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Document 32018R0075

    Verordnung (EU) 2018/75 der Kommission vom 17. Januar 2018 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe in Bezug auf die Spezifikationen für mikrokristalline Cellulose (E 460(i)) (Text von Bedeutung für den EWR. )

    C/2018/0095

    ABl. L 13 vom 18.1.2018, p. 24–26 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/75/oj

    18.1.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 13/24


    VERORDNUNG (EU) 2018/75 DER KOMMISSION

    vom 17. Januar 2018

    zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe in Bezug auf die Spezifikationen für mikrokristalline Cellulose (E 460(i))

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (1), insbesondere auf Artikel 14,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    In der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission (3) sind Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe festgelegt.

    (2)

    Diese Spezifikationen können nach dem in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 festgelegten einheitlichen Verfahren entweder auf Initiative der Kommission oder auf Antrag aktualisiert werden.

    (3)

    Am 8. Februar 2016 wurde ein Antrag auf Änderung der Spezifikationen für den Lebensmittelzusatzstoff mikrokristalline Cellulose (E 460(i)) gestellt. Der Antrag wurde gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 den Mitgliedstaaten zugänglich gemacht.

    (4)

    In der derzeitigen Spezifikation des Lebensmittelzusatzstoffs mikrokristalline Cellulose (E 460(i)) heißt es hinsichtlich der Löslichkeit „nicht löslich in Wasser, Ethanol, Ether und verdünnten Mineralsäuren; mäßig löslich in Natriumhydroxidlösung“.

    (5)

    Der Antragsteller beantragt, dass die Löslichkeit dieses Lebensmittelzusatzstoffs in „nicht löslich in Wasser, Ethanol, Ether und verdünnten Mineralsäuren; praktisch unlöslich oder unlöslich in Natriumhydroxidlösung“ geändert wird.

    (6)

    Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) gelangte in ihrer Stellungnahme (4) vom 24. Januar 2017 zu dem Schluss, dass die vom Antragsteller vorgeschlagene Änderung der Spezifikationen zur Löslichkeit von mikrokristalliner Cellulose (E 460(i)) keine Sicherheitsbedenken aufwirft. Allerdings empfahl die Behörde, dass die Konzentration der Natriumhydroxidlösung für den Löslichkeitstest in den EU-Spezifikationen angegeben werden sollte.

    (7)

    Dementsprechend sollte die Beschreibung der Löslichkeit des Lebensmittelzusatzstoffs mikrokristalline Cellulose (E 460(i)) in Natriumhydroxidlösung (Konzentration: 50 g NaOH/l) in „praktisch unlöslich oder unlöslich“ geändert werden.

    (8)

    Die Verordnung (EU) Nr. 231/2012 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (9)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 17. Januar 2018

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16.

    (2)  ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 1.

    (3)  Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission vom 9. März 2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 83 vom 22.3.2012, S. 1).

    (4)  EFSA-Gremium für Lebensmittelzusatzstoffe und Lebensmitteln zugesetzte Nährstoffquellen (ANS-Gremium), 2017. Safety of the proposed amendment of the specifications for microcrystalline cellulose (E 460(i)) as a food additive. EFSA Journal 2017;15(2):4699, 7 S. doi:10.2903/j.efsa.2017.4699.


    ANHANG

    Im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 erhält der Eintrag für den Lebensmittelzusatzstoff mikrokristalline Cellulose (E 460(i)) hinsichtlich seiner Löslichkeit folgende Fassung:

    „Löslichkeit

    nicht löslich in Wasser, Ethanol, Ether und verdünnten Mineralsäuren; praktisch unlöslich oder unlöslich in Natriumhydroxidlösung (Konzentration: 50 g NaOH/l)“


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