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Document 32017R0815

    Durchführungsverordnung (EU) 2017/815 der Kommission vom 12. Mai 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 hinsichtlich der Präzisierung, Harmonisierung und Vereinfachung bestimmter spezifischer Luftsicherheitsmaßnahmen (Text von Bedeutung für den EWR. )

    C/2017/3020

    ABl. L 122 vom 13.5.2017, p. 1–68 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2017/815/oj

    13.5.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 122/1


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/815 DER KOMMISSION

    vom 12. Mai 2017

    zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 hinsichtlich der Präzisierung, Harmonisierung und Vereinfachung bestimmter spezifischer Luftsicherheitsmaßnahmen

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Erfahrungen bei der Umsetzung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission (2) haben gezeigt, dass die Durchführungsbestimmungen zu einigen gemeinsamen Grundstandards geringfügig geändert werden müssen. Die im Anhang vorgeschlagenen Änderungen enthalten keine neuen grundlegenden Anforderungen, sondern erleichtern die praktische Durchführung der EU-Luftsicherheitsmaßnahmen; sie basieren auf den Beiträgen der Mitgliedstaaten und der Interessenträger im Bereich Luftsicherheit.

    (2)

    Bestimmte spezifische Luftsicherheitsmaßnahmen sollten präzisiert, harmonisiert oder vereinfacht werden, um für größere Rechtsklarheit, die einheitliche Auslegung der Rechtsvorschriften und die weitere Gewährleistung einer optimalen Anwendung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit zu sorgen.

    (3)

    Die Änderungen betreffen die Durchführung einer begrenzten Zahl von Maßnahmen in Bezug auf Flughafensicherheit, Luftfahrzeugsicherheit, Kontrolle von Flüssigkeiten, Aerosolen und Gelen, aufgegebenes Gepäck, Fracht und Post, Bordvorräte, die Einstellung und Schulung von Personal sowie Sicherheitsausrüstung.

    (4)

    Gemäß der Empfehlung im State Letter 16/85 der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) sollte es reglementierten Beauftragten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung untersagt werden, weitere geschäftliche Versender zu benennen. Bevor sie spätestens am 30. Juni 2021 ihren Status verlieren, sollten vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung benannte geschäftliche Versender die Wahl haben, reglementierte Beauftragte oder bekannte Versender zu werden.

    (5)

    Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (6)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 1. Juni 2017.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 12. Mai 2017

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72.

    (2)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission vom 5. November 2015 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit (ABl. L 299 vom 14.11.2015, S. 1).


    ANHANG

    Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 wird wie folgt geändert:

    (1)

    Nummer 1.0.3 erhält folgende Fassung:

    1.0.3   Die jeweils zuständige Behörde kann unbeschadet der in Teil K des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 272/2009 der Kommission (*1) festgelegten Kriterien für Abweichungen an Tagen, an denen sich jederzeit jeweils nur ein Luftfahrzeug zum Be- oder Entladen sowie Ein- und Aussteigen im sensiblen Teil des Sicherheitsbereichs oder auf einem nicht in den Geltungsbereich der Nummer 1.1.3 fallenden Flughafen befindet, besondere Sicherheitsverfahren oder Ausnahmen für den Schutz und die Sicherheit luftseitiger Bereiche von Flughäfen erlauben.

    (*1)  Verordnung (EG) Nr. 272/2009 der Kommission vom 2. April 2009 zur Ergänzung der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit der Zivilluftfahrt (ABl. L 91 vom 3.4.2009, S. 7).“;"

    (2)

    Nummer 1.1.3.1 erhält folgende Fassung:

    1.1.3.1   Sensible Teile sind auf Flughäfen einzurichten, auf denen mehr als 60 Personen über Flughafenausweise verfügen, mit denen Zutritt zu Sicherheitsbereichen gewährt wird.“;

    (3)

    unter Nummer 1.2.6.2 wird Absatz 2 gestrichen;

    (4)

    Nummer 1.2.6.3 erhält folgende Fassung:

    1.2.6.3   Ein elektronischer Fahrzeugausweis muss entweder

    a)

    derart am Fahrzeug befestigt sein, dass seine Nichtübertragbarkeit gewährleistet ist, oder

    b)

    über eine sichere Fahrzeugregisterdatenbank an den registrierten Fahrzeugnutzer gebunden sein.

    Auf elektronischen Fahrzeugausweisen müssen weder die Bereiche, zu denen das Fahrzeug zufahrtsberechtigt ist, noch das Ablaufdatum angegeben werden, sofern diese Informationen elektronisch lesbar sind und überprüft werden, bevor die Zufahrt zu Sicherheitsbereichen gewährt wird. Elektronische Fahrzeugausweise müssen in Sicherheitsbereichen auch elektronisch lesbar sein.“;

    (5)

    Nummer 1.3.1.8 erhält folgende Fassung:

    1.3.1.8   Für betriebliche Zwecke eingesetzte Tiere, die von einer Person mit gültigem Flughafenausweis geführt werden, sind einer Sichtkontrolle zu unterziehen, bevor ihnen Zugang zu Sicherheitsbereichen gewährt wird.“;

    (6)

    die folgende Nummer 1.3.1.9 wird angefügt:

    1.3.1.9   Daneben unterliegt die Kontrolle von anderen Personen als Fluggästen sowie von mitgeführten Gegenständen den zusätzlichen Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses C(2015) 8005 der Kommission.“;

    (7)

    Nummer 1.6.4 erhält folgende Fassung:

    1.6.4   Die Überprüfung hat zu erfolgen, bevor der Person die Mitnahme der betreffenden Gegenstände in Sicherheitsbereiche erlaubt wird, und bei Aufforderung durch Personen, die Überwachungsaufgaben oder Streifengänge nach Nummer 1.5.1 Buchstabe c durchführen.“;

    (8)

    Nummer 3.0.6 erhält folgende Fassung:

    3.0.6   Die Liste der verbotenen Gegenstände bei Luftfahrzeug-Sicherheitsdurchsuchungen des Innenraums des Luftfahrzeugs ist identisch mit der Liste in Anlage 1-A. Montierte Spreng- und Brandsätze gelten bei Luftfahrzeug-Sicherheitsdurchsuchungen der Außenbereiche des Luftfahrzeugs als verbotene Gegenstände.“;

    (9)

    die folgenden Nummern 3.0.7 und 3.0.8 werden angefügt:

    3.0.7   Im Sinne dieses Kapitels gelten als „Servicepanels und Serviceklappen des Luftfahrzeugs“ von außen zu öffnende Zugangspunkte und Serviceabteile, die von außen zu bedienende Griffe oder von außen zu öffnende Abdeckungen (Clip-down Panels) aufweisen und die regelmäßig für die Bodenabfertigung des Luftfahrzeugs verwendet werden.

    3.0.8   Bezugnahmen auf Drittländer in diesem Kapitel und im Durchführungsbeschluss C(2015) 8005 der Kommission umfassen auch andere Länder und Gebiete, auf die gemäß Artikel 355 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union der Titel VI im Dritten Teil dieses Vertrags keine Anwendung findet.“;

    (10)

    Nummer 4.1.3.1 erhält folgende Fassung:

    4.1.3.1   Von Fluggästen mitgeführte Flüssigkeiten, Aerosole und Gele (LAG) können in folgenden Fällen von der Kontrolle mit LEDS-Geräten beim Betreten eines Sicherheitsbereichs ausgenommen werden:

    a)

    wenn die LAG sich in Einzelbehältnissen mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 100 Millilitern oder gleichwertigem Volumen in einem durchsichtigen, wieder verschließbaren Plastikbeutel mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 1 Liter befinden, wobei der Beutelinhalt bequem in den vollständig geschlossenen Plastikbeutel passen muss;

    b)

    wenn die LAG bei Kauf vor Ort auf der Luftseite des Flughafens in einem besonderen STEB versiegelt wurden.“;

    (11)

    Nummer 4.1.3.2 erhält folgende Fassung:

    4.1.3.2   Der unter Nummer 4.1.3.1 Buchstabe b genannte besondere STEB:

    a)

    muss eindeutig als STEB dieses Flughafens zu identifizieren sein; und

    b)

    muss den Nachweis des Kaufs an diesem Flughafen innerhalb der vorausgehenden drei Stunden innen sichtbar enthalten; und

    c)

    muss den zusätzlichen Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses C(2015) 8005 der Kommission unterliegen.“;

    (12)

    Nummer 4.1.3.3 erhält folgende Fassung:

    4.1.3.3   Die zuständige Behörde kann Kategorien von LAG festlegen, die aus objektiven Gründen besonderen Kontrollverfahren unterzogen werden bzw. von der Kontrolle ausgenommen werden können. Die Kommission ist über die eingerichteten Kategorien zu unterrichten.“;

    (13)

    die folgende Nummer 4.1.3.4 wird angefügt:

    4.1.3.4   Daneben unterliegt die Kontrolle von LAG den zusätzlichen Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses der Kommission C(2015) 8005.“;

    (14)

    Nummer 5.4.3 erhält folgende Fassung:

    5.4.3   Das Luftfahrtunternehmen stellt sicher, dass die Fluggäste zu irgendeinem Zeitpunkt vor Abschluss der Abfertigung über das Verbot des Mitführens der in Anlage 5-B aufgeführten Gegenstände unterrichtet werden.“;

    (15)

    unter Nummer 6.2.1.5 wird Absatz 2 gestrichen;

    (16)

    Nummer 6.3.2.2 erhält folgende Fassung:

    6.3.2.2   Der reglementierte Beauftragte oder das Luftfahrtunternehmen fordert die Person, die Sendungen übergibt, auf, einen Personalausweis, Reisepass, Führerschein oder ein sonstiges Dokument mit Lichtbild vorzuweisen, der/das von den nationalen Behörden ausgestellt oder anerkannt ist. Der Ausweis oder das betreffende Dokument dient zur Feststellung der Identität der Person, die die Sendungen übergibt.“;

    (17)

    Nummer 6.3.2.4 erhält folgende Fassung:

    6.3.2.4   Nach Durchführung der Sicherheitskontrollen gemäß den Nummern 6.3.2.1, 6.3.2.2 und 6.3.2.3 dieses Anhangs sowie gemäß Nummer 6.3 des Anhangs des Durchführungsbeschlusses C(2015) 8005 der Kommission sorgt der reglementierte Beauftragte für den Schutz von Fracht und Postsendungen gemäß Nummer 6.6.“;

    (18)

    Nummer 6.3.2.6 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

    „e)

    Grund für die Erteilung des Sicherheitsstatus, unter Angabe von

    i)

    „KC“, d. h. erhalten von bekanntem Versender, oder

    ii)

    „AC“, d. h. erhalten von geschäftlichem Versender, oder

    iii)

    „RA“, d. h. ausgewählt von einem reglementierten Beauftragten, oder

    iv)

    verwendetes Mittel oder Verfahren der Kontrolle, wie folgt:

    Durchsuchung von Hand (PHS),

    Röntgengeräte (XRY),

    EDS-Geräte (EDS),

    Sprengstoffspürhunde (EDD),

    ETD-Geräte (ETD),

    Sichtkontrolle (VCK),

    Metalldetektoren (CMD),

    jede andere Methode (AOM) in Übereinstimmung mit Nummer 6.2.1.6 unter Angabe der angewandten Methode; oder

    v)

    Gründe für die Ausnahme der Sendung von der Kontrolle;“;

    (19)

    unter Nummer 6.4.1.2 erhalten die Buchstaben a und b folgende Fassung:

    „a)

    Der Antragsteller beantragt die Zulassung bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sein Betriebsstandort liegt.

    Der Antragsteller legt der jeweiligen zuständigen Behörde ein Sicherheitsprogramm vor. In dem Programm werden die Methoden und Verfahren beschrieben, die der Versender einzuhalten hat, um den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen zu entsprechen. In dem Programm ist auch zu beschreiben, wie die Einhaltung dieser Methoden und Verfahren vom Versender selbst zu überwachen ist.

    Der Antragsteller erhält die „Leitlinien für bekannte Versender“ gemäß Anlage 6-B und die „Validierungsprüfliste für bekannte Versender“ gemäß Anlage 6-C.

    b)

    Die zuständige Behörde oder ein in ihrem Namen handelnder EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit prüft das Sicherheitsprogramm und kontrolliert dann die angegebenen Betriebsstandorte, um zu bewerten, ob der Antragsteller die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen erfüllt.

    Um festzustellen, ob der Antragsteller diese Anforderungen erfüllt, verwendet die zuständige Behörde oder der in ihrem Namen handelnde EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit die „Validierungsprüfliste für bekannte Versender“ gemäß Anlage 6-C. In dieser Liste ist auch eine Verpflichtungserklärung enthalten, die vom Bevollmächtigten des Antragstellers oder der für die Sicherheit verantwortlichen Person des betreffenden Betriebsstandortes zu unterzeichnen ist.

    Nach dem Ausfüllen der Validierungsprüfliste wird diese mit den darin enthaltenen Informationen als Verschlusssache behandelt.

    Die unterzeichnete Erklärung wird von der jeweiligen zuständigen Behörde oder vom EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit aufbewahrt und der betreffenden zuständigen Behörde auf Anfrage zur Verfügung gestellt.“;

    (20)

    unter Nummer 6.4.1.6 wird Absatz 2 gestrichen;

    (21)

    die Nummern 6.5.1 bis 6.5.4 erhalten folgende Fassung:

    6.5.1   Der reglementierte Beauftragte verwaltet die folgenden Angaben über geschäftliche Versender, die er vor dem 1. Juni 2017 benannt hat, in einer Datenbank:

    Angaben zum Unternehmen, einschließlich einer Geschäftsadresse, und

    Art der Geschäftstätigkeit, und

    Kontaktangaben, auch in Bezug auf die für die Sicherheit verantwortliche(n) Person(en), und

    die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Nummer der Eintragung in das gesetzlich vorgesehene Register, und

    die unterzeichnete „Verpflichtungserklärung — Geschäftlicher Versender“ gemäß Anlage 6-D.

    Ist der geschäftliche Versender Inhaber eines AEO-Zertifikats gemäß Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe b oder c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission, so wird die Nummer des AEO-Zertifikats in der in Absatz 1 genannten Datenbank gespeichert.

    Die zuständige Behörde kann diese Datenbank überprüfen.

    6.5.2   Werden auf dem Kundenkonto des geschäftlichen Versenders über einen Zeitraum von zwei Jahren keine Bewegungen im Zusammenhang mit Luftfracht oder Luftpost verzeichnet, so erlischt der Status als geschäftlicher Versender.

    6.5.3   Hat die zuständige Behörde oder der reglementierte Beauftragte Zweifel daran, ob der geschäftliche Versender die Sicherheitsanweisungen gemäß Anlage 6-D noch beachtet, entzieht ihm der reglementierte Beauftragte unverzüglich den Status als geschäftlicher Versender. Der Status jedes von einem reglementierten Beauftragten benannten geschäftlichen Versenders läuft am 30. Juni 2021 ab.

    6.5.4   Wurden aus irgendwelchen Gründen die Sicherheitskontrollen gemäß den „Luftsicherheitsanweisungen für geschäftliche Versender“ bei einer Sendung nicht durchgeführt, oder hat die Sendung ihren Ursprung nicht bei dem geschäftlichen Versender, weist der geschäftliche Versender den reglementierten Beauftragten unmissverständlich auf diesen Umstand hin, damit Nummer 6.3.2.3 Anwendung finden kann.“;

    (22)

    die Nummern 6.5.5 und 6.5.6 werden gestrichen;

    (23)

    die Überschrift von Nummer 6.6.2 folgende Fassung:

    „Schutz der Fracht und der Postsendungen bei Abfertigung, Lagerung und Verladung in ein Luftfahrzeug“;

    (24)

    Nummer 6.6.2.2 erhält folgende Fassung:

    6.6.2.2   Fracht- und Postsendungen, die sich in einem anderen als einem sensiblen Teil eines Sicherheitsbereichs befinden, sind bis zu ihrer Übergabe an einen anderen reglementierten Beauftragten oder ein Luftfahrtunternehmen vor unbefugten Eingriffen zu schützen. Die Sendungen sind in Bereichen des Betriebsgeländes des reglementierten Beauftragten mit kontrolliertem Zugang unterzubringen, oder gelten, wenn sie sich außerhalb solcher Bereiche befinden, als vor unbefugtem Eingriff geschützt, sofern

    a)

    sie physisch derart geschützt sind, dass keinerlei Gegenstände darin eingebracht werden können, oder

    b)

    sie nicht unbeaufsichtigt gelassen werden und der Zugang auf Personen beschränkt wird, die mit dem Schutz und der Verladung von Fracht und Postsendungen in Luftfahrzeuge betraut sind.“;

    (25)

    die Nummern 6.8.2.3 und 6.8.2.4 erhalten folgende Fassung:

    6.8.2.3   Die zuständige Behörde kann den EU-Validierungsbericht zur Luftsicherheit der Stelle eines Drittlands oder eines anderen ACC3 für die Benennung als ACC3 akzeptieren, wenn diese Stelle oder das ACC3 die gesamte Behandlung der Fracht, einschließlich des Verladens in den Frachtraum des Luftfahrzeugs, im Namen des ACC3 durchführt, und wenn der EU-Validierungsbericht zur Luftsicherheit sich auf alle diese Tätigkeiten erstreckt.

    6.8.2.4   Über die EU-Validierung der Luftsicherheit wird ein Validierungsbericht erstellt, der mindestens die Verpflichtungserklärung gemäß Anlage 6-H1, die Prüfliste gemäß Anlage 6-C3 und eine Erklärung des EU-Validierungsprüfers für die Luftsicherheit gemäß Anlage 11-A umfasst. Der EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit legt den Validierungsbericht der zuständigen Behörde vor und übermittelt dem validierten Luftfahrtunternehmen eine Kopie.“;

    (26)

    Nummer 6.8.2.5 wird gestrichen;

    (27)

    Nummer 6.8.3.1 erhält folgende Fassung:

    6.8.3.1   Das ACC3 gewährleistet die Kontrolle aller Fracht- und Postsendungen, die zwecks Transfer, Transit oder Entladen an einem Flughafen der Union ankommen, es sei denn,

    a)

    die Sendungen wurden von einem reglementierten Beauftragten mit EU-Validierung der Luftsicherheit (RA3) den erforderlichen Sicherheitskontrollen unterzogen und anschließend bis zum Verladen vor unbefugten Eingriffen geschützt, oder

    b)

    die Sendungen wurden von einem bekannten Versender mit EU-Validierung der Luftsicherheit (KC3) den erforderlichen Sicherheitskontrollen unterzogen und anschließend bis zum Verladen vor unbefugten Eingriffen geschützt, oder

    c)

    die Sendungen wurden von einem geschäftlichen Versender (AC3) unter der Verantwortung des ACC3 oder eines reglementierten Beauftragten mit EU-Validierung der Luftsicherheit (RA3) den erforderlichen Sicherheitskontrollen unterzogen und anschließend bis zum Verladen vor unbefugten Eingriffen geschützt und sie werden nicht an Bord eines Passagierflugzeugs befördert, oder

    d)

    die Sendungen sind gemäß Nummer 6.1.1 Buchstabe d von der Kontrolle ausgenommen und wurden von dem Zeitpunkt, an dem sie zu identifizierbarer Luftfracht/Luftpost wurden, bis zum Verladen vor unbefugten Eingriffen geschützt.

    Buchstabe c gilt bis zum 30. Juni 2021.“;

    (28)

    die Nummern 6.8.3.4 und 6.8.3.5 erhalten folgende Fassung:

    6.8.3.4   Bei der Übergabe von Sendungen, die den erforderlichen Sicherheitskontrollen unterzogen wurden, an ein anderes ACC3 oder einen anderen RA3 gibt das ACC3, der RA3 oder der KC3 in den Begleitdokumenten die von der benennenden zuständigen Behörde erhaltene eindeutige alphanumerische Kennung an.

    6.8.3.5   Bei der Annahme von Sendungen prüft das ACC3 oder der RA3 wie folgt, ob das Luftfahrtunternehmen oder die Stelle, von dem/der er/sie die Sendungen erhält, ein anderes ACC3 oder ein anderer RA3 oder ein KC3 ist, durch

    a)

    Überprüfung, ob die eindeutige alphanumerische Kennung der Stelle, die die Sendungen übergibt, in den Begleitdokumenten angegeben ist; und

    b)

    Bestätigung, dass das Luftfahrtunternehmen oder die Stelle, das bzw. die die Sendung übergibt, in der Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette für den betreffenden Flughafen oder Betriebsstandort als aktiv aufgeführt ist.

    Ist in der Begleitdokumentation keine eindeutige alphanumerische Kennung angegeben oder ist das Luftfahrtunternehmen oder die Stelle, welche die Sendungen übergibt, nicht als aktiv in der Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette aufgeführt, ist zu unterstellen, dass zuvor keine Sicherheitskontrollen durchgeführt wurden, und sind die Sendungen vor dem Verladen in das Luftfahrzeug durch das ACC3 oder einen anderen RA3 mit EU-Validierung der Luftsicherheit zu kontrollieren.“;

    (29)

    die folgenden Nummern 6.8.3.6 und 6.8.3.7 werden angefügt:

    6.8.3.6   Nach Durchführung der Sicherheitskontrollen gemäß den Nummern 6.8.3.1 bis 6.8.3.5 sorgen das ACC3 oder der in seinem Namen handelnde reglementierte Beauftragte mit EU-Validierung der Luftsicherheit (RA3) dafür, dass die Begleitdokumentation entweder in Form eines Luftfrachtbriefs, gleichwertiger postalischer Unterlagen oder in einer gesonderten Erklärung und entweder in elektronischer Form oder schriftlich mindestens folgende Angaben enthält:

    a)

    die eindeutige alphanumerische Kennung des ACC3 und

    b)

    den von einem reglementierten Beauftragten (RA3) mit EU-Validierung der Luftsicherheit festgelegten Sicherheitsstatus der Sendung gemäß Nummer 6.3.2.6 Buchstabe d und

    c)

    die eindeutige Kennung der Sendung, z. B. Nummer des Luftfrachtbriefs (HAWB oder MAWB), falls zutreffend, und

    d)

    den Inhalt der Sendung und

    e)

    die Gründe für die Festlegung des Sicherheitsstatus, einschließlich der angewandten Kontrollmittel oder -methoden oder die Gründe für die Ausnahme der Sendung von der Kontrolle, in Anwendung der Standards gemäß der Regelung für die Erklärung zur Sicherheit der Sendung.

    6.8.3.7   In Ermangelung eines reglementierten Beauftragten in einem Drittland gemäß Nummer 6.8.3.6 Buchstabe b kann das ACC3 oder ein Luftfahrtunternehmen, das von einem in den Anlagen 6-Fi oder 6-F-ii aufgeführten Drittland ankommt, die Sicherheitstatuserklärung abgeben.“;

    (30)

    die Nummern 6.8.4 und 6.8.5 erhalten folgende Fassung:

    „6.8.4.   Benennung reglementierter Beauftragter und bekannter Versender

    6.8.4.1.   Stellen in Drittländern, die Teil der Lieferkette eines Luftfahrtunternehmens mit dem Status ACC3 sind oder werden wollen, können als „reglementierter Beauftragter in einem Drittland“ (RA3) oder als „bekannter Versender in einem Drittland“ (KC3) benannt werden.

    6.8.4.2.   Die Stelle beantragt die Benennung

    a)

    bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, der für die ACC3-Benennung eines Luftfahrtunternehmens an dem Drittlandsflughafen zuständig ist, an dem die beantragende Stelle für die EU bestimmte Fracht abfertigt, oder

    b)

    wenn es in dem Land kein Luftfahrtunternehmen mit ACC3-Benennung gibt, bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, der für die Zulassung des EU-Validierungsprüfers für die Luftsicherheit zuständig ist, der die Validierung vornimmt oder vorgenommen hat.

    Die zuständige Behörde, bei welcher der Antrag eingeht, leitet das Benennungsverfahren ein oder vereinbart mit der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats seine Delegierung unter Berücksichtigung der politischen Zusammenarbeit und/oder der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Luftfahrt.

    6.8.4.3.   Vor der Benennung ist zu bestätigen, ob die Stelle in Übereinstimmung mit Nummer 6.8.4.1 berechtigt ist, den Status eines RA3 oder KC3 zu erhalten.

    6.8.4.4.   Die Benennung einer Stelle als RA3 oder KC3 bezüglich ihres Luftfracht- und Luftpostbetriebs („relevanter Frachtbetrieb“) erfolgt auf der Grundlage

    a)

    der Benennung einer Person, die im Namen der Stelle für die Umsetzung der Luftfracht-/Luftpost-Sicherheitsbestimmungen bezüglich des relevanten Frachtbetriebs gesamtverantwortlich ist, und

    b)

    eines EU-Validierungsberichts zur Luftsicherheit mit einer Bestätigung der Umsetzung von Sicherheitsmaßnahmen.

    6.8.4.5.   Die zuständige Behörde weist dem benannten RA3 oder KC3 eine dem Standardformat entsprechende eindeutige alphanumerische Kennung zu, welche die Stelle und das Drittland angibt, für das sie zur Umsetzung der Sicherheitsbestimmungen in Bezug auf für die Union bestimmte Fracht oder Post benannt wurde.

    6.8.4.6.   Die Benennung ist ab dem Zeitpunkt, zu dem die zuständige Behörde die Angaben zu der Stelle in die Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette eingegeben hat, für eine Höchstdauer von drei Jahren gültig.

    6.8.4.7.   Wurde eine Stelle als RA3 oder KC3 in die Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette aufgenommen, wird sie in allen Mitgliedstaaten für Beförderungen von Fracht oder Post von dem betreffenden Drittlandsflughafen in die Union durch ein ACC3 anerkannt.

    6.8.4.8.   Benennungen als RA3 und KC3, die vor dem 1. Juni 2017 ausgesprochen wurden, erlöschen fünf Jahre nach der Benennung oder spätestens am 31. März 2020.

    6.8.4.9.   Zwecks Erstellung einer konsolidierten Liste der von EU-Validierungsprüfern für die Luftsicherheit benannten Stellen übermitteln die EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit auf Aufforderung ihrer zuständigen Zulassungsbehörde die Angaben in Teil 1 der Prüfliste in Anlage 6-C2 bzw. 6-C4 für jede Stelle, die sie benannt haben.

    6.8.5.   Validierung reglementierter Beauftragter und bekannter Versender

    6.8.5.1.   Um als reglementierter Beauftragter oder bekannter Versender mit EU-Validierung der Luftsicherheit benannt zu werden, müssen Stellen in Drittländern anhand einer der beiden folgenden Optionen validiert werden:

    a)

    Das Sicherheitsprogramm des ACC3 muss Einzelheiten der Sicherheitskontrollen angeben, die in seinem Namen von Drittlandsstellen durchgeführt werden, von denen es Fracht oder Post direkt zur Beförderung in die Union annimmt. Mit der EU-Validierung der Luftsicherheit des ACC3 sind die von diesen Stellen durchgeführten Sicherheitskontrollen zu validieren; oder

    b)

    die Drittlandsstellen unterziehen die relevanten Luftfrachtabfertigungstätigkeiten in Abständen von höchstens drei Jahren einer EU-Validierung der Luftsicherheit. Die EU-Validierung der Luftsicherheit umfasst Folgendes:

    i)

    eine Prüfung des Sicherheitsprogramms der Stelle zur Gewährleistung seiner Relevanz und Vollständigkeit in Bezug auf die durchgeführten Abfertigungen und

    ii)

    die Überprüfung vor Ort der Durchführung von Luftsicherheitsmaßnahmen in Bezug auf die relevanten Luftfrachtabfertigungen.

    Der Validierungsbericht umfasst für reglementierte Beauftragte in Drittländern die Verpflichtungserklärung gemäß Anlage 6-H2 und die Prüfliste gemäß Anlage 6-C2 und für bekannte Versender in Drittländern die Verpflichtungserklärung gemäß Anlage 6-H3 und die Prüfliste gemäß Anlage 6-C4. Der Validierungsbericht muss ferner eine Erklärung des EU-Validierungsprüfers für die Luftsicherheit gemäß Anlage 11-A enthalten.

    6.8.5.2.   Sobald die EU-Validierung der Luftsicherheit gemäß Nummer 6.8.5.1 Buchstabe b abgeschlossen ist, legt der EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit der zuständigen Behörde den Validierungsbericht vor und übermittelt der validierten Stelle eine Kopie.

    6.8.5.3.   Eine Überwachung der Einhaltung der Vorschriften, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder von der Kommission durchgeführt wird, kann als EU-Validierung der Luftsicherheit gelten, wenn sie alle in der Prüfliste in Anlage 6-C2 bzw. 6-C4 angegebenen Bereiche abdeckt.

    6.8.5.4.   Das ACC3 hat eine Datenbank zu unterhalten, in der mindestens die folgenden Angaben für jeden reglementierten Beauftragten oder bekannten Versender enthalten sind, der gemäß Nummer 6.8.5.1 der EU-Validierung der Luftsicherheit unterzogen wurde und von dem es direkt Fracht oder Post zur Beförderung in die Union annimmt:

    a)

    Angaben zum Unternehmen, einschließlich einer Geschäftsadresse, und

    b)

    Art der Geschäftstätigkeit, ausgenommen sensible Geschäftsinformationen, und

    c)

    Kontaktangaben, auch in Bezug auf die für die Sicherheit verantwortliche(n) Person(en), und

    d)

    Nummer der Eintragung in das gesetzlich vorgesehene Register, falls zutreffend, und

    e)

    ggf. Validierungsbericht, und

    f)

    die eindeutige alphanumerische Kennung in der Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette.

    Die Datenbank enthält die oben genannten Angaben gegebenenfalls für jeden geschäftlichen Versender unter seiner Verantwortung gemäß Nummer 6.8.3.1 Buchstabe c, von dem das ACC3 Fracht oder Post zur Beförderung in die Union direkt annimmt.

    Die Datenbank muss für die Inspektion des ACC3 verfügbar sein.

    Andere Stellen mit EU-Validierung der Luftsicherheit können eine solche Datenbank unterhalten.

    6.8.5.5.   Eine Luftfracht oder Luftpost abfertigende Stelle, die ein Netz verschiedener Standorte in Drittländern betreibt, kann eine einzige, für alle Standorte des Netzes gültige Benennung als reglementierter Beauftragter mit EU-Validierung der Luftsicherheit erhalten, sofern

    a)

    die relevanten Luftsicherheitstätigkeiten des Netzes, einschließlich der Beförderungen zwischen Standorten, von einem einzigen Sicherheitsprogramm oder von standardisierten Sicherheitsprogrammen abgedeckt werden und

    b)

    die Umsetzung der Sicherheitsprogramme Gegenstand eines einzigen internen Sicherheitsqualitätssicherungsprogramms sind, das der EU-Validierung der Luftsicherheit gleichwertig ist, und

    c)

    vor der Benennung des Netzes als reglementierter Beauftragter mit EU-Validierung der Luftsicherheit die folgenden Standorte der Stelle einer EU-Validierung der Luftsicherheit unterzogen wurden:

    i)

    die Standorte, von denen Fracht oder Post unmittelbar an ein ACC3 übergeben wird, und

    ii)

    zwei Standorte, mindestens jedoch 20 % aller Standorte des Netzes, aus denen Fracht oder Post zu den unter Ziffer i genannten Standorten befördert wird, und

    iii)

    alle Standorte in Drittländern, die in Anlage 6-I des Durchführungsbeschlusses C(2015) 8005 der Kommission aufgeführt sind.

    Um die Benennung als reglementierter Beauftragter mit EU-Validierung der Luftsicherheit für alle nicht validierten Standorte des Netzes bis spätestens 30. Juni 2018 zu behalten, sind in jedem Jahr nach dem Jahr der Benennung mindestens zwei weitere Standorte, mindestens jedoch 20 % aller Standorte, von denen Fracht oder Post an die unter Ziffer i genannten Standorte befördert wird, einer EU-Validierung der Luftsicherheit zu unterziehen, bis alle Standorte validiert wurden.

    Ein EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit hat den Fahrplan mit der Reihenfolge der jährlich nach dem Zufallsprinzip ausgewählten zu validierenden Standorte festzulegen. Der Fahrplan ist unabhängig von der Stelle, die das Netz betreibt, festzulegen und darf von dieser nicht geändert werden. Der Fahrplan ist integraler Bestandteil des Validierungsberichts, auf dessen Grundlage das Netz als reglementierter Beauftragter mit EU-Validierung in einem Drittland benannt wird.

    Ein Standort des Netzes gilt nach der EU-Validierung der Luftsicherheit als reglementierter Beauftragter in einem Drittland gemäß Nummer 6.8.4.2.

    6.8.5.6.   Ergibt die EU-Validierung der Luftsicherheit eines unter Nummer 6.8.5.5 Buchstabe c Ziffer ii genannten Standorts des Netzes, dass der Standort die Ziele der Prüfliste in Anlage 6-C2 nicht einhält, ist Fracht und Post von diesem Standort an einem als reglementierter Beauftragter in einem Drittland gemäß Nummer 6.8.4.2 benannten Standort zu kontrollieren, bis eine EU-Validierung der Luftsicherheit die Einhaltung der Ziele der Prüfliste bestätigt.

    6.8.5.7.   Die Nummern 6.8.5.5 und 6.8.5.6 treten am 30. Juni 2018 außer Kraft.“;

    (31)

    die folgende Nummer 6.8.6 wird angefügt:

    „6.8.6   Nichteinhaltung der Vorschriften und Entzug der ACC3-, RA3- und KC3-Benennung

    6.8.6.1.   Nichteinhaltung

    1.

    Stellt die Kommission oder eine zuständige Behörde beim Betrieb eines ACC3, eines RA3 oder eines KC3 einen ernsthaften Mangel fest, der schwerwiegende Auswirkungen auf das Gesamtniveau der Luftsicherheit in der Union haben könnte,

    a)

    unterrichtet sie das betreffende Luftfahrtunternehmen oder die betreffende Stelle umgehend und fordert es bzw. sie auf, sich zu äußern und geeignete Maßnahmen zur Behebung des ernsthaften Mangels zu ergreifen, und

    b)

    unterrichtet sie unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission.

    2.

    Hat das ACC3, der RA3 oder der KC3 den ernsthaften Mangel nicht innerhalb einer bestimmten Frist behoben oder reagiert das ACC3, der RA3 oder der KC3 nicht auf die Aufforderung gemäß Nummer 6.8.6.1 Buchstabe a wird die Behörde oder die Kommission

    a)

    den Status des Betreibers oder der Stelle als ACC3, RA3 oder KC3 in der Datenbank der Union zur Sicherheit der Lieferkette deaktivieren oder

    b)

    die zuständige Behörde, die für die Benennung verantwortlich ist, auffordern, den Status des Betreibers oder der Stelle als ACC3, RA3 oder KC3 in der Datenbank der Union zur Sicherheit der Lieferkette zu deaktivieren.

    In dem in Absatz 1 genannten Fall unterrichtet die Behörde oder die Kommission unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission.

    3.

    Luftfahrtunternehmen oder Stellen, deren Status als ACC3 bzw. als RA3 oder KC3 gemäß Nummer 6.8.6.1.2 deaktiviert wurde, können diesen erst wiedererlangen oder erst wieder in die Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette aufgenommen werden, wenn eine erneute EU-Luftsicherheitsbenennung gemäß Nummer 6.8.1 oder 6.8.4 erfolgt ist.

    4.

    Ist ein Luftfahrtunternehmen oder eine Stelle nicht mehr Inhaber des ACC3-, RA3- oder KC3-Status, treffen die zuständigen Behörden geeignete Maßnahmen, um sich zu vergewissern, dass andere ACC3, RA3 und KC3 unter ihrer Verantwortung, die in derselben Lieferkette tätig sind wie das Luftfahrtunternehmen oder die Stelle, das bzw. die den Status verloren hat, die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 weiterhin erfüllen.

    6.8.6.2.   Entzug

    1.

    Die zuständige Behörde, die das ACC3, den RA3 oder den KC3 benannt hat, ist für die Löschung der Angaben des Luftfahrtunternehmens bzw. der Stelle aus der „Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette“ zuständig

    a)

    auf Antrag oder in Übereinkunft mit dem Luftfahrtunternehmen oder der Stelle oder

    b)

    wenn das ACC3, der RA3 oder der KC3 keine relevante Luftfrachtabfertigung mehr durchführt und nicht auf Aufforderungen zur Stellungnahme reagiert oder die Bewertung von Risiken für die Luftfahrt in sonstiger Weise behindert.

    2.

    Ist ein Luftfahrtunternehmen oder eine Stelle nicht mehr Inhaber des ACC3-, RA3- oder KC3-Status, treffen die zuständigen Behörden geeignete Maßnahmen, um sich zu vergewissern, dass andere ACC3, RA3 und KC3 unter ihrer Verantwortung, die in derselben Lieferkette tätig sind wie das Luftfahrtunternehmen oder die Stelle, der bzw. dem der Status entzogen wurde, die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 weiterhin erfüllen.“;

    (32)

    Die Anlagen 6-C2, 6-C3 und 6-C4 erhalten folgende Fassung:

    ANLAGE 6-C2

    VALIDIERUNGSPRÜFLISTE FÜR DIE EU-VALIDIERUNG DER LUFTSICHERHEIT REGLEMENTIERTER BEAUFTRAGTER IN EINEM DRITTLAND

    Stellen in Drittländern haben die Möglichkeit, Teil der sicheren Lieferkette eines ACC3 (Luftfahrtunternehmen, das Luftfracht oder Luftpost von einem Drittlandsflughafen in die Union befördert) zu werden, indem sie die Benennung als reglementierter Beauftragter mit EU-Validierung der Luftsicherheit in einem Drittland (RA3) beantragen. Ein RA3 ist eine Fracht abfertigende Stelle in einem Drittland, die auf der Grundlage einer EU-Validierung der Luftsicherheit validiert und als solche zugelassen wurde.

    Ein RA3 hat sicherzustellen, dass die Sicherheitskontrollen, gegebenenfalls einschließlich der als Durchsuchung/Durchleuchtung durchgeführten Kontrollen, auf Sendungen in die Union angewendet wurden und dass die Sendungen ab dem Zeitpunkt, zu dem die Sicherheitskontrollen angewendet wurden, bis zum Zeitpunkt der Verladung in das Luftfahrzeug oder der anderweitigen Übergabe an einen ACC3 oder einen anderen RA3 vor unbefugten Eingriffen geschützt wurden.

    Die Voraussetzungen für die Beförderung von Luftfracht oder Luftpost in die Union (1) oder nach Island, Norwegen und in die Schweiz sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 festgelegt.

    Die Prüfliste ist das vom EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit zu verwendende Instrument für die Bewertung des Niveaus der Sicherheitsmaßnahmen, die auf Luftfracht oder Luftpost in die EU oder in den EWR (2) von der Stelle, die die Benennung als RA3 beantragt, oder unter deren Verantwortung angewendet werden. Die Prüfliste ist nur in den unter Nummer 6.8.5.1 Buchstabe b des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 aufgeführten Fällen zu verwenden. In den unter Nummer 6.8.5.1 Buchstabe a des genannten Anhangs aufgeführten Fällen hat der EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit die ACC3-Prüfliste zu verwenden.

    Der benennenden zuständigen Behörde und der validierten Stelle ist innerhalb eines Monats nach der Prüfung vor Ort ein Validierungsbericht zu übermitteln. Der Validierungsbericht muss mindestens Folgendes umfassen:

    die ausgefüllte Prüfliste, unterzeichnet vom EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit, ggf. mit Bemerkungen der validierten Stelle, und

    die Verpflichtungserklärung (Anlage 6-H2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998), unterzeichnet von der validierten Stelle, und

    eine Erklärung der Unabhängigkeit (Anlage 11-A der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998) bezüglich der validierten Stelle, unterzeichnet vom EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit.

    Die Paginierung, das Datum der EU-Validierung der Luftsicherheit und die Paraphierung auf jeder Seite durch den Validierungsprüfer und die validierte Stelle weisen die Integrität des Validierungsberichts nach.

    Der RA3 darf den Bericht in seinen geschäftlichen Beziehungen zu jedem ACC3 und ggf. zu jedem RA3 verwenden.

    Der Validierungsbericht ist standardmäßig in englischer Sprache zu verfassen.

    Teil 5 — Kontrolle und Teil 6 — Fracht und Post mit hohem Risiko (HRCM) werden anhand der Anforderungen der Kapitel 6.7 und 6.8 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 bewertet. Für die Teile, die nicht anhand der Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 bewertet werden können, werden als grundlegende Normen die ICAO-Richtlinien und -Empfehlungen (SARP) von Anhang 17 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt und das Anleitungsmaterial aus dem ICAO-Handbuch für die Luftsicherheit (Doc 8973-Restricted) verwendet.

    Ausfüllhinweise:

    Alle geltenden und relevanten Teile der Prüfliste sind entsprechend dem Geschäftsmodell und der Tätigkeit der zu validierenden Stelle auszufüllen. Sind keine Informationen verfügbar, ist dies zu erläutern.

    Nach jedem Teil hat der EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit den Schluss zu ziehen, ob und inwieweit die Ziele dieses Teils erfüllt sind.

    TEIL 1

    Angabe der validierten Stelle und des Validierungsprüfers

    1.1.   

    Datum/Daten der Validierung

    vollständiges Datumsformat, z. B. 01.10.2012 bis 02.10.2012

    TT/MM/JJJJ

     

    1.2.   

    Ggf. Datum der vorhergehenden Validierung

    TT/MM/JJJJ

     

    Frühere RA3-Registriernummer, falls vorhanden

     

    AEO-Zertifikat/C-TPAT-Status/andere Bescheinigungen, falls vorhanden

     

    1.3.   

    Angaben zum Validierungsprüfer für die Luftsicherheit

    Bezeichnung

     

    Unternehmen/Einrichtung/Behörde

     

    Eindeutige alphanumerische Kennung (UAI)

     

    E-Mail

     

    Telefonnummer (mit internationaler Vorwahl)

     

    1.4.   

    Name der Stelle

    Bezeichnung

     

    Unternehmensnummer (z. B. Handelsregisternummer, falls zutreffend)

     

    Nummer/Einheit/Gebäude

     

    Straße

     

    Stadt

     

    Postleitzahl

     

    Bundesstaat/Bundesland (falls relevant)

     

    Land

     

    Postfachanschrift, falls vorhanden

     

    1.5.   

    Hauptadresse der Stelle (falls abweichend von der zu validierenden Betriebsstätte)

    Nummer/Einheit/Gebäude

     

    Straße

     

    Stadt

     

    Postleitzahl

     

    Bundesstaat/Bundesland (falls relevant)

     

    Land

     

    Postfachanschrift, falls vorhanden

     

    1.6.   

    Art der Geschäftstätigkeit — ggf. sind Geschäftstätigkeiten verschiedener Art zu berücksichtigen

    (a)

    nur Luftfracht

    (b)

    Luftverkehr und andere Transportarten

    (c)

    Spediteur mit Frachtlager

    (d)

    Spediteur ohne Frachtlager

    (e)

    Abfertiger

    (f)

    andere

     

    1.7.   

    Der Antragsteller …

    a)

    empfängt Fracht von einem anderen reglementierten Beauftragten in einem Drittland

     

    b)

    empfängt Fracht von bekannten Versendern in einem Drittland

     

    c)

    empfängt Fracht von geschäftlichen Versendern in einem Drittland

     

    d)

    empfängt freigestellte Fracht

     

    e)

    kontrolliert Fracht

     

    f)

    lagert Fracht

     

    g)

    Sonstiges — bitte angeben

     

    1.8.   

    Ungefähre Zahl der Beschäftigten in der Betriebsstätte

    Zahl

     

    1.9.   

    Name und Funktion der für die Sicherheit von Drittland-Luftfracht/-Luftpost verantwortlichen Person

    Bezeichnung

     

    Funktion

     

    E-Mail

     

    Telefonnummer (mit internationaler Vorwahl)

     

    TEIL 2

    Organisation und Zuständigkeiten des reglementierten Beauftragten mit EU-Validierung der Luftsicherheit in einem Drittland

    Ziel: Es darf keine Luftfracht oder Luftpost in die EU oder den EWR befördert werden, ohne Sicherheitskontrollen unterzogen worden zu sein. Fracht und Post, die ein RA3 einem ACC3 oder einem anderen RA3 übergibt, darf nur dann als sichere Fracht oder Post akzeptiert werden, wenn solche Sicherheitskontrollen vom RA3 durchgeführt werden. Einzelheiten dieser Kontrollen sind in den folgenden Teilen dieser Prüfliste angegeben.

    Der RA3 muss über Verfahren verfügen, um sicherzustellen, dass geeignete Kontrollen für alle Luftfracht und Luftpost in die EU oder den EWR durchgeführt werden, und dass sichere Fracht oder Post geschützt wird, bis sie einem ACC3 oder einem anderen RA3 übergeben wird. Die Sicherheitskontrollen bestehen aus einem der folgenden Verfahren:

    a)

    physische Kontrolle entsprechend einem Standard, der hinreichend gewährleistet, dass keine verbotenen Gegenstände in der Sendung verborgen sind,

    b)

    anderen Sicherheitskontrollen, die Teil eines Prozesses der sicheren Lieferkette sind, mit denen hinreichend sichergestellt wird, dass keine verbotenen Gegenstände in der Sendung verborgen sind, und die von einem anderen RA3, KC3 oder AC3, die vom RA3 benannt sind, durchgeführt wurden.

    Bezug: Nummer 6.8.3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998.

    2.1.   

    Verfügt die Stelle über ein Sicherheitsprogramm?

    JA oder NEIN

     

    Falls NEIN, weiter mit Nummer 2.5.

     

    2.2.   

    Sicherheitsprogramm der Stelle

    Datum (vollständiges Format TT/MM/JJJJ)

     

    Version (Version)

     

    Wurde das Sicherheitsprogramm der zuständigen Behörde des Staates der Stelle vorgelegt und/oder von dieser genehmigt? Falls JA, Beschreibung des Verfahrens

     

    2.3.   

    Deckt das Sicherheitsprogramm die in der Prüfliste (Teile 3 bis 9) aufgeführten Elemente in ausreichendem Maße ab?

    JA oder NEIN

     

    Falls NEIN, Angabe der Gründe

     

    2.4.   

    Ist das Sicherheitsprogramm schlüssig, robust und vollständig?

    JA oder NEIN

     

    Falls NEIN, Begründung

     

    2.5.   

    Verfügt die Stelle über einen Prozess, um zu gewährleisten, dass die Luftfracht oder Luftpost angemessenen Sicherheitskontrollen unterzogen wird, bevor sie einem ACC3 oder einem anderen RA3 übergeben wird?

    JA oder NEIN

     

    Falls JA, Beschreibung des Verfahrens

     

    2.6.   

    Verfügt die Stelle über ein Managementsystem (z. B. Instrumente, Anweisungen), um zu gewährleisten, dass die erforderlichen Sicherheitskontrollen durchgeführt werden?

    JA oder NEIN

     

    Falls JA, Beschreibung des Managementsystems und Erläuterung, ob es von der zuständigen Behörde oder einer anderen Stelle genehmigt, geprüft oder bereitgestellt wird.

     

    Falls NEIN, Erläuterung, wie die Stelle gewährleistet, dass Sicherheitskontrollen in der erforderlichen Weise durchgeführt werden.

     

    2.7.   

    Schlussfolgerungen und allgemeine Bemerkungen zu der Zuverlässigkeit, Schlüssigkeit und Robustheit des Prozesses

    Bemerkungen der Stelle

     

    Bemerkungen des EU-Validierungsprüfers für die Luftsicherheit

     

    TEIL 3

    Einstellung und Schulung von Personal

    Ziel: Um zu gewährleisten, dass die erforderlichen Sicherheitskontrollen durchgeführt werden, setzt der RA3 verantwortungsvolle und kompetente Mitarbeiter für die Tätigkeiten auf dem Gebiet der Sicherung von Luftfracht oder Luftpost ein. Mitarbeiter mit Zugang zu gesicherter Luftfracht müssen über alle Kompetenzen verfügen, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind, und angemessen ausgebildet sein.

    Zu diesem Zweck muss der RA3 über Verfahren verfügen, die gewährleisten, dass alle Mitarbeiter (unbefristet und befristet Beschäftigte, Leiharbeitnehmer, Fahrer usw.), die direkten und unbegleiteten Zugang zu Luftfracht oder Luftpost haben, die Sicherheitskontrollen unterzogen wird oder wurde,

    a)

    erstmaligen und wiederkehrenden beschäftigungsbezogenen Überprüfungen oder Zuverlässigkeitsüberprüfungen unterzogen wurden, die mindestens die Anforderungen der örtlichen Behörden des validierten RA3-Betriebs erfüllen, und

    b)

    eine erstmalige Sicherheitsschulung und Sicherheitsfortbildungen gemäß den Anforderungen der örtlichen Behörden des validierten RA3-Betriebs absolviert haben, sodass sie sich ihrer Sicherheitsverantwortung bewusst sind.

    Anmerkung:

    Eine Zuverlässigkeitsüberprüfung ist eine Überprüfung der Identität einer Person und der bisherigen Erfahrungen — einschließlich der Überprüfung auf etwaige Vorstrafen, soweit rechtlich zulässig — als Teil der Beurteilung der persönlichen Eignung für die Durchführung von Sicherheitskontrollen und/oder für den unbegleiteten Zugang zu Sicherheitsbereichen (Begriffsbestimmung in ICAO-Anhang 17).

    Eine beschäftigungsbezogene Überprüfung umfasst zumindest die Feststellung der Identität der betreffenden Person anhand der zum Nachweis vorgelegten Papiere, die Erfassung aller Beschäftigungsverhältnisse, Aus- und Weiterbildungszeiten und jeglicher Lücken mindestens während der letzten fünf Jahre und die Aufforderung der betreffenden Person zur Unterzeichnung einer Erklärung, in der sämtliche Straffälligkeiten in allen Staaten des Wohnsitzes mindestens während der letzten fünf Jahre aufgeführt sind (Begriffsbestimmung der Europäischen Union).

    Bezug: Nummer 6.8.3.1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998.

    3.1.   

    Besteht ein Verfahren, mit dem sichergestellt wird, dass alle Mitarbeiter mit direktem und unbegleitetem Zugang zu gesicherter Luftfracht/Luftpost einer beschäftigungsbezogenen Überprüfung unterzogen werden, bei der Hintergrund und Kompetenz beurteilt werden?

    JA oder NEIN

     

    Falls JA: Wie viele zurückliegende Jahre werden bei der beschäftigungsbezogenen Überprüfung berücksichtigt und welche Stelle führt die Überprüfung durch?

     

    3.2.   

    Umfasst das Verfahren:

    die Zuverlässigkeitsüberprüfung

    die beschäftigungsbezogene Überprüfung

    Kontrolle der Strafregister

    Befragungen

    sonstige (bitte nähere Angaben)

    Erläuterung der Elemente, Angabe der durchführenden Stelle und, sofern zutreffend, des berücksichtigten zurückliegenden Zeitrahmens

     

    3.3.   

    Ist ein Verfahren etabliert, mit dem sichergestellt wird, dass die Person, die für die Anwendung und Beaufsichtigung von Sicherheitskontrollen in der Betriebsstätte verantwortlich ist, einer beschäftigungsbezogenen Überprüfung unterliegt, bei der Hintergrund und Kompetenz beurteilt werden?

    JA oder NEIN

     

    Falls JA: Wie viele zurückliegende Jahre werden bei der beschäftigungsbezogenen Überprüfung berücksichtigt und welche Stelle führt die Überprüfung durch?

     

    3.4.   

    Umfasst das Verfahren:

    die Zuverlässigkeitsüberprüfung

    die beschäftigungsbezogene Überprüfung

    Kontrolle der Strafregister

    Befragungen

    sonstige (bitte nähere Angaben)

    Erläuterung der Elemente, Angabe der durchführenden Stelle und, sofern zutreffend, des berücksichtigten zurückliegenden Zeitrahmens

    3.5.   

    Erhält das Personal mit direktem und unbegleitetem Zugang zu gesicherter Luftfracht/Luftpost eine Sicherheitsschulung, bevor es Zugang zu gesicherter Luftfracht/Luftpost erhält?

    JA oder NEIN

     

    Falls JA, Angabe der Elemente und der Dauer der Schulung

     

    3.6.   

    Erhält das Personal, das Luftfracht/Luftpost annimmt, kontrolliert und/oder schützt, eine aufgabenspezifische Schulung?

    JA oder NEIN

     

    Falls JA, Angabe der Elemente und der Dauer der Schulung

     

    3.7.   

    Erhält das unter den Nummern 3.5 und 3.6 genannte Personal Fortbildungen?

    JA oder NEIN

     

    Falls JA, Angabe der Elemente und der Häufigkeit der Fortbildungen

     

    3.8.   

    Schlussfolgerung: Gewährleisten die Maßnahmen im Zusammenhang mit der Einstellung und Schulung von Personal, dass alle Mitarbeiter mit Zugang zu gesicherter Luftfracht oder Luftpost entsprechend rekrutiert und soweit geschult wurden, dass sie sich ihrer Sicherheitsverantwortung bewusst sind?

    JA oder NEIN

     

    Falls NEIN, Begründung

     

    Bemerkungen der Stelle

     

    Bemerkungen des EU-Validierungsprüfers für die Luftsicherheit

     

    TEIL 4

    Annahmeverfahren

    Ziel: Der RA3 übernimmt gegebenenfalls Fracht oder Post von einem anderen RA3, einem KC3 oder einem AC3 oder von einem unbekannten Versender. Der RA3 muss über geeignete Annahmeverfahren für Fracht und Post verfügen, um feststellen zu können, ob eine Sendung aus einer sicheren Lieferkette kommt oder nicht, und welche Sicherheitsmaßnahmen auf die Sendung anzuwenden sind.

    Bei der Annahme von Sendungen stellt der RA3 den Status der Stelle fest, von der er die Sendungen erhält, und prüft, ob die eindeutige alphanumerische Kennung (UAI) der Stelle, die die Sendungen übergibt, in der Begleitdokumentation angegeben ist, und bestätigt, dass das Luftfahrtunternehmen oder die Stelle, das bzw. die die Sendung übergibt, in der Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette für den betreffenden Flughafen oder Betriebsstandort als aktiv aufgeführt ist.

    Ist in der Begleitdokumentation keine eindeutige alphanumerische Kennung angegeben oder ist der Status des Luftfahrtunternehmens oder der Stelle in der Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette nicht aktiv, so behandelt der RA3 die Sendungen wie Sendungen unbekannter Herkunft.

    Darüber hinaus unterhält der RA3 eine Datenbank, in der mindestens die folgenden Angaben für jeden reglementierten Beauftragten oder bekannten Versender enthalten sind, der gemäß Nummer 6.8.5.1 der EU-Validierung der Luftsicherheit unterzogen wurde und von dem er direkt Fracht oder Post zur Übergabe an ein ACC3 für die Beförderung in die Union annimmt:

    a)

    Angaben zum Unternehmen, einschließlich einer Geschäftsadresse,

    b)

    Art der Geschäftstätigkeit, ausgenommen sensible Geschäftsinformationen,

    c)

    Kontaktangaben, auch in Bezug auf die für die Sicherheit verantwortliche(n) Person(en),

    d)

    Nummer der Eintragung in das gesetzlich vorgesehene Register, falls zutreffend,

    e)

    ggf. Validierungsbericht,

    f)

    die eindeutige alphanumerische Kennung in der Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette.

    Bezug: Nummern 6.8.3.1, 6.8.3.5 und 6.8.5.4 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998.

    Anmerkung: Ein RA3 darf Fracht von einem AC3 nur dann als sichere Fracht annehmen, wenn er diesen Versender selbst gemäß Nummer 6.8.3.1 Buchstabe c des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 als AC3 benannt hat und für die von diesem Versender übergebene Fracht verantwortlich ist.

    4.1.   

    Ermittelt die Stelle bei der Annahme einer Sendung, ob diese von einem anderen RA3, einem KC3, einem AC3 oder einem unbekannten Versender stammt?

    JA oder NEIN

     

    Wenn JA, wie?

     

    4.2.   

    Prüft die Stelle die Angabe der UAI in der Begleitdokumentation von Sendungen, die von einem anderen ACC3, RA3 oder KC3 angenommen werden, und bestätigt sie den aktiven Status des ACC3, RA3 oder KC3 in der Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette?

    JA oder NEIN

     

    4.3.   

    Hat die Stelle ein Verfahren um sicherzustellen, dass die Sendung als Sendung unbekannter Herkunft behandelt wird, wenn in der Begleitdokumentation keine UAI angegeben ist oder der Status der Stelle, von der die Fracht angenommen wird, in der Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette nicht aktiv ist?

    JA oder NEIN

     

    4.4.   

    Benennt die Stelle Versender als AC3?

    JA oder NEIN

     

    Falls JA, Beschreibung des Verfahrens und der Sicherheitsmaßnahmen, die die Stelle von dem Versender verlangt

     

    4.5.   

    Prüft die Stelle bei Annahme einer Sendung, ob deren Bestimmungsort ein Flughafen in der EU oder im EWR ist?

    JA oder NEIN, Erläuterung

     

    4.6.   

    Falls JA: Unterzieht die Stelle sämtliche Luftfracht oder Luftpost denselben Sicherheitskontrollen, wenn der Bestimmungsort ein Flughafen in der EU oder im EWR ist?

    JA oder NEIN

     

    Falls JA, Beschreibung des Verfahrens

     

    4.7.   

    Ermittelt die Stelle bei der Annahme einer Sendung, ob sie als Fracht und Post mit hohem Risiko (HRCM) (siehe Definition in Teil 6) einzustufen ist, auch bei Sendungen, die anders als auf dem Luftweg angeliefert werden?

    JA oder NEIN

     

    Wenn JA, wie?

    Beschreibung des Verfahrens

     

    4.8.   

    Prüft die validierte Stelle bei Annahme einer gesicherten Sendung, ob sie vor unbefugtem Zugriff oder Manipulation geschützt war?

    JA oder NEIN

     

    Falls JA, Beschreibung (Siegel, Schlösser, Inspektion usw.)

     

    4.9.   

    Hat sich die Person, die die Lieferung vornimmt, durch ein amtliches Ausweisdokument mit Foto auszuweisen?

    JA oder NEIN

     

    4.10.   

    Gibt es ein Verfahren zur Identifizierung von Sendungen, die zu kontrollieren sind?

    JA oder NEIN

     

    Wenn JA, wie?

     

    4.11.   

    Schlussfolgerung: Reichen die Annahmeverfahren aus, um festzustellen, ob die Luftfracht oder Luftpost zu einem Bestimmungsflughafen in der EU oder im EWR aus einer sicheren Lieferkette stammt oder kontrolliert werden muss?

    JA oder NEIN

     

    Falls NEIN, Begründung

     

    Bemerkungen der Stelle

     

    Bemerkungen des EU-Validierungsprüfers für die Luftsicherheit

     

    TEIL 5

    Kontrolle

    Ziel: Wenn der RA3 Fracht- und Postsendungen annimmt, die nicht aus einer sicheren Lieferkette stammen, muss er diese Sendungen einer geeigneten Kontrolle unterziehen, bevor sie einem ACC3 als sichere Fracht übergeben werden dürfen. Der RA3 muss über Verfahren verfügen, mit denen sichergestellt wird, dass Luftfracht und Luftpost, die zwecks Transfer, Transit oder Entladen an einem Flughafen der Union in die EU oder den EWR befördert werden soll, mit den in EU-Rechtsvorschriften festgelegten Mitteln oder Methoden so kontrolliert werden, dass hinreichend gewährleistet ist, dass sie keine verbotenen Gegenstände enthält.

    Wird die Kontrolle von Luftfracht oder Luftpost von oder im Namen der zuständigen Behörde im Drittland durchgeführt, muss der RA3 eine dementsprechende Erklärung abgeben und angeben, auf welche Weise eine angemessene Kontrolle gewährleistet wird.

    Bezug: Nummer 6.8.3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998.

    5.1.   

    Wird die Kontrolle im Namen der Stelle von einer anderen Stelle vorgenommen?

    JA oder NEIN

     

    Falls JA:

    Um welche Art von Stellen handelt es sich? Angabe der Einzelheiten:

    privates Kontrollunternehmen

    behördlich reguliertes Unternehmen

    behördliche Kontrollstelle

    Sonstige

    Angabe der Art der Vereinbarung/des Vertrags zwischen der validierten Stelle und der Stelle, die die Kontrolle in deren Namen vornimmt.

     

    5.2.   

    Ist die Stelle in der Lage, die geeigneten Sicherheitskontrollen anzufordern, wenn die Kontrollen durch eine der oben genannten Stellen durchgeführt werden?

    JA oder NEIN

     

    Falls NEIN, Angabe von Einzelheiten

     

    5.3.   

    Durch welche Instrumente und Anweisungen (z. B. Beaufsichtigung, Überwachung und Qualitätskontrolle) stellt die Stelle sicher, dass diese Dienstleister die Sicherheitskontrollen in der erforderlichen Weise durchführen?

     

    5.4.   

    Welche Kontrollmethoden werden für Luftfracht und Luftpost angewendet?

    Spezifizierung, einschließlich Einzelheiten zur Ausrüstung für die Kontrolle von Luftfracht und Luftpost (Hersteller, Typ, Softwareversion, Standard, Seriennummer usw.) für alle angewandten Methoden

     

    5.5.   

    Sind die verwendete Ausrüstung oder die verwendeten Methoden (z. B. Sprengstoffspürhunde) in der neuesten Liste mit Vorgaben der EU, ECAC (European Civil Aviation Conference) oder TSA (Transportation Security Administration der USA) enthalten?

    JA oder NEIN

     

    Falls JA, Angabe von Einzelheiten

     

    Falls NEIN: Einzelheiten zur Zulassung von Ausrüstung und Zulassungsdatum sowie Angaben bezüglich der Einhaltung der EU-Ausrüstungsstandards

     

    5.6.   

    Wird die Ausrüstung gemäß dem Betriebskonzept des Herstellers (CONOPS) verwendet und wird sie regelmäßig getestet und gewartet?

    JA oder NEIN

     

    Falls JA, Beschreibung des Verfahrens

     

    5.7.   

    Wenn Sprengstoffspürhunde eingesetzt werden, haben sie ein Erst- und Folgetraining erhalten und wurden sie einem Genehmigungs- und Qualitätskontrollverfahren nach einem Standard unterzogen, der den EU- oder TSA-Anforderungen gleichwertig ist?

    JA oder NEIN

     

    Falls JA, Beschreibung des gesamten Verfahrens und der diesbezüglichen Dokumentation zur Bewertung

     

    5.8.   

    Wenn Sprengstoffspürhunde eingesetzt werden, ist das Kontrollverfahren nach der Einsatzmethode den EU- oder TSA-Standards gleichwertig?

    JA oder NEIN

     

    Falls JA, Beschreibung des gesamten Verfahrens und der diesbezüglichen Dokumentation zur Bewertung

     

    5.9.   

    Wird die Art der Sendung bei der Kontrolle berücksichtigt?

    JA oder NEIN

     

    Falls JA: Beschreibung, wie sichergestellt wird, dass die gewählte Kontrollmethode hinreichend gewährleistet, dass keine verbotenen Gegenstände in der Sendung verborgen sind

     

    5.10.   

    Gibt es ein Verfahren für die Klärung von Alarmen, die von der Kontrollausrüstung ausgelöst werden? Bei einigen Geräten (z. B. Röntgengeräte) wird der Alarm vom Bediener selbst ausgelöst.

    JA oder NEIN

     

    Falls JA: Beschreibung des Verfahrens zur Klärung von Alarmen, mit dem nach vernünftigem Ermessen sichergestellt wird, dass keine verbotenen Gegenstände vorhanden sind

     

    Falls NEIN: Was geschieht mit der Sendung?

     

    5.11.   

    Sind Sendungen von Kontrollen befreit?

    JA oder NEIN

     

    5.12.   

    Gibt es Ausnahmen, die nicht der EU-Liste entsprechen?

    JA oder NEIN

     

    Falls JA, detaillierte Darlegung

     

    5.13.   

    Wird der Zugang zum Kontrollbereich überwacht, um sicherzustellen, dass nur befugtes und ausgebildetes Personal Zugang hat?

    JA oder NEIN

     

    Falls JA, Beschreibung

     

    5.14.   

    Ist ein Qualitätskontroll- und/oder Testverfahren etabliert?

    JA oder NEIN

     

    Falls JA, Beschreibung

     

    5.15.   

    Schlussfolgerung: Wird Luftfracht oder Luftpost mit einem der Mittel oder einer der Methoden nach Nummer 6.2.1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 nach einem Standard kontrolliert, durch den hinreichend sichergestellt ist, dass sie keine verbotenen Gegenstände enthält?

    JA oder NEIN

     

    Falls NEIN, Begründung

     

    Bemerkungen der Stelle

     

    Bemerkungen des EU-Validierungsprüfers für die Luftsicherheit

     

    TEIL 6

    Fracht und Post mit hohem Risiko

    Ziel: Sendungen, deren Ursprung die Union als Ursprung mit hohem Risiko eingestuft hat oder die an einem so eingestuften Ort umgeladen wurden oder die Anzeichen einer erheblichen Manipulation aufweisen, sind als Fracht und Post mit hohem Risiko (HRCM) zu behandeln. Diese Sendungen müssen im Einklang mit besonderen Anweisungen kontrolliert werden. Der RA3 muss ein Verfahren etabliert haben, mit dem sichergestellt wird, dass HRCM-Sendungen, die in die EU oder in den EWR befördert werden sollen, identifiziert und geeigneten Kontrollen gemäß den EU-Rechtsvorschriften unterzogen werden.

    Das ACC3, dem der RA3 Luftfracht oder Luftpost zur Beförderung übergibt, ist befugt, den RA3 über den neuesten Stand bezüglich Ursprungsorten mit hohem Risiko zu informieren.

    Der RA3 hat bei Fracht und Post mit hohem Risiko, unabhängig davon, ob diese ihm von einem Luftfahrtunternehmen oder auf anderem Beförderungsweg als auf dem Luftweg übergeben werden, dieselben Maßnahmen anzuwenden.

    Bezug: Nummer 6.7 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998.

    Anmerkung: HRCM-Sendungen, die für die Beförderung in die EU/den EWR freigegeben wurden, erhalten den Sicherheitsstatus „SHR“ (Secure for high risk requirements), was bedeutet, dass sie für die Beförderung in Passagierflugzeugen, Nurfrachtflugzeugen und Nurpostflugzeugen gemäß den Anforderungen bezüglicher hoher Risiken sicher sind.

    6.1.   

    Ist dem für die Sicherheitskontrollen verantwortlichen Personal bekannt, welche Luftfracht und Luftpost als Fracht und Post mit hohem Risiko (HRCM) zu behandeln ist?

    JA oder NEIN

     

    Falls JA, Beschreibung

     

    6.2.   

    Hat die Stelle Verfahren für die Identifizierung von Fracht und Post mit hohem Risiko (HRCM) etabliert?

    JA oder NEIN

     

    Falls JA, Beschreibung

     

    6.3.   

    Wird Fracht und Post mit hohem Risiko HRCM-Kontrollverfahren gemäß den EU-Rechtsvorschriften unterzogen?

    JA oder NEIN

     

    Falls NEIN, Angabe der angewendeten Verfahren

     

    6.4.   

    Deklariert die Stelle nach Vornahme der Kontrolle den Sicherheitsstatus für SHR in den Begleitpapieren der Sendung?

    JA oder NEIN

     

    Falls JA: Beschreibung, wie der Sicherheitsstatus erteilt wird und in welchem Dokument

     

    6.5.   

    Schlussfolgerung: Ist das von der Stelle eingerichtete Verfahren relevant und ausreichend, um zu gewährleisten, dass sämtliche Fracht und Post mit hohem Risiko (HRCM) vor dem Verladen sachgemäß behandelt wurde?

    JA oder NEIN

     

    Falls NEIN, Begründung

     

    Bemerkungen der Stelle

     

    Bemerkungen des EU-Validierungsprüfers für die Luftsicherheit

     

    TEIL 7

    Schutz der gesicherten Luftfracht und Luftpost

    Ziel: Der RA3 muss Verfahren etabliert haben, die gewährleisten, dass in die EU oder den EWR zu befördernde Luftfracht und/oder Luftpost vor einem unbefugten Eingriff und/oder Manipulation geschützt ist von dem Zeitpunkt an, zu dem eine Kontrolle oder Sicherheitskontrollen durchgeführt wurden oder dem Zeitpunkt der Annahme nach Durchführung einer Kontrolle oder von Sicherheitskontrollen bis zur Verladung oder Übergabe an ein ACC3 oder einen anderen RA3. Wenn zuvor gesicherte Luftfracht und Luftpost anschließend nicht geschützt wird, darf sie nicht verladen oder einem ACC3 oder anderen RA3 als sichere Fracht oder Post übergeben werden.

    Der Schutz kann auf unterschiedliche Weise gewährleistet werden, z. B. mit physischen Mitteln (Barrieren, abgeschlossene Räume usw.), personellen Mitteln (Streifengänge, geschultes Personal usw.) und technischen Mitteln (Videoüberwachung, Einbruch-Alarmanlagen usw.).

    In die EU oder den EWR zu befördernde gesicherte Luftfracht oder Luftpost sollte von nicht gesicherter Luftfracht oder Luftpost getrennt werden.

    Bezug: Nummer 6.8.3.1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998.

    7.1.   

    Wird der Schutz gesicherter Luftfracht und Luftpost im Namen der validierten Stelle von einer anderen Stelle gewährleistet?

    JA oder NEIN

     

    Falls JA:

    Um welche Art von Stellen handelt es sich? Angabe der Einzelheiten:

    privates Kontrollunternehmen

    behördlich reguliertes Unternehmen

    behördliche Kontrollstelle

    Sonstige

     

    7.2.   

    Sind Sicherheitskontrollen und Schutzmaßnahmen eingerichtet, mit denen Manipulationen während der Kontrolle verhindert werden?

    JA oder NEIN

     

    Falls JA, Beschreibung

    Angabe der Art getroffener Schutzmaßnahmen:

    physische Mittel (Zaun, Barriere, solides Gebäude usw.),

    personelle Mittel (Streifengänge usw.),

    technische Mittel (Videoüberwachung, Alarmanlagen usw.).

    Erläuterung, wie diese organisiert sind

     

    7.3.   

    Ist die sichere Luftfracht/Luftpost nur befugten Personen zugänglich?

    JA oder NEIN

     

    Falls JA, Beschreibung

    Angabe, wie alle Zugangspunkte (einschließlich Türen und Fenster) zu identifizierbarer und gesicherter Luftfracht oder Luftpost kontrolliert werden

     

    7.4.   

    Sind Verfahren etabliert, mit denen gewährleistet wird, dass in die EU oder in den EWR zu befördernde Luftfracht oder Luftpost, die den Sicherheitskontrollen unterzogen wurde, von dem Zeitpunkt an, zu dem sie gesichert wurde, bis zum Zeitpunkt der Verladung oder Übergabe an ein ACC3 oder einen anderen RA3 vor unbefugten Eingriffen geschützt ist?

    JA oder NEIN

     

    Falls JA: Beschreibung, wie der Schutz erfolgt (physische, personelle, technische Mittel usw.)

    Ebenfalls Angabe, ob das Gebäude solide ist und welche Baumaterialien verwendet wurden, falls bekannt

     

    Falls NEIN, Begründung

     

    7.5.   

    Schlussfolgerung: Ist der Schutz von Sendungen ausreichend robust, um unrechtmäßige Eingriffe zu verhindern?

    JA oder NEIN

     

    Falls NEIN, Begründung

     

    Bemerkungen der Stelle

     

    Bemerkungen des EU-Validierungsprüfers für die Luftsicherheit

     

    TEIL 8

    Dokumentation

    Ziel: Der RA3 stellt sicher, dass die Begleitdokumentation einer Sendung, bei der der RA3 Sicherheitskontrollen angewandt hat (zum Beispiel Kontrolle, Schutz), mindestens Folgendes enthalten:

    a)

    die von der benennenden zuständigen Behörde vergebene eindeutige alphanumerische Kennung und

    b)

    die eindeutige Kennung der Sendung, z. B. Nummer des Luftfrachtbriefs (HAWB oder MAWB), falls zutreffend, und

    c)

    den Inhalt der Sendung und

    d)

    den wie folgt angegebenen Sicherheitsstatus:

    „SPX“, d. h. sicher für Passagierflugzeuge, Nurfrachtflugzeuge, Nurpostflugzeuge oder

    „SCO“, d. h. sicher ausschließlich für Nurfrachtflugzeuge und Nurpostflugzeuge oder

    „SHR“, d. h. sicher für Passagierflugzeuge, Nurfrachtflugzeuge und Nurpostflugzeuge gemäß den Anforderungen für hohe Risiken.

    Wenn der Sicherheitsstatus vom RA3 erteilt wird, gibt die Stelle zusätzlich die Gründe für die Erteilung an, z. B. die angewandten Kontrollmittel oder -methoden oder die Gründe für die Ausnahme der Sendung von der Kontrolle, in Anwendung der Standards gemäß der Regelung für die Erklärung zur Sicherheit der Sendung.

    Die Begleitdokumentation der Sendung kann entweder in Form eines Luftfrachtbriefs, gleichwertiger postalischer Unterlagen oder in einer gesonderten Erklärung entweder in elektronischem Format oder schriftlich vorliegen.

    Bezug: Nummer 6.3.2.6 Buchstabe d, Nummern 6.8.3.4, 6.8.3.5 und 6.8.3.6 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998

    8.1.   

    Stellt die Stelle sicher, dass eine geeignete Begleitdokumentation erstellt wird und gibt sie die gemäß Nummer 6.3.2.6 Buchstabe d sowie den Nummern 6.8.3.4, 6.8.3.5 und 6.8.3.6 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 erforderlichen Informationen an?

    JA oder NEIN

     

    Falls NEIN, Erläuterung

     

    8.2.   

    Gibt die Stelle den Status der Fracht an und wie dieser erteilt wurde?

    JA oder NEIN

     

    Falls NEIN, Erläuterung

     

    8.3.   

    Schlussfolgerung: Ist das Dokumentationsverfahren ausreichend, um zu gewährleisten, dass Fracht oder Post mit der ordnungsgemäßen Begleitdokumentation versehen ist, in denen der Sicherheitsstatus und alle erforderlichen Angaben korrekt angegeben sind?

    JA oder NEIN

     

    Falls NEIN, Begründung

     

    Bemerkungen der Stelle

     

    Bemerkungen des EU-Validierungsprüfers für die Luftsicherheit

     

    TEIL 9

    Transport

    Ziel: Luftfracht und Luftpost müssen ab dem Zeitpunkt, zu dem die Sicherung erfolgte, bis zur Verladung oder bis zu ihrer Übergabe an ein ACC3 oder einen anderen RA3 vor unbefugtem Eingriff oder Manipulation geschützt werden. Dies umfasst auch den Schutz während des Transports zum Luftfahrzeug, zum ACC3 oder zu einem anderen RA3. Wenn zuvor gesicherte Luftfracht und Luftpost während des Transports nicht geschützt wird, darf sie nicht verladen oder einem ACC3 oder anderen RA3 als sichere Fracht übergeben werden.

    Während des Transports zu einem Luftfahrzeug, ACC3 oder anderen RA3 ist der RA3 für den Schutz der sicheren Sendungen verantwortlich. Dies gilt auch für den Fall, dass der Transport von einer anderen Stelle, beispielsweise einem Spediteur, in seinem Namen durchgeführt wird. Es gilt nicht für den Fall, dass die Sendungen unter der Verantwortung eines ACC3 oder anderen RA3 transportiert werden.

    Bezug: Nummer 6.8.3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998.

    9.1.   

    Wie wird die Luftfracht oder Luftpost zu dem ACC3 oder zu einem anderen RA3 transportiert?

    a)

    Eigener Transport der validierten Stelle?

    JA oder NEIN

     

    b)

    Transport durch anderen RA3 oder ACC3?

    JA oder NEIN

     

    c)

    Durch einen von der validierten Stelle beauftragten Auftragnehmer?

    JA oder NEIN

     

    9.2.   

    Ist die Luftfracht oder Luftpost manipulationssicher verpackt?

    JA oder NEIN

     

    Falls JA, wie?

     

    9.3.   

    Wird das Fahrzeug vor dem Transport versiegelt oder abgeschlossen?

    JA oder NEIN

     

    Falls JA, wie?

     

    9.4.   

    Falls nummerierte Siegel verwendet werden: Wird der Zugang zu den Siegeln kontrolliert und werden die Nummern aufgezeichnet?

    JA oder NEIN

     

    Falls JA, wie?

     

    9.5.   

    Unterzeichnet der jeweilige Transporteur ggf. die Transporteurserklärung?

    JA oder NEIN

     

    9.6.   

    Hat die Person, die die Fracht transportiert, besondere Sicherheitskontrollen und eine Schulung des Sicherheitsbewusstseins absolviert, bevor sie zum Transport gesicherter Luftfracht und/oder Luftpost befugt wird?

    JA oder NEIN

     

    Falls JA: Beschreibung der Art der Sicherheitskontrollen (beschäftigungsbezogene Überprüfung, Zuverlässigkeitsüberprüfung usw.) und der Art der Schulung (Schulung des Sicherheitsbewusstseins usw.)

     

    9.7.   

    Schlussfolgerung: Reichen die Maßnahmen aus, um Luftfracht oder Luftpost vor unbefugtem Zugriff während des Transports zu schützen?

    JA oder NEIN

     

    Falls NEIN, Begründung

     

    Bemerkungen der Stelle

     

    Bemerkungen des EU-Validierungsprüfers für die Luftsicherheit

     

    TEIL 10

    Einhaltung der Vorschriften

    Ziel: Nach Prüfung der Teile 1 bis 9 dieser Prüfliste hat der EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit die Schlussfolgerung zu ziehen, ob seine Prüfung vor Ort ergeben hat, dass die Sicherheitskontrollen in Übereinstimmung mit den Zielen dieser Prüfliste für in die EU oder den EWR zu befördernde Luftfracht/Luftpost durchgeführt werden.

    Zwei unterschiedliche Szenarios sind möglich. Der EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit gelangt zu dem Schluss, dass die Stelle

    1.

    die in dieser Prüfliste aufgeführten Ziele einhält. Der benennenden zuständigen Behörde und der validierten Stelle ist innerhalb eines Monats nach der Prüfung vor Ort ein Validierungsbericht zu übermitteln;

    2.

    die in dieser Prüfliste aufgeführten Ziele nicht einhält. In diesem Fall ist die Stelle nicht befugt, gesicherte Luftfracht oder Luftpost zur Beförderung in die EU oder den EWR an ein ACC3 oder einen anderen RA3 zu übergeben. Sie erhält eine Kopie der ausgefüllten Prüfliste mit Angabe der Mängel.

    10.1.   

    Allgemeine Schlussfolgerung: Angabe des Falls, der am ehesten der validierten Situation entspricht

    1 oder 2

     

    Bemerkungen des EU-Validierungsprüfers für die Luftsicherheit

     

    Bemerkungen der Stelle

     

    Name des Validierungsprüfers:

    Datum:

    Unterschrift:

    ANHANG

    Liste der besuchten und befragten Personen und Stellen

    Bitte geben Sie den Namen der Stelle, den Namen und die Position der Kontaktperson und das Datum des Besuchs oder der Befragung an.

    Name der Stelle

    Name der Kontaktperson

    Position der Kontaktperson

    Datum des Besuchs oder der Befragung

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    ANLAGE 6-C3

    VALIDIERUNGSPRÜFLISTE FÜR ACC3

    Die Benennung als ACC3 (Luftfahrtunternehmen, das Luftfracht oder Luftpost von einem Drittlandsflughafen in die Union befördert) ist Voraussetzung für die Beförderung von Luftfracht oder Luftpost in die Europäische Union (3) (EU) oder nach Island, Norwegen und in die Schweiz und wird in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 vorgeschrieben.

    Die ACC3-Benennung ist grundsätzlich erforderlich für sämtliche Flüge, mit denen Fracht oder Post zwecks Transfer, Transit oder Entladen zu EU- oder EWR-Flughäfen befördert wird (4). Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Islands, Norwegens und der Schweiz sind jeweils für die Benennung spezifischer Luftfahrtunternehmen als ACC3 zuständig. Die Benennung beruht auf dem Sicherheitsprogramm eines Luftfahrtunternehmens und einer vor Ort erfolgenden Überprüfung der Umsetzung im Einklang mit den in dieser Validierungsprüfliste genannten Zielen.

    Anhand der Prüfliste hat der EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit das Sicherheitsniveau zu bewerten, das bezüglich Luftfracht oder Luftpost in die EU oder den EWR von dem oder unter der Verantwortung des ACC3 oder eines Luftfahrtunternehmens, das die ACC3-Benennung beantragt, angewendet wird.

    Der benennenden zuständigen Behörde und der validierten Stelle ist innerhalb eines Monats nach der Prüfung vor Ort ein Validierungsbericht zu übermitteln. Der Validierungsbericht muss mindestens Folgendes umfassen:

    die ausgefüllte Prüfliste, unterzeichnet vom EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit, ggf. mit Bemerkungen der validierten Stelle, und

    die Verpflichtungserklärung (Anlage 6-H1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998), unterzeichnet von der validierten Stelle, und

    eine Erklärung der Unabhängigkeit (Anlage 11-A der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998) bezüglich der validierten Stelle, unterzeichnet vom EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit.

    Die Paginierung, das Datum der EU-Validierung der Luftsicherheit und die Paraphierung auf jeder Seite durch den Validierungsprüfer und die validierte Stelle weisen die Integrität des Validierungsberichts nach. Der Validierungsbericht ist standardmäßig in englischer Sprache zu verfassen.

    Teil 3 — Sicherheitsprogramm des Luftfahrtunternehmens, Teil 6 — Datenbank, Teil 7 — Kontrolle und Teil 8 — Fracht und Post mit hohem Risiko (HRCM) werden anhand der Anforderungen der Kapitel 6.7 und 6.8 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 bewertet. Für die anderen Teile zugrunde zu legende Standards sind die ICAO-Richtlinien und -Empfehlungen (SARP) von Anhang 17 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt und Anleitungsmaterial im ICAO-Sicherheitshandbuch (ICAO Aviation Security Manual, Doc 8973-Restricted).

    Ausfüllhinweise:

    Alle geltenden und relevanten Teile der Prüfliste sind entsprechend dem Geschäftsmodell und der Tätigkeit der zu validierenden Stelle auszufüllen. Sind keine Informationen verfügbar, ist dies zu erläutern.

    Nach jedem Teil hat der EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit den Schluss zu ziehen, ob und inwieweit die Ziele dieses Teils erfüllt sind.

    TEIL 1

    Angabe der validierten Stelle und des Validierungsprüfers

    1.1.   

    Datum/Daten der Validierung

    vollständiges Datumsformat, z. B. 01.10.2012 bis 02.10.2012

    TT/MM/JJJJ

     

    1.2.   

    Datum der vorhergehenden Validierung und eindeutige alphanumerische Kennung (UAI) des ACC3, sofern vorhanden

    TT/MM/JJJJ

     

    UAI

     

    1.3.   

    Angaben zum Validierungsprüfer für die Luftsicherheit

    Bezeichnung

     

    Unternehmen/Einrichtung/Behörde

     

    UAI

     

    E-Mail-Adresse

     

    Telefonnummer (mit internationaler Vorwahl)

     

    1.4.   

    Name des zu validierenden Luftfahrtunternehmens

    Bezeichnung

     

    Luftverkehrsbetreiberzeugnis ausgestellt in (Staat)

     

    IATA-Code (International Air Transport Association) oder ICAO-Code (International Civil Aviation Organization), falls kein IATA-Code für das Luftfahrtunternehmen vorhanden; Angabe, ob IATA- oder ICAO-Code verwendet wurde

     

    Zuständiger Staat für die Benennung des Luftfahrtunternehmens als ACC3

     

    1.5.   

    Angaben zu dem zu validierenden Drittlandflughafen oder der damit verbundenen Einrichtungen für Luftfracht oder Luftpost

    Bezeichnung

     

    IATA- (oder ICAO-)Code des Flughafens

     

    Land

     

    1.6.   

    Art der Geschäftstätigkeit des Luftfahrtunternehmens (Mehrfachnennungen sind möglich)

    a)

    Beförderung von Fluggästen und Fracht/Post

    b)

    nur Beförderung von Fracht und Post

    c)

    nur Beförderung von Fracht

    d)

    nur Beförderung von Post

    e)

    Integrator

    f)

    Charter

     

    1.7.   

    Name und Funktion der für die Sicherheit von Drittland-Luftfracht oder -Luftpost verantwortlichen Person

    Bezeichnung

     

    Funktion

     

    E-Mail-Adresse

     

    Telefonnummer (mit internationaler Vorwahl)

     

    1.8.   

    Anschrift der Hauptstelle des Luftfahrtunternehmens am betreffenden Flughafen

    Nummer/Gebäude/Flughafen

     

    Straße

     

    Stadt

     

    Postleitzahl

     

    Bundesstaat/Bundesland (falls relevant)

     

    Land

     

    1.9.   

    Anschrift des Hauptsitzes des Luftfahrtunternehmens, z. B. Geschäftssitz

    Nummer/Gebäude/Flughafen

     

    Straße

     

    Stadt

     

    Postleitzahl

     

    Bundesstaat/Bundesland (falls relevant)

     

    Land

     

    TEIL 2

    Organisation und Zuständigkeiten des ACC3 am Flughafen

    Ziel: Es darf keine Luftfracht oder Luftpost in die EU oder den EWR befördert werden, ohne Sicherheitskontrollen unterzogen worden zu sein. Einzelheiten dieser Kontrollen sind in den folgenden Teilen dieser Prüfliste angegeben. Das ACC3 darf Fracht oder Post zur Beförderung in einem Luftfahrzeug in die EU nur dann annehmen, wenn die Vornahme einer Kontrolle oder anderer Sicherheitskontrollen von einem reglementierten Beauftragten mit EU-Validierung der Luftsicherheit, einem bekannten Versender mit EU-Validierung der Luftsicherheit, einem von ihm selbst oder von einem reglementierten Beauftragten mit EU-Validierung der Luftsicherheit benannten geschäftlichen Versender bestätigt und quittiert wurde, andernfalls sind solche Sendungen einer Kontrolle gemäß den Unionsrechtsvorschriften zu unterziehen.

    Das ACC3 muss ein Verfahren etabliert haben, mit dem sichergestellt wird, dass geeignete Sicherheitskontrollen für alle in die EU oder den EWR zu befördernde Luftfracht und Luftpost angewendet werden, sofern die Fracht oder Post nicht im Einklang mit den Unionsrechtsvorschriften von der Kontrolle ausgenommen ist, und dass die betreffende Fracht oder Post anschließend bis zum Verladen in das Luftfahrzeug geschützt ist. Die Sicherheitskontrollen müssen Folgendes umfassen:

    physische Kontrolle entsprechend einem Standard, der hinreichend gewährleistet, dass keine verbotenen Gegenstände in der Sendung versteckt sind, oder

    andere Sicherheitskontrollen, die Teil eines Lieferkettenablaufs sind, die hinreichend gewährleisten, dass keine verbotenen Gegenstände in der Sendung versteckt sind, und die von reglementierten Beauftragten oder bekannten Versendern mit EU-Validierung der Luftsicherheit oder von einem von ihm selbst oder von einem reglementierten Beauftragten mit EU-Validierung der Luftsicherheit benannten geschäftlichen Versender durchgeführt werden.

    Bezug: Nummer 6.8.3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998

    2.1.   

    Hat das Luftfahrtunternehmen ein Verfahren etabliert, mit dem gewährleistet wird, dass die Luftfracht oder Luftpost vor dem Verladen in ein Luftfahrzeug zur Beförderung in die EU oder den EWR geeigneten Sicherheitskontrollen unterzogen wird?

    JA oder NEIN

     

    Falls JA, Beschreibung des Verfahrens

     

    2.2.   

    Werden die Sicherheitskontrollen von dem Luftfahrtunternehmen oder in seinem Namen von einer Stelle, die vom Sicherheitsprogramm des Luftfahrtunternehmens erfasst ist, durchgeführt?

    Falls JA, Angabe von Einzelheiten

     

    Falls NEIN: Welche Stellen, die nicht vom Sicherheitsprogramm des Luftfahrtunternehmens erfasst sind, führen Sicherheitskontrollen von Luftfracht oder Luftpost durch, die von diesem Luftfahrtunternehmen in die EU oder den EWR befördert wird?

     

    Um welche Art von Stellen handelt es sich? Angabe der Einzelheiten:

    privates Abfertigungsunternehmen

    behördlich reguliertes Unternehmen

    behördliche Kontrollstelle

    Sonstige

     

    2.3.   

    Durch welche Instrumente und Anweisungen (z. B. Beaufsichtigung, Überwachung und Qualitätskontrolle) stellt das Luftfahrtunternehmen sicher, dass die genannten Dienstleister die Sicherheitskontrollen in der erforderlichen Weise durchführen?

     

    2.4.   

    Ist das Luftfahrtunternehmen in der Lage, die geeigneten Sicherheitskontrollen anzufordern, wenn die Kontrollen von Stellen durchgeführt werden, die nicht vom Sicherheitsprogramm des Luftfahrtunternehmens erfasst sind, z. B. staatlichen Stellen?

    JA oder NEIN

     

    Falls NEIN, Angabe von Einzelheiten

     

    2.5.   

    Durch welche Instrumente und Anweisungen (z. B. Beaufsichtigung, Überwachung und Qualitätskontrolle) stellt das Luftfahrtunternehmen sicher, dass diese Dienstleister die Sicherheitskontrollen in der erforderlichen Weise durchführen?

     

    2.6.   

    Wurde für reglementierte Beauftragte oder bekannte Versender in dem Staat des Flughafens, auf dem die Validierungsprüfung erfolgt, ein Programm für Luftfracht und Luftpost gemäß den ICAO-Richtlinien eingerichtet?

    Falls JA, Beschreibung der Bestandteile des Programms und wie es eingerichtet wurde

     

    2.7.   

    Schlussfolgerungen und allgemeine Bemerkungen zu der Zuverlässigkeit, Schlüssigkeit und Robustheit des Prozesses

    Bemerkungen des Luftfahrtunternehmens

     

    Bemerkungen des EU-Validierungsprüfers für die Luftsicherheit

     

    TEIL 3

    Sicherheitsprogramm des Luftfahrtunternehmens

    Ziel: Das ACC3 hat sicherzustellen, dass sein Sicherheitsprogramm alle relevanten und zur Gewährleistung der Sicherheit von in die Union zu befördernder Luftfracht/Luftpost ausreichenden Luftsicherheitsmaßnahmen umfasst.

    Das Sicherheitsprogramm und die zugehörige Dokumentation des Luftfahrtunternehmens müssen die Grundlage für Sicherheitskontrollen im Einklang mit dem Ziel dieser Prüfliste bilden. Den Luftfahrtunternehmen steht es frei, ihre Dokumentation dem EU-Validierungsprüfers im Voraus zu übermitteln, damit dieser sich noch vor dem Besuch mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut machen kann.

    Bezug: Nummer 6.8.2.1 des Anhangs und Anlage 6-G der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998

    Anmerkung: Die folgenden in Anlage 6-G der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 genannten Punkte sind in geeigneter Weise abzudecken:

    a)

    Beschreibung der Maßnahmen für Luftfracht und Luftpost,

    b)

    Annahmeverfahren,

    c)

    Rahmen und Kriterien für reglementierte Beauftragte,

    d)

    Rahmen und Kriterien für bekannte Versender,

    e)

    Rahmen und Kriterien für geschäftliche Versender,

    f)

    Kontrollstandard,

    g)

    Ort der Kontrollen,

    h)

    Einzelheiten zur Kontrollausrüstung,

    i)

    Einzelheiten zum Betreiber oder Dienstleister,

    j)

    Liste der Ausnahmen von den Sicherheitskontrollen,

    k)

    Behandlung von Fracht und Post mit hohem Risiko.

    3.1.   

    Sicherheitsprogramm des Luftfahrtunternehmens

    Datum (vollständiges Format TT/MM/JJJJ)

     

    Version

     

    Wurde das Programm einer zuständigen Behörde in der EU oder im EWR zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegt? Falls JA: Wurde es für die ACC3-Benennung vorgelegt? Für andere Zwecke?

     

    3.2.   

    Deckt das Sicherheitsprogramm die oben aufgeführten Punkte ausreichend ab?

    JA oder NEIN

     

    Falls NEIN, Angabe der Gründe

     

    3.3.   

    Sind die Luftsicherheitsmaßnahmen im Sicherheitsprogramm relevant und ausreichend, um in die EU oder den EWR zu befördernde Luftfracht/Luftpost entsprechend den vorgeschriebenen Standards zu schützen?

    JA oder NEIN

     

    Falls NEIN, Angabe der Gründe

     

    3.4.   

    Schlussfolgerung: Ist das Sicherheitsprogramm schlüssig, robust und vollständig?

    JA oder NEIN

     

    Falls NEIN, Begründung

     

    Bemerkungen des Luftfahrtunternehmens

     

    Bemerkungen des EU-Validierungsprüfers für die Luftsicherheit

     

    TEIL 4

    Einstellung und Schulung von Personal

    Ziel: Das ACC3 hat für die Arbeiten im Bereich der Sicherung von Luftfracht oder Luftpost verantwortungsvolle und kompetente Mitarbeiter einzusetzen. Mitarbeiter mit Zugang zu gesicherter Luftfracht müssen über die erforderliche Kompetenz verfügen, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist, und angemessen ausgebildet sein.

    Zu diesem Zweck muss das ACC3 ein Verfahren etabliert haben, das gewährleistet, dass alle Mitarbeiter (unbefristet und befristet Beschäftigte, Leiharbeitnehmer, Fahrer usw.), die direkten und unbegleiteten Zugang zu Luftfracht oder Luftpost haben, die Sicherheitskontrollen unterzogen wird oder wurde,

    erstmaligen und wiederkehrenden beschäftigungsbezogenen Überprüfungen oder Zuverlässigkeitsüberprüfungen unterzogen wurden, die mindestens die Anforderungen der örtlichen Behörden des validierten Flughafens erfüllen, und

    erstmalige Sicherheitsschulungen und Sicherheitsfortbildungen gemäß den Anforderungen der örtlichen Behörden des validierten Flughafens absolviert haben, sodass sie sich ihrer Sicherheitsverantwortung bewusst sind.

    Bezug: Nummer 6.8.3.1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998

    Anmerkung:

    Eine Zuverlässigkeitsüberprüfung ist eine Überprüfung der Identität einer Person und der bisherigen Erfahrungen — einschließlich der Überprüfung auf etwaige Vorstrafen, soweit rechtlich zulässig — als Teil der Beurteilung der persönlichen Eignung für die Durchführung von Sicherheitskontrollen oder für den unbegleiteten Zugang zu Sicherheitsbereichen (Begriffsbestimmung in ICAO-Anhang 17).

    Eine beschäftigungsbezogene Überprüfung umfasst die Feststellung der Identität der betreffenden Person anhand der zum Nachweis vorgelegten Papiere, die Erfassung von Lücken bei Beschäftigungs- und Ausbildungszeiten sowie sonstigen Lücken mindestens während der letzten fünf Jahre sowie die Aufforderung zur Unterzeichnung einer Erklärung durch die betreffende Person, in der sämtliche Straffälligkeiten in allen Staaten des Wohnsitzes mindestens während der letzten fünf Jahre aufgeführt sind (Begriffsbestimmung der Europäischen Union).

    4.1.   

    Ist ein Verfahren etabliert, mit dem sichergestellt wird, dass alle Mitarbeiter mit direktem und unbegleiteten Zugang zu gesicherter Luftfracht oder Luftpost beschäftigungsbezogenen Überprüfungen unterzogen werden, bei denen der Hintergrund und die Kompetenz beurteilt werden?

    JA oder NEIN

     

    Falls JA: Wie viele zurückliegende Jahre werden bei der beschäftigungsbezogenen Überprüfung berücksichtigt und welche Stelle führt die Überprüfung durch?

     

    4.2.   

    Umfasst das Verfahren:

    die Zuverlässigkeitsüberprüfung

    die beschäftigungsbezogene Überprüfung

    Kontrolle der Strafregister

    Befragungen

    sonstige (bitte nähere Angaben)

    Erläuterung der Elemente, Angabe der durchführenden Stelle und, sofern zutreffend, des berücksichtigten zurückliegenden Zeitrahmens

     

    4.3.   

    Ist ein Verfahren etabliert, mit dem sichergestellt wird, dass die Person, die für die Anwendung und Beaufsichtigung von Sicherheitskontrollen in der Betriebsstätte verantwortlich ist, einer beschäftigungsbezogenen Überprüfung unterliegt, bei der Hintergrund und Kompetenz beurteilt werden?

    JA oder NEIN

     

    Falls JA: Wie viele zurückliegende Jahre werden bei der beschäftigungsbezogenen Überprüfung berücksichtigt und welche Stelle führt die Überprüfung durch?

     

    4.4.   

    Umfasst das Verfahren:

    die Zuverlässigkeitsüberprüfung

    die beschäftigungsbezogene Überprüfung

    Kontrolle der Strafregister

    Befragungen

    sonstige (bitte nähere Angaben)

    Erläuterung der Elemente, Angabe der durchführenden Stelle und, sofern zutreffend, des berücksichtigten zurückliegenden Zeitrahmens

     

    4.5.   

    Erhält das Personal mit direktem und unbegleitetem Zugang zu gesicherter Luftfracht/Luftpost eine Sicherheitsschulung, bevor es Zugang zu gesicherter Luftfracht/Luftpost erhält?

    JA oder NEIN

     

    Falls JA, Angabe der Elemente und der Dauer der Schulung

     

    4.6.   

    Erhält das Personal, das Luftfracht oder Luftpost annimmt, kontrolliert oder schützt, eine aufgabenspezifische Schulung?

    JA oder NEIN

     

    Falls JA, Angabe der Elemente und der Dauer der Schulung

     

    4.7.   

    Erhält das unter den Nummern 4.5 und 4.6 genannte Personal Fortbildungen?

    JA oder NEIN

     

    Falls JA, Angabe der Elemente und der Häufigkeit der Fortbildungen

     

    4.8.   

    Schlussfolgerung: Gewährleisten die Maßnahmen im Zusammenhang mit der Einstellung und Schulung von Personal, dass alle Mitarbeiter mit Zugang zu gesicherter Luftfracht/Luftpost entsprechend zugewiesen und soweit geschult wurden, dass sie sich ihrer Sicherheitsverantwortung bewusst sind?

    JA oder NEIN

     

    Falls NEIN, Begründung

     

    Bemerkungen des Luftfahrtunternehmens

     

    Bemerkungen des EU-Validierungsprüfers für die Luftsicherheit

     

    TEIL 5

    Annahmeverfahren

    Ziel: Das ACC3 muss ein Verfahren etabliert haben, mit dem der Sicherheitsstatus einer Sendung bei der Annahme in Bezug auf vorhergehende Kontrollen bewertet und überprüft wird.

    Das Verfahren umfasst folgende Elemente:

    a)

    Bestätigung, dass die Stelle, welche die Sendung übergibt, in der Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette für den betreffenden Flughafen oder Betriebsstandort als aktiv aufgeführt ist,

    b)

    Überprüfung, ob in der Begleitdokumentation die eindeutige alphanumerische Kennung angegeben ist, die der Stelle, welche die Sendungen übergibt, in der Unionsdatenbank zugeteilt ist,

    c)

    bei von einem geschäftlichen Versender eingehenden Sendungen Überprüfung, ob die Stelle in der Datenbank des Luftfahrtunternehmens aufgeführt ist.

    Ist in der Begleitdokumentation keine eindeutige alphanumerische Kennung angegeben oder ist das Luftfahrtunternehmen oder die Stelle, welche die Sendungen übergibt, nicht als aktiv in der Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette aufgeführt oder ist die Stelle im Fall geschäftlichen Versender nicht in der Datenbank des Luftfahrtunternehmens aufgeführt, ist zu unterstellen, dass zuvor keine Sicherheitskontrollen durchgeführt wurden, und sind die Sendungen vor dem Verladen in das Luftfahrtzeug durch das ACC3 oder einen anderen RA3 mit EU-Validierung der Luftsicherheit zu kontrollieren.

    d)

    Überprüfung, ob die Sendung von einer Person übergeben wird, die von einem reglementierten Beauftragten oder bekannten Versender mit EU-Validierung der Luftsicherheit wie in seiner Datenbank aufgelistet oder von einem geschäftlichen Versender eines solchen reglementierten Beauftragten oder von einem von Luftfahrtunternehmen selbst benannten geschäftlichen Versender benannt ist.

    e)

    Die benannte Person muss dieselbe Person sein, die mit der Übergabe der Luftfracht oder Luftpost beim Luftfahrtunternehmen beauftragt ist. Die Person, die dem Luftfahrtunternehmen die Sendung übergibt, muss einen Personalausweis, Reisepass, Führerschein oder sonstiges Dokument mit Lichtbild vorweisen, das von den nationalen Behörden ausgestellt oder anerkannt ist.

    f)

    Gegebenenfalls Überprüfung, ob mit der Sendung alle verlangten sicherheitsrelevanten Informationen vorgelegt werden (Luftfrachtbrief und Informationen zum Sicherheitsstatus in Papierform oder elektronisch, Beschreibung der Sendung und ihre eindeutige Kennung, Gründe für die Erteilung des Sicherheitsstatus, Kontrollmittel und -methoden oder Gründe für die Ausnahme von der Kontrolle), die den angelieferten Luftfracht- und Luftpostsendungen entsprechen;

    g)

    Überprüfung, ob die Sendung Anzeichen einer Manipulation aufweist, und

    h)

    Überprüfung, ob die Sendung als Fracht und Post mit hohem Risiko (HRCM) zu behandeln ist.

    Bezug: Nummern 6.8.3.5, 6.8.3.6, 6.8.3.7 und 6.8.5.4 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998

    5.1.   

    Prüft das Luftfahrtunternehmen bei direkter Annahme einer Sendung, ob die Sendung von einem reglementierten Beauftragten, bekannten Versender oder geschäftlichen Versender kommt, der gemäß den für die Luftfracht geltenden EU-Rechtsvorschriften anerkannt und in der Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette und in der vom Luftfahrtunternehmen unterhaltenen Datenbank erfasst ist?

    JA oder NEIN

     

    Falls JA, Beschreibung des Verfahrens

     

    5.2.   

    Prüft das Luftfahrtunternehmen die Angabe der UAI in der Begleitdokumentation von Sendungen, die von einem anderen ACC3, RA3 oder KC3 angenommen werden, und bestätigt den aktiven Status des ACC3, RA3 oder KC3 in der Datenbank zur Sicherheit der Lieferkette?

    JA oder NEIN

     

    5.3.   

    Hat die Stelle ein Verfahren um sicherzustellen, dass die Sendung als Sendung unbekannter Herkunft behandelt wird, wenn in der Begleitdokumentation keine UAI angegeben ist oder der Status der Stelle, von der die Fracht angenommen wird, in der Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette nicht aktiv ist?

    JA oder NEIN

     

    5.4.   

    Benennt das Luftfahrtunternehmen Versender als AC3?

    JA oder NEIN

     

    Falls JA, Beschreibung des Verfahrens und der Sicherheitsmaßnahmen, die das Luftfahrtunternehmen von dem Versender verlangt

     

    5.5.   

    Prüft das Luftfahrtunternehmen bei direkter Annahme einer Sendung, ob deren Bestimmungsort ein Flughafen in der EU oder im EWR ist?

    JA oder NEIN, Erläuterung

     

    5.6.   

    Falls JA: Unterzieht das Luftfahrtunternehmen sämtliche Fracht oder Post denselben Sicherheitskontrollen, wenn der Bestimmungsort ein Flughafen in der EU oder im EWR ist?

    JA oder NEIN

     

    Falls JA, Beschreibung des Verfahrens

     

    5.7.   

    Prüft das Luftfahrtunternehmen bei direkter Annahme einer Sendung, ob diese als Fracht und Post mit hohem Risiko (HRCM) einzustufen ist, einschließlich bei Sendungen, die auf anderem Wege als auf dem Luftweg befördert werden?

    JA oder NEIN

     

    Wenn JA, wie?

    Beschreibung des Verfahrens

     

    5.8.   

    Prüft das Luftfahrtunternehmen bei Annahme einer gesicherten Sendung, ob die Sendung vor unerlaubtem Zugriff und/oder Manipulation geschützt war?

    JA oder NEIN

     

    Falls JA, Beschreibung (Siegel, Schlösser usw.)

     

    5.9.   

    Wenn das Luftfahrtunternehmen den Transit von Luftfracht oder Luftpost (Weiterbeförderung in demselben Luftfahrzeug) an diesem Ort akzeptiert, prüft es auf der Grundlage der vorliegenden Daten, ob weitere Sicherheitskontrollen anzuwenden sind oder nicht?

    JA oder NEIN

     

    Falls JA, wie wird dies ermittelt?

     

    Falls NEIN, welche Kontrollen werden zur Gewährleistung der Sicherheit der in die EU oder den EWR zu befördernden Fracht und Post angewendet?

     

    5.10.   

    Wenn das Luftfahrtunternehmen die Umladung von Luftfracht oder Luftpost (Weiterbeförderung in einem anderen Luftfahrzeug) an diesem Ort akzeptiert, prüft es auf der Grundlage der vorliegenden Daten, ob weitere Sicherheitskontrollen anzuwenden sind oder nicht?

    JA oder NEIN

     

    Falls JA, wie wird dies ermittelt?

     

    Falls NEIN, welche Kontrollen werden zur Gewährleistung der Sicherheit der in die EU oder den EWR zu befördernden Fracht und Post angewendet?

     

    5.11.   

    Muss die Person, die dem Luftfahrtunternehmen die gesicherte Luftfracht übergibt, ein amtliches Ausweisdokument mit Lichtbild vorlegen?

    JA oder NEIN

     

    5.12.   

    Schlussfolgerung: Sind die Annahmeverfahren ausreichend, um festzustellen, ob die Luftfracht oder Luftpost aus einer sicheren Lieferkette kommt oder eine Kontrolle erforderlich ist?

    JA oder NEIN

     

    Falls NEIN, Begründung

     

    Bemerkungen des Luftfahrtunternehmens

     

    Bemerkungen des EU-Validierungsprüfers für die Luftsicherheit

     

    TEIL 6

    Datenbank

    Ziel: Wenn das ACC3 nicht verpflichtet ist, die in die EU/den EWR zu befördernde Luftfracht oder Luftpost zu 100 % zu kontrollieren, muss das ACC3 gewährleisten, dass die Fracht oder Post von einer Stelle mit EU-Validierung der Luftsicherheit, die von der zuständigen Behörde eines EU-Mitgliedstaats als reglementierter Beauftragter in einem Drittland (RA3) oder als bekannter Versender in einem Drittland (KC3) benannt wurde, oder von einem von ihm selbst oder von einem reglementierten Beauftragten in einem Drittland benannten geschäftlichen Versender (AC3) kommt.

    Für die Überwachung des sicherheitsrelevanten Auditpfads muss das ACC3 den aktiven Status des RA3 und des KC3 in der Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette überprüfen und eine Datenbank unterhalten, die die folgenden Angaben für jede Stelle oder Person enthält, von der es Fracht oder Post direkt annimmt:

    Status der beteiligten Stelle (reglementierter Beauftragter, bekannter Versender),

    Angaben zum Unternehmen, einschließlich einer Geschäftsadresse,

    Art der Geschäftstätigkeit, ausgenommen sensible Geschäftsinformationen,

    Kontaktangaben, auch in Bezug auf die für die Sicherheit verantwortliche(n) Person(en),

    die eindeutige alphanumerische Kennung in der Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette oder, falls die Stelle ein AC3 ist, die Nummer der Eintragung in das gesetzlich vorgesehene Register.

    Bei der Annahme von Luftfracht oder Luftpost von einem RA3 oder KC3 muss das ACC3 in der Unionsdatenbank prüfen, ob die Stelle als aktiv aufgeführt ist und ob der AC3 in der Datenbank des Luftfahrtunternehmens eingetragen ist. Wenn der Status des RA3 oder KC3 nicht aktiv ist oder der AC3 nicht in der Datenbank eingetragen ist, muss die von dieser Stelle übergebene Luftfracht oder Luftpost vor dem Verladen kontrolliert werden.

    Bezug: Nummer 6.8.3.5 Buchstabe a und Nummer 6.8.5.4 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998

    6.1.   

    Prüft das Luftfahrtunternehmen bei direkter Annahme einer Sendung, ob die Sendung von einem reglementierten Beauftragten, bekannten Versender oder geschäftlichen Versender kommt, der gemäß den für die Luftfracht geltenden EU-Rechtsvorschriften anerkannt und in der Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette und in der vom Luftfahrtunternehmen unterhaltenen Datenbank erfasst ist?

    JA oder NEIN

     

    Falls JA, Beschreibung des Verfahrens

     

    6.2.   

    Unterhält das Luftfahrtunternehmen eine Datenbank mit den oben genannten Angaben zu (soweit zutreffend)

    als reglementierte Beauftragte in einem Drittland (RA3) benannten Stellen

    als bekannte Versender in einem Drittland (KC3) benannten Stellen

    von einem RA3 oder vom Luftfahrtunternehmen (AC3) als geschäftliche Versender benannten Stellen

    JA oder NEIN

     

    Falls JA, Beschreibung der Datenbank

     

    Falls NEIN, Begründung

     

    6.3.   

    Hat das Personal, das Luftfracht und Luftpost annimmt, leicht Zugang zur Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette und zur Datenbank des Luftfahrtunternehmens?

    JA oder NEIN

     

    Falls JA, Beschreibung des Verfahrens

     

    6.4.   

    Wird die Datenbank regelmäßig aktualisiert, sodass sie zuverlässige Daten für das Personal enthält, das Luftfracht und Luftpost annimmt?

    JA oder NEIN

     

    Falls NEIN, Erläuterung

     

    6.5.   

    Schlussfolgerung: Unterhält das Luftfahrtunternehmen eine Datenbank, welche die volle Transparenz in ihren Beziehungen zu Stellen gewährleistet, von denen es direkt (kontrollierte oder sicherheitskontrollierte) Fracht oder Post zur Beförderung in die EU oder den EWR annimmt?

    JA oder NEIN

     

    Falls NEIN, Begründung

     

    Bemerkungen des Luftfahrtunternehmens

     

    Bemerkungen des EU-Validierungsprüfers für die Luftsicherheit

     

    TEIL 7

    Kontrolle

    Ziel: Wenn das ACC3 Fracht und Post von einer Stelle annimmt, die keiner EU-Validierung der Luftsicherheit unterzogen wurde, oder die Fracht ab dem Zeitpunkt, zu dem die Sicherheitskontrollen angewendet wurden, nicht vor unbefugten Eingriffen geschützt wurde, muss das ACC3 gewährleisten, dass diese Luftfracht oder Luftpost kontrolliert wird, bevor sie in ein Luftfahrzeug verladen wird. Das ACC3 muss ein Verfahren etabliert haben, mit dem sichergestellt wird, dass Luftfracht und Luftpost, die zwecks Transfer, Transit oder Entladen an einem Flughafen der Union in die EU oder den EWR befördert werden soll, mit den in Unionsrechtsvorschriften festgelegten Mitteln oder Methoden so kontrolliert wird, dass hinreichend gewährleistet ist, dass sie keine verbotenen Gegenstände enthält.

    Kontrolliert das ACC3 Luftfracht oder Luftpost nicht selbst, muss es sicherstellen, dass die entsprechende Kontrolle gemäß den Unionsanforderungen durchgeführt wird. Die Kontrollverfahren müssen gegebenenfalls die Behandlung von Fracht und Post im Transfer und Transit einbeziehen.

    Wird die Kontrolle von Luftfracht oder Luftpost von oder im Namen der zuständigen Behörde im Drittland durchgeführt, muss das ACC3, dem diese Luftfracht oder Luftpost von der betreffenden Stelle übergeben wird, dies in seinem Sicherheitsprogramm deklarieren und angeben, auf welche Weise eine angemessene Kontrolle gewährleistet wird.

    Bezug: Nummern 6.8.3.1, 6.8.3.2 und 6.8.3.3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998

    7.1.   

    Wird die Kontrolle vom Luftfahrtunternehmen oder in seinem Namen von einer Stelle durchgeführt, die vom Sicherheitsprogramm des Luftfahrtunternehmens erfasst wird?

    Falls JA, Angabe von Einzelheiten.

    Gegebenenfalls Angaben zu den vom Sicherheitsprogramm des Luftfahrtunternehmens erfassten Stellen:

    Bezeichnung

    Anschrift am betreffenden Standort

    ggf. AEO-Status

     

    Falls NEIN: Welche Stellen, die nicht vom Sicherheitsprogramm des Luftfahrtunternehmens erfasst sind, führen Kontrollen von Luftfracht oder Luftpost durch, die von diesem Luftfahrtunternehmen in die EU oder den EWR befördert wird?

    Um welche Art von Stellen handelt es sich? (Bitte Einzelheiten angeben)

    privates Abfertigungsunternehmen

    behördlich reguliertes Unternehmen

    behördliche Kontrollstelle

    Sonstige

     

    7.2.   

    Ist die Stelle in der Lage, die geeigneten Sicherheitskontrollen anzufordern, wenn die Kontrollen durch eine der oben genannten Stellen durchgeführt werden?

    JA oder NEIN

     

    Falls NEIN, Angabe von Einzelheiten

     

    7.3.   

    Durch welche Instrumente und Anweisungen (z. B. Beaufsichtigung, Überwachung und Qualitätskontrolle) stellt die Stelle sicher, dass diese Dienstleister die Sicherheitskontrollen in der erforderlichen Weise durchführen?

     

    7.4.   

    Welche Kontrollmethoden werden für Luftfracht und Luftpost angewendet?

    Einzelheiten, einschließlich zur Ausrüstung für die Kontrolle von Luftfracht und Luftpost (Hersteller, Typ, Softwareversion, Standard, Seriennummer usw.) für alle angewandten Methoden

     

    7.5.   

    Sind die verwendete Ausrüstung oder die verwendeten Methoden (z. B. Sprengstoffspürhunde) in der neuesten Liste mit Vorgaben der EU, ECAC (European Civil Aviation Conference) oder TSA (Transportation Security Administration der USA) enthalten?

    JA oder NEIN

     

    Falls JA, Angabe von Einzelheiten

     

    Falls NEIN: Einzelheiten zur Zulassung von Ausrüstung und Zulassungsdatum sowie Angaben bezüglich der Einhaltung der EU-Ausrüstungsstandards

     

    7.6.   

    Wird die Ausrüstung gemäß dem Betriebskonzept des Herstellers (CONOPS) verwendet und wird sie regelmäßig getestet und gewartet?

    JA oder NEIN

     

    Falls JA, Beschreibung des Verfahrens

     

    7.7.   

    Wenn Sprengstoffspürhunde eingesetzt werden, haben sie ein Erst- und Folgetraining erhalten und wurden sie einem Genehmigungs- und Qualitätskontrollverfahren nach einem Standard unterzogen, der den EU- oder TSA-Anforderungen gleichwertig ist?

    JA oder NEIN

     

    Falls JA, Beschreibung des gesamten Verfahrens und der diesbezüglichen Dokumentation zur Bewertung

     

    7.8.   

    Wenn Sprengstoffspürhunde eingesetzt werden, ist das Kontrollverfahren nach der Einsatzmethode den EU- oder TSA-Standards gleichwertig?

    JA oder NEIN

     

    Falls JA, Beschreibung des gesamten Verfahrens und der diesbezüglichen Dokumentation zur Bewertung

     

    7.9.   

    Wird die Art der Sendung bei der Kontrolle berücksichtigt?

    JA oder NEIN

     

    Falls JA: Beschreibung, wie sichergestellt wird, dass die gewählte Kontrollmethode hinreichend gewährleistet, dass keine verbotenen Gegenstände in der Sendung verborgen sind

     

    7.10.   

    Gibt es ein Verfahren für die Klärung von Alarmen, die von der Kontrollausrüstung ausgelöst werden?

    JA oder NEIN

     

    Falls JA: Beschreibung des Verfahrens zur Klärung von Alarmen, mit dem nach vernünftigem Ermessen sichergestellt wird, dass keine verbotenen Gegenstände vorhanden sind

     

    Falls NEIN: Was geschieht mit der Sendung?

     

    7.11.   

    Sind Sendungen von Kontrollen befreit?

    JA oder NEIN

     

    7.12.   

    Gibt es Ausnahmen, die nicht der EU-Liste entsprechen?

    JA oder NEIN

     

    Falls JA, Darlegung

     

    7.13.   

    Wird der Zugang zum Kontrollbereich überwacht, um sicherzustellen, dass nur zugelassenes und ausgebildetes Personal Zugang hat?

    JA oder NEIN

     

    Falls JA, Beschreibung

     

    7.14.   

    Ist ein Qualitätskontroll- oder Testverfahren etabliert?

    JA oder NEIN

     

    Falls JA, Beschreibung

     

    7.15.   

    Schlussfolgerung: Wird Luftfracht oder Luftpost mit einem der Mittel oder einer der Methoden nach Nummer 6.2.1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 nach einem Standard kontrolliert, durch den hinreichend sichergestellt ist, dass sie keine verbotenen Gegenstände enthält?

    JA oder NEIN

     

    Falls NEIN, Begründung

     

    Bemerkungen des Luftfahrtunternehmens

     

    Bemerkungen des EU-Validierungsprüfers für die Luftsicherheit

     

    TEIL 8

    Fracht und Post mit hohem Risiko

    Ziel: Sendungen, deren Ursprung die EU als Ursprung mit hohem Risiko eingestuft hat oder die an einem so eingestuften Ort umgeladen wurden oder die Anzeichen einer erheblichen Manipulation aufweisen, sind als Fracht und Post mit hohem Risiko (HRCM) zu behandeln. Diese Sendungen müssen im Einklang mit besonderen Anweisungen kontrolliert werden. Ursprungsorte mit hohem Risiko und Anweisungen für die Kontrolle werden von der zuständigen Behörde in der EU/im EWR mitgeteilt, die das ACC3 benannt hat. Das ACC3 muss ein Verfahren etabliert haben, mit dem sichergestellt wird, dass HRCM-Sendungen, die in die EU oder den EWR befördert werden sollen, identifiziert und geeigneten Kontrollen gemäß den EU-Rechtsvorschriften unterzogen werden.

    Das ACC3 hat Verbindung mit der für die EU/EWR-Flughäfen, zu denen es Fracht befördert, zuständigen Behörde zu halten, damit es über die aktuellsten Informationen über Ursprungsorte mit hohem Risiko verfügt.

    Das ACC3 hat dieselben Maßnahmen anzuwenden, unabhängig davon, ob es sich um Fracht und Post mit hohem Risiko handelt, die ihm von einem anderen Luftfahrtunternehmen oder auf anderem Beförderungsweg als auf dem Luftweg übergeben wird.

    Bezug: Nummern 6.7 und 6.8.3.6 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998

    Anmerkung: HRCM-Sendungen, die für die Beförderung in die EU oder den EWR freigegeben wurden, erhalten den Sicherheitsstatus ‚SHR‘ (Secure for high risk requirements), was bedeutet, dass sie für die Beförderung in Passagierflugzeugen, Nurfrachtflugzeugen und Nurpostflugzeugen gemäß den Anforderungen bezüglicher hoher Risiken sicher sind.

    8.1.   

    Ist dem für die Sicherheitskontrollen verantwortlichen Personal des Luftfahrtunternehmens bekannt, welche Luftfracht und Luftpost als Fracht und Post mit hohem Risiko (HRCM) zu behandeln ist?

    JA oder NEIN

     

    Falls JA, Beschreibung

     

    8.2.   

    Hat das Luftfahrtunternehmen Verfahren für die Identifizierung von Fracht und Post mit hohem Risiko (HRCM) etabliert?

    JA oder NEIN

     

    Falls JA, Beschreibung

     

    8.3.   

    Wird Fracht und Post mit hohem Risiko HRCM-Kontrollverfahren gemäß den EU-Rechtsvorschriften unterzogen?

    JA oder NEIN

     

    Falls NEIN, Angabe der angewendeten Verfahren

     

    8.4.   

    Deklariert das Luftfahrtunternehmen nach Vornahme der Kontrolle den Sicherheitsstatus für SHR in den Begleitpapieren der Sendung?

    JA oder NEIN

     

    Falls JA: Beschreibung, wie der Sicherheitsstatus erteilt wird und in welchem Dokument

     

    8.5.   

    Schlussfolgerung: Ist das vom Luftfahrtunternehmen eingerichtete Verfahren relevant und ausreichend, um zu gewährleisten, dass sämtliche Fracht und Post mit hohem Risiko (HRCM) vor dem Verladen sachgemäß behandelt wurde?

    JA oder NEIN

     

    Falls NEIN, Begründung

     

    Bemerkungen des Luftfahrtunternehmens

     

    Bemerkungen des EU-Validierungsprüfers für die Luftsicherheit

     

    TEIL 9

    Schutz

    Ziel: Das ACC3 muss Verfahren etabliert haben, die gewährleisten, dass in die EU oder den EWR zu befördernde Luftfracht oder Luftpost vor einem unbefugten Eingriff geschützt ist von dem Zeitpunkt an, zu dem eine Kontrolle oder andere Sicherheitskontrollen angewendet wurden oder von dem Zeitpunkt an, zu dem sie einer Kontrolle oder Sicherheitskontrollen unterzogen wurde, bis zum Zeitpunkt des Verladens.

    Der Schutz kann auf unterschiedliche Weise gewährleistet werden, z. B. mit physischen Mitteln (Barrieren, abgeschlossene Räume usw.), personellen Mitteln (Streifengänge, geschultes Personal usw.) und technischen Mitteln (Videoüberwachung, Einbruch-Alarmanlagen usw.).

    In die EU oder den EWR zu befördernde gesicherte Luftfracht oder Luftpost sollte von nicht gesicherter Luftfracht oder Luftpost getrennt werden.

    Bezug: Nummer 6.8.3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998

    9.1.   

    Wird der Schutz gesicherter Luftfracht und Luftpost von dem Luftfahrtunternehmen oder von einer in seinem Namen tätigen Stelle, die vom Sicherheitsprogramm des Luftfahrtunternehmens erfasst ist, gewährleistet?

    Falls JA, Angabe von Einzelheiten

     

    Falls NEIN: Welche Stellen, die nicht vom Sicherheitsprogramm des Luftfahrtunternehmens erfasst sind, führen Schutzmaßnahmen für gesicherte Luftfracht oder Luftpost durch, die von diesem Luftfahrtunternehmen in die EU oder den EWR befördert wird?

    Um welche Art von Stellen handelt es sich? Angabe der Einzelheiten:

    privates Abfertigungsunternehmen

    behördlich reguliertes Unternehmen

    behördliche Kontrollstelle

    Sonstige

     

    9.2.   

    Sind Sicherheitskontrollen und Schutzmaßnahmen eingerichtet, mit denen Manipulationen während der Kontrolle verhindert werden?

    JA oder NEIN

     

    Falls JA, Beschreibung

     

    9.3.   

    Sind Verfahren etabliert, mit denen gewährleistet wird, dass in die EU oder den EWR zu befördernde Luftfracht oder Luftpost, die Sicherheitskontrollen unterzogen wurde, von dem Zeitpunkt an, zu dem sie gesichert wurde, bis zum Zeitpunkt der Verladung vor unbefugten Eingriffen geschützt ist?

    JA oder NEIN

     

    Falls JA: Beschreibung, wie der Schutz erfolgt

     

    Falls NEIN, Begründung

     

    9.4.   

    Schlussfolgerung: Ist der Schutz von Sendungen ausreichend robust, um unrechtmäßige Eingriffe zu verhindern?

    JA oder NEIN

     

    Falls NEIN, Begründung

     

    Bemerkungen des Luftfahrtunternehmens

     

    Bemerkungen des EU-Validierungsprüfers für die Luftsicherheit

     

    TEIL 10

    Begleitdokumentation

    Ziel: Das ACC3 stellt sicher, dass die Begleitdokumentation einer Sendung, bei der das ACC3 Sicherheitskontrollen angewandt hat (zum Beispiel Kontrolle, Schutz), mindestens Folgendes enthält:

    a)

    die von der benennenden zuständigen Behörde vergebene eindeutige alphanumerische Kennung und

    b)

    die eindeutige Kennung der Sendung, z. B. Nummer des Luftfrachtbriefs (HAWB oder MAWB), falls zutreffend, und

    c)

    den Inhalt der Sendung und

    d)

    den wie folgt angegebenen Sicherheitsstatus:

    „SPX“, d. h. sicher für Passagierflugzeuge, Nurfrachtflugzeuge, Nurpostflugzeuge oder

    „SCO“, d. h. sicher ausschließlich für Nurfrachtflugzeuge und Nurpostflugzeuge oder

    „SHR“, d. h. sicher für Passagierflugzeuge, Nurfrachtflugzeuge und Nurpostflugzeuge gemäß den Anforderungen für hohe Risiken.

    In Ermangelung eines reglementierten Beauftragten in einem Drittland kann das ACC3 oder ein Luftfahrtunternehmen, das von einem von der ACC3-Regelung ausgenommenen Drittland ankommt, die Sicherheitsstatuserklärung abgeben.

    Wenn der Sicherheitsstatus vom ACC3 erteilt wird, gibt das Luftfahrtunternehmen zusätzlich die Gründe für die Erteilung an, z. B. die angewandten Kontrollmittel oder -methoden oder die Gründe für die Ausnahme der Sendung von der Kontrolle, in Anwendung der Standards gemäß der Regelung für die Erklärung zur Sicherheit der Sendung.

    Erfolgte die Feststellung des Sicherheitsstatus und die Erstellung der Begleitdokumentation durch einen vorgelagerten RA3 oder ein anderes ACC3, so überprüft das ACC3 während des Annahmeverfahrens, dass die Begleitdokumentation die oben genannten Angaben enthält.

    Die Begleitdokumentation der Sendung kann entweder in Form eines Luftfrachtbriefs, gleichwertiger postalischer Unterlagen oder in einer gesonderten Erklärung entweder in elektronischem Format oder schriftlich vorliegen.

    Bezug: Nummer 6.3.2.6 Buchstabe d, Nummern 6.8.3.4, 6.8.3.5, 6.8.3.6 und 6.8.3.7 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998

    10.1.   

    Stellt das Luftfahrtunternehmen sicher, dass eine geeignete Begleitdokumentation erstellt wird und gibt es die gemäß Nummer 6.3.2.6 Buchstabe d sowie den Nummern 6.8.3.4, 6.8.3.5 und 6.8.3.6 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 erforderlichen Informationen an?

    JA oder NEIN

     

    Falls JA: Beschreibung des Inhalts der Dokumentation

     

    Falls NEIN: Erläuterung, warum und wie das Luftfahrtunternehmen die Luftfracht oder Luftpost beim Verladen in das Luftfahrzeug als „sicher“ behandelt.

     

    10.2.   

    Enthält die Dokumentation die eindeutige alphanumerische ACC3-Kennung des Luftfahrtunternehmens?

    JA oder NEIN

     

    Falls NEIN, Begründung

     

    10.3.   

    Enthält die Dokumentation Angaben zum Sicherheitsstatus der Fracht und dazu, wie dieser Status erreicht wurde?

    JA oder NEIN

     

    Beschreibung, wie dies angegeben wird

     

    10.4.   

    Schlussfolgerung: Ist das Dokumentationsverfahren ausreichend, um zu gewährleisten, dass Fracht oder Post mit einer ordnungsgemäßen Begleitdokumentation versehen ist, in welcher der Sicherheitsstatus und alle erforderlichen Angaben korrekt angegeben sind?

    JA oder NEIN

     

    Falls NEIN, Begründung

     

    Bemerkungen des Luftfahrtunternehmens

     

    Bemerkungen des EU-Validierungsprüfers für die Luftsicherheit

     

    TEIL 11

    Einhaltung der Bestimmungen

    Ziel: Nach Bewertung der vorstehenden zehn Teile dieser Prüfliste hat der EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit die Schlussfolgerung zu ziehen, ob seine Überprüfung vor Ort dem Inhalt des Teils des Sicherheitsprogramms des Luftfahrtunternehmens entspricht, in dem die Maßnahmen für in die EU oder den EWR zu befördernde Luftfracht oder Luftpost beschrieben sind, und ob die in dieser Prüfliste genannten Ziele durch die Sicherheitskontrollen in ausreichendem Maße erreicht werden.

    Die Schlussfolgerungen können einen der folgenden vier Fälle umfassen:

    1.

    Das Sicherheitsprogramm des Luftfahrtunternehmens entspricht der Anlage 6-G der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 und die Prüfung vor Ort bestätigt die Einhaltung des Ziels der Prüfliste oder

    2.

    das Sicherheitsprogramm des Luftfahrtunternehmens entspricht der Anlage 6-G der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998, aber die Prüfung vor Ort bestätigt die Einhaltung des Ziels der Prüfliste nicht oder

    3.

    das Sicherheitsprogramm des Luftfahrtunternehmens entspricht nicht der Anlage 6-G der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998, aber die Prüfung vor Ort bestätigt die Einhaltung des Ziels der Prüfliste oder

    4.

    das Sicherheitsprogramm des Luftfahrtunternehmens entspricht nicht der Anlage 6-G der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 und die Prüfung vor Ort bestätigt die Einhaltung des Ziels der Prüfliste nicht.

    11.1.   

    Allgemeine Schlussfolgerung: Angabe des Falls, der am ehesten der validierten Situation entspricht

    1, 2, 3 oder 4

     

    Bemerkungen des EU-Validierungsprüfers für die Luftsicherheit

     

    Bemerkungen des Luftfahrtunternehmens

     

    Name des Validierungsprüfers:

    Datum:

    Unterschrift:

    ANHANG

    Liste der besuchten und befragten Personen und Stellen

    Bitte geben Sie den Namen der Stelle, den Namen und die Position der Kontaktperson und das Datum des Besuchs oder der Befragung an.

    Name der Stelle

    Name der Kontaktperson

    Position der Kontaktperson

    Datum des Besuchs oder der Befragung

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    ANLAGE 6-C4

    VALIDIERUNGSPRÜFLISTE FÜR BEKANNTE VERSENDER MIT EU-VALIDIERUNG DER LUFTSICHERHEIT IN EINEM DRITTLAND

    Stellen in Drittländern haben die Möglichkeit, Teil der sicheren Lieferkette eines ACC3 (Luftfahrtunternehmen, das Luftfracht oder Luftpost von einem Drittlandsflughafen in die Union befördert) zu werden, indem sie die Benennung als bekannter Versender mit EU-Validierung der Luftsicherheit in einem Drittland (KC3) beantragen. Ein KC3 ist eine Fracht abfertigende Stelle in einem Drittland, die auf der Grundlage einer EU-Validierung der Luftsicherheit validiert und als solche zugelassen wurde.

    Ein KC3 stellt sicher, dass die Sicherheitskontrollen für Sendungen in die Union (5) durchgeführt wurden und die Sendungen ab dem Zeitpunkt der Durchführung der Sicherheitskontrollen bis zur Übergabe an ein ACC3 oder einen reglementierten Beauftragten mit EU-Validierung der Luftsicherheit in einem Drittland (RA3) vor unbefugtem Eingriff geschützt wurden.

    Die Voraussetzungen für die Beförderung von Luftfracht oder Luftpost in die Union (EU) oder nach Island, Norwegen und in die Schweiz sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 festgelegt.

    Die Prüfliste ist das vom EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit zu verwendende Instrument für die Bewertung des Niveaus der Sicherheitsmaßnahmen, die auf Luftfracht oder Luftpost in die EU oder in den EWR (6) von der Stelle, die die Benennung als KC3 beantragt, oder unter deren Verantwortung angewendet werden. Die Prüfliste ist nur in den unter Nummer 6.8.5.1 Buchstabe b des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 aufgeführten Fällen zu verwenden. In den unter Nummer 6.8.5.1 Buchstabe a des genannten Anhangs aufgeführten Fällen hat der EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit die ACC3-Prüfliste zu verwenden.

    Der benennenden zuständigen Behörde und der validierten Stelle ist innerhalb eines Monats nach der Prüfung vor Ort ein Validierungsbericht zu übermitteln. Der Validierungsbericht muss mindestens Folgendes umfassen:

    die ausgefüllte Prüfliste, unterzeichnet vom EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit, ggf. mit Bemerkungen der validierten Stelle, und

    die Verpflichtungserklärung (Anlage 6-H3 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998), unterzeichnet von der validierten Stelle, und

    eine Erklärung der Unabhängigkeit (Anlage 11-A der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998) bezüglich der validierten Stelle, unterzeichnet vom EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit.

    Die Paginierung, das Datum der EU-Validierung der Luftsicherheit und die Paraphierung auf jeder Seite durch den Validierungsprüfer und die validierte Stelle weisen die Integrität des Validierungsberichts nach.

    Der KC3 darf den Bericht in seinen geschäftlichen Beziehungen zu jedem ACC3 und RA3 verwenden.

    Der Validierungsbericht ist standardmäßig in englischer Sprache zu verfassen.

    Für die Teile, die nicht anhand der Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 bewertet werden können, werden als grundlegende Normen die ICAO-Richtlinien und -Empfehlungen (SARP) von Anhang 17 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt und das Anleitungsmaterial aus dem ICAO-Handbuch für die Luftsicherheit (Doc 8973-Restricted) verwendet.

    Ausfüllhinweise:

    1.

    Alle geltenden und relevanten Teile der Prüfliste sind entsprechend dem Geschäftsmodell und der Tätigkeit der zu validierenden Stelle auszufüllen. Sind keine Informationen verfügbar, ist dies zu erläutern.

    2.

    Nach jedem Teil hat der EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit den Schluss zu ziehen, ob und inwieweit die Ziele dieses Teils erfüllt sind.

    TEIL 1

    Organisation und Zuständigkeiten

    1.1.   

    Datum/Daten der Validierung

    vollständiges Datumsformat, z. B. 01.10.2012 bis 02.10.2012

    TT/MM/JJJJ

     

    1.2.   

    Ggf. Datum der vorhergehenden Validierung

    TT/MM/JJJJ

     

    Frühere KC3-Registriernummer, falls vorhanden

     

    AEO-Zertifikat/C-TPAT-Status/andere Bescheinigungen, falls vorhanden

     

    1.3.   

    Angaben zum Validierungsprüfer für die Luftsicherheit

    Bezeichnung

     

    Unternehmen/Einrichtung/Behörde

     

    Eindeutige alphanumerische Kennung (UAI)

     

    E-Mail

     

    Telefonnummer (mit internationaler Vorwahl)

     

    1.4.   

    Name der Stelle

    Bezeichnung

     

    Unternehmensnummer (z. B. Handelsregisternummer, falls zutreffend)

     

    Nummer/Einheit/Gebäude

     

    Straße

     

    Stadt

     

    Postleitzahl

     

    Bundesstaat/Bundesland (falls relevant)

     

    Land

     

    Postfachanschrift, falls vorhanden

     

    1.5.   

    Hauptadresse der Stelle (falls abweichend von der zu validierenden Betriebsstätte)

    Nummer/Einheit/Gebäude

     

    Straße

     

    Stadt

     

    Postleitzahl

     

    Bundesstaat/Bundesland (falls relevant)

     

    Land

     

    Postfachanschrift, falls vorhanden

     

    1.6.   

    Art der Geschäftstätigkeit — Art der abgefertigten Fracht

    Welche Geschäftstätigkeiten werden ausgeübt und welche Art von Fracht wird in den Räumlichkeiten des Antragstellers bearbeitet?

     

    1.7.   

    Ist der Antragsteller verantwortlich für …?

    a)

    Produktion

    b)

    Verpackung

    c)

    Lagerung

    d)

    Versand

    e)

    Sonstiges — Einzelheiten angeben

     

    1.8.   

    Ungefähre Zahl der Beschäftigten in der Betriebsstätte

    Zahl

     

    1.9.   

    Name und Funktion der für die Sicherheit von Drittland-Luftfracht oder -Luftpost verantwortlichen Person

    Bezeichnung

     

    Funktion

     

    E-Mail

     

    Telefonnummer (mit internationaler Vorwahl)

     

    TEIL 2

    Organisation und Zuständigkeiten des bekannten Versenders mit EU-Validierung der Luftsicherheit in einem Drittland

    Ziel: Es darf keine Luftfracht oder Luftpost in die EU oder den EWR befördert werden, ohne Sicherheitskontrollen unterzogen worden zu sein. Fracht und Post, die ein KC3 einem ACC3 oder RA3 übergibt, darf nur dann als sichere Fracht oder Post akzeptiert werden, wenn solche Sicherheitskontrollen vom KC3 durchgeführt werden. Einzelheiten dieser Kontrollen sind in den folgenden Teilen dieser Prüfliste angegeben.

    Der KC3 muss über Verfahren verfügen, um sicherzustellen, dass geeignete Kontrollen für alle Luftfracht und Luftpost in die EU oder den EWR durchgeführt werden, und dass sichere Fracht oder Post geschützt wird, bis sie einem ACC3 oder RA3 übergeben wird. Sicherheitskontrollen stellen hinreichend sicher, dass in der Sendung keine verbotenen Gegenstände verborgen sind.

    Bezug: Nummer 6.8.3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998.

    2.1.   

    Verfügt die Stelle über ein Sicherheitsprogramm?

    JA oder NEIN

     

    Falls NEIN, weiter mit Nummer 2.5

     

    2.2.   

    Informationen zum Sicherheitsprogramm der Stelle

    Datum (vollständiges Format TT/MM/JJJJ)

     

    Version

     

    Wurde das Sicherheitsprogramm der zuständigen Behörde des Staats, in dem sich die Stelle befindet, vorgelegt oder von dieser genehmigt? Falls JA, Beschreibung des Verfahrens

     

    2.3.   

    Deckt das Sicherheitsprogramm die in der Prüfliste (Teile 4 bis 11) aufgeführten Elemente in ausreichendem Maße ab?

    JA oder NEIN

     

    Falls NEIN, Angabe der Gründe

     

    2.4.   

    Ist das Sicherheitsprogramm schlüssig, robust und vollständig?

    JA oder NEIN

     

    Falls NEIN, Begründung

     

    2.5.   

    Verfügt die Stelle über einen Prozess, um zu gewährleisten, dass die in die EU/den EWR zu befördernde Luftfracht oder Luftpost angemessenen Sicherheitskontrollen unterzogen wird, bevor sie einem ACC3 oder einem RA3 übergeben wird?

    JA oder NEIN

     

    Falls JA, Beschreibung des Verfahrens

     

    2.6.   

    Verfügt die Stelle über ein Managementsystem (z. B. Instrumente, Anweisungen), um zu gewährleisten, dass die erforderlichen Sicherheitskontrollen durchgeführt werden?

    JA oder NEIN

     

    Falls JA, Beschreibung des Managementsystems und Erläuterung, ob es von der zuständigen Behörde oder einer anderen Stelle genehmigt, geprüft oder bereitgestellt wird.

     

    Falls NEIN, Erläuterung, wie die Stelle gewährleistet, dass Sicherheitskontrollen in der erforderlichen Weise durchgeführt werden.

     

    2.7.   

    Schlussfolgerungen und allgemeine Bemerkungen zu der Zuverlässigkeit, Schlüssigkeit und Robustheit des Prozesses

    Bemerkungen der Stelle

     

    Bemerkungen des EU-Validierungsprüfers für die Luftsicherheit

     

    TEIL 3

    Identifizierbare Luftfracht oder Luftpost

    Ziel: Ermittlung des Zeitpunkts oder des Orts, ab dem Fracht oder Post als Luftfracht oder Luftpost identifizierbar ist.

    3.1.   

    Durch eine Inspektion von Produktion, Verpackung, Lagerung, Auswahl, Versand und allen anderen relevanten Bereichen ist zu ermitteln, wo und wie eine in die EU oder den EWR zu befördernde Luftfracht- oder Luftpost-Sendung als solche identifizierbar wird.

    Beschreibung

     

    Bemerkungen der Stelle

     

    Bemerkungen des EU-Validierungsprüfers für die Luftsicherheit

     

    Detaillierte Angaben über den Schutz identifizierbarer Luftfracht oder Luftpost vor unbefugtem Eingriff oder Manipulation sollten in Teil 6 bis 9 gemacht werden.

    TEIL 4

    Einstellung und Schulung von Personal

    Ziel: Um zu gewährleisten, dass die erforderlichen Sicherheitskontrollen durchgeführt werden, setzt der KC3 verantwortungsvolle und kompetente Mitarbeiter für die Tätigkeiten auf dem Gebiet der Sicherung von Luftfracht oder Luftpost ein. Mitarbeiter mit Zugang zu identifizierbarer Luftfracht müssen über alle Kompetenzen verfügen, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind, und angemessen ausgebildet sein.

    Zu diesem Zweck muss der KC3 über Verfahren verfügen, die gewährleisten, dass alle Mitarbeiter (unbefristet und befristet Beschäftigte, Leiharbeitnehmer, Fahrer usw.), die direkten und unbegleiteten Zugang zu Luftfracht oder Luftpost haben, die Sicherheitskontrollen unterzogen wird oder wurde,

    a)

    erstmaligen und wiederkehrenden beschäftigungsbezogenen Überprüfungen oder Zuverlässigkeitsüberprüfungen unterzogen wurden, die mindestens die Anforderungen der örtlichen Behörden des validierten KC3-Betriebs erfüllen, und

    b)

    eine erstmalige Sicherheitsschulung und Sicherheitsfortbildungen gemäß den Anforderungen der örtlichen Behörden des validierten KC3-Betriebs absolviert haben, sodass sie sich ihrer Sicherheitsverantwortung bewusst sind.

    Anmerkung:

    Eine Zuverlässigkeitsüberprüfung ist eine Überprüfung der Identität einer Person und der bisherigen Erfahrungen — einschließlich der Überprüfung auf etwaige Vorstrafen, soweit rechtlich zulässig — als Teil der Beurteilung der persönlichen Eignung für die Durchführung von Sicherheitskontrollen oder für den unbegleiteten Zugang zu Sicherheitsbereichen (Begriffsbestimmung in ICAO-Anhang 17).

    Eine beschäftigungsbezogene Überprüfung umfasst zumindest die Feststellung der Identität der betreffenden Person anhand der zum Nachweis vorgelegten Papiere, die Erfassung aller Beschäftigungsverhältnisse, Aus- und Weiterbildungszeiten und jeglicher Lücken mindestens während der letzten fünf Jahre und die Aufforderung der betreffenden Person zur Unterzeichnung einer Erklärung, in der sämtliche Straffälligkeiten in allen Staaten des Wohnsitzes mindestens während der letzten fünf Jahre aufgeführt sind (Begriffsbestimmung der Europäischen Union).

    Bezug: Nummer 6.8.3.1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998

    4.1.   

    Besteht ein Verfahren, mit dem sichergestellt wird, dass alle Mitarbeiter mit Zugang zu identifizierbarer Luftfracht oder Luftpost einer beschäftigungsbezogenen Überprüfung unterliegen, bei der Hintergrund und Kompetenz beurteilt werden?

    JA oder NEIN

     

    Falls JA: Wie viele zurückliegende Jahre werden bei der beschäftigungsbezogenen Überprüfung berücksichtigt und welche Stelle führt die Überprüfung durch?

     

    4.2.   

    Umfasst das Verfahren:

    die Zuverlässigkeitsüberprüfung

    die beschäftigungsbezogene Überprüfung

    Kontrolle der Strafregister

    Befragungen

    sonstige (bitte nähere Angaben)

    Erläuterung der Elemente, Angabe der durchführenden Stelle und, sofern zutreffend, des berücksichtigten zurückliegenden Zeitrahmens

     

    4.3.   

    Ist ein Verfahren etabliert, mit dem sichergestellt wird, dass die Person, die für die Anwendung und Beaufsichtigung von Sicherheitskontrollen in der Betriebsstätte verantwortlich ist, einer beschäftigungsbezogenen Überprüfung unterliegt, bei der Hintergrund und Kompetenz beurteilt werden?

    JA oder NEIN

     

    Falls JA: Wie viele zurückliegende Jahre werden bei der beschäftigungsbezogenen Überprüfung berücksichtigt und welche Stelle führt die Überprüfung durch?

     

    4.4.   

    Umfasst das Verfahren:

    die Zuverlässigkeitsüberprüfung

    die beschäftigungsbezogene Überprüfung

    Kontrolle der Strafregister

    Befragungen

    sonstige (bitte nähere Angaben)

    Erläuterung der Elemente, Angabe der durchführenden Stelle und, sofern zutreffend, des berücksichtigten zurückliegenden Zeitrahmens

     

    4.5.   

    Wird Personal mit Zugang zu identifizierbarer Luftfracht/Luftpost geschult, bevor es Zugang zu identifizierbarer Luftfracht oder Luftpost erhält?

    JA oder NEIN

     

    Falls JA, Angabe der Elemente und der Dauer der Schulung

     

    4.6.   

    Erhält das unter Nummer 4.5 genannte Personal Fortbildungen?

    JA oder NEIN

     

    Falls JA, Angabe der Elemente und der Häufigkeit der Fortbildungen

     

    4.7.   

    Schlussfolgerung: Gewährleisten die Maßnahmen im Zusammenhang mit der Einstellung und Schulung von Personal, dass alle Mitarbeiter mit Zugang zu in die EU oder den EWR zu befördernder Luftfracht oder Luftpost entsprechend rekrutiert und soweit geschult wurden, dass sie sich ihrer Sicherheitsverantwortung bewusst sind?

    JA oder NEIN

     

    Falls NEIN, Begründung

     

    Bemerkungen der Stelle

     

    Bemerkungen des EU-Validierungsprüfers für die Luftsicherheit

     

    TEIL 5

    Physische Sicherheit

    Ziel: Der KC3 muss über Verfahren verfügen, mit denen sichergestellt wird, dass identifizierbare in die EU oder den EWR zu befördernde Luftfracht oder Luftpost vor unbefugtem Eingriff oder Manipulation geschützt ist. Wenn solche Fracht oder Post nicht geschützt wird, kann sie einem ACC3 oder RA3 nicht als sichere Fracht oder Post übergeben werden.

    Die Stelle hat zu belegen, wie ihre Betriebsstätte oder Räumlichkeiten geschützt werden und dass einschlägige Verfahren für die Zugangskontrolle eingerichtet sind. Wesentlich ist, dass der Zugang zu dem Bereich, in dem identifizierbare Luftfracht oder Luftpost bearbeitet oder gelagert wird, kontrolliert wird. Alle Türen, Fenster und sonstigen Zugänge zu in die EU oder den EWR zu befördernder sicherer Luftfracht oder Luftpost müssen gesichert sein oder einer Zugangskontrolle unterliegen.

    Physische Sicherheit kann unter anderem mit folgenden Mitteln gewährleistet werden:

    physische Hindernisse wie Zäune oder Barrieren,

    technische Mittel unter Verwendung von Alarmanlagen und/oder Videoüberwachung,

    personelle Mittel, z. B. mit Überwachungstätigkeiten betrautes Personal.

    Bezug: Nummer 6.8.3.1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998

    5.1.   

    Unterliegen alle Zugänge zu identifizierbarer Luftfracht/Luftpost einer Zugangskontrolle und ist der Zugang auf befugte Personen beschränkt?

    JA oder NEIN

     

    Falls JA: Wie wird der Zugang kontrolliert? Erläuterung und Beschreibung. Mehrere Antworten sind möglich.

    durch Sicherheitspersonal

    durch anderes Personal

    manuelle Überprüfung, falls Personen der Zugang zu dem Bereich gestattet wird

    elektronische Zugangskontrollsysteme

    Sonstiges (bitte angeben)

     

    Falls JA: Wie wird gewährleistet, dass eine Person zugangsberechtigt ist? Erläuterung und Beschreibung. Mehrere Antworten sind möglich.

    Verwendung eines Firmenausweises

    Verwendung eines Ausweises anderer Art, z. B. Personalausweis oder Führerschein

    vom (Sicherheits-)Personal verwendete Liste befugter Personen

    elektronische Zugangsbefugnis, z. B. durch Verwendung eines Mikrochips

    Aushändigung von Schlüsseln oder Zugangscodes ausschließlich an befugtes Personal

    Sonstiges (bitte angeben)

     

    5.2.   

    Sind alle Zugangspunkte zu identifizierbarer Luftfracht oder Luftpost gesichert? Dazu gehören auch Zugangspunkte, die nicht ständig in Gebrauch sind, sowie Zugangspunkte, die in der Regel nicht als solche genutzt werden, z. B. Fenster.

    JA oder NEIN

     

    Falls JA: Wie werden diese Zugangspunkte gesichert? Erläuterung und Beschreibung. Mehrere Antworten sind möglich.

    Anwesenheit von Sicherheitspersonal

    elektronische Zugangskontrollsysteme, die nur jeweils einer Person Zugang gewähren

    Barrieren, z. B. Fensterläden oder Schlösser

    Videoüberwachung

    Einbruchalarmanlage

     

    5.3.   

    Werden zusätzliche Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit der Räumlichkeiten im Allgemeinen ergriffen?

    JA oder NEIN

     

    Falls JA: Erläuterung und Beschreibung der Maßnahmen

    Zäune oder Barrieren

    Videoüberwachung

    Einbruchalarmanlage

    Überwachung und Streifengänge

    Sonstiges (bitte angeben)

     

    5.4.   

    Ist das Gebäude solide gebaut?

    JA oder NEIN

     

    5.5.   

    Schlussfolgerung: Reichen die von der Stelle getroffenen Maßnahmen aus, um den unbefugten Zugang zu denjenigen Teilen der Betriebsstätte und Räumlichkeiten zu verhindern, in denen in die EU oder den EWR zu befördernde identifizierbare Luftfracht oder Luftpost bearbeitet oder gelagert wird?

    JA oder NEIN

     

    Falls NEIN, Begründung

     

    Bemerkungen der Stelle

     

    Bemerkungen des EU-Validierungsprüfers für die Luftsicherheit

     

    TEIL 6

    Produktion

    Ziel: Der KC3 muss über Verfahren verfügen, mit denen sichergestellt wird, dass identifizierbare in die EU oder den EWR zu befördernde Luftfracht oder Luftpost während des Produktionsprozesses vor unbefugtem Eingriff oder Manipulation geschützt ist. Wenn solche Fracht oder Post nicht geschützt wird, kann sie einem ACC3 oder RA3 nicht als sichere Fracht oder Post übergeben werden.

    Die Stelle muss nachweisen, dass der Zugang zum Produktionsbereich kontrolliert und der Produktionsprozess beaufsichtigt wird. Wenn das Produkt im Laufe des Produktionsprozesses als in die EU oder den EWR zu befördernde Luftfracht oder Luftpost identifizierbar wird, hat die Stelle nachzuweisen, dass Maßnahmen getroffen werden, um die Luftfracht oder Luftpost ab dieser Phase vor unbefugtem Eingriff oder Manipulation zu schützen.

    Diese Fragen sind zu beantworten, falls das Produkt im Laufe des Produktionsprozesses als in die EU oder den EWR zu befördernde Luftfracht/Luftpost identifiziert werden kann.

    6.1.   

    Wird der Zugang zum Produktionsbereich kontrolliert und ist er auf befugte Personen beschränkt?

    JA oder NEIN

     

    Falls JA: Erläuterung, wie die Zugangskontrolle und Beschränkung auf befugte Personen erfolgt

     

    6.2.   

    Wird der Produktionsprozess beaufsichtigt?

    JA oder NEIN

     

    Falls JA: Erklärung, wie die Beaufsichtigung erfolgt

     

    6.3.   

    Sind Kontrollen eingerichtet, mit denen eine Manipulation während der Produktionsphase verhindert werden kann?

    JA oder NEIN

     

    Falls JA, Beschreibung

     

    6.4.   

    Schlussfolgerung: Reichen die von der Stelle getroffenen Maßnahmen aus, um identifizierbare in die EU oder den EWR zu befördernde Luftfracht oder Luftpost während der Produktion vor unbefugtem Eingriff oder Manipulation zu schützen?

    JA oder NEIN

     

    Falls NEIN, Begründung

     

    Bemerkungen der Stelle

     

    Bemerkungen des EU-Validierungsprüfers für die Luftsicherheit

     

    TEIL 7

    Verpackung

    Ziel: Der KC3 muss über Verfahren verfügen, mit denen sichergestellt wird, dass identifizierbare in die EU oder den EWR zu befördernde Luftfracht oder Luftpost während des Verpackungsprozesses vor unbefugtem Eingriff oder Manipulation geschützt ist. Wenn solche Fracht oder Post nicht geschützt wird, kann sie einem ACC3 oder RA3 nicht als sichere Fracht oder Post übergeben werden.

    Die Stelle muss nachweisen, dass der Zugang zum Verpackungsbereich kontrolliert und der Verpackungsprozess beaufsichtigt wird. Wenn das Produkt während des Verpackens als in die EU oder den EWR zu befördernde Luftfracht oder Luftpost identifizierbar wird, hat die Stelle nachzuweisen, dass Maßnahmen getroffen werden, um die Luftfracht/Luftpost ab dieser Phase vor unbefugtem Eingriff oder Manipulation zu schützen. Alle fertigen Güter sind vor dem Verpacken zu kontrollieren.

    Diese Fragen sind zu beantworten, falls das Produkt im Laufe des Verpackungsprozesses als in die EU oder den EWR zu befördernde Luftfracht/Luftpost identifiziert werden kann.

    7.1.   

    Wird der Zugang zum Verpackungsbereich kontrolliert und ist er auf befugte Personen beschränkt?

    JA oder NEIN

     

    Falls JA: Erläuterung, wie die Zugangskontrolle und Beschränkung auf befugte Personen erfolgt

     

    7.2.   

    Wird der Verpackungsprozess beaufsichtigt?

    JA oder NEIN

     

    Falls JA: Erklärung, wie die Beaufsichtigung erfolgt

     

    7.3.   

    Sind Kontrollen eingerichtet, mit denen eine Manipulation während der Verpackungsphase verhindert werden kann?

    JA oder NEIN

     

    Falls JA, Beschreibung

     

    7.4.

    Beschreibung der fertigen Außenverpackung:

    a)   

    Ist die fertige Außenverpackung robust?

    JA oder NEIN

     

    Beschreibung

     

    b)   

    Ist die fertige Außenverpackung manipulationssicher?

    JA oder NEIN

     

    Falls JA: Beschreibung, mit welchem Verfahren die Verpackung manipulationssicher gemacht wird, z. B. durch Verwendung nummerierter Siegel, besonderer Stempel oder Sicherheitsbänder usw.

     

    Falls NEIN: Beschreibung der zur Gewährleistung der Integrität der Sendungen getroffenen Schutzmaßnahmen

     

    7.5.   

    Schlussfolgerung: Reichen die von der Stelle getroffenen Maßnahmen aus, um identifizierbare in die EU oder den EWR zu befördernde Luftfracht oder Luftpost während des Verpackens vor unbefugtem Eingriff oder Manipulation zu schützen?

    JA oder NEIN

     

    Falls NEIN, Begründung

     

    Bemerkungen der Stelle

     

    Bemerkungen des EU-Validierungsprüfers für die Luftsicherheit

     

    TEIL 8

    Lagerung

    Ziel: Der KC3 muss über Verfahren verfügen, mit denen sichergestellt wird, dass identifizierbare in die EU oder den EWR zu befördernde Luftfracht oder Luftpost während der Lagerung vor unbefugtem Eingriff oder Manipulation geschützt ist. Wenn solche Fracht oder Post nicht geschützt wird, kann sie einem ACC3 oder RA3 nicht als sichere Fracht oder Post übergeben werden.

    Die Stelle muss nachweisen, dass der Zugang zum Lagerbereich kontrolliert wird. Wenn das Produkt während der Lagerung als in die EU oder den EWR zu befördernde Luftfracht oder Luftpost identifizierbar wird, hat die Stelle nachzuweisen, dass Maßnahmen getroffen werden, um die Luftfracht oder Luftpost ab dieser Phase vor unbefugtem Eingriff oder Manipulation zu schützen.

    Diese Fragen sind zu beantworten, falls das Produkt im Laufe der Lagerung als in die EU oder den EWR zu befördernde Luftfracht/Luftpost identifiziert werden kann.

    8.1.   

    Wird der Zugang zum Lagerbereich kontrolliert und ist er auf befugte Personen beschränkt?

    JA oder NEIN

     

    Falls JA: Erläuterung, wie die Zugangskontrolle und Beschränkung auf befugte Personen erfolgt

     

    8.2.   

    Wird die fertige und verpackte Luftfracht oder Luftpost sicher gelagert und auf Manipulation kontrolliert?

    JA oder NEIN

     

    Falls JA, Beschreibung

     

    Falls NEIN: Erläuterung, wie die Stelle gewährleistet, dass die fertige und verpackte in die EU oder den EWR zu befördernde Luftfracht und Luftpost vor unbefugtem Eingriff und Manipulation geschützt wird

     

    8.3.   

    Schlussfolgerung: Reichen die von der Stelle getroffenen Maßnahmen aus, um identifizierbare in die EU oder den EWR zu befördernde Luftfracht oder Luftpost während der Lagerung vor unbefugtem Eingriff oder Manipulation zu schützen?

    JA oder NEIN

     

    Falls NEIN, Begründung

     

    Bemerkungen der Stelle

     

    Bemerkungen des EU-Validierungsprüfers für die Luftsicherheit

     

    TEIL 9

    Versand

    Ziel: Der KC3 muss über Verfahren verfügen, mit denen sichergestellt wird, dass identifizierbare in die EU oder den EWR zu befördernde Luftfracht oder Luftpost während des Versandprozesses vor unbefugtem Eingriff oder Manipulation geschützt ist. Wenn solche Fracht oder Post nicht geschützt wird, darf sie einem ACC3 oder RA3 nicht als sichere Fracht oder Post übergeben werden.

    Die Stelle muss nachweisen, dass der Zugang zum Versandbereich kontrolliert wird. Wenn das Produkt während des Versands als in die EU oder den EWR zu befördernde Luftfracht oder Luftpost identifizierbar wird, hat die Stelle nachzuweisen, dass Maßnahmen getroffen werden, um die Luftfracht oder Luftpost ab dieser Phase vor unbefugtem Eingriff oder Manipulation zu schützen.

    Diese Fragen sind zu beantworten, falls das Produkt im Laufe des Versandprozesses als in die EU oder den EWR zu befördernde Luftfracht oder Luftpost identifiziert werden kann.

    9.1.   

    Wird der Zugang zum Versandbereich kontrolliert und ist er auf befugte Personen beschränkt?

    JA oder NEIN

     

    Falls JA: Erläuterung, wie die Zugangskontrolle und Beschränkung auf befugte Personen erfolgt

     

    9.2.   

    Wer hat Zugang zum Versandbereich? Mehrere Antworten sind möglich.

    Mitarbeiter der Stelle

    Fahrer

    Besucher

    Auftragnehmer

    Sonstige (Einzelangaben)

     

    9.3.   

    Wird der Versandprozess beaufsichtigt?

    JA oder NEIN

     

    Falls JA: Erklärung, wie die Beaufsichtigung erfolgt

     

    9.4.   

    Sind Kontrollen eingerichtet, um Manipulationen im Versandbereich zu verhindern?

    JA oder NEIN

     

    Falls JA, Beschreibung

     

    9.5.   

    Schlussfolgerung: Reichen die von der Stelle getroffenen Maßnahmen aus, um identifizierbare in die EU oder den EWR zu befördernde Luftfracht oder Luftpost während des Versandprozesses vor unbefugtem Eingriff oder Manipulation zu schützen?

    JA oder NEIN

     

    Falls NEIN, Begründung

     

    Bemerkungen der Stelle

     

    Bemerkungen des EU-Validierungsprüfers für die Luftsicherheit

     

    TEIL 10

    Sendungen anderen Ursprungs

    Ziel: Der KC3 verfügt über Verfahren, mit denen sichergestellt wird, dass Fracht oder Post, deren Ursprung er nicht selbst ist, einem ACC3 oder RA3 nicht als sichere Fracht oder Post übergeben werden.

    Ein KC3 kann Sendungen, deren Ursprung er nicht selbst ist, einem RA3 oder ACC3 übergeben, sofern

    a)

    diese Sendungen von Sendungen getrennt werden, deren Ursprung er selbst ist, und

    b)

    der Ursprung eindeutig auf der Sendung oder in Begleitdokumenten angegeben ist.

    Alle derartigen Sendungen müssen von einem RA3 oder ACC3 kontrolliert werden, bevor sie in ein Luftfahrzeug verladen werden.

    10.1.   

    Nimmt die Stelle Fracht- oder Postsendungen, die auf dem Luftweg befördert werden sollen, von einer anderen Stelle entgegen?

    JA oder NEIN

     

    Falls JA: Wie werden diese Sendungen von der eigenen Fracht oder Post des Unternehmens getrennt gehalten und wie werden sie für den reglementierten Beauftragten oder Transporteur gekennzeichnet?

     

    Bemerkungen der Stelle

     

    Bemerkungen des EU-Validierungsprüfers für die Luftsicherheit

     

    TEIL 11

    Dokumentation

    Ziel: Der KC3 stellt sicher, dass die Begleitdokumentation einer Sendung, bei der der KC3 Sicherheitskontrollen angewandt hat (zum Beispiel Schutz), mindestens Folgendes enthält:

    a)

    die von der benennenden zuständigen Behörde vergebene eindeutige alphanumerische Kennung und

    b)

    den Inhalt der Sendung.

    Die Begleitdokumentation der Sendung kann entweder in elektronischer Form oder schriftlich vorliegen.

    Bezug: Nummer 6.8.3.4 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998

    11.1.   

    Stellt die Stelle sicher, dass eine geeignete Begleitdokumentation erstellt wird, welche die von der benennenden zuständigen Behörde vergebene eindeutige alphanumerische Kennung und eine Beschreibung der Sendung enthalten?

    JA oder NEIN

     

    Falls NEIN, Erläuterung

     

    11.2.   

    Schlussfolgerung: Ist das Dokumentationsverfahren ausreichend, um zu gewährleisten, dass Fracht oder Post mit der ordnungsgemäßen Begleitdokumentation versehen ist?

    JA oder NEIN

     

    Falls NEIN, Begründung

     

    Bemerkungen der Stelle

     

    Bemerkungen des EU-Validierungsprüfers für die Luftsicherheit

     

    TEIL 12

    Transport

    Ziel: Der KC3 muss über Verfahren verfügen, mit denen sichergestellt wird, dass identifizierbare in die EU oder den EWR zu befördernde Luftfracht oder Luftpost während des Transports vor unbefugtem Eingriff oder Manipulation geschützt ist. Wenn solche Fracht oder Post nicht geschützt wird, darf ein ACC3 oder RA3 sie nicht als sichere Fracht oder Post übernehmen.

    Während des Transports ist der KC3 für den Schutz der sicheren Sendungen verantwortlich. Dies gilt auch für den Fall, dass der Transport von einer anderen Stelle, beispielsweise einem Spediteur, in seinem Namen durchgeführt wird. Es gilt nicht für den Fall, dass die Sendungen unter der Verantwortung eines ACC3 oder RA3 transportiert werden.

    Diese Fragen sind zu beantworten, falls das Produkt während des Transports als in die EU oder den EWR zu befördernde Luftfracht oder Luftpost identifiziert werden kann.

    12.1.   

    Wie wird die Luftfracht oder Luftpost zum ACC3/RA3 transportiert?

    a)   

    Eigener Transport der validierten Stelle?

    JA oder NEIN

     

    b)   

    Transport durch ACC3 oder RA3?

    JA oder NEIN

     

    c)   

    Durch einen von der validierten Stelle beauftragten Auftragnehmer?

    JA oder NEIN

     

    12.2.   

    Ist die Luftfracht oder Luftpost manipulationssicher verpackt?

    JA oder NEIN

     

    Falls JA, wie?

     

    12.3.   

    Wird das Fahrzeug vor dem Transport versiegelt oder abgeschlossen?

    JA oder NEIN

     

    Falls JA, wie?

     

    12.4.   

    Falls nummerierte Siegel verwendet werden: Wird der Zugang zu den Siegeln kontrolliert und werden die Nummern aufgezeichnet?

    JA oder NEIN

     

    Falls JA, wie?

     

    12.5.   

    Unterzeichnet der jeweilige Transporteur ggf. die Transporteurserklärung?

    JA oder NEIN

     

    12.6.   

    Hat die Person, die die Fracht transportiert, besondere Sicherheitskontrollen und eine Schulung des Sicherheitsbewusstseins absolviert, bevor sie zum Transport gesicherter Luftfracht und/oder Luftpost befugt wird?

    JA oder NEIN

     

    Falls JA: Beschreibung der Art der Sicherheitskontrollen (beschäftigungsbezogene Überprüfung, Zuverlässigkeitsüberprüfung usw.) und der Art der Schulung (Schulung des Sicherheitsbewusstseins usw.)

     

    12.7.   

    Schlussfolgerung: Reichen die Maßnahmen aus, um Luftfracht oder Luftpost vor unbefugtem Zugriff während des Transports zu schützen?

    JA oder NEIN

     

    Falls NEIN, Begründung

     

    Bemerkungen der Stelle

     

    Bemerkungen des EU-Validierungsprüfers für die Luftsicherheit

     

    TEIL 13

    Einhaltung der Bestimmungen

    Ziel: Nach Prüfung der zwölf vorangehenden Teile dieser Prüfliste hat der EU-Validierer für die Luftsicherheit die Schlussfolgerung zu ziehen, ob seine Prüfung vor Ort ergeben hat, dass die Sicherheitskontrollen in Übereinstimmung mit den Zielen dieser Prüfliste für in die EU oder den EWR zu befördernde Luftfracht oder Luftpost durchgeführt werden.

    Zwei unterschiedliche Szenarios sind möglich. Der EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit gelangt zu dem Schluss, dass die Stelle

    1.

    die in dieser Prüfliste aufgeführten Ziele einhält. Der benennenden zuständigen Behörde und der validierten Stelle ist innerhalb eines Monats nach der Prüfung vor Ort ein Validierungsbericht zu übermitteln;

    2.

    die in dieser Prüfliste aufgeführten Ziele nicht einhält. In diesem Fall ist die Stelle nicht befugt, Luftfracht oder Luftpost zur Beförderung in die EU oder den EWR einem ACC3 oder RA3 zu übergeben, ohne dass diese von einem befugten Beteiligten kontrolliert wird. Sie erhält eine Kopie der ausgefüllten Prüfliste mit Angabe der Mängel.

    Der EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit hat zu beachten, dass die Bewertung anhand einer Methodik erfolgt, die auf eine globale, an den Zielen ausgerichtete Einhaltung der Vorschriften abstellt.

    12.1.   

    Allgemeine Schlussfolgerung: Angabe des Szenarios, das am ehesten der validierten Situation entspricht

    1 oder 2

     

    Bemerkungen des EU-Validierungsprüfers für die Luftsicherheit

     

    Bemerkungen der Stelle

     

    Name des Validierungsprüfers:

    Datum:

    Unterschrift:

    ANHANG

    Liste der besuchten und befragten Personen und Stellen

    Bitte geben Sie den Namen der Stelle, den Namen und die Position der Kontaktperson und das Datum des Besuchs oder der Befragung an.

    Name der Stelle

    Name der Kontaktperson

    Position der Kontaktperson

    Datum des Besuchs oder der Befragung

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    (33)

    Die Anlagen 6-H1, 6-H2 und 6-H3 erhalten folgende Fassung:

    „ANLAGE 6-H1

    VERPFLICHTUNGSERKLÄRUNG — ACC3 MIT EU-VALIDIERUNG DER LUFTSICHERHEIT

    Im Namen von [Name des Luftfahrtunternehmens] nehme ich Folgendes zur Kenntnis:

    In diesem Bericht wird das auf den Luftfrachtverkehr in die EU oder den EWR angewendete Sicherheitsniveau hinsichtlich der in der Prüfliste aufgeführten oder dort in Bezug genommenen Sicherheitsstandards festgestellt.

    [Name des Luftfahrtunternehmens] kann erst als „Unternehmen, das Luftfracht oder Luftpost von einem Drittlandsflughafen in die Union befördert“ (ACC3) benannt werden, nachdem der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Islands, Norwegens oder der Schweiz zu diesem Zweck ein Bericht über die EU-Validierung der Luftsicherheit vorgelegt und von der zuständigen Behörde akzeptiert wurde und die Angaben zum ACC3 in die Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette eingetragen wurden.

    Stellt die zuständige Behörde eines EU-Mitgliedstaats oder die Europäische Kommission fest, dass die Sicherheitsmaßnahmen, auf die sich der Bericht bezieht, nicht eingehalten wurden, kann dies zum Entzug der Benennung von [Name des Luftfahrtunternehmens] als ACC3 führen, die für diesen Flughafen bereits erteilt wurde, was eine Beförderung von Luftfracht oder Luftpost in die EU oder den EWR durch [Name des Luftfahrtunternehmens] von diesem Flughafen ausschließt.

    Der Bericht ist fünf Jahre gültig und läuft spätestens am … ab.

    Im Namen von [Name des Luftfahrtunternehmens] erkläre ich hiermit:

    (1)

    [Name des Luftfahrtunternehmens] wird geeignete Folgemaßnahmen zur Überwachung der im Bericht bestätigten Standards akzeptieren.

    (2)

    Ich werde der benennenden zuständigen Behörde die relevanten Angaben zeitnah, spätestens jedoch innerhalb von 15 Tagen mitteilen, falls

    a)

    das Sicherheitsprogramm von [Name des Luftfahrtunternehmens] geändert wird,

    b)

    die Gesamtverantwortung für die Sicherheit einer anderen als der unter Nummer 1.7 der Anlage 6-C3 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 genannten Person übertragen wird,

    c)

    es sonstige Änderungen in der Betriebsstätte oder bei den Verfahren gibt, die wesentliche Auswirkungen auf die Sicherheit haben können,

    d)

    das Luftfahrtunternehmen seine Tätigkeit einstellt, keine zur Beförderung in die Union bestimmte Luftfracht oder Luftpost mehr bearbeitet oder die in diesem Bericht validierten Anforderungen der einschlägigen Unionsrechtsvorschriften nicht mehr erfüllen kann.

    (3)

    [Name des Luftfahrtunternehmens] wird das Sicherheitsniveau, das in diesem Bericht als konform mit den in der Prüfliste dargelegten Zielen bestätigt wurde, bis zur nachfolgenden Validierung der Tätigkeiten von [Name des Luftfahrtunternehmens] aufrechterhalten und gegebenenfalls zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen einführen und anwenden, die für die Benennung als ACC3 erforderlich sind, falls Sicherheitsstandards als unzureichend erkannt wurden.

    (4)

    [Name des Luftfahrtunternehmens] unterrichtet die benennende zuständige Behörde, falls [Name des Luftfahrtunternehmens] nicht in der Lage ist, die Durchführung geeigneter Sicherheitskontrollen der Fracht oder Post, die [Name des Luftfahrtunternehmens] zur Beförderung in das Gebiet der EU oder des EWR annimmt, zu verlangen, herbeizuführen oder zu gewährleisten oder falls [Name des Luftfahrtunternehmens] seine Lieferkette nicht wirksam überwachen kann.

    Im Namen von [Name des Luftfahrtunternehmens] übernehme ich die volle Verantwortung für diese Erklärung.

    Name:

    Stellung im Unternehmen:

    Datum:

    Unterschrift:

    ANLAGE 6-H2

    VERPFLICHTUNGSERKLÄRUNG — REGLEMENTIERTER BEAUFTRAGTER MIT EU-VALIDIERUNG DER LUFTSICHERHEIT IN EINEM DRITTLAND (RA3)

    Im Namen von [Name der Stelle] nehme ich Folgendes zur Kenntnis:

    In diesem Bericht wird das auf den Luftfrachtverkehr in die EU oder den EWR angewendete Sicherheitsniveau hinsichtlich der in der Prüfliste aufgeführten oder dort in Bezug genommenen Sicherheitsstandards festgestellt.

    [Name der Stelle] kann erst als „reglementierter Beauftragter mit EU-Validierung der Luftsicherheit in einem Drittland“ (RA3) benannt werden, nachdem der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Islands, Norwegens oder der Schweiz zu diesem Zweck ein Bericht über die EU-Validierung der Luftsicherheit vorgelegt und von der zuständigen Behörde akzeptiert wurde und die Angaben zum RA3 in die Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette eingetragen wurden.

    Stellt die zuständige Behörde eines EU-Mitgliedstaats oder die Europäische Kommission fest, dass die Sicherheitsmaßnahmen, auf die sich der Bericht bezieht, nicht eingehalten wurden, kann dies zum Entzug der Benennung von [Name der Stelle] als RA3 führen, die für diese Betriebsstätte bereits erteilt wurde, sodass [Name der Stelle] einem ACC3 oder einem anderen RA3 keine gesicherte in die EU oder den EWR zu befördernde Luftfracht oder Luftpost übergeben kann.

    Der Bericht ist drei Jahre gültig und läuft spätestens am … ab.

    Im Namen von [Name der Stelle] erkläre ich hiermit:

    (1)

    [Name des Stelle] wird geeignete Folgemaßnahmen zur Überwachung der im Bericht bestätigten Standards akzeptieren.

    (2)

    Ich werde der benennenden zuständigen Behörde die relevanten Angaben zeitnah, spätestens jedoch innerhalb von 15 Tagen mitteilen, falls

    a)

    das Sicherheitsprogramm von [Name der Stelle] geändert wird,

    b)

    die Gesamtverantwortung für die Sicherheit einer anderen als der unter Nummer 1.9 der Anlage 6-C2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 genannten Person übertragen wird,

    c)

    es sonstige Änderungen in der Betriebsstätte oder bei den Verfahren gibt, die wesentliche Auswirkungen auf die Sicherheit haben können,

    d)

    das Unternehmen seine Tätigkeit einstellt, keine zur Beförderung in die Europäische Union bestimmte Luftfracht oder Luftpost mehr bearbeitet oder die in diesem Bericht validierten Anforderungen der einschlägigen Unionsrechtsvorschriften nicht mehr erfüllen kann.

    (3)

    [Name der Stelle] wird das Sicherheitsniveau, das in diesem Bericht als konform mit den in der Prüfliste dargelegten Zielen bestätigt wurde, bis zur nachfolgenden Validierung der Tätigkeiten von [Name der Stelle] aufrechterhalten und gegebenenfalls zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen einführen und anwenden, die für die Benennung als RA3 erforderlich sind, falls Sicherheitsstandards als unzureichend erkannt wurden.

    (4)

    [Name der Stelle] unterrichtet die ACC3 und RA3, denen sie gesicherte Luftfracht und/oder Luftpost übergibt, wenn [Name der Stelle] ihre Tätigkeit einstellt, keine Luftfracht/Luftpost mehr bearbeitet oder die in diesem Bericht validierten Anforderungen nicht mehr erfüllen kann.

    Im Namen von [Name der Stelle] übernehme ich die volle Verantwortung für diese Erklärung.

    Name:

    Stellung im Unternehmen:

    Datum:

    Unterschrift:

    ANLAGE 6-H3

    VERPFLICHTUNGSERKLÄRUNG — BEKANNTER VERSENDER MIT EU-VALIDIERUNG DER LUFTSICHERHEIT IN EINEM DRITTLAND (KC3)

    Im Namen von [Name der Stelle] nehme ich Folgendes zur Kenntnis:

    In diesem Bericht wird das auf den Luftfrachtverkehr in die EU oder den EWR angewendete Sicherheitsniveau hinsichtlich der in der Prüfliste aufgeführten oder dort in Bezug genommenen Sicherheitsstandards festgestellt.

    [Name der Stelle] kann erst als „bekannter Versender mit EU-Validierung der Luftsicherheit in einem Drittland“ (KC3) benannt werden, nachdem der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Islands, Norwegens oder der Schweiz zu diesem Zweck ein Bericht über die EU-Validierung der Luftsicherheit vorgelegt und von der zuständigen Behörde akzeptiert wurde und die Angaben zum KC3 in die Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette eingetragen wurden.

    Stellt die zuständige Behörde eines EU-Mitgliedstaats oder die Europäische Kommission fest, dass die Sicherheitsmaßnahmen, auf die sich der Bericht bezieht, nicht eingehalten wurden, kann dies zum Entzug der Benennung von [Name der Stelle] als KC3 führen, die für diese Betriebsstätte bereits erteilt wurde, sodass [Name der Stelle] einem ACC3 oder einem RA3 keine gesicherte in die EU oder den EWR zu befördernde Luftfracht oder Luftpost übergeben kann.

    Der Bericht ist drei Jahre gültig und läuft spätestens am … ab.

    Im Namen von [Name der Stelle] erkläre ich hiermit:

    (1)

    [Name des Stelle] wird geeignete Folgemaßnahmen zur Überwachung der im Bericht bestätigten Standards akzeptieren.

    (2)

    Ich werde der benennenden zuständigen Behörde die relevanten Angaben zeitnah, spätestens jedoch innerhalb von 15 Tagen mitteilen, falls

    a)

    das Sicherheitsprogramm von [Name der Stelle] geändert wird,

    b)

    die Gesamtverantwortung für die Sicherheit einer anderen als der unter Nummer 1.9 der Anlage 6-C4 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 genannten Person übertragen wird,

    c)

    es sonstige Änderungen in der Betriebsstätte oder bei den Verfahren gibt, die wesentliche Auswirkungen auf die Sicherheit haben können,

    d)

    das Unternehmen seine Tätigkeit einstellt, keine zur Beförderung in die Europäische Union bestimmte Luftfracht/Luftpost mehr bearbeitet oder die in diesem Bericht validierten Anforderungen der einschlägigen Unionsrechtsvorschriften nicht mehr erfüllen kann.

    (3)

    [Name der Stelle] wird das Sicherheitsniveau, das in diesem Bericht als konform mit den in der Prüfliste dargelegten Zielen bestätigt wurde, bis zur nachfolgenden Validierung der Tätigkeiten von [Name der Stelle] aufrechterhalten und gegebenenfalls zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen einführen und anwenden, die für die Benennung als KC3 erforderlich sind, falls Sicherheitsstandards als unzureichend erkannt wurden.

    (4)

    [Name der Stelle] unterrichtet die ACC3 und RA3, denen sie gesicherte Luftfracht und/oder Luftpost übergibt, wenn [Name der Stelle] ihre Tätigkeit einstellt, keine Luftfracht/Luftpost mehr bearbeitet oder die in diesem Bericht validierten Anforderungen nicht mehr erfüllen kann.

    Im Namen von [Name der Stelle] übernehme ich die volle Verantwortung für diese Erklärung.

    Name:

    Stellung im Unternehmen:

    Datum:

    Unterschrift:“;

    (34)

    Nummer 8.1.3.2 wird wie folgt geändert:

    a)

    Buchstabe c erhält folgende Fassung:

    „c)

    Erachtet die zuständige Behörde die gemäß den Buchstaben a und b vorgelegten Informationen als hinreichend, sorgt sie dafür, dass die erforderlichen Angaben zum reglementierten Lieferanten spätestens am folgenden Arbeitstag in die Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette eingegeben werden. Bei Erfassung in der Datenbank vergibt die zuständige Behörde für jeden zugelassenen Betriebsstandort eine eindeutige alphanumerische Kennung im Standardformat. Hat die zuständige Behörde Zweifel, werden der Stelle, welche die Zulassung als reglementierter Lieferant beantragt hat, zeitnah die Gründe dafür mitgeteilt.“;

    b)

    der folgende Buchstabe d wird angefügt:

    „d)

    Ein reglementierter Lieferant gilt erst als zugelassen, wenn die ihn betreffenden Angaben in der Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette aufgeführt sind.“;

    (35)

    Nummer 11.2.2 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

    „e)

    Kenntnis der verwendeten Ausweissysteme,“

    (36)

    Unter Nummer 11.2.3.8. wird folgender Absatz angefügt:

    „Darüber hinaus muss die Schulung auch zur Erlangung der folgenden Kompetenzen führen, wenn die Person Inhaber eines Flughafenausweises ist:

    h)

    Kenntnis der Konfiguration der jeweiligen Kontrollstelle und des Kontrollverfahrens,

    i)

    Kenntnisse über die Zugangskontrolle und die einschlägigen Kontrollverfahren,

    j)

    Kenntnis der auf dem betreffenden Flughafen verwendeten Flughafenausweise,

    k)

    Kenntnis der Meldeverfahren,

    l)

    Fähigkeit zur angemessenen Reaktion auf sicherheitsrelevante Zwischenfälle.“;

    (37)

    Unter Nummer 11.2.3.9. wird folgender Absatz angefügt:

    „Darüber hinaus muss die Schulung auch zur Erlangung der folgenden Kompetenzen führen, wenn die Person Inhaber eines Flughafenausweises ist:

    k)

    Kenntnis der Konfiguration der jeweiligen Kontrollstelle und des Kontrollverfahrens,

    l)

    Kenntnisse über die Zugangskontrolle und die einschlägigen Kontrollverfahren,

    m)

    Kenntnis der verwendeten Ausweise,

    n)

    Fähigkeit zur angemessenen Reaktion auf sicherheitsrelevante Zwischenfälle.“;

    (38)

    Unter Nummer 11.2.3.10. wird folgender Absatz angefügt:

    „Darüber hinaus muss die Schulung auch zur Erlangung der folgenden Kompetenzen führen, wenn die Person Inhaber eines Flughafenausweises ist:

    k)

    Kenntnis der Konfiguration der jeweiligen Kontrollstelle und des Kontrollverfahrens,

    l)

    Kenntnisse über die Zugangskontrolle und die einschlägigen Kontrollverfahren,

    m)

    Kenntnis der verwendeten Ausweise,

    n)

    Fähigkeit zur angemessenen Reaktion auf sicherheitsrelevante Zwischenfälle.“;

    (39)

    Unter Nummer 11.5.1 wird folgender Absatz angefügt:

    „Ausbilder sind mindestens alle fünf Jahre erneut zu zertifizieren.“;

    (40)

    Nummer 11.6.4.3 erhält folgende Fassung:

    11.6.4.3   Hat ein Mitgliedstaat Zweifel daran, dass ein EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit die unter den Nummern 11.6.3.1 oder 11.6.3.5 genannten Anforderungen erfüllt, entzieht er die Zulassung und streicht den Validierungsprüfer aus der Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette oder unterrichtet die zuständige Behörde, die ihn zugelassen hat, unter Angabe der Gründe für seine Bedenken.“;

    (41)

    Anlage 11-A erhält folgende Fassung:

    „ANLAGE 11-A

    ERKLÄRUNG DER UNABHÄNGIGKEIT — EU-VALIDIERUNGSPRÜFER FÜR DIE LUFTSICHERHEIT

    a)

    Ich bestätige, dass ich das Niveau der Einhaltung der Vorschriften durch die validierte Stelle in unparteiischer und objektiver Weise ermittelt habe.

    b)

    Ich bestätige, dass ich derzeit und in den beiden vorangegangenen Jahren kein Beschäftigter der validierten Stelle bin bzw. war.

    c)

    Ich bestätige, dass ich kein wirtschaftliches oder sonstiges unmittelbares oder mittelbares Interesse am Ergebnis der Validierungstätigkeit, an der validierten Stelle oder an mit ihr verbundenen Unternehmen/Stellen habe.

    d)

    Ich bestätige, dass ich derzeit und in den vorangegangenen 12 Monaten keine Geschäftsbeziehungen mit der validierten Stelle in Bereichen, die mit der Luftsicherheit in Zusammenhang stehen, wie Schulung und Beratung, über die Validierung hinaus habe bzw. hatte.

    e)

    Ich bestätige, dass der Bericht über die EU-Validierung der Luftsicherheit auf einer gründlichen, auf ermittelten Tatsachen gegründeten Bewertung der einschlägigen Sicherheitsdokumentation beruht, die Folgendes umfasst:

    das Sicherheitsprogramm der validierten Stelle oder ein gleichwertiges Dokument und

    die Vor-Ort-Überprüfung seiner Umsetzung.

    f)

    Ich bestätige, dass der Bericht über die EU-Validierung der Luftsicherheit auf einer Bewertung aller sicherheitsrelevanten Bereiche beruht, zu denen der Validierungsprüfer auf der Grundlage der einschlägigen EU-Prüfliste Stellung zu nehmen hat.

    g)

    Ich bestätige, dass ich bei der Validierung mehrerer Stellen in einer gemeinsamen Aktion eine Methodik angewandt habe, die die Erstellung getrennter Berichte über die EU-Validierung der Luftsicherheit für jede validierte Stelle ermöglicht und die Objektivität und Unparteilichkeit der Tatsachenermittlung und Bewertung gewährleistet.

    h)

    Ich bestätige, dass ich keinerlei finanzielle oder sonstige Vorteile angenommen habe, ausgenommen ein angemessenes Entgelt für die Validierung und eine Erstattung der Reise- und Aufenthaltskosten.

    Ich übernehme die volle Verantwortung für den Bericht über die EU-Validierung der Luftsicherheit.

    Name der validierten Stelle:

    Name des EU-Validierungsprüfers für die Luftsicherheit:

    Datum:

    Unterschrift:“;

    (42)

    die Nummern 12.7.1.2 und 12.7.1.3 erhalten folgende Fassung:

    12.7.1.2   Die Ausrüstung ist so zu verwenden, dass die Position und Ausrichtung des Behälters eine optimale Nutzung der Detektionskapazitäten gewährleisten.

    12.7.1.3   Die Ausrüstung muss in jedem der folgenden Fälle einen Alarm erzeugen:

    a)

    bei Entdeckung gefährlicher Substanzen,

    b)

    bei Entdeckung eines Gegenstands, der die Detektion gefährlicher Substanzen verhindert,

    c)

    falls nicht ermittelt werden kann, ob die LAG ungefährlich sind oder nicht,

    d)

    bei einer für die Analyse zu großen Dichte des Inhalts des kontrollierten Gepäckstücks.“;

    (43)

    Nummer 12.7.1.4 wird gestrichen;

    (44)

    Nummer 12.7.2.2 erhält folgende Fassung:

    12.7.2.2.   Alle LEDS-Geräte müssen dem Standard 2 entsprechen.“;

    (45)

    Nummer 12.7.2.3 wird gestrichen;

    (46)

    Nummer 12.9.2.5 erhält folgende Fassung:

    12.9.2.5   Ein Sprengstoffspürhund, der zur Sprengstofferkennung eingesetzt wird, ist mit geeigneten Mitteln zu versehen, die eine eindeutige Identifizierung des Spürhundes ermöglichen.“;


    (1)  Mitgliedstaaten der Europäischen Union: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern.

    (2)  Luftfracht oder Luftpost oder Luftfahrzeuge in die EU oder den EWR in dieser Prüfliste entspricht Luftfracht oder Luftpost oder Luftfahrzeugen mit Ziel in der Union, Island, Norwegen und der Schweiz.

    (3)  Mitgliedstaaten der Europäischen Union: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern.

    (4)  Luftfracht oder Luftpost oder Luftfahrzeuge in die EU oder den EWR in dieser Prüfliste entspricht Luftfracht oder Luftpost oder Luftfahrzeugen mit Ziel in der EU, Island, Norwegen und der Schweiz.

    (5)  Mitgliedstaaten der Europäischen Union: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern.

    (6)  Luftfracht oder Luftpost oder Luftfahrzeuge in die EU oder den EWR in dieser Prüfliste entspricht Luftfracht oder Luftpost oder Luftfahrzeugen mit Ziel in der Union, Island, Norwegen und der Schweiz.


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