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Document 32018D0479

    Beschluss (EU) 2018/479 der Kommission vom 20. März 2018 über die Regelung für langfristige Beihilfen Schwedens zugunsten der Landwirtschaft in den nördlichen Gebieten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 1622)

    C/2018/1622

    ABl. L 79 vom 22.3.2018, p. 55–69 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2018/479/oj

    22.3.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 79/55


    BESCHLUSS (EU) 2018/479 DER KOMMISSION

    vom 20. März 2018

    über die Regelung für langfristige Beihilfen Schwedens zugunsten der Landwirtschaft in den nördlichen Gebieten

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 1622)

    (Nur der schwedische Text ist verbindlich)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens zur Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 142,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Entscheidung 96/228/EG (1) genehmigte die Kommission die Regelung für langfristige Beihilfen Schwedens zugunsten der Landwirtschaft in den nördlichen Gebieten (im Folgenden „Beihilferegelung für die nördlichen Gebiete“), die Schweden gemäß Artikel 143 der Beitrittsakte im Hinblick auf eine Genehmigung nach Artikel 142 der Beitrittsakte angemeldet hatte. Die Entscheidung 96/228/EG wurde durch die Entscheidung K(2010) 6050 der Kommission (2) ersetzt. Die letztgenannte Entscheidung wurde zuletzt mit Durchführungsbeschluss C(2015) 6592 der Kommission (3) geändert.

    (2)

    Mit Schreiben vom 17. November 2017 schlug Schweden der Kommission vor, die Entscheidung K(2010) 6050 zu ändern, um die Verwaltung der Regelung zu vereinfachen und um die Änderungen der Gemeinsamen Agrarpolitik sowie die wirtschaftlichen Entwicklungen in der Landwirtschaft in den nördlichen Gebieten Schwedens zu berücksichtigen. Am 6. Dezember 2017 übermittelte Schweden der Kommission zusätzliche Informationen über den Vorschlag.

    (3)

    Angesichts der sich daraus ergebenden Änderungen der Entscheidung K(2010) 6050 und der Anzahl früherer Änderungen ist es angebracht, diese Entscheidung durch einen neuen Beschluss zu ersetzen.

    (4)

    Durch die langfristige einzelstaatliche Beihilfe gemäß Artikel 142 der Beitrittsakte soll gewährleistet werden, dass in den von der Kommission festgelegten nördlichen Regionen auch weiterhin landwirtschaftliche Tätigkeiten ausgeübt werden.

    (5)

    Unter Berücksichtigung der in Artikel 142 Absätze 1 und 2 der Beitrittsakte genannten Faktoren ist es angebracht, die nach Teilregionen zusammengefassten Verwaltungseinheiten zu spezifizieren, die sich nördlich von 62 Grad nördlicher Breite befinden, sowie einige angrenzende Gebiete mit vergleichbaren klimatischen Verhältnissen, die die landwirtschaftliche Tätigkeit in besonderem Maße erschweren. Diese Teilregionen haben eine Bevölkerungsdichte von höchstens 10 Einwohnern je Quadratkilometer und eine landwirtschaftliche Fläche (LF) von maximal 10 % der Gesamtfläche der Gemeinde; der flächenmäßige Anteil der für die menschliche Ernährung bestimmten Feldkulturen an der genutzten LF beträgt maximal 20 %. Teilregionen, die diese Anforderungen nicht erfüllen, aber von Teilregionen umgeben sind, die sie erfüllen, sollten ebenfalls in dieses Verzeichnis aufgenommen werden.

    (6)

    Um die Verwaltung der Regelung zu vereinfachen und sie mit der Stützung im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) zu koordinieren, ist es angebracht, dass die Gemeinden, die zu den Gebieten gehören, die im Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Artikel 32 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 festgelegt sind, auch im Rahmen des vorliegenden Beschlusses zu den beihilfeberechtigten Gebieten zählen.

    (7)

    Der Referenzzeitraum, der auf der Grundlage der verfügbaren nationalen Statistiken und mit Blick auf eine einheitliche Anwendung in allen Sektoren der landwirtschaftlichen Erzeugung für die Prüfung der Entwicklung der landwirtschaftlichen Erzeugung und der Gesamthöhe der Stützung heranzuziehen ist, sollte das Jahr 1993 sein.

    (8)

    Nach Artikel 142 der Beitrittsakte sollte der Gesamtbetrag der gewährten Beihilfe ausreichen, um die landwirtschaftliche Tätigkeit in den nördlichen Gebieten Schwedens zu erhalten, darf jedoch nicht zu einer Gesamtstützung führen, die über dem Stützungsniveau während eines zu bestimmenden Referenzzeitraums vor dem Beitritt liegt. Um eine Stützung gemäß Artikel 142 der Beitrittsakte unter Berücksichtigung der derzeitigen Produktionskosten auf einem angemessenen Niveau zu gewähren, das über das Stützungsniveau während des bestimmten Referenzzeitraums nicht hinausgeht, ist es angemessen, bei der Festsetzung des Beihilfehöchstbetrags gemäß dem genannten Artikel der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes in den Jahren 1993 bis 2017 in Schweden Rechnung zu tragen.

    (9)

    Auf der Grundlage von Daten aus dem Jahre 2017 und unter Berücksichtigung der Fünfjahresberichte gemäß Artikel 143 Absatz 2 der Beitrittsakte sollte der jährliche Beihilfehöchstbetrag auf 422,92 Mio. SEK, berechnet als Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren, d. h. vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2022, festgesetzt werden.

    (10)

    Um die Beihilferegelung für die nördlichen Gebiete zu vereinfachen und Schweden Flexibilität bei der Gewährung der Beihilfe für verschiedene Produktionssektoren einzuräumen, sollte ein durchschnittlicher jährlicher Beihilfehöchstbetrag für die gesamte Stützung, einschließlich einer gesonderten Höchststützung für die Erzeugung und den Transport von Kuhmilch, festgesetzt werden, sodass eine ausgewogene Verteilung der Stützung gewährleistet ist.

    (11)

    Die Beihilfe sollte jährlich unter Beachtung der in diesem Beschluss festgelegten Gesamtgrenzen auf der Grundlage von Produktionsfaktoren (Großvieheinheiten und Hektar) gewährt werden, mit Ausnahme für Kuhmilch, für die Produktionseinheiten (Kilogramm) zugrunde gelegt werden.

    (12)

    Damit auf die Schwankungen der landwirtschaftlichen Erzeugerpreise rasch reagiert werden kann und landwirtschaftliche Tätigkeiten in den nördlichen Gebieten Schwedens erhalten bleiben, sollte es Schweden gestattet werden, für jedes Kalenderjahr den Beihilfebetrag je Sektor innerhalb einer Beihilfeart und je Produktionseinheit festzusetzen.

    (13)

    Schweden sollte die Beihilfen in seinen nördlichen Gebieten staffeln und die jährlichen Beihilfebeträge je nach Ausmaß der natürlichen Benachteiligung sowie nach anderen objektiven, transparenten und begründeten Kriterien im Zusammenhang mit den Zielen nach Artikel 142 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Beitrittsakte festsetzen. Diese Ziele sind: Beibehaltung traditioneller primärer Erzeugung und Verarbeitung, die an die klimatischen Verhältnisse der betreffenden Regionen von Natur aus angepasst sind; Verbesserung der Strukturen für Produktion, Vermarktung und Verarbeitung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse; Erleichterung des Absatzes der genannten Erzeugnisse und Sicherung des Umweltschutzes und der Erhaltung der Landschaft.

    (14)

    Die Beihilfe sollte jährlich auf der Grundlage der tatsächlichen Anzahl beihilfefähiger Produktionsfaktoren gezahlt werden. Gleichwohl sollte es Schweden gestattet werden, die Beihilfe für Kuhmilch, Legehennen und Mastschweine sowie für den Transport von Kuhmilch in monatlichen Raten zu zahlen. Der Beihilfe für Kuhmilch liegt die tatsächliche Erzeugung zugrunde, um deren Kontinuität sicherzustellen.

    (15)

    Überzahlungen an die Erzeuger sollten dadurch vermieden werden, dass zu viel gezahlte Beträge unverzüglich und spätestens vor dem 1. Juni des Folgejahres wiedereingezogen werden.

    (16)

    Gemäß Artikel 142 Absatz 2 der Beitrittsakte darf die aufgrund des vorliegenden Beschlusses gewährte Beihilfe nicht dazu führen, dass die Gesamtproduktion in dem unter die Beihilferegelung für die nördlichen Gebiete fallenden Gebiet über das traditionelle Produktionsniveau hinaus erhöht wird.

    (17)

    Daher ist es erforderlich, für jede Beihilfeart eine jährliche Höchstzahl beihilfefähiger Produktionsfaktoren und eine jährliche beihilfefähige Höchstmenge Kuhmilch festzusetzen, die nicht über dem Niveau des Referenzzeitraums liegen dürfen.

    (18)

    Liegt die Zahl der Produktionsfaktoren bei einer Beihilfeart oder die Produktionsmenge Kuhmilch in einem bestimmten Jahr über der zulässigen Höchstgrenze, sollte die Zahl der beihilfefähigen Produktionsfaktoren oder die Menge Kuhmilch zur Berücksichtigung der Fünfjahresdurchschnitte in dem Jahr, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Höchstgrenze überschritten wurde, um die entsprechende Anzahl an Produktionsfaktoren verringert werden; dies gilt nicht für die Beihilfe für den Transport von Kuhmilch, Legehennen und Mastschweine sowie für Kuhmilch, für die die beihilfefähige Höchstmenge um eine Menge verringert werden kann, die der Überschussmenge im letzten Monat des Jahres, in dem die Höchstgrenze überschritten wurde, entspricht.

    (19)

    Gemäß Artikel 143 Absatz 2 der Beitrittsakte muss Schweden der Kommission über die Umsetzung und die Auswirkungen der Beihilfe Bericht erstatten. Um die langfristigen Auswirkungen der Beihilfe besser beurteilen und die Höhe der Beihilfe als Fünfjahresdurchschnitt festlegen zu können, ist es angebracht, alle fünf Jahre über die sozioökonomischen Auswirkungen der Beihilfe zu berichten und Jahresberichte mit den finanziellen und sonstigen die Umsetzung betreffenden Informationen vorzulegen, damit gewährleistet ist, dass die in dem vorliegendem Beschluss enthaltenen Bestimmungen eingehalten werden.

    (20)

    Es ist angebracht, die Vorschriften für von der Kommission eingeführte oder von Schweden vorgeschlagene Änderungen der Beihilferegelung zu spezifizieren, um die berechtigten Erwartungen der Begünstigten zu schützen und die Kontinuität der Regelung sicherzustellen, sodass die Ziele des Artikels 142 der Beitrittsakte wirksam weiterverfolgt werden können.

    (21)

    Schweden sollte sicherstellen, dass geeignete Kontrollmaßnahmen bei den Beihilfeempfängern durchgeführt werden. Um die Wirksamkeit dieser Maßnahmen und die Transparenz bei der Umsetzung der Beihilferegelung für die nördlichen Gebiete sicherzustellen, sollten diese Kontrollmaßnahmen weitestgehend an die im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik durchgeführten Kontrollen angepasst werden.

    (22)

    Um das Ziel der Beibehaltung der Erzeugung nach Artikel 142 der Beitrittsakte zu erreichen und die Verwaltung der Stützung zu vereinfachen, sollte dieser Beschluss ab dem 1. Januar 2018 gelten.

    (23)

    Die Entscheidung K(2010) 6050 sollte daher mit Wirkung vom 1. Januar 2018 aufgehoben werden. Es ist angemessen, Übergangsmaßnahmen für die Berichterstattung über die 2017 im Rahmen der Entscheidung K(2010) 6050 gezahlte Stützung nach Artikel 142 der Beitrittsakte vorzusehen —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Zulässige Beihilfen

    (1)   Schweden ist es gestattet, im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2022 die Regelung für langfristige Beihilfen zugunsten der Landwirtschaft in seinen in Anhang I aufgeführten nördlichen Gebieten durchzuführen.

    (2)   Der Gesamtbetrag der gewährten Beihilfe darf nicht mehr als 422,92 Mio. SEK je Kalenderjahr betragen. Die jährlichen Höchstbeträge gelten als jährliche Durchschnittswerte der Beihilfe, die in dem unter diesen Beschluss fallenden Zeitraum von fünf Kalenderjahren gewährt wird.

    (3)   Die Beihilfearten und die Produktionssektoren für jede Beihilfeart, die gemäß Absatz 2 festgesetzten jährlichen maximalen Durchschnittsbeträge je Beihilfeart, einschließlich der getrennten Höchstmenge für die Erzeugung und den Transport von Kuhmilch, sowie die jährliche Höchstzahl beihilfefähiger Produktionsfaktoren je Beihilfeart sind in Anhang II festgesetzt.

    (4)   Die Beihilfe wird wie folgt auf der Grundlage beihilfefähiger Produktionsfaktoren oder Produktionsmengen gewährt:

    a)

    bei der Erzeugung von Kuhmilch je Kilogramm Milch der tatsächlichen Erzeugung;

    b)

    bei der Tierhaltung je Großvieheinheit;

    c)

    beim Acker- und Gartenbau, einschließlich Beeren, je Hektar;

    d)

    beim Transport von Kuhmilch als Ausgleich für tatsächlich entstandene Kosten, abzüglich jeglicher anderer öffentlicher Stützung für dieselben Kosten.

    Eine Beihilfe in Verbindung mit Produktionsmengen darf nur für die Erzeugung von Kuhmilch gewährt werden und darf keinesfalls an die künftige Produktion gebunden sein.

    Die Koeffizienten für die Umrechnung der verschiedenen Tierarten in Großvieheinheiten sind in Anhang II aufgeführt.

    (5)   Im Einklang mit Absatz 3 und innerhalb der Grenzen gemäß Anhang II staffelt Schweden die Beihilfen in seinen nördlichen Gebieten und bestimmt die Beihilfebeträge jährlich je nach Produktionsfaktor, Kosten oder Produktionseinheit auf der Grundlage objektiver Kriterien für das Ausmaß der natürlichen Benachteiligung und anderer Faktoren, die zur Verwirklichung der Ziele nach Artikel 142 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Beitrittsakte beitragen.

    Artikel 2

    Referenzzeiträume

    Der Referenzzeitraum gemäß Artikel 142 Absatz 3 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich der Beitrittsakte ist sowohl hinsichtlich der Mengen als auch der Höhe der Stützung gemäß Artikel 1 des vorliegenden Beschlusses das Jahr 1993.

    Artikel 3

    Voraussetzungen für die Beihilfegewährung

    (1)   Schweden legt innerhalb der in diesem Beschluss vorgesehenen Grenzen die Bedingungen für die Beihilfegewährung für die verschiedenen Kategorien von Begünstigten fest. Diese Bedingungen umfassen die anzuwendenden Förder- und Auswahlkriterien und stellen die Gleichbehandlung der Begünstigten sicher.

    (2)   Die Beihilfe wird den Begünstigten auf der Grundlage der tatsächlichen Produktionsfaktoren oder, was die Kuhmilcherzeugung angeht, der tatsächlichen Produktionsmenge gemäß Artikel 1 Absatz 4 gezahlt.

    (3)   Die Beihilfe wird jährlich gezahlt, mit Ausnahme der Beihilfe für Kuhmilch, für den Transport von Kuhmilch, Legehennen und Mastschweine, für die die Beihilfe in monatlichen Raten gezahlt werden kann.

    (4)   Eine Überschreitung der in Anhang II festgesetzten jährlichen Höchstzahl beihilfefähiger Produktionsfaktoren oder Mengen zieht eine entsprechende Verringerung der Zahl beihilfefähiger Produktionsfaktoren in dem auf die Überschreitung folgenden Jahr, falls die Beihilfe in jährlichen Raten, bzw. im letzten Monat des Jahres, falls die Beihilfe monatlich gezahlt wird, nach sich.

    (5)   Schweden trifft geeignete Maßnahmen, um eine Überschreitung gemäß Absatz 4 zu vermeiden, falls eine Überschreitung aufgrund offizieller oder offiziell überprüfter statistischer Hochrechnungen wahrscheinlich erscheint.

    (6)   Eine Überzahlung oder eine zu Unrecht geleistete Zahlung an einen Begünstigten wird wiedereingezogen, indem die entsprechenden Beträge von der im Folgejahr an diesen Begünstigten zu zahlenden Beihilfe abgezogen oder — wenn dem Begünstigten keine Beihilfen zustehen — anderweitig im Folgejahr wiedereingezogen werden. Die zu Unrecht gezahlten Beträge werden zum 1. Juni des folgenden Jahres wiedereingezogen.

    Artikel 4

    Informations- und Kontrollmaßnahmen

    (1)   Schweden übermittelt der Kommission jedes Jahr vor dem 1. Juni als Teil der Informationen nach Artikel 143 Absatz 2 der Beitrittsakte Informationen über die Durchführung der gemäß diesem Beschluss gewährten Beihilfe im vorangegangenen Kalenderjahr.

    Die Informationen betreffen insbesondere:

    a)

    die Angabe der Gemeinden, in denen die Beihilfe gezahlt wurde, in Form einer detaillierten Karte und gegebenenfalls weiterer Daten;

    b)

    die Gesamterzeugung im Berichtsjahr für die gemäß diesem Beschluss beihilfefähigen Teilregionen, ausgedrückt in Mengen der einzelnen Erzeugnisse gemäß Anhang II;

    c)

    die Gesamtzahl der Produktionsfaktoren und Mengen, die Zahl der beihilfefähigen Produktionsfaktoren und Mengen und die Zahl der geförderten Produktionsfaktoren und Mengen je Produktionssektor gemäß Anhang II, aufgeschlüsselt nach Erzeugnissen innerhalb jedes Sektors, und Angabe aller Überschreitungen der zulässigen jährlichen Höchstzahl an Produktionsfaktoren und Mengen, sowie die Beschreibung eventueller Maßnahmen, die getroffen wurden, um eine solche Überschreitung zu vermeiden;

    d)

    die insgesamt ausgezahlte Beihilfe, der Gesamtbeihilfebetrag je Beihilfeart und die Erzeugungsart, die je Produktionsfaktor/anderer Einheit an die Begünstigten ausgezahlten Beträge sowie die Kriterien für die Staffelung der Beihilfebeträge nach Teilregionen und Arten landwirtschaftlicher Betriebe oder auf der Grundlage anderer Erwägungen;

    e)

    das angewandte Zahlungssystem mit Angaben zu Vorauszahlungen auf der Grundlage von Schätzungen, Schlusszahlungen sowie festgestellten Überzahlungen und deren Wiedereinziehung;

    f)

    in den unter diesen Beschluss fallenden Verwaltungseinheiten gezahlte Beihilfebeträge gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013;

    g)

    Verweise auf die nationalen Rechtsvorschriften, auf deren Grundlage die Beihilfe durchgeführt wird.

    (2)   Vor dem 1. Juni 2023 legt Schweden der Kommission zusätzlich zum Jahresbericht für das Jahr 2022 einen Bericht für den Fünfjahreszeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2022 vor. Dieser Bericht umfasst auch die gemäß der Entscheidung K(2010) 6050 in den Jahren 2016 und 2017 gewährte Stützung.

    Dieser Bericht enthält insbesondere folgende Angaben:

    a)

    die in dem Fünfjahreszeitraum insgesamt gezahlte Beihilfe und deren Aufteilung auf die einzelnen Beihilfearten, Erzeugungsarten und Teilregionen;

    b)

    für jede Beihilfeart die jährlichen Gesamtproduktionsmengen und für den Fünfjahreszeitraum die Zahl der Produktionsfaktoren und das Einkommensniveau der Landwirte in den beihilfefähigen Gebieten;

    c)

    die Entwicklung der landwirtschaftlichen Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung vor dem Hintergrund der sozialen und wirtschaftlichen Gegebenheiten in den nördlichen Gebieten;

    d)

    die Auswirkungen der Beihilfe auf den Umweltschutz und die Erhaltung der Landschaft;

    e)

    Vorschläge für die mittelfristige Weiterentwicklung der Beihilfe auf der Grundlage der im Bericht vorgelegten Daten.

    (3)   Schweden legt diese Daten in einer Form vor, die mit den in der Union verwendeten statistischen Standards kompatibel ist.

    (4)   Schweden ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um diesen Beschluss und geeignete Kontrollmaßnahmen bei den Beihilfeempfängern umzusetzen.

    (5)   Die Kontrollmaßnahmen müssen so weit wie möglich mit den im Rahmen der Stützungsregelungen der Union angewandten Kontrollsystemen abgestimmt sein.

    Artikel 5

    Anwendung von Änderungen

    (1)   Auf der Grundlage der Informationen über die Beihilferegelung gemäß Artikel 4 und unter Berücksichtigung des nationalen und europäischen Kontexts der landwirtschaftlichen Erzeugung sowie anderer relevanter Faktoren legt Schweden der Kommission im Jahr 2022 geeignete Vorschläge für eine Änderung und eine fünfjährige Verlängerung der im Rahmen dieses Beschlusses genehmigten Beihilfe vor.

    (2)   Beschließt die Kommission, diesen Beschluss zu ändern, insbesondere auf der Grundlage von Änderungen der gemeinsamen Marktorganisationen oder der Regelung für Direktbeihilfen oder bei Änderung der Höhe etwaiger genehmigter einzelstaatlicher Beihilfen zugunsten der Landwirtschaft, so kommt jede Anpassung der mit diesem Beschluss genehmigten Beihilfen erst ab dem Jahr zur Anwendung, das auf das Jahr des Erlasses des Änderungsaktes folgt.

    Artikel 6

    Aufhebung

    Die Entscheidung K(2010) 6050 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2018 aufgehoben.

    Artikel 6 Absatz 1 der genannten Entscheidung ist jedoch für die gemäß der genannten Entscheidung gewährte Beihilfe auch im Jahr 2017 weiterhin gültig.

    Artikel 7

    Geltung

    Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2018.

    Artikel 8

    Adressat

    Dieser Beschluss ist an das Königreich Schweden gerichtet.

    Brüssel, den 20. März 2018

    Für die Kommission

    Phil HOGAN

    Mitglied der Kommission


    (1)  Entscheidung 96/228/EG der Kommission vom 28. Februar 1996 über die Regelung für langfristige Beihilfen Schwedens zugunsten der Landwirtschaft in den nördlichen Gebieten (ABl. L 76 vom 26.3.1996, S. 29).

    (2)  Entscheidung K(2010) 6050 der Kommission vom 8. September 2010 über die Regelung für langfristige Beihilfen Schwedens zugunsten der Landwirtschaft in den nördlichen Gebieten.

    (3)  Durchführungsbeschluss C(2015) 6592 der Kommission vom 1. Oktober 2015 zur Änderung der Entscheidung K(2010) 6050 über die Regelung für langfristige Beihilfen Schwedens zugunsten der Landwirtschaft in den nördlichen Gebieten.

    (4)  Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487).


    ANHANG I

    TEILREGION 1

    Provinz

    Gemeinde

    Ortschaft

    Dalarna

    Älvdalen

    Idre

    Jämtland

    Krokom

    Hotagen

     

    Strömsund

    Frostviken

     

    Åre

    Åre

     

     

    Kall

     

     

    Undersåker

     

    Berg

    Storsjö

     

    Härjedalen

    Linsell

     

     

    Hede

     

     

    Ljusnedal

     

     

    Tännäs

    Västerbotten

    Storuman

    Tärna

     

    Sorsele

    Sorsele

     

    Dorotea

    Risbäck

     

    Vilhelmina

    Vilhelmina

    Norrbotten

    Arvidsjaur

    Arvidsjaur

     

    Arjeplog

    Arjeplog

     

    Jokkmokk

    Jokkmokk

     

     

    Porjus

     

    Pajala

    Muonionalusta

     

     

    Junosuando

     

    Gällivare

    Gällivare

     

     

    Nilivaara

     

     

    Malmberget

     

    Kiruna

    Jukkasjärvi

     

     

    Vittangi

     

     

    Karesuando

    Landwirtschaftliche Teilregion 1

    6 700 ha

    TEILREGION 2

    Provinz

    Gemeinde

    Bezirk

    Dalarna

    Malung

    Lima

     

     

    Transtrand

     

    Älvdalen

    Särna

    Västernorrland

    Örnsköldsvik

    Trehörningsjö

    Jämtland

    Ragunda

    Borgvattnet

     

     

    Stugun

     

    Bräcke

    Bräcke

     

     

    Nyhem

     

     

    Håsjö

     

     

    Sundsjö

     

     

    Revsund

     

     

    Bodsjö

     

    Krokom

    Näskott

     

     

    Aspås

     

     

    Ås

     

     

    Laxsjö

     

     

    Föllinge

     

     

    Offerdal

     

     

    Alsen

     

    Strömsund

    Ström

     

     

    Alanäs

     

     

    Gåxsjö

     

     

    Hammerdal

     

     

    Bodum

     

     

    Tåsjö

     

    Åre

    Mattmar

     

     

    Mörsil

     

     

    Hallen

     

    Berg

    Berg

     

     

    Hackås

     

     

    Oviken

     

     

    Myssjö

     

     

    Åsarne

     

     

    Klövsjö

     

     

    Rätan

     

    Härjedalen

    Sveg

     

     

    Vemdalen

     

     

    Ängersjö

     

     

    Lillhärdal

     

    Östersund

    Östersund

     

     

    Frösö

     

     

    Sunne

     

     

    Näs

     

     

    Lockne

     

     

    Marieby

     

     

    Brunflo

     

     

    Kyrkås

     

     

    ITL

     

     

    Häggenås

    Västerbotten

    Vindeln

    Vindeln

     

     

    Åmsele

     

    Norsjö

    Norsjö

     

    Malå

    Malå

     

    Storuman

    Stensele

     

    Sorsele

    Gargnäs

     

    Dorotea

    Dorotea

     

    Åsele

    Åsele

     

     

    Fredrika

     

    Lycksele

    Lycksele

     

     

    Björksele

     

     

    Örträsk

     

    Skellefteå

    Boliden

     

     

    Fällfors

     

     

    Jörn

     

     

    Kalvträsk

    Norrbotten

    Jokkmokk

    Vuollerim

     

    Övertorneå

    Svanstein

     

    Pajala

    Pajala

     

     

    Korpilombolo

     

     

    Tärendö

     

    Gällivare

    Hakkas

    Landwirtschaftliche Teilregion 2

    46 600 ha

    TEILREGION 3

    Provinz

    Gemeinde

    Bezirk

    Värmland

    Torsby

    Södra Finnskoga

    Dalarna

    Älvdalen

    Älvdalen

    Gävleborg

    Nordanstig

    Hassela

     

    Ljusdal

    Hamra

     

     

    Los

     

     

    Kårböle

    Västernorrland

    Ånge

    Haverö

     

    Timrå

    Ljustorp

     

    Härnösand

    Stigsjö

     

     

    Viksjö

     

    Sundsvall

    Indal

     

     

    Holm

     

     

    Liden

     

    Kramfors

    Nordingrå

     

     

    Vibyggerå

     

     

    Ullånger

     

     

    Torsåker

     

    Sollefteå

    Graninge

     

     

    Junsele

     

     

    Edsele

     

     

    Ramsele

     

    Örnsköldsvik

    Örnsköldsvik

     

     

    Anundsjö

     

     

    Skorped

     

     

    Sidensjö

     

     

    Nätra

     

     

    Själevad

     

     

    Mo

     

     

    Gideå

     

     

    Björna

    Jämtland

    Ragunda

    Ragunda

     

    Bräcke

    Hällesjö

     

    Krokom

    Rödön

     

    Strömsund

    Fjällsjö

     

    Åre

    Marby

     

    Härjedalen

    Älvros

     

     

    Överhogdal

     

     

    Ytterhogdal

     

    Östersund

    Norderö

    Västerbotten

    Nordmaling

    Nordmaling

     

    Bjurholm

    Bjurholm

     

    Robertsfors

    Bygdeå

     

     

    Nysätra

     

    Vännäs

    Vännäs

     

    Umeå

    Umeå Landsförsamling

     

     

    Tavelsjö

     

     

    Sävar

     

    Skellefteå

    Skellefteå Landsförsamling

     

     

    Kågedalen

     

     

    Byske

     

     

    Lövånger

     

     

    Burträsk

    Norrbotten

    Överkalix

    Överkalix

     

    Kalix

    Nederkalix

     

     

    Töre

     

    Övertorneå

    Övertorneå

     

     

    Hietaniemi

     

    Älvsbyn

    Älvsby

     

    Luleå

    Luleå Domkyrkoförsamling

     

     

    Örnäset

     

     

    Nederluleå

     

     

    Råneå

     

    Piteå

    Piteå Stadsförsamling

     

     

    Hortlax

     

     

    Piteå Landsförsamling

     

     

    Norrfjärden

     

    Boden

    Överluleå

     

     

    Gunnarsbyn

     

     

    Edefors

     

     

    Sävast

     

    Haparanda

    Nedertorneå-Haparanda

     

     

    Karl Gustav

    Landwirtschaftliche Teilregion 3

    108 650 ha

    TEILREGION 4

    Provinz

    Gemeinde

    Bezirk

    Värmland

    Torsby

    Lekvattnet

     

     

    Nyskoga

     

     

    Norra Finnskoga

     

     

    Dalby

     

     

    Norra Ny

     

    Filipstad

    Rämmen

     

    Hagfors

    Gustav Adolf

    Dalarna

    Vansbro

    Järna

     

     

    Nås

     

     

    Äppelbo

     

    Malung

    Malung

     

    Rättvik

    Boda

     

     

    Ore

     

    Orsa

    Orsa

     

    Mora

    Våmhus

     

     

    Venjan

     

    Falun

    Bjursås

     

    Ludvika

    Säfsnäs

    Gävleborg

    Ovanåker

    Ovanåker

     

     

    Voxna

     

    Nordanstig

    Ilsbo

     

     

    Harmånger

     

     

    Jättendal

     

     

    Gnarp

     

     

    Bergsjö

     

    Ljusdal

    Ljusdal

     

     

    Färila

     

     

    Ramsjö

     

     

    Järvsö

     

    Bollnäs

    Rengsjö

     

     

    Undersvik

     

     

    Arbrå

     

    Hudiksvall

    Bjuråker

    Västernorrland

    Ånge

    Borgsjö

     

     

    Torp

     

    Timrå

    Timrå

     

     

    Hässjö

     

     

    Tynderö

     

    Härnösand

    Härnösands Domkyrkoförsamling

     

     

    Högsjö

     

     

    Häggdånger

     

     

    Säbrå

     

     

    Hemsö

     

    Sundsvall

    Sundsvalls Gustav Adolf

     

     

    Skönsmon

     

     

    Skön

     

     

    Alnö

     

     

    Sättna

     

     

    Selånger

     

     

    Stöde

     

     

    Tuna

     

     

    Attmar

     

     

    Njurunda

     

    Kramfors

    Gudmundrå

     

     

    Nora

     

     

    Skog

     

     

    Bjärtrå

     

     

    Styrnäs

     

     

    Dal

     

     

    Ytterlännäs

     

    Sollefteå

    Sollefteå

     

     

    Multrå

     

     

    Långsele

     

     

    Ed

     

     

    Resele

     

     

    Helgum

     

     

    Ådals-Liden

     

     

    Boteå

     

     

    Överlännäs

     

     

    Sånga

     

    Örnsköldsvik

    Arnäs

     

     

    Grundsunda

    Jämtland

    Ragunda

    Fors

    Västerbotten

    Umeå

    Umeå Stadsförsamling

     

     

    Teg

     

     

    Ålidhem

     

     

    Holmsund

     

     

    Hörnefors

     

     

    Holmön

     

     

    Umeå Maria

     

    Skellefteå

    Skellefteå Sankt Olov

     

     

    Skellefteå Sankt Örjan

     

     

    Bureå

    Landwirtschaftliche Teilregion 4

    69 050 ha

    TEILREGION 5

    Provinz

    Gemeinde

    Bezirk

    Värmland

    Kil

    Boda

     

    Eda

    Eda

     

     

    Järnskog

     

     

    Skillingmark

     

     

    Köla

     

    Torsby

    Fryksände

     

     

    Vitsand

     

     

    Östmark

     

    Grums

    Värmskog

     

    Årjäng

    Silbodal

     

     

    Sillerud

     

     

    Karlanda

     

     

    Holmedal

     

     

    Blomskog

     

     

    Trankil

     

     

    Västra Fågelvik

     

     

    Töcksmark

     

     

    Östervallskog

     

    Sunne

    Gräsmark

     

     

    Lysvik

     

    Filipstad

    Gåsborn

     

    Hagfors

    Hagfors

     

     

    Ekshärad

     

     

    Norra Råda

     

     

    Sunnemo

     

    Arvika

    Arvika Östra

     

     

    Arvika Västra

     

     

    Stavnäs

     

     

    Högerud

     

     

    Glava

     

     

    Bogen

     

     

    Gunnarskog

     

     

    Ny

     

     

    Älgå

     

     

    Mangskog

     

     

    Brunskog

     

    Säffle

    Svanskog

     

     

    Långserud

    Dalarna

    Gagnef

    Mockfjärd

     

     

    Gagnef

     

     

    Floda

     

    Leksand

    Leksand

     

     

    Djura

     

     

    Ål

     

     

    Siljansnäs

     

    Rättvik

    Rättvik

     

    Mora

    Mora

     

     

    Sollerön

     

    Falun

    Svärdsjö

     

     

    Enviken

    Gävleborg

    Ockelbo

    Ockelbo

     

    Ovanåker

    Alfta

     

    Gävle

    Hamrånge

     

    Söderhamn

    Söderhamn

     

     

    Sandarne

     

     

    Skog

     

     

    Ljusne

     

     

    Söderala

     

     

    Bergvik

     

     

    Mo

     

     

    Trönö

     

     

    Norrala

     

    Bollnäs

    Bollnäs

     

     

    Segersta

     

    Bollnäs

    Hanebo

     

    Hudiksvall

    Hudiksvall

     

     

    Idenor

     

     

    Hälsingtuna

     

     

    Rogsta

     

     

    Njutånger

     

     

    Enånger

     

     

    Delsbo

     

     

    Norrbo

     

     

    Forsa

     

     

    Hög

    Landwirtschaftliche Teilregion 5

    72 300 ha


    ANHANG II

     

    Höchstzulässige durchschnittliche jährliche Beihilfe für einen Zeitraum von fünf Jahren vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2022(in Mio. SEK)

    Jährliche Höchstzahl beihilfefähiger Produktionsfaktoren oder Mengen (1)

    Kuhmilch und Transportbeihilfe für Kuhmilch

     

    450 000 000 kg

    Mutterziegen, Mastschweine, Sauen, Legehennen

     

    17 000 GVE

    Beerenobst, Gemüse und Kartoffeln

     

    3 660 ha

    BEIHILFE INSGESAMT

    422,92 (2)

     


    (1)  Sätze für die Umrechnung in Großvieheinheiten (GVE): Eine Mutterziege entspricht 0,15 GVE, ein Mastschwein 0,10 GVE, eine Sau 0,33 GVE und eine Legehenne 0,01 GVE.

    (2)  Davon darf ein Höchstbetrag von 395,9 Mio. SEK für Kuhmilch und die Transportbeihilfe für Kuhmilch gewährt werden.


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