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Document 32017R0548

    Durchführungsverordnung (EU) 2017/548 der Kommission vom 23. März 2017 zur Festlegung eines Musterformulars für die schriftliche Erklärung zu Entfernung oder Aufbrechen der Plombierung eines Fahrtenschreibers (Text von Bedeutung für den EWR. )

    C/2017/1799

    ABl. L 79 vom 24.3.2017, p. 1–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2017/548/oj

    24.3.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 79/1


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/548 DER KOMMISSION

    vom 23. März 2017

    zur Festlegung eines Musterformulars für die schriftliche Erklärung zu Entfernung oder Aufbrechen der Plombierung eines Fahrtenschreibers

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (1), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 5,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    In der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 sind die administrativen und technischen Vorschriften betreffend die Bauart, den Einbau, die Benutzung, die Prüfung und die Kontrolle von Fahrtenschreibern im Straßenverkehr festgelegt.

    (2)

    Gemäß Artikel 22 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 ist in Fällen, in denen eine Plombierung zwecks Reparatur oder Umbauten des Fahrzeugs entfernt oder aufgebrochen wird, eine schriftliche Erklärung im Fahrzeug mitzuführen, in der das Datum, die Uhrzeit und die Begründung für die Entfernung oder das Aufbrechen der Plombierung aufgeführt sind.

    (3)

    Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 hat die Kommission ein Standardformular für die schriftliche Erklärung zu erstellen.

    (4)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Straßenverkehrsausschusses —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Mitarbeiter der Werkstatt, der die Plombierung eines Fahrtenschreibers wegen Reparatur oder Umbauten des Fahrzeugs gemäß Artikel 22 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 entfernt oder aufgebrochen hat, füllt eine schriftliche Erklärung mit den Angaben gemäß dem Anhang zu dieser Verordnung aus, unterzeichnet diese und versieht sie mit einem Stempel. Das Original der schriftlichen Erklärung ist im Fahrzeug mitzuführen und eine mit einem Stempel versehene Kopie ist in der Werkstatt aufzubewahren, in der die Plombierung entfernt oder aufgebrochen wurde.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 23. März 2017

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1.


    ANHANG

    Schriftliche Erklärung zu Entfernung oder Aufbrechen der Plombierung eines Fahrtenschreibers

    1.

    Fahrzeugkennzeichen

    2.

    Fahrzeug-Identifizierungsnummer

    3.

    Name des Fahrers

    4.

    Gemeinschaftslizenz des Verkehrsunternehmens oder des Beförderers (1)

    5.

    Name der Werkstatt

    6.

    Anschrift der Werkstatt

    7.

    Werkstatt-Identifizierungsnummer

    8.

    Name des für die Entfernung der Plombierung zuständigen Mitarbeiters

    9.

    Zahl der entfernten Plombierungen

    10.

    Datum und Uhrzeit der Entfernung der Plombierung

    11.

    Grund (Gründe) für die Entfernung

    12.

    Anmerkungen

     

    Ort und Datum

    Unterschrift des Mitarbeiters

    Unterschrift des Fahrers


    (1)  Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72) bzw. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 88).


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