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Document 32017R1962

Delegierte Verordnung (EU) 2017/1962 der Kommission vom 9. August 2017 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 611/2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Programme zur Stützung des Sektors Olivenöl und Tafeloliven

C/2017/5516

ABl. L 279 vom 28.10.2017, p. 28–29 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2022; Stillschweigend aufgehoben durch 32022R2528

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2017/1962/oj

28.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 279/28


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/1962 DER KOMMISSION

vom 9. August 2017

zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 611/2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Programme zur Stützung des Sektors Olivenöl und Tafeloliven

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 30,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Angesichts der Erfahrungen mit der Durchführung der dreijährigen Arbeitsprogramme, die am 1. April 2015 begonnen haben, sollten bestimmte Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 611/2014 der Kommission (2) vereinfacht oder präzisiert werden. Es empfiehlt sich, gleichzeitig den Verwaltungsaufwand für die Beteiligten und die nationalen Verwaltungen weiter zu beschränken.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 611/2014 wird wie folgt geändert:

1.

Folgender Artikel 2a wird eingefügt:

„Artikel 2a

Verbot der Doppelfinanzierung

Die Mitgliedstaaten legen klare Abgrenzungskriterien fest, damit sichergestellt ist, dass gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 keine Vorgänge oder Maßnahmen gefördert werden, die auch Fördermittel aus anderen Unionsinstrumenten erhalten.“

2.

In Artikel 3 Absatz 4 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„Die Auslagerung der Maßnahmen einer Erzeugerorganisation oder einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen gemäß Artikel 155 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kann für die in Absatz 1 aufgeführten Maßnahmen unter nachstehenden Bedingungen gestattet werden:“

3.

In Artikel 4 Absatz 1 wird Buchstabe a gestrichen.

4.

Artikel 5 erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

Aufteilung der Finanzmittel der Union

Die Mitgliedstaaten legen die Mindestzuweisung der Finanzmittel der Union fest, die gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 für in Artikel 3 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannte spezifische Bereiche verfügbar sind. Diese Mindestzuweisung gilt für alle im Rahmen dieser Verordnung in dem betreffenden Mitgliedstaat zu genehmigenden Arbeitsprogramme.“

5.

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g erhält folgende Fassung:

„g)

Bewertung der Programme, die die Empfängerorganisationen gegebenenfalls bereits im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1334/2002 der Kommission (*1), der Verordnung (EG) Nr. 2080/2005 der Kommission (*2), der Verordnung (EG) Nr. 867/2008 oder der vorliegenden Verordnung durchgeführt haben.

(*1)  Verordnung (EG) Nr. 1334/2002 der Kommission vom 23. Juli 2002 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1638/98 des Rates hinsichtlich der Aktionsprogramme von Organisationen von Marktteilnehmern im Olivensektor für die Wirtschaftsjahre und 2002/03, 2003/04 und 2004/05 (ABl. L 195 vom 24.7.2002, S. 16)."

(*2)  Verordnung (EG) Nr. 2080/2005 der Kommission vom 19. Dezember 2005 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 865/2004 des Rates hinsichtlich der Organisationen der Marktteilnehmer im Olivensektor, ihrer Arbeitsprogramme und deren Finanzierung (ABl. L 333 vom 20.12.2005, S. 8).“"

6.

Artikel 7 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe h wird gestrichen;

b)

folgender Unterabsatz 2 wird angefügt:

„Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe d können die Mitgliedstaaten entscheiden, ob Gemeinkosten auf Basis einer Pauschale oder der tatsächlichen Kosten förderfähig sind, die anhand von Belegen, die die Begünstigten einzureichen haben, bestimmt werden.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt für die ab dem 1. April 2018 beginnenden Arbeitsprogramme und ihre Genehmigungsverfahren.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. August 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 611/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Programme zur Stützung des Sektors Olivenöl und Tafeloliven (ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 55).


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