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Document 32018H1149
Commission Recommendation (EU) 2018/1149 of 10 August 2018 on non-binding guidelines for the identification of conflict-affected and high-risk areas and other supply chain risks under Regulation (EU) 2017/821 of the European Parliament and of the Council
Empfehlung (EU) 2018/1149 der Kommission vom 10. August 2018 zu unverbindlichen Leitlinien für die Ermittlung von Konflikt- und Hochrisikogebieten und sonstigen Lieferkettenrisiken gemäß der Verordnung (EU) 2017/821 des Europäischen Parlaments und des Rates
Empfehlung (EU) 2018/1149 der Kommission vom 10. August 2018 zu unverbindlichen Leitlinien für die Ermittlung von Konflikt- und Hochrisikogebieten und sonstigen Lieferkettenrisiken gemäß der Verordnung (EU) 2017/821 des Europäischen Parlaments und des Rates
C/2018/5367
ABl. L 208 vom 17.8.2018, p. 94–106
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
17.8.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 208/94 |
EMPFEHLUNG (EU) 2018/1149 DER KOMMISSION
vom 10. August 2018
zu unverbindlichen Leitlinien für die Ermittlung von Konflikt- und Hochrisikogebieten und sonstigen Lieferkettenrisiken gemäß der Verordnung (EU) 2017/821 des Europäischen Parlaments und des Rates
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Natürliche mineralische Ressourcen bergen ein erhebliches Entwicklungspotenzial, können aber in Konflikt- oder Hochrisikogebieten Anlass zu Kontroversen geben, wenn ihre Erträge den Ausbruch oder die Weiterführung gewaltsamer Konflikte anheizen und dadurch Bemühungen um Entwicklung, verantwortungsvolle Staatsführung und Rechtsstaatlichkeit untergraben. In diesen Gebieten ist ein entscheidender Faktor für die Gewährleistung von Frieden, Entwicklung und Stabilität, dass die Verknüpfung zwischen Konflikten und illegalem Mineralabbau durchbrochen wird. |
(2) |
Um entsprechende Probleme anzugehen, wurden in der Verordnung (EU) 2017/821 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) (im Folgenden „Verordnung“) Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für Unionseinführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten festgelegt, die ab dem 1. Januar 2021 gelten werden. |
(3) |
„Konflikt- und Hochrisikogebiete“ sind für die Zwecke dieser Verordnung definiert als Gebiete, in denen bewaffnete Konflikte geführt werden oder die sich nach Konflikten in einer fragilen Situation befinden, sowie Gebiete, in denen Staatsführung und Sicherheit schwach oder nicht vorhanden sind, zum Beispiel gescheiterte Staaten, und in denen weitverbreitete und systematische Verstöße gegen internationales Recht einschließlich Menschenrechtsverletzungen stattfinden. |
(4) |
In Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung ist festgelegt, dass die Kommission in Abstimmung mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst und der OECD unverbindliche Leitlinien für Wirtschaftsbeteiligte ausarbeitet, um diesen, insbesondere KMU, Klarheit und Sicherheit zu verschaffen und für Kohärenz zwischen deren Verfahren zu sorgen, wobei sie erläutert, wie die Kriterien für die Ermittlung von Konflikt- und Hochrisikogebieten am besten angewendet werden (im Folgenden „Leitlinien“). |
(5) |
In diesem Artikel ist außerdem festgelegt, dass die Leitlinien auf der Definition des Begriffs „Konflikt- und Hochrisikogebiete“ in der Verordnung beruhen sollen und den einschlägigen OECD-Leitsätzen für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht auf diesem Gebiet, einschließlich anderer Risiken in der Lieferkette, die zur Auslösung von Warnungen führen und in den einschlägigen Anhängen dieser Leitsätze aufgeführt sind, Rechnung getragen werden soll. |
(6) |
Damit die Leitlinien ihre Wirkung entfalten, sollten in ihnen das allgemeine Konzept der Erfüllung der Sorgfaltspflicht in Lieferketten für Minerale und Metalle, die mit Konflikt- und Hochrisikogebieten verbunden sind, sowie die Maßnahmen beschrieben werden, die Unternehmen ergreifen sollten, um die diesbezüglichen Risiken im Zusammenhang mit der Beschaffung von Zinn, Tantal, Wolfram und Gold zu ermitteln und zu beseitigen. |
(7) |
Die Anforderungen der Verordnung an Unionseinführer beziehen sich bekanntlich nicht nur auf Metalle und Minerale aus Konflikt- und Hochrisikogebieten, sondern auch auf die damit verbundenen Risiken entlang der vorgelagerten Kette, die z. B. beim Handel, beim Umgang mit den Metallen und Mineralen und bei der Ausfuhr auftreten. |
(8) |
In den Leitlinien sollten auch die wichtigsten Grundsätze für die Ermittlung von Konflikt- und Hochrisikogebieten für die speziellen Zwecke der Durchführung der Verordnung erläutert werden, wobei die Definition solcher Gebiete und die dazugehörigen Erläuterungen den Standpunkt der Union zu möglichen Konflikt- und Hochrisikogebieten außerhalb des Rahmens dieser Verordnung jedoch unberührt lassen. |
(9) |
Verweise auf einschlägige allgemein zugängliche Informationsquellen, die die Wirtschaftsbeteiligten zur Ermittlung von Konflikt- und Hochrisikogebieten heranziehen können, sollten zentraler Bestandteil dieser Leitlinien sein, wobei zu bedenken ist, dass diese Quellen mit unterschiedlicher Regelmäßigkeit aktualisiert werden und gegebenenfalls durch andere Quellen ergänzt werden sollten. |
(10) |
Weitere Lieferkettenrisiken, die Warnungen auslösen und in diesen Leitlinien angesprochen werden, sollten sich auf den Standort, die Lieferanten und ungewöhnliche Umstände von Handelsaktivitäten beziehen und sich auf die Arbeiten der OECD in diesem Bereich stützen. |
(11) |
In Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung ist festgelegt, dass die Kommission auf externes Fachwissen zurückgreift, um eine zur Orientierung dienende, keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebende und regelmäßig aktualisierte Liste von Konflikt- und Hochrisikogebieten zu erstellen. Diese zu erstellende Liste soll auf Analysen der Leitlinien seitens der externen Sachverständigen und sonstigen vorhandenen Informationen unter anderem aus der Wissenschaft und aus Systemen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette aufbauen. |
(12) |
Die Leitlinien sind unverbindlich, und die Unionseinführer bleiben dafür verantwortlich, dass sie die aus der Verordnung erwachsenden Pflichten einhalten, während die Dienststellen der Kommission dafür sorgen, dass die Leitlinien im Zeitverlauf ihre Relevanz bewahren — |
HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ABGEGEBEN:
1. |
Unionseinführer mit Verpflichtungen im Rahmen der Verordnung (EU) 2017/821 sollten sich nach den unverbindlichen Leitlinien im Anhang dieser Empfehlung richten. Die Einhaltung der Leitlinien erleichtert ihnen die Ermittlung von Konflikt- und Hochrisikogebieten und kritischen Einstufungen, sodass sie die ab dem 1. Januar 2021 geltenden Anforderungen dieser Verordnung ordnungsgemäß erfüllen können. Die Leitlinien können auch von anderen Stellen herangezogen werden, die bei ihrer Minerallieferkette den Grundsatz der Erfüllung der Sorgfaltspflicht anwenden. |
2. |
Diese Empfehlung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. |
Brüssel, den 10. August 2018
Für die Kommission
Cecilia MALMSTRÖM
Mitglied der Kommission
(1) Verordnung (EU) 2017/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Festlegung von Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für Unionseinführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten (ABl. L 130 vom 19.5.2017, S. 1).
ANHANG
1. ZIEL DIESER LEITLINIEN
Die Verordnung (EU) 2017/821 (im Folgenden „Verordnung“) trat am 8. Juni 2017 in Kraft und gilt für Unionseinführer (1) (einschließlich, aber nicht nur Hütten und Raffinerien) ab dem 1. Januar 2021. Gemäß Artikel 1 zielt die Verordnung darauf ab, für Transparenz und Sicherheit in Bezug auf die Beschaffungspraxis von Unionseinführern, die die betreffenden Ressourcen aus Konflikt- und Hochrisikogebieten beziehen, zu sorgen.
Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung hat die Europäische Kommission die Aufgabe, unverbindliche Leitlinien in Form eines Handbuchs für Wirtschaftsbeteiligte auszuarbeiten, in denen sie erläutert, wie die Kriterien für die Ermittlung von Konflikt- und Hochrisikogebieten am besten angewendet werden. In diesem Artikel ist außerdem festgelegt, dass in den Leitlinien den einschlägigen OECD-Leitsätzen für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht (2) auf diesem Gebiet, einschließlich anderer Risiken in der Lieferkette, die zur Auslösung von Warnungen („kritische Einstufungen“ oder „red flags“) führen und in den einschlägigen Ergänzungen der Leitsätze aufgeführt sind, Rechnung getragen werden soll.
Die vorliegenden Leitlinien sind wie folgt gegliedert:
— |
In ABSCHNITT 2 werden das allgemeine Konzept der Erfüllung der Sorgfaltspflicht in Lieferketten für aus Konflikt- und Hochrisikogebieten stammende Minerale sowie die Schritte beschrieben, die Unternehmen ergreifen sollten, um die Risiken im Zusammenhang mit der Beschaffung von Zinn, Tantal, Wolfram und Gold zu ermitteln und zu beseitigen. |
— |
In ABSCHNITT 3 werden die wichtigsten Elemente der Begriffsbestimmung von Konflikt- und Hochrisikogebieten für die Zwecke der Verordnung erläutert. |
— |
In ABSCHNITT 4 werden allgemein zugängliche Informationen aufgelistet, die Unternehmen dabei helfen sollen, Konflikt- und Hochrisikogebiete und andere Risiken zu ermitteln. |
— |
ABSCHNITT 5 enthält Informationen über andere Indikatoren für potenzielle Risiken (oder kritische Einstufungen) in der Lieferkette für Minerale in Bezug auf Standorte, Lieferanten und ungewöhnliche Umstände von Handelsaktivitäten. |
Diese Leitlinien sollen den EU-Einführern dabei helfen, ihre Sorgfaltspflicht in der Lieferkette wahrzunehmen. Sie gelten unbeschadet der Verordnung (EU) 2017/821 und sind nicht rechtsverbindlich.
Außerdem ist anzumerken, dass die Europäische Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (anschließend) unter Rückgriff auf externes Fachwissen eine zur Orientierung dienende und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebende Liste von Konflikt- und Hochrisikogebieten erstellen wird, die regelmäßig aktualisiert wird. Diese Liste baut auf Analysen dieser Leitlinien seitens der externen Sachverständigen und auf vorhandenen Informationen auf, die unter anderem aus staatlichen Quellen, von internationalen Organisationen, aus der Wissenschaft und aus Systemen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette stammen.
2. SORGFALTSPFLICHT IN DER LIEFERKETTE FÜR MINERALE — ALLGEMEINES KONZEPT UND EINZELNE SCHRITTE
2.1. Das Konzept der risikobasierten Sorgfaltsprüfung
In Konflikt- und Hochrisikogebieten können Unternehmen, die im Bereich Abbau und Verarbeitung von sowie Handel mit Mineralen tätig sind, Einkommen, Wachstum und Wohlstand schaffen, Existenzgrundlagen erhalten und die lokale Entwicklung fördern. Gleichzeitig besteht aber auch die Gefahr, dass die Unternehmen zu erheblichen nachteiligen Auswirkungen, die mit ihren Tätigkeiten oder Beschaffungsentscheidungen verbunden sind, beitragen oder damit in Verbindung gebracht werden können, einschließlich bewaffneter Konflikte und schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen. Unter diesem Gesichtspunkt sollten Unternehmen im Rahmen eines kontinuierlichen, proaktiven und reaktiven Prozesses, der fest in ihr Managementsystem integriert ist, eine risikobasierte Sorgfaltsprüfung durchführen, um sicherzustellen, dass sie nicht vorsätzlich oder unbeabsichtigt zu solchen nachteiligen Auswirkungen beitragen oder mit ihnen in Verbindung gebracht werden können.
Allgemein bezieht sich das Konzept der risikobasierten Sorgfaltsprüfung auf die einzelnen Schritte, die Unternehmen durchführen sollten, um tatsächliche oder potenzielle Risiken in ihrer Lieferkette für Minerale zu ermitteln und zu beheben und somit zu verhindern bzw. zumindest dem entgegenzuwirken, dass sie zu nachteiligen Auswirkungen im Zusammenhang mit dem Abbau, der Gewinnung, dem Handel, der Verarbeitung, dem Umschlag und der Ausfuhr von mit Konflikt- und Hochrisikogebieten in Verbindung stehenden Mineralen beitragen. Risiken werden im Hinblick auf die potenziell nachteiligen Auswirkungen der Geschäftstätigkeit eines bestimmten Unternehmens definiert, die sich aus den eigenen Tätigkeiten des Unternehmens ergeben oder die aufgrund seiner Geschäftsbeziehungen zu Dritten, einschließlich Lieferanten und anderer Teile der Lieferkette, direkt mit der Geschäftstätigkeit, Erzeugnissen oder Dienstleistungen zusammenhängen können. Nachteilige Auswirkungen können Personenschäden (d. h. externe Auswirkungen), Reputationsschäden oder die rechtliche Haftung für das Unternehmen (d. h. interne Auswirkungen) oder beides sein.
In Anbetracht der Umstände beim Abbau, der Gewinnung, dem Handel, dem Umschlag und der Ausfuhr können Lieferketten für Minerale für Unternehmen Risiken bergen, da hier von Natur aus eine größere Gefahr negativer Auswirkungen besteht, z. B. der Finanzierung, Verschärfung, Förderung oder Begünstigung der Konfliktumstände, wie in Anhang II der OECD-Leitsätze für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht und dessen Ergänzungen aufgeführt.
Aufgrund dieser Risiken sollten Unternehmen sich in gutem Glauben um die Ermittlung und Bewertung von Risiken im Zusammenhang mit dem Standort, dem Lieferanten oder den Umständen bemühen und Maßnahmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht ergreifen, die auf die spezifischen, durch diese Risiken bedingten Anforderungen abgestimmt sind. Die Sorgfaltspflicht kann Unternehmen auch dabei helfen, die Einhaltung des Völkerrechts sicherzustellen und innerstaatliche Gesetze zu befolgen, darunter solche zum illegalen Handel mit mineralischen Rohstoffen sowie VN-Sanktionen und EU-Beschlüsse auf der Grundlage des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere restriktive Maßnahmen nach Artikel 215 AEUV.
Das übergeordnete Ziel der Verordnung auf der Grundlage der Grundsätze in den OECD-Leitsätzen besteht darin, sichere, transparente und überprüfbare Lieferketten für Minerale zu ermöglichen und die verantwortungsvolle Einfuhr von Mineralen und Metallen aus Konflikt- und Hochrisikogebieten in die EU zu gewährleisten, zu erleichtern und zu fördern, ohne bewaffnete Konflikte und damit verbundene Menschenrechtsverletzungen zu begünstigen, um so zur wirtschaftlichen Entwicklung und zur Sicherung der Existenzgrundlage der lokalen Gemeinschaften beizutragen.
2.2. Erfüllung der Sorgfaltspflicht — fünf Stufen
Die in den OECD-Leitsätzen empfohlene risikobasierte Sorgfaltsprüfung beruht auf den folgenden fünf Stufen' die alle auch in der Verordnung verankert sind.
Unternehmen entlang der Lieferkette sollten
— |
ein robustes Managementsystem errichten und ihre Politik bezüglich der möglicherweise aus Konflikt- und Hochrisikogebieten stammenden Minerale und Metalle festlegen und Lieferanten und der Öffentlichkeit gegenüber deutlich kommunizieren. Dies umfasst die Ermittlung der tatsächlichen Umstände beim Abbau, dem Transport, dem Umschlag, dem Handel, der Verarbeitung, dem Schmelzen und der Veredelung sowie der Legierung, der Herstellung oder dem Verkauf von Erzeugnissen, die Mineralien aus Konflikt- und Hochrisikogebieten enthalten (Artikel 4 der Verordnung); |
— |
tatsächliche oder potenzielle Risiken in der Lieferkette ermitteln und bewerten (3) (Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung); |
— |
zur Reaktion auf die ermittelten Risiken eine Strategie konzipieren und umsetzen, um sie durch die Festlegung und die Umsetzung eines Risikomanagementplans zu verhindern oder zu mildern. Dies kann bedeuten, dass der Handel während der Bemühungen um Risikominderung fortgesetzt wird, während des Prozesses der Risikominderung vorübergehend ausgesetzt wird oder die Beziehungen zu einem Lieferanten beendet werden, entweder nach gescheiterter Risikominderung oder wenn der Lieferant schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen begeht (z. B. schlimmste Formen der Kinderarbeit, Zwangsarbeit oder Folter) oder nichtstaatliche bewaffnete Gruppen direkt oder indirekt unterstützt (Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung); |
— |
von einem unabhängigen Dritten Prüfungen der Tätigkeiten, Prozesse und Systeme des Unternehmens, die zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht an bestimmten Stellen der Lieferkette verwendet werden, durchführen lassen oder Nachweise über bereits durchgeführte Prüfungen vorlegen, insbesondere hinsichtlich der Verfahren von Hütten und Raffinerien zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht (Artikel 6 der Verordnung); |
— |
in öffentlich zugänglicher Form Bericht über ihre Strategien und Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht erstatten, um das Vertrauen der Öffentlichkeit in die von den Wirtschaftsbeteiligten getroffenen Maßnahmen zu stärken (Artikel 7 der Verordnung). |
3. ZUM VERSTÄNDNIS DES BEGRIFFS KONFLIKT- UND HOCHRISIKOGEBIETE
Die Begriffsbestimmung für Konflikt- und Hochrisikogebiete in der Verordnung entspricht dem, was solche Gebiete laut den OECD-Leitsätzen für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht kennzeichnet, lässt den Standpunkt der Union zu möglichen Konflikt- und Hochrisikogebieten außerhalb des Rahmens dieser Verordnung jedoch unberührt. Sie dient einzig und allein dem Zweck der Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette hinsichtlich der Metalle und Minerale, die in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen, und soll praktisch, genau und für die Unternehmen leicht verständlich sein.
Bestimmung des Begriffs „Konflikt- und Hochrisikogebiete“ in der Verordnung (Artikel 2 Buchstabe f):
„Gebiete, in denen bewaffnete Konflikte geführt werden oder die sich nach Konflikten in einer fragilen Situation befinden, sowie Gebiete, in denen Staatsführung und Sicherheit schwach oder nicht vorhanden sind, zum Beispiel gescheiterte Staaten, und in denen weitverbreitete und systematische Verstöße gegen internationales Recht einschließlich Menschenrechtsverletzungen stattfinden“
Diese Begriffsbestimmung folgt einigen zentralen Grundsätzen des Völkerrechts, darunter „bewaffnete Konflikte“, „fragile Situation nach Konflikten“ und „gescheiterte Staaten“. Diese Grundsätze werden im Folgenden näher veranschaulicht und erläutert, um ihr praktisches Verständnis als Teil des verantwortungsvollen Lieferkettenmanagements eines Unternehmens zu erleichtern.
Darüber hinaus sollten diese Grundsätze einen einfachen Abgleich mit allgemein zugänglichen Informationen über die Situation vor Ort in Konflikt- und Hochrisikogebieten ermöglichen und den Unternehmen allgemein die Ermittlung von Risiken in ihrer Lieferkette und der potenziellen Auswirkungen ihrer Tätigkeiten erleichtern (vgl. Abschnitt 4).
Anzumerken ist, dass die in der Verordnung vorgesehene Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette — ebenso wie in den einschlägigen OECD-Leitsätzen — daran gebunden ist, die Risiken nachteiliger Auswirkungen bestimmter Geschäftstätigkeiten und -beziehungen im Zusammenhang mit Metallen und Mineralen, die aus Konflikt- und Hochrisikogebieten stammen oder durch solche Gebiete (auch Gebiete unterhalb der nationalen Ebene) befördert werden, zu ermitteln und zu bewerten. Länderspezifische Informationen können Informationen über den Kontext liefern, mit deren Hilfe das allgemein erforderliche Sorgfaltsniveau ermittelt werden kann.
Schlüsselelement der Begriffsbestimmung |
Erläuterung |
Bewaffnete Konflikte |
Bewaffnete Konflikte, weitverbreitete Gewalt oder andere Risiken der Schädigung von Personen im Sinne des humanitären Völkerrechts, das das Führen bewaffneter Konflikte durch Kombattanten regelt. Bewaffnete Konflikte können verschiedene Formen annehmen (z. B. ein Konflikt internationaler oder nicht internationaler Natur, an dem zwei oder mehr Staaten beteiligt sind) oder in Befreiungskriegen, Aufständen, Bürgerkriegen usw. bestehen. Die Genfer Konventionen von 1949 bieten konkrete Orientierungshilfen zum Verständnis des Begriffs „bewaffneter Konflikt“, der alle Fälle eines erklärten Kriegs oder sonstiger bewaffneter Konflikte umfasst' die zwischen zwei oder mehr Parteien auftreten können, auch wenn der Kriegszustand von einer der Parteien nicht anerkannt wird, sowie alle Fälle einer teilweisen oder vollständigen Besetzung des Gebiets einer Partei, auch wenn diese Besetzung auf keinen bewaffneten Widerstand trifft. Gemäß ihrem Zusatzprotokoll II (1977) finden die Genfer Konventionen von 1949 keine Anwendung auf innere Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und andere ähnliche Handlungen. |
Fragile Situation nach Konflikten Gebiete, in denen Staatsführung und Sicherheit schwach oder nicht vorhanden sind, zum Beispiel gescheiterte Staaten, und in denen weitverbreitete und systematische Verstöße gegen internationales Recht einschließlich Menschenrechtsverletzungen stattfinden |
Bei Gebieten in einer fragilen Situation nach Konflikten handelt es sich um Gebiete, in denen zwar aktiv ausgetragene Feindseligkeiten eingestellt wurden, die sich aber in fragilem Zustand befinden' d. h. die Region oder der Staat verfügt nur über eine schwache Kapazität zur Wahrnehmung grundlegender staatlicher Aufgaben und wegen des vorhergehenden Konfliktzustands nicht über die Fähigkeit, wechselseitig konstruktive Beziehungen innerhalb der Gesellschaft zu entwickeln. Solche Gebiete sind anfälliger für interne oder externe Erschütterungen wie Wirtschaftskrisen oder Naturkatastrophen. In solchen Fällen und in Fällen, für die das nächste Schlüsselelement der Begriffsbestimmung (d. h. Gebiete, in denen Staatsführung und Sicherheit schwach oder nicht vorhanden sind) zutrifft, wird das Gebiet als Konflikt- und Hochrisikogebiet eingestuft, wenn Wirtschaftsbeteiligte feststellen, dass entweder eine institutionelle Schwäche oder eine mangelnde Staatsführung besteht und weitverbreitete und systematische Verstöße gegen das Völkerrecht und Menschenrechtsverletzungen vorkommen. Die Voraussetzung der Verstöße gegen das Völkerrecht muss also kumulativ zu denen eines Gebiets in einer fragilen Situation nach Konflikten sowie eines Gebiets, in denen Staatsführung und Sicherheit schwach oder nicht vorhanden sind, erfüllt sein. Was letztgenannten Punkt betrifft, wäre beispielsweise das Fehlen eines förmlichen Lizenzverfahrens für den Abbau ein Beleg für mangelnde Staatsführung. |
Gescheiterte Staaten |
„Gescheiterter Staat“ ist eine Bezeichnung für einen Zustand extremer institutioneller Schwäche. Ein gescheiterter Staat ist gekennzeichnet durch eine Implosion von Macht- und Autoritätsstrukturen, einen Zusammenbruch von Recht und Ordnung und das Fehlen von Institutionen, die den Staat vertreten können. |
4. ALLGEMEIN ZUGÄNGLICHE INFORMATIONEN ZUR ERMITTLUNG VON KONFLIKT- UND HOCHRISIKOGEBIETEN
Dieser Abschnitt enthält eine zur Orientierung dienende, nicht erschöpfende Liste einschlägiger allgemein zugänglicher Informationen, die Unternehmen dabei helfen können, Konflikt- und Hochrisikogebiete zu ermitteln. Wenn sie den nationalen und regionalen Kontext und die potenziellen Risiken in Verbindung mit den Gebieten, in denen sie tätig sind oder aus denen sie Ressourcen beziehen, verstehen, sind die Unternehmen besser in der Lage, ihre Bemühungen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht an den Umständen auszurichten. Solche allgemeineren länderspezifischen Informationen können auch dabei nützlich sein, die Plausibilität von Fehlverhaltensvorwürfen einzuschätzen.
Die allgemein zugänglichen Informationen werden entsprechend den Schlüsselelementen in der Begriffsbestimmung für Konflikt- und Hochrisikogebiete aufgeführt (vgl. Abschnitt 3):
— |
KONFLIKT — ermöglicht zu beurteilen, ob in einem Gebiet ein „bewaffneter Konflikt“ besteht oder eine „fragile Situation nach Konflikten“ vorliegt. |
— |
STAATSFÜHRUNG — ermöglicht zu beurteilen, in welchem Ausmaß in einem Gebiet Staatsführung und Sicherheit schwach oder nicht vorhanden sind. |
— |
MENSCHENRECHTE — ermöglicht zu beurteilen, ob ein Gebiet von weitverbreiteten und systematischen Verstößen gegen das Völkerrecht, einschließlich Menschenrechtsverletzungen, betroffen ist. (4) |
Darüber hinaus enthält die in Abschnitt 4.2 enthaltene Liste Informationsquellen zu mineralischen Ressourcen zur Erläuterung des Kontextes.
4.1. Wie können die Informationsquellen am besten genutzt werden?
Die aufgeführten Informationsquellen sind nichtkommerzieller Art, d. h. es sind keine Nutzungsgebühren oder sonstigen finanziellen Beiträge erforderlich. Unternehmen, die diese Quellen heranziehen, sollten prüfen, ob die Informationen aktuell sind. In der Verordnung ist festgelegt, dass die Kommission neben diesen Leitlinien unter Rückgriff auf externes Fachwissen eine zur Orientierung dienende, keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebende und regelmäßig aktualisierte Liste von Konflikt- und Hochrisikogebieten erstellt. Die Dienststellen der Europäischen Kommission werden gemeinsam mit den externen Sachverständigen die Liste der Informationsquellen bei Bedarf aktualisieren, um ihre Relevanz weiterhin zu gewährleisten.
Weitere nützliche Quellen allgemeinerer Art (zum Teil in der folgenden Liste nicht explizit genannt), die konsultiert werden können, sind (britische und US-amerikanische) geologische Erhebungen mit Informationen zu mineralischen Ressourcen, das Rohstoffinformationssystem der Europäischen Kommission, die Websites führender Organisationen in diesem Bereich wie z. B. die Länderberichte des US-Außenministeriums (zu Governance/Staatsführung und Menschenrechten) sowie Berichte verschiedener UN-Agenturen (darunter der Menschenrechtsrat, UNHCR, OHCHR, UNICEF, UNDP, ILO und IOM) und anderer einschlägiger zivilgesellschaftlicher Organisationen, z. B. Amnesty International, Global Witness, Human Rights Watch und IMPACT (vormals Partnerschaft Afrika-Kanada). Für themenbezogenere Informationen zu aktuellen Entwicklungen können Unternehmen auch die Websites anderer Organisationen und Informationsquellen wie das Internationale Komitee vom Roten Kreuz, den Natural Resource Governance Index, den Global Peace Index (Weltfriedensindex) usw. konsultieren.
Außerdem wäre es sinnvoll, nationale oder regionale Quellen heranzuziehen. Es ist zwar manchmal schwieriger, auf sie zuzugreifen, doch sie ermöglichen eine eingehendere Prüfung der Lage in einem bestimmten Gebiet als Informationen über ein gesamtes Land.
Unternehmen, die diese Quellen konsultieren, können wie folgt verfahren:
1. |
Auf der Grundlage der in ihrem Managementsystem vorhandenen Informationen über die Lieferkette (Schritt 1 des fünfstufigen Rahmens, siehe Abschnitt 2) sollten Unternehmen zunächst bestrebt sein, ihre geografischen Gebiete für die Beschaffung, den Handel, den Umschlag und den Transport von Mineralen zu ermitteln, um das Umfeld, in dem die Abbau- und Handelstätigkeiten stattfinden, zu verstehen und die damit verbundenen Risiken zu identifizieren. |
2. |
Zu diesem Zweck können Unternehmen die unten aufgeführten allgemein zugänglichen Quellen (analytische Quellen, Landkarten/Tabellen und Nachrichten) konsultieren, die die drei wichtigsten Elemente der Begriffsbestimmung für Konflikt- und Hochrisikogebiete (d. h. Konflikte, Staatsführung und Menschenrechte) abdecken, um sich ein Bild vom politischen Kontext und der Sicherheitslage zu machen und die potenziellen Risiken nachteiliger Auswirkungen ihrer Lieferkette unter dem Gesichtspunkt ihrer Lieferkettengrundsätze und im Einklang mit Anhang II der OECD-Leitsätze und den in deren Ergänzungen dargelegten „kritischen Einstufungen“ zu beurteilen. |
3. |
Falls die unten aufgeführten Quellen widersprüchliche oder nicht schlüssige Informationen liefern, sollten Unternehmen Vorsicht walten lassen, bevor sie für ein bestimmtes Gebiet von verstärkten Verfahren der Sorgfaltsprüfung absehen. Es sollte erneut betont werden, dass die Verantwortung für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht darin besteht, tatsächliche oder potenzielle Risiken zu ermitteln und ihnen zu begegnen, um nachteilige Auswirkungen der Tätigkeiten, insbesondere von Beschaffung, Handel und Geschäftsbeziehungen, sowie anderer Umstände, die mit den Tätigkeiten der Unternehmen zusammenhängen, zu vermeiden oder zu mildern, und dies nicht nur in Bezug auf das Ursprungsland oder -gebiet des Minerals. |
4. |
Die nachstehend aufgeführten Quellen werden mit unterschiedlicher Häufigkeit aktualisiert und sind zwar relevant, jedoch möglicherweise nicht immer ganz zuverlässig. Sie sollten daher gegebenenfalls in Kombination mit anderen ergänzenden Quellen verwendet werden. Sobald die oben genannte zur Orientierung dienende, keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebende und regelmäßig aktualisierte Liste der Konflikt- und Hochrisikogebiete, die unter Rückgriff auf externes Fachwissen zu erstellen ist, zur Verfügung steht, dient sie als zusätzliche Informationsquelle. |
4.2. Liste allgemein zugänglicher Informationsquellen
Zu prüfender Aspekt |
Abdeckungsbereich |
Allgemein zugängliche Quellen |
Inhalt der Quellen |
KONFLIKT |
Weltweit |
Analytische Quellen |
|
Heidelberger Konfliktbarometer http://www.hiik.de |
Analyse der jüngsten globalen Konfliktsituationen in Form von Texten und Grafiken; gesonderte regionale Kapitel und einzelne Länderkapitel |
||
Genfer Akademie — Rechtsstaatlichkeit in bewaffneten Konflikten http://www.rulac.org/ |
Datenbank und Analyse zur Umsetzung des Völkerrechts in bewaffneten Konflikten weltweit (globaler Abdeckungsbereich und kurze Überblicke) |
||
Assessment Capacities Project — Weltweiter Überblick über Notlagen https://www.acaps.org/countries/ |
Weltkarte und länderspezifische Analyse mit Überblick und Analyse der Länder in besorgniserregender Lage, einer humanitären Krise oder einer schweren humanitären Krise |
||
Landkarten oder Tabellen |
|||
Uppsala Conflict Data Programme — georeferenzierte Daten zu bestimmten Vorkommnissen http://www.ucdp.uu.se/ged/ |
Interaktive Karte mit Vorkommnissen organisierter Gewalt auf der Grundlage von Nachrichtenquellen, einschließlich Zahl der Todesopfer und Art der Gewalt (staatlich, nicht staatlich, einseitig); Heranzoomen einzelner Vorkommnisse möglich |
||
CrisisWatch http://www.crisisgroup.org |
Aktueller Stand der bedeutendsten globalen Konfliktsituationen/potenziellen Konflikte; interaktive Karte und Datenbank zur Bewertung der Lage in ausgewählten Ländern 2003-2018 |
||
Global Peace Index (Weltfriedensindex) http://www.visionofhumanity.org |
Interaktive Karte zur Messung der weltweiten Friedenslage anhand qualitativer und quantitativer Indikatoren (Sicherheitsbeauftragte und Polizei, politische Instabilität, organisierte Konflikte, Angehörige der Streitkräfte usw.) |
||
Wichtigste Fälle von politischer Gewalt http://www.systemicpeace.org |
Karten und Tabellen, z. B. mit Fällen bewaffneter Konflikte (einschließlich Zahl der Opfer) in der Welt von 1946 bis 2017 |
||
Regional |
Armed Conflict Location and Event Data http://www.acleddata.com/ |
Berichte und Analysen zur Entwicklung von Konflikten einschließlich monatlicher Aktualisierungen zur politischen Gewalt in Afrika, im Nahen Osten und in Asien auf der Grundlage von Echtzeitdaten, und Analyse der aktuellen und historischen Dynamik in bestimmten Staaten |
|
International Peace Information Service (Internationaler Friedensinformationsdienst) — Konflikt-Lagebild http://ipisresearch.be/ |
Karten der Demokratischen Republik Kongo (Konflikte/Konfliktminerale), der Zentralafrikanischen Republik, des Sudan/Südsudan (umkämpfte Gebiete, Vorfälle, natürliche Ressourcen, Bildung, Gewalt in der Gemeinschaft, innerstaatliche und zwischenstaatliche Gewalt) einschließlich Analyse der Karten |
||
International Tin Association https://www.internationaltin.org/ http://www.itsci.org/ |
Die Zinnlieferketteninitiative (iTSCi) bietet Beurteilungen der Sicherheitslage in den Abbaustätten in Ruanda, den östlichen Provinzen der Demokratischen Republik Kongo, Burundi und Uganda. |
||
Bergbaukonflikte in Lateinamerika http://ejatlas.org/featured/mining-latam |
Den Umweltgerechtigkeitsatlas dokumentiert und katalogisiert soziale umweltbezogene Konflikte und enthält Hintergrundinformationen. |
||
STAATS-FÜHRUNG (GOVER-NANCE) |
Weltweit |
Weltweite Governance-Indikatoren http://info.worldbank.org/governance/wgi |
Datensatz aktualisierter aggregierter und einzelner Governance-Indikatoren für bestimmte Länder zu sechs Dimensionen der Staatsführung; in Länderdatenberichten werden die Indikatoren für jedes Land zusammengefasst |
Fragile States Index http://ffp.statesindex.org |
Index mit Schwerpunkt Risikoindikatoren auf der Grundlage von Artikeln in den Medien und Berichten |
||
Corruption Perception Index http://www.transparency.org/research/cpi/overview |
Index der wahrgenommenen Korruption in verschiedenen Ländern |
||
National Resource Governance Institute https://resourcegovernance.org/ |
Länderspezifische Informationen und vergleichende Analyse zu Aspekten der Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen |
||
MENSCHEN-RECHTE |
Weltweit |
Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen http://www.un.org/en/sc/documents/resolutions |
Die Resolutionen des VN-Sicherheitsrats bieten jährlich eine hilfreiche Beschreibung der politischen und sicherheitspolitischen Situation in Ländern in bedenklicher Lage. |
Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen http://www.ohchr.org/EN/HRBodies/HRC/Pages/AboutCouncil.aspx |
Allgemeine, regelmäßige Berichte |
||
Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte http://www.ohchr.org/EN/pages/home.aspx |
Länderspezifische Informationen zu Menschenrechtsfragen |
||
Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen — Internationale Indikatoren für die menschliche Entwicklung — Länderprofile http://hdr.undp.org/en/countries |
Jährliche Länderberichte über die länderspezifische Menschenrechtspraxis (weltweit) |
||
Amnesty International https://www.amnesty.org/en/countries/ |
|
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Global Witness https://www.globalwitness.org/en-gb/ |
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||
Human Rights Watch https://www.hrw.org/ |
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Mines and Communities http://www.minesandcommunities.org/ |
Artikel in den Medien und Analysen des weltweiten Bergbaus und seiner Auswirkungen nach Thema, Land, Unternehmen, Mineralen |
||
MINERALISCHE RESSOURCEN UND DEREN ABBAU |
Weltweit |
British Geological Survey https://www.bgs.ac.uk/mineralsuk/statistics/worldStatistics.html |
Länderberichte über internationale Statistiken und Informationen zu Mineralen |
U.S. Geological Survey http://minerals.usgs.gov/minerals/pubs/country/ |
Länderberichte über internationale Statistiken und Informationen zu Mineralen |
||
EU-Rohstoffinformationssystem http://rmis.jrc.ec.europa.eu/ |
Informationen über Rohstoffabbau, -handelsströme und -politik |
Neben den oben genannten allgemein zugänglichen Informationsquellen ist damit zu rechnen, dass die OECD zusätzliche Informationen bereitstellt, die für die Ermittlung von Konflikt- und Hochrisikogebieten relevant sind (http://www.oecd.org/corporate/mne/mining.htm). Risiken im Zusammenhang mit humanitären Krisen und Katastrophen können auch Hintergrundinformationen liefern und auf Gebiete hinweisen, in denen bewaffnete Konflikte auftreten könnten. In diesem Zusammenhang ist INFORM eine nützliche Quelle (ein gemeinsames Projekt des Ständigen interinstitutionellen Ausschusses und der Europäischen Kommission, http://www.inform-index.org). Ein weiteres nützliches Instrument ist der Globale Konfliktrisikoindex (eine allgemein zugängliche Faktengrundlage zur Entscheidungsfindung bei langfristigen Konfliktrisiken, die von der Gemeinsamen Forschungsstelle der Europäischen Kommission entwickelt wurde, http://conflictrisk.jrc.ec.europa.eu/).
Darüber hinaus wird die Europäische Kommission den KMU bei ihren Bemühungen, Maßnahmen zur verantwortungsvollen Beschaffung von Mineralen einzuführen und umzusetzen, im Rahmen des COSME-Programms Unterstützung zukommen lassen, wobei es teilweise um die Ermittlung von Konflikt- und Hochrisikogebieten gemäß der Verordnung (EU) 2017/821 gehen dürfte.
5. RISIKOBEWERTUNG BEI LIEFERKETTEN FÜR MINERALE — „KRITISCHE EINSTUFUNGEN“ („RED FLAGS“) UND VERSTÄRKTE SORGFALTSPFLICHT
5.1. Vorbemerkungen zu kritischen Einstufungen und allgemeine Überlegungen
Der in der Verordnung und in den OECD-Leitsätzen für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht festgelegte Prozess der Sorgfaltsprüfung beschränkt sich nicht auf die Ermittlung und Minderung von Risiken im Zusammenhang mit dem Ursprung und dem Transport von Mineralen in Konflikt- und Hochrisikogebieten. Vielmehr sind Unternehmen gehalten, gemäß den OECD-Leitsätzen für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht Informationen zu den Risiken im Hinblick auf Handel, Umschlag und Ausfuhr von Mineralen entlang der vorgelagerten Lieferkette und zu ungewöhnlichen Umständen zu prüfen und bereitzustellen.
Zu diesem Zweck enthalten die Ergänzungen der OECD-Leitsätze für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht eine Liste der Situationen für die sogenannten „kritischen Einstufungen“, die eine verstärkte Sorgfaltsprüfung erfordern, was das Einholen zusätzlicher Informationen durch das Managementsystem des Unternehmens einschließt, insbesondere in folgenden Fällen:
A. |
Als kritisch eingestufte Standorte für den Ursprung und die Beförderung der Minerale
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B. |
Als kritisch eingestufte Lieferanten
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C. |
Als kritisch eingestufte Umstände
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5.2. Ermittlung konkreter kritischer Einstufungen und Gewährleistung einer angemessenen Erfüllung der Sorgfaltspflicht
Nach der Ermittlung der in Abschnitt 5.1 dargelegten „kritischen Einstufungen“ im Rahmen der Risikobewertung durch das Unternehmen sollten die Unternehmen den Kontext all dieser „kritischen Einstufungen“ eingehend prüfen, indem sie über ihr Managementsystem zusätzliche Informationen einholen und dafür sorgen, dass die entsprechenden Risiken gebührend berücksichtigt werden.
Wie in den OECD-Leitsätzen zur Sorgfaltspflicht hervorgehoben, handelt es sich bei der Sorgfaltsprüfung um einen risikobasierten und schrittweisen Ansatz, bei dem die Unternehmen angemessene Managementsysteme und -verfahren einrichten, die Sachlage entlang der Lieferkette abbilden und die Risiken ermitteln müssen, die zu einer verstärkten Sorgfaltsprüfung führen könnten.
Die folgenden Leitlinien sollten den Unternehmen helfen, relevante Informationen über als „kritisch“ eingestufte Situationen zu erhalten und ihre Sorgfaltsprüfung darauf abzustimmen. Dabei ist zu beachten, dass die angegebenen Informationsquellen mit unterschiedlicher Häufigkeit aktualisiert werden und zwar relevant sind, jedoch möglicherweise nicht immer vollständig korrekt. Sie sollten daher gegebenenfalls in Kombination mit anderen ergänzenden Quellen verwendet werden.
A. |
Als kritisch eingestufte Standorte für den Ursprung und die Beförderung der Minerale
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B. |
Als kritisch eingestufte Lieferanten
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C. |
Als kritisch eingestufte Umstände
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(1) Gemäß Artikel 2 Buchstabe l der Verordnung (EU) 2017/821 bezeichnet der Ausdruck „Unionseinführer“ eine natürliche oder juristische Person, die Minerale oder Metalle zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr im Sinne des Artikels 201 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1) anmeldet, oder eine natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag eine solche Anmeldung abgegeben wird, wie in Anhang B Datenelemente 3/15 und 3/16 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1) angegeben.
(2) Die OECD-Leitsätze für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten für Minerale aus Konflikt- und Hochrisikogebieten (zweite Ausgabe, OECD 2013) bilden den Rahmen für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette gemäß der Verordnung (EU) 2017/821.
(3) Risiken gemäß Anhang II der OECD-Leitsätze für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht, einschließlich der Risiken, die als kritische Einstufungen gemäß der Definition in deren Ergänzungen gekennzeichnet werden.
(4) Zur Definition der Menschenrechte siehe die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten: https://www.echr.coe.int/Documents/Convention_DEU.pdf.
(5) Die Informationen sollten gegebenenfalls regelmäßig aktualisiert werden.
(6) http://www.fatf-gafi.org/media/fatf/documents/reports/RBA%20for%20Dealers%20in%20Precious%20Metal%20and%20Stones.pdf
(7) http://www.fintrac-canafe.gc.ca/guidance-directives/compliance-conformite/rba/rba-dpms-eng.asp