Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32017R0376

    Delegierte Verordnung (EU) 2017/376 der Kommission vom 3. März 2017 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/921 im Hinblick auf die Neuzuweisung nicht in Anspruch genommener, gemäß Artikel 2 Absatz 4 derselben Verordnung gemeldeter Mengen

    C/2017/1373

    ABl. L 58 vom 4.3.2017, p. 8–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2017

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2017/376/oj

    4.3.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 58/8


    DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/376 DER KOMMISSION

    vom 3. März 2017

    zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/921 im Hinblick auf die Neuzuweisung nicht in Anspruch genommener, gemäß Artikel 2 Absatz 4 derselben Verordnung gemeldeter Mengen

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 219 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 228,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Am 7. August 2014 verhängte die Regierung der Russischen Föderation (im Folgenden „Russland“) ein Verbot der Einfuhr bestimmter Erzeugnisse aus der Union nach Russland, das auch für Obst und Gemüse gilt. Dieses Einfuhrverbot hat zu einem ernsthaften Risiko von Marktstörungen aufgrund erheblicher Preiseinbrüche geführt, da ein wichtiger Exportmarkt nicht mehr zur Verfügung stand. Das Einfuhrverbot wurde verlängert und gilt bis Ende 2017. Unter solchen Umständen besteht in der Union weiterhin eine ernsthafte Gefahr von Marktstörungen für bestimmte Erzeugnisse wie etwa Äpfel und Birnen und es müssen angemessene Maßnahmen erlassen und umgesetzt werden, solange das russische Einfuhrverbot in Kraft ist.

    (2)

    Die Gefahr von Marktstörungen besteht vor allem im Sektor Obst und Gemüse, wo in der Regel große Mengen verderblicher Erzeugnisse nach Russland ausgeführt wurden. Es hat sich als schwierig erwiesen, die gesamte Erzeugung in andere Bestimmungsländer umzuleiten. Auf dem Unionsmarkt besteht somit weiterhin eine Situation, für die die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verfügbaren normalen Maßnahmen offenbar nicht ausreichen.

    (3)

    Um eine ernstere und längere Marktstörung zu verhindern, sahen die Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 913/2014 (2), (EU) Nr. 932/2014 (3), (EU) Nr. 1031/2014 (4), (EU) 2015/1369 (5) und (EU) 2016/921 (6) der Kommission auf der Grundlage der traditionellen Ausfuhren nach Russland berechnete Höchstbeträge zur Unterstützung von Marktrücknahmen sowie von Maßnahmen des Nichterntens und der Ernte vor der Reifung vor.

    (4)

    In der Delegierten Verordnung (EU) 2016/921 wird auch berücksichtigt, dass Erzeugnisse, die unter die mit dieser Verordnung festgelegte Regelung fallen und die nach Russland ausgeführt worden wären, auf die Märkte anderer Mitgliedstaaten gelangen könnten. Erzeuger derselben Erzeugnisse in diesen Mitgliedstaaten, die ihre Erzeugnisse traditionell nicht nach Russland ausführen, könnten daher mit einer erheblichen Marktstörung und insbesondere einem Preisrückgang konfrontiert werden. Zur Stabilisierung des Marktes wurde deshalb für Erzeuger in allen Mitgliedstaaten eine finanzielle Unterstützung der Union für eines oder mehrere der unter die Verordnung fallenden Erzeugnisse zur Verfügung gestellt, wobei die Gesamtmenge der Erzeugnisse jedoch 3 000 Tonnen je Mitgliedstaat nicht überschreiten durfte.

    (5)

    Es stand den Mitgliedstaaten frei zu entscheiden, in welchem Umfang sie die Menge von 3 000 Tonnen in Anspruch nehmen würden. Sofern sie beschlossen, diese Menge nicht in Anspruch zu nehmen, mussten sie die Kommission bis zum 31. Oktober 2016 vom Umfang der nicht in Anspruch genommenen Menge in Kenntnis setzen.

    (6)

    Bis zum 31. Oktober 2016 teilten Deutschland, Dänemark, Luxemburg, die Slowakei, Slowenien, Österreich und das Vereinigte Königreich der Kommission offiziell mit, dass sie ihre Mengen bzw. einen Teil davon nicht in Anspruch nehmen würden.

    (7)

    Die nicht in Anspruch genommenen Mengen sollten daher neu zugewiesen werden. Die Neuzuweisung sollte anhand transparenter, objektiver und fairer Kriterien erfolgen. Dies sollte bestmöglich gewährleistet werden, indem als Berechnungsgrundlage für die Neuzuweisung der Anteil der einzelnen Mitgliedstaaten an den bisher zugewiesenen Mengen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2016/921 zugrunde gelegt wird. Damit die zugewiesene Menge pro Mitgliedstaat wenigstens 300 Tonnen beträgt, sollten die zugewiesenen Mengen für Zypern, Kroatien und Portugal jeweils von 85 Tonnen auf 300 Tonnen angehoben werden. Diese Maßnahme ist erforderlich, weil die Neuzuweisung von Mengen von weniger als 85 Tonnen für die nationalen Behörden insbesondere hinsichtlich der Kontrollen eine unverhältnismäßige Verwaltungslast verursachen würde, während keine wesentlichen Auswirkungen auf die Lage der Erzeuger und auf die Marktsituation zu erwarten wären.

    (8)

    Damit sich diese Verordnung unmittelbar auf den Markt auswirkt und zur Stabilisierung der Preise in den betreffenden Mitgliedstaaten beiträgt, sollte sie am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten und ab diesem Zeitpunkt bis zum 30. Juni 2017 gelten —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Delegierte Verordnung (EU) 2016/921 wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 2 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

    „Die finanzielle Unterstützung für die Stützungsmaßnahmen gemäß Artikel 1 Absatz 1 wird den Mitgliedstaaten für die in den Anhängen I und V festgesetzten Erzeugnismengen zur Verfügung gestellt.“

    b)

    Folgender neuer Absatz 5 wird angefügt:

    „(5)   Im Nachgang zu den Mitteilungen gemäß Absatz 4 erfolgt die Neuzuweisung der gemeldeten nicht in Anspruch genommenen Mengen unter den Mitgliedstaaten gemäß Anhang V.

    Diese neu zugewiesenen Mengen gemäß Anhang V verstehen sich zusätzlich zu den Mengen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2.“

    2.

    Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „Die Mitgliedstaaten weisen die Mengen gemäß Artikel 2 Absätze 1 und 5 Erzeugerorganisationen und Erzeugern, die nicht Mitglied einer Erzeugerorganisation sind, nach dem Windhundverfahren zu.“

    3.

    Der Text im Anhang der vorliegenden Verordnung wird als Anhang V angefügt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union bis zum 30. Juni 2017.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 3. März 2017

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

    (2)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 913/2014 der Kommission vom 21. August 2014 mit befristeten Sondermaßnahmen zur Unterstützung für Pfirsich- und Nektarinenerzeuger (ABl. L 248 vom 22.8.2014, S. 1).

    (3)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 932/2014 der Kommission vom 29. August 2014 mit befristeten Sonderstützungsmaßnahmen für Erzeuger von bestimmtem Obst und Gemüse und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 913/2014 (ABl. L 259 vom 30.8.2014, S. 2).

    (4)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1031/2014 der Kommission vom 29. September 2014 mit weiteren befristeten Sonderstützungsmaßnahmen für Erzeuger von bestimmtem Obst und Gemüse (ABl. L 284 vom 30.9.2014, S. 22).

    (5)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/1369 der Kommission vom 7. August 2015 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1031/2014 mit weiteren befristeten Sonderstützungsmaßnahmen für Erzeuger von bestimmtem Obst und Gemüse (ABl. L 211 vom 8.8.2015, S. 17).

    (6)  Delegierte Verordnung (EU) 2016/921 der Kommission vom 10. Juni 2016 mit weiteren befristeten Sonderstützungsmaßnahmen für Erzeuger von bestimmtem Obst und Gemüse (ABl. L 154 vom 11.6.2016, S. 3).


    ANHANG

    „ANHANG V

    Den Mitgliedstaaten neu zugewiesene Mengen von Erzeugnissen Gemäss Artikel 2

    Mitgliedstaaten

    Neu zugewiesene Mengen

    (in Tonnen)

    Polen

    7 720

    Spanien

    3 015

    Belgien

    2 385

    Griechenland

    1 150

    Italien

    1 080

    Niederlande

    1 065

    Frankreich

    365

    Zypern

    300

    Kroatien

    300

    Portugal

    300“


    Top