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Document 32017R1135

Verordnung (EU) 2017/1135 der Kommission vom 23. Juni 2017 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Dimethoat und Omethoat in oder auf bestimmten Erzeugnissen (Text von Bedeutung für den EWR. )

C/2017/4191

ABl. L 164 vom 27.6.2017, p. 28–51 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/1135/oj

27.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 164/28


VERORDNUNG (EU) 2017/1135 DER KOMMISSION

vom 23. Juni 2017

zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Dimethoat und Omethoat in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 49 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Für Dimethoat (Summe aus Dimethoat und Omethoat, ausgedrückt als Dimethoat) wurden in Anhang II und in Anhang III Teil B der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (RHG) festgelegt.

(2)

Am 22. April 2016 informierte Frankreich die Kommission über die Ergreifung einer nationalen Sofortmaßnahme gemäß Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) zur Aussetzung der Einfuhr nach Frankreich und des Inverkehrbringens in Frankreich von frischen Kirschen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus Drittländern, in denen Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Dimethoat zur Behandlung von Kirschbäumen erlaubt sind. Gemäß Artikel 54 Absatz 2 der genannten Verordnung wurde auf einer Sitzung des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 28. April 2016 vereinbart, einer Überprüfung der RHG Vorrang einzuräumen, um neue RHG auf der Grundlage einer wissenschaftlichen Prüfung durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) festzulegen. Daher ersuchte die Kommission die Behörde gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005, eine solche priorisierte Überprüfung der geltenden RHG für Dimethoat und Omethoat vorzunehmen. Am 28. November 2016 gab die Behörde ihre mit Gründen versehene Stellungnahme (3) ab.

(3)

Die Behörde schlug eine Änderung der Rückstandsdefinition „Summe aus Dimethoat und Omethoat, ausgedrückt als Dimethoat“ in die getrennten Rückstandsdefinitionen „Dimethoat“ und „Omethoat“ vor und gelangte zu dem Schluss, dass die RHG für Melonen und Zuckerrübenwurzeln Bedenken im Hinblick auf den Verbraucherschutz aufwerfen können. Daher empfahl die Behörde, die geltenden RHG für diese Waren zu senken. Sie zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für Chicorée keine Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Daher sollten die RHG für dieses Erzeugnis auf die spezifische Bestimmungsgrenze festgesetzt werden. Die Behörde zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für Chinakohle keine Informationen zur guten, für die Verbraucher sicheren landwirtschaftlichen Praxis vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Daher sollten die RHG für dieses Erzeugnis auf die spezifische Bestimmungsgrenze festgesetzt werden. Des Weiteren zog die Behörde den Schluss, dass bezüglich der RHG für Grapefruits, Orangen, Zitronen, Limetten, Mandarinen, Kirschen, Tafeloliven, Rote Rüben, Karotten, Knollensellerie, Meerrettiche, Pastinaken, Petersilienwurzeln, Rettiche, Schwarzwurzeln, Kohlrüben, Weiße Rüben, Knoblauch, Zwiebeln, Schalotten, Frühlingszwiebeln, Tomaten, Auberginen/Eierfrüchte, Kürbisse, Wassermelonen, Broccoli, Blumenkohle, Rosenkohle/Kohlsprossen, Kopfkohle, grüne Salate, Spargel, Erbsen, Oliven für die Gewinnung von Öl, Gerstenkörner, Haferkörner, Roggenkörner, Weizenkörner, Zuckerrübenwurzeln und Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft.

(4)

Die Kommission hat die EU-Referenzlaboratorien für Pestizidrückstände zu der Frage konsultiert, ob bestimmte Bestimmungsgrenzen angepasst werden müssen. Die Laboratorien kamen zu dem Schluss, dass aufgrund technischer Entwicklungen für bestimmte Waren spezifische Bestimmungsgrenzen festzulegen sind.

(5)

Die mit Gründen versehene Stellungnahme der Behörde und die Prüfung der relevanten Faktoren haben ergeben, dass die betreffenden Änderungen der RHG die Anforderungen von Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 erfüllen.

(6)

Die Handelspartner der Union wurden über die Welthandelsorganisation zu den neuen RHG konsultiert, und ihre Anmerkungen wurden berücksichtigt.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Die vorliegende Verordnung sollte eine Übergangsregelung für Erzeugnisse enthalten, die vor der Änderung der RHG hergestellt wurden und für die den verfügbaren Informationen zufolge ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet ist, damit diese normal vermarktet, verarbeitet und verbraucht werden können. Da bei dem derzeitigen RHG ein Risiko für die Verbraucher nicht ausgeschlossen werden kann, sollten ab dem Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung in Bezug auf Dimethoat und Omethoat für Melonen Werte von 0,01 mg/kg gelten.

(9)

Vor dem Geltungsbeginn der geänderten RHG sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit sich die Mitgliedstaaten, Drittländer und Lebensmittelunternehmer auf die daraus entstehenden neuen Anforderungen vorbereiten können.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Für Erzeugnisse, die vor dem 17. Januar 2018 hergestellt wurden, gilt im Hinblick auf den Wirkstoff Dimethoat in und auf allen Erzeugnissen außer Melonen weiterhin die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 17. Januar 2018.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Juni 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).

(3)  Reasoned opinion on the the prioritised review of the existing maximum residue levels for dimethoate and omethoate according to Article 43 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2016;14(11):4647, 50 S.


ANHANG

Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden wie folgt geändert:

(1)

In Anhang II erhält die Spalte für Dimethoat folgende Fassung:

„Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)

Code-Nummer

Gruppen und Beispiele von Einzelerzeugnissen, für die die Rückstandshöchstgehalte gelten (1)

Dimethoat

(1)

(2)

(3)

0100000

FRÜCHTE, FRISCH ODER GEFROREN; SCHALENFRÜCHTE

 

0110000

Zitrusfrüchte

0,01  (*1)

0110010

Grapefruits

(+)

0110020

Orangen

(+)

0110030

Zitronen

(+)

0110040

Limetten

(+)

0110050

Mandarinen

(+)

0110990

Sonstige

 

0120000

Schalenfrüchte

0,01  (*1)

0120010

Mandeln

 

0120020

Paranüsse

 

0120030

Kaschunüsse

 

0120040

Esskastanien

 

0120050

Kokosnüsse

 

0120060

Haselnüsse

 

0120070

Macadamia-Nüsse

 

0120080

Pekannüsse

 

0120090

Pinienkerne

 

0120100

Pistazien

 

0120110

Walnüsse

 

0120990

Sonstige

 

0130000

Kernobst

0,01  (*1)

0130010

Äpfel

 

0130020

Birnen

 

0130030

Quitten

 

0130040

Mispeln

 

0130050

Japanische Wollmispeln

 

0130990

Sonstige

 

0140000

Steinobst

 

0140010

Aprikosen

0,01  (*1)

0140020

Kirschen (süß)

0,02 (+)

0140030

Pfirsiche

0,01  (*1)

0140040

Pflaumen

0,01  (*1)

0140990

Sonstige

0,01  (*1)

0150000

Beeren und Kleinobst

0,01  (*1)

0151000

a)

Trauben

 

0151010

Tafeltrauben

 

0151020

Keltertrauben

 

0152000

b)

Erdbeeren

 

0153000

c)

Strauchbeerenobst

 

0153010

Brombeeren

 

0153020

Kratzbeeren

 

0153030

Himbeeren (rot und gelb)

 

0153990

Sonstige

 

0154000

d)

Anderes Kleinobst und Beeren

 

0154010

Heidelbeeren

 

0154020

Cranbeeren/Großfrüchtige Moosbeeren

 

0154030

Johannisbeeren (schwarz, rot und weiß)

 

0154040

Stachelbeeren (grün, rot und gelb)

 

0154050

Hagebutten

 

0154060

Maulbeeren (schwarz und weiß)

 

0154070

Azarole/Mittelmeermispel

 

0154080

Holunderbeeren

 

0154990

Sonstige

 

0160000

Sonstige Früchte mit

 

0161000

a)

essbarer Schale

 

0161010

Datteln

0,01  (*1)

0161020

Feigen

0,01  (*1)

0161030

Tafeloliven

3 (+)

0161040

Kumquats

0,01  (*1)

0161050

Karambolen

0,01  (*1)

0161060

Kakis/Japanische Persimonen

0,01  (*1)

0161070

Jambolans

0,01  (*1)

0161990

Sonstige

0,01  (*1)

0162000

b)

nicht essbarer Schale, klein

0,01  (*1)

0162010

Kiwis (grün, rot, gelb)

 

0162020

Lychees (Litschis)

 

0162030

Passionsfrüchte/Maracujas

 

0162040

Stachelfeigen/Kaktusfeigen

 

0162050

Sternäpfel

 

0162060

Amerikanische Persimonen/Virginia-Kakis

 

0162990

Sonstige

 

0163000

c)

nicht essbarer Schale, groß

0,01  (*1)

0163010

Avocadofrüchte

 

0163020

Bananen

 

0163030

Mangos

 

0163040

Papayas

 

0163050

Granatäpfel

 

0163060

Cherimoyas

 

0163070

Guaven

 

0163080

Ananas

 

0163090

Brotfrüchte

 

0163100

Durianfrüchte

 

0163110

Saure Annonen/Guanabanas

 

0163990

Sonstige

 

0200000

GEMÜSE, FRISCH ODER GEFROREN

 

0210000

Wurzel- und Knollengemüse

 

0211000

a)

Kartoffeln

0,01  (*1)

0212000

b)

Tropisches Wurzel- und Knollengemüse

0,01  (*1)

0212010

Kassawas/Kassaven/Manioks

 

0212020

Süßkartoffeln

 

0212030

Yamswurzeln

 

0212040

Pfeilwurz

 

0212990

Sonstige

 

0213000

c)

Sonstiges Wurzel- und Knollengemüse außer Zuckerrüben

 

0213010

Rote Rüben

0,01  (*1) (+)

0213020

Karotten

0,03 (+)

0213030

Knollensellerie

0,03 (+)

0213040

Meerrettiche/Kren

0,03 (+)

0213050

Erdartischocken

0,01  (*1)

0213060

Pastinaken

0,03 (+)

0213070

Petersilienwurzeln

0,03 (+)

0213080

Rettiche

0,03 (+)

0213090

Haferwurz/Purpur-Bocksbart

0,03 (+)

0213100

Kohlrüben

0,03 (+)

0213110

Weiße Rüben

0,03 (+)

0213990

Sonstige

0,01  (*1)

0220000

Zwiebelgemüse

 

0220010

Knoblauch

0,01  (*1) (+)

0220020

Zwiebeln

0,01  (*1) (+)

0220030

Schalotten

0,01  (*1) (+)

0220040

Frühlingszwiebeln/grüne Zwiebeln und Winterzwiebeln

2 (+)

0220990

Sonstige

0,01  (*1)

0230000

Fruchtgemüse

0,01  (*1)

0231000

a)

Solanaceae

 

0231010

Tomaten

(+)

0231020

Paprikas

 

0231030

Auberginen/Eierfrüchte

(+)

0231040

Okras/Griechische Hörnchen

 

0231990

Sonstige

 

0232000

b)

Kürbisgewächse mit genießbarer Schale

 

0232010

Schlangengurken

 

0232020

Gewürzgurken

 

0232030

Zucchinis

 

0232990

Sonstige

 

0233000

c)

Kürbisgewächse mit ungenießbarer Schale

 

0233010

Melonen

 

0233020

Kürbisse

(+)

0233030

Wassermelonen

(+)

0233990

Sonstige

 

0234000

d)

Zuckermais

 

0239000

e)

Sonstiges Fruchtgemüse

 

0240000

Kohlgemüse (außer Kohlwurzeln und Baby-Leaf-Salaten aus Kohlgemüse)

 

0241000

a)

Blumenkohle

0,02

0241010

Broccoli

(+)

0241020

Blumenkohle

(+)

0241990

Sonstige

 

0242000

b)

Kopfkohle

 

0242010

Rosenkohle/Kohlsprossen

0,1 (+)

0242020

Kopfkohle

0,01  (*1) (+)

0242990

Sonstige

0,01  (*1)

0243000

c)

Blattkohle

0,01  (*1)

0243010

Chinakohle

 

0243020

Grünkohle

 

0243990

Sonstige

 

0244000

d)

Kohlrabi

0,01  (*1)

0250000

Blattgemüse, Kräuter und essbare Blüten

 

0251000

a)

Kopfsalate und andere Salatarten

0,01  (*1)

0251010

Feldsalate

 

0251020

Grüne Salate

(+)

0251030

Kraussalate/Breitblättrige Endivien

 

0251040

Kressen und andere Sprossen und Keime

 

0251050

Barbarakraut

 

0251060

Salatrauken/Rucola

 

0251070

Roter Senf

 

0251080

Baby-Leaf-Salate (einschließlich der Brassica-Arten)

 

0251990

Sonstige

 

0252000

b)

Spinat und verwandte Arten (Blätter)

0,01  (*1)

0252010

Spinat

 

0252020

Portulak

 

0252030

Mangold

 

0252990

Sonstige

 

0253000

c)

Traubenblätter und ähnliche Arten

0,01  (*1)

0254000

d)

Brunnenkresse

0,01  (*1)

0255000

e)

Chicorée

0,01  (*1)

0256000

f)

Frische Kräuter und essbare Blüten

0,02 (*1)

0256010

Kerbel

 

0256020

Schnittlauch

 

0256030

Sellerieblätter

 

0256040

Petersilie

 

0256050

Salbei

 

0256060

Rosmarin

 

0256070

Thymian

 

0256080

Basilikum und essbare Blüten

 

0256090

Lorbeerblätter

 

0256100

Estragon

 

0256990

Sonstige

 

0260000

Hülsengemüse

0,01  (*1)

0260010

Bohnen (mit Hülsen)

 

0260020

Bohnen (ohne Hülsen)

 

0260030

Erbsen (mit Hülsen)

 

0260040

Erbsen (ohne Hülsen)

 

0260050

Linsen

 

0260990

Sonstige

 

0270000

Stängelgemüse

0,01  (*1)

0270010

Spargel

(+)

0270020

Kardonen

 

0270030

Stangensellerie

 

0270040

Fenchel

 

0270050

Artischocken

 

0270060

Porree

 

0270070

Rhabarber

 

0270080

Bambussprossen

 

0270090

Palmherzen

 

0270990

Sonstige

 

0280000

Pilze, Moose und Flechten

0,01  (*1)

0280010

Kulturpilze

 

0280020

Wilde Pilze

 

0280990

Moose und Flechten

 

0290000

Algen und Prokaryonten

0,01  (*1)

0300000

HÜLSENFRÜCHTE

0,01  (*1)

0300010

Bohnen

 

0300020

Linsen

 

0300030

Erbsen

(+)

0300040

Lupinen

 

0300990

Sonstige

 

0400000

ÖLSAATEN UND ÖLFRÜCHTE

 

0401000

Ölsaaten

0,01  (*1)

0401010

Leinsamen

 

0401020

Erdnüsse

 

0401030

Mohnsamen

 

0401040

Sesamsamen

 

0401050

Sonnenblumenkerne

 

0401060

Rapssamen

 

0401070

Sojabohnen

 

0401080

Senfkörner

 

0401090

Baumwollsamen

 

0401100

Kürbiskerne

 

0401110

Saflorsamen

 

0401120

Borretschsamen

 

0401130

Leindottersamen

 

0401140

Hanfsamen

 

0401150

Rizinusbohnen

 

0401990

Sonstige

 

0402000

Ölfrüchte

 

0402010

Oliven für die Gewinnung von Öl

3 (+)

0402020

Ölpalmenkerne

0,01  (*1)

0402030

Ölpalmenfrüchte

0,01  (*1)

0402040

Kapok

0,01  (*1)

0402990

Sonstige

0,01  (*1)

0500000

GETREIDE

 

0500010

Gerste

0,02  (*1) (+)

0500020

Buchweizen und anderes Pseudogetreide

0,01  (*1)

0500030

Mais

0,01  (*1)

0500040

Hirse

0,01  (*1)

0500050

Hafer

0,02  (*1) (+)

0500060

Reis

0,01  (*1)

0500070

Roggen

0,02 (+)

0500080

Sorghum

0,01  (*1)

0500090

Weizen

0,05 (+)

0500990

Sonstige

0,01  (*1)

0600000

TEES, KAFFEE, KRÄUTERTEES, KAKAO UND JOHANNISBROT

 

0610000

Tees

0,05 (*1)

0620000

Kaffeebohnen

0,05 (*1)

0630000

Kräutertees aus

 

0631000

a)

Blüten

 

0631010

Kamille

0,05  (*1)

0631020

Hibiskus

0,05  (*1)

0631030

Rose

0,1 (+)

0631040

Jasmin

0,05  (*1)

0631050

Linde

0,05  (*1)

0631990

Sonstige

0,05  (*1)

0632000

b)

Blättern und Kräutern

0,05  (*1)

0632010

Erdbeere

 

0632020

Rooibos

 

0632030

Mate

 

0632990

Sonstige

 

0633000

c)

Wurzeln

0,05  (*1)

0633010

Baldrian

 

0633020

Ginseng

 

0633990

Sonstige

 

0639000

d)

anderen Pflanzenteilen

0,05 (*1)

0640000

Kakaobohnen

0,05 (*1)

0650000

Johannisbrote/Karuben

0,05 (*1)

0700000

HOPFEN

0,05 (*1)

0800000

GEWÜRZE

 

0810000

Samengewürze

5

0810010

Anis/Anissamen

 

0810020

Schwarzkümmel

 

0810030

Sellerie

 

0810040

Koriander

 

0810050

Kreuzkümmel

 

0810060

Dill

 

0810070

Fenchel

 

0810080

Bockshornklee

 

0810090

Muskatnuss

 

0810990

Sonstige

 

0820000

Fruchtgewürze

0,5

0820010

Nelkenpfeffer

 

0820020

Szechuanpfeffer

 

0820030

Kümmel

 

0820040

Kardamom

 

0820050

Wacholderbeere

 

0820060

Pfeffer (schwarz, grün und weiß)

 

0820070

Vanille

 

0820080

Tamarinde

 

0820990

Sonstige

 

0830000

Rindengewürze

0,05 (*1)

0830010

Zimt

 

0830990

Sonstige

 

0840000

Wurzel- und Rhizomgewürze

 

0840010

Süßholzwurzeln

0,1

0840020

Ingwer

0,1

0840030

Kurkuma

0,1

0840040

Meerrettich/Kren

(+)

0840990

Sonstige

0,1

0850000

Knospengewürze

0,05 (*1)

0850010

Nelken

 

0850020

Kapern

 

0850990

Sonstige

 

0860000

Blütenstempelgewürze

0,05 (*1)

0860010

Safran

 

0860990

Sonstige

 

0870000

Samenmantelgewürze

0,05 (*1)

0870010

Muskatblüte

 

0870990

Sonstige

 

0900000

ZUCKERPFLANZEN

 

0900010

Zuckerrübenwurzeln

0,01  (*1) (+)

0900020

Zuckerrohre

0,01  (*1)

0900030

Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte

0,03 (+)

0900990

Sonstige

0,01  (*1)

1000000

ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS — LANDTIERE

 

1010000

Gewebe von

 

1011000

a)

Schweinen

 

1011010

Muskel

 

1011020

Fettgewebe

 

1011030

Leber

 

1011040

Nieren

 

1011050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

1011990

Sonstige

 

1012000

b)

Rindern

 

1012010

Muskel

 

1012020

Fettgewebe

 

1012030

Leber

 

1012040

Nieren

 

1012050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

1012990

Sonstige

 

1013000

c)

Schafen

 

1013010

Muskel

 

1013020

Fettgewebe

 

1013030

Leber

 

1013040

Nieren

 

1013050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

1013990

Sonstige

 

1014000

d)

Ziegen

 

1014010

Muskel

 

1014020

Fettgewebe

 

1014030

Leber

 

1014040

Nieren

 

1014050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

1014990

Sonstige

 

1015000

e)

Einhufern

 

1015010

Muskel

 

1015020

Fettgewebe

 

1015030

Leber

 

1015040

Nieren

 

1015050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

1015990

Sonstige

 

1016000

f)

Geflügel

 

1016010

Muskel

 

1016020

Fettgewebe

 

1016030

Leber

 

1016040

Nieren

 

1016050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

1016990

Sonstige

 

1017000

g)

sonstigen als Nutztiere gehaltenen Landtieren

 

1017010

Muskel

 

1017020

Fettgewebe

 

1017030

Leber

 

1017040

Nieren

 

1017050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

1017990

Sonstige

 

1020000

Milch

 

1020010

Rinder

 

1020020

Schafe

 

1020030

Ziegen

 

1020040

Pferde

 

1020990

Sonstige

 

1030000

Vogeleier

 

1030010

Huhn

 

1030020

Ente

 

1030030

Gans

 

1030040

Wachtel

 

1030990

Sonstige

 

1040000

Honig und sonstige Imkereierzeugnisse

 

1050000

Amphibien und Reptilien

 

1060000

Wirbellose Landtiere

 

1070000

Wildlebende Landwirbeltiere

 

(2)

In Anhang II wird folgende Spalte für Omethoat eingefügt:

„Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)

Code-Nummer

Gruppen und Beispiele von Einzelerzeugnissen, für die die Rückstandshöchstgehalte gelten (2)

Omethoat

(1)

(2)

(3)

0100000

FRÜCHTE, FRISCH ODER GEFROREN; SCHALENFRÜCHTE

 

0110000

Zitrusfrüchte

0,01  (*2)

0110010

Grapefruits

(+)

0110020

Orangen

(+)

0110030

Zitronen

(+)

0110040

Limetten

(+)

0110050

Mandarinen

(+)

0110990

Sonstige

 

0120000

Schalenfrüchte

0,01  (*2)

0120010

Mandeln

 

0120020

Paranüsse

 

0120030

Kaschunüsse

 

0120040

Esskastanien

 

0120050

Kokosnüsse

 

0120060

Haselnüsse

 

0120070

Macadamia-Nüsse

 

0120080

Pekannüsse

 

0120090

Pinienkerne

 

0120100

Pistazien

 

0120110

Walnüsse

 

0120990

Sonstige

 

0130000

Kernobst

0,01  (*2)

0130010

Äpfel

 

0130020

Birnen

 

0130030

Quitten

 

0130040

Mispeln

 

0130050

Japanische Wollmispeln

 

0130990

Sonstige

 

0140000

Steinobst

 

0140010

Aprikosen

0,01  (*2)

0140020

Kirschen (süß)

0,2 (+)

0140030

Pfirsiche

0,01  (*2)

0140040

Pflaumen

0,01  (*2)

0140990

Sonstige

0,01  (*2)

0150000

Beeren und Kleinobst

0,01  (*2)

0151000

a)

Trauben

 

0151010

Tafeltrauben

 

0151020

Keltertrauben

 

0152000

b)

Erdbeeren

 

0153000

c)

Strauchbeerenobst

 

0153010

Brombeeren

 

0153020

Kratzbeeren

 

0153030

Himbeeren (rot und gelb)

 

0153990

Sonstige

 

0154000

d)

Anderes Kleinobst und Beeren

 

0154010

Heidelbeeren

 

0154020

Cranbeeren/Großfrüchtige Moosbeeren

 

0154030

Johannisbeeren (schwarz, rot und weiß)

 

0154040

Stachelbeeren (grün, rot und gelb)

 

0154050

Hagebutten

 

0154060

Maulbeeren (schwarz und weiß)

 

0154070

Azarole/Mittelmeermispel

 

0154080

Holunderbeeren

 

0154990

Sonstige

 

0160000

Sonstige Früchte mit

 

0161000

a)

essbarer Schale

 

0161010

Datteln

0,01  (*2)

0161020

Feigen

0,01  (*2)

0161030

Tafeloliven

1,5 (+)

0161040

Kumquats

0,01  (*2)

0161050

Karambolen

0,01  (*2)

0161060

Kakis/Japanische Persimonen

0,01  (*2)

0161070

Jambolans

0,01  (*2)

0161990

Sonstige

0,01  (*2)

0162000

b)

nicht essbarer Schale, klein

0,01  (*2)

0162010

Kiwis (grün, rot, gelb)

 

0162020

Lychees (Litschis)

 

0162030

Passionsfrüchte/Maracujas

 

0162040

Stachelfeigen/Kaktusfeigen

 

0162050

Sternäpfel

 

0162060

Amerikanische Persimonen/Virginia-Kakis

 

0162990

Sonstige

 

0163000

c)

nicht essbarer Schale, groß

0,01  (*2)

0163010

Avocadofrüchte

 

0163020

Bananen

 

0163030

Mangos

 

0163040

Papayas

 

0163050

Granatäpfel

 

0163060

Cherimoyas

 

0163070

Guaven

 

0163080

Ananas

 

0163090

Brotfrüchte

 

0163100

Durianfrüchte

 

0163110

Saure Annonen/Guanabanas

 

0163990

Sonstige

 

0200000

GEMÜSE, FRISCH ODER GEFROREN

 

0210000

Wurzel- und Knollengemüse

 

0211000

a)

Kartoffeln

0,01  (*2)

0212000

b)

Tropisches Wurzel- und Knollengemüse

0,01  (*2)

0212010

Kassawas/Kassaven/Manioks

 

0212020

Süßkartoffeln

 

0212030

Yamswurzeln

 

0212040

Pfeilwurz

 

0212990

Sonstige

 

0213000

c)

Sonstiges Wurzel- und Knollengemüse außer Zuckerrüben

 

0213010

Rote Rüben

0,01  (*2) (+)

0213020

Karotten

0,02 (+)

0213030

Knollensellerie

0,02 (+)

0213040

Meerrettiche/Kren

0,02 (+)

0213050

Erdartischocken

0,01  (*2)

0213060

Pastinaken

0,02 (+)

0213070

Petersilienwurzeln

0,02 (+)

0213080

Rettiche

0,02 (+)

0213090

Haferwurz/Purpur-Bocksbart

0,02 (+)

0213100

Kohlrüben

0,02 (+)

0213110

Weiße Rüben

0,02 (+)

0213990

Sonstige

0,01  (*2)

0220000

Zwiebelgemüse

 

0220010

Knoblauch

0,01  (*2) (+)

0220020

Zwiebeln

0,01  (*2) (+)

0220030

Schalotten

0,01  (*2) (+)

0220040

Frühlingszwiebeln/grüne Zwiebeln und Winterzwiebeln

0,2 (+)

0220990

Sonstige

0,01  (*2)

0230000

Fruchtgemüse

0,01  (*2)

0231000

a)

Solanaceae

 

0231010

Tomaten

(+)

0231020

Paprikas

 

0231030

Auberginen/Eierfrüchte

(+)

0231040

Okras/Griechische Hörnchen

 

0231990

Sonstige

 

0232000

b)

Kürbisgewächse mit genießbarer Schale

 

0232010

Schlangengurken

 

0232020

Gewürzgurken

 

0232030

Zucchinis

 

0232990

Sonstige

 

0233000

c)

Kürbisgewächse mit ungenießbarer Schale

 

0233010

Melonen

 

0233020

Kürbisse

(+)

0233030

Wassermelonen

(+)

0233990

Sonstige

 

0234000

d)

Zuckermais

 

0239000

e)

Sonstiges Fruchtgemüse

 

0240000

Kohlgemüse (außer Kohlwurzeln und Baby-Leaf-Salaten aus Kohlgemüse)

0,01  (*2)

0241000

a)

Blumenkohle

 

0241010

Broccoli

(+)

0241020

Blumenkohle

(+)

0241990

Sonstige

 

0242000

b)

Kopfkohle

 

0242010

Rosenkohle/Kohlsprossen

(+)

0242020

Kopfkohle

(+)

0242990

Sonstige

 

0243000

c)

Blattkohle

 

0243010

Chinakohle

 

0243020

Grünkohle

 

0243990

Sonstige

 

0244000

d)

Kohlrabi

 

0250000

Blattgemüse, Kräuter und essbare Blüten

 

0251000

a)

Kopfsalate und andere Salatarten

0,01  (*2)

0251010

Feldsalate

 

0251020

Grüne Salate

(+)

0251030

Kraussalate/Breitblättrige Endivien

 

0251040

Kressen und andere Sprossen und Keime

 

0251050

Barbarakraut

 

0251060

Salatrauken/Rucola

 

0251070

Roter Senf

 

0251080

Baby-Leaf-Salate (einschließlich der Brassica-Arten)

 

0251990

Sonstige

 

0252000

b)

Spinat und verwandte Arten (Blätter)

0,01  (*2)

0252010

Spinat

 

0252020

Portulak

 

0252030

Mangold

 

0252990

Sonstige

 

0253000

c)

Traubenblätter und ähnliche Arten

0,01  (*2)

0254000

d)

Brunnenkresse

0,01  (*2)

0255000

e)

Chicorée

0,01  (*2)

0256000

f)

Frische Kräuter und essbare Blüten

0,02  (*2)

0256010

Kerbel

 

0256020

Schnittlauch

 

0256030

Sellerieblätter

 

0256040

Petersilie

 

0256050

Salbei

 

0256060

Rosmarin

 

0256070

Thymian

 

0256080

Basilikum und essbare Blüten

 

0256090

Lorbeerblätter

 

0256100

Estragon

 

0256990

Sonstige

 

0260000

Hülsengemüse

0,01  (*2)

0260010

Bohnen (mit Hülsen)

 

0260020

Bohnen (ohne Hülsen)

 

0260030

Erbsen (mit Hülsen)

 

0260040

Erbsen (ohne Hülsen)

 

0260050

Linsen

 

0260990

Sonstige

 

0270000

Stängelgemüse

0,01  (*2)

0270010

Spargel

(+)

0270020

Kardonen

 

0270030

Stangensellerie

 

0270040

Fenchel

 

0270050

Artischocken

 

0270060

Porree

 

0270070

Rhabarber

 

0270080

Bambussprossen

 

0270090

Palmherzen

 

0270990

Sonstige

 

0280000

Pilze, Moose und Flechten

0,01  (*2)

0280010

Kulturpilze

 

0280020

Wilde Pilze

 

0280990

Moose und Flechten

 

0290000

Algen und Prokaryonten

0,01  (*2)

0300000

HÜLSENFRÜCHTE

0,01  (*2)

0300010

Bohnen

 

0300020

Linsen

 

0300030

Erbsen

(+)

0300040

Lupinen

 

0300990

Sonstige

 

0400000

ÖLSAATEN UND ÖLFRÜCHTE

 

0401000

Ölsaaten

0,01  (*2)

0401010

Leinsamen

 

0401020

Erdnüsse

 

0401030

Mohnsamen

 

0401040

Sesamsamen

 

0401050

Sonnenblumenkerne

 

0401060

Rapssamen

 

0401070

Sojabohnen

 

0401080

Senfkörner

 

0401090

Baumwollsamen

 

0401100

Kürbiskerne

 

0401110

Saflorsamen

 

0401120

Borretschsamen

 

0401130

Leindottersamen

 

0401140

Hanfsamen

 

0401150

Rizinusbohnen

 

0401990

Sonstige

 

0402000

Ölfrüchte

 

0402010

Oliven für die Gewinnung von Öl

1,5 (+)

0402020

Ölpalmenkerne

0,01  (*2)

0402030

Ölpalmenfrüchte

0,01  (*2)

0402040

Kapok

0,01  (*2)

0402990

Sonstige

0,01  (*2)

0500000

GETREIDE

 

0500010

Gerste

0,02  (*2) (+)

0500020

Buchweizen und anderes Pseudogetreide

0,01  (*2)

0500030

Mais

0,01  (*2)

0500040

Hirse

0,01  (*2)

0500050

Hafer

0,02  (*2) (+)

0500060

Reis

0,01  (*2)

0500070

Roggen

0,01  (*2) (+)

0500080

Sorghum

0,01  (*2)

0500090

Weizen

0,01  (*2) (+)

0500990

Sonstige

0,01  (*2)

0600000

TEES, KAFFEE, KRÄUTERTEES, KAKAO UND JOHANNISBROT

0,05  (*2)

0610000

Tees

 

0620000

Kaffeebohnen

 

0630000

Kräutertees aus

 

0631000

a)

Blüten

 

0631010

Kamille

 

0631020

Hibiskus

 

0631030

Rose

 

0631040

Jasmin

 

0631050

Linde

 

0631990

Sonstige

 

0632000

b)

Blättern und Kräutern

 

0632010

Erdbeere

 

0632020

Rooibos

 

0632030

Mate

 

0632990

Sonstige

 

0633000

c)

Wurzeln

 

0633010

Baldrian

 

0633020

Ginseng

 

0633990

Sonstige

 

0639000

d)

anderen Pflanzenteilen

 

0640000

Kakaobohnen

 

0650000

Johannisbrote/Karuben

 

0700000

HOPFEN

0,05  (*2)

0800000

GEWÜRZE

 

0810000

Samengewürze

0,05  (*2)

0810010

Anis/Anissamen

 

0810020

Schwarzkümmel

 

0810030

Sellerie

 

0810040

Koriander

 

0810050

Kreuzkümmel

 

0810060

Dill

 

0810070

Fenchel

 

0810080

Bockshornklee

 

0810090

Muskatnuss

 

0810990

Sonstige

 

0820000

Fruchtgewürze

0,05  (*2)

0820010

Nelkenpfeffer

 

0820020

Szechuanpfeffer

 

0820030

Kümmel

 

0820040

Kardamom

 

0820050

Wacholderbeere

 

0820060

Pfeffer (schwarz, grün und weiß)

 

0820070

Vanille

 

0820080

Tamarinde

 

0820990

Sonstige

 

0830000

Rindengewürze

0,05  (*2)

0830010

Zimt

 

0830990

Sonstige

 

0840000

Wurzel- und Rhizomgewürze

 

0840010

Süßholzwurzeln

0,05  (*2)

0840020

Ingwer

0,05  (*2)

0840030

Kurkuma

0,05  (*2)

0840040

Meerrettich/Kren

(+)

0840990

Sonstige

0,05  (*2)

0850000

Knospengewürze

0,05  (*2)

0850010

Nelken

 

0850020

Kapern

 

0850990

Sonstige

 

0860000

Blütenstempelgewürze

0,05  (*2)

0860010

Safran

 

0860990

Sonstige

 

0870000

Samenmantelgewürze

0,05  (*2)

0870010

Muskatblüte

 

0870990

Sonstige

 

0900000

ZUCKERPFLANZEN

 

0900010

Zuckerrübenwurzeln

0,01  (*2) (+)

0900020

Zuckerrohre

0,01  (*2)

0900030

Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte

0,02 (+)

0900990

Sonstige

0,01  (*2)

1000000

ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS — LANDTIERE

 

1010000

Gewebe von

 

1011000

a)

Schweinen

 

1011010

Muskel

 

1011020

Fettgewebe

 

1011030

Leber

 

1011040

Nieren

 

1011050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

1011990

Sonstige

 

1012000

b)

Rindern

 

1012010

Muskel

 

1012020

Fettgewebe

 

1012030

Leber

 

1012040

Nieren

 

1012050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

1012990

Sonstige

 

1013000

c)

Schafen

 

1013010

Muskel

 

1013020

Fettgewebe

 

1013030

Leber

 

1013040

Nieren

 

1013050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

1013990

Sonstige

 

1014000

d)

Ziegen

 

1014010

Muskel

 

1014020

Fettgewebe

 

1014030

Leber

 

1014040

Nieren

 

1014050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

1014990

Sonstige

 

1015000

e)

Einhufern

 

1015010

Muskel

 

1015020

Fettgewebe

 

1015030

Leber

 

1015040

Nieren

 

1015050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

1015990

Sonstige

 

1016000

f)

Geflügel

 

1016010

Muskel

 

1016020

Fettgewebe

 

1016030

Leber

 

1016040

Nieren

 

1016050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

1016990

Sonstige

 

1017000

g)

sonstigen als Nutztiere gehaltenen Landtieren

 

1017010

Muskel

 

1017020

Fettgewebe

 

1017030

Leber

 

1017040

Nieren

 

1017050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

1017990

Sonstige

 

1020000

Milch

 

1020010

Rinder

 

1020020

Schafe

 

1020030

Ziegen

 

1020040

Pferde

 

1020990

Sonstige

 

1030000

Vogeleier

 

1030010

Huhn

 

1030020

Ente

 

1030030

Gans

 

1030040

Wachtel

 

1030990

Sonstige

 

1040000

Honig und sonstige Imkereierzeugnisse

 

1050000

Amphibien und Reptilien

 

1060000

Wirbellose Landtiere

 

1070000

Wildlebende Landwirbeltiere

 

(3)

In Anhang III Teil B wird die Spalte für Dimethoat gestrichen.


(*1)  Untere analytische Bestimmungsgrenze.

(**)

Kombination von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer, für die der Rückstandshöchstgehalt gemäß Anhang III Teil B gilt.

Dimethoat

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den toxikologischen Daten über Pflanzenmetaboliten nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 27. Juni 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0110010

Grapefruits

0110020

Orangen

0110030

Zitronen

0110040

Limetten

0110050

Mandarinen

0140020

Kirschen (süß)

0161030

Tafeloliven

0213010

Rote Rüben

0213020

Karotten

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den toxikologischen Daten über Pflanzenmetaboliten und zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 27. Juni 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0213030

Knollensellerie

0213040

Meerrettiche/Kren

0213060

Pastinaken

0213070

Petersilienwurzeln

0213080

Rettiche

0213090

Haferwurz/Purpur-Bocksbart

0213100

Kohlrüben

0213110

Weiße Rüben

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den toxikologischen Daten über Pflanzenmetaboliten nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 27. Juni 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0220010

Knoblauch

0220020

Zwiebeln

0220030

Schalotten

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den toxikologischen Daten über Pflanzenmetaboliten und zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 27. Juni 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0220040

Frühlingszwiebeln/grüne Zwiebeln und Winterzwiebeln

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den toxikologischen Daten über Pflanzenmetaboliten nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 27. Juni 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0231010

Tomaten

0231030

Auberginen/Eierfrüchte

0233020

Kürbisse

0233030

Wassermelonen

0241010

Broccoli

0241020

Blumenkohle

0242010

Rosenkohle/Kohlsprossen

0242020

Kopfkohle

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den toxikologischen Daten über Pflanzenmetaboliten und zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 27. Juni 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0251020

Grüne Salate

0270010

Spargel

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den toxikologischen Daten über Pflanzenmetaboliten nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 27. Juni 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0300030

Erbsen

0402010

Oliven für die Gewinnung von Öl

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den toxikologischen Daten über Pflanzenmetaboliten und zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 27. Juni 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0500010

Gerste

0500050

Hafer

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den toxikologischen Daten über Pflanzenmetaboliten nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 27. Juni 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0500070

Roggen

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den toxikologischen Daten über Pflanzenmetaboliten und zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 27. Juni 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0500090

Weizen

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Überwachungsdaten nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 27. Juni 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0631030

Rose

(+)

Als Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Gruppe Gewürze (Code 0840040) gilt der in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse, festgelegte Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) (Code 0213040), unter Berücksichtigung von Veränderungen der Rückstandsgehalte durch die Verarbeitung (Trocknen) gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.

0840040

Meerrettiche/Kren

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den toxikologischen Daten über Pflanzenmetaboliten nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 27. Juni 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0900010

Zuckerrübenwurzeln

0900030

Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte“

(1)  Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.

Dimethoat

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den toxikologischen Daten über Pflanzenmetaboliten nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 27. Juni 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0110010

Grapefruits

0110020

Orangen

0110030

Zitronen

0110040

Limetten

0110050

Mandarinen

0140020

Kirschen (süß)

0161030

Tafeloliven

0213010

Rote Rüben

0213020

Karotten

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den toxikologischen Daten über Pflanzenmetaboliten und zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 27. Juni 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0213030

Knollensellerie

0213040

Meerrettiche/Kren

0213060

Pastinaken

0213070

Petersilienwurzeln

0213080

Rettiche

0213090

Haferwurz/Purpur-Bocksbart

0213100

Kohlrüben

0213110

Weiße Rüben

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den toxikologischen Daten über Pflanzenmetaboliten nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 27. Juni 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0220010

Knoblauch

0220020

Zwiebeln

0220030

Schalotten

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den toxikologischen Daten über Pflanzenmetaboliten und zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 27. Juni 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0220040

Frühlingszwiebeln/grüne Zwiebeln und Winterzwiebeln

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den toxikologischen Daten über Pflanzenmetaboliten nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 27. Juni 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0231010

Tomaten

0231030

Auberginen/Eierfrüchte

0233020

Kürbisse

0233030

Wassermelonen

0241010

Broccoli

0241020

Blumenkohle

0242010

Rosenkohle/Kohlsprossen

0242020

Kopfkohle

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den toxikologischen Daten über Pflanzenmetaboliten und zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 27. Juni 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0251020

Grüne Salate

0270010

Spargel

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den toxikologischen Daten über Pflanzenmetaboliten nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 27. Juni 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0300030

Erbsen

0402010

Oliven für die Gewinnung von Öl

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den toxikologischen Daten über Pflanzenmetaboliten und zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 27. Juni 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0500010

Gerste

0500050

Hafer

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den toxikologischen Daten über Pflanzenmetaboliten nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 27. Juni 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0500070

Roggen

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den toxikologischen Daten über Pflanzenmetaboliten und zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 27. Juni 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0500090

Weizen

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Überwachungsdaten nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 27. Juni 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0631030

Rose

(+)

Als Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Gruppe Gewürze (Code 0840040) gilt der in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse, festgelegte Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) (Code 0213040), unter Berücksichtigung von Veränderungen der Rückstandsgehalte durch die Verarbeitung (Trocknen) gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.

0840040

Meerrettiche/Kren

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den toxikologischen Daten über Pflanzenmetaboliten nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 27. Juni 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0900010

Zuckerrübenwurzeln

0900030

Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte“

(*2)  Untere analytische Bestimmungsgrenze.

(**)

Kombination von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer, für die der Rückstandshöchstgehalt gemäß Anhang III Teil B gilt.

Omethoat

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den toxikologischen Daten über Pflanzenmetaboliten nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 27. Juni 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0110010

Grapefruits

0110020

Orangen

0110030

Zitronen

0110040

Limetten

0110050

Mandarinen

0140020

Kirschen (süß)

0161030

Tafeloliven

0213010

Rote Rüben

0213020

Karotten

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den toxikologischen Daten über Pflanzenmetaboliten und zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 27. Juni 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0213030

Knollensellerie

0213040

Meerrettiche/Kren

0213060

Pastinaken

0213070

Petersilienwurzeln

0213080

Rettiche

0213090

Haferwurz/Purpur-Bocksbart

0213100

Kohlrüben

0213110

Weiße Rüben

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den toxikologischen Daten über Pflanzenmetaboliten nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 27. Juni 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0220010

Knoblauch

0220020

Zwiebeln

0220030

Schalotten

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den toxikologischen Daten über Pflanzenmetaboliten und zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 27. Juni 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0220040

Frühlingszwiebeln/grüne Zwiebeln und Winterzwiebeln

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den toxikologischen Daten über Pflanzenmetaboliten nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 27. Juni 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0231010

Tomaten

0231020

Paprikas

0233020

Kürbisse

0233030

Wassermelonen

0241010

Broccoli

0241020

Blumenkohle

0242010

Rosenkohle/Kohlsprossen

0242020

Kopfkohle

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den toxikologischen Daten über Pflanzenmetaboliten und zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 27. Juni 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0251020

Grüne Salate

0270010

Spargel

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den toxikologischen Daten über Pflanzenmetaboliten nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 27. Juni 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0300030

Erbsen

0402010

Oliven für die Gewinnung von Öl

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den toxikologischen Daten über Pflanzenmetaboliten und zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 27. Juni 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0500010

Gerste

0500050

Hafer

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den toxikologischen Daten über Pflanzenmetaboliten nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 27. Juni 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0500070

Roggen

0500090

Weizen

(+)

Als Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Gruppe Gewürze (Code 0840040) gilt der in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse, festgelegte Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) (Code 0213040), unter Berücksichtigung von Veränderungen der Rückstandsgehalte durch die Verarbeitung (Trocknen) gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.

0840040

Meerrettiche/Kren

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den toxikologischen Daten über Pflanzenmetaboliten nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 27. Juni 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0900010

Zuckerrübenwurzeln

0900030

Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte“

(2)  Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.

Omethoat

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den toxikologischen Daten über Pflanzenmetaboliten nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 27. Juni 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0110010

Grapefruits

0110020

Orangen

0110030

Zitronen

0110040

Limetten

0110050

Mandarinen

0140020

Kirschen (süß)

0161030

Tafeloliven

0213010

Rote Rüben

0213020

Karotten

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den toxikologischen Daten über Pflanzenmetaboliten und zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 27. Juni 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0213030

Knollensellerie

0213040

Meerrettiche/Kren

0213060

Pastinaken

0213070

Petersilienwurzeln

0213080

Rettiche

0213090

Haferwurz/Purpur-Bocksbart

0213100

Kohlrüben

0213110

Weiße Rüben

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den toxikologischen Daten über Pflanzenmetaboliten nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 27. Juni 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0220010

Knoblauch

0220020

Zwiebeln

0220030

Schalotten

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den toxikologischen Daten über Pflanzenmetaboliten und zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 27. Juni 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0220040

Frühlingszwiebeln/grüne Zwiebeln und Winterzwiebeln

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Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den toxikologischen Daten über Pflanzenmetaboliten nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 27. Juni 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0231010

Tomaten

0231020

Paprikas

0233020

Kürbisse

0233030

Wassermelonen

0241010

Broccoli

0241020

Blumenkohle

0242010

Rosenkohle/Kohlsprossen

0242020

Kopfkohle

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Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den toxikologischen Daten über Pflanzenmetaboliten und zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 27. Juni 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0251020

Grüne Salate

0270010

Spargel

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Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den toxikologischen Daten über Pflanzenmetaboliten nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 27. Juni 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0300030

Erbsen

0402010

Oliven für die Gewinnung von Öl

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Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den toxikologischen Daten über Pflanzenmetaboliten und zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 27. Juni 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0500010

Gerste

0500050

Hafer

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Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den toxikologischen Daten über Pflanzenmetaboliten nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 27. Juni 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0500070

Roggen

0500090

Weizen

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Als Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Gruppe Gewürze (Code 0840040) gilt der in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse, festgelegte Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) (Code 0213040), unter Berücksichtigung von Veränderungen der Rückstandsgehalte durch die Verarbeitung (Trocknen) gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.

0840040

Meerrettiche/Kren

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Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den toxikologischen Daten über Pflanzenmetaboliten nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 27. Juni 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0900010

Zuckerrübenwurzeln

0900030

Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte“


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