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Document 32017R2068

    Durchführungsverordnung (EU) 2017/2068 der Kommission vom 13. November 2017 über die Nichtgenehmigung von Kaliumsorbat als Grundstoff gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Text von Bedeutung für den EWR. )

    C/2017/7464

    ABl. L 295 vom 14.11.2017, p. 49–50 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2017/2068/oj

    14.11.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 295/49


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/2068 DER KOMMISSION

    vom 13. November 2017

    über die Nichtgenehmigung von Kaliumsorbat als Grundstoff gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Am 9. Oktober 2015 erhielt die Kommission von Decco Ibérica Post Cosecha S.A.U. einen Antrag gemäß Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 auf Genehmigung von Kaliumsorbat als Grundstoff. Am 14. Juli 2016 erhielt die Kommission einen aktualisierten Antrag. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 23 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erforderlichen Angaben beigefügt.

    (2)

    Die Kommission ersuchte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) um wissenschaftliche Unterstützung. Die Behörde legte der Kommission am 12. Mai 2017 einen technischen Bericht zu Kaliumsorbat (2) vor. Am 20. Juli 2017 unterbreitete die Kommission dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel den Überprüfungsbericht (3) und den Entwurf der vorliegenden Verordnung über die Nichtgenehmigung von Kaliumsorbat; die endgültigen Fassungen legte sie diesem Ausschuss anlässlich seiner Sitzung am 6. Oktober 2017 vor.

    (3)

    Aus der vom Antragsteller vorgelegten Dokumentation geht hervor, dass Kaliumsorbat die Kriterien für ein Lebensmittel gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) erfüllt.

    (4)

    Im technischen Bericht der Behörde werden jedoch Bedenken hinsichtlich der Exposition gegenüber Kaliumsorbat insbesondere durch Rückstände von Pestiziden geäußert. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass nur unzureichende Informationen über Rückstände vorlagen, und konnte folglich keine verlässliche Bewertung des Risikos für die Verbraucher durchführen. Ein Überschreiten der vorläufigen annehmbaren Tagesdosis von Kaliumsorbat aufgrund der zusätzlichen Exposition der Verbraucher gegenüber Rückständen von Kaliumsorbat enthaltenden Pestiziden kann nicht ausgeschlossen werden.

    (5)

    Die Kommission forderte den Antragsteller auf, zum technischen Bericht der Behörde und zum Entwurf des Überprüfungsberichts Stellung zu nehmen. Der Antragsteller übermittelte keine Stellungnahme.

    (6)

    Es ist folglich, wie im Überprüfungsbericht der Kommission festgehalten, nicht erwiesen, dass die Anforderungen des Artikels 23 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt sind. Kaliumsorbat sollte daher nicht als Grundstoff genehmigt werden.

    (7)

    Diese Verordnung steht der Einreichung eines weiteren Antrags auf Genehmigung von Kaliumsorbat als Grundstoff gemäß Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nicht entgegen.

    (8)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Kaliumsorbat wird nicht als Grundstoff genehmigt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 13. November 2017

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

    (2)  EFSA (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit), 2017. Technical report on the outcome of the consultation with Member States and EFSA on the basic substance application for potassium sorbate for use in plant protection as fungicide on citrus, stone and pome fruits. EFSA supporting publication 2017:EN-1232. 53 S. doi:10.2903/sp.efsa.2017.EN-1232.

    (3)  http://ec.europa.eu/food/plant/pesticides/eu-pesticides-database/public/?event=activesubstance.selection&language=EN

    (4)  Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).


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