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Document 32017R0481

Durchführungsverordnung (EU) 2017/481 der Kommission vom 20. März 2017 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich des Eintrags zu den Vereinigten Staaten in der Liste der Drittländer, Gebiete, Zonen und Kompartimente, aus denen bestimmte Geflügelwaren in die Union eingeführt bzw. durch die Union durchgeführt werden dürfen, in Bezug auf die hochpathogene aviäre Influenza (Text von Bedeutung für den EWR. )

C/2017/1934

ABl. L 75 vom 21.3.2017, p. 15–17 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/04/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32020R0692

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2017/481/oj

21.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 75/15


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/481 DER KOMMISSION

vom 20. März 2017

zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich des Eintrags zu den Vereinigten Staaten in der Liste der Drittländer, Gebiete, Zonen und Kompartimente, aus denen bestimmte Geflügelwaren in die Union eingeführt bzw. durch die Union durchgeführt werden dürfen, in Bezug auf die hochpathogene aviäre Influenza

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf den einleitenden Satz des Artikels 8, Artikel 8 Nummer 1 Unterabsatz 1, Artikel 8 Nummer 4 und Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe c,

gestützt auf die Richtlinie 2009/158/EG des Rates vom 30. November 2009 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern sowie für ihre Einfuhr aus Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 1, Artikel 24 Absatz 2 und Artikel 25 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission (3) regelt die Anforderungen an die Ausstellung von Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen (im Folgenden die „Waren“) in die Union sowie für deren Durchfuhr durch die Union, einschließlich der Lagerung während der Durchfuhr. Die Waren dürfen ausschließlich aus den Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten in die Union eingeführt bzw. durch die Union durchgeführt werden, die in den Spalten 1 und 3 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der vorgenannten Verordnung aufgeführt sind.

(2)

In der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 ist auch festgelegt, unter welchen Bedingungen ein Drittland, ein Gebiet, eine Zone oder ein Kompartiment als frei von der hochpathogenen aviären Influenza (HPAI) gilt.

(3)

Die Vereinigten Staaten sind in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 als Drittland aufgeführt, aus dessen gesamtem Hoheitsgebiet die Einfuhr der Waren in die Union und deren Durchfuhr durch die Union nicht aufgrund des Vorkommens von HPAI eingeschränkt sind.

(4)

Gemäß einem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier im Handel mit lebenden Tieren und Tierprodukten (im Folgenden das „Abkommen“) (4), das mit dem Beschluss 1998/258/EG des Rates (5) genehmigt wurde, werden Regionalisierungsmaßnahmen, die bei Ausbruch einer Seuche in der Union oder in den Vereinigten Staaten getroffen werden, zügig gegenseitig anerkannt.

(5)

Die Vereinigten Staaten haben am 4. März 2017 das Auftreten von HPAI des Subtyps H7N9 in einem Geflügelhaltungsbetrieb in Lincoln County im Bundesstaat Tennessee bestätigt. Daher darf nicht mehr das gesamte Hoheitsgebiet dieses Drittlandes als frei von dieser Seuche gelten.

(6)

Die Veterinärbehörden der Vereinigten Staaten haben im Umkreis von 10 km eine Kontrollzone um den betroffenen Betrieb herum ausgewiesen, die Teile von Lincoln County, Franklin County und Moore County im Bundesstaat Tennessee sowie von Madison County und Jackson County im Bundesstaat Alabama umfasst. Die Veterinärbehörden der Vereinigten Staaten haben die Ausstellung von Veterinärbescheinigungen für Sendungen mit zur Ausfuhr in die Union bestimmten Waren aus den genannten Verwaltungsbezirken unverzüglich ausgesetzt und ein Tilgungsprogramm durchgeführt, um die HPAI zu bekämpfen und ihre Ausbreitung einzudämmen.

(7)

Die Vereinigten Staaten haben Informationen über die Seuchenlage in ihrem Hoheitsgebiet und über die Maßnahmen vorgelegt, die zur Verhütung einer weiteren HPAI-Ausbreitung ergriffen wurden; diese Informationen hat die Kommission jetzt bewertet. Zum Schutz der Union vor Tiergesundheitsrisiken bei der Einfuhr in die Union von Waren aus den Vereinigten Staaten sollten auf der Grundlage dieser Bewertung sowie der Verpflichtungen aus dem Abkommen und der von den Vereinigten Staaten gegebenen Garantien Beschränkungen für die Einfuhr in die Union von Waren aus den von der HPAI betroffenen Verwaltungsbezirken der Bundesstaaten Tennessee und Alabama festgelegt werden. Der Eintrag zu den Vereinigten Staaten in der Liste in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 sollte daher geändert werden, um der Regionalisierung dieses Drittlands aufgrund des aktuellen HPAI-Ausbruchs Rechnung zu tragen.

(8)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(9)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. März 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(2)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 74.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission vom 8. August 2008 zur Erstellung einer Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Gemeinschaft und ihre Durchfuhr durch die Gemeinschaft zugelassen ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. L 226 vom 23.8.2008, S. 1).

(4)  ABl. L 118 vom 21.4.1998, S. 3.

(5)  ABl. L 118 vom 21.4.1998, S. 1.


ANHANG

In Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 werden folgende Einträge zu den Vereinigten Staaten in numerischer Reihenfolge eingefügt:

ISO-Code und Name des Drittlandes oder Gebiets

Code des Drittlandes, des Gebiets, der Zone oder des Kompartiments

Beschreibung des Drittlandes, des Gebiets, der Zone oder des Kompartiments

Veterinärbescheinigung

Besondere Bedingungen

Besondere Bedingungen

Status der Überwachung auf AI

Status der Impfung gegen AI

Status der Salmonellenbekämpfung (6)

Muster

Zusätzliche Garantien

Schlussdatum (1)

Anfangsdatum (2)

1

2

3

4

5

6

6A

6B

7

8

9

„US — Vereinigte Staaten

US-2.23

Bundesstaat Tennessee:

 

Lincoln County

 

Franklin County

 

Moore County

WGM

VIII

P2

4.3.2017

 

 

 

 

POU, RAT

 

N

P2

 

 

 

BPR, BPP, DOC, DOR, HEP, HER, SRP, SRA, LT20

 

A

 

S3, ST1

US-2.24

Bundesstaat Alabama:

 

Madison County

 

Jackson County

WGM

VIII

P2

4.3.2017

 

 

 

 

POU, RAT

 

N

P2

 

 

 

BPR, BPP, DOC, DOR, HEP, HER, SRP, SRA, LT20

 

A

 

S3, ST1“


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