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Document 32018R0072

    Delegierte Verordnung (EU) 2018/72 der Kommission vom 4. Oktober 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der von Kartenzahlverfahren und abwickelnden Stellen zu erfüllenden Anforderungen zur Gewährleistung der Anwendung von Anforderungen in Bezug auf ihre Unabhängigkeit hinsichtlich Rechnungslegung, Organisation und Entscheidungsverfahren (Text von Bedeutung für den EWR. )

    C/2017/6652

    ABl. L 13 vom 18.1.2018, p. 1–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 18/01/2018

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2018/72/oj

    18.1.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 13/1


    DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/72 DER KOMMISSION

    vom 4. Oktober 2017

    zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der von Kartenzahlverfahren und abwickelnden Stellen zu erfüllenden Anforderungen zur Gewährleistung der Anwendung von Anforderungen in Bezug auf ihre Unabhängigkeit hinsichtlich Rechnungslegung, Organisation und Entscheidungsverfahren

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 6,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Um die Anforderungen festzulegen, die für die Gewährleistung der Trennung von Kartenzahlverfahren und abwickelnden Stellen erfüllt sein müssen, sollten unabhängig von der Rechtsform dieser Unternehmen bestimmte Begriffe im Zusammenhang mit Rechnungslegung, Organisation und Entscheidungsverfahren von Kartenzahlverfahren und abwickelnden Stellen definiert werden.

    (2)

    Kartenzahlverfahren und abwickelnde Stellen sollten Rechnungslegungsverfahren nutzen, mit denen sie Finanzinformationen zu getrennten Gewinn- und Verlustrechnungen sowie Erläuterungen zu diesen Finanzinformationen erstellen können. Für Kartenzahlverfahren und abwickelnde Stellen bereits geltende Rechnungslegungsgrundsätze und -standards oder Anforderungen in Bezug auf den Jahresabschluss sollten durch diese Anforderungen nicht ersetzt oder geändert werden.

    (3)

    Zu diesem Zweck ist es angezeigt festzulegen, wie die Einnahmen und Ausgaben nach diesen Rechnungslegungsverfahren zuzuweisen sind. Die Verfahren sollten ordnungsgemäß dokumentiert werden, insbesondere in Bezug auf die Übertragung von Mitteln von Kartenzahlverfahren auf abwickelnde Stellen und umgekehrt.

    (4)

    Zur Gewährleistung der Unabhängigkeit sollten Kartenzahlverfahren und abwickelnde Stellen mindestens einmal jährlich Finanzinformationen erstellen, die von einem unabhängigen Prüfer bestätigt werden sollten. Diese Informationen sowie ihre Überprüfung sollten den zuständigen Behörden auf Antrag zur Verfügung gestellt werden, damit sie die Anforderungen in Bezug auf die Unabhängigkeit durchsetzen können.

    (5)

    Kartenzahlverfahren und abwickelnde Stellen, bei denen es sich nicht um separate juristische Personen handelt, sollten zumindest als getrennte interne Geschäftsbereiche organisiert werden. Die Mitarbeiter und Führungskräfte von Kartenzahlverfahren sollten unabhängig vom Personal abwickelnder Stellen und in separaten Geschäftsräumen mit beschränktem, einer Kontrolle unterliegendem Zugang untergebracht sein. Um die Unabhängigkeit auf Ebene der Führungskräfte zu fördern, wenn zwei Stellen Teil derselben Gruppe sind, und um einen Drehtür-Effekt zu vermeiden, sollte es Führungskräften nach Ende ihrer Tätigkeit für die eine Stelle mindestens ein Jahr lang nicht gestattet sein, für die andere Stelle tätig zu werden.

    (6)

    Das Personal von Kartenzahlverfahren sollte nur dann Aufgaben im Zusammenhang mit der Entwicklung, Aktualisierung oder Einführung von Abwicklungsverfahren übernehmen dürfen, wenn spezifische Voraussetzungen erfüllt sind, die die Einhaltung der Anforderungen in Bezug auf die Unabhängigkeit gewährleisten.

    (7)

    Damit für das Personal von Kartenzahlverfahren und abwickelnden Stellen kein Anreiz für gegenseitige Vorzugsbehandlung oder die gegenseitige Übermittlung privilegierter Informationen, die ihren Wettbewerbern nicht zur Verfügung stehen, besteht, sollten weder die Vergütungssysteme für das Personal von Kartenzahlverfahren direkt oder indirekt an die wirtschaftliche Leistung der abwickelnden Stellen noch die Vergütungssysteme für das Personal von abwickelnden Stellen direkt oder indirekt an die wirtschaftliche Leistung der Kartenzahlverfahren gebunden sein. Das Vergütungssystem sollte den zuständigen Behörden auf Antrag in vollem Umfang offengelegt werden.

    (8)

    Für den Fall, dass Kartenzahlverfahren und abwickelnde Stelle Teil derselben juristischen Person oder Gruppe sind, ist es angezeigt, in einem Verhaltenskodex, der wirksame Sanktionen und Durchsetzungsmechanismen umfasst und öffentlich gemacht wird, Vorschriften festzulegen, die gewährleisten, dass das Personal die Bestimmungen dieser Verordnung einhält.

    (9)

    Kartenzahlverfahren und abwickelnden Stellen sollte die Nutzung gemeinsamer Dienste gestattet sein, sofern dies nicht dazu führt, dass sensible Informationen geteilt werden, und die Voraussetzungen für die gemeinsame Nutzung der Dienste einschließlich der finanziellen Voraussetzungen, unter denen die Dienste angeboten werden, ordnungsgemäß in einem einzigen Dokument beschrieben werden. Dieses Dokument sollte den zuständigen Behörden auf Antrag zur Verfügung gestellt werden, damit sie die Anwendung der Anforderungen in Bezug auf die Unabhängigkeit gewährleisten können. Es sollten spezifische Voraussetzungen für die gemeinsame Nutzung des Informationsverwaltungssystems eingeführt werden. Allerdings sollte der Austausch sensibler Informationen zwischen Kartenzahlverfahren und abwickelnden Stellen, der dem Kartenzahlverfahren oder der abwickelnden Stelle einen Wettbewerbsvorteil verschaffen kann, verboten sein.

    (10)

    Es ist angezeigt, unabhängig von der Rechtsform und organisatorischen Regelungen der Leitungsorgane der Kartenzahlverfahren und abwickelnden Stellen Voraussetzungen für ihre Zusammensetzung festzulegen, um sicherzustellen, dass potenzielle Interessenkonflikte zwischen Kartenzahlverfahren und abwickelnden Stellen bei der Entscheidungsfindung angemessen entschärft werden. Diese Voraussetzungen sollten veröffentlicht werden und einer Überprüfung durch die zuständigen Behörden unterliegen. Ferner sollten Kartenzahlverfahren und abwickelnde Stellen über getrennte, von ihren jeweiligen Leitungsorganen gebilligte jährliche Geschäftspläne verfügen. Diese getrennten jährlichen Geschäftspläne sollten den zuständigen Behörden auf Antrag in vollem Umfang zur Verfügung gestellt werden, damit sie die Anforderungen in Bezug auf die Unabhängigkeit durchsetzen können.

    (11)

    Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) vorgelegt wurde.

    (12)

    Die EBA hat zu diesem Entwurf offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlament und des Rates eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt (2) —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    KAPITEL I

    ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    Artikel 1

    Gegenstand

    In dieser Verordnung werden die Anforderungen festgelegt, die von Kartenzahlverfahren und abwickelnde Stellen zur Gewährleistung der Anwendung des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2015/751 zu erfüllen sind.

    Artikel 2

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

    1.

    „Leitungsorgan“ das Organ eines Kartenzahlverfahrens oder einer abwickelnden Stelle, dessen Mitglieder nach nationalem Recht bestellt werden und das befugt ist, Strategie, Ziele und Gesamtrichtung des Unternehmens vorzugeben und die Entscheiden der Führungskräfte beaufsichtigt und überwacht und dem die Personen angehören, die die Geschäfte des Unternehmens tatsächlich führen;

    2.

    „Führungskräfte“ die natürlichen Personen, die bei einem Kartenzahlverfahren oder einer abwickelnden Stelle Geschäftsführungsaufgaben wahrnehmen und gegenüber dem Leitungsorgan für das Tagesgeschäft des Kartenzahlverfahrens oder der abwickelnden Stelle verantwortlich und rechenschaftspflichtig sind;

    3.

    „Vergütung“ alle Formen der festen und variablen Vergütung, einschließlich geleisteter Zahlungen und monetärer und nicht-monetärer Vorteile, die dem Personal direkt oder für Rechnung eines Kartenzahlverfahrens oder einer abwickelnden Stelle gewährt werden;

    4.

    „gemeinsame Dienste“ jede Tätigkeit, jede Aufgabe oder jeden Dienst, der entweder von einem internen Geschäftsbereich eines Kartenzahlverfahrens oder einer abwickelnden Stelle oder von einer getrennten juristischen Person zum Nutzen des Kartenzahlverfahrens wie auch der abwickelnden Stelle erbracht wird;

    5.

    „Gruppe“ ein Mutterunternehmen und alle Tochterunternehmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 11 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (3).

    KAPITEL II

    RECHNUNGSLEGUNG

    Artikel 3

    Finanzinformationen

    (1)   Kartenzahlverfahren und teilnehmende abwickelnde Stellen nutzen Rechnungslegungsverfahren, mit denen sie Finanzinformationen zu getrennten Gewinn- und Verlustrechnungen sowie Erläuterungen zu diesen Finanzinformationen erstellen können.

    (2)   Die Finanzinformationen gemäß Absatz 1 stehen in Einklang mit dem geltenden Rechnungslegungsrahmen für die Erstellung von Abschlüssen von Kartenzahlverfahren und abwickelnden Stellen.

    Artikel 4

    Zuweisung von Ausgaben und Einnahmen

    (1)   Für die Zwecke der Finanzinformationen gemäß Artikel 3 Absatz 1 werden Ausgaben und Einnahmen nach folgenden Vorschriften dem Kartenzahlverfahren bzw. der abwickelnden Stelle zugewiesen;

    a)

    Ausgaben und Einnahmen, die direkt der Erbringung von Abwicklungsleistungen zuzurechnen sind, werden der abwickelnden Stelle zugewiesen;

    b)

    Ausgaben und Einnahmen, die direkt dem Kartenzahlverfahren zuzurechnen sind, werden dem Kartenzahlverfahren zugewiesen;

    c)

    Ausgaben und Einnahmen, die nicht direkt der Erbringung von Abwicklungsleistungen oder dem Kartenzahlverfahren zuzurechnen sind, werden nach der Prozesskostenrechnung (PKR) zugewiesen, bei der indirekte Ausgaben und Einnahmen im Verhältnis zur tatsächlichen Nutzung durch die abwickelnde Stelle bzw. das Kartenzahlverfahren zugewiesen werden;

    d)

    Ausgaben und Einnahmen, die weder direkt noch nach der PKR zugewiesen werden können, werden nach einem Rechnungslegungsverfahren zugewiesen, das in einem begleitenden Vermerk dokumentiert wird.

    (2)   Der begleitende Vermerk gemäß Absatz 1 Buchstabe d weist für jede Aufwendung und jeden Ertrag, deren Zuweisung nach diesem Verfahren erfolgt, Folgendes aus:

    a)

    die Grundlage für die Zuweisung;

    b)

    eine Begründung dieser Grundlage.

    Artikel 5

    Dokumentation der Übertragung von Finanzmitteln zwischen Kartenzahlverfahren und abwickelnden Stellen

    (1)   Zu jeder Übertragung von Finanzmitteln zwischen Kartenzahlverfahren und abwickelnden Stellen, die für die Erbringung von Diensten oder die Nutzung gemeinsamer Dienste gemäß Artikel 12 erfolgt, erstellen die Kartenzahlverfahren und abwickelnden Stellen einen spezifischen erläuternden Vermerk. Dieser erläuternde Vermerk enthält die Preise und Gebühren für diese Dienste, unabhängig von etwaigen zugrunde liegenden Verpflichtungen und organisatorischen Regelungen, die zwischen Kartenzahlverfahren und abwickelnden Stellen bestehen können. Die erläuternden Vermerke sind Teil der Finanzinformationen gemäß Artikel 3 Absatz 1.

    (2)   Sind Kartenzahlverfahren und abwickelnde Stellen Teil derselben juristischen Person oder Gruppe, muss in den erläuternden Vermerken gemäß Absatz 1 nachgewiesen werden, dass die Preise und Gebühren für die gegenseitige Erbringung von Diensten oder die Nutzung gemeinsamer Dienste nicht von den Preisen und Gebühren abweichen, die für dieselben oder, in Ermangelung dessen, für vergleichbare Dienste berechnet werden, wenn Kartenzahlverfahren und abwickelnde Stelle nicht derselben juristischen Person oder Gruppe angehören.

    Artikel 6

    Prüfung und Häufigkeit von Finanzinformationen

    (1)   Die gemäß den Artikeln 3, 4 und 5 erstellten Finanzinformationen werden von einem unabhängigen und zugelassenen Prüfer bestätigt.

    (2)   Im Rahmen der Prüfung gemäß Absatz 1 wird ein Prüfbericht erstellt, der

    a)

    einen zuverlässigen und vollständigen Überblick über die von den Kartenzahlverfahren und abwickelnden Stellen vorgelegten Finanzinformationen vermittelt;

    b)

    Kohärenz und Vergleichbarkeit der Finanzinformationen mit den Rechnungslegungsrahmen für die Erstellung von Abschlüssen von Kartenzahlverfahren und abwickelnden Stellen gewährleistet;

    c)

    die Kohärenz der Finanzinformationen mit den Zuweisungsstrategien der Vorjahre gewährleistet oder, in Ermangelung solcher Kohärenz, eine Erläuterung dafür gibt, weshalb die Zuweisungsstrategie geändert wurde, und die Zahlen für die Vorjahre anpasst.

    (3)   Die Finanzinformationen gemäß den Artikeln 3, 4 und 5 werden dem in Absatz 1 genannten Prüfer jährlich vorgelegt und den zuständigen Behörden zusammen mit dem Prüfbericht auf Antrag in vollem Umfang zur Verfügung gestellt.

    KAPITEL III

    ORGANISATION

    Artikel 7

    Funktionelle Trennung

    Kartenzahlverfahren und abwickelnde Stellen, bei denen es sich nicht um separate juristische Personen handelt, werden als zwei getrennte interne Geschäftsbereiche organisiert.

    Artikel 8

    Trennung der Geschäftsräume

    Kartenzahlverfahren und abwickelnde Stellen, die sich Bürogebäude teilen, haben getrennte Geschäftsräume mit beschränktem, einer Kontrolle unterliegendem Zugang.

    Artikel 9

    Unabhängigkeit der Führungskräfte

    Führungskräfte von Kartenzahlverfahren oder entsprechenden Geschäftsbereichen dürfen nicht gleichzeitig Führungskräfte von abwickelnden Stellen oder entsprechenden Geschäftsbereichen sein und müssen unabhängig handeln. Führungskräfte von Kartenzahlverfahren oder entsprechenden Geschäftsbereichen dürfen nach Ende ihrer Tätigkeit für diese Stelle mindestens ein Jahr lang nicht für abwickelnde Stellen oder entsprechende Geschäftsbereiche tätig werden, und umgekehrt.

    Artikel 10

    Unabhängigkeit des Personals

    (1)   Kartenzahlverfahren und abwickelnde Stellen verfügen über unterschiedliches Personal.

    (2)   Das Personal von Kartenzahlverfahren und abwickelnden Stellen darf Aufgaben im Zusammenhang mit der Erbringung gemeinsam genutzter Dienste gemäß Artikel 12 wahrnehmen.

    (3)   Das Personal einer abwickelnden Stelle darf Aufgaben im Bereich der Entwicklung des einheitlichen Regelwerks aus Vorschriften, Praktiken, Standards und Durchführungsleitlinien für die Ausführung von kartengebundenen Zahlungsvorgängen wahrnehmen, sofern:

    a)

    die Aufgaben im Bereich der Entwicklung des einheitlichen Regelwerks in nichtdiskriminierender Weise von anderen abwickelnden Stellen wahrgenommen werden dürfen;

    b)

    ein repräsentativer Querschnitt aller abwickelnden Stellen, die an dem Kartenzahlverfahren teilnehmen, an der Entwicklung beteiligt ist.

    Artikel 11

    Vergütung

    (1)   Abwickelnde Stellen verfolgen eine Vergütungspolitik, die für das Personal keine Anreize schafft, einem Kartenzahlverfahren eine Vorzugsbehandlung zu gewähren oder privilegierte Informationen zukommen zu lassen, die anderen Wettbewerbern nicht zur Verfügung stehen. Die Personalvergütung spiegelt folglich die Leistung der abwickelnden Stelle wider und darf nicht direkt oder indirekt an die Leistung des Kartenzahlverfahrens gebunden sein, für das die abwickelnde Stelle Leistungen erbringt.

    (2)   Kartenzahlverfahren verfolgen eine Vergütungspolitik, die für das Personal keine Anreize schafft, einer abwickelnden Stelle eine Vorzugsbehandlung zu gewähren oder privilegierte Informationen zukommen zu lassen, die anderen Wettbewerbern nicht zur Verfügung stehen. Die Personalvergütung spiegelt folglich die Leistung des Kartenzahlverfahrens wider und darf nicht direkt oder indirekt an die Leistung der abwickelnden Stelle gebunden sein, für die das Kartenzahlverfahren Leistungen erbringt.

    (3)   Die Vergütungspolitik gemäß den Absätzen 1 und 2 wird den zuständigen Behörden auf Antrag in vollem Umfang zur Verfügung gestellt.

    Artikel 12

    Nutzung gemeinsamer Dienste

    (1)   Kartenzahlverfahren und abwickelnde Stellen, die gemeinsame Dienste nutzen, beschreiben in einem einzigen Dokument die Liste der gemeinsamen Dienste und die Voraussetzungen, einschließlich der finanziellen Voraussetzungen, unter denen diese Dienste erbracht werden.

    (2)   Das einzige Dokument gemäß Absatz 1 wird den zuständigen Behörden auf Antrag in vollem Umfang zur Verfügung gestellt.

    Artikel 13

    Nutzung eines gemeinsamen Informationsverwaltungssystems

    Wird ein Informationsverwaltungssystem von einem Kartenzahlverfahren und einer abwickelnden Stelle gemeinsam genutzt, muss gewährleistet sein, dass:

    a)

    für das Personal des Kartenzahlverfahrens und das Personal der abwickelnden Stelle getrennte Authentifizierungsverfahren für den Zugang zu dem Informationsverwaltungssystem angewendet werden;

    b)

    die Nutzer nur Zugang zu Informationen haben, zu deren Erhalt sie in Einklang mit dieser Verordnung befugt sind. Insbesondere darf das Personal eines Kartenzahlverfahrens nicht auf sensible Informationen im Sinne des Artikels 14 einer abwickelnden Stelle und das Personal einer abwickelnden Stelle nicht auf sensible Informationen im Sinne des Artikels 14 eines Kartenzahlverfahrens zugreifen.

    Artikel 14

    Sensible Informationen

    Sensible Informationen, die entweder dem Kartenzahlverfahren oder der abwickelnden Stelle einen Wettbewerbsvorteil verschaffen, dürfen von Kartenzahlverfahren und abwickelnden Stellen nicht ausgetauscht werden, wenn diese Informationen anderen Wettbewerbern nicht zur Verfügung gestellt werden.

    Artikel 15

    Verhaltenskodex

    (1)   Kartenzahlverfahren und abwickelnde Stellen, die Teil derselben juristischen Person oder Gruppe sind, erstellen und veröffentlichen auf ihrer Website einen Verhaltenskodex, in dem beschrieben ist, wie sich das Personal verhalten muss, um die Einhaltung dieser Verordnung zu gewährleisten. In den Verhaltenskodex werden auch wirksame Durchsetzungsmechanismen aufgenommen.

    (2)   Insbesondere werden in dem Verhaltenskodex Vorschriften festgelegt, die den Austausch sensibler Informationen im Sinne des Artikels 14 zwischen Kartenzahlverfahren und abwickelnden Stellen verhindern. Der Verhaltenskodex unterliegt der Überprüfung durch die zuständigen Behörden.

    KAPITEL IV

    ENTSCHEIDUNGSVERFAHREN

    Artikel 16

    Unabhängigkeit der Leitungsorgane

    (1)   Kartenzahlverfahren und abwickelnde Stellen gewährleisten, dass Interessenkonflikte zwischen Kartenzahlverfahren und abwickelnden Stellen bei Entscheidungsverfahren durch die Zusammensetzung ihrer jeweiligen Leitungsorgane entschärft werden, indem beispielsweise klare und objektive Kriterien dafür festgelegt werden, wann dieselbe Person gleichzeitig eine Leitungsposition in einem Organ eines Kartenzahlverfahrens und in einem Organ einer abwickelnden Stelle bekleiden darf. Diese Kriterien werden veröffentlicht und durch die zuständigen Behörden geprüft.

    (2)   Die Leitungsorgane von Kartenzahlverfahren und abwickelnden Stellen, die Teil derselben juristischen Person oder Gruppe sind, billigen und überprüfen regelmäßig Strategien für den Umgang mit Interessenkonflikten zur Verwaltung und Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung.

    (3)   Darf dieselbe Person gleichzeitig eine Leitungsposition in einem Organ eines Kartenzahlverfahrens und in einem Organ einer abwickelnden Stelle bekleiden, sorgen die Kartenzahlverfahren und abwickelnde Stellen für die Zwecke von Absatz 2 für:

    a)

    die Einrichtung eines getrennten Leitungsorgans, das für Entscheidungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Kartenzahlverfahrens zuständig ist, mit Ausnahme der gemeinsam genutzten Dienste, auf die in Artikel 12 Bezug genommen wird, und das sich aus Mitgliedern des Leitungsorgans zusammensetzt, die keine Führungsaufgaben mit Bezug auf Abwicklungstätigkeiten wahrnehmen. Diese Mitglieder beraten das Leitungsorgan in Einklang mit dieser Verordnung hinsichtlich der Strategie des Kartenzahlverfahrens und unterstützen das Leitungsorgan bei der Überwachung der Umsetzung dieser Strategie durch die Führungskräfte.

    b)

    die Einrichtung eines getrennten Leitungsorgans, das für Entscheidungen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der abwickelnden Stelle zuständig ist, mit Ausnahme der gemeinsam genutzten Dienste, auf die in Artikel 12 Bezug genommen wird, und das sich aus Mitgliedern des Leitungsorgans zusammensetzt, die keine Führungsaufgaben mit Bezug auf Tätigkeiten von Kartenzahlverfahren wahrnehmen. Diese Mitglieder beraten das Leitungsorgan in Einklang mit dieser Verordnung hinsichtlich der Strategie der abwickelnden Stelle und unterstützen das Leitungsorgan bei der Überwachung der Umsetzung dieser Strategie durch die Führungskräfte.

    c)

    unabhängige Berichtspflichten der Führungskräfte des Geschäftsbereichs Kartenzahlverfahren bzw. des Geschäftsbereichs abwickelnde Stelle an das Leitungsorgan.

    (4)   Die gemäß Absatz 3 getroffenen organisatorischen Regelungen werden den zuständigen Behörden auf Antrag in vollem Umfang zur Verfügung gestellt.

    (5)   Das Leitungsorgan trägt weiterhin die Gesamtverantwortung für die Gewährleistung der Einhaltung dieser Verordnung.

    Artikel 17

    Unabhängigkeit der jährlichen Geschäftspläne

    (1)   Kartenzahlverfahren und abwickelnde Stellen verfügen über getrennte jährliche Geschäftspläne, in denen die Mittelausstattung einschließlich Investitions- und Betriebsaufwendungen sowie etwaige Befugnisübertragungen für die Tätigung dieser Ausgaben festgelegt sind, und die ihrem jeweiligen Leitungsorgan oder gegebenenfalls dem Leitungsorgan gemäß Artikel 16 zur Genehmigung vorgelegt werden.

    (2)   Die getrennten jährlichen Geschäftspläne werden den zuständigen Behörden auf Antrag in vollem Umfang zur Verfügung gestellt.

    KAPITEL V

    SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 18

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 4. Oktober 2017

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1.

    (2)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).

    (3)  Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).


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