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Document 32017R1801

    Delegierte Verordnung (EU) 2017/1801 der Kommission vom 13. Juli 2017 zur Berichtigung mehrerer Sprachfassungen der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2250 zur Erstellung eines Rückwurfplans für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten in der Nordsee und in den Unionsgewässern der ICES-Division IIa

    C/2017/4859

    ABl. L 259 vom 7.10.2017, p. 18–19 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2017; Stillschweigend aufgehoben durch 32018R0045

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2017/1801/oj

    7.10.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 259/18


    DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/1801 DER KOMMISSION

    vom 13. Juli 2017

    zur Berichtigung mehrerer Sprachfassungen der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2250 zur Erstellung eines Rückwurfplans für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten in der Nordsee und in den Unionsgewässern der ICES-Division IIa

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 6,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2250 der Kommission (2) wurden für bestimmte Arten, die mit bestimmten Fanggeräten gefangen werden, Ausnahmen von der Anlandeverpflichtung wegen Geringfügigkeit festgelegt.

    (2)

    Die dänische, deutsche, italienische, slowakische und tschechische Sprachfassung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2250 enthalten einen Fehler in Artikel 6 Buchstabe f bei der Angabe der verwendeten Fanggeräte.

    (3)

    Die dänische Sprachfassung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2250 enthält weitere Fehler in Artikel 6 Buchstaben e, f und g bei der Angabe der Arten, für die die Ausnahme wegen Geringfügigkeit gilt, in Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben c und d sowie in Artikel 8 Absatz 3 betreffend die speziellen technischen Maßnahmen im Skagerrak und im Anhang in der Fußnote 3 betreffend die Festlegung der Schiffe, für die die Verpflichtung gilt. Dies betrifft nicht die anderen Sprachfassungen.

    (4)

    Die Delegierte Verordnung (EU) 2016/2250 sollte daher entsprechend berichtigt werden.

    (5)

    Damit alle Fischer, für die diese Ausnahme wegen Geringfügigkeit gilt, gleiche Ausgangsbedingungen haben, sollte die vorliegende delegierte Verordnung ab dem in der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2250 festgesetzten Anwendungsdatum gelten —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Delegierte Verordnung (EU) 2016/2250 wird wie folgt berichtigt:

    1.

    (betrifft nicht die deutsche Fassung)

    2.

    Artikel 6 Buchstabe f erhält folgende Fassung:

    „f)

    bei Seezunge, Schellfisch und Wittling zusammen unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung zusammen bis zu einer Obergrenze von 1 % der jährlichen Gesamtfangmenge von Kaisergranat, Seezunge, Schellfisch, Wittling und Tiefseegarnele in der Fischerei auf Tiefseegarnele durch Schiffe, die in der ICES-Division IIIa Grundschleppnetze (OTB) mit einer Maschenöffnung von mindestens 35 mm einsetzen, die mit einem artenselektiven Gitter mit einem Gitterabstand von maximal 19 mm ausgestattet sind und deren Fischauslass nicht blockiert sein darf;“.

    3.

    (betrifft nicht die deutsche Fassung)

    4.

    (betrifft nicht die deutsche Fassung)

    5.

    (betrifft nicht die deutsche Fassung)

    6.

    (betrifft nicht die deutsche Fassung)

    7.

    (betrifft nicht die deutsche Fassung)

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 1. Januar 2017.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 13. Juli 2017

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22.

    (2)  Delegierte Verordnung (EU) 2016/2250 der Kommission vom 4. Oktober 2016 zur Erstellung eines Rückwurfplans für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten in der Nordsee und in den Unionsgewässern der ICES-Division IIa (ABl. L 340 vom 15.12.2016, S. 2).


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