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Document 32017R1167

    Durchführungsverordnung (EU) 2017/1167 der Kommission vom 26. Juni 2017 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

    C/2017/4535

    ABl. L 170 vom 1.7.2017, p. 50–52 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2017/1167/oj

    1.7.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 170/50


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1167 DER KOMMISSION

    vom 26. Juni 2017

    zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1), insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (2) zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

    (2)

    In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

    (3)

    In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen.

    (4)

    Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Inhaber gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Rates weiterhin verwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

    (5)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur in den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.

    Artikel 2

    Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 während eines Zeitraums von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin verwendet werden.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 26. Juni 2017

    Für die Kommission,

    im Namen des Präsidenten,

    Stephen QUEST

    Generaldirektor

    Generaldirektion Steuern und Zollunion


    (1)  ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.

    (2)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).


    ANHANG

    Warenbezeichnung

    Einreihung

    (KN-Code)

    Begründung

    (1)

    (2)

    (3)

    Ein Büstenhalter aus einem Gewirk (61 % Nylon, 20 % Elastan, 12 % Baumwolle, 7 % Viskose), mit verstellbaren, breiten, gepolsterten Trägern, die mittig über den Brüsten angebracht sind, mit geformten Körbchen und Gummizug auf Innenseite des Unterbrustbandes.

    Die Träger und die Körbchen haben ein aufgesticktes Muster, und auf der Vorderseite befindet sich in der Mitte eine Zierschleife.

    Die Ware wird mit einem verstellbaren „Haken-und-Öse-Verschluss“ geschlossen.

    Die Körbchen des Büstenhalters sind gefüttert, und das Futter hat seitliche Öffnungen, in die Polster zur Vergrößerung der Brüste (ästhetische Zwecke) oder Brustprothesen nach einer Mastektomie eingelegt werden können.

    Siehe Abbildungen (*1).

    6212 10 90

    Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und nach dem Wortlaut der KN-Codes 6212 , 6212 10 und 6212 10 90 .

    Die Ware hat die objektiven Merkmale (Form und Aufbau) eines Büstenhalters der Position 6212 , zu der Büstenhalter aller Art gehören (siehe auch HS-Erläuterungen zu Position 6212 , zweiter Absatz Nummer 1).

    Wenngleich die Ware auch von Frauen nach einer Mastektomie getragen werden kann, ist eine Einreihung in Position 9021 als orthopädischer Apparat oder als Teil oder Zubehör eines künstlichen Körperteils ausgeschlossen, da die Ware zum Zeitpunkt der Einfuhr die objektiven Merkmale eines Büstenhalters der Position 6212 aufweist, die keinerlei Anhaltspunkt für die Endverwendung (zu ästhetischen oder medizinischen Zwecken) geben.

    Die seitlichen Öffnungen machen den Büstenhalter nicht zu einer Ware der Position 9021 , da sie sowohl zum Einlegen von Brustprothesen nach einer Mastektomie als auch zum Einlegen von Polstern zur Vergrößerung der Brüste (ästhetische Zwecke) dienen können. Auch die mittig über den Brüsten angebrachten breiten Träger sind ein gängiges Merkmal von Büstenhaltern der Position 6212 mit größerer Körbchengröße.

    Die Ware ist daher als Büstenhalter in den KN-Code 6212 10 90 einzureihen.

    Image


    (*1)  Die Abbildungen dienen nur zur Information.


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