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Document 32018D0321

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/321 der Kommission vom 2. März 2018 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/224 zur Festlegung der technischen und operativen Spezifikationen, durch die es ermöglicht wird, dass der kommerzielle, von dem System, das im Rahmen des Programms Galileo errichtet wurde, erbrachte Dienst die in Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates genannte Aufgabe erfüllen kann

C/2018/1201

ABl. L 62 vom 5.3.2018, pp. 34–35 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2018/321/oj

5.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 62/34


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/321 DER KOMMISSION

vom 2. März 2018

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/224 zur Festlegung der technischen und operativen Spezifikationen, durch die es ermöglicht wird, dass der kommerzielle, von dem System, das im Rahmen des Programms Galileo errichtet wurde, erbrachte Dienst die in Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates genannte Aufgabe erfüllen kann

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 betreffend den Aufbau und den Betrieb der europäischen Satellitennavigationssysteme und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 876/2002 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In den technischen und operativen Spezifikationen, die im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/224 der Kommission (2) festgelegt wurden, ist vorgesehen, dass die allgemeinen Spezifikationen des Dienstes „KD-Hochpräzision“, der vom kommerziellen Dienst erbracht wird, einen Fehler bei der Positionsbestimmung von unter einem Dezimeter aufweisen und dass der Zugang zu diesem Dienst „KD-Hochpräzision“, der von einem oder mehreren Dienstleistern kontrolliert wird, kostenpflichtig je nach aktueller Preisgestaltung ist.

(2)

Ein kostenpflichtiger Zugang zum Hochpräzisionsdienst des kommerziellen Dienstes könnte jedoch die Entwicklung von Anwendungen für die Nutzung dieses Dienstes hemmen und insbesondere innerhalb der Union das vielversprechende Wachstum von Wirtschaftsaktivitäten, die auf der Satellitennavigationstechnologie basieren, bremsen. Des Weiteren könnte er ein Hindernis für die Verbreitung des im Rahmen des Programms Galileo errichteten Systems auf dem Weltmarkt darstellen, da konkurrierende Systeme bereit sind, ihre Hochpräzisionsdienste kostenlos anzubieten.

(3)

Im Übrigen benötigen die Unternehmen in den Wachstumsbranchen, bei denen eine Nutzung des kommerziellen Hochpräzisionsdienstes am wahrscheinlichsten ist, etwa für selbstfahrende Fahrzeuge, Robotik oder Drohnen, eine weniger präzise Positionsbestimmung, als sie ursprünglich für den kommerziellen Dienst geplant wurde. Für diese Unternehmen ist eine Präzision von höchstens zwei Dezimetern ausreichend, und es wäre hingegen interessanter, die Zeitspanne zu verkürzen, die zum Erreichen dieser Präzision erforderlich ist. Es besteht eine positive Korrelation zwischen der Präzision der Positionsbestimmung und der zum Erreichen dieser Präzision erforderlichen Zeit. Die Verringerung der Mindestpräzision von einem auf zwei Dezimeter würde somit zu einer Verringerung der für das Erreichen der Präzision erforderlichen Zeitspanne führen, die je nach der eingesetzten Technologie, der Umgebung und dem Standort des Nutzers variiert.

(4)

Außerdem können Nutzer, die einen Dienst benötigen, dessen Fehler bei der Positionsbestimmung geringer ist, als ihn der Dienst „KD-Hochpräzision“ bieten kann, solche Dienste weiterhin von Unternehmen beziehen, die bereits kommerzielle Dienste mit einem solchen Präzisionsgrad lokal anbieten.

(5)

Es ist ebenfalls darauf hinzuweisen, dass die kostenlose Bereitstellung des Hochpräzisionsdienstes im Rahmen des kommerziellen Dienstes eine möglicherweise kostenpflichtige Bereitstellung anderer Dienste des im Rahmen des Programms Galileo errichteten Systems nicht ausschließt.

(6)

Folglich ist es angezeigt, vorzusehen, dass einerseits der Zugang zu dem Dienst „KD-Hochpräzision“, der vom kommerziellen Dienst erbracht wird, kostenlos angeboten wird und dass, damit einhergehend, andererseits die allgemeinen Spezifikationen dieses Dienstes „KD-Hochpräzision“ einen Positionsbestimmungsfehler von unter zwei Dezimetern beinhalten.

(7)

In Bezug auf die Einführung des Dienstes „KD-Hochpräzision“ sollten die Benennungen der beiden geplanten Phasen leicht angepasst werden, damit sie die Wirklichkeit besser widerspiegeln.

(8)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/224 sollte entsprechend geändert werden.

(9)

Die Maßnahmen dieses Beschlusses stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/224 wird wie folgt geändert:

1.

in der Zeile mit dem Titel „Allgemeine Spezifikationen“ erhält der Text in der Spalte mit dem Titel „KD-Hochpräzision“ folgenden Wortlaut: „Bereitstellung von Hochpräzisionsdaten, sodass der Fehler bei der Positionsbestimmung auf unter zwei Dezimeter bei Verwendung unter Nennbedingungen verringert wird“;

2.

in der Zeile mit dem Titel „Zugang zum Dienst“ erhält der Text in der Spalte mit dem Titel „KD-Hochpräzision“ folgenden Wortlaut: „— kostenloser Zugang“;

3.

in der Zeile mit dem Titel „Einführung des Dienstes“ wird in der Spalte mit dem Titel „KD-Hochpräzision“ der Wortlaut „Startphase des Betriebs des kommerziellen Dienstes zwischen 2018 und 2020 — Phase des Vollbetriebs des kommerziellen Dienstes ab 2020“ durch den Wortlaut „Startphase der Signalbereitstellung zwischen 2018 und 2020 — Phase der vollen Erbringung des Dienstes ab 2020“ ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 2. März 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 1.

(2)  Durchführungsbeschluss (EU) 2017/224 der Kommission vom 8. Februar 2017 zur Festlegung der technischen und operativen Spezifikationen, durch die es ermöglicht wird, dass der kommerzielle, von dem System, das im Rahmen des Programms Galileo errichtet wurde, erbrachte Dienst die in Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates genannte Aufgabe erfüllen kann (ABl. L 34 vom 9.2.2017, S. 36).


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