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Document 32017R2394

    Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 345 vom 27.12.2017, p. 1–26 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 01/01/2022

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/2394/oj

    27.12.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 345/1


    VERORDNUNG (EU) 2017/2394 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    vom 12. Dezember 2017

    über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

    gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) sieht harmonisierte Vorschriften und Verfahren zur Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden vor, die für die Durchsetzung der grenzüberschreitenden Verbraucherschutzgesetze zuständig sind. Artikel 21a der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 sieht eine Überprüfung der Wirksamkeit und der operativen Mechanismen der genannten Verordnung vor. Die Kommission ist infolge dieser Überprüfung zu dem Schluss gelangt, dass die Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 nicht ausreicht, um den Herausforderungen bei der Durchsetzung im Rahmen des Binnenmarkts, einschließlich des digitalen Binnenmarkts, wirksam zu begegnen.

    (2)

    In der Mitteilung der Kommission vom 6. Mai 2015„Strategie für einen digitalen Binnenmarkt für Europa“ wird als eine der Prioritäten dieser Strategie die Notwendigkeit genannt, das Verbrauchervertrauen durch eine schnellere, und konsequentere Durchsetzung der Verbraucherschutzvorschriften zu fördern. In der Mitteilung der Kommission vom 28. Oktober 2015„Den Binnenmarkt weiter ausbauen: mehr Chancen für die Menschen und die Unternehmen“ wird bekräftigt, dass die Durchsetzung der Rechtsvorschriften der Union über den Verbraucherschutz durch die Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 weiter verbessert werden sollte.

    (3)

    Die ineffektive Rechtsdurchsetzung bei grenzüberschreitenden Verstößen, einschließlich Verstößen im digitalen Umfeld, ermöglicht es Unternehmern, sich der Durchsetzung zu entziehen, indem sie ihren Standort innerhalb der Union wechseln. Das führt zu einer Wettbewerbsverzerrung für gesetzestreue Unternehmer, die im Inland oder grenzüberschreitend (online oder offline) tätig sind, schädigt damit unmittelbar die Verbraucher und untergräbt das Vertrauen der Verbraucher in grenzüberschreitende Transaktionen und den Binnenmarkt. Ein erhöhter Harmonisierungsgrad, der eine wirksame und effiziente Zusammenarbeit bei der Durchsetzung zwischen den zuständigen Durchsetzungsbehörden beinhaltet, ist deshalb erforderlich, um Verstöße nach dieser Verordnung zu erkennen, Ermittlungen dazu zu führen und ihre Einstellung oder Untersagung anzuordnen.

    (4)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 wurde ein Netz zuständiger Durchsetzungsbehörden in der gesamten Union geschaffen. Die wirksame Koordinierung zwischen verschiedenen zuständigen Behörden, die an diesem Netz teilnehmen, sowie weiteren Behörden auf Ebene der Mitgliedstaaten ist erforderlich. Die koordinierende Rolle der zentralen Verbindungsstelle sollte in jedem Mitgliedstaat einer Behörde übertragen werden. Diese Behörde sollte über ausreichend Befugnisse und die notwendigen Ressourcen verfügen, um diese wichtige Aufgabe wahrzunehmen. Jeder Mitgliedstaat wird ermutigt, eine der zuständigen Behörden gemäß dieser Verordnung als zentrale Verbindungsstelle zu benennen.

    (5)

    Die Verbraucher sollten auch vor Verstößen nach dieser Verordnung geschützt werden, die bereits eingestellt wurden, aber deren schädigende Folgen noch nachwirken können. Die zuständigen Behörden sollten über die notwendigen Mindestbefugnisse verfügen, die sie benötigen, um Ermittlungen vornehmen und die Einstellung solcher Verstöße und ihr Verbot für die Zukunft anordnen zu können, damit diese sich nicht wiederholen, und damit ein hohes Niveau des Verbraucherschutzes zu gewährleisten.

    (6)

    Die zuständigen Behörden sollten über Mindestbefugnisse zur Ermittlung und Durchsetzung verfügen, damit sie diese Verordnung anwenden, rascher und effizienter miteinander kooperieren und Unternehmer davon abhalten können, Verstöße nach dieser Verordnung zu begehen. Diese Befugnisse sollten ausreichend sein, um den Durchsetzungsherausforderungen des elektronischen Handels und des digitalen Umfelds wirksam zu begegnen und um unredliche Unternehmer daran zu hindern, Lücken im Durchsetzungssystem durch einen Umzug in Mitgliedstaaten auszunutzen, deren zuständige Behörden nicht über die zur Bekämpfung unerlaubter Verhaltensweisen erforderlichen Mittel verfügen. Mit diesen Befugnissen sollten die Mitgliedstaaten dazu befähigt werden, sicherzustellen, dass erforderliche Informationen und Beweismaterial rechtsgültig zwischen den zuständigen Behörden ausgetauscht werden können, um eine wirksame Durchsetzung auf gleichem Niveau in allen Mitgliedstaaten zu erreichen.

    (7)

    Jeder Mitgliedstaat sollte sicherstellen, dass sämtliche zuständigen Behörden in seinem Hoheitsgebiet über alle Mindestbefugnisse verfügen, die erforderlich sind, um die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung zu gewährleisten. Mitgliedstaaten sollten beschließen können, nicht jeder zuständigen Behörde alle Befugnisse zu übertragen sofern gewährleistet ist, dass jede dieser Befugnisse bei jedem Verstoß nach dieser Verordnung im Bedarfsfall wirksam und soweit erforderlich ausgeübt werden kann. Die Mitgliedstaaten sollten zudem befugt sein, nach Maßgabe dieser Verordnung zu beschließen, dass bestimmte Aufgaben auf benannte Stellen übertragen werden oder dass die zuständigen Behörden ermächtigt werden, Verbraucherorganisationen, Unternehmerverbände, benannte Stellen oder weitere betroffene Personen zur Wirksamkeit der von einem Unternehmer vorgeschlagenen Zusage zur Einstellung des Verstoßes nach dieser Verordnung zu konsultieren. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch nicht verpflichtet sein, benannte Stellen in die Anwendung dieser Verordnung einzubinden oder vorzusehen, dass Verbraucherorganisationen, Unternehmerverbände, benannte Stellen oder weitere betroffene Personen zur Wirksamkeit der vorgeschlagenen Zusagen zur Einstellung des Verstoßes nach dieser Verordnung konsultiert werden.

    (8)

    Die zuständigen Behörden sollten in der Lage sein, Ermittlungen oder Verfahren auf eigene Veranlassung einzuleiten, wenn ihnen Verstöße nach dieser Verordnung durch andere Mittel als Verbraucherbeschwerden bekannt werden.

    (9)

    Die zuständigen Behörden sollten Zugang zu den relevanten Dokumenten, Daten und Informationen im Zusammenhang mit dem Gegenstand einer Ermittlung oder abgestimmter Ermittlungen auf Verbrauchermärkten („Sweeps“) haben, um festzustellen, ob ein Verstoß gegen Unionsrecht zum Schutz der Verbraucherinteressen stattgefunden hat oder gerade stattfindet, und insbesondere um den verantwortlichen Unternehmer zu identifizieren, unabhängig davon, wer die betreffenden Dokumente, Daten oder Informationen besitzt, und in welchem Format oder auf welchem Datenträger sie vorliegen oder wo sie sich befinden. Die zuständigen Behörden sollten von Dritten in der digitalen Wertschöpfungskette unmittelbar die Herausgabe aller relevanten Beweismittel, Daten und Informationen gemäß der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) und nach Maßgabe der Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten verlangen können.

    (10)

    Die zuständigen Behörden sollten die Möglichkeit haben, die Vorlage aller relevanten Auskünfte von allen öffentlichen Behörden, Stellen oder Agenturen in ihrem Mitgliedstaat oder allen natürlichen oder juristischen Personen, einschließlich beispielsweise Zahlungsdienstleistern, Internetdienstanbietern, Telekommunikationsbetreibern, Registern und Registrierungsstellen für Domainnamen und Anbietern von Hostdiensten, anzufordern, um festzustellen, ob ein Verstoß nach dieser Verordnung stattgefunden hat oder gerade stattfindet.

    (11)

    Die zuständigen Behörden sollten erforderliche Prüfungen vor Ort vornehmen können und die Befugnis haben, alle Räumlichkeiten, Grundstücke und Transportmittel zu betreten, die der von der Prüfung betroffene Unternehmer zu Zwecken seiner gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit nutzt.

    (12)

    Die zuständigen Behörden sollten von jedem Vertreter oder Mitglied des Personals des von der Prüfung betroffenen Unternehmers verlangen können, dass sie in Bezug auf den Gegenstand der Prüfung Erklärungen zu Sachverhalten, Informationen, Daten oder Dokumenten abgeben, und sie sollten die Antworten dieser Vertreter oder Mitglieder des Personals aufzeichnen können.

    (13)

    Die zuständigen Behörden sollten die Einhaltung des Unionsrechts zum Schutz der Verbraucherinteressen überprüfen und Beweismaterial für Verstöße nach dieser Verordnung erlangen können, auch für Verstöße, die während oder nach dem Erwerb von Waren oder Dienstleistungen stattfinden. Die zuständigen Behörden sollten daher die Befugnis haben, Waren oder Dienstleistungen als Testeinkäufe, erforderlichenfalls mit verdeckter Identität zu erwerben, um Verstöße nach dieser Verordnung aufzudecken, wie zum Beispiel die Nichtgewährung des Widerrufsrechts der Verbraucher bei Fernabsatzverträgen, und um Beweismaterial zu beschaffen. Diese Befugnis sollte die Befugnis einschließen, Produkte oder Dienstleistungen zu prüfen, zu betrachten, zu untersuchen, auseinanderzunehmen oder zu testen, die von der zuständigen Behörde zu diesen Zwecken erworben wurden. Die Befugnis, Waren oder Dienstleistungen als Testeinkäufe zu erwerben, könnte die Befugnis der zuständigen Behörden einschließen, sicherzustellen, dass etwaige Zahlungen rückerstattet werden, wenn die Rückerstattung nicht unverhältnismäßig ist und auch sonst mit Unionsrecht und nationalem Recht vereinbar ist.

    (14)

    Insbesondere im digitalen Umfeld sollten die zuständigen Behörden Verstöße nach dieser Verordnung schnell und effektiv abstellen können, insbesondere auch dann wenn der Unternehmer beim Verkauf von Waren oder Dienstleistungen seine Identität verschleiert oder innerhalb der Union oder in einen Drittstaat umzieht, um sich der Durchsetzung zu entziehen. In Fällen, in denen die Gefahr einer schwerwiegenden Schädigung von Kollektivinteressen der Verbraucher besteht, sollten die zuständigen Behörden vorläufige Maßnahmen gemäß nationalem Recht ergreifen können, darunter die Löschung von Inhalten einer Online-Schnittstelle oder die Anordnung, dass beim Zugriff auf eine Online-Schnittstelle ein ausdrücklicher Warnhinweis an die Verbraucher angezeigt wird. Vorläufige Maßnahmen sollten nicht über das für die Verwirklichung ihres Ziels erforderliche Maß hinausgehen. Außerdem sollten die zuständigen Behörden die Befugnis haben, die Anzeige eines ausdrücklichen Warnhinweises an die Verbraucher beim Zugang zu einer Online-Schnittstelle anzuordnen oder die Entfernung oder Änderung digitaler Inhalte anzuordnen, wenn keine anderen wirksamen Mittel verfügbar sind, um eine illegale Praxis abzustellen. Diese Maßnahmen sollten nicht über das Maß hinausgehen, das für die Verwirklichung ihres Ziels, den Verstoß nach dieser Verordnung einzustellen oder zu untersagen, erforderlich ist.

    (15)

    Zur Verwirklichung des Ziels dieser Verordnung — wobei zu betonen ist, dass die Unternehmer bereit sein müssen, gemäß dem Unionsrecht zum Schutz der Verbraucherinteressen zu handeln und die Folgen ihrer Verstöße nach dieser Verordnung zu beheben — sollten die zuständigen Behörden die Möglichkeit haben, mit den Unternehmern Zusagen zu vereinbaren, die die Schritte und Maßnahmen umfassen, die ein Unternehmer bezüglich eines Verstoßes, insbesondere die Einstellung eines Verstoßes, zu ergreifen hat.

    (16)

    Sanktionen für Verstöße gegen das Verbraucherrecht stellen einen erheblichen Teil des Durchsetzungssystems dar, da sie direkte Auswirkungen auf den Abschreckungsgrad der behördlichen Durchsetzung haben. Da die grenzüberschreitende Dimension eines Verstoßes im Rahmen nationaler Sanktionssysteme nicht immer berücksichtigt werden kann, sollten die zuständigen Behörden im Rahmen ihrer Mindestbefugnisse auch die Befugnis haben, Sanktionen für Verstöße nach dieser Verordnung zu verhängen. Die Mitgliedstaaten sollten nicht verpflichtet sein, ein neues Sanktionssystem für Verstöße nach dieser Verordnung vorzusehen. Stattdessen sollten sie den zuständigen Behörden vorschreiben, das geltende System für gleichartige Verstöße im Inland möglichst unter Berücksichtigung des Umfangs und der Reichweite des betreffenden Verstoßes anzuwenden. Angesichts der Ergebnisse des Berichts der Kommission über den Eignungstest des Verbraucher- und Marketingrechts, könnte es als erforderlich angesehen werden, die Sanktionen bei Verstößen gegen das Verbraucherrecht der Union zu verstärken.

    (17)

    Verbraucher sollten das Recht haben, Ausgleich für Schäden zu verlangen, die infolge von Verstößen nach dieser Verordnung entstanden sind. Je nach Art des Falls sollte die Befugnis der zuständigen Behörden, vom Unternehmer auf dessen Initiative zusätzliche Abhilfezusagen zugunsten der von dem mutmaßlichen Verstoß nach dieser Verordnung betroffenen Verbraucher entgegenzunehmen oder gegebenenfalls zu versuchen, vom Unternehmer Zusagen zu erhalten, um den von dem Verstoß betroffenen Verbrauchern angemessene Abhilfe anzubieten, zur Beseitigung der nachteiligen Folgen eines grenzüberschreitenden Verstoßes für die Verbraucher beitragen. Zu diesen Abhilfemaßnahmen könnten unter anderem Reparatur, Ersatz, Minderung des Preises, Vertragsbeendigung oder Erstattung des für die Waren oder Dienstleistungen gezahlten Preises gehören, mit denen gegebenenfalls die negativen Folgen des Verstoßes nach dieser Verordnung für den betroffenen Verbraucher gemäß dem Unionsrecht gemildert werden. Das sollte nicht das Recht des Verbrauchers berühren, auf geeignetem Wege einen Rechtsbehelf einzulegen. Gegebenenfalls sollten die zuständigen Behörden Verbraucher, die vorbringen, infolge eines Verstoßes nach dieser Verordnung geschädigt worden zu sein, auf geeignetem Wege darüber unterrichten, wie sie Entschädigungsansprüche nach nationalem Recht geltend machen können.

    (18)

    Die Durchführung und die Ausübung von Befugnissen in Anwendung dieser Verordnung sollten verhältnismäßig und der Art des Verstoßes gegen Unionsrecht zum Schutz der Verbraucherinteressen und der dadurch bewirkten tatsächlichen oder potenziellen Schädigung angemessen sein. Die zuständigen Behörden sollten allen Fakten und Umständen des Falls Rechnung tragen und die Maßnahmen treffen, die am besten geeignet und unbedingt notwendig sind, um gegen den Verstoß nach dieser Verordnung vorzugehen. Diese Maßnahmen sollten verhältnismäßig, wirksam und abschreckend sein.

    (19)

    Die Durchführung und die Ausübung von Befugnissen in Anwendung dieser Verordnung sollten ferner mit dem Recht der Union und nationalem Recht vereinbar sein, insbesondere mit den geltenden Verfahrensgarantien und den Grundsätzen bezüglich der Grundrechte. Den Mitgliedstaaten sollte es weiterhin freigestellt sein, in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht in ihrem nationalen Recht Bedingungen und Beschränkungen für die Ausübung der Befugnisse festzulegen. Ist zum Beispiel für das Betreten der Räumlichkeiten von natürlichen und juristischen Personen nach nationalem Recht die vorherige Genehmigung durch eine Justizbehörde des betreffenden Mitgliedstaats erforderlich, so sollte die Befugnis des Zugangs zu diesen Räumlichkeiten nur nach Erlangung einer solchen vorherigen Genehmigung ausgeübt werden.

    (20)

    Die Mitgliedstaaten sollten entscheiden können, ob die zuständigen Behörden diese Befugnisse unmittelbar in eigener Verantwortung, durch Befassung anderer zuständiger Behörden oder anderer Behörden, durch Anweisungen an benannte Stellen oder im Wege eines Antrags an die zuständigen Gerichte ausüben. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass diese Befugnisse wirksam und zügig ausgeübt werden.

    (21)

    Bei der Beantwortung von Ersuchen, die durch den Amtshilfemechanismus gestellt wurden, sollten die zuständigen Behörden gegebenenfalls auch weitere ihnen auf nationaler Ebene erteilte Befugnisse oder Maßnahmen, einschließlich der Befugnis, eine Strafverfolgung einzuleiten oder zu veranlassen, nutzen. Es ist von größter Bedeutung, dass Gerichte und andere Behörden, insbesondere jene, die an der Strafverfolgung beteiligt sind, über die erforderlichen Mittel und Befugnisse verfügen, um mit den zuständigen Behörden wirksam und zügig zusammenzuarbeiten.

    (22)

    Die Wirksamkeit und Effizienz des Amtshilfemechanismus sollten verbessert werden. Die angeforderten Informationen sollten innerhalb der in dieser Verordnung gesetzten Fristen bereitgestellt werden, und die erforderlichen Ermittlungs- und Durchsetzungsmaßnahmen sollten zügig ergriffen werden. Die zuständigen Behörden sollten Informations- und Durchsetzungsersuchen innerhalb bestimmter Fristen beantworten, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Die Verpflichtungen der zuständigen Behörde im Rahmen des Amtshilfemechanismus sollten weiterhin bestehen, es sei denn, dass auf nationaler Ebene außerhalb des Rahmens des Amtshilfemechanismus erlassene Durchsetzungsmaßnahmen und Verwaltungsentscheidungen voraussichtlich für die rasche und wirksame Einstellung oder Untersagung des Verstoßes innerhalb der Union sorgen werden. Dabei sollten unter Verwaltungsentscheidungen Entscheidungen verstanden werden, mit denen die Maßnahmen zur Einstellung oder Untersagung des Verstoßes innerhalb der Union umgesetzt werden. In diesen Ausnahmefällen sollten die zuständigen Behörden berechtigt sein, ein Ersuchen um Durchsetzungsmaßnahmen, das im Rahmen des Amtshilfemechanismus übermittelt wurde, abzulehnen.

    (23)

    Die Kommission sollte besser in der Lage sein, die Arbeitsweise des Amtshilfemechanismus zu koordinieren und zu überwachen, Orientierungshilfe zu geben, Empfehlungen auszusprechen und bei aufkommenden Problemen Stellungnahmen an die Mitgliedstaaten herauszugeben. Die Kommission sollte auch besser in der Lage sein, die zuständigen Behörden effektiv und schnell bei der Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung ihrer Verpflichtungen aus dem Amtshilfemechanismus zu unterstützen.

    (24)

    Diese Verordnung sollte harmonisierte Vorschriften enthalten, in denen die Verfahren für die Koordinierung der Ermittlungs- und der Rechtsdurchsetzungsmaßnahmen bei weitverbreiteten Verstößen und weitverbreiteten Verstößen mit Unions-Dimension festgelegt sind. Mit koordinierten Aktionen gegen weitverbreitete Verstöße und weitverbreitete Verstöße mit Unions-Dimension sollte sichergestellt werden, dass die zuständigen Behörden die angemessensten und effizientesten Instrumente wählen können, um solche Verstöße einzustellen und gegebenenfalls von den verantwortlichen Unternehmern Abhilfezusagen zugunsten der Verbraucher entgegenzunehmen oder zu versuchen, solche zu erhalten.

    (25)

    Die betroffenen zuständigen Behörden sollten ihre Ermittlungs- und Durchsetzungsmaßnahmen im Rahmen einer koordinierten Aktion abstimmen, um wirksam gegen den weitverbreiteten Verstoß oder den weitverbreiteten Verstoß mit Unions-Dimension vorzugehen und seine Einstellung oder seine Untersagung zu bewirken. Zu diesem Zweck sollten die zuständigen Behörden alle erforderlichen Beweismittel und Informationen untereinander austauschen und einander die erforderliche Unterstützung gewähren. Die von dem weitverbreiteten Verstoß oder dem weitverbreiteten Verstoß mit Unions-Dimension betroffenen zuständigen Behörden sollten in koordinierter Weise die erforderlichen Durchsetzungsmaßnahmen ergreifen, um die Einstellung oder die Untersagung des Verstoßes zu bewirken.

    (26)

    Die Beteiligung jeder zuständigen Behörde an einer koordinierten Aktion, insbesondere an den Ermittlungs- und Durchsetzungsmaßnahmen, die eine zuständige Behörde ergreifen muss, sollte ausreichend sein, um wirksam gegen den weitverbreiteten Verstoß oder den weitverbreiteten Verstoß mit Unions-Dimension vorzugehen. Die von diesem Verstoß betroffenen zuständigen Behörden sollten verpflichtet sein, nur diejenigen notwendigen Ermittlungs- und Durchsetzungsmaßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um alle erforderlichen Beweismittel und Informationen für den weitverbreiteten Verstoß oder den weitverbreiteten Verstoß mit Unions-Dimension einzuholen und die Einstellung oder die Untersagung des Verstoßes zu bewirken. Allerdings sollten fehlende verfügbare Ressourcen der von diesem Verstoß betroffenen zuständigen Behörde nicht als berechtigter Grund für die Nichtteilnahme an einer koordinierten Aktion gelten.

    (27)

    Die von dem weitverbreiteten Verstoß oder dem weitverbreiteten Verstoß mit Unions-Dimension betroffenen zuständigen Behörden, die an einer koordinierten Aktion beteiligt sind, sollten die Möglichkeit haben, nationale Ermittlungs- und Durchsetzungsmaßnahmen im Zusammenhang mit demselben Verstoß und gegen denselben Unternehmer durchzuführen. Gleichzeitig sollte die zuständige Behörde jedoch weiterhin verpflichtet sein, ihre Ermittlungs- und Durchsetzungstätigkeiten im Rahmen der koordinierten Aktion mit anderen von diesem Verstoß betroffenen zuständigen Behörden zu koordinieren, es sei denn, dass auf nationaler Ebene außerhalb des Rahmens der koordinierten Aktion erlassene Durchsetzungsmaßnahmen und Verwaltungsentscheidungen voraussichtlich für die rasche und wirksame Einstellung oder Untersagung des weitverbreiteten Verstoßes oder des weitverbreiteten Verstoßes mit Unions-Dimension sorgen werden. Dabei sollten unter Verwaltungsentscheidungen Entscheidungen verstanden werden, mit denen die Maßnahmen zur Einstellung oder Untersagung des Verstoßes umgesetzt werden. In diesen Ausnahmefällen sollten die zuständigen Behörden berechtigt sein, die Teilnahme an der koordinierten Aktion abzulehnen.

    (28)

    Wenn der begründete Verdacht auf einen weitverbreiteten Verstoß besteht, sollten die von diesem Verstoß betroffenen zuständigen Behörden einvernehmlich eine koordinierte Aktion einleiten. Um festzustellen, welche zuständigen Behörden von einem weitverbreiteten Verstoß betroffen sind, sollten sämtliche relevanten Aspekte des Verstoßes berücksichtigt werden, insbesondere der Geschäfts- oder Wohnsitz des Unternehmers, der Standort der Vermögenswerte des Unternehmers, der Standort der Verbraucher, die durch den mutmaßlichen Verstoß geschädigt wurden, und der Standort der Verkaufsstellen des Unternehmers, d. h. Geschäfte und Internetseiten.

    (29)

    Die Kommission sollte mit den Mitgliedstaaten enger zusammenarbeiten, um umfangreiche Verstöße zu verhindern. Deshalb sollte die Kommission den zuständigen Behörden jeden Verdacht auf einen Verstoß nach dieser Verordnung melden. Hat die Kommission beispielsweise bei der Überwachung der von den zuständigen Behörden abgegebenen Warnmeldungen den begründeten Verdacht, dass ein weitverbreiteter Verstoß mit Unions-Dimension vorliegt, sollte sie die Mitgliedstaaten über die zuständigen Behörden und die zentralen Verbindungsstellen, die von diesem mutmaßlichen Verstoß betroffen sind, unterrichten und dabei die Gründe mitteilen, die eine mögliche koordinierte Aktion rechtfertigen. Die betroffenen zuständigen Behörden sollten auf der Grundlage von Informationen, die ihnen vorliegen oder leicht zugänglich sind, geeignete Ermittlungen durchführen. Sie sollten die Ergebnisse ihrer Ermittlungen den anderen zuständigen Behörden, den von diesem Verstoß betroffenen zentralen Verbindungsstellen und der Kommission mitteilen. Gelangen die betroffenen zuständigen Behörden zu dem Schluss, dass aus diesen Ermittlungen hervorgeht, dass möglicherweise gerade ein Verstoß stattfindet sollten sie die koordinierte Aktion einleiten, indem sie die Maßnahmen gemäß dieser Verordnung ergreifen. Eine koordinierte Aktion gegen einen weitverbreiteten Verstoß mit Unions-Dimension sollte stets von der Kommission koordiniert werden. Wenn sich herausstellt, dass der entsprechende Mitgliedstaat von diesem Verstoß betroffen ist, sollte er sich an einer koordinierten Aktion beteiligen, um dazu beizutragen, dass alle erforderlichen Beweismittel und Informationen zu dem Verstoß beschafft werden und seine Einstellung oder seine Untersagung bewirkt wird. Was die Durchsetzungsmaßnahmen anbelangt, so sollten Straf- und Gerichtsverfahren in den Mitgliedstaaten nicht durch die Anwendung dieser Verordnung beeinträchtigt werden. Der Grundsatz des ne bis in idem sollte eingehalten werden. Wenn allerdings derselbe Unternehmer erneut die gleiche Handlung oder Unterlassung begeht, die einen Verstoß nach dieser Verordnung darstellt, der bereits Gegenstand eines Durchsetzungsverfahrens gewesen ist, das zur Einstellung oder zur Untersagung des Verstoßes geführt hat, so sollte das als neuer Verstoß angesehen werden, gegen den die zuständigen Behörden vorgehen sollten.

    (30)

    Die betroffenen zuständigen Behörden sollten die erforderlichen Ermittlungsmaßnahmen ergreifen, um die Einzelheiten eines weitverbreiteten Verstoßes oder eines weitverbreiteten Verstoßes mit Unions-Dimension festzustellen, insbesondere die Identität des Unternehmers, Handlungen oder Unterlassungen des Unternehmers und die Auswirkungen des Verstoßes. Die zuständigen Behörden sollten Durchsetzungsmaßnahmen ergreifen, die sich auf die Ergebnisse der Ermittlungen stützen. Gegebenenfalls sollten das Ergebnis der Ermittlungen und die Bewertung des weitverbreiteten Verstoßes oder des weitverbreiteten Verstoßes mit Unions-Dimension in einem gemeinsamen Standpunkt dargelegt werden, auf den sich die zuständigen Behörden der von der koordinierten Aktion betroffenen Mitgliedstaaten geeinigt haben und der an die für den Verstoß verantwortlichen Unternehmer gerichtet ist. Der gemeinsame Standpunkt sollte keine bindende Entscheidung der zuständigen Behörden darstellen. Er sollte hingegen dem Adressaten die Möglichkeit geben, zu den Sachverhalten, die Gegenstand des gemeinsamen Standpunkts sind, Stellung zu nehmen.

    (31)

    Im Zusammenhang mit weitverbreiteten Verstößen oder mit weitverbreiteten Verstößen mit Unions-Dimension sollten die Verteidigungsrechte der Unternehmer gewahrt werden. Das erfordert insbesondere, dem Unternehmer das Recht auf Gehör zu gewähren, und in dem Verfahren die Amtssprache oder eine der für amtliche Zwecke verwendeten Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem der Unternehmer seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, zu verwenden. Auch ist unbedingt sicherzustellen, dass das Unionsrecht über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen eingehalten werden.

    (32)

    Die betroffenen zuständigen Behörden sollten im Rahmen ihrer Zuständigkeit die erforderlichen Ermittlungs- und Durchsetzungsmaßnahmen ergreifen. Allerdings beschränken sich die Auswirkungen von weitverbreiteten Verstößen oder weitverbreiteten Verstößen mit Unions-Dimension nicht auf einen einzigen Mitgliedstaat. Daher ist es erforderlich, dass die zuständigen Behörden zusammenarbeiten, um diese Verstöße zu bekämpfen und ihre Einstellung oder Untersagung zu bewirken.

    (33)

    Die wirksame Aufdeckung von Verstößen nach dieser Verordnung sollte durch den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und der Kommission unterstützt werden, indem Warnmeldungen abgegeben werden, wenn der begründete Verdacht besteht, dass ein solcher Verstoß vorliegt. Die Kommission sollte den Informationsaustausch koordinieren.

    (34)

    Verbraucherorganisationen spielen eine wesentliche Rolle bei der Information der Verbraucher über ihre Rechte, bei ihrer Aufklärung und beim Schutz ihrer Interessen, einschließlich bei der Beilegung von Streitigkeiten. Verbraucher sollten zur Kooperation mit den zuständigen Behörden ermutigt werden, damit die Anwendung dieser Verordnung verbessert wird.

    (35)

    Verbraucherorganisationen und gegebenenfalls Unternehmerverbänden sollte gestattet sein, den zuständigen Behörden vermutete Verstöße nach dieser Verordnung zu melden und mit ihnen die zur Aufdeckung, Ermittlung und Einstellung von Verstößen erforderlichen Informationen auszutauschen, zu Ermittlungen oder Verstößen Stellung zu nehmen und die zuständigen Behörden über den Missbrauch von Unionsrecht zum Schutz der Verbraucherinteressen zu unterrichten.

    (36)

    Um die ordnungsgemäße Durchführung dieser Verordnung sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten benannte Stellen, Europäische Verbraucherzentren, Verbraucherorganisationen und -verbände sowie gegebenenfalls Unternehmerverbände, welche über das nötige Fachwissen verfügen, ermächtigen, gegenüber den zuständigen Behörden der relevanten Mitgliedstaaten und der Kommission externe Warnmeldungen über vermutete Verstöße nach dieser Verordnung abzugeben und die ihnen vorliegenden Informationen bereitzustellen. Mitgliedstaaten könnten hinreichende Gründe dafür haben, solche Einrichtungen nicht zu diesen Aktionen zu ermächtigen. In diesem Zusammenhang sollte ein Mitgliedstaat, der beschließt, eine dieser Einrichtungen nicht zur Abgabe externer Warnmeldungen zu ermächtigen, eine Erklärung mit einer rechtfertigenden Begründung abgeben.

    (37)

    Sweeps sind eine andere Form der Durchsetzungskoordinierung, die sich als ein wirksames Instrument bei der Bekämpfung von Verstößen gegen Unionsrecht zum Schutz der Verbraucherinteressen erwiesen hat und die sowohl für den Online- als auch den Offline-Bereich beibehalten und in Zukunft noch ausgebaut werden sollte. Sweeps sollten insbesondere dann durchgeführt werden, wenn Markttrends, Verbraucherbeschwerden oder andere Hinweise darauf hindeuten, dass weitverbreitete Verstöße gegen Unionsrecht zum Schutz der Verbraucherinteressen stattgefunden haben oder gerade stattfinden.

    (38)

    Daten zu Verbraucherbeschwerden könnten den politischen Entscheidungsträgern auf nationaler und auf Unionsebene helfen, das Funktionieren von Verbrauchermärkten zu bewerten und Verstöße zu erkennen. Der Austausch solcher Daten auf Unionsebene sollte gefördert werden.

    (39)

    Es ist von entscheidender Bedeutung, soweit es als Beitrag zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung erforderlich ist, dass die Mitgliedstaaten einander und die Kommission über ihre Tätigkeiten zum Schutz der Verbraucherinteressen informieren, dazu gehören ihre Unterstützung der Tätigkeiten von Verbraucherverbänden, ihre Unterstützung der Tätigkeiten von Stellen, die für die außergerichtliche Beilegung von Verbraucherstreitigkeiten zuständig sind, und ihre Unterstützung des Zugangs der Verbraucher zum Recht. Die Mitgliedstaaten sollten gemeinsam Informationen über die Verbraucherpolitik in den genannten Bereichen in Zusammenarbeit mit der Kommission austauschen können.

    (40)

    Die bestehenden Durchsetzungsherausforderungen gehen über die Grenzen der Union hinaus, und die Interessen der Verbraucher in der Union müssen vor in Drittländern ansässigen unseriösen Unternehmern geschützt werden. Daher sollten internationale Amtshilfeabkommen mit Drittländern zur Durchsetzung von Unionsrecht zum Schutz der Verbraucherinteressen ausgehandelt werden. Diese internationalen Abkommen sollten den Gegenstand dieser Verordnung betreffen und auf Unionsebene ausgehandelt werden, um den optimalen Schutz der Verbraucher in der Union und die reibungslose Zusammenarbeit mit Drittländern sicherzustellen.

    (41)

    Die zwischen den zuständigen Behörden ausgetauschten Informationen sollten strengen Vorschriften über Vertraulichkeit und Berufs- und Geschäftsgeheimnisse unterliegen, damit Ermittlungen nicht beeinträchtigt werden oder der Ruf der Unternehmer nicht ungerechterweise geschädigt wird. Eine Offenlegung sollten die zuständigen Behörden nur im Einzelfall und nur in angezeigten und erforderlichen Fällen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beschließen, wobei das Gemeinwohl, wie zum Beispiel die öffentliche Sicherheit, der Verbraucherschutz, die öffentliche Gesundheit und der Umweltschutz oder die ordnungsgemäße Durchführung von strafrechtlichen Ermittlungen zu berücksichtigen sind.

    (42)

    Um die Transparenz des Kooperationsnetzes zu erhöhen und das Bewusstsein der Verbraucher und der allgemeinen Öffentlichkeit zu schärfen, sollte die Kommission alle zwei Jahre eine Übersicht über die Informationen, Statistiken und Entwicklungen im Bereich der Durchsetzung des Verbraucherrechts erstellen, die im Rahmen der in dieser Verordnung vorgesehenen Zusammenarbeit gesammelt werden, und sie der Öffentlichkeit zugänglich machen.

    (43)

    Weitverbreitete Verstöße sollten wirksam und effizient aufgeklärt werden. Zu diesem Zweck sollte ein System zum Austausch von Durchsetzungsprioritäten alle zwei Jahre geschaffen werden.

    (44)

    Zur Sicherstellung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zur Festlegung der praktischen und operativen Modalitäten für die Funktionsweise der elektronischen Datenbank übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) ausgeübt werden.

    (45)

    Diese Verordnung berührt nicht die sektoralen Rechtsvorschriften der Union über die Zusammenarbeit zwischen Regulierungsbehörden oder die geltenden sektoralen Rechtsvorschriften der Union über Ausgleichszahlungen an Verbraucher für Schäden, die aus Verstößen gegen diese Rechtsvorschriften herrühren. Diese Verordnung lässt außerdem andere, in den sektoralen Rechtsvorschriften der Union vorgesehene Kooperationssysteme und -netze unberührt. Diese Verordnung fördert die Zusammenarbeit und die Koordinierung zwischen dem Verbraucherschutznetz und den Netzen der durch die sektoralen Rechtsvorschriften der Union geschaffenen Regulierungsstellen und -behörden. Diese Verordnung lässt die Anwendung von Maßnahmen im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen in den Mitgliedstaaten unberührt.

    (46)

    Diese Verordnung lässt das — nationalem Recht unterliegende — Recht, individuelle oder kollektive Entschädigung zu fordern, unberührt und sieht die Durchsetzung solcher Forderungen nicht vor.

    (47)

    Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (6), die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) und die Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) sollten im Zusammenhang mit der vorliegenden Verordnung gelten.

    (48)

    Diese Verordnung berührt nicht die geltenden Unionsvorschriften über die Befugnisse der durch die sektoralen Rechtsvorschriften der Union geschaffenen nationalen Regulierungsstellen. Gegebenenfalls und falls möglich sollten diese Stellen die ihnen nach Unionsrecht und nationalem Recht zur Verfügung stehenden Befugnisse nutzen, um Verstöße nach dieser Verordnung einzustellen oder zu untersagen oder die zuständigen Behörden dabei zu unterstützen.

    (49)

    Diese Verordnung berührt nicht die Funktion und die Befugnisse der zuständigen Behörden und der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde im Bereich des Schutzes der kollektiven wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher bei Zahlungskontendienstleistungen und Wohnimmobilienkreditverträgen nach der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (9) und der Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (10).

    (50)

    Angesichts der bestehenden Kooperationsmechanismen nach der Richtlinie 2014/17/EU und der Richtlinie 2014/92/EU sollte der Amtshilfemechanismus nicht für Verstöße innerhalb der Union gegen diese Richtlinien gelten.

    (51)

    Diese Verordnung lässt die Verordnung Nr. 1 des Rates (11) unberührt.

    (52)

    Diese Verordnung wahrt die Grundrechte und Grundsätze, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt werden und Eingang in die Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten gefunden haben. Dementsprechend sollte diese Verordnung im Einklang mit diesen Rechten und Grundsätzen, einschließlich derjenigen, die die Freiheit der Meinungsäußerung und die Pressefreiheit und -pluralität betreffen, ausgelegt und angewandt werden. Bei der Ausübung der Mindestbefugnisse dieser Verordnung sollten die zuständigen Behörden für ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den durch Grundrechte geschützten Interessen wie einem hohen Maß an Verbraucherschutz, der unternehmerischen Freiheit und der Informationsfreiheit sorgen.

    (53)

    Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung des Verbraucherschutzrechts verantwortlichen nationalen Behörden, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, weil diese allein nicht in der Lage sind, die Zusammenarbeit und Koordinierung sicherzustellen, sondern vielmehr wegen seines territorialen und persönlichen Geltungsbereichs auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

    (54)

    Die Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 sollte daher aufgehoben werden —

    HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    KAPITEL I

    EINLEITENDE BESTIMMUNGEN

    Artikel 1

    Gegenstand

    In dieser Verordnung werden die Bedingungen festgelegt, unter denen die zuständigen Behörden, die in den Mitgliedstaaten als für die Durchsetzung des Unionsrechts zum Schutz der Verbraucherinteressen verantwortlich benannt wurden, untereinander und mit der Kommission zusammenarbeiten und Aktionen koordinieren, um die Einhaltung dieser Rechtsvorschriften und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts sicherzustellen und um den Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher zu fördern.

    Artikel 2

    Geltungsbereich

    (1)   Diese Verordnung gilt für Verstöße innerhalb der Union, weitverbreitete Verstöße und weitverbreitete Verstöße mit Unions-Dimension, selbst wenn diese Verstöße vor Beginn oder Abschluss der Durchsetzung eingestellt wurden.

    (2)   Diese Verordnung berührt nicht die Unionsvorschriften im Bereich des Internationalen Privatrechts, insbesondere nicht die Vorschriften über die Zuständigkeit der Gerichte und das anwendbare Recht.

    (3)   Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen in den Mitgliedstaaten, insbesondere die Tätigkeit des Europäischen Justiziellen Netzes.

    (4)   Diese Verordnung berührt nicht die Erfüllung weitergehender Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit Amtshilfe im Rahmen des Schutzes der kollektiven wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher, einschließlich in Strafsachen, die sich aus anderen Rechtsakten, einschließlich bilateraler und multilateraler Übereinkünfte, ergeben.

    (5)   Diese Verordnung berührt nicht die Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (12).

    (6)   Diese Verordnung berührt nicht die Möglichkeit, weitere öffentliche oder private Durchsetzungsmaßnahmen nach nationalem Recht durchzuführen.

    (7)   Diese Verordnung berührt nicht das einschlägige Unionsrecht zum Schutz von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten.

    (8)   Diese Verordnung berührt nicht das nationale Recht zur Entschädigung von Verbrauchern für Schäden, die durch die Verletzung des Unionsrechts zum Schutz der Verbraucherinteressen entstanden sind.

    (9)   Diese Verordnung hindert die zuständigen Behörden nicht daran, Ermittlungs- und Durchsetzungsmaßnahmen gegen mehrere Unternehmer wegen ähnlicher Verstöße nach dieser Verordnung durchzuführen.

    (10)   Kapitel III dieser Verordnung gilt nicht für Verstöße innerhalb der Union nach Richtlinie 2014/17/EU und Richtlinie 2014/92/EU.

    Artikel 3

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

    1.

    „Unionsrecht zum Schutz der Verbraucherinteressen“ die im Anhang aufgeführten Verordnungen und Richtlinien, letztere in der in die innerstaatliche Rechtsordnung der Mitgliedstaaten umgesetzten Form;

    2.

    „Verstoß innerhalb der Union“ jede Handlung oder Unterlassung, die gegen Unionsrecht zum Schutz der Verbraucherinteressen verstößt und die Kollektivinteressen von Verbrauchern geschädigt hat, schädigt oder voraussichtlich schädigen kann, die in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Mitgliedstaaten als dem Mitgliedstaat ansässig sind, in dem

    a)

    die Handlung oder die Unterlassung ihren Ursprung hatte oder stattfand,

    b)

    der für die Handlung oder Unterlassung verantwortliche Unternehmer niedergelassen ist, oder

    c)

    Beweismittel oder Vermögensgegenstände des Unternehmers vorhanden sind, die einen Zusammenhang mit der Handlung oder der Unterlassung aufweisen;

    3.

    „weitverbreiteter Verstoß“

    a)

    jede Handlung oder Unterlassung, die gegen Unionsrecht zum Schutz der Verbraucherinteressen verstößt und die Kollektivinteressen von Verbrauchern geschädigt hat, schädigt oder voraussichtlich schädigen kann, die in mindestens zwei anderen Mitgliedstaaten als dem Mitgliedstaat ansässig sind, in dem

    i)

    die Handlung oder die Unterlassung ihren Ursprung hatte oder stattfand,

    ii)

    der für die Handlung oder Unterlassung verantwortliche Unternehmer niedergelassen ist, oder

    iii)

    Beweismittel oder Vermögensgegenstände des Unternehmers vorhanden sind, die einen Zusammenhang mit der Handlung oder der Unterlassung aufweisen, oder

    b)

    alle Handlungen oder Unterlassungen desselben Unternehmers, die gegen Unionsrecht zum Schutz der Verbraucherinteressen verstoßen und die Kollektivinteressen von Verbrauchern geschädigt haben, schädigen oder voraussichtlich schädigen können, und in mindestens drei Mitgliedstaaten gleichzeitig stattfinden sowie gemeinsame Merkmale aufweisen, einschließlich derselben unerlaubten Verhaltensweise und derselben verletzten Interessen;

    4.

    „weitverbreiteter Verstoß mit Unions-Dimension“ einen weitverbreiteten Verstoß, der in mindestens zwei Dritteln der Mitgliedstaaten, die zusammen mindestens zwei Drittel der Bevölkerung der Union ausmachen, die Kollektivinteressen von Verbrauchern geschädigt hat, schädigt oder voraussichtlich schädigen kann;

    5.

    „Verstöße nach dieser Verordnung“ Verstöße innerhalb der Union, weitverbreitete Verstöße und weitverbreitete Verstöße mit Unions-Dimension;

    6.

    „zuständige Behörde“ jede Behörde auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene, die für die Durchsetzung des Unionsrechts zum Schutz der Verbraucherinteressen verantwortlich ist und von einem Mitgliedstaat als zuständig benannt worden ist;

    7.

    „zentrale Verbindungsstelle“ die Behörde, die von einem Mitgliedstaat als mit der Koordinierung der Anwendung dieser Verordnung im jeweiligen Mitgliedstaat benannt worden ist;

    8.

    „benannte Stelle“ eine Stelle, die ein berechtigtes Interesse an der Einstellung oder Untersagung von Verstößen gegen Unionsrecht zum Schutz der Verbraucherinteressen hat und die von einem Mitgliedstaat benannt und von einer zuständigen Behörde angewiesen wurde, um im Auftrag dieser zuständigen Behörde die erforderlichen Informationen zu sammeln und die erforderlichen und ihr nach nationalem Recht zur Verfügung stehenden Durchsetzungsmaßnahmen zu ergreifen, um die Einstellung oder Untersagung des Verstoßes zu bewirken;

    9.

    „ersuchende Behörde“ die zuständige Behörde, die einen Antrag auf Amtshilfe stellt;

    10.

    „ersuchte Behörde“ die zuständige Behörde, die einen Antrag auf Amtshilfe entgegen nimmt;

    11.

    „Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, unabhängig davon, ob letztere privater oder öffentlicher Natur ist, die selbst oder durch eine andere Person, die in ihrem Namen oder Auftrag handelt, zu Zwecken tätig wird, die ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können;

    12.

    „Verbraucher“ jede natürliche Person, die zu Zwecken handelt, die außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit liegen;

    13.

    „Verbraucherbeschwerde“ eine durch hinreichende Beweise untermauerte Darlegung, dass ein Unternehmer gegen Unionsrecht zum Schutz der Verbraucherinteressen verstoßen hat, verstößt oder verstoßen könnte;

    14.

    „Schädigung der kollektiven Verbraucherinteressen“ die tatsächliche oder mögliche Schädigung der Interessen mehrerer Verbraucher, die durch Verstöße innerhalb der Union, weitverbreitete Verstöße oder weitverbreitete Verstöße mit Unions-Dimension betroffen sind;

    15.

    „Online-Schnittstelle“ eine Software, einschließlich einer Internetseite, Teilen einer Internetseite oder einer Anwendung, die von einem Unternehmer oder in dessen Auftrag betrieben werden und dazu dienen, den Verbrauchern Zugang zu den Waren oder Dienstleistungen des Unternehmers zu gewähren;

    16.

    „Sweeps“ abgestimmte Ermittlungen in Bezug auf Verbrauchermärkte durch gleichzeitige koordinierte Kontrollaktionen zur Prüfung der Einhaltung des Unionsrechts zum Schutz der Verbraucherinteressen oder zur Feststellung von Verstößen dagegen.

    Artikel 4

    Benachrichtigung über Verjährungsfristen

    Jede zentrale Verbindungsstelle benachrichtigt die Kommission über die in ihrem eigenen Mitgliedstaat geltenden Verjährungsfristen für die Ergreifung von Durchsetzungsmaßnahmen nach Artikel 9 Absatz 4. Die Kommission erstellt eine Übersicht der übermittelten Verjährungsfristen und stellt sie den zuständigen Behörden zur Verfügung.

    KAPITEL II

    ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN UND IHRE BEFUGNISSE

    Artikel 5

    Zuständige Behörden und zentrale Verbindungsstellen

    (1)   Jeder Mitgliedstaat benennt die oder mehrere zuständigen Behörden und die zentrale Verbindungsstelle, die für die Anwendung dieser Verordnung verantwortlich sind.

    (2)   Die zuständigen Behörden erfüllen ihre Verpflichtungen nach dieser Verordnung, als ob sie im Interesse der Verbraucher ihres eigenen Mitgliedstaats und im eigenen Interesse handelten.

    (3)   Innerhalb jedes Mitgliedstaats ist die zentrale Verbindungsstelle verantwortlich für die Koordinierung der Ermittlungs- und Durchsetzungstätigkeiten der zuständigen Behörden, der anderen Behörden nach Artikel 6 und gegebenenfalls der benannten Stellen, die Verstöße nach dieser Verordnung betreffen.

    (4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden und zentralen Verbindungsstellen über die für die Anwendung dieser Verordnung erforderlichen Ressourcen verfügen, einschließlich ausreichender Haushaltsmittel und anderer Ressourcen, Sachwissen, Verfahren und anderer Regelungen.

    (5)   Gibt es mehr als eine zuständige Behörde in ihrem Hoheitsgebiet, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die jeweiligen Pflichten der zuständigen Behörden klar definiert sind und dass diese eng zusammenarbeiten, um diese Pflichten wirksam zu erfüllen.

    Artikel 6

    Zusammenarbeit innerhalb der Mitgliedstaaten bei der Anwendung dieser Verordnung

    (1)   Zur ordnungsgemäßen Anwendung dieser Verordnung stellt jeder Mitgliedstaat sicher, dass seine zuständigen Behörden, andere Behörden und gegebenenfalls die benannten Stellen effektiv zusammenarbeiten.

    (2)   Die anderen Behörden nach Absatz 1 ergreifen auf Antrag einer zuständigen Behörde alle erforderlichen und ihnen nach nationalem Recht zur Verfügung stehenden Maßnahmen, um Verstöße nach dieser Verordnung einzustellen oder zu untersagen.

    (3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die anderen Behörden nach Absatz 1 über die Mittel und Befugnisse für eine effektive Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden bei der Anwendung dieser Verordnung verfügen. Diese anderen Behörden informieren die zuständigen Behörden regelmäßig über die Maßnahmen, die in Anwendung dieser Verordnung ergriffen wurden.

    Artikel 7

    Funktion der benannten Stellen

    (1)   Eine zuständige Behörde („anweisende Behörde“) kann gegebenenfalls und in Übereinstimmung mit dem nationalen Recht eine benannte Stelle anweisen, die erforderlichen Informationen über einen Verstoß nach dieser Verordnung zu sammeln oder die erforderlichen und ihr nach nationalem Recht zur Verfügung stehenden Durchsetzungsmaßnahmen zu ergreifen, um die Einstellung oder Untersagung dieses Verstoßes zu bewirken. Die anweisende Behörde weist eine benannte Stelle nur an, wenn nach Abstimmung mit der ersuchenden Behörde oder den anderen von dem Verstoß nach dieser Verordnung betroffenen zuständigen Behörden sowohl die ersuchende Behörde als auch die ersuchte Behörde oder alle betroffenen zuständigen Behörden darin übereinstimmen, dass durch die benannte Stelle die Einholung der erforderlichen Informationen oder die Einstellung oder Untersagung des Verstoßes voraussichtlich in einer mindestens ebenso effizienten und wirksamen Weise bewirkt wird wie im Fall eines Tätigwerdens der anweisenden Behörde.

    (2)   Ist die ersuchende Behörde oder sind die anderen von einem Verstoß nach dieser Verordnung betroffenen zuständigen Behörden der Auffassung, dass die Bedingungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind, so teilt/teilen sie dies der anweisenden Behörde unter Angabe der rechtfertigenden Gründe unverzüglich schriftlich mit. Wenn die anweisende Behörde diese Auffassung nicht teilt, so kann sie die Angelegenheit an die Kommission verweisen, die unverzüglich dazu Stellung nimmt.

    (3)   Die anweisende Behörde ist weiterhin dazu verpflichtet, die erforderlichen Informationen zu beschaffen oder die erforderlichen Durchsetzungsmaßnahmen zu ergreifen, falls

    a)

    die benannte Stelle die erforderlichen Informationen nicht einholen oder die Einstellung oder Untersagung des Verstoßes nach dieser Verordnung nicht unverzüglich bewirken kann oder

    b)

    die von einem Verstoß nach dieser Verordnung betroffenen zuständigen Behörden nicht darin übereinstimmen, dass die benannte Stelle gemäß Absatz 1 angewiesen werden darf.

    (4)   Die anweisende Behörde ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um eine Offenlegung von Informationen zu verhindern, die unter die Vorschriften über Vertraulichkeit und Berufs- und Geschäftsgeheimnisse nach Artikel 33 fallen.

    Artikel 8

    Informationen und Listen

    (1)   Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission unverzüglich folgende Information sowie deren etwaige Änderungen mit:

    a)

    die zuständigen Behörden, die zentrale Verbindungsstelle, die benannten Stellen und die Einrichtungen, die nach Artikel 27 Absatz 1 externe Warnmeldungen abgeben, sowie deren Kontaktdaten, und

    b)

    Informationen über die Organisation, Befugnisse und Verantwortlichkeiten der zuständigen Behörden.

    (2)   Die Kommission führt und aktualisiert auf ihrer Internetseite eine öffentlich verfügbare Liste der zuständigen Behörden, zentralen Verbindungsstellen, benannten Stellen und der Einrichtungen, die nach Artikel 27 Absatz 1 oder 2 externe Warnmeldungen abgeben.

    Artikel 9

    Mindestbefugnisse der zuständigen Behörden

    (1)   Jede zuständige Behörde verfügt über die für die Anwendung dieser Verordnung erforderlichen Mindestermittlungs- und Durchsetzungsbefugnisse nach den Absätzen 3, 4, 6 und 7 dieses Artikels und übt diese gemäß Artikel 10 aus.

    (2)   Ungeachtet des Absatzes 1 können die Mitgliedstaaten beschließen, nicht jeder zuständigen Behörde sämtliche Befugnisse zu übertragen, sofern jede dieser Befugnisse bei jedem Verstoß nach dieser Verordnung gemäß Artikel 10 wirksam und soweit erforderlich ausgeübt werden kann.

    (3)   Die zuständigen Behörden verfügen mindestens über die folgenden Ermittlungsbefugnisse, die es ihnen gestatten,

    a)

    Zugang zu allen relevanten Dokumenten, Daten oder Informationen in Bezug auf einem Verstoß nach dieser Verordnung, in jeder Form oder jedem Format zu erhalten, unabhängig von ihrem Speichermedium oder dem Ort, an dem sie aufbewahrt werden;

    b)

    von jeder Behörde, Stelle oder Agentur in ihrem Mitgliedstaat oder von jeder natürlichen oder juristischen Person die Bereitstellung aller relevanten Informationen, Daten oder Dokumente in jeder Form oder jedem Format, unabhängig von ihrem Speichermedium oder dem Ort, an dem sie aufbewahrt werden, zu verlangen, und zwar zur Feststellung, ob ein Verstoß nach dieser Verordnung stattgefunden hat oder gerade stattfindet, und zur Feststellung der Einzelheiten dieses Verstoßes, wozu auch die Rückverfolgung von Daten- und Finanzströmen, die Feststellung der Identität der an Daten- und Finanzströmen beteiligten Personen und die Feststellung der Bankverbindung und des Inhabers von Internetseiten gehört;

    c)

    erforderliche Prüfungen vor Ort vorzunehmen, einschließlich der Befugnis, alle Räumlichkeiten, Grundstücke und Transportmittel zu betreten, die der von der Prüfung betroffene Unternehmer zu Zwecken seiner gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit nutzt, oder andere Behörden dazu aufzufordern, um Informationen, Daten oder Dokumente, unabhängig von ihrem Speichermedium zu untersuchen, sicherzustellen oder Kopien davon anzufertigen oder zu erhalten; alle Informationen, Daten oder Dokumente für den erforderlichen Zeitraum und in dem für die Prüfung erforderlichen Ausmaß sicherzustellen; von jedem Vertreter oder Mitglied des Personals des von der Prüfung betroffenen Unternehmers zu verlangen, dass sie in Bezug auf den Gegenstand der Prüfung Erklärungen zu Sachverhalten, Informationen, Daten oder Dokumenten abgeben, und die Antworten aufzuzeichnen;

    d)

    Waren oder Dienstleistungen als Testeinkäufe zu erwerben, erforderlichenfalls mit verdeckter Identität, diese zu prüfen und zu betrachten, zu untersuchen, auseinanderzunehmen oder zu testen, um Verstöße nach dieser Verordnung aufzudecken und Beweismaterial zu beschaffen.

    (4)   Die zuständigen Behörden verfügen mindestens über die folgenden Durchsetzungsbefugnisse, die es ihnen gestatten,

    a)

    vorläufige Maßnahmen zur Vermeidung der Gefahr einer schwerwiegenden Schädigung der Kollektivinteressen von Verbrauchern zu ergreifen;

    b)

    zu versuchen, von dem für den Verstoß nach dieser Verordnung verantwortlichen Unternehmer Zusagen zur Einstellung des Verstoßes zu erhalten, oder solche Zusagen zu akzeptieren;

    c)

    vom Unternehmer auf dessen Initiative zusätzliche Abhilfezusagen zugunsten der von dem mutmaßlichen Verstoß nach dieser Verordnung betroffenen Verbraucher entgegenzunehmen oder gegebenenfalls zu versuchen, vom Unternehmer Zusagen zu erhalten, um den von diesem Verstoß betroffenen Verbrauchern angemessene Abhilfe anzubieten;

    d)

    gegebenenfalls Verbraucher, die vorbringen, infolge eines Verstoßes nach dieser Verordnung geschädigt worden zu sein, in angemessener Weise darüber zu informieren, wie sie Entschädigungsansprüche nach nationalem Recht geltend machen können;

    e)

    die Einstellung von Verstößen durch den Unternehmer nach dieser Verordnung schriftlich anzuordnen;

    f)

    die Einstellung oder Untersagung von Verstößen nach dieser Verordnung zu bewirken;

    g)

    wenn keine anderen wirksamen Mittel zur Verfügung stehen, um die Einstellung oder Untersagung des Verstoßes nach dieser Verordnung zu bewirken, und um das Risiko einer schwerwiegenden Schädigung der Kollektivinteressen von Verbrauchern zu verhindern,

    i)

    Inhalte von Online- Schnittstellen zu entfernen oder den Zugang zu einer Online-Schnittstelle zu beschränken oder anzuordnen, dass beim Zugriff auf die Online-Schnittstelle ein ausdrücklicher Warnhinweis an die Verbraucher angezeigt wird,

    ii)

    anzuordnen, dass Anbieter von Hosting-Diensten den Zugang zu einer Online-Schnittstelle entfernen, sperren oder beschränken, oder

    iii)

    gegebenenfalls anzuordnen, dass Register oder Registrierungsstellen für Domänennamen einen vollständigen Domänennamen entfernen, und der betreffenden zuständigen Behörde seine Registrierung zu gestatten,

    auch durch Aufforderung an Dritte oder andere Behörden, solche Maßnahmen durchzuführen.

    h)

    Sanktionen, wie beispielsweise Geldbußen oder Zwangsgelder, für Verstöße nach dieser Verordnung sowie für das Versäumnis, Entscheidungen, Anordnungen, vorläufige Maßnahmen, Zusagen des Unternehmers oder anderen nach dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen Folge zu leisten, zu verhängen.

    Die in Buchstabe h genannten Sanktionen müssen wirksam, angemessen und abschreckend sein und im Einklang mit den Anforderungen des Unionsrechts zum Schutz der Verbraucherinteressen stehen. Insbesondere ist gegebenenfalls die Art, Schwere und Dauer des betreffenden Verstoßes gebührend zu berücksichtigen.

    (5)   Die Befugnis zur Verhängung von Sanktionen, wie beispielsweise Geldbußen oder Zwangsgelder, für Verstöße nach dieser Verordnung gilt für jeden Verstoß gegen das Unionsrecht zum Schutz der Verbraucherinteressen, sofern in dem einschlägigen im Anhang genannten Unionsrechtsakt Sanktionen vorgesehen sind. Dies berührt nicht die Befugnis der nationalen Behörden, nach nationalem Recht Sanktionen, wie beispielsweise Bußgelder oder andere Geldstrafen oder Zwangsgelder, zu verhängen, wenn in den im Anhang genannten Unionsrechtsakten keine Sanktionen vorgesehen sind.

    (6)   Die zuständigen Behörden sind befugt, von sich aus Ermittlungen oder Verfahren einzuleiten, um die Einstellung oder Untersagung von Verstößen nach dieser Verordnung zu bewirken.

    (7)   Die zuständigen Behörden können sämtliche abschließenden Entscheidungen, Zusagen des Unternehmers oder nach dieser Verordnung erlassene Anordnungen veröffentlichen, wozu auch die Offenlegung der Identität des für den Verstoß nach dieser Verordnung verantwortlichen Unternehmers gehört.

    (8)   Die zuständigen Behörden können gegebenenfalls Verbraucherorganisationen, Unternehmerverbände, benannte Stellen oder weitere betroffene Personen zur Wirksamkeit der vorgeschlagenen Zusagen zur Einstellung des Verstoßes nach dieser Verordnung konsultieren.

    Artikel 10

    Ausübung der Mindestbefugnisse

    (1)   Die Ausübung der Befugnisse nach Artikel 9 erfolgt entweder

    a)

    unmittelbar durch die zuständigen Behörden in eigener Verantwortung,

    b)

    gegebenenfalls durch Befassung anderer zuständiger Behörden oder anderer Behörden,

    c)

    gegebenenfalls durch Anweisung benannter Stellen oder

    d)

    im Wege eines Antrags an die Gerichte, die für den Erlass der erforderlichen Entscheidung zuständig sind, gegebenenfalls auch im Wege eines Rechtsbehelfs, wenn der Antrag auf Erlass der erforderlichen Entscheidung keinen Erfolg hatte.

    (2)   Die in Anwendung dieser Verordnung erfolgende Durchführung und Ausübung der Befugnisse nach Artikel 9 muss verhältnismäßig sein und im Einklang mit dem Unionsrecht und dem nationalen Recht, einschließlich der geltenden Verfahrensgarantien und der Grundsätze der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, stehen. Die in Anwendung dieser Verordnung ergriffenen Ermittlungs- und Durchsetzungsmaßnahmen müssen der Art und dem tatsächlichen oder potenziellen Gesamtschaden des Verstoßes gegen Unionsrecht zum Schutz der Verbraucherinteressen angemessen sein.

    KAPITEL III

    AMTSHILFEMECHANISMUS

    Artikel 11

    Auskunftsersuchen

    (1)   Eine ersuchte Behörde erteilt auf Ersuchen einer ersuchenden Behörde dieser unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 30 Tagen, sofern nichts anderes vereinbart wurde, alle relevanten Auskünfte, die erforderlich sind, um festzustellen, ob ein Verstoß innerhalb der Union stattgefunden hat oder gerade stattfindet, und um die Einstellung dieses Verstoßes zu bewirken.

    (2)   Die ersuchte Behörde unternimmt die angemessenen und erforderlichen Ermittlungen oder ergreift alle anderen erforderlichen oder angemessenen Maßnahmen, um die geforderten Auskünfte zu beschaffen. Bei Bedarf werden diese Ermittlungen mit der Unterstützung anderer Behörden oder benannter Stellen ausgeführt.

    (3)   Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde kann die ersuchte Behörde Beamten der ersuchenden Behörde die Erlaubnis erteilen, die Beamten der ersuchten Behörde bei deren Ermittlungen zu begleiten.

    Artikel 12

    Durchsetzungsersuchen

    (1)   Auf Ersuchen einer ersuchenden Behörde ergreift eine ersuchte Behörde alle erforderlichen und verhältnismäßigen Durchsetzungsmaßnahmen, um die Einstellung oder Untersagung des Verstoßes innerhalb der Union zu bewirken, indem sie die Befugnisse gemäß Artikel 9 sowie alle zusätzlichen Befugnisse, über die sie nach nationalem Recht verfügt, ausübt. Die ersuchte Behörde entscheidet über die angemessenen Durchsetzungsmaßnahmen, die erforderlich sind, um die Einstellung oder Untersagung des Verstoßes innerhalb der Union zu bewirken, und ergreift diese unverzüglich, spätestens jedoch sechs Monate nach Eingang des Ersuchens, sofern sie keine besonderen Gründe für eine Verzögerung vorbringt. Gegebenenfalls verhängt die ersuchte Behörde Sanktionen, wie beispielsweise Geldbußen oder Zwangsgelder, gegen den für den Verstoß innerhalb der Union verantwortlichen Unternehmer. Die ersuchte Behörde kann vom Unternehmer auf dessen Initiative zusätzliche Abhilfezusagen zugunsten der von dem mutmaßlichen Verstoß innerhalb der Union betroffenen Verbraucher entgegennehmen oder gegebenenfalls versuchen, vom Unternehmer Zusagen zu erhalten, um den von diesem Verstoß betroffenen Verbrauchern angemessene Abhilfe anzubieten;

    (2)   Die ersuchte Behörde informiert die ersuchende Behörde regelmäßig über die Schritte und Maßnahmen, die sie eingeleitet hat und die sie einzuleiten gedenkt. Die ersuchte Behörde benachrichtigt unverzüglich mittels der elektronischen Datenbank nach Artikel 35 die ersuchende Behörde, die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über die getroffenen Maßnahmen und deren Wirkung auf den Verstoß innerhalb der Union, einschließlich darüber,

    a)

    ob vorläufige Maßnahmen verhängt wurden;

    b)

    ob der Verstoß eingestellt wurde;

    c)

    welche Maßnahmen ergriffen wurden und ob diese Maßnahmen umgesetzt wurden;

    d)

    in welchem Umfang den von dem mutmaßlichen Verstoß betroffenen Verbrauchern Abhilfezusagen angeboten wurden.

    Artikel 13

    Verfahren für Amtshilfeersuchen

    (1)   In Amtshilfeersuchen erteilt die ersuchende Behörde die Auskünfte, die benötigt werden, damit die ersuchte Behörde das Ersuchen erfüllen kann, einschließlich des gesamten erforderlichen Beweismaterials, das nur in dem Mitgliedstaat der ersuchenden Behörde verfügbar ist.

    (2)   Amtshilfeersuchen werden durch die ersuchende Behörde an die zentrale Verbindungsstelle des Mitgliedstaats der ersuchten Behörde und informationshalber an die zentrale Verbindungsstelle des Mitgliedstaats der ersuchenden Behörde gesandt. Die zentrale Verbindungsstelle des Mitgliedstaats der ersuchten Behörde leitet das Ersuchen unverzüglich an die entsprechende zuständige Behörde weiter.

    (3)   Amtshilfeersuchen und alle damit verbundenen Mitteilungen werden schriftlich mittels Standardformularen erstellt und auf elektronischem Wege über die gemäß Artikel 35 eingerichtete Datenbank übermittelt.

    (4)   Die betroffenen zuständigen Behörden vereinbaren die Sprachen, die in Amtshilfeersuchen und in allen damit verbundenen Mitteilungen zu verwenden sind.

    (5)   Wenn keine Einigung über die Sprachen erzielt wird, wird das Amtshilfeersuchen in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats der ersuchenden Behörde, und die Antwort in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats der ersuchten Behörde übermittelt. In diesem Fall gewährleistet jede zuständige Behörde die erforderlichen Übersetzungen der Ersuchen, Antworten und weiteren Dokumente, die sie von der anderen zuständigen Behörde entgegen nimmt.

    (6)   Die ersuchte Behörde richtet ihre Antwort direkt an die ersuchende Behörde und an die zentralen Verbindungsstellen der Mitgliedstaaten der ersuchenden und der ersuchten Behörde.

    Artikel 14

    Ablehnung eines Amtshilfeersuchens

    (1)   Eine ersuchte Behörde kann ein Auskunftsersuchen nach Artikel 11 ablehnen, wenn eine oder mehrere der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

    a)

    Nach Konsultation der ersuchenden Behörde liegt es nahe, dass die ersuchende Behörde die ersuchten Auskünfte nicht benötigt, um festzustellen, ob ein Verstoß innerhalb der Union stattgefunden hat oder gerade stattfindet, oder um festzustellen, ob ein begründeter Verdacht vorliegt, dass es zu einem Verstoß kommen kann;

    b)

    die ersuchende Behörde ist nicht damit einverstanden, dass die Auskünfte unter die Vorschriften über Vertraulichkeit und Berufs- und Geschäftsgeheimnisse nach Artikel 33 fallen;

    c)

    vor den Justizbehörden in dem Mitgliedstaat der ersuchten oder dem der ersuchenden Behörde wurden bereits strafrechtliche Ermittlungen oder Gerichtsverfahren gegen denselben Unternehmer in Verbindung mit demselben Verstoß innerhalb der Union eingeleitet.

    (2)   Eine ersuchte Behörde kann ein Durchsetzungsersuchen nach Artikel 12 nach einer Konsultation mit der ersuchenden Behörde ablehnen, wenn eine oder mehrere der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

    a)

    wegen desselben Verstoßes innerhalb der Union und gegen denselben Unternehmer wurden bei den Justizbehörden in dem Mitgliedstaat der ersuchten Behörde bereits strafrechtliche Ermittlungen oder ein Gerichtsverfahren eingeleitet oder liegt bereits ein Urteil, ein gerichtlicher Vergleich oder eine richterliche Anordnung vor;

    b)

    wegen desselben Verstoßes innerhalb der Union und gegen denselben Unternehmer wurde in dem Mitgliedstaat der ersuchten Behörde bereits die Ausübung der erforderlichen Durchsetzungsbefugnisse eingeleitet oder ist bereits eine Verwaltungsentscheidung ergangen, um die rasche und wirksame Einstellung oder Untersagung des Verstoßes innerhalb der Union zu bewirken;

    c)

    nach einer sachdienlichen Ermittlung hat ihrer Ansicht nach kein Verstoß innerhalb der Union stattgefunden;

    d)

    die ersuchende Behörde hat nach Ansicht der ersuchten Behörde nicht die Informationen, die benötigt werden, nach Artikel 13 Absatz 1 vorgelegt,

    e)

    die ersuchte Behörde hat Zusagen des Unternehmers akzeptiert, den Verstoß innerhalb der Union innerhalb einer bestimmten Frist einzustellen, und diese Frist ist noch nicht abgelaufen.

    Die ersuchte Behörde muss jedoch dem Durchsetzungsersuchen nach Artikel 12 Folge leisten, wenn der Unternehmer seine Zusagen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe e innerhalb der Frist nicht erfüllt.

    (3)   Die ersuchte Behörde informiert die ersuchende Behörde und die Kommission über die Ablehnung des Amtshilfeersuchens und die Gründe für die Ablehnung.

    (4)   Im Falle einer Meinungsverschiedenheit zwischen der ersuchenden Behörde und der ersuchten Behörde kann die ersuchende Behörde oder die ersuchte Behörde die Angelegenheit an die Kommission weiterleiten, die dazu unverzüglich eine Stellungnahme abgibt. Wenn die Angelegenheit nicht an sie weitergeleitet wird, kann die Kommission dennoch von Amts wegen eine Stellungnahme abgeben. Zum Zweck der Abgabe einer Stellungnahme kann die Kommission relevante Informationen und Dokumente anfordern, die die ersuchende Behörde und die ersuchte Behörde ausgetauscht haben.

    (5)   Die Kommission überwacht die Funktionsweise des Amtshilfemechanismus und die Einhaltung der Verfahren und Fristen für die Bearbeitung von Amtshilfeersuchen durch die zuständigen Behörden. Die Kommission hat Zugang zu den Amtshilfeersuchen und zu den Informationen und Dokumenten, die zwischen der ersuchenden und der ersuchten Behörde ausgetauscht werden.

    (6)   Gegebenenfalls gibt die Kommission Orientierungshilfe und berät die Mitgliedstaaten, um eine wirksame und effiziente Arbeitsweise des Amtshilfemechanismus zu gewährleisten.

    KAPITEL IV

    KOORDINIERTER ERMITTLUNGS- UND DURCHSETZUNGSMECHANISMUS BEI WEITVERBREITETEN VERSTÖßEN UND BEI WEITVERBREITETEN VERSTÖßEN MIT UNIONS-DIMENSION

    Artikel 15

    Verfahren für Entscheidungen zwischen Mitgliedstaaten

    In Angelegenheiten nach diesem Kapitel handeln die betroffenen zuständigen Behörden einvernehmlich.

    Artikel 16

    Allgemeine Grundsätze der Zusammenarbeit

    (1)   Besteht ein begründeter Verdacht, dass ein weitverbreiteter Verstoß oder ein weitverbreiteter Verstoß mit Unions-Dimension stattfindet, so informieren die von diesem Verstoß betroffenen zuständigen Behörden und die Kommission einander sowie die von diesem Verstoß betroffenen zentralen Verbindungsstellen unverzüglich durch die Abgabe von Warnmeldungen gemäß Artikel 26.

    (2)   Die von dem weitverbreiteten Verstoß oder dem weitverbreiteten Verstoß mit Unions-Dimension betroffenen zuständigen Behörden koordinieren die Ermittlungs- und Durchsetzungsmaßnahmen, mit denen sie gegen diese Verstöße vorgehen. Sie tauschen alle erforderlichen Beweismittel und Informationen aus und gewähren einander und der Kommission unverzüglich jede erforderliche Unterstützung.

    (3)   Die von dem weitverbreiteten Verstoß oder dem weitverbreiteten Verstoß mit Unions-Dimension betroffenen zuständigen Behörden stellen sicher, dass alle erforderlichen Beweismittel und Informationen beschafft und alle erforderlichen Durchsetzungsmaßnahmen ergriffen werden, um die Einstellung oder Untersagung des Verstoßes zu bewirken.

    (4)   Unbeschadet des Absatzes 2 beeinträchtigt die Anwendung dieser Verordnung nicht die Durchführung nationaler Ermittlungs- und Durchsetzungstätigkeiten durch die zuständigen Behörden im Zusammenhang mit demselben Verstoß durch denselben Unternehmer.

    (5)   Gegebenenfalls dürfen die zuständigen Behörden Kommissionsbeamte und weitere, von der Kommission autorisierte Begleitpersonen zur Teilnahme an den koordinierten Ermittlungen, Durchsetzungsmaßnahmen und weiteren Maßnahmen nach diesem Kapitel einladen.

    Artikel 17

    Einleitung koordinierter Aktionen und Benennung eines Koordinators

    (1)   Besteht ein begründeter Verdacht auf einen weitverbreiteten Verstoß, so leiten die von dem Verstoß betroffenen zuständigen Behörden eine koordinierte Aktion ein, die auf einer Vereinbarung zwischen ihnen beruht. Die Einleitung der koordinierten Aktion wird den von dem Verstoß betroffenen zentralen Verbindungsstellen und der Kommission unverzüglich mitgeteilt.

    (2)   Die von dem vermuteten weitverbreiteten Verstoß betroffenen zuständigen Behörden benennen eine von dem vermuteten weitverbreiteten Verstoß betroffene zuständige Behörde als Koordinator. Können diese zuständigen Behörden keine Einigung über die Benennung erzielen, so übernimmt die Kommission die Rolle des Koordinators.

    (3)   Hat die Kommission den begründeten Verdacht auf einen weitverbreiteten Verstoß mit Unions-Dimension, so unterrichtet sie unverzüglich gemäß Artikel 26 die zuständigen Behörden und die zentralen Verbindungsstellen, die von dem mutmaßlichen Verstoß betroffen sind. Die Kommission gibt in der Unterrichtung die Gründe an, die eine mögliche koordinierte Aktion rechtfertigen. Die von dem mutmaßlichen weitverbreiteten Verstoß mit Unions-Dimension betroffenen zuständigen Behörden führen auf der Grundlage von Informationen, die ihnen vorliegen oder leicht zugänglich sind, geeignete Ermittlungen durch. Die von dem mutmaßlichen weitverbreiteten Verstoß mit Unions-Dimension betroffenen zuständigen Behörden teilen die Ergebnisse ihrer Ermittlungen gemäß Artikel 26 den anderen zuständigen Behörden, den von dem Verstoß betroffenen zentralen Verbindungsstellen und der Kommission innerhalb eines Monats nach Datum der Unterrichtung durch die Kommission mit. Geht aus diesen Ermittlungen hervor, dass möglicherweise ein weitverbreiteter Verstoß mit Unions-Dimension stattfindet, so beginnen die von dem Verstoß betroffenen zuständigen Behörden mit der koordinierten Aktion und ergreifen die Maßnahmen gemäß Artikel 19 und gegebenenfalls gemäß den Artikeln 20 und 21.

    (4)   Die koordinierten Aktionen gemäß Absatz 3 werden von der Kommission koordiniert.

    (5)   Eine zuständige Behörde schließt sich der koordinierten Aktion an, wenn sich im Zuge der koordinierten Aktion herausstellt, dass sie von dem weitverbreiteten Verstoß oder dem weitverbreiteten Verstoß mit Unions-Dimension betroffen ist.

    Artikel 18

    Gründe für eine Ablehnung der Teilnahme an der koordinierten Aktion

    (1)   Eine zuständige Behörde kann die Teilnahme an einer koordinierten Aktion aus einem der folgenden Gründe ablehnen:

    a)

    gegen denselben Unternehmer wurden wegen desselben Verstoßes im Mitgliedstaat der zuständigen Behörde bereits strafrechtliche Ermittlungen oder ein Gerichtsverfahren eingeleitet, ist bereits ein Urteil ergangen oder liegt bereits ein gerichtlicher Vergleich vor;

    b)

    die Ausübung der erforderlichen Durchsetzungsbefugnisse wurde bereits vor der Abgabe einer Warnmeldung gemäß Artikel 17 Absatz 3 eingeleitet oder eine Verwaltungsentscheidung ist wegen desselben Verstoßes gegen denselben Unternehmer im Mitgliedstaat der zuständigen Behörde ergangen, um die rasche und wirksame Einstellung oder Untersagung des weitverbreiteten Verstoßes oder des weitverbreiteten Verstoßes mit Unions-Dimension zu bewirken;

    c)

    aus der angemessenen Ermittlung geht hervor, dass die tatsächlichen oder potenziellen Auswirkungen des mutmaßlichen weitverbreiteten Verstoßes oder weitverbreiteten Verstoßes mit Unions-Dimension im Mitgliedstaat der zuständigen Behörde vernachlässigbar sind und die zuständige Behörde daher keine Durchsetzungsmaßnahmen ergreifen muss;

    d)

    der betreffende weitverbreitete Verstoß oder der weitverbreitete Verstoß mit Unions-Dimension hat nicht im Mitgliedstaat der zuständigen Behörde stattgefunden, und daher muss die zuständige Behörde keine Durchsetzungsmaßnahmen ergreifen;

    e)

    die zuständige Behörde hat Zusagen des für den weitverbreiteten Verstoß oder den weitverbreiteten Verstoß mit Unions-Dimension verantwortlichen Unternehmers akzeptiert, den Verstoß im Mitgliedstaat der zuständigen Behörde einzustellen, und diese Zusagen wurden erfüllt, weshalb die zuständige Behörde keine Durchsetzungsmaßnahmen ergreifen muss.

    (2)   Lehnt eine zuständige Behörde die Teilnahme an der koordinierten Aktion ab, so informiert sie unverzüglich die Kommission sowie die anderen von dem weitverbreiteten Verstoß oder dem weitverbreiteten Verstoß mit Unions-Dimension betroffenen zuständigen Behörden und zentralen Verbindungsstellen über ihre Entscheidung, gibt die Gründe dafür an und legt die erforderlichen Nachweise vor.

    Artikel 19

    Ermittlungsmaßnahmen im Rahmen koordinierter Aktionen

    (1)   Die von der koordinierten Aktion betroffenen zuständigen Behörden stellen sicher, dass Ermittlungen und Prüfungen in wirksamer, effizienter und koordinierter Weise durchgeführt werden. Sie bemühen sich, gleichzeitig miteinander Ermittlungen und Prüfungen durchzuführen und vorläufige Maßnahmen anzuwenden, soweit das nach dem einzelstaatlichen Verfahrensrecht zulässig ist.

    (2)   Der Amtshilfemechanismus nach Kapitel III darf genutzt werden, wenn er erforderlich ist, um insbesondere das notwendige Beweismaterial und andere Informationen aus anderen als den durch die koordinierte Aktion betroffenen Mitgliedstaaten zu beschaffen oder um sicherzustellen, dass der betroffene Unternehmer die Durchsetzungsmaßnahmen nicht umgeht.

    (3)   Die von der koordinierten Aktion betroffenen zuständigen Behörden legen gegebenenfalls das Ergebnis der Ermittlungen und die Bewertung des weitverbreiteten Verstoßes oder gegebenenfalls des weitverbreiteten Verstoßes mit Unions-Dimension in einem gemeinsamen Standpunkt, auf den sie sich geeinigt haben, dar.

    (4)   Sofern nichts anderes zwischen den von der koordinierten Aktion betroffenen zuständigen Behörden vereinbart ist, teilt der Koordinator den gemeinsamen Standpunkt dem für den weitverbreiteten Verstoß oder den weitverbreiteten Verstoß mit Unions-Dimension verantwortlichen Unternehmer mit. Der für den weitverbreiteten Verstoß oder den weitverbreiteten Verstoß mit Unions-Dimension verantwortliche Unternehmer erhält die Gelegenheit, zu den Sachverhalten, die Gegenstand des gemeinsamen Standpunkts sind, gehört zu werden.

    (5)   Die von der koordinierten Aktion betroffenen zuständigen Behörden beschließen, gegebenenfalls den gemeinsamen Standpunkt unbeschadet des Artikels 15 oder der Vorschriften für Vertraulichkeit und Berufs- und Geschäftsgeheimnisse nach Artikel 33 vollständig oder auszugsweise auf ihren Internetseiten zu veröffentlichen und können die Ansichten von Verbraucherorganisationen, Unternehmerverbänden und anderen betroffenen Parteien einholen. Die Kommission veröffentlicht nach Vereinbarung mit den betroffenen zuständigen Behörden den gemeinsamen Standpunkt oder Auszüge daraus auf ihrer Internetseite.

    Artikel 20

    Zusagen bei koordinierten Aktionen

    (1)   Die von der koordinierten Aktion betroffenen zuständigen Behörden können den für den weitverbreiteten Verstoß oder den weitverbreiteten Verstoß mit Unions-Dimension verantwortlichen Unternehmer aufgrund eines nach Artikel 19 Absatz 3 angenommenen gemeinsamen Standpunkts auffordern, innerhalb einer bestimmten Frist Zusagen zur Einstellung des Verstoßes vorzuschlagen. Der Unternehmer kann auch auf eigene Initiative Zusagen zur Einstellung des Verstoßes vorschlagen oder den Verbrauchern, die von diesem Verstoß betroffen sind, Abhilfezusagen anbieten.

    (2)   Unbeschadet der Vorschriften über Vertraulichkeit und Berufs- und Geschäftsgeheimnisse nach Artikel 33 dürfen die von der koordinierten Aktion betroffenen zuständigen Behörden gegebenenfalls die vom für den weitverbreiteten Verstoß oder den weitverbreiteten Verstoß mit Unions-Dimension verantwortlichen Unternehmer vorgeschlagenen Zusagen auf ihren Internetseiten veröffentlichen, oder darf die Kommission gegebenenfalls die von diesem Unternehmer vorgeschlagenen Zusagen auf ihrer Internetseite veröffentlichen, wenn sie von den betroffenen zuständigen Behörden darum ersucht wird. Die zuständigen Behörden und die Kommission können die Ansichten von Verbraucherorganisationen und Unternehmerverbänden oder anderen betroffenen Parteien, einholen.

    (3)   Die von der koordinierten Aktion betroffenen zuständigen Behörden bewerten die vorgeschlagenen Zusagen und teilen das Ergebnis der Bewertung dem für den weitverbreiteten Verstoß oder den weitverbreiteten Verstoß mit Unions-Dimension verantwortlichen Unternehmer mit; wurden vom Unternehmer Abhilfezusagen angeboten, so unterrichten sie gegebenenfalls die Verbraucher, die vorbringen, infolge des Verstoßes des Unternehmers geschädigt worden zu sein. Wenn die Zusagen verhältnismäßig und ausreichend sind, um die Einstellung des weitverbreiteten Verstoßes oder des weitverbreiteten Verstoßes mit Unions-Dimension zu bewirken, akzeptieren die zuständigen Behörden die Zusagen und setzen eine Frist, innerhalb derer die Zusagen umgesetzt werden müssen.

    (4)   Die von der koordinierten Aktion betroffenen zuständigen Behörden überwachen die Umsetzung der Zusagen. Sie stellen insbesondere sicher, dass der für den weitverbreiteten Verstoß oder den weitverbreiteten Verstoß mit Unions-Dimension verantwortliche Unternehmer dem Koordinator regelmäßig über die Fortschritte bei der Umsetzung der Zusagen Bericht erstattet. Die von der koordinierten Aktion betroffenen zuständigen Behörden dürfen gegebenenfalls die Ansichten von Verbraucherorganisationen und Sachverständigen einholen, um zu prüfen, ob die von dem Unternehmer ergriffenen Schritte im Einklang mit den Zusagen stehen.

    Artikel 21

    Durchsetzungsmaßnahmen im Rahmen koordinierter Aktionen

    (1)   Die von der koordinierten Aktion betroffenen zuständigen Behörden ergreifen im Rahmen ihrer Zuständigkeit alle erforderlichen Durchsetzungsmaßnahmen gegen den für den weitverbreiteten Verstoß oder den weitverbreiteten Verstoß mit Unions-Dimension verantwortlichen Unternehmer, um die Einstellung oder Untersagung des weitverbreiteten Verstoßes zu bewirken.

    Gegebenenfalls verhängen sie Sanktionen, wie beispielsweise Geldbußen oder Zwangsgelder, gegen den für den weitverbreiteten Verstoß oder den weitverbreiteten Verstoß mit Unions-Dimension verantwortlichen Unternehmer. Die zuständigen Behörden können vom Unternehmer auf dessen Initiative zusätzliche Abhilfezusagen zugunsten der von dem mutmaßlichen weitverbreiteten Verstoß oder dem mutmaßlichen weitverbreiteten Verstoß mit Unions-Dimension betroffenen Verbraucher entgegennehmen oder gegebenenfalls versuchen, vom Unternehmer Zusagen zu erhalten, um den vom Verstoß betroffenen Verbrauchern angemessene Abhilfe anzubieten.

    Durchsetzungsmaßnahmen sind insbesondere angezeigt, wenn

    a)

    eine sofortige Durchsetzungsmaßnahme erforderlich ist, um die rasche und wirksame Einstellung oder Untersagung des Verstoßes zu bewirken,

    b)

    nicht davon auszugehen ist, dass der Verstoß infolge der Zusagen, die der für den Verstoß verantwortliche Unternehmer vorgeschlagen hat, eingestellt wird,

    c)

    der für den Verstoß verantwortliche Unternehmer vor Ablauf der von den betroffenen zuständigen Behörden gesetzten Frist keine Zusagen vorgeschlagen hat,

    d)

    die von dem für den Verstoß verantwortlichen Unternehmer vorgeschlagenen Zusagen nicht ausreichen, um sicherzustellen, dass der Verstoß eingestellt oder gegebenenfalls für die dadurch geschädigten Verbraucher Abhilfe geschaffen wird oder

    e)

    der für den Verstoß verantwortliche Unternehmer die Zusagen, den Verstoß einzustellen oder gegebenenfalls für die dadurch geschädigten Verbraucher Abhilfe zu schaffen, vor Ablauf der Frist nach Artikel 20 Absatz 3 nicht umsetzt.

    (2)   Die Durchsetzungsmaßnahmen nach Absatz 1 müssen wirksam, effizient und in koordinierter Weise ergriffen werden, um die Einstellung oder Untersagung des weitverbreiteten Verstoßes oder des weitverbreiteten Verstoßes mit Unions-Dimension zu bewirken. Die von der koordinierten Aktion betroffenen zuständigen Behörden bemühen sich darum, Durchsetzungsmaßnahmen in den von diesem Verstoß betroffenen Mitgliedstaaten gleichzeitig durchzuführen.

    Artikel 22

    Abschluss der koordinierten Aktionen

    (1)   Die koordinierte Aktion wird abgeschlossen, wenn die von der koordinierten Aktion betroffenen zuständigen Behörden zu dem Schluss gelangen, dass der weitverbreitete Verstoß oder der weitverbreitete Verstoß mit Unions-Dimension in allen betroffenen Mitgliedstaaten eingestellt oder untersagt wurde oder dass ein solcher Verstoß nicht begangen wurde.

    (2)   Der Koordinator informiert die Kommission, gegebenenfalls die zuständigen Behörden und die zentralen Verbindungsstellen der von der koordinierten Aktion betroffenen Mitgliedstaaten unverzüglich über den Abschluss der koordinierten Aktion.

    Artikel 23

    Rolle des Koordinators

    (1)   Der gemäß Artikel 17 oder Artikel 29 ernannte Koordinator hat insbesondere die folgenden Aufgaben:

    a)

    Er stellt sicher, dass alle betroffenen zuständigen Behörden und die Kommission ordnungsgemäß und rechtzeitig über den Fortschritt der Ermittlungen oder gegebenenfalls der Durchsetzungsmaßnahmen, die geplanten nächsten Schritte und die zu ergreifenden Maßnahmen unterrichtet werden;

    b)

    er koordiniert und verfolgt die von den betroffenen zuständigen Behörden gemäß dieser Verordnung ergriffenen Ermittlungsmaßnahmen;

    c)

    er koordiniert die Vorbereitung und den Austausch aller erforderlichen Dokumente zwischen den betroffenen zuständigen Behörden und der Kommission;

    d)

    er hält Kontakt zu dem Unternehmer und gegebenenfalls weiteren von den Ermittlungs- oder Durchsetzungsmaßnahmen betroffenen Parteien, wenn nichts anderes zwischen den betroffenen zuständigen Behörden und dem Koordinator vereinbart wurde;

    e)

    er koordiniert gegebenenfalls die Bewertung, die Konsultationen und die Überwachung durch die betroffenen zuständigen Behörden sowie weitere Schritte, die erforderlich sind, um die von den betroffenen Unternehmern vorgeschlagenen Zusagen zu entwickeln und umzusetzen;

    f)

    er koordiniert gegebenenfalls die von den betroffenen zuständigen Behörden ergriffenen Durchsetzungsmaßnahmen;

    g)

    er koordiniert Amtshilfeersuchen, die von den betroffenen zuständigen Behörden nach Kapitel III gestellt wurden.

    (2)   Der Koordinator haftet nicht für die Handlungen oder Unterlassungen der betroffenen zuständigen Behörden bei der Ausübung der Befugnisse nach Artikel 9.

    (3)   Wenn die koordinierten Aktionen weitverbreitete Verstöße oder weitverbreitete Verstöße mit Unions-Dimension gegen die in Artikel 2 Absatz 10 genannten Unionsvorschriften betreffen, lädt der Koordinator die Europäische Bankenaufsichtsbehörde dazu ein, eine Beobachterfunktion zu übernehmen.

    Artikel 24

    Sprachenregelung

    (1)   Die Sprachen, die von den zuständigen Behörden für Benachrichtigungen und für alle sonstigen Mitteilungen nach diesem Kapitel, die im Zusammenhang mit den koordinierten Aktionen und Sweeps stehen, verwendet werden, werden zwischen den betroffenen zuständigen Behörden vereinbart.

    (2)   Wenn keine Einigung zwischen den betroffenen zuständigen Behörden erreicht werden kann, werden Benachrichtigungen und sonstige Mitteilungen in der Amtssprache bzw. einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats abgefasst, der die Benachrichtigung oder sonstige Mitteilung vornimmt. In diesem Fall sorgt jede betroffene zuständige Behörde — sofern erforderlich — für die Übersetzung der Benachrichtigungen, Mitteilungen und sonstigen Dokumente, die sie von anderen zuständigen Behörden entgegen nimmt.

    Artikel 25

    Sprachenregelung für die Kommunikation mit den Unternehmern

    Für die Zwecke der in diesem Kapitel beschriebenen Verfahren hat der Unternehmer das Recht, in der Amtssprache oder einer der für amtliche Zwecke verwendeten Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem der Unternehmer seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, zu kommunizieren.

    KAPITEL V

    UNIONSWEITE TÄTIGKEITEN

    Artikel 26

    Warnmeldungen

    (1)   Eine zuständige Behörde benachrichtigt unverzüglich die Kommission, andere zuständige Behörden und zentrale Verbindungsstellen über jeden begründeten Verdacht, dass ein Verstoß nach dieser Verordnung in ihrem Gebiet stattfindet, der die Verbraucherinteressen in anderen Mitgliedstaaten beeinträchtigen kann.

    (2)   Die Kommission benachrichtigt unverzüglich die betroffenen zuständigen Behörden und zentralen Verbindungsstellen über jeden begründeten Verdacht, dass ein Verstoß nach dieser Verordnung stattgefunden hat.

    (3)   Im Fall einer Benachrichtigung, das heißt bei Abgabe einer Warnmeldung, nach Absatz 1 oder 2 liefert die zuständige Behörde oder die Kommission Informationen über den vermuteten Verstoß nach dieser Verordnung und insbesondere, und soweit verfügbar, die folgenden Informationen:

    a)

    eine Beschreibung der Handlung oder Unterlassung, die den Verstoß darstellt;

    b)

    Einzelheiten zu dem Produkt oder der Dienstleistung, das oder die von dem Verstoß betroffen ist;

    c)

    die Namen der Mitgliedstaaten, die von dem Verstoß betroffen sind oder betroffen sein können;

    d)

    die Identität des Unternehmers oder der Unternehmer, der/die für den Verstoß verantwortlich ist/sind oder verdächtigt wird/werden, dafür verantwortlich zu sein;

    e)

    die Rechtsgrundlage für mögliche Aktionen unter Bezugnahme auf nationales Recht und die entsprechenden Bestimmungen der im Anhang genannten Unionsrechtsakte;

    f)

    eine Beschreibung und den Status aller Rechtshandlungen, Durchsetzungsmaßnahmen oder weiteren Maßnahmen, die im Zusammenhang mit dem Verstoß ergriffen wurden, sowie ihre Termine und Dauer;

    g)

    die Identität der zuständigen Behörden, die rechtliche Verfahren einleiten und weitere Maßnahmen ergreifen.

    (4)   Bei Abgabe einer Warnmeldung kann die zuständige Behörde die zuständigen Behörden und die relevanten zentralen Verbindungsstellen in anderen Mitgliedstaaten sowie die Kommission — oder kann die Kommission die zuständigen Behörden und die relevanten zentralen Verbindungsstellen in anderen Mitgliedstaaten — auf der Grundlage von Informationen, die den relevanten zuständigen Behörden bzw. der Kommission vorliegen oder leicht zugänglich sind, darum bitten zu überprüfen, ob ähnliche vermutete Verstöße im Gebiet dieser anderen Mitgliedstaaten stattfinden oder ob bereits Durchsetzungsmaßnahmen gegen solche Verstöße in diesen Mitgliedstaaten ergriffen wurden. Die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und die Kommission reagieren unverzüglich auf das Ersuchen.

    Artikel 27

    Externe Warnmeldungen

    (1)   Jeder Mitgliedstaat ermächtigt benannte Stellen, Europäische Verbraucherzentren, Verbraucherorganisationen und -verbände sowie gegebenenfalls Unternehmerverbände, die über das erforderliche Fachwissen verfügen, gegenüber den zuständigen Behörden der relevanten Mitgliedstaaten und der Kommission eine Warnmeldung über vermutete Verstöße nach dieser Verordnung abzugeben und die ihnen vorliegenden Informationen nach Artikel 26 Absatz 3 bereitzustellen („externe Warnmeldung“), es sei denn, diese Vorgehensweise wäre nicht gerechtfertigt. Jeder Mitgliedstaat übermitteln der Kommission unverzüglich die Liste dieser Einrichtungen sowie etwaige Änderungen dieser Liste.

    (2)   Die Kommission ermächtigt nach einer Konsultation mit den Mitgliedstaaten Verbände, die Verbraucherinteressen und gegebenenfalls Unternehmerinteressen auf Unionsebene vertreten, eine externe Warnmeldung abzugeben.

    (3)   Die zuständigen Behörden sind nicht dazu verpflichtet, als Antwort auf eine externe Warnmeldung ein Verfahren einzuleiten oder eine andere Maßnahme zu ergreifen. Einrichtungen, die externe Warnmeldungen abgeben, gewährleisten, dass die bereitgestellten Informationen zutreffend, richtig und aktuell sind; gegebenenfalls korrigieren sie die übermittelten Informationen unverzüglich oder ziehen diese zurück.

    Artikel 28

    Austausch weiterer für die Erkennung von Verstößen relevanter Informationen

    Soweit es zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung erforderlich ist, benachrichtigen die zuständigen Behörden die Kommission und die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten über die elektronische Datenbank nach Artikel 35 unverzüglich über jede Maßnahme, mit der sie gegen einen Verstoß nach dieser Verordnung im Rahmen ihrer Zuständigkeit vorgehen, wenn sie den Verdacht haben, dass der betreffende Verstoß die Verbraucherinteressen in anderen Mitgliedstaaten beeinträchtigen kann.

    Artikel 29

    Sweeps

    (1)   Die zuständigen Behörden können beschließen, Sweeps durchzuführen, um die Einhaltung des Unionsrechts zum Schutz der Verbraucherinteressen zu überprüfen oder Verstöße gegen dieses aufzudecken. Sofern nichts anderes zwischen den beteiligten zuständigen Behörden vereinbart ist, werden die Sweeps von der Kommission koordiniert.

    (2)   Bei der Durchführung von Sweeps können die beteiligten zuständigen Behörden die Ermittlungsbefugnisse nach Artikel 9 Absatz 3 und weitere Befugnisse, die ihnen nach nationalem Recht übertragen wurden, nutzen.

    (3)   Die zuständigen Behörden können benannte Stellen sowie Kommissionsbeamte und weitere, von der Kommission autorisierte Begleitpersonen zur Teilnahme an Sweeps einladen.

    Artikel 30

    Koordinierung sonstiger Tätigkeiten zur Förderung der Ermittlungen und der Durchsetzung

    (1)   Soweit es zur Verwirklichung des Ziels dieser Verordnung erforderlich ist, informieren die Mitgliedstaaten einander und die Kommission über ihre Tätigkeiten in den folgenden Bereichen:

    a)

    Schulung ihrer Beamten, die an der Anwendung dieser Verordnung beteiligt sind;

    b)

    Erfassung, Klassifizierung und Austausch von Daten über Verbraucherbeschwerden;

    c)

    Aufbau sektorspezifischer Netze von Beamten;

    d)

    Entwicklung von Informations- und Kommunikationsmitteln; und

    e)

    gegebenenfalls Entwicklung von Standards, Methoden und Leitlinien zur Anwendung der Verordnung.

    (2)   Soweit es zur Verwirklichung des Ziels dieser Verordnung erforderlich ist, können die Mitgliedstaaten die Tätigkeiten in den in Absatz 1 aufgeführten Bereichen koordinieren und gemeinsam organisieren.

    Artikel 31

    Austausch von Beamten zwischen zuständigen Behörden

    (1)   Die zuständigen Behörden können an Austauschprogrammen von Beamten anderer Mitgliedstaaten zur Verbesserung der Zusammenarbeit teilnehmen. Die zuständigen Behörden ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um den Beamten aus anderen Mitgliedstaaten eine wirksame Rolle bei den Tätigkeiten der zuständigen Behörde zu ermöglichen. Zu diesem Zweck sind diese Beamten befugt, die ihnen von der jeweiligen zuständigen Gastbehörde übertragenen Aufgaben gemäß dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats auszuführen.

    (2)   Während des Austauschs gelten für die zivil- und strafrechtliche Haftung der Beamten dieselben Bestimmungen wie für die Beamten der zuständigen Gastbehörde. Die Beamten anderer Mitgliedstaaten müssen die beruflichen Standards und angemessene interne Verhaltensregeln der zuständigen Gastbehörde einhalten. Diese Verhaltensregeln gewährleisten insbesondere den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, ein faires Verfahren und die Einhaltung der Vorschriften über Vertraulichkeit und Berufs- und Geschäftsgeheimnisse nach Artikel 33.

    Artikel 32

    Internationale Zusammenarbeit

    (1)   Soweit es zur Verwirklichung des Ziels dieser Verordnung erforderlich ist, arbeitet die Union mit Drittländern und mit den zuständigen internationalen Organisationen in den von dieser Verordnung abgedeckten Bereichen zum Schutz der Verbraucherinteressen zusammen. Die Union und die betroffenen Drittländer können Abkommen über Regelungen zur Zusammenarbeit schließen, einschließlich der Festlegung von Regelungen für Amtshilfe, den Austausch vertraulicher Informationen und Austauschprogramme für Bedienstete.

    (2)   Die Abkommen zwischen der Union und Drittländern über die Zusammenarbeit und Amtshilfe zum Schutz und zur Förderung der Verbraucherinteressen müssen den einschlägigen Datenschutzvorschriften für die Weitergabe personenbezogener Daten an Drittländer entsprechen.

    (3)   Wenn eine zuständige Behörde Informationen von einer Behörde aus einem Drittland entgegen nimmt, die für die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten möglicherweise relevant sind, leitet sie die Informationen an diese zuständigen Behörden weiter, sofern das nach den bilateralen anwendbaren Amtshilfeabkommen mit diesem betreffenden Drittland zulässig ist und sofern das Unionsrecht über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten eingehalten wird.

    (4)   Die im Rahmen dieser Verordnung übermittelten Informationen können von einer zuständigen Behörde auch an eine Behörde eines Drittlands im Rahmen eines Amtshilfeabkommens mit diesem Drittland übermittelt werden, sofern die Einwilligung der zuständigen Behörde, von der die Informationen ursprünglich stammen, eingeholt wurde und das Unionsrecht über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten eingehalten wird.

    KAPITEL VI

    GEMEINSAME REGELUNGEN

    Artikel 33

    Verwendung und Offenlegung von Informationen sowie von Berufs- und Geschäftsgeheimnissen

    (1)   Die Informationen, die im Rahmen der Anwendung dieser Verordnung von den zuständigen Behörden und der Kommission gesammelt oder ihnen übermittelt wurden, dürfen ausschließlich zur Sicherstellung der Einhaltung des Unionsrechts zum Schutz der Verbraucherinteressen verwendet werden.

    (2)   Die Informationen nach Absatz 1 sind vertraulich zu behandeln; ihre Nutzung und Offenlegung darf nur unter gebührender Berücksichtigung der geschäftlichen Interessen einer natürlichen oder juristischen Person, einschließlich der Geschäftsgeheimnisse und des geistigen Eigentums, erfolgen.

    (3)   Dennoch dürfen die zuständigen Behörden nach vorheriger Konsultation der zuständigen Behörde, die die Informationen bereitgestellt hat, die erforderlichen Informationen offenlegen, um

    a)

    Verstöße nach dieser Verordnung nachzuweisen; oder

    b)

    die Einstellung oder Untersagung von Verstößen nach dieser Verordnung zu bewirken.

    Artikel 34

    Verwendung von Beweismaterial und Ermittlungsergebnissen

    Die zuständigen Behörden dürfen alle ihnen übermittelten Informationen, Unterlagen, Erkenntnisse, Erklärungen, beglaubigten Kopien und Ermittlungsergebnisse — unabhängig von ihrem Speichermedium — in gleicher Weise als Beweismittel verwenden wie entsprechende im eigenen Mitgliedstaat beschaffte Unterlagen.

    Artikel 35

    Elektronische Datenbank

    (1)   Die Kommission richtet eine elektronische Datenbank für sämtliche Mitteilungen zwischen zuständigen Behörden, zentralen Verbindungsstellen und der Kommission im Rahmen dieser Verordnung ein und unterhält diese. Alle über die elektronische Datenbank übermittelten Informationen werden in dieser Datenbank gespeichert und verarbeitet. Die Datenbank ist für zuständige Behörden, zentrale Verbindungsstellen und die Kommission unmittelbar zugänglich.

    (2)   Informationen, die von Einrichtungen bereitgestellt werden, die nach Artikel 27 Absatz 1 oder 2 eine externe Warnmeldung abgeben, werden in der elektronischen Datenbank gespeichert und verarbeitet. Diese Einrichtungen haben jedoch keinen Zugriff auf die Datenbank.

    (3)   Wenn eine zuständige Behörde, benannte Stelle oder andere Einrichtung, die eine Warnmeldung im Sinne des Artikels 27 Absatz 1 oder 2 abgibt, feststellt, dass sich eine nach Artikel 26 oder Artikel 27 von ihr abgegebene Warnmeldung über einen Verstoß später als unbegründet erwiesen hat, zieht sie diese Warnmeldung zurück. Die Kommission löscht die relevanten Informationen unverzüglich aus der Datenbank und informiert die Beteiligten über die Gründe für diese Maßnahme.

    Die Daten über einen Verstoß werden in der elektronischen Datenbank nicht länger gespeichert, als es für die Zwecke, für die sie erhoben und verarbeitet wurden, erforderlich ist, jedoch nicht länger als fünf Jahre ab dem Tag, an dem

    a)

    eine ersuchte Behörde der Kommission nach Artikel 12 Absatz 2 die Einstellung eines Verstoßes innerhalb der Union meldet;

    b)

    der Koordinator den Abschluss der koordinierten Aktion nach Artikel 22 Absatz 1 meldet; oder

    c)

    in allen anderen Fällen die Informationen in die Datenbank eingegeben wurden.

    (4)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der praktischen und operativen Modalitäten für die Funktionsweise der elektronischen Datenbank. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 38 Absatz 2 erlassen.

    Artikel 36

    Verzicht auf die Erstattung von Auslagen

    (1)   Die Mitgliedstaaten verzichten auf alle Forderungen auf Erstattung von Auslagen, die in Anwendung dieser Verordnung entstanden sind.

    (2)   Ungeachtet des Absatzes 1 haftet in Bezug auf Durchsetzungsersuchen nach Artikel 12 der Mitgliedstaat der ersuchenden Behörde dem Mitgliedstaat der ersuchten Behörde für Kosten und Verluste, die infolge von Maßnahmen entstanden sind, die von einem Gericht bei der Beurteilung des Vorliegens des entsprechenden Verstoßes zurückgewiesen und als unbegründet angesehen wurden.

    Artikel 37

    Prioritätensetzung bei der Durchsetzung

    (1)   Bis zum 17. Januar 2020 und danach alle zwei Jahre tauschen die Mitgliedstaaten untereinander und mit der Kommission Informationen über ihre Durchsetzungsprioritäten bei der Anwendung dieser Verordnung aus.

    Diese Informationen umfassen

    a)

    Informationen über Markttrends, die die Verbraucherinteressen in dem betreffenden Mitgliedstaat und in anderen Mitgliedstaaten beeinträchtigen könnten;

    b)

    eine Übersicht über Maßnahmen, die nach dieser Verordnung in den vorangegangenen zwei Jahren durchgeführt wurden, insbesondere Ermittlungs- und Durchsetzungsmaßnahmen im Zusammenhang mit den weitverbreiteten Verstößen;

    c)

    die Statistiken, die durch Warnmeldungen nach Artikel 26 ausgetauscht werden;

    d)

    die vorläufigen Schwerpunkte für die Durchsetzung des Unionsrechts zum Schutz der Verbraucherinteressen für die nächsten zwei Jahre in dem betreffenden Mitgliedstaat; und

    e)

    die vorgeschlagenen Schwerpunkte für die Durchsetzung des Unionsrechts zum Schutz der Verbraucherinteressen für die nächsten zwei Jahre.

    (2)   Unbeschadet des Artikels 33 erstellt die Kommission alle zwei Jahre eine Übersicht über die Informationen gemäß Absatz 1 Buchstaben a, b und c und macht sie der Öffentlichkeit zugänglich. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament hierüber.

    (3)   Im Fall des Eintretens wesentlich veränderter Umstände oder Marktbedingungen in den zwei Jahren nach der Einreichung ihrer letzten Durchsetzungsprioritäten aktualisieren die Mitgliedstaaten ihre Durchsetzungsprioritäten und unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission hierüber.

    (4)   Die Kommission fasst die von den Mitgliedstaaten nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels vorgelegten Durchsetzungsprioritäten zusammen und erstattet dem in Artikel 38 Absatz 1 genannten Ausschuss jährlich Bericht, um die Prioritätensetzung bei den Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung zu erleichtern. Die Kommission tauscht ferner mit den Mitgliedstaaten bewährte Verfahren und Benchmarks aus, insbesondere zur Entwicklung von Maßnahmen zum Aufbau von Kapazitäten.

    KAPITEL VII

    SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 38

    Ausschuss

    (1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

    (2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

    Artikel 39

    Benachrichtigungen

    Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut aller Bestimmungen des nationalen Rechts mit, die sie in den unter diese Verordnung fallenden Bereichen erlassen, sowie den Wortlaut aller Abkommen — außer solcher, die sich auf Einzelfälle beziehen —, die sie in den unter diese Verordnung fallenden Bereichen schließen.

    Artikel 40

    Berichterstattung

    (1)   Bis zum 17. Januar 2023 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor.

    (2)   Dieser Bericht enthält eine Evaluierung der Anwendung dieser Verordnung, einschließlich einer Bewertung der Wirksamkeit der Durchsetzung des Unionsrechts zum Schutz der Verbraucherinteressen nach dieser Verordnung, insbesondere in Bezug auf die Befugnisse der zuständigen Behörden gemäß Artikel 9; ferner wird darin insbesondere geprüft, wie sich die Einhaltung des Unionsrechts zum Schutz der Verbraucherinteressen durch Unternehmer in wichtigen, durch den grenzüberschreitenden Handel betroffenen Verbrauchermärkten entwickelt hat.

    Diesem Bericht wird erforderlichenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt.

    Artikel 41

    Aufhebung

    Die Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 wird mit Wirkung vom 17. Januar 2020 aufgehoben.

    Artikel 42

    Inkrafttreten und Anwendung

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab 17. Januar 2020.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Straßburg am 12. Dezember 2017.

    Im Namen des Europäischen Parlaments

    Der Präsident

    A. TAJANI

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    M. MAASIKAS


    (1)  ABl. C 34 vom 2.2.2017, S. 100.

    (2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 14. November 2017 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 30. November 2017.

    (3)  Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden („Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz“) (ABl. L 364 vom 9.12.2004, S. 1).

    (4)  Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) (ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1).

    (5)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

    (6)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

    (7)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

    (8)  Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89).

    (9)  Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 34).

    (10)  Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 214).

    (11)  Verordnung Nr. 1 des Rates zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385).

    (12)  Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30).


    ANHANG

    In Artikel 3 Nummer 1 genannte Richtlinien und Verordnungen

    1.

    Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95 vom 21.4.1993, S. 29).

    2.

    Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse (ABl. L 80 vom 18.3.1998, S. 27).

    3.

    Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. L 171 vom 7.7.1999, S. 12).

    4.

    Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr) (ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1).

    5.

    Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67): Artikel 86 bis 100.

    6.

    Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37): Artikel 13.

    7.

    Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG (ABl. L 271 vom 9.10.2002, S. 16).

    8.

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. L 46 vom 17.2.2004, S. 1).

    9.

    Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22).

    10.

    Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität (ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 1).

    11.

    Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21): Artikel 1, Artikel 2 Buchstabe c und Artikel 4 bis 8.

    12.

    Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36): Artikel 20.

    13.

    Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 14).

    14.

    Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L 133 vom 22.5.2008, S. 66).

    15.

    Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3): Artikel 22, 23 und 24.

    16.

    Richtlinie 2008/122/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über den Schutz der Verbraucher im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Teilzeitnutzungsverträgen, Verträgen über langfristige Urlaubsprodukte sowie Wiederverkaufs- und Tauschverträgen (ABl. L 33 vom 3.2.2009, S. 10).

    17.

    Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1): Artikel 9, 10, 11 und Artikel 19 bis 26.

    18.

    Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 1).

    19.

    Verordnung (EU) Nr. 181/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 1).

    20.

    Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64).

    21.

    Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten) (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 63): Artikel 13.

    22.

    Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten) (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 1): Artikel 14.

    23.

    Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 34): Artikel 10, 11, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 21, 22 und 23, Kapitel 10 sowie Anhänge I und II.

    24.

    Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 214): Artikel 3 bis 18 und Artikel 20 Absatz 2.

    25.

    Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates (ABl. L 326 vom 11.12.2015, S. 1).

    26.

    Verordnung (EU) 2017/1128 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 zur grenzüberschreitenden Portabilität von Online-Inhaltediensten im Binnenmarkt (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 1).


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