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Document 32017R2382

    Durchführungsverordnung (EU) 2017/2382 der Kommission vom 14. Dezember 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die Übermittlung von Angaben nach Maßgabe der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR. )

    C/2017/8571

    ABl. L 340 vom 20.12.2017, p. 6–31 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 07/09/2022

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2017/2382/oj

    20.12.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 340/6


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/2382 DER KOMMISSION

    vom 14. Dezember 2017

    zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die Übermittlung von Angaben nach Maßgabe der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (1), insbesondere auf Artikel 34 Absatz 9 und Artikel 35 Absatz 12,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Zur Übermittlung von Informationen, die erforderlich sind, wenn Wertpapierfirmen, Marktbetreiber und — sofern laut der Richtlinie 2014/65/EU vorgesehen — Kreditinstitute im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs oder ihres Niederlassungsrechts in einem anderen Mitgliedstaat Wertpapierdienstleistungen erbringen und Anlagetätigkeiten ausüben möchten, ist es zweckmäßig, entsprechende Standardformulare, Verfahren und Mustertexte festzulegen.

    (2)

    Angesichts des Artikels 34 Absatz 1 und des Artikels 35 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU sollten die Bestimmungen dieser Verordnung auch für nach der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (2) zugelassene Kreditinstitute gelten, die ihre Wertpapierdienstleistungen im Rahmen der Freiheit der Wertpapierdienstleistung über einen vertraglich gebundenen Vermittler oder durch die Errichtung einer Zweigniederlassung erbringen.

    (3)

    Bei der Festlegung der Standardformulare ist es wichtig, die Sprache und die Kommunikationswege der Notifizierungen im Rahmen des Europäischen Passes zu beachten, die möglicherweise von den Wertpapierfirmen, Marktbetreibern und erforderlichenfalls von den Kreditinstituten sowie von den zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats verwendet werden, um sicherzustellen, dass die Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten in allen Mitgliedstaaten reibungslos erbracht bzw. ausgeübt werden können und die zuständigen Behörden ihre jeweiligen Aufgaben und Zuständigkeiten effizient durchführen bzw. wahrnehmen können.

    (4)

    Die Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der übermittelten Notifizierung durch die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ist erforderlich, um sicherzustellen, dass i) die Qualität der von der Wertpapierfirma, dem Marktbetreiber oder erforderlichenfalls dem Kreditinstitut an die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats übermittelten Angaben sowie ii) die Qualität der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats an die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaat übermittelten Angaben gegeben ist.

    (5)

    Die Bestimmungen, die die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats dazu verpflichten, anzugeben, ob eine Notifizierung unvollständig oder falsch ist, sind erforderlich, um bei der Ermittlung und Weiterleitung fehlender oder falscher Angaben für Klarheit zu sorgen und um die Behandlung solcher Fragen sowie die erneute Übermittlung vollständiger und richtiger Angaben zu vereinfachen.

    (6)

    Die Bestätigung des Eingangs einer übermittelten Notifizierung von Zweigniederlassungsdaten im Rahmen des Europäischen Passes oder einer Notifizierung von Daten eines vertraglich gebundenen Vermittlers im Rahmen des Europäischen Passes ist erforderlich, um bezüglich des Eingangsdatums der entsprechenden Notifizierung und des genauen Datums, ab dem die Wertpapierfirma eine Zweigniederlassung errichten darf oder einen vertraglich gebundenen Vermittler mit Sitz im Aufnahmemitgliedstaat einsetzen darf, für Klarheit zu sorgen.

    (7)

    Sofern eine Wertpapierfirma oder ein Marktbetreiber, die bzw. der ein multilaterales Handelssystem oder ein organisiertes Handelssystem betreibt, angemessene Vorkehrungen zur Verfügung stellen will, um in einem anderen Mitgliedstaat den Zugang zu und den Handel an solchen Systemen durch Fernnutzer, -mitglieder oder -teilnehmer, die in diesem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind, zu vereinfachen, sollten aus Kohärenzgründen spezifische Formulare verwendet werden, um sicherzustellen, dass die von der Wertpapierfirma oder dem Marktbetreiber an die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats übermittelten Angaben sowie die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats an die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats übermittelten Angaben angemessen sind.

    (8)

    Aus Gründen der Einheitlichkeit und zur Gewährleistung reibungslos funktionierender Finanzmärkte sollten die Bestimmungen dieser Verordnung und die damit verbundenen einzelstaatlichen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 2014/65/EU ab dem gleichen Zeitpunkt gelten.

    (9)

    Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) vorgelegt wurde.

    (10)

    Gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) hat die ESMA zu diesem Entwurf technischer Durchführungsstandards offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten und Vorteile analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der genannten Verordnung eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Geltungsbereich

    (1)   Diese Verordnung gilt für Wertpapierfirmen und Marktbetreiber, die ein multilaterales Handelssystem (MTF) oder ein organisiertes Handelssystem (OTF) betreiben.

    (2)   Die Verordnung gilt ebenso für Kreditinstitute, die gemäß der Richtlinie 2013/36/EU zugelassen sind, wenn sie eine oder mehrere Wertpapierdienstleistungen erbringen und/oder Anlagetätigkeiten im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU ausüben und im Rahmen nachstehender Rechte vertraglich gebundene Vermittler einsetzen möchten:

    a)

    Freiheit der Wertpapierdienstleistung und der Anlagetätigkeit gemäß Artikel 34 Absatz 5 der Richtlinie 2014/65/EU;

    b)

    Niederlassungsrecht gemäß Artikel 35 Absatz 7 der Richtlinie 2014/65/EU.

    Artikel 2

    Allgemeine Anforderungen

    (1)   Sämtliche Notifizierungen oder Weiterleitungen, die im Rahmen dieser Verordnung übermittelt werden, erfolgen in einer sowohl von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats als auch von der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats akzeptierten Amtssprache der Union.

    Die Übermittlung erfolgt in Papierform oder, sofern die entsprechende zuständige Behörde damit einverstanden ist, in elektronischer Form.

    (2)   Die zuständigen Behörden machen die vereinbarte(n) Sprache(n) sowie die Art der Übermittlung einschließlich Kontaktdaten für Notifizierungen im Rahmen des Europäischen Passes öffentlich zugänglich.

    Artikel 3

    Übermittlung einer Notifizierung von Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten im Rahmen des Europäischen Passes

    (1)   Die Wertpapierfirma übermittelt der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats eine Notifizierung von Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten im Rahmen des Europäischen Passes gemäß Artikel 34 Absatz 2 oder Absatz 5 der Richtlinie 2014/65/EU unter Verwendung des Formulars in Anhang I.

    (2)   Für jeden Mitgliedstaat, in dem die Wertpapierfirma tätig werden will, übermittelt die Wertpapierfirma der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Absatz 1 eine gesonderte Notifizierung von Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten im Rahmen des Europäischen Passes.

    (3)   Eine Wertpapierfirma oder ein Kreditinstitut gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a, die bzw. das Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten über einen vertraglich gebundenen Vermittler mit Sitz im Herkunftsmitgliedstaat erbringen bzw. ausüben möchte, übermittelt der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats eine Notifizierung von Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten im Rahmen des Europäischen Passes, wobei nur die Abschnitte des Formulars in Anhang I auszufüllen sind, die für den vertraglich gebundenen Vermittler relevant sind.

    Artikel 4

    Bewertung der Vollständigkeit und Richtigkeit einer Notifizierung von Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten im Rahmen des Europäischen Passes

    (1)   Nach Eingang einer Notifizierung von Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten im Rahmen des Europäischen Passes gemäß Artikel 3 bewertet die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Vollständigkeit und Richtigkeit der übermittelten Angaben.

    (2)   Werden die übermittelten Angaben als unvollständig oder falsch erachtet, setzt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a genannte Wertpapierfirma bzw. das dort genannte Kreditinstitut unverzüglich darüber in Kenntnis. Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gibt dabei genau an, inwieweit die Angaben als unvollständig oder falsch erachtet werden.

    (3)   Die in Artikel 34 Absatz 3 und in Unterabsatz 2 des Artikels 34 Absatz 5 der Richtlinie 2014/65/EU genannte Frist von einem Monat beginnt nach Eingang einer Notifizierung von Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten im Rahmen des Europäischen Passes mit als vollständig und richtig befundenen Angaben.

    Artikel 5

    Weiterleitung einer Notifizierung von Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten im Rahmen des Europäischen Passes

    (1)   Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats setzt unter Verwendung des Formulars in Anhang II und unter Beilage einer Kopie der Notifizierung die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats innerhalb von einem Monat ab Erhalt einer Notifizierung nach Artikel 3 von dieser Notifizierung in Kenntnis.

    (2)   Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats setzt die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a genannte Wertpapierfirma bzw. das dort genannte Kreditinstitut unverzüglich über die Weiterleitung nach Absatz 1 sowie das Datum der Weiterleitung in Kenntnis.

    Artikel 6

    Übermittlung einer Notifizierung einer Änderung der Angaben zu Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten

    (1)   Ändern sich die Angaben einer Notifizierung von Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten im Rahmen des Europäischen Passes, so übermittelt die Wertpapierfirma bzw. das Kreditinstitut nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats unter Verwendung des Formulars in Anhang I eine entsprechende Notifizierung.

    (2)   Zum Zwecke der Notifizierung nach Absatz 1 füllt die Wertpapierfirma bzw. das Kreditinstitut nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a nur die Teile des Formulars in Anhang I aus, die für die Änderung der Angaben der Notifizierung von Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten im Rahmen des Europäischen Passes relevant sind.

    (3)   Zum Zwecke der Notifizierung von Änderungen in Verbindung mit den erbrachten bzw. ausgeübten Wertpapierdienstleistungen, Anlagetätigkeiten, Nebendienstleistungen oder Finanzinstrumenten führt die Wertpapierfirma bzw. das Kreditinstitut nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a sämtliche Wertpapierdienstleistungen, Anlagetätigkeiten, Nebendienstleistungen oder Finanzinstrumente auf, die sie bzw. es zum Zeitpunkt der Notifizierung erbringt bzw. ausübt oder künftig erbringen bzw. ausüben will.

    Artikel 7

    Weiterleitung einer Notifizierung einer Änderung von Angaben zu Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten

    (1)   Nach Eingang einer Notifizierung gemäß Artikel 6 setzt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats unter Verwendung des Formulars in Anhang III und unter Beilage einer Kopie der Notifizierung gemäß Artikel 6 die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats unverzüglich über die gemeldeten Änderungen in Kenntnis.

    (2)   Wird die Zulassung einer Wertpapierfirma oder eines Kreditinstituts entzogen oder widerrufen, setzt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats unter Verwendung des Formulars in Anhang III die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats darüber in Kenntnis.

    Artikel 8

    Übermittlung einer Notifizierung für Vorkehrungen zur Vereinfachung des Zugangs zu einem MTF oder einem OTF

    Eine Wertpapierfirma oder ein Marktbetreiber, die bzw. der ein MTF oder ein OTF betreibt und im Hoheitsgebiet eines anderen Aufnahmemitgliedstaats angemessene Vorkehrungen zur Verfügung stellen will, um den Zugang zu und den Handel an solchen Systemen durch Fernnutzer, -mitglieder oder -teilnehmer, die in diesem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind, zu vereinfachen, muss der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats unter Verwendung des Formulars in Anhang IV die Einzelheiten des Aufnahmemitgliedstaats mitteilen, in dem sie bzw. er diese Vorkehrungen zur Verfügung stellen will.

    Artikel 9

    Weiterleitung einer Notifizierung für Vorkehrungen zur Vereinfachung des Zugangs zu einem MTF oder einem OTF

    (1)   Innerhalb eines Monats nach Eingang einer Notifizierung nach Artikel 8 setzt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats unter Verwendung des Formulars in Anhang V und unter Beilage einer Kopie der Notifizierung die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats darüber in Kenntnis.

    (2)   Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats setzt die Wertpapierfirma oder den Marktbetreiber, die bzw. der ein MTF oder ein OTF betreibt, unverzüglich über die Weiterleitung nach Absatz 1 sowie das Datum der Weiterleitung in Kenntnis.

    Artikel 10

    Übermittlung einer Notifizierung einer Änderung der Angaben zu Vorkehrungen zur Vereinfachung des Zugangs zu einem MTF oder einem OTF

    (1)   Ändern sich die Angaben einer Notifizierung für Vorkehrungen zur Vereinfachung des Zugangs zu einem MTF oder einem OTF, so übermittelt die Wertpapierfirma oder der Marktbetreiber, die bzw. der ein MTF oder ein OTF betreibt, der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats unter Verwendung des Formulars in Anhang IV eine entsprechende Notifizierung.

    (2)   Zum Zwecke der Notifizierung nach Absatz 1 füllen die Wertpapierfirma oder der Marktbetreiber, die bzw. der ein MTF oder ein OTF betreibt, nur die Abschnitte des Formulars in Anhang IV aus, die für die Änderung der Angaben der Notifizierung für Vorkehrungen zur Vereinfachung des Zugangs zu einem MTF oder einem OTF relevant sind.

    Artikel 11

    Weiterleitung einer Notifizierung einer Änderung der Angaben zu Vorkehrungen zur Vereinfachung des Zugangs zu einem MTF oder einem OTF

    Nach Eingang einer Notifizierung gemäß Artikel 10 Absatz 1 setzt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats unter Verwendung des Formulars in Anhang III und unter Beilage einer Kopie der Notifizierung die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats unverzüglich über die gemeldeten Änderungen in Kenntnis.

    Artikel 12

    Übermittlung einer Notifizierung von Zweigniederlassungsdaten im Rahmen des Europäischen Passes

    Eine Wertpapierfirma, die im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats eine Zweigniederlassung errichten will, übermittelt der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats unter Verwendung des Formulars in Anhang VI alle Daten, die nach Artikel 35 Absatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU vorgesehen sind.

    Artikel 13

    Übermittlung einer Notifizierung von Daten eines vertraglich gebundenen Vermittlers im Rahmen des Europäischen Passes

    (1)   Eine Wertpapierfirma oder ein Kreditinstitut nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b, die bzw. das einen vertraglich gebundenen Vermittler mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat heranziehen will, übermittelt der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats unter Verwendung des Formulars in Anhang VII alle Daten, die nach Artikel 35 Absatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU vorgesehen sind.

    (2)   Will eine Wertpapierfirma oder ein Kreditinstitut nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b mehrere vertraglich gebundene Vermittler in einem anderen Mitgliedstaat heranziehen, übermittelt sie bzw. es für jeden vertraglich gebundenen Vermittler, den sie bzw. es heranziehen will, eine gesonderte Notifizierung.

    (3)   Eine Wertpapierfirma, die eine Zweigniederlassung errichten will, die vertraglich gebundene Vermittler einsetzen will, übermittelt der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats unter Verwendung des Formulars in Anhang VII für jeden vertraglich gebundenen Vermittler eine gesonderte Notifizierung von Daten eines vertraglich gebundenen Vermittlers im Rahmen des Europäischen Passes.

    Artikel 14

    Bewertung der Vollständigkeit und Richtigkeit einer Notifizierung von Zweigniederlassungsdaten im Rahmen des Europäischen Passes oder einer Notifizierung von Daten eines vertraglich gebundenen Vermittlers im Rahmen des Europäischen Passes

    (1)   Nach Eingang einer Notifizierung nach Artikel 12 oder 13 bewertet die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Vollständigkeit und Richtigkeit der übermittelten Angaben.

    (2)   Werden die übermittelten Angaben als unvollständig oder falsch erachtet, setzt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b genannte Wertpapierfirma bzw. das dort genannte Kreditinstitut unverzüglich darüber in Kenntnis. Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gibt dabei genau an, inwieweit die Angaben als unvollständig oder falsch erachtet werden.

    (3)   Die in Artikel 35 Absatz 3 und Artikel 35 Absatz 7 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU genannte Frist von drei Monaten beginnt nach Eingang einer Notifizierung von Zweigniederlassungsdaten oder von Daten eines vertraglich gebundenen Vermittlers im Rahmen des Europäischen Passes mit als vollständig und richtig befundenen Angaben.

    Artikel 15

    Weiterleitung einer Notifizierung von Zweigniederlassungsdaten im Rahmen des Europäischen Passes

    (1)   Innerhalb von drei Monaten nach Eingang einer Notifizierung von Zweigniederlassungsdaten im Rahmen des Europäischen Passes nach Artikel 12 setzt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats unter Verwendung des Formulars in Anhang VIII und unter Beilage einer Kopie der Notifizierung die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats darüber in Kenntnis.

    (2)   Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats setzt die Wertpapierfirma unverzüglich über die Weiterleitung nach Absatz 1 sowie das Datum der Weiterleitung in Kenntnis.

    (3)   Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats bestätigt den Eingang der Notifizierung sowohl gegenüber der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats als auch gegenüber der Wertpapierfirma.

    Artikel 16

    Weiterleitung einer Notifizierung von Daten eines vertraglich gebundenen Vermittlers im Rahmen des Europäischen Passes

    (1)   Innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Notifizierung von Daten eines vertraglich gebundenen Vermittlers im Rahmen des Europäischen Passes nach Artikel 13 setzt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats unter Verwendung des Formulars in Anhang IX und unter Beilage einer Kopie der Notifizierung die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats darüber in Kenntnis.

    (2)   Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats setzt die Wertpapierfirma bzw. das Kreditinstitut unverzüglich über die Weiterleitung nach Absatz 1 sowie das Datum der Weiterleitung in Kenntnis.

    (3)   Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats bestätigt den Eingang der Notifizierung sowohl gegenüber der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats als auch gegenüber der Wertpapierfirma bzw. dem Kreditinstitut nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b.

    (4)   Entsprechend Artikel 29 Absatz 3 der Richtlinie 2014/65/EU darf der vertraglich gebundene Vermittler seine vorgeschlagenen Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten erst aufnehmen, sobald er im öffentlichen Register des Mitgliedstaats, in dem dieser vertraglich gebundene Vermittler seinen Sitz hat, eingetragen ist.

    (5)   Der vertraglich gebundene Vermittler darf seine vorgeschlagenen Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten erst aufnehmen, sobald er eine entsprechende Mitteilung der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats erhält.

    (6)   Wird keine solche Mitteilung ausgestellt, so darf der vertraglich gebundene Vermittler seine vorgeschlagenen Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten zwei Monate nach dem Datum der Weiterleitung durch die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Absatz 2 aufnehmen.

    Artikel 17

    Übermittlung einer Notifizierung einer Änderung von Zweigniederlassungsdaten

    (1)   Ändern sich die Angaben einer Notifizierung von Zweigniederlassungsdaten im Rahmen des Europäischen Passes, so übermittelt die Wertpapierfirma der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats unter Verwendung des Formulars in Anhang VI eine entsprechende Notifizierung.

    Dabei füllt die Wertpapierfirma oder das Kreditinstitut nur die Abschnitte des Formulars in Anhang VI aus, die für die Änderungen der Angaben der Notifizierung von Zweigniederlassungsdaten im Rahmen des Europäischen Passes relevant sind.

    (2)   Will die Wertpapierfirma oder das Kreditinstitut die Wertpapierdienstleistungen, Anlagetätigkeiten, Nebendienstleistungen oder Finanzinstrumente ändern, die sie bzw. es über vertraglich gebundene Vermittler erbringt, ausübt oder zur Verfügung stellt, so übermittelt sie bzw. es unter Verwendung des Formulars in Anhang VI eine Liste aller Wertpapierdienstleistungen, Anlagetätigkeiten, Nebendienstleistungen oder Finanzinstrumente, die sie bzw. es zum Zeitpunkt dieser Notifizierung über vertraglich gebundene Vermittler erbringt, ausübt oder zur Verfügung stellt oder künftig über vertraglich gebundene Vermittler erbringen, ausüben oder zur Verfügung stellen will.

    (3)   Sofern eine Änderung der Angaben einer Notifizierung von Zweigniederlassungsdaten im Rahmen des Europäischen Passes die Einstellung des Geschäftsbetriebs einer Zweigniederlassung betrifft, ist dies unter Verwendung des Formulars in Anhang X zu melden.

    Artikel 18

    Übermittlung einer Notifizierung einer Änderung von Daten eines vertraglich gebundenen Vermittlers

    (1)   Ändern sich die Angaben einer Notifizierung von Daten eines vertraglich gebundenen Vermittlers im Rahmen des Europäischen Passes, so übermittelt die Wertpapierfirma oder das Kreditinstitut nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats unter Verwendung des Formulars in Anhang VII eine entsprechende Notifizierung.

    Die Wertpapierfirma oder das Kreditinstitut füllen dabei nur die Abschnitte des Formulars in Anhang VII aus, die für die Änderung der Angaben der Notifizierung von Daten eines vertraglich gebundenen Vermittlers im Rahmen des Europäischen Passes relevant sind.

    (2)   Will eine Wertpapierfirma die Änderungen an den Wertpapierdienstleistungen, Anlagetätigkeiten oder Finanzinstrumenten vornehmen, für die eine Notifizierung von Daten eines vertraglich gebundenen Vermittlers im Rahmen des Europäischen Passes erforderlich ist, so übermittelt sie unter Verwendung des Formulars in Anhang VI eine Liste aller Wertpapierdienstleistungen, Anlagetätigkeiten oder Finanzinstrumente, die sie zum Zeitpunkt der Notifizierung über den vertraglich gebundenen Vermittler erbringt, ausübt oder zur Verfügung stellt oder künftig erbringen, ausüben oder zur Verfügung stellen will.

    (3)   Sofern eine Änderung der Angaben einer Notifizierung von Daten eines vertraglich gebundenen Vermittlers im Rahmen des Europäischen Passes die Beendigung des Einsatzes eines vertraglich gebundenen Vermittlers mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat betrifft, ist dies unter Verwendung des Formulars in Anhang X zu melden.

    Artikel 19

    Weiterleitung einer Notifizierung einer Änderung von Zweigniederlassungsdaten

    (1)   Nach Eingang einer Notifizierung gemäß Artikel 17 Absatz 1 setzt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats unter Verwendung des Formulars in Anhang XI und unter Beilage einer Kopie der Notifizierung die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats unverzüglich über die gemeldeten Änderungen in Kenntnis.

    (2)   Nach Eingang einer Notifizierung gemäß Artikel 17 Absatz 3 setzt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats unter Verwendung des Formulars in Anhang XIII und unter Beilage einer Kopie der Notifizierung die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats unverzüglich über die gemeldeten Änderungen in Kenntnis.

    Artikel 20

    Weiterleitung einer Notifizierung einer Änderung von Daten eines vertraglich gebundenen Vermittlers

    (1)   Nach Eingang einer Notifizierung gemäß Artikel 18 Absatz 1 setzt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats unter Verwendung des Formulars in Anhang XII und unter Beilage einer Kopie der Notifizierung die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats unverzüglich über die gemeldeten Änderungen in Kenntnis.

    (2)   Nach Eingang einer Notifizierung gemäß Artikel 18 Absatz 3 setzt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats unter Verwendung des Formulars in Anhang XIII und unter Beilage einer Kopie der Notifizierung die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats unverzüglich über die gemeldeten Änderungen in Kenntnis.

    Artikel 21

    Inkrafttreten und Anwendung

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 3. Januar 2018.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 14. Dezember 2017

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349.

    (2)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

    (3)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung der Entscheidung 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).


    ANHANG I

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    ANHANG II

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    ANHANG III

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    ANHANG IV

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    ANHANG V

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    ANHANG VI

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    ANHANG VII

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    ANHANG VIII

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    ANHANG IX

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    ANHANG X

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    ANHANG XI

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    ANHANG XII

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    ANHANG XIII

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