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Document 32017R1147

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1147 der Kommission vom 28. Juni 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1368 der Kommission zur Erstellung einer Liste der an den Finanzmärkten verwendeten kritischen Referenzwerte gemäß der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR. )

C/2017/4336

ABl. L 166 vom 29.6.2017, p. 32–34 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2017/1147/oj

29.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 166/32


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1147 DER KOMMISSION

vom 28. Juni 2017

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1368 der Kommission zur Erstellung einer Liste der an den Finanzmärkten verwendeten kritischen Referenzwerte gemäß der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (1), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Referenzwerte spielen bei der Bestimmung des Preises zahlreicher Finanzinstrumente und Finanzkontrakte und der Bewertung der Wertentwicklung vieler Investmentfonds eine wichtige Rolle. Die Bereitstellung der zur Ermittlung dieser Referenzwerte erforderlichen Daten und die Verwaltung der Referenzwerte sind in vielen Fällen manipulationsanfällig, und die daran beteiligten Personen sehen sich häufig vor Interessenkonflikte gestellt.

(2)

Damit Referenzwerte ihre wirtschaftliche Funktion erfüllen, müssen sie für den jeweiligen Markt oder die jeweiligen wirtschaftlichen Gegebenheiten repräsentativ sein. Sollte ein Referenzwert, wie ein Interbanken-Angebotssatz, für einen Markt, für den er herangezogen werden soll, nicht mehr repräsentativ sein, besteht die Gefahr, dass dies unter anderem die Marktintegrität, die Finanzierung privater Haushalte (Darlehen und Hypotheken) und die Unternehmen in der Union beeinträchtigt.

(3)

Weisen Finanzinstrumente, Finanzkontrakte und Investmentfonds, die sich auf einen speziellen Referenzwert beziehen, in der Summe einen hohen Wert auf, so steigt dadurch in der Regel auch das Risiko für die Nutzer, die Märkte und die Wirtschaft der Union. Die Verordnung (EU) 2016/1011 legt deshalb verschiedene Referenzwert-Kategorien fest und sieht zusätzliche Anforderungen vor, die die Integrität und Robustheit bestimmter, als kritisch angesehener Referenzwerte sicherstellen, wozu auch die Befugnis der zuständigen Behörden zählt, unter bestimmten Bedingungen Beiträge zu einem kritischen Referenzwert oder die Administration desselben in Auftrag zu geben.

(4)

Die zusätzlichen Pflichten und Befugnisse der für die Administratoren kritischer Referenzwerte zuständigen Behörden machen ein förmliches Verfahren zur Bestimmung dieser kritischen Werte erforderlich. Nach Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1011 ist ein Referenzwert dann als kritisch anzusehen, wenn er direkt oder indirekt in einer Kombination von Referenzwerten als Bezugsgrundlage für Finanzinstrumente oder Finanzkontrakte oder für die Messung der Wertentwicklung von Investmentfonds verwendet wird, die einen Gesamtwert von mindestens 500 Mrd. EUR haben — berechnet auf der Grundlage der gesamten Bandbreiten der Laufzeiten bzw. Fälligkeiten im Zusammenhang mit dem Referenzwert.

(5)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1368 der Kommission (2) wurde eine Liste der an den Finanzmärkten verwendeten kritischen Referenzwerte gemäß der Verordnung (EU) 2016/1011 erstellt. Die Datenanalyse und Beiträge der Europäischen Zentralbank haben gezeigt, dass der Wert der Finanzinstrumente und Finanzkontrakte, die sich auf den Euro Overnight Index Average (EONIA) in der Union stützen, den Schwellenwert von 500 Mrd. EUR, der in Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1011 festgelegt ist, überschreiten.

(6)

Beim EONIA handelt es sich um den Durchschnitt der unbesicherten Übernachtkontrakte, die von einer Gruppe auf dem Interbankenmarkt in der Union und in den EFTA-Staaten tätigen Banken gemeldet werden. Er ist der Referenzzinssatz für Zinsswaps in Euro. Er ist daher für das Funktionieren des Euro-Swapmarktes und die Finanzstabilität in der Union von entscheidender Bedeutung.

(7)

Den Berechnungen der Europäischen Zentralbank auf der Grundlage der täglichen Berichte der 52 größten europäischen Banken im Rahmen der statistischen Geldmarktberichterstattung zufolge können die ausstehenden Beträge der erfassten Geldmarktinstrumente auf dem ungesicherten und dem gesicherten Markt, für den der EONIA der Referenzzinssatz ist, auf ca. 450 Mrd. EUR bzw. 400 Mrd. EUR allein für diese Gruppe von Banken geschätzt werden. Darüber hinaus wird geschätzt, dass sich die überwiegende Mehrheit der Transaktionen in Euro auf dem Overnight Index Swap (OIS)-Markt mit einem Nennbetrag von rund 5,2 Bio. EUR auf den EONIA-Satz stützt. Der EONIA-Satz wird also direkt oder indirekt in einer Kombination von Referenzwerten als Bezugsgrundlage für Finanzinstrumente oder Finanzkontrakte oder für die Messung der Wertentwicklung von Investmentfonds verwendet, die einen Gesamtwert von mindestens 500 Mrd. EUR haben — berechnet auf der Grundlage der gesamten Bandbreiten der Laufzeiten.

(8)

Der EONIA wird vom gleichen Benchmark-Adminstrator wie der EURIBOR zur Verfügung gestellt, und die Gruppe von Banken, die Daten zum EURIBOR liefern, ist eine Untergruppe der Gruppe von Banken, die Daten für den EONIA bereitstellen. Während der EURIBOR-Satz die längerfristigen Ausleihungen widerspiegelt, deckt der EONIA-Satz die Übernachtkontrakte ab. Für die Stabilität der Finanzmärkte ist es deshalb von ausschlaggebender Bedeutung, dass der EONIA ebenfalls als ein kritischer Referenzwert eingestuft wird.

(9)

Die Liste kritischer Referenzwerte, die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1368 festgelegt wurde, sollte daher durch die Hinzufügung des EONIA geändert werden.

(10)

Angesichts der zentralen Bedeutung, die der EONIA in der Union für den Interbankenmarkt und die hohe Zahl der sich auf ihn beziehenden Derivate besitzt, sollte diese Verordnung so rasch wie möglich in Kraft treten.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Europäischen Wertpapierausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1368 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Juni 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/1368 der Kommission vom 11. August 2016 zur Erstellung einer Liste der an den Finanzmärkten verwendeten kritischen Referenzwerte gemäß der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 217 vom 12.8.2016, S. 1).


ANHANG

ANHANG

Liste der kritischen Referenzwerte gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1011

Nr.

Referenzwert

Administrator

Ort

1

Euro Interbank Offered Rate (EURIBOR®)

European Money Markets Institute (EMMI)

Brüssel, Belgien

2

Euro OverNight Index Average (EONIA®)

European Money Markets Institute (EMMI)

Brüssel, Belgien


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