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Document 32018R0405

Delegierte Verordnung (EU) 2018/405 der Kommission vom 21. November 2017 zur Berichtigung bestimmter Sprachfassungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Text von Bedeutung für den EWR. )

C/2017/7610

ABl. L 74 vom 16.3.2018, p. 3–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2018/405/oj

16.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 74/3


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/405 DER KOMMISSION

vom 21. November 2017

zur Berichtigung bestimmter Sprachfassungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 456 Absatz 1 Buchstabe j,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die niederländische Fassung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 enthält in Artikel 429a Absatz 3 Unterabsatz 3, der mit der Delegierten Verordnung (EU) 2015/62 der Kommission (2) eingeführt wurde, einen Fehler in Form eines falschen Verweises, wodurch der Umfang der Bedingungen verringert wird, die die Beteiligten erfüllen müssen. Die anderen Sprachfassungen sind nicht betroffen.

(2)

Die tschechische Fassung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 enthält in Artikel 429b Absatz 4, der mit der Delegierten Verordnung (EU) 2015/62 eingeführt wurde, einen Fehler, durch den die Voraussetzung für die Verwendung der einfachen Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten eine den anderen Sprachfassungen entgegengesetzte Bedeutung erhält. Die anderen Sprachfassungen sind nicht betroffen.

(3)

Die litauische Fassung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 enthält in Artikel 429b Absatz 4, der mit der Delegierten Verordnung (EU) 2015/62 eingeführt wurde, einen Fehler in Bezug auf die Ermittlung des Aufschlags. Die anderen Sprachfassungen sind nicht betroffen.

(4)

Die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollte daher entsprechend berichtigt werden.

(5)

Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte diese Verordnung ab dem Datum des Inkrafttretens der Delegierten Verordnung (EU) 2015/62 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(betrifft nicht die deutsche Fassung)

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt rückwirkend vom 18. Januar 2015.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. November 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/62 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Verschuldungsquote (ABl. L 11 vom 17.1.2015, S. 37).


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