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Έγγραφο 32018D1000

    Beschluss (GASP) 2018/1000 des Rates vom 16. Juli 2018 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2016/1693 betreffend restriktive Maßnahmen gegen ISIL (Da'esh) und Al-Qaida und mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen

    ST/10489/2018/INIT

    ABl. L 178I vom 16.7.2018, σ. 3 έως 4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Νομικό καθεστώς του εγγράφου Ισχύει

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2018/1000/oj

    16.7.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    LI 178/3


    BESCHLUSS (GASP) 2018/1000 DES RATES

    vom 16. Juli 2018

    zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2016/1693 betreffend restriktive Maßnahmen gegen ISIL (Da'esh) und Al-Qaida und mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

    gestützt auf den Beschluss (GASP) 2016/1693 des Rates vom 20. September 2016 betreffend restriktive Maßnahmen gegen ISIL (Da'esh) und Al-Qaida und mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2002/402/GASP (1),

    auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Am 20. September 2016 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2016/1693 angenommen.

    (2)

    In Anbetracht der anhaltenden Bedrohung durch ISIL (Da'esh) und Al-Qaida und mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen sollte eine weitere Person in die Liste der Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen im Anhang des Beschlusses (GASP) 2016/1693 aufgenommen werden.

    (3)

    Der Beschluss (GASP) 2016/1693 sollte entsprechend geändert werden —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Anhang des Beschlusses (GASP) 2016/1693 wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 16. Juli 2018.

    Im Namen des Rates

    Die Präsidentin

    F. MOGHERINI


    (1)  ABl. L 255 vom 21.9.2016, S. 25.


    ANHANG

    Die folgende Person wird in die Liste im Anhang des Beschlusses (GASP) 2016/1693 aufgenommen:

    „2.

    Rabah TAHARI (alias Abu Musab); Geburtsdatum: 28. August 1971; Geburtsort: Oran (Algerien); Staatsangehörigkeit: Algerisch.“

    Επάνω