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Document 32017R1242
Commission Implementing Regulation (EU) 2017/1242 of 10 July 2017 amending Implementing Regulation (EU) No 809/2014 laying down rules for the application of Regulation (EU) No 1306/2013 of the European Parliament and of the Council with regard to the integrated administration and control system, rural development measures and cross-compliance
Durchführungsverordnung (EU) 2017/1242 der Kommission Vom 10. Juli 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance
Durchführungsverordnung (EU) 2017/1242 der Kommission Vom 10. Juli 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance
C/2017/4639
ABl. L 178 vom 11.7.2017, p. 4–8
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2022; Stillschweigend aufgehoben durch 32022R1173
11.7.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 178/4 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1242 DER KOMMISSION
Vom 10. Juli 2017
zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 62 Absatz 2 Buchstaben a und b und Artikel 78 Buchstaben b und c,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In Artikel 21 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission (2) sind die Anforderungen an Beihilfeanträge für Tiere und Zahlungsanträge im Rahmen tierbezogener Stützungsmaßnahmen festgelegt. Bei Arten mit kurzem Produktionszyklus und somit einem schnellen Durchsatz an Tieren kann die Zahl der Tiere, für die ein tierbezogener Zahlungsantrag im Rahmen der Maßnahme gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingereicht wird, im Laufe des Antragsjahrs erheblich schwanken. Dies kann dazu führen, dass die Zahl der in dem tierbezogenen Zahlungsantrag angegebenen Tiere und die Zahl der Tiere, die letztlich von dem verbesserten Tierschutz profitieren, erheblich voneinander abweichen. Somit zeigt sich, dass die Zahl der in dem tierbezogenen Zahlungsantrag angegebenen Tiere lediglich einen Richtwert darstellt. Für diese Arten mit kurzem Produktionszyklus sollte es den Mitgliedstaaten daher gestattet werden, ein System einzuführen, durch das Begünstigte eine Unterstützung für alle Tiere beantragen können, die zu einem vom Mitgliedstaat festgelegten Zeitpunkt oder in einem vom Mitgliedstaat festgelegten Zeitraum förderfähig sind. Wenn es keine elektronische Datenbank gibt, sollte es möglich sein, die tatsächliche Zahl der Tiere anhand von Schlachtbescheinigungen oder anderer Unterlagen zu ermitteln, die der zuständigen Behörde nach Einreichung des tierbezogenen Zahlungsantrags vorgelegt werden. |
(2) |
Die Anwendung von Auswahlkriterien ist nicht bei allen Maßnahmen oder Arten von Vorhaben obligatorisch. Daher sollte dieses Element bei den Verwaltungskontrollen von Förderanträgen nur überprüft werden, wenn es erforderlich ist. |
(3) |
Die Plausibilität der Kosten wird im Rahmen der Verwaltungskontrollen von Förderanträgen auf der Grundlage eines festgelegten Bewertungssystems überprüft. Ist die Gefahr unverhältnismäßig hoher Kosten gering oder lässt sich die Zusammensetzung der Kosten vor der Durchführung des Vorhabens nicht bestimmen, sollten jedoch spezifische Vorschriften gelten. |
(4) |
Im Einklang mit Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) kann die Höhe der Förderung auf der Grundlage standardisierter Einheitskosten, als Pauschalfinanzierung oder auf der Grundlage von Pauschalsätzen festgelegt werden. In diesen Fällen sollten die Verwaltungskontrollen keine Überprüfung der Höhe der angefallenen Kosten und der vom Begünstigten getätigten Zahlungen umfassen. |
(5) |
Die für Finanzinstrumente geltenden Kontrollbestimmungen sollten angepasst werden, um die Kohärenz mit den Verwaltungs- und Kontrollvorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 der Kommission (5) zu gewährleisten und die Besonderheiten der in Form eines Finanzinstruments gewährten Unterstützung zu berücksichtigen. |
(6) |
Bei den Vor-Ort-Kontrollen sollten nicht die zu zahlenden Ausgaben geprüft werden, sondern die gegenüber der Zahlstelle geltend gemachten Ausgaben. Da die zu zahlenden Ausgaben erst nach Abschluss aller Prüfungen festgelegt werden können, würde eine Prüfung auf der Grundlage dieser Ausgaben dazu führen, dass das Erreichen des Kontrollsatzes unberechenbar würde. Darüber hinaus sollten die Ausgaben, die Vor-Ort-Kontrollen unterzogen werden, keine Ausgaben umfassen, die die Zahlstelle ausschließlich für Vorschusszahlungen getätigt hat, da diese Ausgaben keinen vom Begünstigten getätigten Ausgaben entsprechen. Ferner sollten Ausgaben im Zusammenhang mit Finanzinstrumenten nur in dem Umfang auf das Erreichen des Mindestkontrollsatzes angerechnet werden, in dem sie tatsächlich von der zuständigen Behörde überprüft wurden. Um die Einhaltung des Mindestkontrollsatzes in jedem Kalenderjahr zu gewährleisten, sollten die Prüfungen bis zu dem Datum vorgenommen werden, zu dem die Kontrolldaten und -statistiken gemäß Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 vorgelegt werden müssen. |
(7) |
Um unnötige Doppelüberprüfungen zu vermeiden, sollten die Vor-Ort-Kontrollen nur die Elemente abdecken, die noch nicht Gegenstand von Verwaltungskontrollen waren. |
(8) |
Gemäß den Artikeln 48 und 51 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 ist bei den Kontrollen u. a. die Einhaltung der Förderkriterien, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen zu prüfen. Darüber hinaus ist gemäß Artikel 50 Absatz 4 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 bei der Auswahl der Stichprobe von Vorhaben für die Vor-Ort-Kontrollen die Notwendigkeit zu berücksichtigen, in angemessenem Verhältnis Vorhaben unterschiedlicher Art und Größe zu prüfen. Die in den Artikeln 54 bis 59 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 festgelegten maßnahmenspezifischen Bestimmungen zum Gegenstand oder zur Kontrollintensität sind daher nicht erforderlich. |
(9) |
Um in Bezug auf Verwaltungssanktionen die Gleichbehandlung der für Vor-Ort-Kontrollen ausgewählten Vorhaben und der nicht für Vor-Ort-Kontrollen ausgewählten Vorhaben zu gewährleisten, sollte sich die Prüfung in beiden Fällen auf die geltend gemachten Ausgaben beziehen. |
(10) |
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(11) |
Die mit der vorliegenden Verordnung vorgenommenen Änderungen sollten für Förder- oder Zahlungsanträge für Antragsjahre oder Prämienzeiträume ab dem 1. Januar 2018 gelten. In Anbetracht der Schwierigkeiten, die die Mitgliedstaaten im Antragsjahr 2015 bei der Anpassung ihrer Systeme an den in Artikel 13 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 festgelegten Termin für die Einreichung des tierbezogenen Zahlungsantrags sowie an das System der Kürzungen, Ausschlüsse und Sanktionen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission (6) hatten, sollte die Bestimmung, wonach die tatsächliche Zahl von Tieren bei Arten mit kurzem Produktionszyklus anhand von Schlachtbescheinigungen oder anderer Unterlagen ermittelt werden kann, die der zuständigen Behörde nach Einreichung des tierbezogenen Zahlungsantrags vorgelegt werden, für tierbezogene Zahlungsanträge für die Antragsjahre gelten, die ab dem 1. Januar 2016 beginnen. |
(12) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Entwicklung des ländlichen Raums — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 wird wie folgt geändert:
1. |
In Artikel 21 wird folgender Absatz 4a eingefügt: „(4a) Wenn es keine elektronische Datenbank gibt, können die Mitgliedstaaten für Arten mit kurzem Produktionszyklus, die im Rahmen von Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gefördert werden, Verfahren einführen, die es ermöglichen, Angaben in Schlachtbescheinigungen oder anderen Unterlagen für die Zwecke der tierbezogenen Zahlungsanträge zu nutzen. Diese Angaben müssen die für die ordnungsgemäße Verwaltung der betreffenden Stützungsmaßnahme erforderlichen Zuverlässigkeits- und Durchführungsstandards auf der Ebene der einzelnen Tiere bieten. Die in Unterabsatz 1 genannten Verfahren können in einem System bestehen, bei dem der Begünstigte den Zahlungsantrag für alle Tiere stellt, die zu einem vom Mitgliedstaat bestimmten Zeitpunkt oder in einem vom Mitgliedstaat bestimmten Zeitraum nach den Angaben in den Schlachtbescheinigungen oder anderen Unterlagen förderfähig sind. In diesem Fall ergreift der Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass entsprechend den für die betreffende Stützungsmaßnahme geltenden Bestimmungen das Datum bzw. der Zeitraum gemäß Unterabsatz 2 eindeutig festgelegt ist und dem Begünstigten bekannt gemacht wurde.“ |
2. |
Artikel 48 wird wie folgt geändert:
|
3. |
Artikel 50 wird wie folgt geändert:
|
4. |
Artikel 51 wird wie folgt geändert:
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5. |
Die Artikel 54 bis 59 werden gestrichen. |
6. |
In Artikel 60 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Bei Vorhaben, die von einer lokalen Aktionsgruppe durchgeführt werden und die ein Bündel von Projekten unter einem gemeinsamen Thema betreffen, kann die Überprüfung der Plausibilität der Kosten abweichend von Artikel 48 Absatz 2 Buchstabe e zum Zeitpunkt der Verwaltungskontrollen der Zahlungsanträge für dieses Bündel von Projekten durchgeführt werden.“ |
7. |
Artikel 61 wird wie folgt geändert:
|
8. |
Artikel 63 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Verwaltungssanktion gemäß Absatz 1 gilt entsprechend für nicht förderfähige Ausgaben, die bei in Artikel 49 genannten Vor-Ort-Kontrollen festgestellt werden.“ |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt für Förder- oder Zahlungsanträge, die sich auf ab dem 1. Januar 2018 beginnende Antragsjahre oder Prämienzeiträume beziehen.
Artikel 1 Absatz 1 gilt jedoch für tierbezogene Zahlungsanträge für ab dem 1. Januar 2016 beginnende Antragsjahre.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 10. Juli 2017
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.
(2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69).
(3) Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487).
(4) Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).
(5) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 480/2014 der Kommission vom 3. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (ABl. L 138 vom 13.5.2014, S. 5).
(6) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance (ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48).