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Document 32017R2446

Durchführungsverordnung (EU) 2017/2446 der Kommission vom 19. Dezember 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1368 zur Erstellung einer Liste der an den Finanzmärkten verwendeten kritischen Referenzwerte gemäß der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR. )

C/2017/8440

ABl. L 346 vom 28.12.2017, p. 1–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2017/2446/oj

28.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 346/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/2446 DER KOMMISSION

vom 19. Dezember 2017

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1368 zur Erstellung einer Liste der an den Finanzmärkten verwendeten kritischen Referenzwerte gemäß der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (1), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Referenzwerte spielen bei der Bestimmung des Preises zahlreicher Finanzinstrumente und Finanzkontrakte und der Bewertung der Wertentwicklung vieler Investmentfonds eine wichtige Rolle. Die Bereitstellung der zur Ermittlung dieser Referenzwerte erforderlichen Daten und die Administration der Referenzwerte sind in vielen Fällen manipulationsanfällig, und die daran beteiligten Personen sehen sich häufig vor Interessenkonflikte gestellt.

(2)

Damit Referenzwerte ihre wirtschaftliche Funktion erfüllen, müssen sie für den jeweiligen Markt oder die jeweiligen wirtschaftlichen Gegebenheiten repräsentativ sein. Sollte ein Referenzwert, wie ein Interbanken-Angebotssatz, für einen Markt, für den er herangezogen werden soll, nicht mehr repräsentativ sein, besteht die Gefahr, dass dies unter anderem die Marktintegrität, die Finanzierung privater Haushalte (Darlehen und Hypotheken) und die Unternehmen in der Union beeinträchtigt.

(3)

Weisen Finanzinstrumente, Finanzkontrakte und Investmentfonds, die sich auf einen speziellen Referenzwert beziehen, in der Summe einen hohen Wert auf, so steigt dadurch in der Regel auch das Risiko für die Nutzer, die Märkte und die Wirtschaft der Union. Die Verordnung (EU) 2016/1011 legt deshalb verschiedene Referenzwert-Kategorien fest und sieht zusätzliche Anforderungen vor, die die Integrität und Robustheit bestimmter, als kritisch angesehener Referenzwerte sicherstellen, wozu auch die Befugnis der zuständigen Behörden zählt, unter bestimmten Bedingungen Beiträge zu einem kritischen Referenzwert oder die Administration desselben in Auftrag zu geben.

(4)

Die zusätzlichen Pflichten und Befugnisse der für die Administratoren kritischer Referenzwerte zuständigen Behörden machen ein förmliches Verfahren zur Bestimmung dieser kritischen Werte erforderlich. Nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/1011 ist ein Referenzwert dann als kritisch anzusehen, wenn er direkt oder indirekt in einer Kombination von Referenzwerten als Bezugsgrundlage für Finanzinstrumente oder Finanzkontrakte oder für die Messung der Wertentwicklung von Investmentfonds verwendet wird, die — berechnet auf der Grundlage sämtlicher Laufzeiten oder Fälligkeiten des Referenzwerts — einen Gesamtwert von mindestens 500 Mrd. EUR haben.

(5)

Zur Bestimmung des London Interbank Offered Rate (LIBOR) werden unbesicherte Interbankenkredite in fünf Währungen, einschließlich des Euro, mit sieben Laufzeiten (von täglicher bis zu zwölfmonatiger Fälligkeit) herangezogen. Er ist einer der wichtigsten Referenzzinssätze weltweit und liegt als variabler Satz vielen Finanzkontrakten zugrunde, vom Zinsswap über den Studentenkredit bis hin zu Hypotheken und Finanzierungsinstrumenten für Unternehmen.

(6)

Der britischen Financial Conduct Authority (FCA) zufolge wurde der LIBOR im Oktober 2016 bei OTC-Derivaten im Wert von 156,8 Bio. USD als Referenzsatz verwendet.

(7)

Die FCA weist ferner darauf hin, dass auch bei börsengehandelten Derivaten sowie an Märkten für Anleihen und Unternehmensschuldtitel in erheblichem Umfang auf den LIBOR zurückgegriffen wird und diese Engagements in Bezug auf Systemrisiko und Realwirtschaft von Bedeutung sind.

(8)

Die in der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1368 der Kommission (2) festgelegte Liste kritischer Referenzwerte sollte daher um den LIBOR ergänzt werden.

(9)

Angesichts der Bedeutung des LIBOR für den Interbankenmarkt und der hohen Zahl an Finanzinstrumenten, bei denen er in der Union als Referenzsatz herangezogen wird, sollte diese Verordnung so rasch wie möglich in Kraft treten.

(10)

Für die Anwendbarkeit dieser Verordnung muss gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1011 der Administrator, der diesen kritischen Referenzwert bereitstellt, in der Union angesiedelt sein.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Europäischen Wertpapierausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1368 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Dezember 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/1368 der Kommission vom 11. August 2016 zur Erstellung einer Liste der an den Finanzmärkten verwendeten kritischen Referenzwerte gemäß der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 217 vom 12.8.2016, S. 1).


ANHANG

Liste der kritischen Referenzwerte gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1011

Nr.

Referenzwert

Administrator

Ort

1

Euro Interbank Offered Rate (EURIBOR®)

European Money Markets Institute (EMMI)

Brüssel, Belgien

2

Euro OverNight Index Average (EONIA®)

European Money Markets Institute (EMMI)

Brüssel, Belgien

3

London Interbank Offered Rate (LIBOR)

ICE Benchmark Administration (IBA)

London, Vereinigtes Königreich


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