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Document 32017R0786

Verordnung (EU) 2017/786 der Kommission vom 8. Mai 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 im Hinblick auf die Definitionen von Fischmehl und Fischöl (Text von Bedeutung für den EWR. )

C/2017/2921

ABl. L 119 vom 9.5.2017, p. 1–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/786/oj

9.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 119/1


VERORDNUNG (EU) 2017/786 DER KOMMISSION

vom 8. Mai 2017

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 im Hinblick auf die Definitionen von Fischmehl und Fischöl

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 enthält Hygiene- und Veterinärvorschriften für tierische Nebenprodukte und ihre Folgeprodukte, mit denen von diesen Produkten ausgehende Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier vermieden bzw. minimiert werden sollen. Sie ordnet diese Erzeugnisse nach dem Niveau der diesbezüglichen Risiken in spezifische Kategorien ein und legt die Anforderungen in Bezug auf ihre sichere Verwendung und Beseitigung fest.

(2)

Die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission (2) enthält Bestimmungen für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, einschließlich der Definitionen tierischer Nebenprodukte wie Fischmehl und Fischöl.

(3)

Fischmehl ist in Anhang I Nummer 7 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 definiert als verarbeitetes tierisches Protein von Wassertieren, ausgenommen Meeressäugetiere. Die Definition von Fischöl, das im selben technischen Verfahren wie Fischmehl hergestellt wird, ist in Nummer 9 des genannten Anhangs festgelegt.

(4)

In Artikel 3 Nummer 9 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 ist der Begriff „Wassertier“ mit Verweis auf die Begriffsbestimmung des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2006/88/EG des Rates (3) definiert als Fisch der Überklasse Agnatha und der Klassen Chondrichthyes und Osteichthyes, Weichtiere des Stammes Mollusca und Krebstiere des Unterstamms Crustacea.

(5)

Nach der geltenden Definition von „Wassertieren“ zählen dazu weder Seesterne des Stammes Echinodermata, Unterstamm Asterozoa noch gezüchtete wirbellose Wassertiere außer Weichtieren und Krebstieren. Folglich können gegenwärtig weder Seesterne noch gezüchtete wirbellose Wassertiere außer Weichtieren und Krebstieren für die Herstellung von Fischmehl und Fischöl verwendet werden.

(6)

Seesterne sind wirbellose Meerestiere, bei denen es sich meist um Räuber handelt, die andere wirbellose Meerestiere, etwa Weichtiere, jagen. Sie werden regelmäßig als Nebenprodukt in der Zucht von für den menschlichen Verzehr bestimmten Muscheln geerntet, ohne erkennbare negative Auswirkungen auf den Seestern-Bestand. Diese ungewollten Beifänge könnten eine wertvolle Proteinquelle für Schweine- oder Hühnerfutter sein.

(7)

Der grüne Meerringelwurm Nereis virens stellt eine alternative Proteinquelle für fleischfressenden Zuchtfisch dar, die eine Senkung der Futterkosten und der Abhängigkeit von Fischmehl ermöglichen würde.

(8)

In Erwägungsgrund 18 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 wird erläutert, dass wirbellose Wassertiere, die nicht unter die Definition des Artikels 3 Nummer 9 der genannten Verordnung fallen, wie etwa Seesterne und gezüchtete wirbellose Wassertiere außer Weichtieren und Krebstieren, und die kein Risiko der Krankheitsübertragung darstellen, den gleichen Anforderungen wie Wassertiere, die unter die Definition fallen, unterliegen sollten, beispielsweise im Hinblick auf die Herstellung von Fischmehl.

(9)

Die Verwendung von Seesternen und gezüchteten wirbellosen Wassertieren außer Weichtieren und Krebstieren für die Herstellung von Futtermitteln für Zuchttiere ist nach den geltenden Unionsvorschriften über tierische Nebenprodukte und transmissible spongiforme Enzephalopathien (4) nicht verboten.

(10)

Da die Verwendung verarbeiteter tierischer Proteine von wildlebenden Wassertieren wie Seesternen und von gezüchteten wirbellosen Wassertieren außer Weichtieren und Krebstieren in Futtermitteln für Nichtwiederkäuer kein höheres Risiko darstellt als die Verwendung von Fischmehl in solchen Futtermitteln, sollten die Definitionen von „Fischmehl“ und „Fischöl“ so geändert werden, dass sie bestimmte wirbellose Wassertiere umfassen.

(11)

Im Interesse des Umweltschutzes und um neuen Druck auf die Bestände wildlebender Seesterne zu vermeiden, sollte deren Verwendung bei der Herstellung von Fischmehl auf die Fälle beschränkt werden, in denen die Seesterne in einem Weichtier-Erzeugungsgebiet gemäß der Definition der Richtlinie 2006/88/EG geerntet werden.

(12)

Die Definitionen von Fischmehl und Fischöl gemäß Anhang I Nummern 7 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollten entsprechend geändert werden.

(13)

Die Verarbeitungsstandards für Fischöl gemäß Anhang X der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollten gestützt auf Artikel 10 Buchstabe l der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 dahin gehend geändert werden, dass sie die Verwendung wirbelloser Wasser- und Landtiere, außer für Mensch oder Tier krankheitserregender Arten, für die Herstellung von Fischöl erlauben; zu diesen Tieren würden Seesterne und gezüchtete wirbellose Wassertiere außer Weichtieren und Krebstieren zählen.

(14)

Die Anhänge I und X der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollten daher entsprechend geändert werden.

(15)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I und X der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Mai 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1).

(3)  Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierseuchen (ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1).


ANHANG

Die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 wird wie folgt geändert:

1.

Anhang I wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 7 erhält folgende Fassung:

„7.   Fischmehl: verarbeitetes tierisches Protein von Wassertieren, ausgenommen Meeressäugetiere, einschließlich gezüchteter wirbelloser Wassertiere, unter anderem derjenigen, die unter Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2006/88/EG des Rates (*1) fallen, sowie Seesternen der Art Asterias rubens, die in einem Weichtier-Erzeugungsgebiet geerntet werden;

(*1)  Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14).“;"

b)

Nummer 9 erhält folgende Fassung:

„9.   Fischöl: Öl aus der Verarbeitung von Wassertieren, ausgenommen Meeressäugetiere, einschließlich gezüchteter wirbelloser Wassertiere, unter anderem derjenigen, die unter Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2006/88/EG fallen, sowie Seesternen der Art Asterias rubens, die in einem Weichtier-Erzeugungsgebiet geerntet werden, oder Öl aus der Verarbeitung von Fisch zum menschlichen Verzehr, das ein Unternehmer für andere Zwecke als den menschlichen Verzehr vorgesehen hat;“.

2.

Anhang X Kapitel II Abschnitt 3 Buchstabe A Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2.

Fischöl

Zur Herstellung von Fischöl darf ausschließlich Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstaben i, j und l der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 sowie Material der Kategorie 3 von Wassertieren gemäß Artikel 10 Buchstaben e und f der genannten Verordnung verwendet werden.“.



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