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Document 32017R0421

    Durchführungsverordnung (EU) 2017/421 der Kommission vom 9. März 2017 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichzolls auf die Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien nach einer Auslaufüberprüfung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates

    C/2017/1540

    ABl. L 64 vom 10.3.2017, p. 10–45 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 07/06/2023

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2017/421/oj

    10.3.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 64/10


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/421 DER KOMMISSION

    vom 9. März 2017

    zur Einführung eines endgültigen Ausgleichzolls auf die Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien nach einer Auslaufüberprüfung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 18,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    A.   VERFAHREN

    1.   Geltende Maßnahmen

    (1)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 1628/2004 (2) führte der Rat im Anschluss an eine Antisubventionsuntersuchung (im Folgenden „Ausgangsuntersuchung“) einen endgültigen Ausgleichszoll ein auf die Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien (im Folgenden „betroffenes Land“), die derzeit unter den KN-Codes ex 8545 11 00 (TARIC-Code 8545110010) und ex 8545 90 90 (TARIC-Code 8545909010) eingereiht werden.

    (2)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 1629/2004 (3) führte der Rat ferner im Anschluss an eine Antidumpinguntersuchung endgültige Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien ein.

    (3)

    Die Verordnungen (EG) Nr. 1628/2004 und (EG) Nr. 1629/2004 wurden im Anschluss an eine von Amts wegen angestrengte teilweise Interimsüberprüfung der Ausgleichsmaßnahmen vom Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 1354/2008 (4) geändert.

    (4)

    Im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung der Ausgleichsmaßnahmen nach Artikel 18 der Grundverordnung verlängerte der Rat die Ausgleichsmaßnahmen mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1185/2010 (5). Im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen verlängerte der Rat die Antidumpingmaßnahmen mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1186/2010 (6).

    (5)

    Bei den Ausgleichsmaßnahmen handelte es sich um einen Wertzoll von 6,3 % bzw. 7,0 % für die Einfuhren von namentlich genannten Ausführern sowie um einem residualen Zollsatz von 7,2 %.

    2.   Antrag auf Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen (im Folgenden „Auslaufüberprüfung“)

    (6)

    Nach der Veröffentlichung einer Bekanntmachung über das bevorstehende Außerkrafttreten der Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien (7) erhielt die Kommission einen Antrag auf Einleitung einer Überprüfung nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates (8).

    (7)

    Der Antrag wurde von den Unternehmen SGL Carbon GmbH, TOKAI Erftcarbon GmbH und GrafTech Switzerland SA (im Folgenden „Antragsteller“) eingereicht, auf die mehr als 25 % der gesamten Produktion von Grafitelektrodensystemen in der Union entfallen.

    (8)

    Der Antrag wurde damit begründet, dass beim Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten der Subventionierung und einem Anhalten oder erneuten Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.

    3.   Einleitung

    (9)

    Die Kommission kam zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Einleitung einer Auslaufüberprüfung vorlagen; daher leitete sie am 15. Dezember 2015 im Wege einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung (9) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“) eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009.

    4.   Parallele Untersuchung

    (10)

    Im Wege einer am 15. Dezember 2015 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung (10) kündigte die Kommission auch die Einleitung einer Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (11) der endgültigen Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien an.

    5.   Interessierte Parteien

    (11)

    In der Einleitungsbekanntmachung lud die Kommission die interessierten Parteien ein, mit ihr Kontakt aufzunehmen, um bei der Untersuchung mitarbeiten zu können. Außerdem unterrichtete die Kommission gezielt den Antragsteller, andere ihr bekannte Unionshersteller, bekanntermaßen betroffene ausführende Hersteller, Einführer und Verwender in der Union sowie die indischen Behörden über die Einleitung der Auslaufüberprüfung und bat sie um ihre Mitarbeit.

    (12)

    Alle interessierten Parteien hatten die Möglichkeit, zur Einleitung der Untersuchung Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder den Anhörungsbeauftragten in Handelsverfahren zu beantragen.

    5.1.   Stichprobenverfahren

    (13)

    In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie möglicherweise nach Artikel 27 der Grundverordnung eine Stichprobe der interessierten Parteien bilden werde.

    a)   Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller

    (14)

    In der Einleitungsbekanntmachung gab die Kommission bekannt, dass sie eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet hatte. Nach Artikel 27 Absatz 1 der Grundverordnung bildete die Kommission eine Stichprobe auf der Grundlage der größten repräsentativen Verkaufsmenge, die in angemessener Weise in der verfügbaren Zeit untersucht werden konnte. Diese Stichprobe umfasste vier Unionshersteller. Auf die für die Stichprobe ausgewählten Unionshersteller entfielen den Informationen aus der Repräsentativitätsprüfung zufolge mehr als 80 % der gesamten Unionsproduktion. Die Kommission ersuchte die interessierten Parteien, zur vorläufigen Stichprobe Stellung zu nehmen. Da innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme einging, war die Stichprobe somit bestätigt. Die Stichprobe ist repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Union.

    b)   Bildung einer Stichprobe der Einführer

    (15)

    Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, bat sie alle unabhängigen Einführer um Übermittlung der in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten Informationen.

    (16)

    Es meldeten sich keine Einführer, um die in der Einleitungsbekanntmachung geforderten Informationen vorzulegen.

    5.2.   Fragebogen und Kontrollbesuche

    (17)

    Die Kommission sandte Fragebogen an die indische Regierung, die Unionshersteller der Stichprobe, die zwei ihr bekannten indischen Hersteller/Ausführer und 53 Verwender, die sich nach der Einleitung der Überprüfung gemeldet hatten.

    (18)

    Antworten auf die Fragebogen gingen von der indischen Regierung, den vier Unionsherstellern der Stichprobe, einem indischen ausführenden Hersteller und acht Verwendern ein.

    (19)

    Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Subventionierung und einer dadurch verursachten Schädigung sowie für die Ermittlung des Unionsinteresses benötigte, und überprüfte sie. Bei den folgenden Unternehmen wurden nach Artikel 26 der Grundverordnung Kontrollbesuche in den Räumlichkeiten der indischen Regierung in Delhi und Bhopal durchgeführt:

    a)

    Unionshersteller:

    Graftech France SNC, Calais, Frankreich

    Graftech Iberica S.L., Navarra, Spanien

    SGL Carbon SA, Wiesbaden, Deutschland

    Tokai Erftcarbon GmbH, Grevenbroich, Deutschland

    b)

    Ausführender Hersteller in Indien:

    HEG Limited, Bhopal (im Folgenden „HEG“)

    6.   Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum

    (20)

    Die Untersuchung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Subventionierung betraf den Zeitraum vom 1. Oktober 2014 bis zum 30. September 2015 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ oder „UZÜ“). Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum Ende des UZÜ (im Folgenden „Bezugszeitraum“).

    B.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

    1.   Betroffene Ware

    (21)

    Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Grafitelektroden von der für Elektroöfen verwendeten Art, mit einer Rohdichte von 1,65 g/cm3 oder mehr und einem elektrischen Widerstand von 6,0 μΩm oder weniger, und für solche Elektroden verwendete Nippel, ob sie zusammen oder getrennt eingeführt werden, mit Ursprung in Indien, die derzeit unter den KN-Codes 8545 11 00 (TARIC-Code 8545110010) und ex 8545 90 90 (TARIC-Code 8545909010) eingereiht werden (Grafitelektrodensysteme, im Folgenden „GES“ oder „überprüfte Ware“).

    2.   Gleichartige Ware

    (22)

    Die Untersuchung ergab, dass die folgenden Waren dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen haben:

    die überprüfte Ware

    die in der Union vom Wirtschaftszweig der Union hergestellte und verkaufte Ware

    (23)

    Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass es sich bei diesen Waren um gleichartige Waren im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c der Grundverordnung handelt.

    C.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER ERNEUTEN AUFTRETENS DER SUBVENTIONIERUNG

    1.   Einleitung

    (24)

    Nach Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob im Falle des Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen ein Anhalten der Subventionierung wahrscheinlich wäre.

    (25)

    Auf der Grundlage der im Überprüfungsantrag enthaltenen Informationen wurden die nachstehenden Regelungen untersucht, mit denen angeblich Subventionen gewährt werden:

     

    Landesweite Regelungen

    a)

    Duty Drawback Scheme (im Folgenden „DD-Regelung“) — Zollrückerstattungsregelung;

    b)

    Advance Authorisation Scheme (im Folgenden „AA-Regelung“) — Vorabgenehmigungsregelung;

    c)

    Focus Market Scheme (im Folgenden „FM-Regelung“) — Zollgutschrift für Ausfuhren in bestimmte Länder;

    d)

    Merchandise Export from India Scheme (im Folgenden „MEI-Regelung“); — Warenausfuhr aus Indien;

    e)

    Export Promotion Capital Goods Scheme (im Folgenden „EPCG-Regelung“) -Exportförderprogramm mit präferenziellen Einfuhrzöllen auf Investitionsgüter;

    f)

    Export Credit Scheme (im Folgenden „EC-Regelung“) — Ausfuhrkreditregelung;

     

    Regionale Regelung

    g)

    Electricity Duty Exemption Scheme (im Folgenden „EDE-Regelung“) — Regelung über die Befreiung von der Elektrizitätsabgabe

    (26)

    Rechtsgrundlage für die unter den Buchstaben a bis e genannten Regelungen ist das Außenhandelsgesetz Nr. 22 von 1992 („Foreign Trade (Development and Regulation) Act 1992“), das am 7. August 1992 in Kraft trat (im Folgenden „Außenhandelsgesetz“). Dieses Gesetz ermächtigt die indische Regierung, Notifikationen über die Ausfuhr- und Einfuhrpolitik zu machen. Diese werden in „Foreign Trade Policy“-Dokumenten (Dokumente zur Außenhandelspolitik) zusammengefasst, die alle fünf Jahre vom Handelsministerium herausgegeben und regelmäßig aktualisiert werden. Zwei „Foreign Trade Policy“-Dokumente sind für den UZÜ dieser Untersuchung relevant: Foreign Trade Policy 2009-2014 („FTP 09-14“) und Foreign Trade Policy 2015-2020 („FTP 15-20“). Letzteres trat im April 2015 in Kraft. Die indische Regierung legt zudem in den Verfahrenshandbüchern „Handbook of Procedures, Volume I, 2009-2014“ („HOP I 04-09“) bzw. „Handbook of Procedures, Volume I, 2015-2020“ („HOP I 15-20“) die Verfahren fest, die FTP 09-14 bzw. FTP 15-20 regeln. Die Verfahrenshandbücher werden regelmäßig aktualisiert.

    (27)

    Die unter Buchstabe f aufgeführte EC-Regelung stützt sich auf die Abschnitte 21 und 35A des „Banking Regulation Act“ (Gesetz zur Regulierung des Bankwesens) von 1949, wonach die „Reserve Bank of India“ (im Folgenden „indische Zentralbank“ oder „RBI“) befugt ist, Geschäftsbanken Weisungen im Ausfuhrkreditbereich zu erteilen.

    (28)

    Für die Verwaltung der unter Buchstabe g genannten Regelung sind die Behörden des Bundesstaates Madhya Pradesh zuständig.

    (29)

    In der Ausgangsuntersuchung waren sowohl die DD-Regelung in Form ihrer Vorgängerregelung, Duty Entitlement Passbook Scheme — Rückerstattung von Einfuhrabgaben auf Vorleistungen für Ausfuhrwaren (im Folgenden „DEPB-Regelung“) (12), als auch die EPCG-Regelung bereits angefochten worden, während die AA-Regelung, die FM-Regelung, die MEI-Regelung, die EC-Regelung und die EDE-Regelung nicht untersucht worden waren.

    (30)

    Wie in Erwägungsgrund 18 dargelegt, kooperierte nur ein indischer ausführender Hersteller. Auf diesen ausführenden Hersteller entfielen mehr als 95 % der gesamten GES-Einfuhren in die Union und 50 % der geschätzten Gesamtproduktionskapazität in Indien. Die Produktionskapazität in Indien wurde anhand des geprüften Fragebogens des mitarbeitenden ausführenden Herstellers und der veröffentlichten Geschäftsberichte der nicht mitarbeitenden ausführenden Hersteller ermittelt. Vor diesem Hintergrund wurde die Mitarbeit der indischen ausführenden Hersteller als gering betrachtet. Die indischen Behörden wurden ordnungsgemäß davon in Kenntnis gesetzt, dass aufgrund mangelnder Mitarbeit der indischen ausführenden Hersteller die Kommission von Artikel 28 der Grundverordnung Gebrauch machen kann. Es gingen keine diesbezüglichen Stellungnahmen ein.

    (31)

    Nach der Unterrichtung brachte die indische Regierung vor, die Zusammenarbeit dürfe nicht als gering betrachtet werden, da auf den mitarbeitenden Hersteller mehr als 95 % der gesamten indischen GES-Ausfuhren in die Union im UZÜ und 50 % der geschätzten Gesamtproduktionskapazität in Indien entfielen. Hierzu wird präzisiert, dass die Kommission den Grad der Zusammenarbeit auf der Grundlage der Gesamtproduktionskapazität in Indien festgelegt hat, der für eine Auslaufüberprüfung als ausschlaggebender als die Menge der indischen GES-Ausfuhren in die Union während des UZÜ beurteilt wurde. Da es nur zwei gleich große Hersteller in Indien gibt, wovon nur einer mitarbeitete, ist es gerechtfertigt, die Zusammenarbeit als gering zu bewerten; immerhin hat das nicht mitarbeitende Unternehmen möglicherweise große Relevanz für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens der Subventionierung oder eines erneuten Auftretens der Schädigung. Wie in Erwägungsgrund 155 ausgeführt, stellte der nicht mitarbeitende Hersteller seine Ausfuhren in die Union aufgrund der Zollsätze nahezu ein und würde höchstwahrscheinlich die Ausfuhren in erheblicheren Mengen wieder aufnehmen, sollte man die Maßnahmen auslaufen lassen. Da die beiden bekannten Hersteller jeweils 50 % der geschätzten Gesamtproduktionskapazität in Indien ausmachen, lässt sich nicht ausschließen, dass ihre jeweiligen Anteile an den indischen Gesamtausfuhren in die Union sich aneinander angleichen und damit von dem im UZÜ beobachteten Verhältnis von rund 95/5 deutlich unterscheiden würden. Daher wurde dieser Einwand zurückgewiesen. Die Kommission weist jedenfalls darauf hin, dass dieses Vorbringen in einer Auslaufüberprüfung nicht schlüssig ist, in der festgestellt werden soll, ob eine Subventionierung fortgesetzt wird. Anhand der Feststellungen zu dem einzigen ausführenden Hersteller kann die Kommission bereits den Schluss ziehen, ddass es zu einem Anhalten der Subventionierung kommt. Somit ist es völlig unerheblich, ob der Grad der Mitarbeit hoch oder gering ist.

    2.   Duty Drawback Scheme (DD-Regelung) — Zollrückerstattungsregelung

    2.1.   Rechtsgrundlage

    (32)

    Die DD-Regelung wird in den Vorschriften für die Rückerstattung von Zöllen und Verbrauchsteuern („Custom & Central Excise Duties Drawback Rules“) von 1995, geändert durch nachfolgende Notifikationen, detailliert beschrieben.

    2.2.   Begünstigte

    (33)

    Alle ausführenden Hersteller und ausführenden Händler können diese Regelung in Anspruch nehmen.

    2.3.   Anwendung

    (34)

    Ein anspruchsberechtigter Ausführer kann eine Erstattung beantragen, die als Prozentsatz des FOB-Wertes („free-on-board“) der im Rahmen dieser Regelung ausgeführten Waren berechnet wird. Die Erstattungssätze wurden von der indischen Regierung für eine Reihe von Waren festgesetzt, darunter auch die zu überprüfende Ware. Sie werden auf Grundlage der Durchschnittsmenge oder des Durchschnittswerts der Materialien, die als Vorleistungen bei der Herstellung einer Ware verwendet werden, sowie des durchschnittlichen Betrags der für die Vorleistungen entrichteten Abgaben ermittelt. Sie werden unabhängig davon angewandt, ob tatsächlich Einfuhrabgaben entrichtet wurden oder nicht. Im UZÜ betrug der Satz der DD-Regelung bis zum 22. November 2014 3 % mit einer Obergrenze von 3,2 INR/kg und danach 2,4 % mit einer Obergrenze von 8 INR/kg.

    (35)

    Bedingung für die Inanspruchnahme dieser Regelung ist die Ausfuhr von Waren. Bei der Eingabe der Versanddetails in den Zollserver (ICEGATE) wird angegeben, dass die Ausfuhr im Rahmen der DD-Regelung erfolgt, und der DD-Betrag wird unwiderruflich festgelegt. Nachdem das Transportunternehmen die allgemeine Ausfuhrerklärung („Export General Manifest — EGM“) eingereicht und die Zollstelle dieses Dokument zu ihrer Zufriedenheit mit den Daten in den Begleitpapieren abgeglichen hat, sind alle Bedingungen für die Genehmigung der Zahlung des Erstattungsbetrags entweder durch Direktüberweisung auf das Bankkonto des Ausführers oder per Scheck erfüllt.

    (36)

    Außerdem muss der Ausführer einen Nachweis für die Realisierung der Ausfuhrerlöse anhand einer Bankbescheinigung („Bank Realisation Certificate — BRC“) vorlegen. Dieses Dokument kann nach der Zahlung des Erstattungsbetrags vorgelegt werden, allerdings zieht die indische Regierung den ausgezahlten Betrag wieder ein, wenn es der Ausführer versäumt, die Bankbescheinigung innerhalb einer bestimmten Frist vorzulegen.

    (37)

    Der Erstattungsbetrag kann für jeden beliebigen Zweck verwendet werden.

    (38)

    Der Betrag der Zollrückerstattung kann nach den indischen Rechnungslegungsgrundsätzen periodengerecht als Ertrag verbucht werden, sobald die Ausfuhrverpflichtung erfüllt wurde.

    (39)

    Die Untersuchung ergab, dass der mitarbeitende ausführende Hersteller im UZÜ weiterhin von der DD-Regelung Gebrauch machte.

    2.4.   Schlussfolgerungen zur DD-Regelung

    (40)

    Wie in der Ausgangsuntersuchung festgestellt, werden im Rahmen der DD-Regelung Subventionen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung gewährt. Bei der sogenannten Zollrückerstattung handelt es sich um eine finanzielle Beihilfe der indischen Regierung, da sie in Form eines direkten Transfers von Geldern durch die indische Regierung erfolgt. Es bestehen keine Einschränkungen hinsichtlich der Verwendung dieser Mittel. Darüber hinaus erwächst dem Ausführer durch die Zollrückerstattung ein Vorteil, da sie die Liquidität des Unternehmens verbessert.

    (41)

    Der Zollrückerstattungssatz für Ausfuhren wird von der indischen Regierung für jede einzelne Ware festgelegt. Obwohl die Subvention als Zollrückerstattung bezeichnet wird, weist diese Regelung jedoch nicht die Eigenschaften eines zulässigen Rückerstattungssystems oder Ersatzrückerstattungssystems im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung auf. Die Zahlung an den Ausführer steht in keinem Zusammenhang mit der tatsächlichen Entrichtung von Einfuhrabgaben für Rohstoffe und stellt keine Zollgutschrift zur Aufrechnung von Einfuhrzöllen für vergangene oder künftige Einfuhren von Rohstoffen dar.

    (42)

    Bei dem Kontrollbesuch brachten die indische Regierung und der mitarbeitende ausführende Hersteller vor, dass zwischen den Rückerstattungssätzen sowie den auf Rohstoffe gezahlten Zöllen eine angemessene Verknüpfung bestehe. Dies sei damit zu begründen, dass die indische Regierung bei der Festsetzung der Rückerstattungssätze sowohl die durchschnittliche Menge oder den durchschnittlichen Wert der Stoffe, die als Vorleistungen in die Herstellung der Ware einflössen, als auch den durchschnittlichen Betrag der auf Vorleistungen gezahlten Zölle berücksichtige.

    (43)

    Die Kommission ist allerdings nicht der Ansicht, dass die angebliche Verknüpfung zwischen den Rückerstattungssätzen und den auf Rohstoffe gezahlten Zöllen ausreicht, damit die Regelung den Vorgaben in Anhang I, Anhang II (Definition und Regeln für die Rückerstattung) und Anhang III (Definition und Regeln für die Ersatzrückerstattung) der Grundverordnung genügt. Insbesondere wird die Höhe der Gutschrift nicht in Bezug auf die tatsächlich verwendeten Vorleistungen berechnet. Im Übrigen fehlt ein System oder Verfahren, mit dem nachgeprüft werden könnte, welche Vorleistungen (in welcher Menge und welchen Ursprungs) bei der Herstellung der Ausfuhrware verbraucht wurden oder ob eine übermäßige Erstattung von Einfuhrabgaben im Sinne des Anhangs I Buchstabe i und der Anhänge II und III der Grundverordnung stattgefunden hat. Ferner wurde von der indischen Regierung keine weitere Prüfung auf der Grundlage der tatsächlichen Vorleistungen und Transaktionen vorgenommen, um festzustellen, ob eine übermäßige Erstattung stattgefunden hat. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

    (44)

    Folglich muss die Zahlung, die in Form eines direkten Transfers von Geldern durch die indische Regierung im Anschluss an von Ausführern getätigte Ausfuhren erfolgt, als von der Ausfuhrleistung abhängiger Direktzuschuss der indischen Regierung betrachtet werden und gilt daher nach Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung als spezifisch und anfechtbar.

    2.5.   Berechnung der Höhe der Subvention

    (45)

    Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 5 der Grundverordnung wurde die Höhe der anfechtbaren Subventionen anhand des dem Empfänger erwachsenden Vorteils berechnet, der im UZÜ festgestellt wurde. In diesem Zusammenhang wurde berücksichtigt, dass nach dieser Regelung dem Empfänger der Vorteil zum Zeitpunkt der Abwicklung eines Ausfuhrgeschäfts erwächst. Zu diesem Zeitpunkt ist die indische Regierung zur Zahlung des Erstattungsbetrags verpflichtet, was nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung einer finanziellen Beihilfe entspricht. Die indische Regierung hat nach Ausstellung der Ausfuhrbegleitpapiere durch die Zollbehörden, auf denen unter anderem der Betrag der für das Ausfuhrgeschäft gewährten Rückerstattung ausgewiesen ist, keinen Ermessensspielraum mehr, was die Gewährung der Subvention betrifft. Da keine zuverlässigen Belege für das Gegenteil vorliegen, wird es somit als angemessen erachtet, bei der Berechnung des durch die DD-Regelung bedingten Vorteils die Summe aller Erstattungsbeiträge zugrunde zu legen, die im UZÜ für Ausfuhrgeschäfte nach dieser Regelung ausgestellt wurden.

    (46)

    Die Subventionsbeträge wurden nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung den gesamten im UZÜ mit der zu überprüfenden Ware erzielten Ausfuhrumsätzen in angemessener Weise (Nenner) zugerechnet, da die Subvention von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde.

    (47)

    Auf dieser Berechnungsgrundlage betrug die für diese Regelung ermittelte Subventionsspanne für den mitarbeitenden ausführenden Hersteller 2,02 %.

    3.   Advance Authorisation Scheme (AA-Regelung) — Vorabgenehmigungsregelung

    3.1.   Rechtsgrundlage

    (48)

    Die Regelung wird in den Abschnitten 4.1.1 bis 4.1.14 FTP 09-14 und in den Kapiteln 4.1 bis 4.30 HOP I 09-14 sowie in den Absätzen 4.03 bis 4.24 FTP 15-20 und in den Kapiteln 4.04 bis 4.52 HOP I 15-20 ausführlich erläutert.

    3.2.   Begünstigte

    (49)

    Die AA-Regelung umfasst sechs Teilregelungen, die in Erwägungsgrund (50) ausführlicher beschrieben werden. Diese Teilregelungen unterscheiden sich unter anderem hinsichtlich der Anspruchsberechtigung. Die Begünstigten der AA-Teilregelungen „Physical Exports“ (tatsächliche Ausfuhren) und „Annual Requirement“ (Jahresbedarf) sind ausführende Hersteller sowie ausführende Händler, die an zuliefernde Hersteller „gebunden“ sind. Ausführende Hersteller, die den endgültigen Ausführer beliefern, haben Anspruch auf die AA-Teilregelung „Intermediate Supplies“ (Lieferung von Zwischenprodukten). Hauptauftragnehmer, die die in Abschnitt 8.2 FTP 09-14 genannten „Deemed Export“-Kategorien beliefern, beispielsweise Zulieferer eines exportorientierten Betriebs („Export-Oriented Unit“), können die AA-Teilregelung „Deemed Exports“ (vorgesehene Ausfuhren) in Anspruch nehmen. Zwischenlieferanten, die herstellende Ausführer beliefern, haben schließlich Anspruch auf „deemed export“-Vorteile im Rahmen der AA-Teilregelungen „Advance Release Orders — ARO“ (Vorgezogener Lieferabruf) und „Back to Back Inland Letter of Credit“ (Gegenakkreditiv oder Back-to-Back-Akkreditiv für inländische Lieferanten).

    3.3.   Anwendung

    (50)

    Die AA-Regelung gilt in folgenden Fällen:

    i)

    Physical Exports (Tatsächliche Ausfuhren): Dies ist die wichtigste Teilregelung. Sie berechtigt zur zollfreien Einfuhr von Vorleistungen, die der Herstellung einer bestimmten resultierenden Ausfuhrware dienen. „Tatsächlich“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Ausfuhrware das indische Hoheitsgebiet verlassen muss. Eine zollfreie Einfuhrmenge, die Ausfuhrverpflichtung und die Art der Ausfuhrware sind in der Vorabgenehmigung aufgeführt.

    ii)

    Annual Requirement (Jahresbedarf): Eine solche Genehmigung ist nicht an eine bestimmte Ausfuhrware gebunden, sondern an eine breitere Warengruppe (z. B. chemische und verwandte Erzeugnisse). Der Genehmigungsinhaber kann — bis zu einem bestimmten Wert, der sich nach seiner bisherigen Ausfuhrleistung richtet — alle Vorleistungen, die für die Herstellung einer unter die betreffende Warengruppe fallenden Ware erforderlich sind, zollfrei einführen. Er kann jede resultierende Ware aus dieser Warengruppe, für die er die Vorleistungen zollfrei eingeführt hat, ausführen.

    iii)

    Intermediate Supplies (Lieferung von Zwischenprodukten): Diese Teilregelung gilt für den Fall, dass zwei Hersteller gemeinsam eine einzige Ausfuhrware produzieren wollen und die Herstellung untereinander aufteilen. Der ausführende Hersteller, der das Zwischenprodukt herstellt, kann die Vorleistungen zollfrei einführen und zu diesem Zweck eine AA-Regelung für die Lieferung von Zwischenprodukten in Anspruch nehmen. Der endgültige Ausführer schließt die Herstellung ab und muss die fertige Ware ausführen.

    iv)

    Deemed Exports (Vorgesehene Ausfuhren): Im Rahmen dieser Teilregelung kann der Hauptauftragnehmer die Vorleistungen zollfrei einführen, die zur Herstellung von Waren benötigt werden, die als „vorgesehene Ausfuhren“ an die in Abschnitt 8.2 Buchstaben b bis f, g, i und j FTP 09-14 genannten Abnehmerkategorien geliefert werden sollen. Nach Angaben der indischen Regierung handelt es sich bei „vorgesehenen Ausfuhren“ um die Geschäfte, bei denen die gelieferten Waren das Land nicht verlassen. Einige Lieferkategorien gelten als vorgesehene Ausfuhren, wenn die Waren in Indien hergestellt werden, z. B. die Lieferung von Waren an einen exportorientierten Betrieb oder an ein Unternehmen in einer Sonderwirtschaftszone (SWZ).

    v)

    Advance Release Order (vorgezogener Lieferabruf, im Folgenden „ARO“): Die Inhaber von Vorabgenehmigungen, die die Vorleistungen nicht direkt einführen, sondern von inländischen Anbietern beziehen wollen, können zu diesem Zweck auf den vorgezogenen Lieferabruf zurückgreifen. In diesen Fällen werden die Vorabgenehmigungen als ARO ausgewiesen und nach Lieferung der darauf angegebenen Waren auf den inländischen Lieferanten übertragen. Aufgrund der Übertragung ist der inländische Lieferant berechtigt, die Vorteile für vorgesehene Ausfuhren nach Abschnitt 8.3 FTP 09-14 in Anspruch zu nehmen (d. h. die AA-Regelungen für Lieferung von Zwischenprodukten/vorgesehene Ausfuhren, Rückvergütung im Falle der vorgesehenen Ausfuhr und Erstattung der Verbrauchsteuer). Im Rahmen der ARO-Teilregelung werden folglich dem Lieferanten der Ware Steuern und Abgaben erstattet und nicht etwa dem endgültigen Ausführer in Form einer Rückvergütung/Erstattung von Zöllen. Die Erstattung von Steuern/Abgaben kann sowohl für im Inland bezogene als auch für eingeführte Vorleistungen in Anspruch genommen werden.

    vi)

    Back to Back Inland Letter of Credit (Gegenakkreditiv für inländische Lieferanten): Auch diese Teilregelung gilt für inländische Lieferungen an Inhaber von Vorabgenehmigungen. Der Inhaber einer Vorabgenehmigung kann bei einer Bank ein Akkreditiv zugunsten eines inländischen Lieferanten eröffnen. Die Genehmigung wird von der Bank für Direkteinfuhren validiert, allerdings nur in Wert und Menge der inländisch bezogenen anstatt eingeführten Waren. Der inländische Lieferant ist dann berechtigt, die Vorteile für vorgesehene Ausfuhren nach Abschnitt 8.3 FTP 09-14 in Anspruch zu nehmen (d. h. die AA-Regelungen für Lieferung von Zwischenprodukten/vorgesehene Ausfuhren, Rückvergütung im Falle der vorgesehenen Ausfuhr und Erstattung der Verbrauchsteuer).

    (51)

    Die Untersuchung ergab, dass der mitarbeitende ausführende Hersteller im UZÜ unter der ersten Unterregelung (AA-Regelung, „tatsächliche Ausfuhren“) Vergünstigungen erhielt. Die Prüfung der Anfechtbarkeit der anderen, nicht in Anspruch genommenen Teilregelungen erübrigt sich daher.

    (52)

    Zwecks Überprüfung durch die indischen Behörden sind die Inhaber einer Vorabgenehmigung gesetzlich verpflichtet, „korrekt und ordnungsgemäß Buch zu führen über Verbrauch und Verwendung der zollfrei eingeführten/im Inland beschafften Waren“ (vgl. die Kapitel 4.26 und 4.30 sowie Anhang 23 HOP I 09-14), und dies in einem vorgegebenen Format, nämlich einem Verzeichnis des tatsächlichen Verbrauchs. Das Verzeichnis muss von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer/Kostenbuchhalter (cost and works accountant) überprüft werden, der bescheinigt, dass die vorgeschriebenen Verzeichnisse und einschlägigen Unterlagen geprüft wurden und dass die nach Anhang 23 vorgelegten Angaben in jeder Hinsicht korrekt sind.

    (53)

    Bei der Teilregelung, die im UZÜ von dem betreffenden Unternehmen in Anspruch genommen wurde, d. h. der Regelung für tatsächliche Ausfuhren, werden die zollfreie Einfuhrmenge und die Ausfuhrverpflichtung von der indischen Regierung wert- und mengenmäßig in der jeweiligen Genehmigung festgehalten. Darüber hinaus müssen Regierungsbeamte die entsprechenden Geschäftsvorgänge bei der Ein- und Ausfuhr auf der Genehmigung dokumentieren. Die indische Regierung legt die nach der AA-Regelung zugelassenen Einfuhrmengen anhand der „Standard Input/Output Norms“ (im Folgenden „SION“) fest, die für die meisten Waren, so auch für die zu überprüfende Ware, existieren.

    (54)

    Die eingeführten Vorleistungen sind nicht übertragbar und müssen zur Herstellung der resultierenden Ausfuhrware verwendet werden. Die Ausfuhrverpflichtung muss innerhalb von 24 Monaten nach Erteilung der Genehmigung erfüllt werden, wobei eine zweimalige Verlängerung um jeweils sechs Monate möglich ist.

    (55)

    Wie in Erwägungsgrund 26 erläutert, trat im April 2015 ein neues FTP-Dokument in Kraft. Hinsichtlich der in den Erwägungsgründen 50 bis 54 dargelegten praktischen Umsetzung betraf die einzige durch das neue FTP-Dokument eingeführte Veränderung die Verkürzung der Frist für die Erfüllung der Ausfuhrverpflichtung von 24 auf 18 Monate. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass alle vom mitarbeitenden ausführenden Hersteller im UZÜ verwendeten Lizenzen weiterhin in den Anwendungsbereich von FTP 09-14 fielen, da sie vor April 2015 erteilt worden waren.

    (56)

    Die Untersuchung ergab, dass die Überprüfungsauflagen der indischen Behörden bisher noch nicht beachtet oder in der Praxis erprobt wurden.

    (57)

    Der mitarbeitende ausführende Hersteller hatte ein bestimmtes Produktions- und Verbrauchsverzeichnis angelegt. Es war jedoch nicht möglich zu prüfen, welche Vorleistungen (welchen Ursprungs) in welcher Höhe für die Herstellung der ausgeführten Ware verbraucht wurden. Insbesondere war es nicht möglich, mithilfe dieses Systems zu ermitteln, ob übermäßige Erstattungen stattfanden, und diese präzise zu beziffern.

    (58)

    In Bezug auf die in Erwägungsgrund 52 dargelegten Überprüfungsauflagen wurde festgestellt, dass sich keine der vom Unternehmen verwendeten AA-Lizenzen an einem Punkt ihrer Laufzeit befand, an dem die Einreichung von Anhang 23 bei den Behörden fällig war. Zudem wurde festgestellt, dass die Berechnung der übermäßigen Erstattung nach Anhang 23 anhand der von den Unternehmen geführten Aufzeichnungen nicht möglich war, was eine künftige Bescheinigung eines unabhängigen Wirtschaftsprüfers/Kostenbuchhalters unmöglich machte.

    (59)

    Außerdem wurde ermittelt, dass nur 75 % bis 85 % des nach der AA-Regelung zollfrei eingeführten wichtigsten Rohstoffs (kalzinierter Petrolkoks, „CPC“) in den GES verarbeitet wurden, während 15 % bis 25 % zu zwei Nebenprodukten (Stücke und Pulver) verarbeitet wurden. Eine weitere Feststellung war, dass zumindest ein Teil der zwei Nebenprodukte auf dem nationalen Markt verkauft wurde und dass kein System zur Messung der zollfrei eingeführten tatsächlichen CPC-Mengen vorhanden war, die zu Nebenprodukten verarbeitet oder im Inland verkauft wurden.

    (60)

    Alles in allem wird die Auffassung vertreten, dass der mitarbeitende ausführende Hersteller nicht nachweisen konnte, dass die einschlägigen FTP-Bestimmungen eingehalten wurden.

    3.4.   Schlussfolgerungen zur AA-Regelung

    (61)

    Die Befreiung von Einfuhrzöllen stellt eine Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung dar, denn sie ist eine finanzielle Beihilfe der indischen Regierung, da diese auf ansonsten zu entrichtende Abgaben verzichtet, und sie gewährt dem untersuchten Ausführer einen Vorteil, da seine Liquidität verbessert wird.

    (62)

    Außerdem ist die AA-Regelung rechtlich zweifelsfrei von der Ausfuhrleistung abhängig und gilt daher nach Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung als spezifisch und anfechtbar. Ohne eine Ausfuhrverpflichtung kann ein Unternehmen keine dieser Regelungen in Anspruch nehmen.

    (63)

    Die im vorliegenden Fall in Anspruch genommene Teilregelung kann nicht als zulässiges Rückerstattungssystem oder Ersatzrückerstattungssystem im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung angesehen werden. Sie genügt nicht den Vorgaben in Anhang I Buchstabe i, Anhang II (Definition und Regeln für die Rückerstattung) und Anhang III (Definition und Regeln für die Ersatzrückerstattung) der Grundverordnung. Die indische Regierung wandte effektiv kein Nachprüfungssystem oder -verfahren an, um festzustellen, welche Vorleistungen in welchem Umfang bei der Herstellung der ausgeführten Ware verbraucht wurden (Anhang II Nummer 4 der Grundverordnung und im Falle von Ersatzrückerstattungssystemen Anhang III Abschnitt II Nummer 2 der Grundverordnung). Überdies waren die SION für die zu überprüfende Ware nicht präzise genug; sie stellen kein Überprüfungssystem für den tatsächlichen Verbrauch dar, weil sie der indischen Regierung aufgrund ihrer Ausgestaltung nicht ermöglichen, den Umfang der in die Ausfuhrproduktion eingeflossenen Vorleistungen hinreichend genau nachzuprüfen. Die indische Regierung führte auch keine weitere Prüfung auf der Grundlage der tatsächlich eingesetzten Vorleistungen durch, obwohl dies in Ermangelung eines effektiv angewandten Nachprüfungssystems erforderlich gewesen wäre (Anhang II Nummer 5 und Anhang III Abschnitt II Nummer 3 der Grundverordnung).

    (64)

    Die Teilregelung ist somit anfechtbar.

    3.5.   Berechnung der Höhe der Subvention

    (65)

    Wenn es keine zulässigen Rückerstattungssysteme oder Ersatzrückerstattungssysteme gibt, gilt die Befreiung von den normalerweise bei der Einfuhr von Vorleistungen zu entrichtenden Einfuhrzöllen als anfechtbarer Vorteil.

    (66)

    Da keine zuverlässigen Belege für das Gegenteil vorliegen, wurde die Höhe der Subvention zugunsten des mitarbeitenden ausführenden Herstellers auf der Grundlage der Einfuhrabgaben (Regelzoll und besonderer Zusatzzoll) ermittelt, die für die nach besagter Teilregelung eingeführten Vorleistungen hätten entrichtet werden müssen, auf deren Erhebung im UZÜ jedoch verzichtet wurde (Zähler). Auf begründeten Antrag wurden nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung die zwecks Erhalt der Subvention zwangsläufig aufgewendeten Kosten vom Gesamtsubventionsbetrag abgezogen. Der Subventionsbetrag wurde nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung den gesamten im UZÜ mit der zu überprüfenden Ware erzielten Ausfuhrumsätzen in angemessener Weise (Nenner) zugerechnet, da die Subvention von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde.

    (67)

    Die für diese Regelung ermittelte Subventionsspanne für den mitarbeitenden ausführenden Hersteller beträgt 0,30 %.

    4.   Focus Market Scheme (FM-Regelung) — Zollgutschrift für Ausfuhren in bestimmte Länder

    4.1.   Rechtsgrundlage

    (68)

    Die FM-Regelung wird in Abschnitt 3.14 FTP 09-14 und in Abschnitt 3.8 HOP I 09-14 ausführlich erläutert.

    4.2.   Begünstigte

    (69)

    Alle ausführenden Hersteller und ausführenden Händler können diese Regelung in Anspruch nehmen.

    4.3.   Anwendung

    (70)

    Im Rahmen dieser Regelung besteht für Ausfuhren sämtlicher Waren und somit auch für Ausfuhren von GES in die Länder, die in den Tabellen 1 und 2 des Anhangs 37(C) HOP I 09-14 aufgeführt werden, ein Anspruch auf eine Zollgutschrift in Höhe von 3 % des FOB-Werts. Seit dem 1. April 2011 besteht für Ausfuhren sämtlicher Waren in die in Tabelle 3 des Anhangs 37(C) aufgeführten Länder („Special Focus Markets“) ein Anspruch auf eine Zollgutschrift in Höhe von 4 % des FOB-Wertes. Von der Regelung sind bestimmte Ausfuhrgeschäfte ausgeschlossen, z. B. Ausfuhren von eingeführten oder umgeladenen Waren, vorgesehene Ausfuhren („Deemed Exports“), Ausfuhren von Dienstleistungen und Ausfuhrumsätze von Betrieben in Sonderwirtschaftszonen oder von exportorientierten Betrieben.

    (71)

    Die FM-Zollgutschriften sind frei übertragbar und ab dem Datum der Ausstellung der entsprechenden Berechtigungsbescheinigung 24 Monate gültig. Sie können für die Zahlung von Zöllen auf spätere Einfuhren aller Vorleistungen oder Waren, einschließlich Investitionsgütern, verwendet werden.

    (72)

    Die Berechtigungsbescheinigung wird nach Abschluss des Ausfuhrgeschäftes beziehungsweise nach dem Versand der Waren von dem Hafen ausgestellt, über den die Ausfuhr abgewickelt wurde. Solange der Antragsteller den Behörden Kopien der erforderlichen Ausfuhrunterlagen vorlegen kann (z. B. der Exportaufträge, Rechnungen, Warenbegleitpapiere, Bankbescheinigungen), hat die indische Regierung keinen Einfluss auf die Gewährung der Zollgutschriften.

    (73)

    Die Untersuchung ergab, dass dem ausführenden Hersteller im Rahmen der FM-Regelung im UZÜ Vorteile gewährt wurden.

    4.4.   Schlussfolgerungen zur FM-Regelung

    (74)

    Im Rahmen der FM-Regelung werden Subventionen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung gewährt. Bei der FM-Zollgutschrift handelt es sich um eine finanzielle Beihilfe der indischen Regierung, da die Gutschrift letztendlich zur Aufrechnung von Einfuhrzöllen verwendet wird und die indische Regierung somit auf Abgaben verzichtet, die ansonsten zu entrichten wären. Darüber hinaus wird dem Ausführer durch die FM-Zollgutschrift ein Vorteil gewährt, da sie seine Liquidität verbessert.

    (75)

    Außerdem ist die FM-Regelung rechtlich von der Ausfuhrleistung abhängig und gilt daher nach Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung als spezifisch und anfechtbar.

    (76)

    Diese Regelung kann nicht als zulässiges Rückerstattungssystem oder Ersatzrückerstattungssystem im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung angesehen werden. Sie genügt nicht den strengen Vorgaben in Anhang I Buchstabe i, Anhang II (Definition und Regeln für die Rückerstattung) und Anhang III (Definition und Regeln für die Ersatzrückerstattung) der Grundverordnung. Ein Ausführer ist nicht verpflichtet, die zollfrei eingeführten Waren bei der Herstellung tatsächlich zu verbrauchen, und die Gutschrift wird nicht auf der Grundlage der tatsächlich verwendeten Vorleistungen berechnet. Es fehlt ein System oder Verfahren, mit dem nachgeprüft werden könnte, welche Vorleistungen (in welcher Menge und welchen Ursprungs) bei der Herstellung der Ausfuhrware verbraucht wurden und somit auch ob eine übermäßige Erstattung von Einfuhrabgaben im Sinne des Anhangs I Buchstabe i und der Anhänge II und III der Grundverordnung stattgefunden hat. Ein Ausführer kann die FM-Regelung unabhängig davon in Anspruch nehmen, ob er überhaupt Vorleistungen einführt. Er muss lediglich Waren ausführen, nicht aber nachweisen, dass er tatsächlich Vorleistungen eingeführt hat. Somit können die Vorteile der FM-Regelung sogar von Ausführern in Anspruch genommen werden, die sämtliche Vorleistungen vor Ort beziehen und keinerlei Waren einführen, die als Vorleistungen verwendet werden können. Außerdem kann ein Ausführer die FM-Zollgutschriften für die Einfuhr von Investitionsgütern verwenden, obwohl diese nicht unter die zulässigen Zollrückerstattungssysteme wie in Anhang I Buchstabe i der Grundverordnung dargelegt fallen, weil sie bei der Herstellung der Ausfuhrwaren nicht verbraucht werden. Zudem weist die Kommission darauf hin, dass von der indischen Regierung keine weitere Prüfung auf der Grundlage der tatsächlichen Vorleistungen und Transaktionen vorgenommen wurde, um festzustellen, ob eine übermäßige Erstattung stattgefunden hat.

    4.5.   Berechnung der Höhe der Subvention

    (77)

    Da keine zuverlässigen Belege für das Gegenteil vorliegen, wurde die Höhe der anfechtbaren Subventionen anhand des dem Empfänger gewährten Vorteils berechnet, der für den UZÜ festgestellt und vom Antragsteller zum Zeitpunkt des Ausfuhrgeschäfts periodengerecht als Ertrag verbucht wurde. Die Höhe der Subvention (Zähler) wurde nach Artikel 7 Absätze 2 und 3 der Grundverordnung den während des UZÜ mit der zu überprüfenden Ware erzielten Ausfuhrumsätzen (Nenner) in angemessener Weise zugerechnet, da die Subvention von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde.

    (78)

    Auf dieser Berechnungsgrundlage betrug die für diese Regelung ermittelte Subventionsspanne für den mitarbeitenden ausführenden Hersteller 0,13 %.

    Aufhebung und Ersatz der FM-Regelung

    (79)

    Nach dem Inkrafttreten der FTP 15-20 am 1. April 2015 wurde die FM-Regelung mit vier weiteren Regelungen zur MEI-Regelung (Merchandise Export from India — Warenausfuhr aus Indien) zusammengelegt, die in den Erwägungsgründen 83 bis 100 beschrieben wird. In dem Dokument „Highlights of the Foreign Trade Policy 2015-2020“ („Schwerpunkte der Außenhandelspolitik 2015-2020“) (13), das von der Generaldirektion Außenhandel der indischen Regierung veröffentlicht wurde, wird erläutert: „Früher gab es fünf Regelungen (Focus Product Scheme, Market Linked Focus Product Scheme, Focus Market Scheme, Agri. Infrastructure Incentive Scrip, VKGUY) zur Vergütung von Warenausfuhren mit verschiedenen Zollgutschriften und unterschiedlichen Bedingungen (bereichsspezifische oder nur für den tatsächlichen Verwender), die an die Verwendung der Ausfuhren geknüpft waren. Diese Regelungen wurden nunmehr in eine Regelung mit der Bezeichnung Merchandise Export from India Scheme zusammengelegt […].“

    (80)

    Die Untersuchung ergab, dass der mitarbeitende ausführende Hersteller nach der Aufhebung der FM-Regelung zur MEI-Regelung wechselte.

    (81)

    In Anbetracht der Erwägungsgründe 79 und 80 vertritt die Kommission die Auffassung, dass die mit der FM-Regelung gewährten Subventionen nicht eingestellt, sondern lediglich mit anderen Regelungen zusammengelegt und umbenannt wurden, und dass die nach der FM-Regelung gewährten Vorteile nunmehr unter der neuen Regelung zuerkannt wurden. Folglich wird die FM-Regelung bis zu ihrer Aufhebung für anfechtbar erachtet.

    5.   Merchandise Export from India Scheme („MEI-Regelung“) — Warenausfuhr aus Indien

    5.1.   Rechtsgrundlage

    (82)

    Die MEI-Regelung wird in Kapitel 3 FTP 15-20 und in Kapitel 3 HOP I 15-20 ausführlich erläutert.

    (83)

    Die MEI-Regelung trat am 1. April 2015 in Kraft, d. h. in der Mitte des UZÜ. Es sei daran erinnert, dass die MEI-Regelung die Nachfolgeregelung der FM-Regelung und vier anderer Regelungen (Focus Product Scheme, Market Linked Focus Product Scheme, Agricultural Infrastructure Incentive Scrip und VKGUY) ist, wie in den Erwägungsgründen 79 bis 81 erörtert.

    5.2.   Begünstigte

    (84)

    Alle ausführenden Hersteller und ausführenden Händler können diese Regelung in Anspruch nehmen.

    5.3.   Anwendung

    (85)

    Anspruchsberechtigte Unternehmen können die MEI-Regelung in Anspruch nehmen, wenn sie bestimmte Waren in bestimmte Länder ausführen, welche jeweils zur Gruppe A („Traditionelle Märkte“, einschließlich aller EU-Mitgliedstaaten), Gruppe B („Aufstrebende Märkte und Branchen“) oder Gruppe C („Sonstige Märkte“) gehören. Die den einzelnen Gruppen zugeordneten Länder und der Warenkatalog mit den entsprechenden Vergütungssätzen sind in Tabelle 1 bzw. Tabelle 2 des Anhangs 3B FTP 15-20 aufgeführt.

    (86)

    Der Vorteil gestaltet sich in Form einer Zollgutschrift, die einem Prozentsatz des FOB-Wertes der Ausfuhr entspricht. Für GES betrug dieser Prozentsatz im UZÜ 2 % für Ausfuhren in Länder der Gruppe B und 0 % für Ausfuhren in Länder der Gruppen A und C. Von der Regelung sind bestimmte Ausfuhren ausgeschlossen, z. B. Ausfuhren von eingeführten oder umgeladenen Waren, vorgesehene Ausfuhren („Deemed Exports“), Ausfuhren von Dienstleistungen und Ausfuhrumsätze von Betrieben in Sonderwirtschaftszonen oder von exportorientierten Betrieben.

    (87)

    Zollgutschriften nach der MEI-Regelung sind frei übertragbar und ab dem Ausstellungsdatum 18 Monate gültig. Sie können für Folgendes verwendet werden: i) Zahlung von Zöllen auf die Einfuhr von Vorleistungen oder Güter, einschließlich Investitionsgüter, ii) Zahlung von Verbrauchssteuern auf die Beschaffung von Vorleistungen im Inland, einschließlich Investitionsgüter und Zahlung, iii) Zahlung von Dienstleistungssteuern auf die Beschaffung von Dienstleistungen.

    (88)

    Der Antrag auf Geltendmachung von Ansprüchen nach der MEI-Regelung ist elektronisch auf der Website der Generaldirektion Außenhandel einzureichen. Dem Onlineantrag sind die relevanten Unterlagen (Frachtbriefe, Bankbescheinigung und Nachweis der Anlandung) anzuhängen. Nach Prüfung der Unterlagen stellt die zuständige regionale Behörde der indischen Regierung die Zollgutschrift aus. Reicht der Ausführer alle erforderlichen Unterlagen ein, hat die regionale Behörde keinen Ermessensspielraum und muss die Zollgutschriften ausstellen.

    (89)

    Die Untersuchung ergab, dass dem ausführenden Hersteller im Rahmen der MEI-Regelung im UZÜ Vorteile gewährt wurden.

    5.4.   Schlussfolgerungen zur MEI-Regelung

    (90)

    Im Rahmen der MEI-Regelung werden Subventionen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung gewährt. Bei der MEI-Zollgutschrift handelt es sich um eine finanzielle Beihilfe der indischen Regierung, da die Gutschrift letztendlich zur Aufrechnung von Einfuhrzöllen verwendet wird und die indische Regierung somit auf Abgaben verzichtet, die ansonsten zu entrichten wären. Darüber hinaus wird dem Ausführer durch die MEI-Zollgutschrift ein Vorteil gewährt, da sie seine Liquidität verbessert.

    (91)

    Ferner ist die MEI-Regelung rechtlich von der Ausfuhrleistung abhängig und gilt daher nach Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung als spezifisch und anfechtbar.

    (92)

    Diese Regelung kann nicht als zulässiges Rückerstattungssystem oder Ersatzrückerstattungssystem im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung angesehen werden. Sie genügt nicht den strengen Vorgaben in Anhang I Buchstabe i, Anhang II (Definition und Regeln für die Rückerstattung) und Anhang III (Definition und Regeln für die Ersatzrückerstattung) der Grundverordnung. Ein Ausführer ist nicht verpflichtet, die zollfrei eingeführten Waren bei der Herstellung tatsächlich zu verbrauchen, und die Gutschrift wird nicht auf der Grundlage der tatsächlich verwendeten Vorleistungen berechnet. Es gibt kein System oder Verfahren, mit dem nachgeprüft werden könnte, welche Vorleistungen bei der Herstellung der Ausfuhrware verbraucht wurden oder ob eine übermäßige Erstattung von Einfuhrabgaben im Sinne des Anhangs I Buchstabe i und der Anhänge II und III der Grundverordnung stattgefunden hat. Ein Ausführer kann die MEI-Regelung unabhängig davon in Anspruch nehmen, ob er überhaupt Vorleistungen einführt. Er muss lediglich Waren ausführen, nicht aber nachweisen, dass er tatsächlich Vorleistungen eingeführt hat. Somit kann die MEI-Regelung sogar von Ausführern in Anspruch genommen werden, die sämtliche Vorleistungen vor Ort beziehen und keinerlei Waren einführen, die als Vorleistungen verwendet werden können. Außerdem kann ein Ausführer die MEI-Zollgutschriften für die Einfuhr von Investitionsgütern verwenden, obwohl diese nicht unter die zulässigen Zollrückerstattungssysteme wie in Anhang I Buchstabe i der Grundverordnung dargelegt fallen, weil sie bei der Herstellung der Ausfuhrwaren nicht verbraucht werden. Ferner wurde von der indischen Regierung keine weitere Prüfung auf der Grundlage der tatsächlichen Vorleistungen und Transaktionen vorgenommen, um festzustellen, ob eine übermäßige Erstattung stattgefunden hat.

    (93)

    Ausfuhren in die Europäische Union waren im UZÜ nach der MEI-Regelung nicht unmittelbar anspruchsberechtigt, da die EU-Mitgliedstaaten zu den Ländern der Gruppe A gehören, die zu dieser Zeit nach der MEI-Regelung nicht anspruchsberechtigt waren. Hiervon ausgehend brachte die indische Regierung vor, dass die MEI-Regelung nicht als anfechtbar betrachtet werden sollte. Allerdings sind die für GES-Ausfuhren in Drittländer erhaltenen MEI-Zollgutschriften frei übertragbar und können zur Aufrechnung mit Einfuhrzöllen auf Vorleistungen verwendet werden, die zu der zu überprüfenden Ware verarbeitet werden, auch wenn die zu überprüfende Ware in die Union ausgeführt wird. Daher wurde davon ausgegangen, dass die MEI-Regelung auch für die allgemeine Ausfuhr von GES, einschließlich Ausfuhren in die Union, Vorteile gewährte und daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

    (94)

    Nach der Unterrichtung machte die indische Regierung wiederum geltend, die MEI-Regelung sein nicht als anfechtbar zu betrachten, da nur Ausfuhren in Nicht-EU-Drittländer nach dieser Regelung im UZÜ unmittelbar anspruchsberechtigt seien. Allerdings hat die indische Regierung keine neuen Gegenargumente vorgebracht, welche die Erkenntnisse aus Erwägungsgrund 93 und insbesondere die Tatsache entkräften, dass die für GES-Ausfuhren in Drittländer erhaltenen Zollgutschriften frei übertragbar sind und zur Aufrechnung mit Einfuhrzöllen auf Vorleistungen verwendet werden können, die zu der zu überprüfenden Ware verarbeitet werden, auch wenn sie in die Union ausgeführt wird. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

    5.5.   Berechnung der Höhe der Subvention

    (95)

    Die Höhe der anfechtbaren Subventionen wurde anhand des dem Empfänger gewährten Vorteils berechnet, der für den UZÜ festgestellt und vom Antragsteller zum Zeitpunkt des Ausfuhrgeschäfts periodengerecht als Ertrag verbucht wurde.

    (96)

    Es wurde festgestellt, dass die MEI-Regelung und ihre Vorgängerin, die FM-Regelung, zwar jeweils nur sechs Monate in Kraft waren (die FM-Regelung in der ersten Hälfte und die MEI-Regelung in der zweiten Hälfte des UZÜ), dass die durch die MEI-Regelung gewährten anfechtbaren Subventionen allerdings etwa dreimal so hoch wie der durch die FM-Regelung gewährte Vorteil waren.

    (97)

    In der Unterrichtung rechnete die Kommission die Höhe der Subvention (Zähler) nach Artikel 7 Absätze 2 und 3 der Grundverordnung den während des UZÜ mit der zu überprüfenden Ware erzielten Ausfuhrumsätzen (Nenner) in angemessener Weise zu, da die Subvention von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde.

    (98)

    Die indische Regierung brachte vor, die in Erwägungsgrund 97 beschriebene Berechnungsmethode der Kommission führe dazu, dass die unter der MEI-Regelung gewährten Vorteile doppelt gezählt würden, einmal bei Ausfuhren in unter der MEI-Regelung direkt anspruchsberechtigte Länder und einmal bei weltweiten Ausfuhren (in Länder der Union eingeschlossen). Da die in Erwägungsgrund 97 beschriebene Berechnungsmethode darin besteht, die bei allen Ausfuhren gewährten Vorteile nur durch den Ausfuhrumsatz (Ausfuhren in die Union eingeschlossen) zu teilen, werden die Vorteile nicht doppelt gezählt. Der Einwand wurde daher zurückgewiesen.

    (99)

    Im Rahmen dieser Auslaufüberprüfung ist es jedenfalls nicht erforderlich, den genauen Subventionssatz der MEI-Regelung festzustellen, da es angesichts der bei der Untersuchung der anderen Regelungen gewonnen Erkenntnisse hinreichende Belege für ein Andauern der Subventionierung gibt. Somit ist es ausreichend festzuhalten, dass die mit der FM-Regelung gewährten Vorteile unter der MEI-Regelung weiterhin gewährt wurden, da die MEI-Regelung, wie in den Erwägungsgründen 79 bis 81 dargelegt, die Nachfolgeregelung der FM-Regelung ist. Zu diesem Zweck stellte die Kommission eine möglichst konservative Neuberechnung der Subventionsspanne an, indem sie den größtmöglichen Nenner (also den Gesamtumsatz mit GES) einsetzte. Auf dieser Grundlage betrug die für diese Regelung errechnete Subventionsspanne für den mitarbeitenden ausführenden Hersteller 0,31 %. Dieser Prozentsatz stellt die untere Grenze der Subventionsspanne im UZÜ dar.

    (100)

    Es ist darauf hinzuweisen, dass die Subventionsspanne dieser Regelung nach dem UZÜ voraussichtlich erheblich steigen wird, da die indische Regierung mit der öffentlichen Bekanntmachung Nr. 44/2015-2020 vom 29. Oktober 2015 den Vorteil von 2 % auf die Gruppen A und C ausweitete, sodass die MEI-Regelung nunmehr in den Märkten aller Länder und insbesondere auch in den EU-Mitgliedstaaten gilt. Diese Entwicklung wird zu einem Anstieg der Höhe der Subventionen gegenüber den im UZÜ beobachteten Subventionen führen. Da MEI-Vorteile grundsätzlich für alle Ausfuhren geltend gemacht werden können, wird die Subventionspanne dieser Regelung voraussichtlich erheblich steigen und 2 % erreichen.

    6.   Export Promotion Capital Goods Scheme (EPCG-Regelung) — Exportförderprogramm mit präferenziellen Einfuhrzöllen auf Investitionsgüter

    6.1.   Rechtsgrundlage

    (101)

    Die Regelung ist in Kapitel 5 FTP 09-14 und FTP 15-20 sowie in Kapitel 5 HOP I 09-14 und HOP I 15-20 eingehend erläutert.

    6.2.   Begünstigte

    (102)

    Die Begünstigten dieser Regelung sind ausführende Hersteller sowie ausführende Händler, die an zuliefernde Hersteller und Dienstleister „gebunden“ sind.

    6.3.   Anwendung

    (103)

    Besteht für ein Unternehmen eine Ausfuhrverpflichtung, so ist es befugt, Investitionsgüter zu einem ermäßigten Zollsatz einzuführen. Eine Ausfuhrverpflichtung ist eine Verpflichtung zur Ausfuhr eines Mindestwerts an Waren, der — je nach ausgewählter Unterregelung — sich auf das Sechs- bzw. Achtfache des Betrags des gesparten Zolls beläuft. Hierfür erteilt die indische Regierung auf Antrag und nach Entrichtung einer Gebühr eine EPCG-Genehmigung. Für alle im Rahmen dieser Regelung eingeführten Investitionsgüter gilt ein ermäßigter Zollsatz von 3 %. Damit die Ausfuhrverpflichtung erfüllt wird, müssen die eingeführten Investitionsgüter für einen bestimmten Zeitraum zur Herstellung einer bestimmten Menge von Ausfuhrwaren verwendet werden. Die Investitionsgüter können im Rahmen der EPCG-Regelung zu einem Zollsatz von 0 % eingeführt werden, wobei dann aber die Frist für die Erfüllung der Ausfuhrverpflichtung kürzer ist.

    (104)

    Der Inhaber der EPCG-Genehmigung kann die Investitionsgüter auch im Inland beziehen. In diesem Fall kann der inländische Investitionsgüterhersteller die Teile, die er für die Herstellung solcher Investitionsgüter benötigt, zollfrei einführen. Ersatzweise kann der inländische Hersteller den Vorteil der „Deemed Exports“-Regelung (vorgesehene Ausfuhren) für die Lieferung von Investitionsgütern an einen EPCG-Genehmigungsinhaber in Anspruch nehmen.

    (105)

    Wie schon in der Ausgangsuntersuchung wurde festgestellt, dass der mitarbeitende ausführende Hersteller im UZÜ weiterhin von der EPCG-Regelung Gebrauch machte.

    6.4.   Schlussfolgerung zur EPCG-Regelung

    (106)

    Im Rahmen der EPCG-Regelung werden Subventionen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung gewährt. Die Zollermäßigung ist eine finanzielle Beihilfe der indischen Regierung, da die Regierung mit dieser Vorteilsgewährung auf ansonsten zu entrichtende Abgaben verzichtet. Darüber hinaus wird dem Ausführer mit der Zollermäßigung ein Vorteil gewährt, da durch die eingesparten Einfuhrabgaben die Liquidität des Unternehmens verbessert wird.

    (107)

    Des Weiteren ist die EPCG-Regelung rechtlich von der Ausfuhrleistung abhängig, da die entsprechenden Genehmigungen nicht ohne Ausfuhrverpflichtung erteilt werden. Es handelt sich somit um eine spezifische und anfechtbare Subvention im Sinne des Artikels 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung.

    (108)

    Die EPCG-Regelung kann nicht als zulässiges Rückerstattungssystem oder Rückerstattungssystem für Ersatz im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung angesehen werden. Investitionsgüter fallen gemäß Anhang I Buchstabe i der Grundverordnung nicht unter die Definition derartiger zulässiger Systeme, da sie bei der Herstellung der Ausfuhrwaren nicht verbraucht werden.

    6.5.   Berechnung der Höhe der Subvention

    (109)

    Die Höhe der anfechtbaren Subventionen wurde auf der Grundlage der für die eingeführten Investitionsgüter nicht entrichteten Zölle berechnet, wobei dieser Betrag nach Artikel 7 Absatz 3 der Grundverordnung über einen Zeitraum verteilt wurde, der dem normalen Abschreibungszeitraum für solche Investitionsgüter in dem betreffenden Wirtschaftszweig entspricht. Zu dem auf diese Weise für den UZÜ berechneten Betrag wurden Zinsen für den betreffenden Zeitraum hinzugerechnet, um den vollen Wert des Vorteils über die Zeit widerzuspiegeln. Der im UZÜ marktübliche Zinssatz in Indien wurde für diesen Zweck als angemessen betrachtet.

    (110)

    Nach Artikel 7 Absätze 2 und 3 der Grundverordnung wurde die Höhe dieser Subvention den im UZÜ erzielten Umsätzen (Nenner) in angemessener Weise zugerechnet, weil die Subvention von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde.

    (111)

    Auf dieser Berechnungsgrundlage betrug die für diese Regelung ermittelte Subventionsspanne für den mitarbeitenden ausführenden Hersteller 0,27 %.

    (112)

    Nach der Unterrichtung brachte der mitarbeitende ausführende Hersteller vor, zur Berechnung der Subventionsspanne dieser Regelung hätte der Betrag der Subvention dem Gesamtumsatz des Unternehmens, also einschließlich der Ausfuhren und des Inlandsabsatzes, anstatt nur dem Ausfuhrumsatz zugerechnet werden sollen. Er begründete dieses Vorbringen damit, dass Maschinen, die unter der EPCG-Regelung Subventionen erhalten haben, auch dazu eingesetzt werden könnten, im Inland verkaufte Produkte herzustellen, und verwies auf Abschnitt F Buchstabe b Ziffer 2 der Leitlinien für die Berechnung der Höhe von Subventionen in Ausgleichszolluntersuchungen (14) (die „Leitlinien“), der eine Anweisung für die Berechnung des Subventionsbetrags von Nicht-Ausfuhr-Subventionen enthält. Dass im Inland verkaufte GES mit im Rahmen der EPCG-Regelung eingeführten Maschinen hergestellt werden können, ändert nichts daran, dass die EPCG-Regelung als Ausfuhrsubvention gelten muss, da die Gewährung dieser Subvention, wie in den Erwägungsgründen 103 und 107 ausgeführt, rechtlich von der Ausfuhrleistung abhängig ist. Somit war Abschnitt F Buchstabe b Ziffer 2 der Leitlinien, der Nicht-Ausfuhr-Subventionen betrifft, nicht auf die Berechnung der EPCG-Regelung anwendbar, und das Vorbringen wurde zurückgewiesen. Darüber hinaus wird daran erinnert, dass im aktuellen Verfahren für die EPCG-Regelung ein und dasselbe Berechnungsverfahren angewandt wird wie in den anderen Verfahren im Zusammenhang mit GES mit Ursprung in Indien, also in der Ausgangsuntersuchung (siehe Erwägungsgrund 57 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2004 der Kommission (15)), in der teilweisen Interimsüberprüfung (siehe Erwägungsgrund 54 der Verordnung (EG) Nr. 1354/2008) und der ersten Auslaufuntersuchung (siehe Erwägungsgrund 47 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1185/2010).

    7.   Export Credit Scheme (EC-Regelung) — Ausfuhrkreditregelung

    (113)

    Die Antragsteller behaupteten, die indische Zentralbank (im Folgenden „RBI“) habe im Rahmen der EC-Regelung eine Zinsobergrenze für Ausfuhrbankkredite festgelegt. Diese Obergrenze wurde angeblich auf den Leitzinssatz der Bank, abzüglich 2,5 %, festgesetzt.

    (114)

    Es wurde jedoch festgestellt, dass die Zinsobergrenzen, die Banken für Ausfuhrkredite in INR vorgeschrieben wurden, von der RBI mit dem Master Circular DBOD Nr. DIR(Exp.) BC 06/04.02.002/2010-11 mit Wirkung vom 1. Juli 2010 aufgehoben wurden und dass die Zinsobergrenzen, die Banken für Ausfuhrkredite in ausländischen Währungen vorgeschrieben wurden, mit dem Master Circular DBOD Nr. DIR(Exp.) BC 04/04.02.002/2011-2012 mit Wirkung vom 5. Mai 2012 (mit Ausnahme weniger spezifischer Industriezweige) aufgehoben wurden. GES sind im Ausnahmeverzeichnis nicht enthalten, und daher stand die EC-Regelung im UZÜ nach den geltenden Bestimmungen für GES-Hersteller nicht zur Verfügung.

    (115)

    Die Untersuchung bestätigte, dass die tatsächlichen, vom mitarbeitenden ausführenden Hersteller für seine Kredite zu zahlenden Zinssätze den Basiszinssätzen der kreditgebenden Banken entsprachen bzw. nur geringfügig davon abwichen. Da es zudem keine Hinweise dafür gab, dass die RBI den Basiszinssatz der Banken bestimmt, wurde der Schluss gezogen, dass die Zinssätze auf Ausfuhrkredite von den Banken frei festgelegt werden.

    (116)

    Es sei darauf hingewiesen, dass die RBI kurz nach dem UZÜ im Master Circular DBR.Dir.BC.No.62/04.02.001/2015-16 vom 4. Dezember 2015 eine neue Regelung mit dem Titel „Interest Equalisation Scheme on Pre and Post Shipment Rupee Export Credit“ (Zinsausgleichsregelung für Ausfuhrkredite in Rupien vor und nach dem Versand) bekanntgab. Die Regelung steht für Ausfuhren zahlreicher Waren, einschließlich GES, unabhängig von der Größe des ausführenden Herstellers, sowie für alle Ausfuhren kleiner und mittelständischer Unternehmen zur Verfügung. Folglich kann nicht ausgeschlossen werden, dass der mitarbeitende ausführende Hersteller diese Regelung gegenwärtig in Anspruch nimmt bzw. dass er sie künftig in Anspruch nehmen wird. Die erhaltenen Vorteile würden nach Ablauf des UZÜ eintreten.

    (117)

    Infolgedessen hält die Kommission es im Rahmen dieser Auslaufüberprüfung nicht für erforderlich, Feststellungen zu dieser Regelung zu treffen.

    8.   Electricity Duty Exemption Scheme („EDE-Regelung“) — Regelung über die Befreiung von der Elektrizitätsabgabe

    (118)

    Im Rahmen des Industrieförderprogramms 2004 („Industrial Promotion Policy of 2004“) des Bundesstaates Madhya Pradesh („MP“) ist die Befreiung von der Elektrizitätsabgabe für Industrieunternehmen vorgesehen, die in die Erzeugung von Strom für den Eigenverbrauch investieren.

    8.1.   Rechtsgrundlage

    (119)

    Die Beschreibung der Regelung über die Befreiung von der Elektrizitätsabgabe in MP findet sich in Section 3-B des „Electricity Duty Act“ von 1949.

    8.2.   Begünstigte

    (120)

    Die Regelung kann von jedem Hersteller in Anspruch genommen werden, der einen bestimmten Kapitalbetrag in die Errichtung eines Kraftwerks im Bundesstaat Madhya Pradesh investiert.

    8.3.   Anwendung

    (121)

    Gemäß der Notifikation Nr. 5691-XIII-2004 der Regierung von MP vom 29. September 2004 können Unternehmen oder Personen, die in neue Eigenbedarfskraftwerke mit einer Leistung von mehr als zehn Kilowatt investieren, vom Electrical Inspectorate von MP eine Bescheinigung über die Befreiung von der Elektrizitätsabgabe erhalten. Die Befreiung wird nur für die Stromerzeugung für den Eigenverbrauch gewährt und nur unter der Voraussetzung, dass das neue Eigenbedarfskraftwerk kein älteres ersetzt. Die Befreiung wird für fünf Jahre gewährt.

    (122)

    Mit der Notifikation Nr. 3023/F-4/3/13/03 vom 5. April 2005 befreite die Regierung von MP das erste vom mitarbeitenden ausführenden Hersteller errichtete Kraftwerk („30-MW-Kraftwerk“) mit Wirkung vom 6. April 2005 für einen Zeitraum von zehn Jahren. Es sei angemerkt, dass diese Notifikation nur für den mitarbeitenden ausführenden Hersteller galt und daher eine Ausnahme von der allgemeinen fünfjährigen Befreiungsdauer darstellte, die in der Notifikation Nr. 5691-XIII-2004 festgelegt wurde. Dies legt nahe, dass dieser Anreiz nicht systematisch und nach gesetzlich festgelegten Kriterien gewährt wird.

    (123)

    Mit der Notifikation Nr. 4328-XIII-2006 vom 21. Juli 2006 führte die Regierung von MP unterschiedliche Befreiungszeiten von fünf, sieben und zehn Jahren ein, in Abhängigkeit vom Investitionswert des subventionierten Kraftwerks.

    (124)

    Gemäß einem Schreiben der Regierung von MP vom 4. Februar 2015 wurde dem zweiten vom mitarbeitenden ausführenden Hersteller errichteten Kraftwerk („33-MW-Kraftwerk“) vom 10. Juni 2009 bis zum 9. Juni 2016 eine siebenjährige Befreiung gewährt.

    8.4.   Schlussfolgerung zur EDE-Regelung

    (125)

    Die Höhe der Subvention wurde nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung auf der Grundlage der nicht gezahlten Verkaufsabgabe auf im UZÜ bezogenen Strom (Zähler) und des Gesamtumsatzes des Unternehmens (Nenner) berechnet, da die EDE-Regelung weder von der Ausfuhrleistung abhängt noch der Strom ausschließlich für die Herstellung der zu überprüfenden Ware verwendet wurde.

    (126)

    Auf dieser Berechnungsgrundlage betrug die für diese Regelung ermittelte Subventionsspanne für den mitarbeitenden ausführenden Hersteller etwa 2 %.

    (127)

    Gemäß der Notifikation Nr. 3023/F-4/3/13/03 war das vom mitarbeitenden ausführenden Hersteller betriebene 30-MW-Kraftwerk ab April 2015 (also während des UZÜ) nicht mehr nach der EDE-Regelung anspruchsberechtigt, wie in Erwägungsgrund 122 dargelegt. Die Untersuchung bestätigte, dass der mitarbeitende ausführende Hersteller ab diesem Datum nicht mehr in den Genuss der Abgabenbefreiung kam.

    (128)

    Für das 33-MW-Kraftwerk endete die Anspruchsberechtigung im Juni 2016, wie in Erwägungsgrund 124 dargelegt. Da auch der Kontrollbesuch im Juni 2016 stattfand, war es nicht möglich, vor Ort zu prüfen, ob nach diesem Datum tatsächlich keine Vorteile mehr gewährt wurden. Da aber das Erlöschen der Vorteile für das 30-MW-Kraftwerk geprüft werden konnte, besteht kein Grund anzuzweifeln, dass die Vorteile für das 33-MW-Kraftwerk ebenfalls fristgerecht endeten.

    (129)

    Da die unter dieser Regelung gewährten Vorteile ausgelaufen sind, ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass dem ausführenden Hersteller keine Vorteile aus dieser Regelung mehr erwachsen sind. Die Kommission hält es im Rahmen dieser Auslaufüberprüfung jedenfalls nicht für erforderlich, Feststellungen zu dieser Regelung zu treffen, da es, wie bereits dargelegt, hinreichende Belege für ein Andauern der Subventionierung aufgrund der Regelungen gibt, zu denen die Kommission Feststellungen getroffen hat.

    9.   Höhe der anfechtbaren Subventionen

    (130)

    Gemäß der Grundverordnung belief sich die wertmäßig ausgedrückte Höhe der anfechtbaren Subventionen an den mitarbeitenden ausführenden Hersteller auf folgende Beträge:

    Tabelle 1

    REGELUNG

    DD

    AA

    FM

    MEI

    EPCG

    Insgesamt

    HEG Limited (in %)

    2,02

    0,30

    0,13

    0,31

    0,27

    3,03

    (131)

    Die Gesamthöhe dieser Subventionen übersteigt die in Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung festgelegte Geringfügigkeitsschwelle.

    (132)

    Die indische Regierung brachte vor, dass der nicht mitarbeitende ausführende Hersteller Graphite India Limited („GIL“) keine der fünf anfechtbaren Regelungen in Anspruch genommen habe, aus denen HEG Vorteile erwachsen wären, und begründete dies wie folgt:

    a)

    Es sei keine DD-Zollgutschrift für Ausfuhren in die Union im UZÜ ausgestellt worden;

    b)

    die FM-Regelung sei im UZÜ beendet worden und werde ausführenden Herstellern künftig keine Vorteile bringen;

    c)

    was GES betrifft, habe die MEI-Regelung für Ausfuhren in die Union im UZÜ nicht zur Verfügung gestanden;

    d)

    GIL habe im UZÜ keine AA- oder EPCG-Lizenz erhalten.

    (133)

    Diese Einwände müssen jedoch aus folgenden Gründen zurückgewiesen werden:

    a)

    Auch wenn GIL keine DD-Zollgutschriften für seine Ausfuhren in die Union erhielt, kann nicht der Schluss gezogen werden, dass GIL keine Vorteile durch diese Regelung erhielt. Tatsächlich wird bei der DD-Regelung die Subventionsrate auf der Grundlage aller Ausfuhren des Unternehmens errechnet, worin auch Ausfuhren in andere Drittländer enthalten sind.

    b)

    Zwar bestätigte die Untersuchung, dass die FM-Regelung im UZÜ beendet wurde, es wurde jedoch auch ermittelt, wie in den Erwägungsgründen 79 bis 81 dargelegt, dass die von der FM-Regelung gewährten Vorteile anschließend von der neuen MEI-Regelung weiter gewährt wurden, welche unmittelbar nach der Aufhebung der FM-Regelung in Kraft trat.

    c)

    Wie in Erwägungsgrund 93 dargelegt, kann aus der bloßen Tatsache, dass bei Ausfuhren in die Union kein unmittelbarer Anspruch auf MEI-Zollgutschriften besteht, nicht der Schluss gezogen werden, dass ein ausführender Hersteller nicht im Rahmen seiner allgemeinen Ausfuhr- oder Produktionstätigkeit in den Genuss der MEI-Regelung kommt. Tatsächlich sind die für GES-Ausfuhren in Drittländer erhaltenen MEI-Zollgutschriften frei übertragbar und können zur Aufrechnung mit Zöllen auf Vorleistungen verwendet werden, die zu der zu überprüfenden Ware verarbeitet werden, auch wenn die zu überprüfende Ware in die Union ausgeführt wird. Daher wird die Auffassung vertreten, dass diese Zollgutschriften Vorteile für die GES-Ausfuhren sowie für die Produktion von GIL im Allgemeinen, einschließlich Ausfuhren in die Union, gewähren.

    d)

    Auch wenn GIL im UZÜ keine neuen AA- und EPCG-Lizenzen erhielt, kann daraus nicht der Schluss gezogen werden, dass GIL keine Vorteile aus diesen Regelungen erwuchsen. GIL hätte die betreffenden Regelungen anhand von Lizenzen in Anspruch nehmen können, die vor dem UZÜ erteilt wurden. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass dem mitarbeitenden ausführenden Hersteller im UZÜ zwar keine neue AA- oder EPCG-Lizenz erteilt wurde, es wurde aber auch festgestellt, dass er anhand von Lizenzen, die vor dem UZÜ erteilt wurden, in den Genuss beider Regelungen kam.

    (134)

    Gemäß dem Überprüfungsantrag kam GIL in den Genuss derselben anfechtbaren Regelungen wie der mitarbeitende ausführende Hersteller. Es liegen keine Informationen vor, die darauf hindeuten würden, dass dies nicht der Fall war. Tatsächlich hat die derzeitige Untersuchung ergeben, dass zwei Regelungen, in deren Genuss GIL kam und die in der Ausgangsuntersuchung angefochten wurden, (DD-Regelung und EPCG-Regelung) noch immer in Kraft sind und dem mitarbeitenden Ausführer Vorteile bringen. Ausgehend von diesen verfügbaren Informationen wurde nach Artikel 28 der Grundverordnung der Schluss gezogen, dass im UZÜ die Subventionierung auf Landesebene fortgesetzt wurde.

    10.   Schlussfolgerungen zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens der Subventionierung

    (135)

    Die Untersuchung ergab, dass der mitarbeitende ausführende Hersteller im UZÜ weiterhin Vorteile im Rahmen anfechtbarer Subventionsregelungen von indischen Behörden in Anspruch nahm. In Erwägungsgrund 134 wurde festgestellt, dass die Subventionierung auch auf Landesebene fortgesetzt wurde.

    (136)

    Die anfechtbaren Subventionsregelungen gewähren wiederkehrende Vorteile, und es gibt kein Anzeichen dafür (außer für die FM-Regelung, die unmittelbar nach ihrer Aufhebung durch die MEI-Regelung ersetzt wurde), dass diese Regelungen in absehbarer Zukunft aufgehoben werden oder dass der mitarbeitende ausführende Hersteller die Vorteile dieser Regelungen nicht mehr in Anspruch nehmen würde. Im Gegenteil, diese Regelungen wurden im UZÜ im Rahmen des FTP-Dokuments 2015-2020 verlängert, das bis März 2020 in Kraft bleibt. Es wird zudem daran erinnert, dass nach dem UZÜ i) die Subventionsspanne der MEI-Regelung stieg (vgl. Erwägungsgründe 96 und 100) und ii) die Regelung zur Subventionierung von Ausfuhrkrediten erneut wirksam wurde (vgl. Erwägungsgrund 116). Außerdem kann jeder Ausführer mehrere der Subventionsregelungen beanspruchen.

    (137)

    Ferner wurde geprüft, ob bei einer Aufhebung der Maßnahmen in erheblichem Umfang Ausfuhren in die Union getätigt würden. Dazu wurden die folgenden Elemente analysiert: die Produktionskapazität und die Kapazitätsreserve in Indien, die Ausfuhren aus Indien in andere Drittländer und die Attraktivität des Unionsmarkts.

    (138)

    Wie in Erwägungsgrund 30 dargelegt, arbeitete nur ein ausführender Hersteller in Indien mit, auf den nur die Hälfte der indischen Gesamtproduktionskapazität entfiel. Die Feststellungen in den folgenden Abschnitten basieren daher nach Artikel 28 der Grundverordnung auf den verfügbaren Informationen. Diesbezüglich verwendete die Kommission die vom mitarbeitenden ausführenden Hersteller vorgelegten Informationen, den Antrag auf Auslaufüberprüfung, die Datenbank der Vereinten Nationen, die von der indischen Regierung zur Verfügung gestellten statistischen Daten der Generaldirektion für Handelsinformation und -statistik („Directorate General of Commercial Intelligence and Statistics — DGCIS“) sowie öffentlich zugängliche Informationen.

    10.1.   Produktionskapazität und Kapazitätsreserve

    (139)

    Den öffentlich zugänglichen Finanzinformationen sowie den geprüften Daten des mitarbeitenden ausführenden Herstellers HEG (16), (17) zufolge erhöhten beide indischen Hersteller ihre Produktionskapazität nach der in Erwägungsgrund 4 genannten vorausgegangenen Auslaufüberprüfung um 27 %. Am Ende des UZÜ stand die Gesamtproduktionskapazität in Indien bei 160 000 t/Jahr, die zu gleichen Teilen auf beide Hersteller entfiel (18). Die Untersuchung ergab zudem, dass die indischen ausführenden Hersteller ihre Kapazität bei steigender Nachfrage weiter ausbauen dürften (19).

    (140)

    Die Produktionsmenge der beiden indischen Hersteller lag im UZÜ zwischen 110 000 und 120 000 t. Auf dieser Grundlage wurde die indische Gesamtkapazitätsreserve auf zwischen 40 000 und 50 000 t geschätzt, was 29-36 % des Unionsverbrauchs im UZÜ entsprach.

    (141)

    Während die Kapazität ausgebaut wurde, ging der GES-Verbrauch in Indien und weltweit zurück. GES werden in erster Linie von der Elektrostahlindustrie eingesetzt, insbesondere zum Einschmelzen von Stahlschrott. Die Entwicklung des GES-Verbrauchs ist daher an die Entwicklung der Elektrostahlproduktion geknüpft und folgt ähnlichen Trends. Die Untersuchung ergab, dass die indische und die weltweite Elektrostahlproduktion zwischen 2012 und dem UZÜ (20) zurückging, während die GES-Produktionskapazität in Indien ausgebaut wurde.

    (142)

    Ende November 2014 führten die indischen Behörden Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von GES aus China ein (21). Dies dürfte zu einem Anstieg des Marktanteils der indischen Hersteller auf ihrem Inlandsmarkt führen.

    10.2.   Ausfuhren in Drittländer

    (143)

    Ausgehend von den öffentlich verfügbaren Jahresabschlüssen ergab sich, dass beide ausführenden indischen Hersteller exportorientiert (22), (23) waren und etwa 60 % ihrer Gesamtproduktion im UZÜ ausführten.

    (144)

    Die Union war trotz der geltenden Maßnahmen weiterhin ein wichtiges Ausfuhrziel für den mitarbeitenden ausführenden Hersteller HEG. Gemessen am Wert lagen die Ausfuhren von HEG im UZÜ zwischen 10 und 17 % seiner Gesamtverkäufe und bei Betrachtung der Menge zwischen 10 und 20 %. Das nicht mitarbeitende indische Unternehmen GIL führte im UZÜ sehr geringe Mengen in die Union aus. Dies ist jedoch im Zusammenhang mit den für GIL geltenden hohen — 15,7 % insgesamt — Antidumping- und Ausgleichszölle im Vergleich zu 7 % Gesamtzoll für HEG zu sehen.

    (145)

    In Ermangelung einer anderen, zuverlässigeren Quelle für die Ermittlung der Ausfuhrmengen aus Indien auf andere Drittlandsmärkte wurde die Datenbank der Vereinten Nationen herangezogen. Dieser Datenbank zufolge stiegen die Ausfuhren in andere Drittländer zwischen 2012 und 2013 um 43 %, gingen dann aber in den Jahren 2014 und 2015 wieder zurück, im Vergleich zu 2013 um 38 %. Insgesamt war die Ausfuhrmenge zwischen 2012 und der UZÜ rückläufig (-10 %). Die wichtigsten Ausfuhrländer für die indischen Waren waren 2015 die USA, Saudi-Arabien, Iran, die Türkei, die Vereinigten Arabischen Emirate, die Republik Korea und Ägypten. Zwischen 2012 und 2015 erhöhten sich die indischen Ausfuhren in einige dieser Länder (u. a. Saudi-Arabien, die Vereinigten Arabischen Emirate und die USA), während andere Ausfuhren (nach Iran, in die Türkei, in die Republik Korea, und nach Ägypten) rückläufig waren, wobei die Ausfuhren insgesamt um 9 % zurückgingen.

    (146)

    Während Russland 2012 mengenmäßig der drittwichtigste Ausfuhrmarkt für die indischen Hersteller war, fielen die Ausfuhren aus Indien nach Russland, nachdem Russland im Dezember 2012 einen Wertzoll in Höhe von 16,04 bis 32,83 % auf die GES-Einfuhren aus Indien eingeführt hatte (24), im Jahr 2015 von 4 415 auf 638 t, was einem Rückgang um 86 % entspricht.

    (147)

    Die Gegenüberprüfung der in der Datenbank der Vereinten Nationen bereitgestellten Informationen über Ausfuhrmengen mit den Angaben von DGCIS ergab ähnliche Trends.

    (148)

    Ferner folgten auch die Ausfuhrmengen des mitarbeitenden ausführenden Herstellers HEG in andere Drittländer ähnlichen Trends: Anstieg der Ausfuhren in andere Drittländer von 2012 bis 2013, dann Rückgang von 2014 bis zum UZÜ, wobei der Trend im Bezugszeitraum insgesamt rückläufig war. Festzuhalten ist, dass die Gesamtmenge im UZÜ trotz dieser niedrigeren Ausfuhrmengen weiterhin erheblich war und zwischen 20 000 und 30 000 t lag.

    (149)

    Was die Höhe der Ausfuhrpreise angeht, ergab die Untersuchung auf der Grundlage der Datenbank der Vereinten Nationen, dass die Preise der indischen Ausfuhrverkäufe in bestimmte Länder, wie die USA und die Republik Korea, die zwischen 2012 und 2014 im Durchschnitt unter den Preisen in der EU lagen, 2015 etwa ebenso stark wie die Preise in der EU anstiegen. Außerdem erhöhten sich die Preise der indischen Ausfuhrverkäufe in andere Länder wie etwa Saudi-Arabien, wo sie zwischen 2012 und 2014 unter den Preisen in der EU lagen, 2015 stärker als die EU-Preise. Die Preise der indischen Ausfuhrverkäufe in bestimmte andere Länder, beispielsweise die Türkei, blieben im gesamten UZÜ auf niedrigerem Niveau als die EU-Preise. Dabei ist jedoch zu beachten, dass bei den Preisen in dieser Datenbank nicht zwischen den verschiedenen Warentypen unterschieden wird und ein Preisvergleich auf dieser Grundlage somit nur eine eingeschränkte Zuverlässigkeit hat.

    (150)

    Die Analyse der Angaben zu den Preisen bei der Ausfuhr auf andere Drittlandsmärkte des mitarbeitenden ausführenden Herstellers ergab, dass die Durchschnittspreise auf dem Unionsmarkt in den Jahren 2012 und 2014 über den Durchschnittspreisen von HEG auf anderen Drittmärkten lagen (berichtigt auf Kalenderjahrbasis, da die Daten auf Geschäftsjahrbasis vorgelegt wurden), während sie im UZÜ niedriger waren als die Durchschnittspreise von HEG auf anderen Drittmärkten.

    (151)

    Zur Ermittlung zuverlässiger Angaben zu den Preisniveaus der indischen ausführenden Hersteller auf anderen Drittlandsmärkten lagen keine weiteren Daten vor.

    10.3.   Attraktivität des Unionsmarkts

    (152)

    Die Attraktivität des Unionsmarkts wurde dadurch belegt, dass das indische Unternehmen GES trotz der Antidumping- und Ausgleichszölle weiterhin auf dem Unionsmarkt tätig war. Auch im Bezugszeitraum lagen die Einfuhren in die Union aus Indien nach denjenigen aus der Volksrepublik China (im Folgenden „China“) an zweiter Stelle. Trotz eines Rückgang zwischen 2012 und dem UZÜ führte Indien weiterhin erhebliche Mengen in die Union aus und hielt seine Marktanteile (vgl. Erwägungsgrund 82).

    (153)

    Die mögliche Entwicklung der Ausfuhrverkäufe in die Union bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen muss vor dem Hintergrund eines in Indien und weltweit insgesamt nachgebenden GES-Verbrauchs sowie der Kapazitätsreserven in Indien betrachtet werden. Dies dürfte aller Voraussicht nach den Druck auf die ausführenden Hersteller in Indien erhöhen, neue Ausfuhrmärkte zu erschließen, insbesondere wenn man bedenkt, dass ihre Geschäftsmodelle exportorientiert sind. Sollten die Maßnahmen in der Union aufgehoben werden und der Zugang zum Unionsmarkt damit frei von Antidumping- oder Ausgleichszöllen sein, so dürfte ein Großteil der freien Kapazitätsreserve zur Ausfuhr auf den Unionsmarkt genutzt werden. Dies gilt umso mehr, als die Untersuchung ergab, dass auf einigen Ausfuhrmärkten (wie in Saudi-Arabien, den Vereinigten Arabischen Emirate und den USA) die indischen Ausfuhren 2015 anstiegen, die Ausfuhren aus Indien auf andere Drittlandsmärkte jedoch insgesamt eine rückläufige Entwicklung aufwiesen. Dies deutet darauf hin, dass auf einigen Drittlandsmärkten die Kapazität zur Aufnahme zusätzlicher Ausfuhrmengen offenbar beschränkt ist.

    (154)

    Zudem führte Russland Antidumpingzölle auf die GES-Einfuhren aus Indien ein (vgl. Erwägungsgrund 146). Dadurch wird der Zugang zu diesem Markt für indische ausführende Hersteller begrenzt und ihre Ausfuhrmengen nach Russland können somit nicht erhöht werden noch können Ausfuhrmengen dorthin umgelenkt werden, wie der 2012 beobachtete Rückgang der Ausfuhren in dieses Land belegte.

    (155)

    Angesichts dieser Lage ist es wahrscheinlich, dass die indischen ausführenden Hersteller bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen weiterhin beträchtliche Mengen in die Union ausführen oder diese Mengen angesichts ihrer erheblichen Kapazitätsreserven sogar erhöhen werden. Dies ist das wahrscheinliche Szenario sowohl für den mitarbeitenden ausführenden Hersteller, für den ein Anreiz besteht, seine bereits beträchtliche Präsenz auf dem Unionsmarkt weiter auszubauen, als auch für den nicht mitarbeitenden ausführenden Hersteller, dessen Zölle im Vergleich zum mitarbeitenden ausführenden Hersteller höher sind und der fast keine Ausfuhren mehr auf den Unionsmarkt tätigt.

    10.4.   Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens der Subventionierung

    (156)

    Die vorstehende Analyse hat ergeben, i) dass die subventionierten Waren aus Indien im UZÜ weiterhin in beträchtlichen Mengen auf den Unionsmarkt eingeführt werden, ii) dass die Subventionsregelungen auf absehbare Zeit bestehen bleiben werden, iii) dass beide indischen Hersteller exportorientiert sind und über Kapazitätsreserven verfügen, die dazu genutzt werden könnten, die Ausfuhren in die Union zu erhöhen, iv) dass der weltweite Verbrauch eine rückläufige Entwicklung aufweist, wodurch die Ausfuhrmöglichkeiten auf bestimmte andere Drittlandsmärkte sinken, und v) dass die Ausfuhrmöglichkeiten für die indischen ausführenden Hersteller durch die russischen Antidumpingmaßnahmen gegenüber indischen GES weiter verringert werden. Somit dürften GES bei Aufheben der Maßnahmen weiterhin in erheblichen Mengen und zu subventionierten Preisen auf den Unionsmarkt gelangen.

    (157)

    Aus den dargelegten Gründen gelangte die Kommission nach Artikel 18 Absatz 3 der Grundverordnung zu dem Schluss, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen einem Anhalten der Subventionierung wahrscheinlich ist.

    (158)

    Nach der Unterrichtung wandte HEG, der einzige mitarbeitende ausführende indische Hersteller, ein, die Kommission habe die Fakten für die Zeit nach dem UZÜ in ihrer Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens der Subventionierung unberücksichtigt gelassen. In diesem Zusammenhang brachte der mitarbeitende ausführende indische Hersteller vor, die Kommission habe bei der Verwendung des Artikels 28 der Grundverordnung die Tatsache außer Acht gelassen, dass GIL, der andere indische GES-Hersteller, in eine Produktionsanlage in der Union investiert habe, und zwar bei Graphite Cova GmbH (im Folgenden „GIL Cova“). GIL verkaufe im Rahmen eines langfristigen strategischen Vertrags gebrannte grüne Elektroden (eine Halbware) an seine Grafitieranlage von GIL Cova. Weiter hieß es, in Anbetracht der strategischen Investition von GIL sei die Schlussfolgerung der Kommission, dass die Ausfuhren aus Indien in die Union ansteigen werden, inkorrekt und die Feststellung, beide indischen Hersteller hätten zur Ausfuhr verfügbare Kapazitätsreserven, basiere auf bloßen Annahmen. Angesichts der rückläufigen Entwicklung der Ausfuhren aus Indien in die Union (einschließlich der Ausfuhren von HEG in die Union) nach dem UZÜ würde das Außerkrafttreten der Maßnahmen auch nicht zu verstärkten Einfuhren in die Union führen.

    (159)

    Ferner brachte HEG vor, die Pläne von HEG zum Ausbau der Produktionskapazität sei nur eine Vision seines Vorstandsvorsitzenden angesichts der günstigen wirtschaftlichen Aussichten 2010 gewesen. Daher seien im Jahresbericht von HEG für das am 31. März 2016 zu Ende gegangene Geschäftsjahr vom Board of Directors keine neuen Vorschläge für einen Kapazitätsausbau mehr erörtert worden.

    (160)

    Zu dem von der Kommission durchgeführten Preisvergleich bezüglich der Ausfuhren auf andere Drittlandsmärkte (vgl. Erwägungsgründe 149 und 150) legte HEG eine Analyse seiner durchschnittlichen CIF/CFR-Preise der Ausfuhren in vier andere Drittländer vor — verglichen mit seinen durchschnittlichen CIF-Preisen der Ausfuhren in die Union — und kam zu dem Schluss, dass seine durchschnittlichen Preise für Ausfuhren in die vier anderen Drittländer generell höher gewesen seien als seine Preise der Ausfuhren in die Union. Somit sei der Unionsmarkt mit seinen niedrigen Preisniveaus im Vergleich weniger attraktiv.

    (161)

    Zum Vorbringen bezüglich der Investitionstätigkeit von GIL bei GIL Cova ist festzustellen, dass GIL im Bezugszeitraum nur sehr geringe Mengen auf den Unionsmarkt ausführte. Dies liegt jedoch nicht nur an den Investitionen von GIL bei GIL Cova, sondern vor allem an den hohen Antidumping- und Ausgleichszöllen auf die Ausfuhren von GIL aus Indien in die Union (insgesamt 15,7 %). Sollten die Antidumping- und/oder Ausgleichsmaßnahmen aufgehoben werden, ist es somit wahrscheinlich, dass GIL seine Ausfuhren in die Union wieder aufnimmt, trotz seiner Investitionen bei GIL Cova und auch angesichts der verfügbaren Kapazitätsreserven und der Attraktivität des Unionsmarktes (vgl. Erwägungsgründe 152 bis 155).

    (162)

    Was das Vorbringen von HEG hinsichtlich der Ausfuhrentwicklung nach dem UZÜ betrifft, ist zu betonen, dass diese Ausfuhren getätigt wurden, während die Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen in Kraft waren. Daher ist es trotz der rückläufigen Entwicklung der Ausfuhren von HEG nach dem UZÜ wahrscheinlich, dass die Ausfuhren von HEG in die Union bei Außerkrafttreten der Antidumping- und/oder Ausgleichsmaßnahmen steigen werden, wenn man berücksichtigt, dass HEG trotz der geltenden Maßnahmen weiterhin zu erheblich gedumpten und subventionierten Preisen in die Union ausführte, dass es ein ausfuhrorientiertes Geschäftsmodell verfolgt und dass es über Kapazitätsreserven verfügt, die künftig ausgebaut werden können, falls die Nachfrage nach seinen Waren steigt (vgl. Erwägungsgründe 139 bis 155).

    (163)

    Zu HEGs Absicht, seine Kapazität auszubauen, sei noch angemerkt, dass HEG dem mit dem Fall betrauten Team während des Kontrollbesuchs 2016 einen kurzen Film mit einem Überblick über die HEG-Gruppe präsentierte. Unter anderem ging es darin um die künftigen Pläne des Unternehmens, seine Produktionskapazität auszubauen. Zudem erläuterte ein Unternehmensvertreter während des Kontrollbesuchs, dass diese Pläne derzeit auf Eis gelegt seien, da die bestehende Kapazität des Unternehmens nicht voll ausgelastet sei und die Nachfrage weltweit zurückgehe. Sollten die Antidumping- und/oder Ausgleichsmaßnahmen aufgehoben werden, ist es somit wahrscheinlich, dass die Nachfrage nach indischen GES auf dem Unionsmarkt steigt und daher für HEG ein Anreiz besteht, seine Kapazität zur Befriedigung der Nachfrage auszubauen.

    (164)

    Was das Vorbringen von HEG zu den Preisunterschieden zwischen dem Unionsmarkt und anderen Drittlandsmärkten betrifft, so ist festzuhalten, dass die Kommission einen Vergleich der durchschnittlichen Preise der ausführenden indischen Hersteller auf anderen Drittlandsmärkten mit den durchschnittlichen Preisen der Unionshersteller auf dem Unionsmarkt und nicht mit den durchschnittlichen Preisen der indischen Hersteller auf dem Unionsmarkt anstellte (vgl. Erwägungsgründe 149 und 150). Bekanntlich ist der durchschnittliche Preis von HEG auf dem Unionsmarkt erheblich gedumpt und unterbietet den durchschnittlichen Preis der Unionshersteller; somit kommt er für einen Vergleich nicht in Frage.

    (165)

    Angesichts dieser Sachlage werden die Vorbringen von HEG zurückgewiesen.

    (166)

    Die Schlussfolgerung der Kommission, dass im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen die Subventionierung wahrscheinlich anhalten wird, wird somit bestätigt.

    D.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER ERNEUTEN AUFTRETENS DER SCHÄDIGUNG

    1.   Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion

    (167)

    Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung wurde die gleichartige Ware von acht Herstellern produziert (zwei Einzelunternehmen und zwei Gruppen). Sie bilden den „Wirtschaftszweig der Union“ im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Grundverordnung.

    2.   Vorbemerkungen

    (168)

    Wie bereits in Erwägungsgrund 141 erwähnt, ist die Lage der GES-Industrie eng mit der Lage der Elektrostahlindustie verknüpft, von der GES in Elektrostahlöfen zum Einschmelzen von Stahlschrott verwendet werden. Im Bezugszeitraum herrschten in diesem Wirtschaftszweig negative Marktbedingungen mit einem rückläufigen Verbrauch und somit auch einem rückläufigen GES-Verbrauch.

    (169)

    Da in Indien nur zwei ausführende Hersteller der betroffenen Ware tätig sind, werden zu den GES-Einfuhren aus Indien und anderen Drittländern in die Europäische Union nach Artikel 29 der Grundverordnung zur Wahrung der Vertraulichkeit keine genauen Werte angegeben.

    3.   Unionsverbrauch

    (170)

    Die Kommission ermittelte den Unionsverbrauch durch Addition folgender Posten:

    i)

    Verkäufe der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller laut den überprüften Fragebogenantworten

    ii)

    Verkäufe der nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden Unionsherstellern laut Überprüfungsantrag

    iii)

    Verkäufe des nicht in die Stichprobe einbezogenen, nicht mitarbeitenden Unionsherstellers laut seinen Jahresberichten

    iv)

    Einfuhren aus Indien laut Datenbank 14(6)

    v)

    Einfuhren aus allen anderen Drittländern laut Eurostat-Daten (TARIC-Ebene)

    (171)

    Auf dieser Grundlage stellt sich die Entwicklung des Unionsverbrauchs wie folgt dar:

    Tabelle 2

    Unionsverbrauch

     

    2012

    2013

    2014

    UZÜ

    Unionsverbrauch (in t)

    151 508

    140 244

    146 637

    139 974

    Index (2012 = 100)

    100

    93

    97

    92

    Quelle: Fragebogenantworten der Unionshersteller der Stichprobe, Jahresberichte des nicht mitarbeitenden Unionsherstellers, Überprüfungsantrag, Eurostat (TARIC-Ebene), Datenbank 14(6).

    (172)

    Der Unionsverbrauch ging im Bezugszeitraum um 8 % zurück. Im Einzelnen fiel er 2013 um 7 %, erhöhte sich zwischen 2013 und 2014 leicht um 4 % und verringerte sich ab 2014 bis zum UZÜ wieder um 5 %.

    (173)

    Wie bereits in den Erwägungsgründen 141 und 168 erwähnt, waren die Ursache für den allgemeinen Verbrauchsrückgang die vorherrschenden negativen Marktbedingungen der Elektrostahlbranche, da sich die Verkäufe von Grafitelektroden entsprechend der in Elektroöfen produzierten Stahlmenge entwickeln.

    (174)

    Nach der Unterrichtung wandten der mitarbeitende ausführende Hersteller in Indien ein, bei der Analyse des Marktanteils und des Verbrauchs sollten die von mit den Unionsherstellern verbundenen Unternehmen in den USA, Mexiko, Japan und Malaysia an die Unionshersteller bezogenen Einfuhren berücksichtigt werden, die in den vergangenen drei Jahren erheblich angestiegen seien.

    (175)

    Wie in Erwägungsgrund 170 dargelegt, wurden die Einfuhren aus allen anderen Drittländern bei der Berechnung des Unionsverbrauchs gebührend berücksichtigt und schlagen sich somit ordnungsgemäß im Gesamtverbrauch nieder. Der Einwand wurde daher zurückgewiesen.

    4.   Einfuhren aus dem betroffenen Land

    4.1.   Menge und Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land

    Tabelle 3

    Einfuhrmenge und Marktanteil

    Land

     

    2012

    2013

    2014

    UZÜ

    Indien

    Einfuhrmenge (in t)

    9 000 -10 000

    5 000 -6 000

    7 000 -8 000

    6 500 -7 500

     

    Indexierte Einfuhrmenge (2012 = 100)

    100

    57

    80

    74

    Marktanteil (in %)

    6-7

    3-4

    5-6

    4-5

    Indexierter Marktanteil

    100

    62

    83

    80

    Quelle: Datenbank 14(6).

    (176)

    Im Bezugszeitraum gingen die Einfuhrmengen erheblich zurück. 2013 fielen sie beträchtlich (-43 %), erholten sich 2014 und waren im UZÜ wieder rückläufig. Insgesamt gingen sie im Bezugszeitraum um 26 % zurück.

    (177)

    Die Kommission ermittelte den Marktanteil der Einfuhren anhand des Unionsverbrauchs (vgl. Erwägungsgrund 170).

    (178)

    Der Marktanteil folgte ähnlichen Trends wie die Einfuhrmengen, nämlich mit einem Rückgang zwischen 2012 und 2013, einem Anstieg zwischen 2013 und 2014 und einem erneuten Nachgeben zwischen 2014 und dem UZÜ. Insgesamt schrumpfte der Marktanteil im UZÜ im Vergleich zu 2012 um 1,2 Prozentpunkte.

    (179)

    Zu Beginn des Bezugszeitraums lag der Marktanteil der aus Indien stammenden Einfuhren zwischen 6 und 7 %. Bis zum Ende des UZÜ war er auf 4 bis 5 % gefallen.

    4.2.   Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land

    (180)

    Die Kommission ermittelte die Entwicklung der Preise der indischen Einfuhren anhand der Daten der Datenbank 14(6). Sie stimmten weitgehend mit den vom mitarbeitenden ausführenden Hersteller vorgelegten Preisen überein.

    (181)

    Der Durchschnittspreis der Einfuhren aus dem betroffenen Land in die Union entwickelte sich wie folgt:

    Tabelle 4

    Einfuhrpreis  (*1)

    Land

     

    2012

    2013

    2014

    UZÜ

    Indien

    Einfuhrpreise (in EUR/t)

    2 500 -3 500

    3 000 -4 000

    2 500 -3 500

    2 200 -3 200

     

    Index (2012 = 100)

    100

    105

    89

    86

    (182)

    Insgesamt gaben die durchschnittlichen Einfuhrpreise im Bezugszeitraum um 14 % nach. Zwischen 2012 und 2013 stiegen sie um 5 %, 2014 fielen sie um 16 % und im UZÜ nochmals um 3 %.

    4.3.   Preisunterbietung

    (183)

    Die Kommission ermittelte die Preisunterbietung im UZÜ durch einen Vergleich der i) auf die Stufe ab Werk gebrachten gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise je Warentyp, welche die Unionshersteller der Stichprobe unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt in Rechnung stellten, und ii) der entsprechenden gewogenen Durchschnittspreise je Warentyp, welche der mitarbeitende indische Hersteller dem ersten unabhängigen Abnehmer auf dem Unionsmarkt in Rechnung stellte, und zwar auf CIF-Stufe (Kosten, Versicherung, Fracht) nach gebührender Berichtigung für Antidumping-/Ausgleichszölle und nach der Einfuhr anfallende Kosten.

    (184)

    Der Preisvergleich wurde nach Warentyp getrennt für Geschäftsvorgänge auf derselben Handelsstufe nach gegebenenfalls erforderlichen Berichtigungen und unter Abzug von Rabatten und Preisnachlässen vorgenommen. Das Ergebnis des Vergleichs wurde ausgedrückt als Prozentsatz des Umsatzes der Unionshersteller der Stichprobe im UZÜ.

    (185)

    Aus dem Vergleich ergab sich für den mitarbeitenden ausführenden Hersteller im UZÜ eine gewogene durchschnittliche Preisunterbietungsspanne von 3 % auf dem Unionsmarkt. Würden bei den Berechnungen jedoch die Antidumping- und Ausgleichszölle in Abzug gebracht, so ergäbe sich eine Preisunterbietungsspanne von 9 %. Was den nicht mitarbeitenden ausführenden Hersteller betrifft, so wurden im UZÜ nur sehr geringe Mengen eingeführt. Dennoch nahm die Kommission eine Schätzung der Preisunterbietung vor. Nach Abzug der geltenden Antidumping- und Antidumpingzölle ermittelte die Kommission eine Preisunterbietungsspanne von 12 %. Allerdings liegt dieser Schätzung nur eine sehr kleine Einfuhrmenge zugrunde und aufgrund der mangelnden Mitarbeit konnte nicht nach Warentypen unterschieden werden. Daher ist die Schätzung nur eingeschränkt zuverlässig.

    4.4.   Einfuhren aus anderen Drittländern

    Tabelle 5

    Einfuhrmenge und Marktanteil

    Land

     

    2012

    2013

    2014

    UZÜ

    Andere Drittländer insgesamt

    Einfuhren (in t)

    33 000 -35 000

    30 000 -32 000

    34 000 -36 000

    30 000 -32 000

    Index

    100

    90

    103

    90

    Marktanteil (in %)

    22-23

    22-23

    24-25

    22-23

    Preis (in EUR/t)

    2 500 -3 500

    2 400 -3 400

    2 400 -3 400

    2 300 -3 300

    Index

    100

    98

    89

    92

    China

    Einfuhren (in t)

    14 000 -15 000

    11 000 -12 000

    16 000 -17 000

    14 000 -15 000

     

    Index

    100

    80

    117

    103

    Marktanteil (in %)

    9-10

    8-9

    11-12

    10-11

    Preis (in EUR/t)

    2 000 -3 000

    1 500 -2 500

    1 400 -2 400

    1 600 -2 600

    Index

    100

    94

    90

    99

    USA

    Einfuhren (in t)

    3 000 -4 000

    4 000 -5 000

    4 200 -5 200

    4 200 -5 200

     

    Index

    100

    118

    129

    128

    Marktanteil (in %)

    2-3

    3-4

    3-4

    3-4

    Preis (in EUR/t)

    3 300 -4 300

    3 200 -4 200

    3 000 -4 000

    2 800 -3 800

    Index

    100

    96

    84

    81

    Mexiko

    Einfuhren (in t)

    3 000 -4 000

    4 000 -5 000

    5 500 -6 500

    4 000 -5 000

     

    Index

    100

    127

    165

    119

    Marktanteil (in %)

    2-3

    3-4

    4-5

    3-4

    Preis (in EUR/t)

    3 800 -4 800

    3 900 -4 900

    3 900 -4 900

    4 000 -5 000

    Index

    100

    103

    103

    115

    Russland

    Einfuhren (in t)

    3 000 -4 000

    2 500 -3 500

    3 500 -4 500

    3 700 -4 700

     

    Index

    100

    70

    101

    103

    Marktanteil (in %)

    2-3

    1-2

    2-3

    2-3

    Preis (in EUR/t)

    3 000 -4 000

    2 800 -3 800

    2 500 -3 500

    2 100 -3 100

    Index

    100

    91

    79

    75

    Japan

    Einfuhren (in t)

    4 500 -5 500

    3 000 -4 000

    3 000 -4 000

    2 000 -3 000

     

    Index

    100

    74

    62

    50

    Marktanteil (in %)

    3-4

    2-3

    2-3

    1-2

    Preis (in EUR/t)

    3 400 -4 400

    3 300 -4 300

    2 800 -3 800

    2 900 -3 900

    Index

    100

    99

    82

    83

    Andere Drittländer

    Einfuhren (in t)

    4 000 -5 000

    4 000 -5 000

    1 000 -2 000

    700-1 700

     

    Index

    100

    104

    25

    19

    Marktanteil (in %)

    2-3

    3-4

    0,5-1,5

    0,5-1,5

    Preis (in EUR/t)

    2 600 -3 600

    2 000 -3 000

    1 900 -2 900

    1 600 -2 600

    Index

    100

    83

    78

    72

    Quelle: Eurostat (TARIC-Ebene).

    (186)

    Wie der Verbrauch fielen auch die Einfuhren aus allen anderen Drittländern zwischen 2012 und dem UZÜ um 10 %. Der Marktanteil der Einfuhren aus allen anderen Drittländern zusammen lag im UZÜ zwischen 22 und 23 %. Die Einfuhren kamen im Wesentlichen aus China, den USA, Mexiko, Russland und Japan, welches die einzigen Länder im UZÜ mit individuellen Marktanteilen von über 1 % waren.

    (187)

    Die Preise der Einfuhren aus den USA, Japan und Mexiko waren höher als die Preise der indischen Ausführer und der Unionshersteller. Der Marktanteil der Einfuhren aus den USA und Mexiko erhöhte sich im Bezugszeitraum um weniger als 1 Prozentpunkt. Der Marktanteil der Einfuhren aus Japan ging im Bezugszeitraum um 1,5 Prozentpunkte zurück.

    (188)

    Die Preise für die Einfuhren aus China und Russland waren niedriger als die Preise der indischen Ausführer und der Unionshersteller (außer 2012 für Russland). Den Informationen des Wirtschaftszweigs der Union aus dem Überprüfungsantrag zufolge betrifft ein Teil der chinesischen Einfuhren GES mit kleinen Durchmessern (Durchmesser kleiner als 400 mm), während der Großteil der indischen Einfuhren und der Produktion des Wirtschaftszweigs der Union GES mit großen Durchmessern (Durchmesser über 400 mm) betrifft, die teurer sind (25).

    (189)

    Der Marktanteil der Einfuhren aus China erhöhte sich im Bezugszeitraum um 1 Prozentpunkt und betrug im UZÜ zwischen 10 und 11 %, während der Marktanteil der Einfuhren aus Russland im UZÜ nur zwischen 2 und 3 % lag. Im Bezugszeitraum stieg er um 0,3 Prozentpunkte an. Dieser Anstieg ging jedoch nicht zulasten des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union, der im Bezugszeitraum um 1,9 Prozentpunkte anwuchs (vgl. Erwägungsgrund 202).

    (190)

    Da in der Einfuhrstatistik nicht zwischen den einzelnen Warentypen unterschieden wird und anhand dieser Daten daher kein sinnvoller Preisvergleich nach Warentyp möglich war (für Indien war dies anhand der vom mitarbeitenden ausführenden Hersteller vorgelegten detaillierten Daten möglich), konnten die Auswirkungen der Einfuhren aus China und Russland nicht eindeutig ermittelt werden.

    5.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

    5.1.   Allgemeine Bemerkungen

    (191)

    Nach Artikel 8 Absatz 4 der Grundverordnung umfasste die Prüfung der Auswirkungen der subventionierten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union eine Bewertung aller Wirtschaftsindikatoren, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum relevant waren.

    (192)

    Wie in Erwägungsgrund 14 erläutert, wurde bei der Ermittlung einer etwaigen Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union mit einer Stichprobe gearbeitet.

    (193)

    Bei der Ermittlung der Schädigung unterschied die Kommission zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadensindikatoren. Die makroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission anhand der Daten im Überprüfungsantrag, in den Jahresberichten des nicht mitarbeitenden Unionsherstellers und in den überprüften Fragebogenantworten der Unionshersteller der Stichprobe. Die Daten bezogen sich auf alle Unionshersteller. Die mikroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission anhand der Daten in den Antworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller auf den Fragebogen. Die Daten bezogen sich auf die Unionshersteller der Stichprobe. Beide Datensätze wurden als repräsentativ für die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union angesehen.

    (194)

    Die makroökonomischen Indikatoren sind Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Wachstum, Beschäftigung, Produktivität, Höhe der Subventionsspanne und Erholung von früherer Subventionierung.

    (195)

    Die mikroökonomischen Indikatoren sind durchschnittliche Stückpreise, Stückkosten, Arbeitskosten, Lagerbestände, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten.

    (196)

    Beide Datensätze wurden als repräsentativ für die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union angesehen.

    5.2.   Makroökonomische Indikatoren

    a)   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

    (197)

    Die Unionsgesamtproduktion, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

    Tabelle 6

    Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung der Unionshersteller

     

    2012

    2013

    2014

    UZÜ

    Produktionsmenge (in t)

    235 915

    235 502

    241 623

    221 971

    Index (2012 = 100)

    100

    100

    102

    94

    Produktionskapazität (in t)

    297 620

    297 245

    299 120

    290 245

    Index (2012 = 100)

    100

    100

    101

    98

    Kapazitätsauslastung (in %)

    79

    79

    81

    76

    Quelle: Überprüfungsantrag, Jahresberichte des nicht mitarbeitenden Unionsherstellers und überprüfte Fragebogenantworten der Unionshersteller der Stichprobe.

    (198)

    Die Produktionsmenge verringerte sich im Bezugszeitraum um 6 %. Im Einzelnen stieg sie bis 2014 zunächst um 2 % an und fiel dann im UZÜ im Vergleich zu 2014 um 8 %.

    (199)

    Die Produktionskapazität schrumpfte im Bezugszeitraum um 2 %.

    (200)

    Aufgrund der geringeren Produktionsmenge verschlechterte sich die Kapazitätsauslastung im Bezugszeitraum um 3 Prozentpunkte.

    b)   Verkaufsmenge und Marktanteil

    (201)

    Die Verkaufsmenge und der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

    Tabelle 7

    Verkaufsmenge und Marktanteil der Unionshersteller

     

    2012

    2013

    2014

    UZÜ

    Verkaufsmenge in der Union (in t)

    107 655

    103 779

    103 704

    102 123

    Index (2012 = 100)

    100

    96

    96

    95

    Marktanteil (in %)

    71,1

    74,0

    70,7

    73,0

    Quelle: Überprüfungsantrag, Jahresberichte des nicht mitarbeitenden Unionsherstellers und überprüfte Fragebogenantworten der Unionshersteller der Stichprobe.

    (202)

    Die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt fielen im Bezugszeitraum insgesamt um etwa 5 %. Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union war im Bezugszeitraum uneinheitlich. 2013 stieg er um 2,9 Prozentpunkte. 2014 ging er um 3,3 Prozentpunkte zurück, erhöhte sich im UZÜ aber wieder um 2,3 Prozentpunkte. Insgesamt wuchs der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum um 1,9 Prozentpunkte.

    (203)

    Nach der Unterrichtung wandte der mitarbeitende ausführende Hersteller aus Indien ein, dass die Einfuhren der Unionshersteller von den mit ihnen verbundenen Unternehmen in den USA, Mexiko, Japan und Malaysia bei der Ermittlung des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union hätten berücksichtigt werden müssen. Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union wird jedoch anhand der Verkäufe seiner eigenen Erzeugnisse auf dem Unionsmarkt berechnet. Einfuhren des Wirtschaftszweigs der Union werden nicht berücksichtigt; dies würde nämlich zu einer Verzerrung des Gesamtbilds führen, da derartige Einfuhren in diesem Fall zweimal erfasst würden, zum einen als Einfuhren und zum anderen als Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union. Dieser Einwand wurde daher zurückgewiesen.

    c)   Wachstum

    (204)

    Zwischen 2012 und dem UZÜ sank der Unionsverbrauch um 8 %. Die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union gingen um 5 % zurück, wobei sich aber dennoch ein Anstieg des Marktanteils um 1,9 Prozentpunkte ergab.

    d)   Beschäftigung und Produktivität

    (205)

    Die Beschäftigung und die Produktivität entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

    Tabelle 8

    Beschäftigung und Produktivität der Unionshersteller

     

    2012

    2013

    2014

    UZÜ

    Zahl der Beschäftigten

    1 526

    1 539

    1 475

    1 523

    Index (2012 = 100)

    100

    101

    97

    100

    Produktivität (in t/Beschäftigten)

    155

    153

    164

    146

    Index (2012 = 100)

    100

    99

    106

    94

    Quelle: Überprüfungsantrag, Jahresberichte des nicht mitarbeitenden Unionsherstellers und überprüfte Fragebogenantworten der Unionshersteller der Stichprobe.

    (206)

    Die Beschäftigung des Wirtschaftszweigs der Union blieb im Bezugszeitraum etwa auf gleichem Niveau. Aufgrund des Produktionsrückgangs (um 6 % im Bezugszeitraum) schrumpfte die Produktivität in diesem Zeitraum ebenfalls um 6 %.

    e)   Höhe der Subventionsspanne und Erholung von früherer Subventionierung

    (207)

    Die Untersuchung ergab, dass die GES-Einfuhren aus Indien weiterhin zu subventionierten Preisen auf den Unionsmarkt gelangten. Die für Indien im UZÜ ermittelte Subventionsspanne lag, wie in Erwägungsgrund 130 erläutert, deutlich über der Geringfügigkeitsschwelle. Gleichzeitig waren die Einfuhrpreise im Vergleich zu 2012 rückläufig. Dennoch konnte der Wirtschaftszweig der Union die geltenden Ausgleichsmaßnahmen nutzen und seinen Marktanteil nicht nur halten, sondern sogar leicht steigern.

    5.3.   Mikroökonomische Indikatoren

    f)   Preise und die Preise beeinflussende Faktoren

    (208)

    Die durchschnittlichen Verkaufspreise, die der Wirtschaftszweig der Union unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellte, entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

    Tabelle 9

    Durchschnittliche Verkaufspreise in der Union und Stückkosten

     

    2012

    2013

    2014

    UZÜ

    Durchschnittlicher Verkaufsstückpreis in der Union (in EUR/t)

    3 784

    3 468

    2 997

    2 825

    Index (2012 = 100)

    100

    92

    79

    75

    Produktionsstückkosten (in EUR/t)

    3 357

    3 116

    2 776

    2 745

    Index (2012 = 100)

    100

    93

    83

    82

    Quelle: überprüfte Fragebogenantworten der Unionshersteller der Stichprobe.

    (209)

    Der durchschnittliche Stückpreis des Wirtschaftszweigs der Union bei Verkäufen an unabhängige Abnehmer in der Union fiel kontinuierlich um insgesamt 25 % auf 2 825 EUR/t im UZÜ. Der Wirtschaftszweig der Union musste seine Preise nach unten korrigieren, um sie an die aufgrund der schwächeren Nachfrage der Elektrostahlbranche allgemein nachgebenden Verkaufspreise auf dem GES-Markt anzupassen.

    (210)

    Die durchschnittlichen Produktionskosten des Wirtschaftszweigs der Union fielen mit 18 % im Bezugszeitraum weniger stark. Den größten Einfluss auf den Rückgang der Produktionsstückkosten hatten die nachgebenden Rohstoffpreise.

    (211)

    Nach der Unterrichtung wandte der mitarbeitende ausführende Hersteller aus Indien ein, dass die Rohstoffpreise weltweit stärker zurückgegangen seien als die für den Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum angefallenen Rohstoffkosten. Die Rohstoffbeschaffung des Wirtschaftszweigs der Union sei somit ineffizient und seine Existenzfähigkeit müsse infrage gestellt werden.

    (212)

    Die Untersuchung ergab, dass der Wirtschaftszweig der Union seine Rohstoffe weltweit von verbundenen und unabhängigen Parteien zu ähnlichen Preisen bezog und dass es daher keine Anzeichen für eine ineffiziente Rohstoffbeschaffung gab. Da der Einwand nicht weiter begründet wurde, wurde er zurückgewiesen.

    g)   Arbeitskosten

    (213)

    Die durchschnittlichen Arbeitskosten entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

    Tabelle 10

    Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten

     

    2012

    2013

    2014

    UZÜ

    Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten (EUR/Beschäftigten)

    66 111

    66 842

    67 113

    67 253

    Index (2012 = 100)

    100

    101

    102

    102

    Quelle: überprüfte Fragebogenantworten der Unionshersteller der Stichprobe.

    (214)

    Die durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigten stiegen im Bezugszeitraum geringfügig um 2 % an.

    h)   Lagerbestände

    (215)

    Die Lagerbestände entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

    Tabelle 11

    Lagerbestände

     

    2012

    2013

    2014

    UZÜ

    Schlussbestände

    8 952

    8 821

    13 770

    18 465

    Index (2012 = 100)

    100

    99

    154

    206

    Schlussbestände als Prozentsatz der Produktion (in %)

    6

    5

    7

    11

    Quelle: überprüfte Fragebogenantworten der Unionshersteller der Stichprobe.

    (216)

    Die Schlussbestände des Unionsherstellers der Stichprobe haben sich in absoluten Zahlen im Bezugszeitraum mehr als verdoppelt. Im UZÜ machten sie etwa 11 % der Produktion aus.

    i)   Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeit

    (217)

    Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeit entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

    Tabelle 12

    Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite

     

    2012

    2013

    2014

    UZÜ

    Rentabilität der Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union (in % des Umsatzes)

    11,3

    10,2

    7,4

    2,8

    Cashflow (in EUR)

    47 981 432

    46 443 978

    30 426 147

    31 283 121

    Index (2012 = 100)

    100

    97

    63

    65

    Investitionen (in EUR)

    25 293 559

    23 133 505

    21 672 869

    12 313 975

    Index (2012 = 100)

    100

    91

    86

    49

    Kapitalrendite (in %)

    16,5

    13,9

    10,1

    3,9

    Quelle: überprüfte Fragebogenantworten der Unionshersteller der Stichprobe.

    (218)

    Die Kommission ermittelte die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer auf dem Unionsmarkt, ausgedrückt in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes. Die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union fiel von 2012 bis zum UZÜ nach und nach von 11,3 % auf 2,8 %, was einem Rückgang um 8,5 Prozentpunkte entspricht.

    (219)

    Nach der Unterrichtung brachte der mitarbeitende ausführende Hersteller aus Indien vor, dass die geringere Rentabilität der Unionshersteller von ihren hohen Verwaltungs- und Gemeinkosten herrühre.

    (220)

    Die Untersuchung ergab, dass die Produktionskosten im Bezugszeitraum zurückgegangen waren (vgl. Erwägungsgrund 210). Dieser Rückgang der Produktionsstückkosten betraf auch die Verwaltungs- und Vertriebskosten, wenngleich der Großteil der Kosten auf die Rohstoffe entfiel. Der Einwand wurde daher zurückgewiesen.

    (221)

    Unter Netto-Cashflow ist die Möglichkeit der Unionshersteller zu verstehen, ihre Tätigkeiten selbst zu finanzieren. Im Bezugszeitraum verringerte sich der Netto-Cashflow um 35 %. Dieser beträchtliche Rückgang des Cashflows ist vor allem durch die in Erwägungsgrund 218 dargelegte deutliche Verringerung der Rentabilität zu erklären.

    (222)

    Im Bezugszeitraum verringerten sich die jährlichen Investitionen des Wirtschaftszweigs der Union in die betroffene Ware um mehr als die Hälfte, und zwar von 25 Mio. EUR 2012 auf 12 Mio. EUR im UZÜ.

    (223)

    Nach der Unterrichtung brachte der mitarbeitende ausführende Hersteller aus Indien vor, die niedrigeren Investitionen seien ausschließlich der rückläufigen Nachfrage und der weltweiten Überkapazität bei der GES-Produktion geschuldet.

    (224)

    Die Untersuchung bestätigte tatsächlich, dass, wie in Erwägungsgrund 172 erläutert, der GES-Verbrauch im Bezugszeitraum zurückging. Es ist aber festzuhalten, dass die Investitionen des Wirtschaftszweigs der Union in die betroffene Ware im Untersuchungszeitraum der letzten Auslaufüberprüfung, als er sich schon einmal einem rückläufigen Verbrauch gegenüber sah, dreimal so hoch waren wie die Investitionen im Untersuchungszeitraum dieser Überprüfung.

    (225)

    Die Kapitalrendite wird als Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen ausgedrückt. Die Kapitalrendite aus der Produktion und dem Verkauf der gleichartigen Ware fiel nach und nach von 16,5 % 2012 auf 3,9 % im UZÜ.

    5.4.   Schlussfolgerung zur Lage des Wirtschaftszweigs der Union

    (226)

    Die Untersuchung ergab, dass sich die meisten Schadensindikatoren trotz der geltenden Maßnahmen negativ entwickelten und sich die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum verschlechterte. Dessen ungeachtet konnte der Wirtschaftszweig der Union seinen Marktanteil halten und sogar leicht ausbauen, was jedoch nur auf Kosten der Gewinnspanne möglich war.

    (227)

    Zwar lassen sich diese negativen Entwicklungen auf den im Bezugszeitraum um 8 % gesunkenen Verbrauch zurückführen, doch waren die Einfuhren aus Indien weiterhin ständig auf dem Unionsmarkt präsent. Diese Einfuhren wurden zu Preisen verkauft, die unterhalb der Preise des Wirtschaftszweigs der Union lagen und die dessen Preise im UZÜ um 3 % unterboten. Zudem wurde eine Zielpreisunterbietungsspanne von 9 % ermittelt. Somit übten die gedumpten und subventionierten Einfuhren aus Indien weiterhin einen Preisdruck aus. Der Preisdruck im laufenden UZÜ war tatsächlich stärker als in der vorausgegangenen Auslaufüberprüfung, wo die Preisunterbietung weniger als 2 % ausmachte.

    (228)

    Angesichts eines sinkenden Verbrauchs und des durch gedumpte und subventionierte Einfuhren ausgeübten Preisdrucks war der Wirtschaftszweig der Union gezwungen, seine Verkaufspreise zu senken. Folglich lag seine Gewinnspanne im UZÜ zwar noch im positiven Bereich (2,8 %), jedoch unter der in der Ausgangsuntersuchung ermittelten Zielgewinnspanne von 8 %.

    (229)

    Nach der Unterrichtung brachte der mitarbeitende ausführende Hersteller aus Indien vor, dass die Unionshersteller erheblichen Nutzen aus den rückläufigen Einfuhren aus Indien gezogen hätten, da der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union um 2 % angewachsen sei. Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union habe noch höher gelegen, wenn auch die Einfuhren des Wirtschaftszweigs der Union aus anderen Drittländern berücksichtigt worden wären. Gleichzeitig hätte sich der Wirtschaftszweig der Union einem scharfen Preiswettbewerb mit anderen Quellen (insbesondere Niedrigpreiseinfuhren aus China und Russland) gegenüber gesehen. Daher könnte eine etwaige Schädigung aufgrund des angeblich geringeren Marktanteils der Unionshersteller nicht den Einfuhren aus Indien angelastet werden.

    (230)

    Die Untersuchung ergab tatsächlich, dass die Einfuhren und die Marktanteile der Einfuhren aus Indien rückläufig waren, doch haben die gedumpten und subventionierten Einfuhren aus Indien weiterhin einen Preisdruck ausgeübt, der im Untersuchungszeitraum dieser Überprüfung im Vergleich zum Untersuchungszeitraum der vorausgegangenen Auslaufüberprüfung sogar noch anstieg (vgl. Erwägungsgrund 227). Der Einwand wurde daher zurückgewiesen.

    (231)

    Dieselbe interessierte Partei brachte ferner vor, die Kommission habe die Tatsache außer Acht gelassen, dass niedrigpreisige Einfuhren aus China und Russland einer der Hauptgründe für den Preisdruck auf dem Unionsmarkt seien, und forderte, die Kommission solle die Niedrigpreiseinfuhren der überprüften Ware aus China und Russland umfassend analysieren, bevor sie die Wahrscheinlichkeit einer erneuten Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union bestimme. Außerdem würden einige chinesische Hersteller mehr GES mit großen Durchmessern auf den Unionsmarkt ausführen.

    (232)

    Was die GES-Preise bei der Einfuhr aus China und Russland betrifft (vgl. Erwägungsgründe 188 und 190), sei an Folgendes erinnert: i) ein sinnvoller Preisvergleich nach Warentyp (wie er für Indien anhand der vom mitarbeitenden ausführenden Hersteller vorgelegten detaillierten Daten vorgenommen wurde) war für die Einfuhren aus diesen Ländern nicht möglich; ii) die der Kommission vorliegenden Statistiken zu den Einfuhren aus diesen Ländern erlaubten keine Untergliederung nach Warentyp; iii) den vom Wirtschaftszweig der Union im Überprüfungsantrag vorgelegten und von den Verwendern bestätigten Informationen zufolge handelte es sich bei den meisten Einfuhren aus diesen Ländern um GES mit kleinerem Durchmesser, die billiger sind. Auch untermauerte der mitarbeitende ausführende Hersteller aus Indien sein Vorbringen bezüglich der gestiegenen Einfuhren von GES mit großen Durchmessern aus China und Russland in die Union nicht.

    (233)

    Wie in Erwägungsgrund 189 dargelegt, erhöhte sich der Marktanteil der GES-Einfuhren aus China im Bezugszeitraum um 1 Prozentpunkt, derjenige der GES-Einfuhren aus Russland um 0,3 Prozentpunkte. Diese Anstiege gingen jedoch nicht zulasten des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union, der im Bezugszeitraum um 1,9 Prozentpunkte anwuchs (vgl. Erwägungsgrund 189). Der Einwand wurde daher zurückgewiesen.

    (234)

    Dieselbe interessierte Partei wandte ein, dass der Wirtschaftszweig der Union bezüglich der Produktion von GES mit kleinerem Durchmesser ineffizient sei, da die Verkäufe derartiger Waren nur einen Teil ihrer Gesamtverkäufe ausmachten.

    (235)

    Die Marktbedingungen gewährleisten im Allgemeinen, dass das Angebot, insbesondere der Typ der verkauften Waren, nachfragegesteuert ist. Da der Einwand der Ineffizienz bezüglich der Herstellung durch den Wirtschaftszweig der Union von GES mit kleinerem Durchmesser nicht untermauert wurde, wurde er zurückgewiesen.

    (236)

    Dieselbe interessierte Partei wandte ein, die Auswirkungen der gestiegenen Einfuhren zu gedumpten Preisen aus anderen Ländern, einschließlich der von verbundenen Unternehmen in den USA, Mexiko, Malaysia und Japan stammenden Einfuhren, seien nicht analysiert worden.

    (237)

    Wie in Erwägungsgrund 187 dargelegt, waren die Preise der Einfuhren aus den USA, Japan und Mexiko höher als die Preise der indischen Ausführer und der Unionshersteller. Der Marktanteil der Einfuhren aus diesen Ländern erhöhte sich im Bezugszeitraum um 0,1 Prozentpunkte und machte am Ende des UZÜ weniger als 10 % aus. Der Kommission lagen auch keine Belege dafür vor, dass die Preise aus diesen Ländern gedumpt waren. Der Einwand wurde daher zurückgewiesen.

    (238)

    Dieselbe interessierte Partei brachte ferner vor, dass die Kommission bei der Berechnung der Preisunterbietung und der Zielpreisunterbietungsspanne nach Warentyp die Warenkennnummer verwendet habe, welche den eingesetzten Rohstoff unberücksichtigt lasse, der jedoch einen erheblichen Einfluss auf Kosten und Preise habe. Würde man Warentypen, die aus demselben Rohstoff hergestellt wurden, vergleichen, würde sich die Zielpreisunterbietungsspanne von 9 auf 8 % verringern.

    (239)

    Tatsächlich gingen Unterschiede beim Rohstoff nicht in die Struktur der Warenkennnummer ein, weshalb diese Unterschiede bei der Berechnung der Preisunterbietung und der Zielpreisunterbietungsspanne nicht berücksichtigt wurden. Nachdem die Warentypen für die Berechnung der Preisunterbietung und der Zielpreisunterbietungsspanne nach Rohstoffen untergliedert wurden (wie von der interessierten Partei nach der Unterrichtung gefordert), ergab sich eine Zielpreisunterbietung von 8 Prozent, die damit um 1 Prozentpunkt unter dem in Erwägungsgrund 227 genannten lag. Diese Differenz hatte somit keine nennenswerte Auswirkung auf die Feststellungen der Kommission zur Zielpreisunterbietungsspanne im UZÜ.

    (240)

    Dieselbe interessierte Partei hinterfragte die in der Ausgangsuntersuchung festgesetzt Zielgewinnspanne von 8 % und brachte vor, die GES-Hersteller sähen sich Verlusten aufgrund der rückläufigen internationalen Stahlnachfrage gegenüber, weshalb eine Zielgewinnspanne von 8 % nicht mehr gerechtfertigt sei.

    (241)

    Es sei daran erinnert, dass als Zielgewinnspanne für Verkäufe der gleichartigen Ware auf dem Unionsmarkt die Spanne angesetzt werden sollte, die unter normalen Wettbewerbsbedingungen, d. h. ohne gedumpte/subventionierte Einfuhren, von einem Unternehmen dieser Branche erzielt werden könnte. Wie in Erwägungsgrund 34 der Verordnung (EG) Nr. 1628/2004 festgehalten, wurden die Gewinnspannen, die der Wirtschaftszweig der Union erzielte, als der Marktanteil der subventionierten Einfuhren auf dem niedrigsten Stand war (1999), eingehend untersucht. Daher war endgültig der Schluss gezogen worden, dass die Gewinnspanne, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ohne schädigende Subventionierung der Einfuhren aus Indien erzielen könnte, für die Zwecke der Ermittlung der Schadensspanne auf 8 % festgesetzt werden sollte. Der Einwand wurde daher zurückgewiesen.

    (242)

    Auf dieser Grundlage gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass sich der Wirtschaftszweig der Union im UZÜ in einer sehr prekären Lage befand, die größtenteils den negativen Marktbedingungen und dem anschließenden Nachfragerückgang anzulasten war. Aus diesem Grund konzentrierte sich die Kommission bei ihrer Bewertung auf die Frage, wie wahrscheinlich ein erneutes Auftreten der Schädigung aufgrund subventionierter Einfuhren aus Indien ist.

    6.   Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung

    (243)

    Um zu ermitteln, wie wahrscheinlich ein erneutes Auftretens der Schädigung bei einer Aufhebung der Maßnahmen gegenüber Indien ist, wurden die folgenden Faktoren analysiert: die Produktionskapazität und die Kapazitätsreserve in Indien, die Ausfuhren aus Indien in andere Drittländer und die Attraktivität des Unionsmarkts.

    (244)

    In Erwägungsgrund 155 wurde der Schluss gezogen, dass die indischen ausführenden Hersteller bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich weiterhin beträchtliche Mengen in die Union ausführen und ihre derzeitigen Ausfuhrmengen sogar erhöhen werden und dass diese Ausfuhren zu subventionierten Preisen getätigt werden dürften.

    (245)

    Wie in den Erwägungsgründen 139 und 140 ausgeführt, wurde die indische Kapazität im UZÜ auf etwa 160 000 t und die Kapazitätsreserve auf 40 000 bis 50 000 t geschätzt, was 29 bis 36 % des Unionsverbrauchs im UZÜ ausmachte. Zudem wurde in Erwägungsgrund 139 festgestellt, dass die indischen ausführenden Hersteller ihre Kapazität bei steigender Nachfrage weiter ausbauen dürften. Wie in Erwägungsgrund 142 dargelegt, führten die indischen Behörden Ende November 2014 Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von GES aus China ein. Dies dürfte zu einem Anstieg des Marktanteils der indischen Hersteller auf ihrem Inlandsmarkt führen.

    (246)

    Angesichts der in den Erwägungsgründen 152 bis 155 beschriebenen Attraktivität des Unionsmarkts dürfte bei einer Aufhebung der Maßnahmen zumindest ein Teil der Kapazitätsreserve auf den Unionsmarkt umgeleitet werden. Zudem sind die indischen Hersteller sehr exportorientiert (vgl. Erwägungsgrund 143). Wie in Erwägungsgrund 149 dargelegt, wurde festgestellt, dass die Preise in einigen Bestimmungsländern der indischen Ausfuhren höher sind als in der Union. Angesichts des unterschiedlichen Warensortiments ändert diese Information jedoch nichts an der Gesamteinschätzung, dass neue Kapazitäten auf den Unionsmarkt gelenkt werden dürften, da dieser Preisvergleich nur bedingt zuverlässig ist.

    (247)

    Wie bereits in Erwägungsgrund 146 dargelegt, hat Russland Antidumpingmaßnahmen gegenüber den GES-Einfuhren aus Indien eingeführt und sind die Ausfuhren aus Indien nach Russland im Bezugszeitraum merklich zurückgegangen. Dies bedeutet, dass der Zugang zum drittwichtigsten Ausfuhrmarkt für ausführende indische Hersteller beschränkt ist und angesichts der bestehenden und wahrscheinlich noch steigenden Kapazitätsreserve (vgl. Erwägungsgrund 245) die Wahrscheinlichkeit hoch ist, dass die ausführenden indischen Hersteller ihre Ausfuhren der betroffenen Ware auf den Unionsmarkt merklich erhöhen werden, sollten die Maßnahmen außer Kraft treten.

    (248)

    Ohne die Antidumping- und Ausgleichszölle würden die Preise der Einfuhren aus Indien die Unionsverkaufspreise um 9 % unterbieten (vgl. Erwägungsgrund 185). Für den nicht mitarbeitenden ausführenden Hersteller wurde die Preisunterbietungsspanne ohne Antidumping- und Ausgleichszölle auf 12 % geschätzt. Dies gibt einen Hinweis auf das wahrscheinliche Preisniveau der Einfuhren aus Indien, sollten die Maßnahmen außer Kraft gesetzt werden. Demzufolge dürfte der Preisdruck auf dem Unionsmarkt erheblich steigen, sollten die Maßnahmen außer Kraft gesetzt werden, wodurch sich die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union weiter verschlechtern dürfte.

    (249)

    In Bezug auf die Menge würde das Außerkrafttreten der Maßnahmen aller Wahrscheinlichkeit nach indischen ausführenden Herstellern die Gelegenheit bieten, Marktanteile auf dem Unionsmarkt hinzuzugewinnen. Insbesondere der nicht mitarbeitende ausführende Hersteller, der derzeit mit dem höheren Zollsatz von 15,7 % belastet ist, hätte einen starken Anreiz, wieder erhebliche Mengen 'in die Union auszuführen. Sollte diese Situation eintreten, sähe sich der Wirtschaftszweig der Union unmittelbar fallenden Verkaufsmengen und einem schrumpften Marktanteil gegenüber.

    (250)

    Angesichts dieser Sachlage werden indische ausführende Hersteller bei einem Verzicht auf Maßnahmen ihre Präsenz auf dem Unionsmarkt in Bezug auf die Einfuhrmenge und auf den Marktanteil zu gedumpten und subventionierten Preisen wahrscheinlich ausbauen und die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union erheblich unterbieten. Dadurch entstünde ein erhöhter Preisdruck auf dem Unionsmarkt mit negativen Auswirkungen für die Rentabilität und die Finanzlage des Wirtschaftszweigs der Union. Infolgedessen würde sich die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union weiter verschlechtern.

    (251)

    Aus den dargelegten Gründen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass bei einer Außerkraftsetzung der Maßnahmen ein erneutes Auftreten der Schädigung sehr wahrscheinlich ist.

    E.   UNIONSINTERESSE

    (252)

    Nach Artikel 31 der Grundverordnung hat die Kommission geprüft, ob eine Aufrechterhaltung der geltenden Ausgleichsmaßnahmen gegenüber Indien dem Interesse der Union insgesamt zuwiderlaufen würde. Bei der Ermittlung des Unionsinteresses wurden die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, einschließlich der Interessen des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer und der Verwender.

    (253)

    Bekanntlich wurde in der Ausgangsuntersuchung die Auffassung vertreten, dass die Einführung von Maßnahmen dem Interesse der Union nicht zuwiderlaufen würde.

    (254)

    Alle interessierten Parteien erhielten nach Artikel 31 Absatz 2 der Grundverordnung Gelegenheit, ihren Standpunkt darzulegen.

    (255)

    Auf dieser Grundlage prüfte die Kommission, ob ungeachtet der Schlussfolgerungen zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens der Subventionierung und des erneuten Auftretens der Schädigung zwingende Gründe dafür sprachen, dass die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen nicht im Interesse der Union läge.

    1.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

    (256)

    Wie in Erwägungsgrund 226 dargelegt, konnte der Wirtschaftszweig der Union aufgrund der Maßnahmen seinen Marktanteil halten. Gleichzeitig gelangte die Kommission in Erwägungsgrund 250 auch zu dem Schluss, dass sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Union bei einem Außerkrafttreten der gegenüber Indien geltenden Ausgleichsmaßnahmen verschlechtern dürfte. Es kann daher die Schlussfolgerung gezogen werden, dass eine Aufrechterhaltung der Maßnahmen gegenüber Indien dem Wirtschaftszweig der Union zugutekäme.

    2.   Interesse der Einführer/Händler

    (257)

    Wie bereits in Erwägungsgrund 16 festgehalten, arbeitete kein Einführer an der laufenden Untersuchung mit oder nahm mit der Kommission Kontakt auf. Somit ergab sich kein Hinweis, dass die negativen Auswirkungen auf die Einführer bei einer Aufrechterhaltung der Maßnahmen schwerer wögen als die positiven Auswirkungen der Maßnahmen.

    3.   Interesse der Verwender

    (258)

    Von den 53 kontaktierten Verwendern schickten 8 einen beantworteten Fragebogen zurück (vgl. Erwägungsgrund 18). Vier von ihnen verwendeten aus Indien eingeführte GES. Ihre Einfuhren machten etwa 20 % aller Einfuhren der betroffenen Ware aus Indien aus.

    (259)

    Bekanntlich wurde in der Ausgangsuntersuchung festgestellt, dass die Einführung von Maßnahmen keine nennenswerten Auswirkungen auf die Verwender haben würde. Obwohl die Maßnahmen bereits seit zehn Jahren gelten, bezogen die Verwender in der Union ihre Zulieferungen weiterhin auch aus Indien. Die Verwender legten keine Angaben vor, aus denen hervorging, dass sie Schwierigkeiten gehabt hätten, andere Bezugsquellen zu finden und die Untersuchung ergab auch nichts Entsprechendes.

    (260)

    Zudem wurde in der Ausgangsuntersuchung bekanntlich der Schluss gezogen, dass sich Kostenerhöhungen infolge etwaiger Maßnahmen angesichts des geringen Anteils der GES an den Kosten der Verwenderindustrien wahrscheinlich nicht nennenswert auf die Verwenderindustrie auswirken würden. Diese Feststellungen wurden in der laufenden Überprüfung bestätigt, da sich nach der Einführung der Maßnahmen keine gegenteiligen Hinweise ergaben. Zudem brachte keiner der vier Verwender Argumente vor, die gegen eine Aufrechterhaltung der Maßnahmen sprechen würden.

    (261)

    Eine Vereinigung von Stahlerzeugern, die deutsche Wirtschaftsvereinigung Stahl, sprach sich gegen die Aufrechterhaltung der Maßnahmen aus, da diese zu Wettbewerbsnachteilen für die Stahlerzeuger in der Union im Vergleich zu Stahlherstellern in anderen Regionen führen würden, in denen es keine Maßnahmen gegenüber GES gebe. Nach Ansicht der Vereinigung bliebe die dominante Stellung des Wirtschaftszweigs der Union durch die Aufrechterhaltung der Maßnahmen erhalten. Die Entwicklung der Einfuhren aus Indien nach der Einführung der Maßnahmen belegt jedoch, dass im Bezugszeitraum weiterhin Einfuhren aus Indien getätigt wurden. Zudem ergab die Untersuchung, dass GES in zunehmendem Maße aus einer Reihe anderer Drittländer auf den Unionsmarkt kommen.

    (262)

    Angesichts dieser Sachlage und im Einklang mit den Schlussfolgerungen aus der Ausgangsuntersuchung geht die Kommission davon aus, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen keine nennenswerten negativen Auswirkungen auf die Verwender haben wird und dass es somit keine zwingenden Gründe gibt, die darauf schließen lassen, dass die Verlängerung der geltenden Maßnahmen dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde.

    4.   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

    (263)

    Aus den genannten Gründen kam die Kommission zu dem Schluss, dass im Hinblick auf das Unionsinteresse keine zwingenden Gründe gegen die Verlängerung der geltenden Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren aus Indien sprechen.

    F.   AUSGLEICHSMASSNAHMEN

    (264)

    Alle interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Fakten und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die geltenden Ausgleichsmaßnahmen aufrechtzuerhalten. Nach dieser Unterrichtung wurde ihnen ferner eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Die Beiträge und Stellungnahmen wurden gebührend berücksichtigt.

    (265)

    Aus den dargelegten Gründen sollten die Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien, die mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1185/2010 eingeführt wurden, nach Artikel 18 der Grundverordnung aufrechterhalten werden.

    (266)

    Nach der Unterrichtung ersuchte der mitarbeitende ausführende Hersteller aus Indien die Kommission, die Maßnahmen möglicherweise nur für einen Zeitraum von zwei Jahren aufrechtzuerhalten. Im Rahmen der Untersuchung ergaben sich jedoch keine außergewöhnlichen Umstände, die eine Beschränkung der Geltungsdauer der Maßnahmen auf zwei Jahre rechtfertigen würden.

    (267)

    Die in dieser Verordnung aufgeführten unternehmensspezifischen Ausgleichszölle gelten ausschließlich für die Einfuhren der betroffenen Ware, die von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt wird. Eingeführte betroffene Waren, die von anderen, nicht mit Namen und Anschrift im verfügenden Teil dieser Verordnung genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) gefertigt werden, unterliegen nicht diesen unternehmensspezifischen Sätzen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz.

    (268)

    Anträge auf Anwendung dieser unternehmensspezifischen Ausgleichszollsätze (z. B. infolge einer Umfirmierung oder der Errichtung neuer Produktions- oder Verkaufsstätten) sind unverzüglich bei der Kommission (26) einzureichen, und zwar zusammen mit allen sachdienlichen Informationen, insbesondere über eine etwaige mit der Umfirmierung oder den neuen Produktions- oder Verkaufsstätten in Verbindung stehende Änderung der Tätigkeit des Unternehmens im Bereich der Produktion und der Inlands- und Ausfuhrverkäufe. Sofern erforderlich, wird die Verordnung dann entsprechend geändert und die Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten, aktualisiert.

    (269)

    Diese Verordnung steht im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (27) eingesetzten Ausschusses —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    1.   Es wird ein endgültiger Ausgleichszoll eingeführt auf die Einfuhren von Grafitelektroden von der für Elektroöfen verwendeten Art, mit einer Rohdichte von 1,65 g/cm3 oder mehr und einem elektrischen Widerstand von 6,0 μΩm oder weniger, die derzeit unter dem KN-Code ex 8545 11 00 (TARIC-Code 8545110010) eingereiht werden, und von für solche Elektroden verwendeten Nippeln, die derzeit unter dem KN-Code ex 8545 90 90 (TARIC-Code 8545909010) eingereiht werden, unabhängig davon, ob sie zusammen oder getrennt eingeführt werden, mit Ursprung in Indien.

    2.   Für die in Absatz 1 beschriebenen und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende Zollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

    Unternehmen

    Zollsatz (in %)

    TARIC-Zusatzcode

    Graphite India Limited (GIL), 31 Chowringhee Road, Kolkatta — 700016, West Bengal

    6,3

    A530

    HEG Limited, Bhilwara Towers, A-12, Sector-1, Noida — 201301, Uttar Pradesh

    7,0

    A531

    alle übrigen Unternehmen

    7,2

    A999

    3.   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 9. März 2017

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 55.

    (2)  Verordnung (EG) Nr. 1628/2004 des Rates vom 13. September 2004 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien (ABl. L 295 vom 18.9.2004, S. 4).

    (3)  Verordnung (EG) Nr. 1629/2004 des Rates vom 13. September 2004 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien (ABl. L 295 vom 18.9.2004, S. 10).

    (4)  Verordnung (EG) Nr. 1354/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1628/2004 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien und der Verordnung (EG) Nr. 1629/2004 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien (ABl. L 350 vom 30.12.2008, S. 24).

    (5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1185/2010 des Rates vom 13. Dezember 2010 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien nach einer Auslaufüberprüfung nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 (ABl. L 332 vom 16.12.2010, S. 1).

    (6)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1186/2010 des Rates vom 13. Dezember 2010 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien nach einer Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (ABl. L 332 vom 16.12.2010, S. 17).

    (7)  ABl. C 82 vom 10.3.2015, S. 4.

    (8)  Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 93). Diese Verordnung wurde durch die Grundverordnung kodifiziert.

    (9)  Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien (ABl. C 415 vom 15.12.2015, S. 25).

    (10)  Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien (ABl. C 415 vom 15.12.2015, S. 33).

    (11)  Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51).

    (12)  Die Umstellung von der DEPB- auf die DD-Regelung wird unter anderem in den Erwägungsgründen 47 bis 54 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 461/2013 des Rates vom 21. Mai 2013 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Indien nach einer Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates (ABl. L 137 vom 23.5.2013, S. 1).

    (13)  http://dgft.gov.in/exim/2000/highlight2015.pdf

    (14)  ABl. C 394 vom 17.12.1998, S. 6.

    (15)  Verordnung (EG) Nr. 1008/2004 der Kommission vom 19. Mai 2004 zur Einführung eines vorläufigen Antisubventionszolls auf die Einfuhren bestimmter Graphitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien (ABl. L 183 vom 20.5.2004, S. 35).

    (16)  http://www.google.be/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=1&cad=rja&uact=8&ved=0ahUKEwiqt6H2u9_QAhWEzRoKHYUwBVEQFggfMAA&url=http%3A%2F%2Fhegltd.com%2Fwebmaster%2FDownloadFile.aspx%3Fd%3D..%2Fuploads%2FFinance%2F70Results_Release.pdf&usg=AFQjCNGMpUymLm4BNOjIMmolLDgwSGgcDw

    (17)  http://content.icicidirect.com/mailimages/IDirect_GraphiteIndia_Q1FY16.pdf

    (18)  http://hegltd.com/ und http://www.graphiteindia.com/

    (19)  http://hegltd.com/WEBMASTER/DownloadFile.aspx?D=../Uploads/Newsletter/News9.pdf

    (20)  https://www.worldsteel.org/statistics/statistics-archive/yearbook-archive.html

    (21)  http://www.dgtr.gov.in/sites/default/files/adfin_Graphite_Electrodes_diameters_ChinaPR.pdf

    (22)  http://hegltd.com/pdf/HEGLtd_Q1_FY_16_Investors_Presentation.pdf

    (23)  http://www.graphiteindia.com/View/investor_relation.aspx (vgl. GIL Q3 FY2015 Earnings Presentation.pdf, S. 14).

    (24)  http://www.eurasiancommission.org/_layouts/Lanit.EEC.Desicions/Download.aspx?IsDlg=0&ID=3805&print=1

    (*1)  Durchschnittspreis ohne die geltenden Antidumping-/Ausgleichszölle

    Quelle: Datenbank 14(6).

    (25)  Die einschlägigen TARIC-Codes umfassen sowohl die Grafitelektroden mit kleinen als auch die mit großen Durchmessern.

    (26)  Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion H, 1049 Brüssel, Belgien.

    (27)  Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21).


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