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Document 32017R1781

    Durchführungsverordnung (EU) 2017/1781 der Kommission vom 28. September 2017 über die im Rahmen von Jahreskontingenten für bestimmte Erzeugnisse aus Kanada geltenden Abweichungen von den im umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommen zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits festgelegten erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln

    C/2017/6454

    ABl. L 255 vom 3.10.2017, p. 1–17 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2017/1781/oj

    3.10.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 255/1


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1781 DER KOMMISSION

    vom 28. September 2017

    über die im Rahmen von Jahreskontingenten für bestimmte Erzeugnisse aus Kanada geltenden Abweichungen von den im umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommen zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits festgelegten erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1), insbesondere auf Artikel 58 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit dem Beschluss (EU) 2017/38 des Rates (2) genehmigte der Rat die vorläufige Anwendung des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits (im Folgenden das „Abkommen“) (3).

    (2)

    In Anhang 5 des dem Abkommen beigefügten Protokolls über Ursprungsregeln und Ursprungsbestimmungen (im Folgenden „Protokoll über Ursprungsregeln“) sind erzeugnisspezifische Ursprungsregeln festgelegt. Anhang 5-A des Protokolls über Ursprungsregeln sieht Abweichungen von den erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln vor, die im Rahmen von Jahreskontingenten gelten.

    (3)

    Die in Anhang 5-A des Protokolls über Ursprungsregeln festgelegten Kontingente sollten in Übereinstimmung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (4) nach dem „Windhund-Verfahren“ verwaltet werden.

    (4)

    Bei bestimmten Erzeugnissen sind die Volumen der Zollkontingente zu erhöhen, wenn die Bedingungen des Anhangs 5-A des Protokolls über Ursprungsregeln erfüllt sind.

    (5)

    Das Abkommen ist in Übereinstimmung mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union ab dem 21. September 2017 vorläufig anzuwenden (5). Damit eine wirksame Anwendung und Verwaltung der nach dem Abkommen gewährten Ursprungskontingente, die die Kommission nach dem Windhund-Verfahren zu verwalten hat, gewährleistet ist, sollte diese Verordnung ab dem 21. September 2017 gelten.

    (6)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Abweichungen von den erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln in Anhang 5-A des Protokolls über Ursprungsregeln und Ursprungsbestimmungen, das dem umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits beigefügt ist (im Folgenden „Protokoll über Ursprungsregeln“), gilt für die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Erzeugnisse im Rahmen der im Anhang festgelegten Kontingente.

    Artikel 2

    Die im Anhang festgelegten Kontingente werden nach den Artikeln 49 bis 54 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 verwaltet.

    Artikel 3

    (1)   Die Kontingente der in Abschnitt B des Anhangs aufgeführten Erzeugnisse sind ab dem 1. Januar des betreffenden Jahres um 10 % der im vorangegangenen Kalenderjahr zugewiesenen Mengen zu erhöhen, wenn das betreffende Kontingent in jenem Jahr zu mehr als 80 % ausgeschöpft wurde. Dieser Absatz gilt erstmals am 1. Januar 2019 und zum letzten Mal am 1. Januar 2022.

    (2)   Die Kontingente der in Abschnitt C des Anhangs aufgeführten Erzeugnisse sind ab dem 1. Januar des betreffenden Jahres um 3 % der im vorangegangenen Kalenderjahr zugewiesenen Mengen zu erhöhen, wenn das betreffende Kontingent in jenem Jahr zu mehr als 80 % ausgeschöpft wurde. Diese Erhöhungsbestimmung gilt erstmals am 1. Januar 2019 und zum letzten Mal am 1. Januar 2028.

    Artikel 4

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 21. September 2017.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 28. September 2017

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.

    (2)  Beschluss (EU) 2017/38 des Rates vom 28. Oktober 2016 über die vorläufige Anwendung des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits (ABl. L 11 vom 14.1.2017, S. 1080).

    (3)  ABl. L 11 vom 14.1.2017, S. 23.

    (4)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).

    (5)  Mitteilung über die vorläufige Anwendung des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits (ABl. L 238 vom16.9.2017, S. 9).


    ANHANG

    Ungeachtet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sind für den Anwendungsbereich der Präferenzregelung nach diesem Anhang die zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Verordnung geltenden KN-Codes gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1821 der Kommission geänderten Fassung“ maßgebend. Ist ein KN-Code mit dem Zusatz „ex“ angegeben, so ist für den Anwendungsbereich der Präferenzregelung der zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Verordnung gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates, in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1821 der Kommission geänderten Fassung, geltende KN-Code zusammen mit der Warenbezeichnung in den Tabellen des vorliegenden Anhangs maßgebend.

    ABSCHNITT A: LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE

    Laufende Nummer

    KN-Code

    TARIC-Unterposition

    Warenbezeichnung

    Kontingentszeitraum

    Kontingentsmenge (Nettogewicht in Tonnen, sofern nichts anderes angegeben)

    09.8300 (1)

    ex 1302 20 10

    ex 1302 20 90

    61 , 69

    61 , 69

    Pektinstoffe, Pektinate und Pektate, mit einem Gehalt an zugesetztem Rohr- oder Rübenzucker der Unterpositionen 1701 91 bis 1701 99  (2) von 65 % oder mehr des Nettogewichts

    Vom 21.9.2017 bis zum 31.12.2017

    8 384

    1806 10 30

    1806 10 90

     

    Kakaopulver, mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 65 GHT oder mehr (3)

    Vom 1.1. bis zum 31.12.2018 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12.

    30 000

    ex 1806 20 10

    ex 1806 20 30

    ex 1806 20 50

    ex 1806 20 70

    ex 1806 20 80

    ex 1806 20 95

    20

    20

    20

    20

    12 , 92

    12 , 92

    andere Zubereitungen in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg, mit einem Gehalt an zugesetztem Rohr- oder Rübenzucker der Unterpositionen 1701 91 bis 1701 99  (4) von 65 % oder mehr des Nettogewichts, für die Zubereitung von Schokoladengetränken

    ex 2101 12 92

    ex 2101 12 98

    92

    92 , 94

    Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten aus Kaffee oder auf der Grundlage von Kaffee, mit einem Gehalt an zugesetztem Rohr- oder Rübenzucker der Unterpositionen 1701 91 bis 1701 99  (5) von 65 % oder mehr des Nettogewichts

    ex 2101 20 92

    ex 2101 20 98

    82

    85 , 87

    Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten aus Tee oder Mate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate, mit einem Gehalt an zugesetztem Rohr- oder Rübenzucker der Unterpositionen 1701 91 bis 1701 99  (6) von 65 % oder mehr des Nettogewichts

    ex 2106 90 20

    ex 2106 90 30

    ex 2106 90 51

    ex 2106 90 55

    ex 2106 90 59

    ex 2106 90 98

    10

    10

    10

    10

    10 , 92

    26 , 32 , 33 , 34 , 37 , 38 , 42 , 53 ,

    55

    andere Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen, mit einem Gehalt an zugesetztem Rohr- oder Rübenzucker der Unterpositionen 1701 91 bis 1701 99  (7) von 65 % oder mehr des Nettogewichts

    09.8301 (8)

    1704

     

    Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade)

    Vom 21.9.2017 bis zum 31.12.2017

    2 795

    Vom 1.1. bis zum 31.12.2018 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12.

    10 000

    1806 31

     

    Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen, in Blöcken, Stangen oder Riegeln, gefüllt, mit einem Gewicht von höchstens 2 kg

    1806 32

     

    Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen, in Blöcken, Stangen oder Riegeln, ungefüllt, mit einem Gewicht von höchstens 2 kg

    1806 90

     

    Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen, ausgenommen solche der Unterpositionen 1806 10 bis 1806 32

    09.8302 (9)

    1901

     

    Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grobgrieß, Feingrieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweitig weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404 , ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    Vom 21.9.2017 bis zum 31.12.2017

    9 781

    Vom 1.1. bis zum 31.12.2018 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12.

    35 000

    ex 1902 11 00

    20

    Teigwaren, weder gekocht noch gefüllt noch in anderer Weise zubereitet, Eier und Reis enthaltend

    ex 1902 19 10

    ex 1902 19 90

    20

    20

    Teigwaren, weder gekocht noch gefüllt noch in anderer Weise zubereitet, andere, Reis enthaltend

    ex 1902 20 10

    ex 1902 20 30

    ex 1902 20 91

    ex 1902 20 99

    20

    20

    20

    20

    Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet), Reis enthaltend

    ex 1902 30 10

    ex 1902 30 90

    20

    20

    andere Teigwaren, Reis enthaltend

    1904 10

     

    Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt

    1904 20

     

    Lebensmittelzubereitungen aus ungerösteten Getreideflocken oder aus Mischungen von ungerösteten und gerösteten Getreideflocken oder aus aufgeblähtem Getreide

    1904 90

     

    Lebensmittelzubereitungen, ausgenommen solche der Unterpositionen 1904 10 bis 1904 30

    1905

     

    Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren

    2009 81

     

    Saft aus Preiselbeeren oder Moosbeeren (Vaccinium macrocarpon, Vaccinium oxycoccos, Vaccinium vitis-idaea)

    ex 2009 89 35

    41 , 45 ,

    47 , 49

    Saft aus Blaubeeren

    ex 2009 89 38

    21 , 29

    ex 2009 89 79

    41 , 49

    ex 2009 89 86

    21 , 29

    ex 2009 89 89

    21 , 29

    ex 2009 89 99

    17 , 94

    2103 90

     

    andere Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; andere zusammengesetzte Würzmittel

    2106 10 20

     

    Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe, ohne Zusatz von Rohr- und Rübenzucker der Unterpositionen 1701 91 bis 1701 99 oder mit einem Gehalt an zugesetztem Rohr- und Rübenzucker der Unterpositionen 1701 91 bis 1701 99 von weniger als 65 % des Nettogewichts

    ex 2106 10 80

    31 , 70

    ex 2106 90 20

    2106 90 92

    10

    andere Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ohne Zusatz von Rohr- und Rübenzucker der Unterpositionen 1701 91 bis 1701 99 oder mit einem Gehalt an zugesetztem Rohr- und Rübenzucker der Unterpositionen 1701 91 bis 1701 99 von weniger als 65 % des Nettogewichts

    ex 2106 90 98

    30 , 36 ,

    43 , 45 ,

    49

    09.8303 (10)

    2309 10

     

    Hunde- und Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

    Vom 21.9.2017 bis zum 31.12.2017

    16 768

    ex 2309 90 10

    31 , 91

    Hunde- und Katzenfutter, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

    Vom 1.1. bis zum 31.12.2018 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12.

    60 000

    ex 2309 90 20

    10

    ex 2309 90 31

    11 , 17 ,

    81

    ex 2309 90 33

    10

    ex 2309 90 35

    10

    ex 2309 90 39

    10

    ex 2309 90 41

    41 , 51 ,

    81

    ex 2309 90 43

    10

    ex 2309 90 49

    10

    ex 2309 90 51

    10

    ex 2309 90 53

    10

    ex 2309 90 59

    10

    ex 2309 90 70

    10

    ex 2309 90 91

    10

    ex 2309 90 96

    31 , 91

    ABSCHNITT B: FISCHE UND MEERESFRÜCHTE

    Laufende Nummer

    KN-Code

    TARIC-Unterposition

    Warenbezeichnung

    Kontingentszeitraum

    Kontingentsmenge (in Tonnen Nettogewicht) (11)

    09.8304

    ex 0304 83 90

    19

    gefrorene Fischfilets vom Heilbutt, ausgenommen vom Reinhardtius hippoglossoides

    Vom 21.9.2017 bis zum 31.12.2017

    2,795

    Vom 1.1. bis zum 31.12.2018 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12.

    10

    09.8305

    ex 0306 12 10

    ex 0306 12 90

    10 , 91

    10 , 91

    gekochter und gefrorener Hummer, im Panzer

    Vom 21.9.2017 bis zum 31.12.2017

    559

    Vom 1.1. bis zum 31.12.2018 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12.

    2 000

    09.8306

    1604 11

     

    Lachse, zubereitet oder haltbar gemacht, ganz oder in Stücken, jedoch nicht fein zerkleinert

    Vom 21.9.2017 bis zum 31.12.2017

    839

    Vom 1.1. bis zum 31.12.2018 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12.

    3 000

    09.8307

    1604 12

     

    Heringe, zubereitet oder haltbar gemacht, ganz oder in Stücken, jedoch nicht fein zerkleinert

    Vom 21.9.2017 bis zum 31.12.2017

    13,972

    Vom 1.1. bis zum 31.12.2018 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12.

    50

    09.8308

    ex 1604 13 11

    ex 1604 13 19

    1604 13 90

    90

    90

    zubereitete oder haltbar gemachte Sardinen, Sardinellen und Sprotten, ganz oder in Stücken, jedoch nicht fein zerkleinert, ausgenommen Sardina pilchardus

    Vom 21.9.2017 bis zum 31.12.2017

    55,891

    Vom 1.1. bis zum 31.12.2018 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12.

    200

    09.8309

    ex 1605 10 00

    19 , 99

    zubereitete oder haltbar gemachte Krabben, ausgenommen Cancer pagurus

    Vom 21.9.2017 bis zum 31.12.2017

    12,296

    Vom 1.1. bis zum 31.12.2018 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12.

    44

    09.8310

    1605 21 10

    1605 21 90

    1605 29 00

     

    zubereitete oder haltbar gemachte Garnelen

    Vom 21.9.2017 bis zum 31.12.2017

    1 398

    Vom 1.1. bis zum 31.12.2018 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12.

    5 000

    09.8311

    1605 30

     

    zubereiteter oder haltbar gemachter Hummer

    Vom 21.9.2017 bis zum 31.12.2017

    67,069

    Vom 1.1. bis zum 31.12.2018 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12.

    240

    ABSCHNITT C: SPINNSTOFFE UND KLEIDUNG

    Tabelle C 1 — Spinnstoffe

    Laufende Nummer

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    Kontingentszeitraum

    Kontingentsmenge (Nettogewicht in Tonnen, soweit nicht anders angegeben) (12)

    09.8312

    5107 20

    Kammgarne aus Wolle, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, mit einem Anteil an Wolle von weniger als 85 GHT

    Vom 21.9.2017 bis zum 31.12.2017

    53 655

    Vom 1.1. bis zum 31.12.2018 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12.

    192 000

    09.8313

    5205 12 00

    Garne aus Baumwolle (andere als Nähgarne), mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, ungezwirnte Garne aus nicht gekämmten Fasern, mit einem Titer von weniger als 714,29 dtex, jedoch nicht weniger als 232,56 dtex (mehr als Nm 14 bis Nm 43)

    Vom 21.9.2017 bis zum 31.12.2017

    328 636

    Vom 1.1. bis zum 31.12.2018 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12.

    1 176 000

    09.8314

    5208 59

    sonstige Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr, bedruckt, ausgenommen in Leinwandbindung, anderweit weder genannt noch inbegriffen, mit einem Quadratmetergewicht von 200 g oder weniger

    Vom 21.9.2017 bis zum 31.12.2017

    16 768  m2

    Vom 1.1. bis zum 31.12.2018 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12.

    60 000  m2

    09.8315

    5209 59 00

    sonstige Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr, bedruckt, ausgenommen in Leinwandbindung, anderweit weder genannt noch inbegriffen, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 200 g

    Vom 21.9.2017 bis zum 31.12.2017

    22 077  m2

    Vom 1.1. bis zum 31.12.2018 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12.

    79 000  m2

    09.8316

    5402

    Garne aus synthetischen Filamenten (ausgenommen Nähgarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, einschließlich synthetische Monofile von weniger als 67 dtex

    Vom 21.9.2017 bis zum 31.12.2017

    1 118 368

    Vom 1.1. bis zum 31.12.2018 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12.

    4 002 000

    09.8317

    5404 19 00

    andere synthetische Monofile von 67 dtex oder mehr und einem größten Durchmesser von 1 mm oder weniger, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    Vom 21.9.2017 bis zum 31.12.2017

    5 869

    Vom 1.1. bis zum 31.12.2018 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12.

    21 000

    09.8318

    5407

    Gewebe aus Garnen aus synthetischen Filamenten, einschließlich Gewebe aus Erzeugnissen der Position 5404

    Vom 21.9.2017 bis zum 31.12.2017

    1 351 990  m2

    Vom 1.1. bis zum 31.12.2018 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12.

    4 838 000  m2

    09.8319

    5505 10

    Abfälle (einschließlich Kämmlinge, Garnabfälle und Reißspinnstoff) aus synthetischen Chemiefasern

    Vom 21.9.2017 bis zum 31.12.2017

    286 441

    Vom 1.1. bis zum 31.12.2018 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12.

    1 025 000

    09.8320

    5513 11

    Gewebe aus Polyester-Spinnfasern, mit einem Anteil an diesen Spinnfasern von weniger als 85 GHT, roh oder gebleicht, in Leinwandbindung, hauptsächlich oder ausschließlich mit Baumwolle gemischt, mit einem Quadratmetergewicht von 170 g oder weniger

    Vom 21.9.2017 bis zum 31.12.2017

    1 749 091  m2

    Vom 1.1. bis zum 31.12.2018 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12.

    6 259 000  m2

    09.8321

    5602

    Filze, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen

    Vom 21.9.2017 bis zum 31.12.2017

    162 921

    Vom 1.1. bis zum 31.12.2018 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12.

    583 000

    09.8322

    5603

    Vliesstoffe, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen

    Vom 21.9.2017 bis zum 31.12.2017

    173 540

    Vom 1.1. bis zum 31.12.2018 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12.

    621 000

    09.8323

    5703

    Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, getuftet (Nadelflor), auch konfektioniert

    Vom 21.9.2017 bis zum 31.12.2017

    54 773  m2

    Vom 1.1. bis zum 31.12.2018 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12.

    196 000  m2

    09.8324

    5806

    Bänder, ausgenommen Waren der Position 5807 ; schusslose Bänder aus parallel gelegten und geklebten Garnen oder Fasern (Bolducs)

    Vom 21.9.2017 bis zum 31.12.2017

    47 228

    Vom 1.1. bis zum 31.12.2018 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12.

    169 000

    09.8325

    5811 00 00

    wattierte Spinnstofferzeugnisse als Meterware, aus einer oder mehreren Spinnstofflagen, mit Wattierungsstoff verbunden, durch Steppen oder auf andere Weise abgeteilt, ausgenommen Stickereien der Position 5810

    Vom 21.9.2017 bis zum 31.12.2017

    3 354  m2

    Vom 1.1. bis zum 31.12.2018 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12.

    12 000  m2

    09.8326

    5903

    Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen, andere als solche der Position 5902

    Vom 21.9.2017 bis zum 31.12.2017

    490 159  m2

    Vom 1.1. bis zum 31.12.2018 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12.

    1 754 000  m2

    09.8327

    5904 90 00

    Fußbodenbeläge, aus einer Spinnstoffunterlage mit einer Deckschicht oder einem Überzug bestehend, auch zugeschnitten, ausgenommen Linoleum

    Vom 21.9.2017 bis zum 31.12.2017

    6 707  m2

    Vom 1.1. bis zum 31.12.2018 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12.

    24 000  m2

    09.8328

    5906

    kautschutierte Gewebe, andere als solche der Position 5902

    Vom 21.9.2017 bis zum 31.12.2017

    125 754

    Vom 1.1. bis zum 31.12.2018 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12.

    450 000

    09.8329

    5907 00

    andere Gewebe, getränkt, bestrichen oder überzogen; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe oder dergleichen

    Vom 21.9.2017 bis zum 31.12.2017

    829 694  m2

    Vom 1.1. bis zum 31.12.2018 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12.

    2 969 000  m2

    09.8330

    5911

    Erzeugnisse und Waren des speziellen technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen

    Vom 21.9.2017 bis zum 31.12.2017

    48 346

    Vom 1.1. bis zum 31.12.2018 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12.

    173 000

    09.8331

    6004

    Gewirke und Gestricke mit einer Breite von mehr als 30 cm und mit einem Anteil an Elastomergarnen oder Kautschukfäden von 5 GHT oder mehr, andere als solche der Position 6001

    Vom 21.9.2017 bis zum 31.12.2017

    6 987

    Vom 1.1. bis zum 31.12.2018 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12.

    25 000

    09.8332

    6005

    Kettengewirke (einschließlich solcher, die auf Häkelgalonmaschinen hergestellt sind), andere als solche der Positionen 6001 bis 6004

    Vom 21.9.2017 bis zum 31.12.2017

    4 472

    Vom 1.1. bis zum 31.12.2018 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12.

    16 000

    09.8333

    6006

    andere Gewirke und Gestricke, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    Vom 21.9.2017 bis zum 31.12.2017

    6 707

    Vom 1.1. bis zum 31.12.2018 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12.

    24 000

    09.8334

    6306

    Planen und Markisen; Zelte; Segel für Wasserfahrzeuge, für Surfbretter und für Landfahrzeuge; Campingausrüstungen

    Vom 21.9.2017 bis zum 31.12.2017

    34 653

    Vom 1.1. bis zum 31.12.2018 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12.

    124 000

    09.8335

    6307

    andere konfektionierte Waren, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Kleidung

    Vom 21.9.2017 bis zum 31.12.2017

    140 565

    Vom 1.1. bis zum 31.12.2018 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12.

    503 000


    Tabelle C 2 — Kleidung

    Laufende Nummer

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    Kontingentszeitraum

    Kontingentsmenge (Stück, soweit nicht anders angegeben) (13)

    09.8336

    6101 30

    Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, aus Chemiefasern, aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben

    Vom 21.9.2017 bis zum 31.12.2017

    2 795

    Vom 1.1. bis zum 31.12.2018 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12.

    10 000

    09.8337 (14)

    6102 30

    Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, aus Chemiefasern, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen

    Vom 21.9.2017 bis zum 31.12.2017

    4 751

    Vom 1.1. bis zum 31.12.2018 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12.

    17 000

    09.8338 (15)

    6104

    Kostüme, Kombinationen, Jacken, Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen

    Vom 21.9.2017 bis zum 31.12.2017

    149 507

    Vom 1.1. bis zum 31.12.2018 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12.

    535 000

    09.8339

    6106 20 00

    Blusen und Hemdblusen, aus Chemiefasern, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen

    Vom 21.9.2017 bis zum 31.12.2017

    12 296

    Vom 1.1. bis zum 31.12.2018 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12.

    44 000

    09.8340

    6108 22 00

    Slips und andere Unterhosen, aus Gewirken oder Gestricken aus Chemiefasern, für Frauen oder Mädchen

    Vom 21.9.2017 bis zum 31.12.2017

    36 050

    Vom 1.1. bis zum 31.12.2018 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12.

    129 000

    09.8341 (16)

    6108 92 00

    Negligees, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, aus Chemiefasern, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen

    Vom 21.9.2017 bis zum 31.12.2017

    10 899

    Vom 1.1. bis zum 31.12.2018 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12.

    39 000

    09.8342

    6109 10 00

    T-Shirts und Unterhemden, aus Baumwolle, aus Gewirken oder Gestricken

    Vom 21.9.2017 bis zum 31.12.2017

    95 573

    Vom 1.1. bis zum 31.12.2018 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12.

    342 000

    09.8343

    6109 90

    T-Shirts und Unterhemden, aus anderen Spinnstoffen, aus Gewirken oder Gestricken

    Vom 21.9.2017 bis zum 31.12.2017

    50 581

    Vom 1.1. bis zum 31.12.2018 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12.

    181 000

    09.8344

    6110

    Pullover, Strickjacken, Westen und ähnliche Waren, einschließlich Unterziehpullis, aus Gewirken oder Gestricken

    Vom 21.9.2017 bis zum 31.12.2017

    133 579

    Vom 1.1. bis zum 31.12.2018 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12.

    478 000

    09.8345

    6112 41

    Badeanzüge und Badehosen, aus synthetischen Chemiefasern, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen

    Vom 21.9.2017 bis zum 31.12.2017

    20 400

    Vom 1.1. bis zum 31.12.2018 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12.

    73 000

    09.8346 (17)

    6114

    Kleidung anderweit weder genannt noch inbegriffen, aus Gewirken oder Gestricken

    Vom 21.9.2017 bis zum 31.12.2017

    25 151  Kilogramm

    Vom 1.1. bis zum 31.12.2018 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12.

    90 000  Kilogramm

    09.8347

    6115

    Strumpfhosen, Strümpfe, Kniestrümpfe, Socken und andere Strumpfwaren, einschließlich solcher mit degressiver Kompression (z. B. Krampfaderstrümpfe), aus Gewirken oder Gestricken

    Vom 21.9.2017 bis zum 31.12.2017

    27 387  Kilogramm

    Vom 1.1. bis zum 31.12.2018 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12.

    98 000  Kilogramm

    09.8348 (18)

    6201

    Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben, ausgenommen Waren der Position 6203

    Vom 21.9.2017 bis zum 31.12.2017

    26 828

    Vom 1.1. bis zum 31.12.2018 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12.

    96 000

    09.8349

    6202

    Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen Waren der Position 6204

    Vom 21.9.2017 bis zum 31.12.2017

    27 666

    Vom 1.1. bis zum 31.12.2018 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12.

    99 000

    09.8350

    6203

    Anzüge, Kombinationen, Jacken, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben

    Vom 21.9.2017 bis zum 31.12.2017

    26 548

    Vom 1.1. bis zum 31.12.2018 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12.

    95 000

    09.8351

    6204

    Kostüme, Kombinationen, Jacken, Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen

    Vom 21.9.2017 bis zum 31.12.2017

    141 403

    Vom 1.1. bis zum 31.12.2018 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12.

    506 000

    09.8352 (19)

    6205

    Hemden für Männer oder Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken

    Vom 21.9.2017 bis zum 31.12.2017

    4 192

    Vom 1.1. bis zum 31.12.2018 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12.

    15 000

    09.8353

    6206

    Blusen und Hemdblusen für Frauen oder Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken

    Vom 21.9.2017 bis zum 31.12.2017

    17 885

    Vom 1.1. bis zum 31.12.2018 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12.

    64 000

    09.8354

    6210 40 00

    Kleidung aus Erzeugnissen der Position 5903 , 5906 oder 5907 , anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben

    Vom 21.9.2017 bis zum 31.12.2017

    19 003  Kilogramm

    Vom 1.1. bis zum 31.12.2018 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12.

    68 000  Kilogramm

    09.8355

    6210 50 00

    Kleidung aus Erzeugnissen der Position 5903 , 5906 oder 5907 , anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen und Mädchen

    Vom 21.9.2017 bis zum 31.12.2017

    8 384  Kilogramm

    Vom 1.1. bis zum 31.12.2018 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12.

    30 000  Kilogramm

    09.8356

    6211

    Trainingsanzüge, Skianzüge, Badeanzüge und Badehosen; andere Kleidung, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken

    Vom 21.9.2017 bis zum 31.12.2017

    14 532  Kilogramm

    Vom 1.1. bis zum 31.12.2018 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12.

    52 000  Kilogramm

    09.8357

    6212 10

    Büstenhalter, auch aus Gewirken oder Gestricken

    Vom 21.9.2017 bis zum 31.12.2017

    82 998

    Vom 1.1. bis zum 31.12.2018 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12.

    297 000

    09.8358

    6212 20 00

    Hüftgürtel und Miederhosen, auch aus Gewirken oder Gestricken

    Vom 21.9.2017 bis zum 31.12.2017

    8 943

    Vom 1.1. bis zum 31.12.2018 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12.

    32 000

    09.8359

    6212 30 00

    Korseletts, auch aus Gewirken oder Gestricken

    Vom 21.9.2017 bis zum 31.12.2017

    11 179

    Vom 1.1. bis zum 31.12.2018 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12.

    40 000

    09.8360

    6212 90 00

    Hosenträger, Strumpfhalter, Strumpfbänder und ähnliche Waren, Teile davon, auch aus Gewirken oder Gestricken

    Vom 21.9.2017 bis zum 31.12.2017

    4 472  Kilogramm

    Vom 1.1. bis zum 31.12.2018 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12.

    16 000  Kilogramm

    ABSCHNITT D: FAHRZEUGE

    Laufende Nummer

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    Kontingentszeitraum

    Kontingentsmenge (Stück)

    09.8361 (20)

    8703 21

    andere Fahrzeuge, mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung angetrieben, mit einem Hubraum von 1 000  cm3 oder weniger

    Vom 21.9.2017 bis zum 31.12.2017

    27 946

    Vom 1.1. bis zum 31.12.2018 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12.

    100 000

    8703 22

    andere Fahrzeuge, mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung angetrieben, mit einem Hubraum von mehr als 1 000  cm3 jedoch nicht mehr als 1 500  cm3

    8703 23

    andere Fahrzeuge, mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung angetrieben, mit einem Hubraum von mehr als 1 500  cm3 jedoch nicht mehr als 3 000  cm3

    8703 24

    andere Fahrzeuge, mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung angetrieben, mit einem Hubraum von mehr als 3 000  cm3

    8703 31

    andere Fahrzeuge, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) angetrieben, mit einem Hubraum von nicht mehr als 1 500  cm3

    8703 32

    andere Fahrzeuge, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) angetrieben, mit einem Hubraum von mehr als 1 500  cm3, jedoch nicht mehr als 2 500  cm3

    8703 33

    andere Fahrzeuge, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) angetrieben, mit einem Hubraum von mehr als 2 500  cm3

    8703 40

    8703 60

    andere Fahrzeuge, mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und mit Elektromotor angetrieben

    8703 50

    8703 70

    andere Fahrzeuge, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) und mit Elektromotor angetrieben

    8703 90

    andere


    (1)  Für die Inanspruchnahme dieses Zollkontingents ist eine von Kanada gemäß dem Export and Import Permits Act erteilte Ausfuhrgenehmigung vorzulegen.

    (2)  Der Rohr- und der Rübenzucker müssen in Kanada raffiniert worden sein.

    (3)  Der Rohr- und der Rübenzucker müssen in Kanada raffiniert worden sein.

    (4)  Der Rohr- und der Rübenzucker müssen in Kanada raffiniert worden sein.

    (5)  Der Rohr- und der Rübenzucker müssen in Kanada raffiniert worden sein.

    (6)  Der Rohr- und der Rübenzucker müssen in Kanada raffiniert worden sein.

    (7)  Der Rohr- und der Rübenzucker müssen in Kanada raffiniert worden sein.

    (8)  Für die Inanspruchnahme dieses Zollkontingents ist eine von Kanada gemäß dem Export and Import Permits Act erteilte Ausfuhrgenehmigung vorzulegen.

    (9)  Für die Inanspruchnahme dieses Zollkontingents ist eine von Kanada gemäß dem Export and Import Permits Act erteilte Ausfuhrgenehmigung vorzulegen.

    (10)  Für die Inanspruchnahme dieses Zollkontingents ist eine von Kanada gemäß dem Export and Import Permits Act erteilte Ausfuhrgenehmigung vorzulegen.

    (11)  Es gilt Artikel 3 Absatz 1.

    (12)  Es gilt Artikel 3 Absatz 2.

    (13)  Es gilt Artikel 3 Absatz 2.

    (14)  Für die Inanspruchnahme dieses Zollkontingents ist eine von Kanada gemäß dem Export and Import Permits Act erteilte Ausfuhrgenehmigung vorzulegen.

    (15)  Für die Inanspruchnahme dieses Zollkontingents ist eine von Kanada gemäß dem Export and Import Permits Act erteilte Ausfuhrgenehmigung vorzulegen.

    (16)  Für die Inanspruchnahme dieses Zollkontingents ist eine von Kanada gemäß dem Export and Import Permits Act erteilte Ausfuhrgenehmigung vorzulegen.

    (17)  Für die Inanspruchnahme dieses Zollkontingents ist eine von Kanada gemäß dem Export and Import Permits Act erteilte Ausfuhrgenehmigung vorzulegen.

    (18)  Für die Inanspruchnahme dieses Zollkontingents ist eine von Kanada gemäß dem Export and Import Permits Act erteilte Ausfuhrgenehmigung vorzulegen.

    (19)  Für die Inanspruchnahme dieses Zollkontingents ist eine von Kanada gemäß dem Export and Import Permits Act erteilte Ausfuhrgenehmigung vorzulegen.

    (20)  Für die Inanspruchnahme dieses Zollkontingents ist eine von Kanada gemäß dem Export and Import Permits Act erteilte Ausfuhrgenehmigung vorzulegen.


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