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Document 32017R1964

    Durchführungsverordnung (EU) 2017/1964 der Kommission vom 17. August 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 in Bezug auf einige Bestimmungen über Fristen und Mitteilungen der unter Lizenzen im Reissektor fallenden Mengen (Text von Bedeutung für den EWR. )

    C/2017/5655

    ABl. L 279 vom 28.10.2017, p. 34–35 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2017/1964/oj

    28.10.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 279/34


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1964 DER KOMMISSION

    vom 17. August 2017

    zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 in Bezug auf einige Bestimmungen über Fristen und Mitteilungen der unter Lizenzen im Reissektor fallenden Mengen

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 223 Absatz 3 Buchstaben b und c,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 der Kommission (2) enthält Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Bezug auf die Regelung über Ein- und Ausfuhrlizenzen, einschließlich derjenigen für Reis. Außerdem enthält sie Bestimmungen für die Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission.

    (2)

    Einige Bestimmungen über Fristen, einschließlich derjenigen für die Mitteilung der unter Zollkontingente fallenden Erzeugnismengen, müssen präzisiert werden.

    (3)

    Die in früheren Verordnungen bestehende Verpflichtung für die Mitgliedstaaten, der Kommission die unter Lizenzen fallenden Mengen Reis mitzuteilen, sollte mit aufgenommen werden.

    (4)

    Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (5)

    Aus Gründen der Klarheit und der Rechtssicherheit sollte diese Verordnung am selben Tag in Kraft treten wie die Delegierte Verordnung (EU) 2017/1965 der Kommission (3), mit der die Delegierte Verordnung (EU) 2016/1237 (4) in Bezug auf Mitteilungen im Reissektor geändert wird.

    (6)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 3 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    „(3)   Wenn in dieser Verordnung für die Verfahren eine Frist festgelegt ist und der Anfangs- oder Endtermin auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag gemäß der Definition in der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 fällt, so gilt Folgendes:

    a)

    Die Frist beginnt am darauffolgenden Arbeitstag um 00.00 Uhr unter Berücksichtigung der amtlichen Öffnungszeiten der Behörde;

    b)

    abweichend von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 4 der genannten Verordnung endet die Frist am darauffolgenden Arbeitstag 13.00 Uhr (Brüsseler Zeit).“

    b)

    Der folgende Absatz 4 wird angefügt:

    „(4)   In Fällen, in denen für die Zwecke dieser Verordnung eine Frist für die Mitteilung der unter Lizenzanträge im Rahmen eines Zollkontingents fallenden Erzeugnismengen oder für die Mitteilung der im Rahmen eines Zollkontingents nicht in Anspruch genommenen Mengen gilt, endet diese Frist abweichend von Absatz 3 mit Ablauf der letzten Stunde des letzten Tages, unabhängig davon, ob dieser Tag ein Samstag, ein Sonntag oder ein Feiertag ist.“

    2.

    Folgender Artikel 19a wird eingefügt:

    „Artikel 19a

    Mitteilungen über Reis

    Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission täglich Folgendes mit:

    a)

    für andere als die zur Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten bestimmten Einfuhrlizenzen: die unter die erteilten Lizenzen fallenden Gesamtmengen, aufgeschlüsselt nach Ursprüngen und Erzeugniscodes;

    b)

    für Ausfuhrlizenzen: die unter die erteilten Lizenzen fallenden Gesamtmengen, aufgeschlüsselt nach Erzeugniscodes.“

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 17. August 2017

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

    (2)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 der Kommission vom 18. Mai 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Regelung über Ein- und Ausfuhrlizenzen (ABl. L 206 vom 30.7.2016, S. 44).

    (3)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/1965 der Kommission vom 17. August 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1237 in Bezug auf einige Bestimmungen über Fristen und Mitteilungen der unter Lizenzen im Reissektor fallenden Mengen (siehe Seite 36 dieses Amtsblatts).

    (4)  Delegierte Verordnung (EU) 2016/1237 der Kommission vom 18. Mai 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Durchführungsbestimmungen für die Regelung über Ein- und Ausfuhrlizenzen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Vorschriften über die Freigabe und den Verfall der für solche Lizenzen geleisteten Sicherheiten sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2535/2001, (EG) Nr. 1342/2003, (EG) Nr. 2336/2003, (EG) Nr. 951/2006, (EG) Nr. 341/2007 und (EG) Nr. 382/2008 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2390/98, (EG) Nr. 1345/2005, (EG) Nr. 376/2008 und (EG) Nr. 507/2008 der Kommission (ABl. L 206 vom 30.7.2016, S. 1).


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