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Document 32018R0175

Verordnung (EU) 2018/175 der Kommission vom 2. Februar 2018 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen

C/2018/0530

ABl. L 32 vom 6.2.2018, p. 48–49 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 24/05/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32019R0787

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/175/oj

6.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 32/48


VERORDNUNG (EU) 2018/175 DER KOMMISSION

vom 2. Februar 2018

zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen (1), insbesondere auf Artikel 26,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 lautet für Spirituosen der Kategorie 9 — Obstbrand — die Verkehrsbezeichnung „-brand“ unter Voranstellung der Bezeichnung der verwendeten Obst-, Beeren- oder Gemüseart. In einigen Amtssprachen werden diese Verkehrsbezeichnungen jedoch traditionell durch Anhängen einer Nachsilbe an die Bezeichnung der Obstart ausgedrückt. Deshalb sollte die Angabe einer Verkehrsbezeichnung, bei der die Bezeichnung der Obstart durch Anhängen einer Nachsilbe ergänzt wird, für Obstbrände, die in den betreffenden Amtssprachen etikettiert werden, zugelassen werden.

(2)

In Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 ist in der Spezifikation für die Kategorie 10, „Brand aus Apfelwein und Brand aus Birnenwein“, die Möglichkeit, Apfelwein und Birnenwein gemeinsam zu destillieren, um Spirituosen dieser Kategorie herzustellen, nicht ausdrücklich vorgesehen. In einigen Fällen wird die Spirituose jedoch traditionell durch gemeinsames Destillieren von Apfelwein und Birnenwein hergestellt. Die Begriffsbestimmung für Spirituosen dieser Kategorie sollte deshalb geändert werden, um die Möglichkeit, Apfelwein und Birnenwein gemeinsam zu destillieren, in Fällen, in denen die traditionellen Herstellungsverfahren dies vorsehen, ausdrücklich zu erlauben. Für diese Fälle müssen außerdem Vorschriften über die entsprechenden Verkehrsbezeichnungen festgelegt werden. Um Probleme für die Wirtschaftsbeteiligten zu vermeiden, ist es außerdem zweckmäßig, eine Übergangsregelung hinsichtlich der Verkehrsbezeichnungen von Spirituosen festzulegen, die vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung hergestellt wurden.

(3)

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 ist daher entsprechend zu ändern.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Spirituosen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 wird wie folgt geändert:

1.

Kategorie 9 Buchstabe f erhält folgende Fassung:

„f)

Die Verkehrsbezeichnung lautet „-brand“ unter Voranstellung der Bezeichnung der verwendeten Obst-, Beeren- oder Gemüseart, also Kirschbrand (oder Kirsch), Pflaumenbrand (oder Slibowitz), Mirabellenbrand, Pfirsichbrand, Apfelbrand, Birnenbrand, Aprikosenbrand, Feigenbrand, Brand aus Zitrusfrüchten, Brand aus Weintrauben oder Brand aus sonstigen Früchten. In griechischer, kroatischer, polnischer, slowakischer, slowenischer, tschechischer und rumänischer Sprache kann die Verkehrsbezeichnung durch die Bezeichnung der Obstart, ergänzt um eine Nachsilbe, ausgedrückt werden.

Obstbrand kann auch unter Voranstellung des Namens der verwendeten Frucht als „-wasser“ bezeichnet werden.

Nur bei der Herstellung aus folgenden Früchten kann der Name der Frucht an die Stelle der Bezeichnung „-brand“ unter Voranstellung des Namens der verwendeten Frucht treten:

Mirabellen (Prunus domestica L. subsp. syriaca (Borkh.) Janch. ex Mansf.),

Pflaumen (Prunus domestica L.),

Zwetschgen (Prunus domestica L.),

Erdbeerbaumfrüchte (Arbutus unedo L.),

Äpfel der Sorte „Golden Delicious“.

Besteht die Gefahr, dass der Endverbraucher eine dieser Verkehrsbezeichnungen ohne das Wort „Brand“ nicht leicht versteht, so muss auf dem Etikett das Wort „Brand“, gegebenenfalls mit einer Erläuterung, erscheinen.“

2.

Kategorie 10 erhält folgende Fassung:

„10.

Brand aus Apfelwein, Brand aus Birnenwein und Brand aus Apfel- und Birnenwein

a)

Brand aus Apfelwein, Brand aus Birnenwein und Brand aus Apfel- und Birnenwein sind Spirituosen, die folgende Bedingungen erfüllen:

i)

Sie werden ausschließlich durch Destillation von Apfel- bzw. Birnenwein hergestellt, der zu weniger als 86 % vol so destilliert wird, dass das Destillat das Aroma und den Geschmack der verwendeten Frucht bewahrt;

ii)

sie weisen einen Gehalt an flüchtigen Bestandteilen von mindestens 200 g/hl r. A. auf;

iii)

sie weisen einen Höchstgehalt an Methanol von 1 000 g/hl r. A. auf.

Die Anforderung gemäß Ziffer i führt nicht zum Ausschluss von Spirituosen, die nach traditionellen Herstellungsverfahren hergestellt werden, welche das gemeinsame Destillieren von Apfelwein und Birnenwein zulassen. In diesen Fällen lautet die Verkehrsbezeichnung „Brand aus Apfel- und Birnenwein“.

b)

Der Mindestalkoholgehalt von Brand aus Apfelwein, Brand aus Birnenwein und Brand aus Apfel- und Birnenwein beträgt 37,5 % vol.

c)

Der Zusatz von Alkohol im Sinne von Anhang I Nummer 5, ob verdünnt oder unverdünnt, ist nicht zulässig.

d)

Brand aus Apfelwein, Brand aus Birnenwein und Brand aus Apfel- und Birnenwein dürfen nicht aromatisiert werden.

e)

Zuckerkulör darf Brand aus Apfelwein, Brand aus Birnenwein und Brand aus Apfel- und Birnenwein nur zur Anpassung der Farbe zugesetzt werden.“

Artikel 2

Spirituosen der Kategorie 10 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 110/2008, deren Verkehrsbezeichnungen den Anforderungen jener Verordnung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung entsprechen, dürfen weiter in Verkehr gebracht werden, bis die Bestände erschöpft sind.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Februar 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 16.


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