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Document 32017R0992

    Durchführungsverordnung (EU) 2017/992 der Kommission vom 12. Juni 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2148 im Hinblick auf die Streichung der Verweise auf die Republik Belarus

    C/2017/3923

    ABl. L 149 vom 13.6.2017, p. 66–66 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2017/992/oj

    13.6.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 149/66


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/992 DER KOMMISSION

    vom 12. Juni 2017

    zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2148 im Hinblick auf die Streichung der Verweise auf die Republik Belarus

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/936 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juni 2015 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische Einfuhrregelung der Union fallen (1), insbesondere auf Artikel 17 Absätze 3 und 6 sowie auf Artikel 21 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Verordnung (EU) 2015/936 wurden Höchstmengen für die Einfuhren bestimmter Textilwaren mit Ursprung in bestimmten Drittländern eingeführt, die nach dem „Windhundverfahren“ zu verteilen sind.

    (2)

    Mit der Verordnung (EU) 2017/354 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wurden die autonomen Kontingente für die Einfuhren von Textilwaren und Bekleidung mit Ursprung in der Republik Belarus aufgehoben.

    (3)

    Die in der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2148 der Kommission (3) festgelegten Regeln für die Verwaltung mengenmäßiger Kontingente sind hinsichtlich von Textilwaren und Bekleidung mit Ursprung in der Republik Belarus obsolet geworden. Die genannte Durchführungsverordnung sollte daher entsprechend geändert werden.

    (4)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Textilausschusses nach Artikel 30 der Verordnung (EU) 2015/936 —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    In Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2148 wird die Tabelle zur Republik Belarus gestrichen.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 12. Juni 2017

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. L 160 vom 25.6.2015, S. 1.

    (2)  Verordnung (EU) 2017/354 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/936 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische Einfuhrregelung der Union fallen (ABl. L 57 vom 3.3.2017, S. 31).

    (3)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/2148 der Kommission vom 7. Dezember 2016 zur Festlegung der Regeln für die Verwaltung und Aufteilung bestimmter durch die Verordnung (EU) 2015/936 des Europäischen Parlaments und des Rates für das Jahr 2017 eingeführter Höchstmengen für Textilwaren (ABl. L 333 vom 8.12.2016, S. 32).


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