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Document 32017R2349

    Durchführungsverordnung (EU) 2017/2349 der Kommission vom 15. Dezember 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2080 hinsichtlich des Zeitpunkts der Einlagerung von Magermilchpulver, das im Wege eines Ausschreibungsverfahrens verkauft wird

    C/2017/8903

    ABl. L 336 vom 16.12.2017, p. 22–23 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2017/2349/oj

    16.12.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 336/22


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/2349 DER KOMMISSION

    vom 15. Dezember 2017

    zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2080 hinsichtlich des Zeitpunkts der Einlagerung von Magermilchpulver, das im Wege eines Ausschreibungsverfahrens verkauft wird

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1),

    gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 der Kommission vom 18. Mai 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung (2), insbesondere auf Artikel 28,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Zur Festlegung der Mengen von Magermilchpulver, die unter das mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2080 der Kommission (3) eröffnete Ausschreibungsverfahren fallen, ist in Artikel 1 der genannten Verordnung ein Zeitpunkt vorgesehen, vor dem das Magermilchpulver in die öffentliche Intervention übernommen worden sein muss.

    (2)

    Angesichts der derzeitigen Lage auf dem Markt für Milch und Milcherzeugnisse hinsichtlich der Preiserholung und der großen Höhe der Interventionsbestände empfiehlt es sich, durch die Änderung des Einlagerungsdatums eine zusätzliche Menge von Magermilchpulver für den Verkauf zur Verfügung zu stellen.

    (3)

    Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/2080 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (4)

    Damit das Magermilchpulver unverzüglich verkauft werden kann, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

    (5)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    In Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2080 wird das Datum „1. November 2015“ durch das Datum „1. April 2016“ ersetzt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 15. Dezember 2017

    Für die Kommission,

    im Namen des Präsidenten,

    Phil HOGAN

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

    (2)  ABl. L 206 vom 30.7.2016, S. 71.

    (3)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/2080 der Kommission vom 25. November 2016 zur Eröffnung des Verkaufs von Magermilchpulver im Wege eines Ausschreibungsverfahrens (ABl. L 321 vom 29.11.2016, S. 45).


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