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Document 32018R0084

    Durchführungsverordnung (EU) 2018/84 der Kommission vom 19. Januar 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Dauer der Genehmigung für die Wirkstoffe Chlorpyrifos, Chlorpyrifos-methyl, Clothianidin, Dimoxystrobin, Kupferverbindungen, Mancozeb, Mecoprop-P, Metiram, Oxamyl, Pethoxamid, Propiconazol, Propineb, Propyzamid, Pyraclostrobin und Zoxamid (Text von Bedeutung für den EWR. )

    C/2018/0185

    ABl. L 16 vom 20.1.2018, p. 8–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/84/oj

    20.1.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 16/8


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/84 DER KOMMISSION

    vom 19. Januar 2018

    zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Dauer der Genehmigung für die Wirkstoffe Chlorpyrifos, Chlorpyrifos-methyl, Clothianidin, Dimoxystrobin, Kupferverbindungen, Mancozeb, Mecoprop-P, Metiram, Oxamyl, Pethoxamid, Propiconazol, Propineb, Propyzamid, Pyraclostrobin und Zoxamid

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    In Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (2) sind die Wirkstoffe aufgeführt, die als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt gelten.

    (2)

    Die Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Mecoprop-P, Propiconazol, Propineb, Propyzamid, Pyraclostrobin und Zoxamid wurde zuletzt mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2016 der Kommission (3) verlängert. Die Genehmigung für diese Stoffe läuft am 31. Januar 2018 aus.

    (3)

    Die Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Chlorpyrifos, Chlorpyrifos-methyl, Mancozeb und Metiram wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 762/2013 der Kommission (4) verlängert. Die Genehmigung für diese Stoffe läuft am 31. Januar 2018 aus.

    (4)

    Die Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Clothianidin, Dimoxystrobin, Oxamyl und Pethoxamid wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1136/2013 der Kommission (5) verlängert. Die Genehmigung für diese Stoffe läuft am 31. Januar 2018 aus.

    (5)

    Die Laufzeit der Genehmigung für den Wirkstoff Kupferverbindungen wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 85/2014 der Kommission (6) verlängert. Die Genehmigung für diesen Stoff läuft am 31. Januar 2018 aus.

    (6)

    Für die in den Erwägungsgründen 2 bis 5 genannten Wirkstoffe wurden Anträge auf Erneuerung der Genehmigung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission (7) gestellt.

    (7)

    Da sich die Bewertung der Wirkstoffe aus Gründen verzögert hat, die die Antragsteller nicht zu verantworten haben, wird die Genehmigung für diese Wirkstoffe wahrscheinlich auslaufen, bevor eine Entscheidung über die Erneuerung der Genehmigung getroffen werden kann. Es ist somit erforderlich, die Laufzeit der Genehmigung zu verlängern.

    (8)

    Angesichts der Zielsetzung des Artikels 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 wird die Kommission in Fällen, in denen sie eine Verordnung erlässt, mit der die Genehmigung für einen im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Wirkstoff nicht erneuert wird, weil die Genehmigungskriterien nicht erfüllt sind, das Datum des Auslaufens der Genehmigung auf das spätere der folgenden Daten festsetzen: entweder auf das gleiche Datum, das vor dem Erlass der vorliegenden Verordnung galt, oder auf das Datum des Inkrafttretens der Verordnung, mit der die Genehmigung für den Wirkstoff nicht erneuert wird. In Fällen, in denen die Kommission eine Verordnung zur Erneuerung der Genehmigung für einen der im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Wirkstoffe erlässt, wird sie bestrebt sein, den Geltungsbeginn entsprechend den gegebenen Umständen auf das frühestmögliche Datum festzusetzen.

    (9)

    Da die Genehmigungen für die Wirkstoffe am 31. Januar 2018 auslaufen, sollte die vorliegende Verordnung so bald wie möglich in Kraft treten.

    (10)

    Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (11)

    Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 19. Januar 2018

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

    (2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).

    (3)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/2016 der Kommission vom 17. November 2016 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Dauer der Genehmigung für die Wirkstoffe Acetamiprid, Benzoesäure, Flazasulfuron, Mecoprop-P, Mepanipyrim, Mesosulfuron, Propineb, Propoxycarbazon, Propyzamid, Propiconazol, Pseudomonas chlororaphis Stamm: MA 342, Pyraclostrobin, Quinoxyfen, Thiacloprid, Thiram, Ziram und Zoxamid (ABl. L 312 vom 18.11.2016, S. 21).

    (4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 762/2013 der Kommission vom 7. August 2013 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Dauer der Genehmigung für die Wirkstoffe Chlorpyrifos, Chlorpyrifos-methyl, Mancozeb, Maneb, MCPA, MCPB und Metiram (ABl. L 213 vom 8.8.2013, S. 14).

    (5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1136/2013 der Kommission vom 12. November 2013 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Ausweitung des Zulassungszeitraums für die Wirkstoffe Clothianidin, Dimoxystrobin, Oxamyl und Pethoxamid (ABl. L 302 vom 13.11.2013, S. 34).

    (6)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 85/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Dauer der Genehmigung für den Wirkstoff Kupferverbindungen (ABl. L 28 vom 31.1.2014, S. 34).

    (7)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission vom 18. September 2012 zur Festlegung der notwendigen Bestimmungen für das Erneuerungsverfahren für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 252 vom 19.9.2012, S. 26).


    ANHANG

    Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert:

    (1)

    In Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 54 zu Propineb wird das Datum durch „31. Januar 2019“ ersetzt;

    (2)

    in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 55 zu Propyzamid wird das Datum durch „31. Januar 2019“ ersetzt;

    (3)

    in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 57 zu Mecoprop-P wird das Datum durch „31. Januar 2019“ ersetzt;

    (4)

    in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 58 zu Propiconazol wird das Datum durch „31. Januar 2019“ ersetzt;

    (5)

    in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 77 zu Zoxamid wird das Datum durch „31. Januar 2019“ ersetzt;

    (6)

    in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 81 zu Pyraclostrobin wird das Datum durch „31. Januar 2019“ ersetzt;

    (7)

    in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 111 zu Chlorpyrifos wird das Datum durch „31. Januar 2019“ ersetzt;

    (8)

    in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 112 zu Chlorpyrifos-methyl wird das Datum durch „31. Januar 2019“ ersetzt;

    (9)

    in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 114 zu Mancozeb wird das Datum durch „31. Januar 2019“ ersetzt;

    (10)

    in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 115 zu Metiram wird das Datum durch „31. Januar 2019“ ersetzt;

    (11)

    in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 116 zu Oxamyl wird das Datum durch „31. Januar 2019“ ersetzt;

    (12)

    in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 121 zu Clothianidin wird das Datum durch „31. Januar 2019“ ersetzt;

    (13)

    in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 122 zu Pethoxamid wird das Datum durch „31. Januar 2019“ ersetzt;

    (14)

    in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 128 zu Dimoxystrobin wird das Datum durch „31. Januar 2019“ ersetzt;

    (15)

    in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 277 zu Kupferverbindungen wird das Datum durch „31. Januar 2019“ ersetzt.


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