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Document 32018D0655

    Beschluss (GASP) 2018/655 des Rates vom 26. April 2018 zur Änderung des Beschlusses 2013/184/GASP betreffend restriktive Maßnahmen gegen Myanmar/Birma

    ABl. L 108 vom 27.4.2018, p. 29–35 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2018/655/oj

    27.4.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 108/29


    BESCHLUSS (GASP) 2018/655 DES RATES

    vom 26. April 2018

    zur Änderung des Beschlusses 2013/184/GASP betreffend restriktive Maßnahmen gegen Myanmar/Birma

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

    auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Der Rat hat am 22. April 2013 den Beschluss 2013/184/GASP (1) über restriktive Maßnahmen gegen Myanmar/Birma angenommen.

    (2)

    Am 26. Februar 2018 hat der Rat Schlussfolgerungen angenommen, in denen er die anhaltenden weit verbreiteten und systematischen schweren Menschenrechtsverletzungen durch die Streit- und Sicherheitskräfte von Myanmar/Birma verurteilt und an die Regierung von Myanmar/Birma und die Sicherheitskräfte appelliert hat, dafür zu sorgen, dass in den Bundesstaaten Rakhine, Kachin und Shan Sicherheit, Rechtsstaatlichkeit und Rechenschaftspflicht herrschen. In den Schlussfolgerungen hat der Rat die Bedeutung des bestehenden Embargos für Waffen und Ausrüstungen, die zur internen Repression verwendet werden können, bekräftigt und sich für eine Verlängerung der diesbezüglichen restriktiven Maßnahmen ausgesprochen. Ferner forderte er, konkrete Optionen für die Verstärkung des bestehenden Embargos und Vorschläge für gezielte restriktive Maßnahmen gegen hochrangige Militärs der Streitkräfte Myanmars (Tatmadaw) zu unterbreiten, die für schwere und systematische Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sind.

    (3)

    In diesem Zusammenhang ist es angebracht, weitere restriktive Maßnahmen in Form eines Verbots der Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck an militärische und grenzschutzpolizeiliche Endnutzer sowie in Form von Beschränkungen der Ausfuhr von Ausrüstung zur Kommunikationsüberwachung, die zur internen Repression verwendet werden könnte, sowie der militärischen Ausbildung und militärischen Zusammenarbeit zu verhängen.

    (4)

    Darüber hinaus sollten gezielte restriktive Maßnahmen gegen bestimmte, den Streitkräften Myanmars (Tatmadaw) bzw. der Grenzschutzpolizei angehörige natürliche Personen, die für schwere Menschenrechtsverletzungen wie die Anstachelung zu Gewalt, die Diskriminierung von und Gewalt gegen Personen, die den Minderheiten in Rakhine angehören, sowie für die Behinderung der freiwilligen und sicheren Rückkehr von aus dem Bundesstaat Rakhine Vertriebenen an ihren Herkunftsort verantwortlich sind, sowie gegen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die mit ihnen verbunden sind, verhängt werden. Gezielte restriktive Maßnahmen sollten auch gegen bestimmte, den Streitkräften Myanmars (Tatmadaw) bzw. der Grenzschutzpolizei angehörige natürliche Personen, die für die Behinderung der humanitären Hilfe für bedürftige Zivilpersonen oder die Behinderung der Durchführung unabhängiger Untersuchungen mutmaßlicher schwerer Menschenrechtsverletzungen oder -verstöße verantwortlich sind, sowie gegen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die mit ihnen verbunden sind, verhängt werden.

    (5)

    Vorbehaltlich der Kontrolle durch die Konfliktparteien und im Einklang mit dem humanitären Völkerrecht sollte die Beförderung von humanitärer Hilfe für bedürftige Zivilpersonen nicht behindert werden. Es ist daher angemessen, Beschränkungen auf natürliche Personen anzuwenden, die den Streitkräften Myanmars (Tatmadaw) angehören und für die Behinderung der raschen und ungehinderten Beförderung humanitärer Hilfe für bedürftige Zivilpersonen verantwortlich sind. Diese Beschränkungen sollten die Bereitstellung von humanitärer Hilfe nicht unangemessen beeinträchtigen und unter uneingeschränkter Achtung der Menschenrechtsnormen und des geltenden humanitären Völkerrechts angewandt werden.

    (6)

    Der Beschluss 2013/184/GASP sollte entsprechend geändert werden.

    (7)

    Für die Durchführung bestimmter Maßnahmen ist ein weiteres Tätigwerden der Union erforderlich —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Beschluss 2013/184/GASP wird wie folgt geändert:

    1.

    Vor Artikel 1 wird folgender Wortlaut angefügt:

    „KAPITEL I

    AUSFUHRBESCHRÄNKUNGEN

    2.

    Der folgende Artikel wird eingefügt:

    „Artikel 1a

    (1)   Der unmittelbare oder mittelbare Verkauf sowie die unmittelbare oder mittelbare Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr aller in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 (*1) aufgeführten Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck für militärische Zwecke in Myanmar/Birma, für militärische Endnutzer oder die Grenzschutzpolizei in Myanmar/Birma durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder unter Einsatz von Schiffen oder Luftfahrzeugen ihrer Flagge sind unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, untersagt.

    (2)   Es ist verboten,

    a)

    technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder sonstige Dienste im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 und der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung dieser Güter und Technologien unmittelbar oder mittelbar an militärische Endnutzer oder die Grenzschutzpolizei in Myanmar/Birma oder für eine militärische Verwendung in Myanmar/Birma zu erbringen;

    b)

    Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr dieser Güter und Technologien, oder für damit zusammenhängende technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder sonstige Dienste unmittelbar oder mittelbar militärischen Endnutzern, oder der Grenzschutzpolizei in Myanmar/Birma oder für eine militärische Verwendung in Myanmar/Birma zu gewähren.

    (3)   Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten unbeschadet der Erfüllung von Verträgen, die vor dem 27. April 2018 geschlossen wurden, oder von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind.

    (*1)  Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 134 vom 29.5.2009, S. 1).“"

    3.

    Artikel 2 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 2

    (1)   Die Artikel 1 und 1a gelten nicht für

    a)

    den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von nichtletalem militärischem Gerät oder von zur internen Repression verwendbarem Gerät oder von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 aufgeführt sind, das bzw. die ausschließlich humanitären oder Schutzzwecken dienen oder für die Programme der VN und der EU zum Aufbau von Institutionen bestimmt sind, oder von Gerät, das für Krisenbewältigungsoperationen der EU und der VN bestimmt ist;

    b)

    den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Minenräumgeräten und Material für Minenräumaktionen;

    c)

    die Bereitstellung von Finanzmitteln und Finanzhilfen im Zusammenhang mit derartiger Ausrüstung oder mit derartigen Programmen und Operationen;

    d)

    die Bereitstellung technischer Hilfe im Zusammenhang mit derartigen Ausrüstungen oder mit derartigen Programmen und Operationen,

    unter der Voraussetzung, dass solche Ausfuhren vorab von der zuständigen Behörde genehmigt wurden.

    (2)   Die Artikel 1 und 1a gelten nicht für Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelmen, die vom Personal der VN, vom Personal der EU oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitärem Hilfspersonal und Entwicklungshelfern und damit in Verbindung stehendem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Myanmar/Birma ausgeführt wird.“

    4.

    Artikel 3 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 3

    (1)   Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Ausrüstung, Technologie oder Software, die in erster Linie für die Nutzung zur Überwachung und Abhörung des Internets und von Telefongesprächen in Mobilfunk- oder Festnetzen in Myanmar/Birma durch die Regierung von Myanmar/Birma oder in deren Namen bestimmt ist, einschließlich der Erbringung von Dienstleistungen zur Überwachung oder zum Abhören des Telefonverkehrs oder des Internets jeglicher Art, sowie die Erbringung von Finanzhilfe und technischer Hilfe bei Installation oder Betrieb dieser Ausrüstung, Technologie oder Software oder ihrer Anpassung an den neuesten Stand durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus sind untersagt.

    (2)   Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der Ausrüstung, Technologie oder Software, einschließlich der Erbringung von Dienstleistungen zur Überwachung oder zum Abhören des Telefonverkehrs oder des Internets jeglicher Art, sowie die damit zusammenhängende Erbringung von Finanzhilfe und technischer Hilfe, nach Absatz 1 genehmigen, wenn sie hinreichende Gründe für die Feststellung haben, dass die Ausrüstung, Technologie oder Software nicht zur internen Repression in Myanmar/Birma durch die Regierung Myanmars/Birmas, ihre öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen oder Agenturen oder Personen oder Organisationen, die in ihrem Namen oder auf ihre Weisung handeln, verwendet würde.

    Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über nach diesem Absatz erteilte Genehmigungen innerhalb von vier Wochen nach deren Erteilung.

    (3)   Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen, um festzulegen, welche Güter unter diesen Artikel fallen.“

    5.

    Die folgenden Artikel und Kapitel werden eingefügt:

    „KAPITEL II

    BESCHRÄNKUNGEN IM BEREICH MILITÄRISCHE AUSBILDUNG UND MILITÄRISCHE ZUSAMMENARBEIT

    Artikel 4

    (1)   Die Bereitstellung militärischer Ausbildung für die Streitkräfte Myanmars (Tatmadaw) und die Grenzschutzpolizei sowie die militärische Zusammenarbeit mit ihnen sind untersagt.

    (2)   Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für die Ausbildung oder Zusammenarbeit mit dem Ziel, die demokratischen Grundsätze, die Rechtsstaatlichkeit, die Achtung des Völkerrechts, einschließlich der internationalen Menschenrechtsnormen, in Myanmar/Birma zu stärken.

    KAPITEL III

    EINREISEBESCHRÄNKUNGEN

    Artikel 5

    (1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die Einreise folgender Personen in oder deren Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet zu verhindern:

    a)

    natürliche Personen, die den Streitkräften Myanmars (Tatmadaw) oder der Grenzschutzpolizei angehören und für schwere Menschenrechtsverletzungen in Myanmar/Birma verantwortlich sind,

    b)

    natürliche Personen, die den Streitkräften Myanmars (Tatmadaw) oder der Grenzschutzpolizei angehören und die für die Behinderung der humanitären Hilfe für bedürftige Zivilpersonen verantwortlich sind,

    c)

    natürliche Personen, die den Streitkräften Myanmars (Tatmadaw) oder der Grenzschutzpolizei angehören und für die Behinderung der Durchführung unabhängiger Untersuchungen mutmaßlicher schwerer Menschenrechtsverletzungen oder -verstößen verantwortlich sind, oder

    d)

    natürliche Personen, die mit den in den Buchstaben a, b und c genannten natürlichen Personen verbunden sind,

    wie im Anhang aufgeführt.

    (2)   Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, ihren eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.

    (3)   Absatz 1 lässt die Fälle unberührt, in denen für einen Mitgliedstaat eine völkerrechtliche Verpflichtung besteht, und zwar:

    a)

    als Gastland einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation;

    b)

    als Gastland einer internationalen Konferenz, die von den VN einberufen wurde oder unter deren Schirmherrschaft steht;

    c)

    im Rahmen eines multilateralen Abkommens, das Vorrechte und Immunitäten verleiht; oder

    d)

    im Rahmen des 1929 zwischen dem Heiligen Stuhl (Staat Vatikanstadt) und Italien geschlossenen Lateranvertrags.

    (4)   Absatz 3 gilt auch in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat Gastland der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) ist.

    (5)   Der Rat wird in allen Fällen, in denen ein Mitgliedstaat eine Ausnahme aufgrund der Absätze 3 oder 4 gewährt, ordnungsgemäß unterrichtet.

    (6)   Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den Maßnahmen nach Absatz 1 in den Fällen zulassen, in denen die Reise aufgrund einer humanitären Notlage oder aufgrund der Teilnahme an Tagungen auf zwischenstaatlicher Ebene — einschließlich solcher, die von der Europäischen Union unterstützt oder ausgerichtet werden oder von einem Mitgliedstaat, der zu dem Zeitpunkt den OSZE-Vorsitz innehat, ausgerichtet werden — gerechtfertigt ist, wenn dort ein politischer Dialog geführt wird, der den politischen Zielen der restriktiven Maßnahmen, einschließlich der Demokratie, der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit in Myanmar/Birma, unmittelbar dient.

    (7)   Ein Mitgliedstaat, der Ausnahmen nach Absatz 6 zulassen möchte, unterrichtet den Rat schriftlich hiervon. Die Ausnahme gilt als gewährt, wenn nicht von einem oder mehreren Mitgliedern des Rates innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung über die vorgeschlagene Ausnahme schriftlich Einwände erhoben werden. Sollte von einem oder mehreren Mitgliedern des Rates ein Einwand erhoben werden, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen, die vorgeschlagene Ausnahme zu gewähren.

    (8)   In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat den im Anhang aufgeführten Personen die Einreise in oder die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet nach Absatz 3, 4, 6 oder 7 genehmigt, gilt die Genehmigung nur für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und für die davon betroffenen Personen.

    KAPITEL IV

    EINFRIEREN VON GELDERN UND WIRTSCHAFTLICHEN RESSOURCEN

    Artikel 6

    (1)   Sämtliche Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Besitz oder im Eigentum, in der Verfügungsgewalt oder unter der Kontrolle der folgenden Personen, Organisationen oder Einrichtungen befinden —

    a)

    natürliche Personen, die den Streitkräften Myanmars (Tatmadaw) oder der Grenzschutzpolizei angehören und für schwere Menschenrechtsverstöße in Myanmar/Birma verantwortlich sind,

    b)

    natürliche Personen, die den Streitkräften Myanmars (Tatmadaw) oder der Grenzschutzpolizei angehören und für die Behinderung der humanitären Hilfe für bedürftige Zivilpersonen verantwortlich sind, oder

    c)

    natürliche Personen, die den Streitkräften Myanmars (Tatmadaw) oder der Grenzschutzpolizei angehören und für die Behinderung der Durchführung unabhängiger Untersuchungen mutmaßlicher schwerer Menschenrechtsverletzungen oder -verstößen verantwortlich sind oder

    d)

    natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die mit den unter den Buchstaben a, b und c aufgeführten natürlichen Personen verbunden sind,

    wie im Anhang aufgeführt — werden eingefroren.

    (2)   Den im Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen keine Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen unmittelbar oder mittelbar zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.

    (3)   Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann unter den ihr angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt hat, dass die betreffenden Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen

    a)

    zur Befriedigung der Grundbedürfnisse der im Anhang genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen und der unterhaltsberechtigten Familienangehörigen der natürlichen Personen, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen, erforderlich sind;

    b)

    ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare oder der Erstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen dienen;

    c)

    ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen;

    d)

    für die Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich sind, sofern die zuständige Behörde den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung mitgeteilt hat, aus welchen Gründen sie der Auffassung ist, dass eine spezifische Genehmigung erteilt werden sollte, oder

    e)

    auf Konten oder von Konten einer diplomatischen oder konsularischen Mission oder internationalen Organisation überwiesen werden sollen, die Immunitäten nach dem Völkerrecht genießt, soweit diese Zahlungen für amtliche Zwecke dieser diplomatischen oder konsularischen Mission oder internationalen Organisation bestimmt sind.

    Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von jeder Genehmigung, die er nach Maßgabe dieses Absatzes erteilt hat.

    (4)   Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

    a)

    Die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand einer schiedsgerichtlichen Entscheidung, die vor dem Datum ergangen ist, an dem eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung nach Absatz 1 in die Liste im Anhang aufgenommen wurde, oder Gegenstand einer vor oder nach diesem Datum in der Union ergangenen gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung oder einer vor oder nach diesem Datum in dem betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung;

    b)

    die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der geltenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich für die Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch eine solche Entscheidung gesichert sind oder deren Bestand in einer solchen Entscheidung bestätigt worden ist;

    c)

    die Entscheidung kommt nicht einer im Anhang genannte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung zugute, und

    d)

    die Anerkennung der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats.

    Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von jeder Genehmigung, die er nach Maßgabe dieses Absatzes erteilt hat.

    (5)   Absatz 1 steht dem nicht entgegen, dass eine im Anhang aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen vornimmt, die von einer im Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung vor dem Tag geschlossen wurden bzw. entstanden sind, an dem diese natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in den Anhang aufgenommen wurde, sofern der jeweilige Mitgliedstaat festgestellt hat, dass die Zahlung nicht gegen Absatz 3 verstößt.

    (6)   Absatz 2 gilt nicht für eine auf eingefrorenen Konten erfolgte Gutschrift von

    a)

    Zinsen und sonstigen Erträgen dieser Konten;

    b)

    Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Zeitpunkt geschlossen wurden bzw. entstanden sind, ab dem diese Konten den Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 unterliegen, oder

    c)

    Zahlungen aufgrund von in der Union erlassenen oder in dem betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen, behördlichen oder schiedsgerichtlichen Entscheidungen,

    sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiterhin den Maßnahmen nach Absatz 1 unterliegen.

    KAPITEL V

    ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 7

    (1)   Der Rat erstellt und ändert einstimmig die Liste im Anhang auf Vorschlag eines Mitgliedstaats oder des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik.

    (2)   Der Rat setzt die betreffende natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entweder auf direktem Weg, falls ihre Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von dem Beschluss nach Absatz 1 und den Gründen für die Aufnahme in die Liste in Kenntnis und gibt dabei dieser Person, Organisation oder Einrichtung Gelegenheit zur Stellungnahme.

    (3)   Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat den Beschluss nach Absatz 1 und unterrichtet die betreffende natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entsprechend.

    Artikel 8

    (1)   Im Anhang werden die Gründe für die Aufnahme der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 1 in die Liste angegeben.

    (2)   Der Anhang enthält ferner die zur Identifizierung der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen erforderlichen Angaben, soweit diese verfügbar sind. In Bezug auf natürliche Personen können diese Angaben Namen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf umfassen. In Bezug auf juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftsort umfassen.

    Artikel 9

    Es ist untersagt, wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Maßnahmen nach diesem Beschluss bezweckt oder bewirkt wird.

    Artikel 10

    Ansprüche im Zusammenhang mit Verträgen oder Transaktionen, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit diesem Beschluss verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar ganz oder teilweise berührt wird, einschließlich Schadensersatzansprüchen oder ähnlichen Ansprüchen, wie etwa Entschädigungsansprüche oder Garantieansprüche, vor allem Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung einer Obligation, einer Garantie oder eines Schadensersatzanspruchs, insbesondere einer finanziellen Garantie oder eines finanziellen Schadensersatzanspruchs in jeder Form, werden nicht erfüllt, sofern sie geltend gemacht werden von:

    a)

    den benannten, im Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen;

    b)

    sonstigen natürlichen und juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die über eine der in Buchstabe a genannten Personen, Organisationen und Einrichtungen oder in deren Namen handeln.

    Artikel 11

    Damit die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen größtmögliche Wirkung entfalten können, empfiehlt die Union Drittstaaten, restriktive Maßnahmen zu ergreifen, die mit den in diesem Beschluss vorgesehenen restriktiven Maßnahmen vergleichbar sind.

    Artikel 12

    Dieser Beschluss gilt bis zum 30. April 2019. Er wird fortlaufend überprüft. Er wird gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht wurden.“

    6.

    Die Artikel 4 und 5 werden in Artikel 13 und 14 umnummeriert.

    7.

    Es wird ein Anhang gemäß dem Anhang dieses Beschlusses angefügt.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 26. April 2018.

    Im Namen des Rates

    Die Präsidentin

    E. ZAHARIEVA


    (1)  Beschluss 2013/184/GASP des Rates vom 22. April 2013 betreffend restriktive Maßnahmen gegen Myanmar/Birma und zur Aufhebung des Beschlusses 2010/232/GASP (ABl. L 111 vom 23.4.2013, S. 75).


    ANHANG

    ANHANG

    Liste der in Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 1 genannten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen


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