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Document 32018R0070
Commission Regulation (EU) 2018/70 of 16 January 2018 amending Annexes II, III and IV to Regulation (EC) No 396/2005 of the European Parliament and of the Council as regards maximum residue levels for ametoctradin, chlorpyrifos-methyl, cyproconazole, difenoconazole, fluazinam, flutriafol, prohexadione and sodium chloride in or on certain products (Text with EEA relevance. )
Verordnung (EU) 2018/70 der Kommission vom 16. Januar 2018 zur Änderung der Anhänge II, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Ametoctradin, Chlorpyrifos-methyl, Cyproconazol, Difenoconazol, Fluazinam, Flutriafol, Prohexadion und Natriumchlorid in oder auf bestimmten Erzeugnissen (Text von Bedeutung für den EWR. )
Verordnung (EU) 2018/70 der Kommission vom 16. Januar 2018 zur Änderung der Anhänge II, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Ametoctradin, Chlorpyrifos-methyl, Cyproconazol, Difenoconazol, Fluazinam, Flutriafol, Prohexadion und Natriumchlorid in oder auf bestimmten Erzeugnissen (Text von Bedeutung für den EWR. )
C/2018/0088
ABl. L 12 vom 17.1.2018, p. 24–52
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
17.1.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 12/24 |
VERORDNUNG (EU) 2018/70 DER KOMMISSION
vom 16. Januar 2018
zur Änderung der Anhänge II, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Ametoctradin, Chlorpyrifos-methyl, Cyproconazol, Difenoconazol, Fluazinam, Flutriafol, Prohexadion und Natriumchlorid in oder auf bestimmten Erzeugnissen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Für Fluazinam, Flutriafol und Prohexadion wurden in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (RHG) festgelegt. Für Chlorpyrifos-methyl wurden in Anhang II und in Anhang III Teil B der genannten Verordnung RHG festgelegt. Für Ametoctradin, Cyproconazol und Difenoconazol wurden in Anhang III Teil A der genannten Verordnung RHG festgelegt. Für Natriumchlorid wurden keine spezifischen RHG festgelegt, und der Stoff wurde auch nicht in Anhang IV der genannten Verordnung aufgenommen, sodass der in deren Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b festgelegte Standardwert von 0,01 mg/kg gilt. |
(2) |
Im Rahmen eines Verfahrens zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit dem Wirkstoff Ametoctradin für die Anwendung bei „Kräutern und essbaren Blüten“ wurde gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Antrag auf Änderung der geltenden RHG gestellt. |
(3) |
In Bezug auf Chlorpyrifos-methyl wurde ein solcher Antrag für japanische Persimonen und Granatäpfel gestellt. In Bezug auf Cyproconazol wurde ein solcher Antrag für Borretschsamen gestellt. In Bezug auf Difenoconazol wurde ein solcher Antrag für Aprikosen, Erdbeeren, Kopfkohle, „Kopfsalate und andere Salatarten“, Mangold, „Kräuter und essbare Blüten“, Kardonen, Stangensellerie, Porree, Rhabarber, Hülsenfrüchte, Gerste und „Wurzel- und Rhizomgewürze“ gestellt. In Bezug auf Fluazinam wurde ein solcher Antrag für Zwiebeln, Schalotten und Knoblauch gestellt. In Bezug auf Prohexadion wurde ein solcher Antrag für Pflaumen gestellt. |
(4) |
In Bezug auf Flutriafol wurde gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Antrag hinsichtlich der Anwendung bei Hopfen gestellt. Der Antragsteller macht geltend, dass die zulässigen Anwendungen des Stoffs bei dieser Kultur in den Vereinigten Staaten zu Rückständen führt, die den in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegten RHG übersteigen, und dass der RHG erhöht werden sollte, um Handelshemmnisse bei der Einfuhr dieser Kultur zu vermeiden. |
(5) |
Diese Anträge wurden gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 von den betroffenen Mitgliedstaaten bewertet, und die Bewertungsberichte wurden an die Kommission weitergeleitet. |
(6) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA, im Folgenden die „Behörde“) hat die Anträge und die Bewertungsberichte bewertet, insbesondere im Hinblick auf die Risiken für die Verbraucher und gegebenenfalls für Tiere, und mit Gründen versehene Stellungnahmen (2) zu den vorgeschlagenen RHG abgegeben. Diese Stellungnahmen wurden den Antragstellern, der Kommission und den Mitgliedstaaten übermittelt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. |
(7) |
In Bezug auf Cyproconazol bewertete die Behörde eine Anwendung im Hinblick auf die Festlegung eines RHG für Rapssamen und gab eine mit Gründen versehene Stellungnahme (3) zu dem vorgeschlagenen RHG ab. Nach den geltenden EU-Leitlinien für die Extrapolation von RHG ist es angezeigt, den RHG für Rapssamen auch für Borretschsamen festzulegen. |
(8) |
Hinsichtlich aller anderen Anträge gelangte die Behörde zu dem Schluss, dass sämtliche Anforderungen in Bezug auf die Daten erfüllt sind und die von den Antragstellern gewünschten RHG-Änderungen im Hinblick auf die Verbrauchersicherheit, basierend auf einer Bewertung der Verbraucherexposition für 27 spezifische europäische Verbrauchergruppen, akzeptiert werden können. Dabei wurden die neuesten Erkenntnisse über die toxikologischen Eigenschaften der Stoffe berücksichtigt. Weder für die lebenslange Exposition gegenüber diesen Stoffen durch den Verzehr aller Lebensmittelerzeugnisse, die diese Stoffe enthalten können, noch für eine kurzzeitige Exposition durch den Verzehr großer Mengen der betreffenden Erzeugnisse wurde nachgewiesen, dass das Risiko einer Überschreitung der annehmbaren täglichen Aufnahme oder der akuten Referenzdosis besteht. |
(9) |
Natriumchlorid wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1529 der Kommission (4) als Grundstoff genehmigt. Es wird davon ausgegangen, dass die Bedingungen für die Verwendung dieses Stoffs nicht zu solchen Rückständen in Lebens- oder Futtermitteln führen, die ein Risiko für die Verbraucher darstellen könnten. Daher sollte dieser Stoff in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgenommen werden. |
(10) |
Die mit Gründen versehenen Stellungnahmen der Behörde und die Prüfung der relevanten Faktoren haben ergeben, dass die betreffenden Änderungen der RHG die Anforderungen von Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 erfüllen. |
(11) |
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(12) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge II, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 16. Januar 2018
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.
(2) Die wissenschaftlichen Berichte der EFSA sind online abrufbar unter http://www.efsa.europa.eu/de:
Reasoned opinion on the modification of the existing maximum residue levels for ametoctradin in herbs and edible flowers. EFSA Journal 2017;15(6):4869 [21 S.].
Reasoned opinion on the modification of the existing maximum residue levels for chlorpyrifos-methyl in kaki/Japanese persimmon and granate apple/pomegranate. EFSA Journal 2017;15(5):4838 [24 S.].
Reasoned opinion on the modification of the existing maximum residue levels for difenoconazole in various crops. EFSA Journal 2017;15(7):4893 [33 S.].
Reasoned opinion on the modification of the existing maximum residue levels for fluazinam in onions, shallots and garlic. EFSA Journal 2017;15(7):4904 [22 S.].
Reasoned opinion on the setting of import tolerance for flutriafol in hops. EFSA Journal 2017;15(7):4875 [22 S.].
Reasoned opinion on the modification of the existing maximum residue level for prohexadione (considered variant prohexadione-calcium) in plums. EFSA Journal 2017;15(6):4837 [20 S.].
(3) Reasoned opinion on the modification of the existing MRLs for cyproconazole in rapeseed. EFSA Journal 2011;9(5):2187 [30 S.].
(4) Durchführungsverordnung (EU) 2017/1529 der Kommission vom 7. September 2017 zur Genehmigung des Grundstoffs Natriumchlorid gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 232 vom 8.9.2017, S. 1).
ANHANG
Die Anhänge II, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden wie folgt geändert:
1. |
In Anhang II erhalten die Spalten für Chlorpyrifos-methyl, Fluazinam, Flutriafol und Prohexadion folgende Fassung: „Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)
|
2. |
Anhang III wird wie folgt geändert:
|
3. |
In Anhang IV wird folgender Eintrag in alphabetischer Reihenfolge eingefügt: „Natriumchlorid“. |
(*1) Untere analytische Bestimmungsgrenze.
(*2) Kombination von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer, für die der Rückstandshöchstgehalt gemäß Anhang III Teil B gilt.
(1) Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.
(F) |
= |
Fettlöslich |
Fluazinam (F)
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zur Art der Rückstände in verarbeiteten Erzeugnissen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 18. Oktober 2018 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
|
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 18. Oktober 2018 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
|
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zur Art der Rückstände in verarbeiteten Erzeugnissen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 18. Oktober 2018 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
|
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 18. Oktober 2018 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
|
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 18. Oktober 2018 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
|
(+) |
Der für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gewürze (Code-Nummer 0840040) geltende RHG entspricht demjenigen für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse (Code-Nummer 0213040), unter Berücksichtigung der durch das Verarbeiten (Trocknen) bewirkten Änderungen des Gehalts gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.
|
Flutriafol
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zur Art der Rückstände in verarbeiteten Erzeugnissen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 27. Januar 2018 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
|
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 27. Januar 2018 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
|
(+) |
Der für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gewürze (Code-Nummer 0840040) geltende RHG entspricht demjenigen für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse (Code-Nummer 0213040), unter Berücksichtigung der durch das Verarbeiten (Trocknen) bewirkten Änderungen des Gehalts gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.
|
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Lagerbedingungen für die Proben aus den Fütterungsstudien nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 27. Januar 2018 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
|
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zum Metabolismus von Wiederkäuern und zu den Lagerbedingungen für die Proben aus den Fütterungsstudien nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 27. Januar 2018 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
|
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Lagerbedingungen für die Proben aus den Fütterungsstudien nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 27. Januar 2018 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
|
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zum Metabolismus von Wiederkäuern und zu den Lagerbedingungen für die Proben aus den Fütterungsstudien nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 27. Januar 2018 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
|
Prohexadion (Prohexadion (Säure) und seine Salze, ausgedrückt als Prohexadion-Calcium)
(+) |
Der für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gewürze (Code-Nummer 0840040) geltende RHG entspricht demjenigen für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse (Code-Nummer 0213040), unter Berücksichtigung der durch das Verarbeiten (Trocknen) bewirkten Änderungen des Gehalts gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.
|
(*3) Untere analytische Bestimmungsgrenze.
(2) Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.
(F) |
= |
Fettlöslich |
Ametoctradin (R)
(R) |
= |
Die Rückstandsdefinition unterscheidet sich für die folgenden Kombinationen von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer: Ametoctradin — Code 1000000, ausgenommen 1040000: Ametoctradin, Metabolit 4-(7-Amino-5-ethyl [1,2,4]triazolo, [1,5-a]pyrimidin-6-yl) butansäure (M650F01) und Metabolit 6-(7-Amino-5-ethyl [1,2,4]triazolo [1,5-a]pyrimidin-6-yl) hexansäure (M650F06), ausgedrückt als Ametoctradin |
(+) |
Als Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Gruppe Gewürze (Code 0840040) gilt der in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse, festgelegte Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) (Code 0213040) unter Berücksichtigung von Veränderungen der Rückstandsgehalte durch die Verarbeitung (Trocknen) gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.
|
Cyproconazol (F)
(+) |
Der für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gewürze (Code-Nummer 0840040) geltende RHG entspricht demjenigen für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse (Code-Nummer 0213040), unter Berücksichtigung der durch das Verarbeiten (Trocknen) bewirkten Änderungen des Gehalts gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.
|
Difenoconazol
(+) |
Der für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gewürze (Code-Nummer 0840040) geltende RHG entspricht demjenigen für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse (Code-Nummer 0213040), unter Berücksichtigung der durch das Verarbeiten (Trocknen) bewirkten Änderungen des Gehalts gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.
|
(*4) Untere analytische Bestimmungsgrenze.
(3) Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.
(F) |
= |
Fettlöslich |
Chlorpyrifos-methyl (F)
(+) |
Der für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gewürze (Code-Nummer 0840040) geltende RHG entspricht demjenigen für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse (Code-Nummer 0213040), unter Berücksichtigung der durch das Verarbeiten (Trocknen) bewirkten Änderungen des Gehalts gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.
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