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Document 32017R0219

    Durchführungsverordnung (EU) 2017/219 der Kommission vom 8. Februar 2017 zur Zulassung einer Zubereitung aus Bacillus subtilis (DSM 27273) als Zusatzstoff in Futtermitteln für Absetzferkel und für Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (entwöhnt) (Zulassungsinhaber: Chr. Hansen A/S) (Text von Bedeutung für den EWR. )

    C/2017/0599

    ABl. L 34 vom 9.2.2017, p. 18–20 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2017/219/oj

    9.2.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 34/18


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/219 DER KOMMISSION

    vom 8. Februar 2017

    zur Zulassung einer Zubereitung aus Bacillus subtilis (DSM 27273) als Zusatzstoff in Futtermitteln für Absetzferkel und für Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (entwöhnt) (Zulassungsinhaber: Chr. Hansen A/S)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung einer Zulassung bedürfen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

    (2)

    Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung einer Zubereitung aus Bacillus subtilis (DSM 27273) vorgelegt. Dem Antrag waren die in Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

    (3)

    Der Antrag betrifft die Zulassung einer Zubereitung aus Bacillus subtilis (DSM 27273), die in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ einzuordnen ist, als Zusatzstoff in Futtermitteln für Absetzferkel und für Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (entwöhnt).

    (4)

    Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) zog in ihrem Gutachten vom 20. Oktober 2015 (2) den Schluss, dass die Zubereitung aus Bacillus subtilis (DSM 27273) unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat. Darüber hinaus befand sie, dass der Zusatzstoff die Leistung bei Absetzferkeln verbessern kann. Diese Schlussfolgerung kann auf Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (entwöhnt) extrapoliert werden, wenn der Zusatzstoff in derselben Dosierung verwendet wird. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

    (5)

    Die Bewertung der Zubereitung aus Bacillus subtilis (DSM 27273) hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

    (6)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Darmflorastabilisatoren“ einzuordnen ist, wird unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 8. Februar 2017

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

    (2)  EFSA Journal 2015;13(11):4269.


    ANHANG

    Kennnummer des Zusatzstoffs

    Name des Zulassungsinhabers

    Zusatzstoff

    Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

    Tierart oder Tierkategorie

    Höchstalter

    Mindestgehalt

    Höchstgehalt

    Sonstige Bestimmungen

    Geltungsdauer der Zulassung

    KBE/Wirkstoffeinheiten/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

    Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Darmflorastabilisatoren

    4b1826

    Chr. Hansen A/S

    Bacillus subtilis

    DSM 27273

    Zusammensetzung des Zusatzstoffs

    Zubereitung aus Bacillus subtilis

    DSM 27273 mit mindestens 1,6 × 109 KBE/g Zusatzstoff

    fest

    Charakterisierung des Wirkstoffs

    Lebensfähige Sporen von Bacillus subtilis

    DSM 27273

    Analysemethode  (1)

    Bestimmung und Auszählung von Bacillus subtilis DSM 27273 im Futtermittelzusatzstoff, in Vormischungen und Futtermitteln:

    Bestimmung: Pulsfeld-Gel-Elektrophorese (PFGE)

    Auszählung: Ausstrichverfahren unter Verwendung von Trypton-Soja-Agar — EN 15784

    Absetzferkel

    4 × 108

    1.

    In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

    2.

    Zur Verwendung bei Absetzferkeln mit einem Körpergewicht bis 35 kg.

    Die Futtermittelunternehmer müssen für die Anwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken aufgrund der Verwendung des Stoffs zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschließlich Atem-, Augen- und Hautschutz, zu verwenden.

    1. März 2027

    Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (entwöhnt)

    4 × 108


    (1)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden unter folgender Internetadresse des Referenzlabors: https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports


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