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Document 32017R2466

    Verordnung (EU) 2017/2466 des Rates vom 18. Dezember 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren

    ABl. L 351 vom 30.12.2017, p. 1–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32021R2283

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/2466/oj

    30.12.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 351/1


    VERORDNUNG (EU) 2017/2466 DES RATES

    vom 18. Dezember 2017

    zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 31,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Um eine ausreichende und kontinuierliche Versorgung mit bestimmten Waren, die in der Union nur in unzureichendem Maße hergestellt werden, zu gewährleisten und Marktstörungen bei bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen und gewerblichen Waren zu vermeiden, wurden mit der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 des Rates (1) autonome Zollkontingente für diese Waren eröffnet. Unter diese Zollkontingente fallende Waren können zu ermäßigten Zollsätzen oder zum Nullsatz in die Union eingeführt werden.

    (2)

    Aus diesen Gründen ist es erforderlich, mit Wirkung vom 1. Januar 2018 für zwölf neue Waren Zollkontingente in angemessener Größe zum Nullsatz zu eröffnen. Bei fünf zusätzlichen Waren sollten im Interesse der Wirtschaftsbeteiligten der Union die Kontingentsmengen erhöht werden.

    (3)

    Bei einer zusätzlichen Ware sollte die Kontingentsmenge gekürzt werden, da sich die Produktionskapazität der Unionshersteller erhöht hat.

    (4)

    Im Falle von fünf Waren sollten der Kontingentszeitraum und die Kontingentsmenge angepasst werden, da die Kontingente nur für einen Zeitraum von sechs Monaten eröffnet wurden.

    (5)

    Bei einer anderen Ware sollte die Warenbezeichnung geändert werden.

    (6)

    Im Falle von zwölf weiteren Waren sollte das autonome Zollkontingent der Union mit Wirkung vom 1. Januar 2018 geschlossen werden, da es ab diesem Datum nicht mehr im Interesse der Union liegt, diese Kontingente aufrechtzuerhalten.

    (7)

    Die Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (8)

    Um eine Unterbrechung der Anwendung der Kontingentsregelung zu vermeiden und die in der Mitteilung der Kommission zu den autonomen Zollaussetzungen und Zollkontingenten (2) festgelegten Leitlinien umzusetzen, müssen die in dieser Verordnung vorgesehenen Änderungen der Zollkontingente für die betroffenen Waren ab dem 1. Januar 2018 gelten. Diese Verordnung sollte deshalb so schnell wie möglich in Kraft treten —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 wird wie folgt geändert:

    (1)

    Die Zeilen für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.2872, 09.2874, 09.2878, 09.2880, 09.2886, 09.2876, 09.2888, 09.2866, 09.2906, 09.2909, 09.2910 und 09.2932 in Anhang I der vorliegenden Verordnung werden entsprechend der Reihenfolge der KN-Codes in der zweiten Spalte der Tabelle eingefügt;

    (2)

    In der Tabelle erhalten die Zeilen für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.2828, 09.2929, 09.2704, 09.2842, 09.2844, 09.2671, 09.2846, 09.2723, 09.2848, 09.2870, 09.2662, 09.2850 und 09.2868 die Fassung der entsprechenden Zeilen in Anhang II der vorliegenden Verordnung;

    (3)

    In der Tabelle werden die Zeilen für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.2703, 09.2691, 09.2692, 09.2680, 09.2977, 09.2693, 09.2712, 09.2714, 09.2666, 09.2687, 09.2689 und 09.2669 gestrichen;

    (4)

    Die Anmerkung mit dem Wortlaut „(*) Eine neu eingeführte Maßnahme oder eine Maßnahme mit geänderten Bedingungen.“ wird gestrichen.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 1. Januar 2018.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 18. Dezember 2017.

    Im Namen des Rates

    Die Präsidentin

    K. SIMSON


    (1)  Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 7/2010 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 319).

    (2)  ABl. C 363 vom 13.12.2011, S. 6.


    ANHANG I

    In die Tabelle im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 werden die folgenden Zeilen entsprechend der Reihenfolge der KN-Codes in der zweiten Spalte dieser Tabelle eingefügt:

    Laufende Nr.

    KN-Code

    TARIC

    Warenbezeichnung

    Kontingentszeitraum

    Laufende Nr.

    Kontingentszollsatz (%)

    „09.2872

    ex 2833 29 80

    40

    Caesiumsulfat (CAS RN 10294-54-9), fest oder als wässrige Lösung, mit einem Gehalt an Caesiumsulfat 48 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 52 GHT

    1.1.-31.12.

    160 Tonnen

    0

    09.2874

    ex 2924 29 70

    87

    Paracetamol (INN) (CAS RN 103-90-2)

    1.1.-31.12.

    20 000 Tonnen

    0

    09.2878

    ex 2933 29 90

    85

    Enzalutamid INN (CAS RN 915087-33-1)

    1.1.-31.12.

    1 000 kg

    0

    09.2880

    ex 2933 59 95

    39

    Ibrutinib (INN) (CAS RN 936563-96-1)

    1.1.-31.12.

    5 Tonnen

    0

    09.2886

    ex 2934 99 90

    51

    Canagliflozin (INN) (CAS RN 928672-86-0)

    1.1.-31.12.

    10 Tonnen

    0

    09.2876

    ex 3811 29 00

    55

    Additive, bestehend aus Produkten der Reaktion von Diphenylamin und verzweigten Nonenen mit

    mehr als 28 GHT, jedoch nicht mehr als 35 GHT 4-Monononyldiphenylamin und

    mehr als 50 GHT, jedoch nicht mehr als 65 GHT 4,4′-Dinonyldiphenylamin,

    einem Gesamtanteil von 2,4-Dinonyldiphenylamin und 2,4′-Dinonyldiphenylamin von nicht mehr als 5 GHT,

    zur Verwendung bei der Herstellung von Schmierölen (2)

    1.1.-31.12.

    900 Tonnen

    0

    09.2888

    ex 3824 99 92

    89

    Mischung von tertiären Alkyldimethylaminen mit einem Gehalt an:

    Dodecyldimethylamin (CAS RN 112-18-5) von 60 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 80 GHT und

    Dimethyl(tetradecyl)amin (CAS RN 112-75-4) von 20 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 30 GHT

    1.1.-31.12.

    16 000 Tonnen

    0

    09.2866

    ex 7019 12 00

    ex 7019 12 00

    06

    26

    Glasseidenstränge (Rovings) aus S-Glas

    bestehend aus Endlosglasfilamenten mit einem Durchmesser von 9 μm (± 0,5 μm),

    mit einem Titer von 200 tex oder mehr, jedoch nicht mehr als 680 tex,

    kein Calciumoxid enthaltend und

    mit einer Bruchfestigkeit von mehr als 3 550 Mpa nach ASTM D2343-09,

    zur Verwendung bei der Herstellung von in der Luftfahrt verwendeten Waren (2)

    1.1.-31.12.

    1 000 Tonnen

    0

    09.2906

    ex 7609 00 00

    20

    Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Aluminium, zum Anbringen an Motorradkühlern (2)

    1.1.-31.12.

    3 000 000 Stück

    0

    09.2909

    ex 8481 80 85

    40

    Abgasklappen zur Verwendung bei der Herstellung von Abgasanlagen für Motorräder (2)

    1.1.-31.12.

    1 000 000 Stück

    0

    09.2910

    ex 8708 99 97

    75

    Halterung aus Aluminiumlegierung, mit Montagelöchern, auch mit Befestigungsmuttern, zur indirekten Befestigung des Getriebes an der Autokarosserie, zur Verwendung bei der Herstellung von Waren des Kapitels 87 (2)

    1.1.-31.12.

    200 000 Stück

    0

    09.2932

    ex 9027 10 90

    20

    Lambdasonden zum dauerhaften Einbau in Motorrad-Abgassysteme (2)

    1.1.-31.12.

    1 000 000 Stück

    0“.


    (2)  Die Aussetzung der Zölle unterliegt der zollamtlichen Überwachung der besonderen Verwendung gemäß des Artikels 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).


    ANHANG II

    In der Tabelle im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 werden die Zeilen für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.2828, 09.2929, 09.2704, 09.2842, 09.2844, 09.2671, 09.2846, 09.2723, 09.2848, 09.2870, 09.2662, 09.2850 und 09.2868 durch folgende Zeilen ersetzt:

    Laufende Nr.

    KN-Code

    TARIC

    Warenbezeichnung

    Kontingentszeitraum

    Kontingentsmenge

    Kontingentszollsatz (%)

    „09.2828

    2712 20 90

     

    Paraffin mit einem Gehalt an Öl von weniger als 0,75 GHT

    1.1.-31.12.

    120 000 Tonnen

    0

    09.2929

    2903 22 00

     

    Trichlorethylen (CAS RN 79-01-6)

    1.1.-31.12.

    15 000 Tonnen

    0

    09.2704

    ex 2909 49 80

    20

    2,2,2′,2′-Tetrakis(hydroxymethyl)-3,3′-oxydipropan-1-ol (CAS RN 126-58-9)

    1.1.-31.12.

    500 Tonnen

    0

    09.2842

    2932 12 00

     

    2-Furaldehyd (Furfural)

    1.1.-31.12.

    10 000 Tonnen

    0

    09.2844

    ex 3824 99 92

    71

    Gemische mit einem Gehalt von

    60 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 90 GHT 2-Chlorpropen (CAS RN 557-98-2),

    8 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 14 GHT (Z)-1-Chlorpropen (CAS RN 16136-84-8),

    5 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 23 GHT 2-Chlorpropan (CAS RN 75-29-6),

    nicht mehr als 6 GHT 3-Chlorpropen (CAS RN 107-05-1) und

    nicht mehr als 1 GHT Ethylchlorid (CAS RN 75-00-3)

    1.1.-31.12.

    6 000 Tonnen

    0

    09.2671

    ex 3905 99 90

    81

    Poly(vinylbutyral) (CAS RN 63148-65-2):

    mit 17,5 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 20 GHT Hydroxylgruppen und

    einer mittleren Teilchengröße (D50) von mehr als 0,6 mm

    1.1.-31.12.

    12 500 Tonnen

    0

    09.2846

    ex 3907 40 00

    25

    Polymerblend aus Polycarbonat und Poly(methylmethacrylat) mit einem Polycarbonatanteil von 98,5 GHT oder mehr, in Form von Pellets oder Granulat, mit einer Lichttransmission von 88,5 GHT oder mehr, gemessen an einem Probenkörper mit 4,0 mm Wandstärke bei einer Wellenlänge von λ = 400 nm (nach ISO 13468-2)

    1.1.-31.12.

    2 000 Tonnen

    0

    09.2723

    ex 3911 90 19

    10

    Poly(oxy-1,4-phenylensulfonyl-1,4-phenylenoxy-4,4′-biphenylen)

    1.1.-31.12.

    3 500 Tonnen

    0

    09.2848

    ex 5505 10 10

    10

    Abfälle von Chemiefasern (einschließlich Kämmlinge, Garnabfälle und Reißspinnstoff) aus Nylon oder anderen Polyamiden (PA6 und PA66)

    1.1.-31.12.

    10 000 Tonnen

    0

    09.2870

    ex 7019 40 00

    ex 7019 52 00

    70

    30

    Gewebe aus E-Glasfilamenten,

    mit einem Gewicht von 20 g/m2 oder mehr, jedoch nicht mehr als 214 g/m2,

    mit einem Silan getränkt,

    in Rollen,

    mit einem Feuchtigkeitsgehalt von nicht mehr als 0,13 GHT und

    mit nicht mehr als 3 hollow fibres auf 100 000 Fäden,

    zur ausschließlichen Verwendung bei der Herstellung von Prepregs und kupferkaschierten Laminaten (2)

    1.1.-31.12.2018

    6 000 000 m

    0

    09.2662

    ex 7410 21 00

    55

    Platten,

    bestehend aus mindestens einer Schicht Glasfasergewebe, mit Epoxidharz imprägniert,

    ein- oder beidseitig beschichtet mit einer Kupferfolie mit einer Dicke von nicht mehr als 0,15 mm,

    mit einer Dielektrizitätskonstante von weniger als 5,4 bei 1 MHz, gemessen nach IPC-TM-650 2.5.5.2,

    mit einer Verlusttangente von weniger als 0,035 bei 1 MHz, gemessen nach IPC-TM-650-2.5.5.2,

    mit einer Kriechstromfestigkeit von 600 oder mehr

    1.1.-31.12.

    80 000 m2

    0

    09.2850

    ex 8414 90 00

    70

    Verdichterrad aus Aluminiumlegierung mit

    einem Durchmesser von 20 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 130 mm, und

    einem Gewicht von 5 g oder mehr, jedoch nicht mehr als 800 g

    zur Verwendung bei der Herstellung von Verbrennungsmotoren (2)

    1.1.-31.12.

    5 900 000 Stück

    0

    09.2868

    ex 8714 10 90

    60

    Kolben für Fahrwerksysteme mit einem Durchmesser von nicht mehr als 55 mm, aus Sinterstahl

    1.1.-31.12.

    2 000 000 Stück

    0“.


    (2)  Die Aussetzung der Zölle unterliegt der zollamtlichen Überwachung der besonderen Verwendung gemäß des Artikels 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).


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