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Document 32017R1159

    Durchführungsverordnung (EU) 2017/1159 der Kommission vom 29. Juni 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1105/2010 des Rates und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/325 der Kommission in Bezug auf die Warendefinition der geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren hochfester Garne aus Polyestern mit Ursprung in der Volksrepublik China sowie zur Eröffnung der Möglichkeit der Erstattung oder des Erlasses von Zöllen in bestimmten Fällen

    C/2017/4403

    ABl. L 167 vom 30.6.2017, p. 31–36 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 12/05/2023

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2017/1159/oj

    30.6.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 167/31


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1159 DER KOMMISSION

    vom 29. Juni 2017

    zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1105/2010 des Rates und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/325 der Kommission in Bezug auf die Warendefinition der geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren hochfester Garne aus Polyestern mit Ursprung in der Volksrepublik China sowie zur Eröffnung der Möglichkeit der Erstattung oder des Erlasses von Zöllen in bestimmten Fällen

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 14,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    A.   VERFAHREN

    1.   Geltende Maßnahmen

    (1)

    Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1105/2010 (2) (im Folgenden „ursprüngliche Verordnung“) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren hochfester Garne aus Polyestern (im Folgenden „HFG“) mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „China“) ein.

    (2)

    Im Anschluss an eine Überprüfung wegen des bevorstehenden Auslaufens der Maßnahmen (im Folgenden „Auslaufüberprüfung“) nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung wurden die ursprünglichen Maßnahmen mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/325 der Kommission (3) (im Folgenden „Auslaufverordnung“) um fünf Jahre verlängert.

    (3)

    Bei den eingeführten Maßnahmen handelte es sich um die Festlegung eines Wertzolls mit einem residualen Zollsatz von 9,8 %, wobei die Unternehmen, für die unternehmensspezifische Antidumpingzölle eingeführt wurden, einen Zollsatz zwischen 5,1 % und 9,8 % erhielten. Bei zwei Unternehmen wurde im Rahmen der Ausgangsuntersuchung kein Dumping festgestellt.

    2.   Einleitung einer Interimsüberprüfung

    (4)

    Am 4. Oktober 2016 stellte ein slowenischer Einführer, nämlich A&E Europe (im Folgenden „Antragsteller“), einen Antrag auf eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung. Er beantragte, bestimmte Typen von Nähgarn, nämlich rohe Garne zum Nähen, wegen ihrer angeblich anderen materiellen und technischen Eigenschaften aus der Warendefinition für die geltenden Maßnahmen auszuschließen.

    (5)

    Die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) kam nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorlagen, die die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung rechtfertigten, und kündigte durch eine im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Bekanntmachung (4) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“) die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der für Einfuhren von HFG mit Ursprung in China geltenden Antidumpingmaßnahmen an.

    (6)

    Diese Überprüfung beschränkte sich auf die Warendefinition im Hinblick auf die Klarstellung, ob bestimmte Typen von Nähgarn, insbesondere rohe Garne zum Nähen, unter die ursprünglichen — und anschließend verlängerten — Maßnahmen fallen.

    (7)

    Der Antrag des Antragstellers wurde ausdrücklich von einem der Unionshersteller von HFG (DuraFiber) unterstützt, auf den zum Zeitpunkt der Auslaufüberprüfung 49 % der Unionsproduktion von HFG entfielen.

    (8)

    Es wurden Vertreter des Antragstellers eingeladen, damit sie der Kommission ihre Sicht darlegen konnten. Das Treffen fand am 29. September 2016 statt.

    3.   Von der Überprüfung betroffene Parteien

    (9)

    Die vier der Kommission bekannten Unionshersteller von HFG, deren Verband sowie der Vertreter des Ausfuhrlandes wurden von der Kommission über die Einleitung der Überprüfung unterrichtet.

    (10)

    Die Kommission ersuchte alle genannten Parteien sowie die anderen Parteien, die sich innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist gemeldet hatten, ihr Informationen zu übermitteln. Ferner gab die Kommission den interessierten Parteien Gelegenheit, schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen.

    (11)

    Weder die chinesischen ausführenden Hersteller noch ihr Verband äußerten sich im Verlauf des Verfahrens.

    (12)

    Auch wurde von keiner der Parteien im Rahmen der Untersuchung eine Anhörung beantragt.

    (13)

    Die Amann-Gruppe war der einzige Einführer von rohen Garnen zum Nähen und Verwender von HFG, der sich im Rahmen der Untersuchung als interessierte Partei meldete. Das Unternehmen meldete sich aus eigener Initiative und unterstützte den Antrag des Antragstellers auf Ausschluss roher Garne zum Nähen aus der Warendefinition für die geltenden Maßnahmen. Auch widersprach es den in den Erwägungsgründen 15 bis 20 dargelegten Vorbringen des Verbands der Unionshersteller von HFG.

    (14)

    Keiner der Unionshersteller der betroffenen Ware meldete sich im Verlauf der Überprüfung.

    (15)

    Der Dachverband der europäischen Chemiefaserindustrie (European Man-made Fibres Association — CIRFS) gab eine Stellungnahme ab, in der er sich gegen eine Änderung der geltenden Warendefinition aussprach. Erstens argumentierte der CIRFS, dass der Gegenstand des Antrags in die Zuständigkeit der nationalen Zollbehörden falle, denen die Durchführung der Grundverordnung obliege, und dass man keinen Grund für eine Überprüfung der Warendefinition sehe.

    (16)

    Hierzu ist jedoch anzumerken, dass Antidumpingmaßnahmen für bestimmte Waren eingeführt werden und dass eine angemessene Warendefinition somit eine entscheidende Voraussetzung für die ordnungsgemäße Anwendung der Maßnahmen ist. Nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung kann die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung von Maßnahmen überprüft werden; insbesondere kann die Warendefinition überprüft werden, um klarzustellen, ob bestimmte Warentypen unter die in der jeweiligen Antidumpingmaßnahme vorgesehene Warendefinition fallen. Der Einwand wurde daher zurückgewiesen.

    (17)

    Zweitens wies der CIRFS darauf hin, dass das in Erwägungsgrund 7 erwähnte Unterstützungsschreiben von DuraFiber stamme, also von lediglich einem der vier antragstellenden Hersteller, die die Auslaufüberprüfung beantragt hatten. Die übrigen drei Hersteller stünden dem Überprüfungsantrag angeblich ablehnend gegenüber. Da diesbezüglich jedoch keine Nachweise oder konkrete Schreiben anderer Hersteller vorliegen, wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

    (18)

    Drittens führte der CIRFS aus, dass andere Verwender und/oder Einführer dem Beispiel der Beantragung einer teilweisen Interimsüberprüfung folgen und den Ausschluss weiterer HFG-Typen mit bestimmten besonderen Merkmalen fordern könnten. Der CIRFS war der Auffassung, dass hier zahllose Möglichkeiten bestehen; seiner Ansicht nach sollte dem KN-Code ferner nicht der Zusatz „ex“ vorangestellt werden, um eine Fragmentierung des KN-Codes zu vermeiden. Hierzu ist anzumerken, dass die jetzige Überprüfung auf die Klärung der Frage beschränkt ist, ob bestimmte Typen von Nähgarn (nämlich rohe Garne zum Nähen) unter die Warendefinition fallen. Jede interessierte Partei hat das Recht, eine Klarstellung zu beantragen, ob bestimmte Waren unter die Warendefinition von Antidumpingmaßnahmen fallen oder nicht. Die Kommission prüft in jedem Einzelfall, inwieweit der Antrag begründet ist, und leitet, soweit gerechtfertigt, ein Verfahren ein. Der Einwand wurde daher zurückgewiesen.

    (19)

    Viertens merkte der CIRFS an, dass die beim Zoll vorhandene Sachkenntnis bezüglich Fasern und Textilien in den einzelnen Mitgliedstaaten nicht auf demselben Stand sei, sodass die ordnungsgemäße Umsetzung der Antidumpingmaßnahmen und die Feststellung etwaiger Umgehungen in Zweifel gezogen werden könne. Diesbezüglich ist anzumerken, dass die Zollbediensteten in allen Mitgliedstaaten an denselben unionsweit geltenden zollrechtlichen Rahmen gebunden sind. Sollte eine Partei Bedenken hinsichtlich der Existenz möglicher Umgehungspraktiken haben, kann sie bei der Kommission die Einleitung einer Umgehungsuntersuchung nach Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung beantragen. Da der CIRFS keinen entsprechenden Antrag gestellt und seine Behauptungen nicht weiter belegt hatte, wurde der Einwand zurückgewiesen.

    (20)

    Fünftens wies der CIRFS darauf hin, dass der Antrag in einem sehr späten Stadium eingereicht worden sei und dass das Unterstützungsschreiben einige Tage nach Einleitung der Auslaufüberprüfung abgefasst worden sei. Hierzu ist anzumerken, dass in der Grundverordnung keine Frist für die Beantragung einer Überprüfung zwecks Präzisierung der Warendefinition festgelegt ist. Daher wurde der Einwand zurückgewiesen.

    B.   BETROFFENE WARE UND ÜBERPRÜFTE WARE

    1.   Betroffene Ware

    (21)

    Bei der betroffenen Ware handelt es sich nach der Definition in Artikel 1 Absatz 1 der Auslaufverordnung um hochfeste Garne aus Polyestern (ausgenommen Nähgarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, einschließlich synthetischer Monofile von weniger als 67 dtex, mit Ursprung in der VR China (im Folgenden „betroffene Ware“ oder „HFG“), die derzeit unter dem KN-Code 5402 20 00 eingereiht werden.

    (22)

    In Anmerkung 5 zu Abschnitt XI der Kombinierten Nomenklatur werden „Nähgarne“ wie folgt definiert:

    „Als ‚Nähgarne‘ … gelten gezwirnte Garne, die allen nachstehenden Bedingungen entsprechen:

    a)

    auf Unterlagen (z. B. Rollen, Spulen) aufgemacht und mit einem Gewicht, einschließlich Unterlage, von nicht mehr als 1 000 g;

    b)

    appretiert für die Verwendung als Nähgarn und

    c)

    mit einer Z-Drehung als letzter Drehung.“

    2.   Überprüfte Ware

    (23)

    In seinem Überprüfungsantrag legte der Antragsteller dar, dass „rohe Garne zum Nähen“ (im Folgenden auch „überprüfte Ware“), bei denen es sich um ungefärbte und/oder nicht appretierte Nähgarne im Zustand nach dem letzten Zwirnen handelt, nicht unter die Maßnahmen fallen sollten.

    (24)

    Der Antragsteller legte dar, dass die slowenischen Zollbehörden eine Einstufung der überprüften Ware als Nähgarn nicht akzeptieren könnten, da das Gewicht der eingeführten Ware über der Obergrenze von 1 000 g (einschließlich Unterlage) liege und somit nicht der in Anmerkung 5 zu Abschnitt XI der Kombinierten Nomenklatur festgelegten Bedingung a entspreche. Die untersuchte Ware wird derzeit mit einem Gewicht von nicht mehr als 2 000 g (einschließlich Unterlage) eingeführt.

    C.   ERGEBNISSE DER ÜBERPRÜFUNG

    (25)

    Um beurteilen zu können, ob rohe Garne zum Nähen unter die ursprünglichen Maßnahmen fallen, untersuchte die Kommission, ob rohe Garne zum Nähen und HFG dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften sowie dieselben grundlegenden Endverwendungen aufweisen. Darüber hinaus wurden Austauschbarkeit und Wettbewerb zwischen rohen Garnen zum Nähen und HFG beurteilt. Außerdem wurden sämtliche Informationen zum Geltungsbereich der bestehenden Antidumpingmaßnahmen erhoben und überprüft.

    (26)

    HFG sind das Ausgangsmaterial für die Herstellung von Nähgarnen; Letztere sind somit ein nachgelagertes Produkt der Ware, die Gegenstand der Maßnahmen ist. Folglich sind die Maschinen, die für die Herstellung der überprüften Ware (rohe Garne zum Nähen) benötigt werden, völlig unterschiedlich von denen, die für die Herstellung der betroffenen Ware (HFG) eingesetzt werden. Dies wurde bestätigt durch die Ergebnisse eines Kontrollbesuchs bei einem europäischen Hersteller, nämlich der Aman-Gruppe, sowie der Kontrollbesuche, die im Rahmen der jüngsten Auslaufüberprüfung der geltenden Maßnahmen bei den Unionsherstellern der betroffenen Ware stattgefunden haben.

    (27)

    Außerdem ergab die Untersuchung, dass rohe Garne zum Nähen, da sie aus durch Z-Drehung zu Nähgarn verarbeiteten HFG bestehen, nicht mehr für diejenigen Verwendungszwecke geeignet sind, bei denen üblicherweise HFG als Vorleistungen eingesetzt werden.

    (28)

    De facto entspricht die überprüfte Ware den Anforderungen, die erfüllt sein müssen, um grundsätzlich als Nähgarn und somit als eine vom Geltungsbereich der ursprünglichen Maßnahmen ausgeschlossene Ware betrachtet zu werden; allerdings werden zwei der in der „Nähgarne“ betreffenden maßgeblichen Anmerkung der Kombinierten Nomenklatur genannten Bedingungen von der Ware nicht erfüllt: 1) Ihr Gewicht bei der Einfuhr einschließlich Unterlage — einer mit Löchern versehenen Kunststoffspule, auf die die Ware zum anschließenden Färben und Appretieren locker aufgewickelt ist — übersteigt 1 000 g, und 2) sie ist nicht appretiert für die Verwendung als „Nähgarn“.

    (29)

    Anders als die beiden vorgenannten Bedingungen ist die Z-Drehung jedoch ein für den Einsatz der Ware entscheidender Faktor. Rohe Garne zum Nähen werden in einem Verfahren hergestellt, bei dem zwei oder mehrere HFG durch Z-Zwirnung weiterverarbeitet und die materiellen Eigenschaften der HFG auf irreversible Weise so weit verändert werden, dass die gezwirnte Ware nicht mehr anstelle eines HFG verwendet werden kann. Im Grunde genommen werden die HFG durch die Z-Zwirnung zu einem Typ (halbfertiger) Nähgarne (rohe Garne zum Nähen), die anschließend gefärbt und/oder aviviert werden können. Der Prozess der Herstellung roher Garne zum Nähen ist irreversibel. Somit ist eine Austauschbarkeit von HFG (der betroffenen Ware) und rohen Garnen zum Nähen (der überprüften Ware) nicht gegeben.

    (30)

    Aus den vorstehenden Feststellungen ergibt sich, dass es sich bei rohen Garnen zum Nähen und HFG um zwei unterschiedliche Waren handelt.

    (31)

    Im Übrigen weist die Kommission darauf hin, dass die aktuelle Überprüfungsuntersuchung auf die Präzisierung der Warendefinition begrenzt war und dass den Untersuchungsergebnissen zufolge rohe Garne zum Nähen von der Warendefinition für die ursprünglichen Maßnahmen nicht hätten erfasst werden sollen.

    D.   SCHLUSSFOLGERUNG ZUR WARENDEFINITION

    (32)

    Die Überprüfung hat ergeben, dass es sich bei der betroffenen Ware aus der Ausgangsuntersuchung, also HFG, und der überprüften Ware, also rohen Garnen zum Nähen, um zwei unterschiedliche Waren handelt.

    (33)

    Außerdem war zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt, rohe Garne zum Nähen in die Antidumpinguntersuchung zu HFG einzubeziehen, sodass sie auch nicht Gegenstand der Analyse waren, auf die sich die Feststellungen betreffend Dumping und Schädigung ursprünglich stützten.

    (34)

    Die vom Antragsteller vorgeschlagene Änderung der in der ursprünglichen Verordnung enthaltenen Warendefinition dahin gehend, dass anstelle des allgemeinen Ausschlusses von Nähgarnen ein Ausschluss roher Garne zum Nähen vorgesehen und gleichzeitig ein maximales Gesamtgewicht von 2 kg eingeführt wird, kann jedoch nicht akzeptiert werden. Durch eine solche Änderung würde der Geltungsbereich der ursprünglichen Maßnahmen künstlich ausgeweitet, indem alle Nähgarne außer rohen Garnen zum Nähen einem Zoll unterworfen würden. Zudem hat sich ein anderer Einführer, der sich im Zuge des Überprüfungsverfahrens meldete, für einen noch höheren Schwellenwert, nämlich weniger als 2,5 kg, ausgesprochen, weil er die betroffene Ware auf Spulen mit diesem Gewicht einführt.

    (35)

    Somit ist es angezeigt, den Wortlaut der Warendefinition für die geltenden Antidumpingmaßnahmen dahin gehend zu ändern, dass für Klarheit hinsichtlich des Ausschlusses sowohl von Nähgarnen als auch von rohen Garnen zum Nähen gesorgt wird, wobei Letztere ein Zwischenprodukt im Prozess der Herstellung von Nähgarnen sind. Um etwaigen künftigen Anträgen betreffend die spezifische Gewichtsbeschränkung für rohe Garne zum Nähen vorzubeugen, sollte die spezifische Gewichtsbeschränkung aus der Definition der betroffenen Ware herausgenommen werden.

    (36)

    Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen sollte die Definition der betroffenen Ware wie folgt lauten:

    Bei der betroffenen Ware handelt es sich um hochfeste Garne aus Polyestern, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, einschließlich synthetischer Monofile von weniger als 67 dtex (ausgenommen Nähgarne und für die Herstellung von Nähgarnen bestimmte gezwirnte Garne mit Z-Drehung, fertig zum Färben und zur Ausrüstung, locker aufgewickelt auf mit Löchern versehene Kunststoffspulen), mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter dem KN-Code 5402 20 00 (TARIC-Code 5402200010) eingereiht werden.

    (37)

    Nach der endgültigen Unterrichtung übermittelte der Antragsteller seine Stellungnahme mit Vorschlägen zur geänderten Warendefinition. Er verdeutlichte noch einmal sein Anliegen, indem er aufzeigte, mit welchen Schwierigkeiten sich die nationalen Zollbehörden bei der praktischen Umsetzung der Maßnahmen konfrontiert sehen könnten und an welchem Unterscheidungsmerkmal sich der Ausschluss roher Garne zum Nähen aus der Warendefinition am besten festmachen ließe.

    (38)

    Die Untersuchung gelangte zu dem Schluss, dass die Formulierung „fertig zum Färben und zur Ausrüstung“ die materiellen Eigenschaften von gezwirnten Garnen mit Z-Drehung angemessen beschreibt und klarstellt, dass gezwirnte Garne lediglich eine Z-Drehung aufweisen, aber weder gefärbt noch ausgerüstet sind. Die Formulierung „locker aufgewickelt“ beschreibt eines der beiden Merkmale der Aufmachung. Das zweite Merkmal der Aufmachung wird mit der Formulierung „mit Löchern versehene Kunststoffspulen“ wiedergegeben.

    (39)

    Was die Bedenken des Antragstellers hinsichtlich der sich für die Zollbehörden möglicherweise ergebenden Probleme bei der praktischen Anwendung der geänderten Warendefinition betrifft, ist zunächst einmal festzuhalten, dass die Warendefinition im Rahmen eines EU-Rechtakts eindeutig festgelegt wurde. Die Formulierung „locker aufgewickelt“ wird in die Warendefinition aufgenommen, um eine Unterscheidung zwischen locker gewickelten Spulen und den unter die Maßnahmen fallenden fest gewickelten HFG-Spulen zu erleichtern. Zweitens ist festzustellen, dass, auch wenn es verschiedene Grade der Lockerheit beziehungsweise Festigkeit der Wicklung gibt, der Unterschied zwischen der Lockerheit beziehungsweise Festigkeit der Wicklung bei locker gewickelten Spulen roher Garne zum Nähen und fest gewickelten Spulen hochfester Garne aus Polyestern so offenkundig ist, dass die Gefahr eines Irrtums seitens der Zollbehörden ausgeschlossen werden kann.

    (40)

    Schließlich ist anzumerken, dass der Antragsteller zwar vorgeschlagen hat, ein auf die Gewichtsbeschränkung abstellendes Unterscheidungsmerkmal in die Warendefinition aufzunehmen, um den Zollbehörden die Anwendung der Warendefinition zu erleichtern, dass er aber nicht begründet hat, warum eine Begrenzung auf 2,5 kg angebracht und die Gefahr einer Diskriminierung von Einführern ähnlicher Waren mit einem höheren Gewicht hierbei ausgeschlossen sein sollte. Aus den vorstehend dargelegten Gründen wurden die vom Antragsteller vorgebrachten weiteren Vorschläge verworfen und die in Erwägungsgrund 36 enthaltene Definition für angemessen erachtet.

    E.   RÜCKWIRKENDE ANWENDUNG

    (41)

    Da diese Überprüfung auf die Präzisierung der Warendefinition beschränkt war und sich die ursprünglichen Maßnahmen nicht auf rohe Garne zum Nähen erstrecken sollten, erscheint es angemessen, dass die Ergebnisse dieser Überprüfung rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der ursprünglichen Verordnung gelten — und zwar auch für alle Einfuhren, die in der Zeit vom 1. Juni 2010 bis zum 2. Dezember 2010 den vorläufigen Zöllen unterlagen —, um eine Schädigung der Einführer der überprüften Ware zu verhindern.

    (42)

    In der Einleitungsbekanntmachung wurden die interessierten Parteien ausdrücklich aufgefordert, zu einer möglichen rückwirkenden Geltung, die sich aus den Schlussfolgerungen ergeben könnte, Stellung zu nehmen. Der Antragsteller sowie ein Einführer roher Garne zum Nähen befürworteten eine rückwirkende Anwendung, und keine der interessierten Parteien sprach sich gegen eine rückwirkende Anwendung auf der Grundlage der Überprüfungsergebnisse aus.

    (43)

    Somit können die nach der Verordnung (EU) Nr. 478/2010 der Kommission (5) und der ursprünglichen Verordnung betreffend Einfuhren hochfester Garne aus Polyestern mit Ursprung in der Volksrepublik China — in ihrer Geltungsdauer verlängert durch die Auslaufverordnung — endgültig vereinnahmten vorläufigen Zölle und entrichteten endgültigen Antidumpingzölle auf die in die Union getätigten Einfuhren roher Garne zum Nähen von den nationalen Zollbehörden nach Maßgabe der geltenden Zollvorschriften erstattet oder erlassen werden. Sollte die in Artikel 121 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) vorgesehene Frist von drei Jahren vor der Veröffentlichung dieser Verordnung abgelaufen sein oder zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung oder innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Veröffentlichung ablaufen, so verlängert sich diese Frist nach Artikel 121 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 dergestalt, dass sie erst sechs Monate nach Veröffentlichung dieser Verordnung abläuft.

    (44)

    Diese Überprüfung hat keinen Einfluss auf den Zeitpunkt, zu dem Auslaufverordnung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung außer Kraft treten wird.

    F.   UNTERRICHTUNG

    (45)

    Alle interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, die zu den vorstehenden Schlussfolgerungen geführt haben, und wurden gebeten, dazu Stellung zu nehmen. Nach dieser Unterrichtung wurde ihnen ferner eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

    (46)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzten Ausschusses —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Artikel 1 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1105/2010 erhält folgende Fassung:

    „(1)   Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren hochfester Garne aus Polyestern, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, einschließlich synthetischer Monofile von weniger als 67 dtex (ausgenommen Nähgarne und für die Herstellung von Nähgarn bestimmte gezwirnte Garne mit Z-Drehung, fertig zum Färben und zur Ausrüstung, locker aufgewickelt auf mit Löchern versehene Kunststoffspulen), mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter dem KN-Code 5402 20 00 (TARIC-Code 5402200010) eingereiht werden.“

    Artikel 2

    Artikel 1 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/325 erhält folgende Fassung:

    „(1)   Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren hochfester Garne aus Polyestern, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, einschließlich synthetischer Monofile von weniger als 67 dtex (ausgenommen Nähgarne und für die Herstellung von Nähgarn bestimmte gezwirnte Garne mit Z-Drehung, fertig zum Färben und zur Ausrüstung, locker aufgewickelt auf mit Löchern versehene Kunststoffspule), mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter dem KN-Code 5402 20 00 (TARIC-Code 5402200010) eingereiht werden.“

    Artikel 3

    Für Waren, die nicht unter Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 478/2010 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1105/2010, verlängert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/325 und geändert durch die vorliegende Verordnung, fallen, werden die nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 478/2010 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1105/2010 — in ihrer Geltungsdauer verlängert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/325 — vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung entrichteten oder verbuchten endgültigen Antidumpingzölle von den nationalen Zollbehörden nach Maßgabe der geltenden Zollvorschriften erstattet oder erlassen.

    Sollte die in Artikel 121 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 vorgesehene Frist von drei Jahren vor der Veröffentlichung dieser Verordnung abgelaufen sein oder zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung oder innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Veröffentlichung ablaufen, so verlängert sich diese Frist nach Artikel 121 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 dergestalt, dass sie erst sechs Monate nach Veröffentlichung dieser Verordnung abläuft.

    Artikel 4

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt rückwirkend ab dem 2. Dezember 2010.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 29. Juni 2017

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

    (2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1105/2010 des Rates vom 29. November 2010 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren hochfester Garne aus Polyestern mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Einstellung des Verfahrens betreffend die Einfuhren hochfester Garne aus Polyestern mit Ursprung in der Republik Korea und in Taiwan (ABl. L 315 vom 1.12.2010, S. 1).

    (3)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/325 der Kommission vom 24. Februar 2017 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren hochfester Garne aus Polyestern mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 49 vom 25.2.2017, S. 6).

    (4)  ABl. C 384 vom 18.10.2016, S. 15.

    (5)  Verordnung (EU) Nr. 478/2010 der Kommission vom 1. Juni 2010 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren hochfester Garne aus Polyestern mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 135 vom 2.6.2010, S. 3).

    (6)  Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).


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