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Document 32017R2343
Commission Regulation (EU) 2017/2343 of 12 December 2017 establishing a prohibition of fishing for deep-sea sharks in Union and international waters of X by vessels flying the flag of Portugal
Verordnung (EU) 2017/2343 der Kommission vom 12. Dezember 2017 über ein Fangverbot für Tiefseehaie in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern des Gebiets X für Schiffe unter der Flagge Portugals
Verordnung (EU) 2017/2343 der Kommission vom 12. Dezember 2017 über ein Fangverbot für Tiefseehaie in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern des Gebiets X für Schiffe unter der Flagge Portugals
C/2017/8807
ABl. L 336 vom 16.12.2017, p. 10–11
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2017
16.12.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 336/10 |
VERORDNUNG (EU) 2017/2343 DER KOMMISSION
vom 12. Dezember 2017
über ein Fangverbot für Tiefseehaie in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern des Gebiets X für Schiffe unter der Flagge Portugals
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EU) 2016/2285 des Rates (2) sind die Quoten für 2017 festgelegt worden. |
(2) |
Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2017 zugeteilte Quote erreicht. |
(3) |
Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ausschöpfung der Quote
Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2017 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.
Artikel 2
Verbote
Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 12. Dezember 2017
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
João AGUIAR MACHADO
Generaldirektor
Generaldirektion Maritime Angelegenheiten und Fischerei
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.
(2) Verordnung (EU) 2016/2285 des Rates vom 12. Dezember 2016 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Union für bestimmte Bestände von Tiefseearten (2017 und 2018) und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/72 (ABl. L 344 vom 17.12.2016, S. 32).
ANHANG
Nr. |
35/TQ2285 |
Mitgliedstaat |
Portugal |
Bestand |
DWS/10- |
Art |
Tiefseehaie (Deania hystricosa und Deania profundorum) |
Gebiet |
Unionsgewässer und internationale Gewässer des Gebiets X |
Datum der Schließung |
28.10.2017 |