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Document 32017R2391

Verordnung (EU) 2017/2391 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 in Bezug auf die territorialen Typologien (Tercet)

ABl. L 350 vom 29.12.2017, p. 1–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/2391/oj

29.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 350/1


VERORDNUNG (EU) 2017/2391 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 12. Dezember 2017

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 in Bezug auf die territorialen Typologien (Tercet)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 338 Absatz 1,

gestützt auf den Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) wird eine gemeinsame statistische Klassifikation der Gebietseinheiten (Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik, im Folgenden „NUTS“) zur Erfassung, Zusammenstellung und Verbreitung von harmonisierten regionalen Statistikdaten in der Europäischen Union geschaffen.

(2)

Die Kommission hat in Zusammenarbeit mit der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung eine Reihe der grundlegenden und wichtigsten territorialen Typologien zur Klassifizierung der Gebietseinheiten für die Statistik, wie in der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 festgelegt, definiert.

(3)

Das Europäische Statistische System nutzt diese Typologien bereits, insbesondere den Verstädterungsgrad, welcher die Definition für Städte einschließt.

(4)

Die Kodifizierung der Typologien ist erforderlich, damit eindeutige Definitionen und Bedingungen für territoriale Typen festgelegt und auf diese Weise eine harmonisierte und transparente Anwendung und die Stabilität der Typologien gewährleistet werden können, damit die Zusammenstellung und die Weitergabe europäischer Statistiken unterstützt werden. Diese statistischen Typologien greifen einer Festlegung von Bereichen für politische Maßnahmen der Union nicht vor.

(5)

Ein System von Statistikrastern sollte angewandt werden, um die Gebietstypen, die von der Bevölkerungsverteilung und -dichte in den ein Quadratkilometer großen Rasterzellen abhängen, zu berechnen und den betreffenden Regionen und Gebieten zuzuweisen.

(6)

Eine Reihe von geringfügigen Aspekten hinsichtlich der lokalen Verwaltungseinheiten (LAU) sollte ebenfalls geklärt werden, um die Terminologie der LAU-Listen und das Verfahren für ihre Übermittlung durch die Mitgliedstaaten an die Kommission (Eurostat) zu vereinfachen.

(7)

Damit eine Anpassung an entsprechende Entwicklungen in den Mitgliedstaaten erfolgen kann, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zur Änderung der NUTS-Klassifikation in Anhang I, der Liste der bestehenden LAU in Anhang II und der Liste der lokalen Verwaltungseinheiten in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 entsprechend den von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (5) niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(8)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse bezüglich der Anwendung der territorialen Typologien und der Zeitreihen übertragen werden, die die Mitgliedstaaten der Kommission bei Änderungen der NUTS-Klassifikation übermitteln müssen. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) ausgeübt werden.

(9)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Vereinheitlichung der regionalen Klassifikation, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(10)

Die Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Gegenstand

(1)   Diese Verordnung schafft eine gemeinsame statistische Klassifikation der Gebietseinheiten (NUTS) zur Erfassung, Zusammenstellung und Verbreitung von europäischen Statistiken auf verschiedenen territorialen Ebenen in der Union.

(2)   Die NUTS-Klassifikation ist in Anhang I aufgeführt.

(3)   Lokale Verwaltungseinheiten (LAU) im Sinne von Artikel 4 ergänzen die NUTS-Klassifikation.

(4)   Statistikraster im Sinne von Artikel 4a ergänzen die NUTS-Klassifikation. Diese Statistikraster dienen zur Berechnung bevölkerungsbasierter territorialer Typologien.

(5)   Territoriale Typologien auf Unionsebene im Sinne von Artikel 4b ergänzen die NUTS-Klassifikation durch Zuordnung von Typen an die Gebietseinheiten.“

2.

Artikel 2 Absatz 5 wird gestrichen.

3.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die bestehenden Verwaltungseinheiten, die in der NUTS-Klassifikation verwendet werden, sind in Anhang II aufgeführt. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 7a zu erlassen, um Anhang II auf der Grundlage der Änderungen in den Verwaltungseinheiten, die ihr von dem jeweiligen Mitgliedstaat gemäß Artikel 5 Absatz 1 mitgeteilt wurden, zu ändern.“

b)

Absatz 5 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Bei einzelnen nichtadministrativen Einheiten kann jedoch aufgrund besonderer geografischer, sozioökonomischer, historischer, kultureller oder Umweltkriterien, insbesondere bei Inseln und in Gebieten in äußerster Randlage, von diesen Grenzen abgewichen werden.“

4.

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Lokale Verwaltungseinheiten

(1)   In jedem Mitgliedstaat unterteilen lokale Verwaltungseinheiten (LAU) die NUTS-Ebene 3 in eine oder zwei weitere Ebenen von Gebietseinheiten. Zumindest eine der LAU-Ebenen ist eine Verwaltungseinheit wie in Artikel 3 Absatz 1 definiert und in Anhang III festgelegt. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 7a zu erlassen, um die Liste der LAU in Anhang III auf der Grundlage der Änderungen in den Verwaltungseinheiten, die ihr von dem jeweiligen Mitgliedstaat gemäß Artikel 5 Absatz 1 mitgeteilt wurden, zu ändern.

(2)   Innerhalb der ersten sechs Monate jedes Jahres übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) die Liste der LAU mit Stand 31. Dezember des Vorjahres unter Angabe von Änderungen und der NUTS-3-Region, zu der sie gehören. Dabei ist das von der Kommission (Eurostat) geforderte elektronische Datenformat einzuhalten.

(3)   Die Kommission (Eurostat) veröffentlicht die Liste der LAU in dem dafür bestimmten Bereich ihrer Website zum 31. Dezember jedes Jahres.“

5.

Folgende Artikel werden eingefügt:

„Artikel 4a

Statistikraster

Die Kommission (Eurostat) führt und veröffentlicht ein System von Statistikrastern auf Unionsebene in dem dafür bestimmten Bereich ihrer Website. Diese Statistikraster entsprechen den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 der Kommission (*1).

Artikel 4b

Territoriale Typologien auf Unionsebene

(1)   Die Kommission (Eurostat) führt und veröffentlicht in dem dafür bestimmten Bereich ihrer Website territoriale Typologien auf Unionsebene, die aus den Gebietseinheiten auf NUTS-, LAU- und Rasterzellen-Ebene bestehen.

(2)   Die rasterbasierte Typologie wird auf der Rasterzellen-Ebene mit einer Auflösung von 1 km2 wie folgt eingeführt:

‚Stadtzentren‘,

‚städtische Räume‘,

‚ländliche Rasterzellen‘.

(3)   Auf der LAU-Ebene werden folgende Typologien geschaffen:

a)

Verstädterungsgrad (DEGURBA):

‚Städtische Gebiete‘:

‚Städte‘ oder ‚Dicht besiedelte Gebiete‘,

‚Kleinere Städte und Vororte‘ oder ‚Gebiete mit mittlerer Bevölkerungsdichte‘,

‚Ländliche Gebiete‘ oder ‚Dünn besiedelte Gebiete‘;

b)

funktionale städtische Gebiete:

‚Städte‘ und ihre ‚Pendlerzonen‘;

c)

Küstengebiete:

‚Küstengebiete‘,

‚Nicht-Küstengebiete‘.

Wenn es mehr als eine LAU-Verwaltungsebene in einem Mitgliedstaat gibt, konsultiert die Kommission (Eurostat) den Mitgliedstaat, um festzulegen, welche LAU-Verwaltungsebene für die Zuweisung der Typologien verwendet werden soll.

(4)   Die folgenden Typologien und Bezeichnungen werden auf NUTS-Ebene 3 eingeführt:

a)

Stadt-Land-Typologie:

‚Vorwiegend städtische Regionen‘,

‚Intermediäre Regionen‘,

‚Vorwiegend ländliche Regionen‘;

b)

Metropoltypologie:

‚Metropol-Regionen‘,

‚Nicht-Metropol-Regionen‘;

c)

Küstentypologie:

‚Küstenregionen‘,

‚Nicht-Küstenregionen‘.

(5)   Die Kommission legt mithilfe von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bestimmungen für eine harmonisierte Anwendung der Typologien auf Unionsebene fest. Diese Bestimmungen beschreiben die Methode, nach der die Typologien den Regionen auf der LAU-Ebene und der NUTS-Ebene 3 zugeordnet werden. Bei der Anwendung dieser einheitlichen Bestimmungen berücksichtigt die Kommission geografische, sozioökonomische, historische, kulturelle und ökologische Umstände. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren in Artikel 7 erlassen.

(*1)  Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 der Europäischen Kommission vom 23. November 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten (ABl. L 323 vom 8.12.2010, S. 11).“"

6.

Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Änderungen der NUTS-Klassifikation in Anhang I werden frühestens alle drei Jahre im zweiten Kalenderhalbjahr auf der Grundlage der in Artikel 3 festgelegten Kriterien erlassen. Allerdings können diese Änderungen der NUTS-Klassifikation im Fall einer erheblichen Neuorganisation der betreffenden Verwaltungsstrukturen eines Mitgliedstaats in kürzeren Zeitabständen erlassen werden.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 7a zu erlassen, um die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannte NUTS-Klassifikation auf der Grundlage der Änderungen der territorialen Gebietseinheiten, die ihr von dem jeweiligen Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels mitgeteilt wurden, zu ändern. Auf die Regionen bezogene Daten, die die Mitgliedstaaten an die Kommission (Eurostat) senden, beruhen ab dem 1. Januar des zweiten Jahres nach dem Erlass des delegierten Rechtsakts auf der geänderten NUTS-Klassifikation.“

b)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„5.   Wenn die Kommission einen delegierten Rechtsakt gemäß Absatz 4 erlässt, übermittelt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission (Eurostat) die Zeitreihen für die neue regionale Gliederung, die die bereits übermittelten Daten ersetzen. Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt diese Zeitreihen bis zum 1. Januar des vierten Jahres nach Erlass des delegierten Rechtsakts.

Die Kommission legt mithilfe von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bestimmungen für die Zeitreihen und ihre Länge fest, wobei berücksichtigt wird, inwieweit diese tatsächlich bereitgestellt werden können. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 7 genannten Prüfverfahren erlassen.“

7.

Artikel 7 erhält folgende Fassung:

„Artikel 7

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird vom Ausschuss für das Europäische Statistische System unterstützt. Der Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.“

8.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 7a

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absatz 4, Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 4 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 18. Januar 2018 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 Absatz 4, Artikel4 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 4 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absatz 4, Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 4 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“

9.

Artikel 8 wird gestrichen.

10.

Die Überschrift von Anhang III erhält folgende Fassung:

„LOKALE VERWALTUNGSEINHEITEN“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 12. Dezember 2017.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

A. TAJANI

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. MAASIKAS


(1)  ABl. C 209 vom 30.6.2017, S. 71.

(2)  ABl. C 342 vom 12.10.2017, S. 74.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 14. November 2017 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 4. Dezember 2017.

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1).

(5)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(6)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).


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