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Document 32017R0193
Commission Implementing Regulation (EU) 2017/193 of 3 February 2017 amending Annex II to Decision 2007/777/EC and Annex I to Regulation (EC) No 798/2008 as regards the entries for Ukraine in the lists of third countries from which the introduction of certain commodities into the Union is authorised in relation to highly pathogenic avian influenza (Text with EEA relevance. )
Durchführungsverordnung (EU) 2017/193 der Kommission vom 3. Februar 2017 zur Änderung des Anhangs II der Entscheidung 2007/777/EG und des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich der Einträge für die Ukraine in den Listen der Drittländer, aus denen die Einfuhr bestimmter Waren in die Union in Bezug auf die hochpathogene Aviäre Influenza gestattet ist (Text von Bedeutung für den EWR. )
Durchführungsverordnung (EU) 2017/193 der Kommission vom 3. Februar 2017 zur Änderung des Anhangs II der Entscheidung 2007/777/EG und des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich der Einträge für die Ukraine in den Listen der Drittländer, aus denen die Einfuhr bestimmter Waren in die Union in Bezug auf die hochpathogene Aviäre Influenza gestattet ist (Text von Bedeutung für den EWR. )
C/2017/0513
ABl. L 31 vom 4.2.2017, p. 13–17
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 20/04/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32020R0692
4.2.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 31/13 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/193 DER KOMMISSION
vom 3. Februar 2017
zur Änderung des Anhangs II der Entscheidung 2007/777/EG und des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich der Einträge für die Ukraine in den Listen der Drittländer, aus denen die Einfuhr bestimmter Waren in die Union in Bezug auf die hochpathogene Aviäre Influenza gestattet ist
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf den einleitenden Satz von Artikel 8, Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Artikel 8 Absatz 4,
gestützt auf die Richtlinie 2009/158/EG des Rates vom 30. November 2009 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern sowie für ihre Einfuhr aus Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 1, Artikel 24 Absatz 2, Artikel 25 Absatz 2 und Artikel 28 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Entscheidung 2007/777/EG der Kommission (3) enthält Tiergesundheits- und Hygienevorschriften für die Einfuhr in die Union, die Durchfuhr durch die Union und die Lagerung in der Union von Sendungen mit bestimmten Fleischerzeugnissen und von Sendungen mit behandelten Mägen, Blasen und Därmen, die einer der Behandlungen gemäß Anhang II Teil 4 der genannten Entscheidung unterzogen worden sind. |
(2) |
Anhang II Teil 2 der Entscheidung 2007/777/EG enthält die Liste der Drittländer bzw. der Teile von Drittländern, aus denen die Einfuhr von Sendungen von Fleischerzeugnissen und behandelten Mägen, Blasen und Därmen in die Union zugelassen ist, sofern diese Waren der in jener Liste vorgegebenen Behandlung unterzogen wurden. Wurde für Drittländer zum Zweck der Aufnahme in diese Liste eine Abgrenzung vorgenommen, so sind die abgegrenzten Gebiete in Teil I des genannten Anhangs aufgeführt. |
(3) |
In Anhang II Teil 4 der Entscheidung 2007/777/EG werden die in Teil 2 des genannten Anhangs aufgeführten Behandlungen beschrieben und jeweils mit einem Code versehen. Im Einzelnen handelt es sich um eine unspezifische Behandlung mit dem Code „A“ und spezifische Behandlungen mit den Codes „B“ bis „F“ in absteigender Reihenfolge der Intensität der Behandlung. |
(4) |
Die Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission (4) enthält die Anforderungen an Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Union sowie für deren Durchfuhr durch die Union, einschließlich der Lagerung während der Durchfuhr. Diese Waren dürfen ausschließlich aus den in den Spalten 1 und 3 der Tabelle in Anhang I Teil 1 genannten Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten in die Union eingeführt bzw. durch die Union durchgeführt werden. |
(5) |
Im Rahmen der Anforderungen an die Veterinärbescheinigungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 wird berücksichtigt, ob wegen der in diesen Drittländern, Gebieten, Zonen oder Kompartimenten herrschenden Seuchenlage besondere Bedingungen, darunter Probenahmen und Tests zu verschiedenen Geflügelkrankheiten, erforderlich sind. Diese besonderen Bedingungen sowie die Muster-Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr der Waren in die Union und ihre Durchfuhr durch die Union befinden sich in Anhang I Teil 2 der genannten Verordnung. In der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 ist auch festgelegt, unter welchen Bedingungen ein Drittland, ein Gebiet, eine Zone oder ein Kompartiment als frei von der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) gilt. |
(6) |
Die Ukraine ist in Anhang II Teil 2 der Entscheidung 2007/777/EG als ein Drittland geführt, aus dessen gesamtem Hoheitsgebiet die Einfuhr in die Union von Fleischerzeugnissen und behandelten Mägen, Blasen und Därmen von Geflügel, Zuchtfederwild, Zuchtlaufvögeln und Federwild, die einer unspezifischen Behandlung „A“ unterzogen wurden, zugelassen ist. |
(7) |
Darüber hinaus ist die Ukraine in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 als ein Drittland geführt, aus dessen gesamtem Hoheitsgebiet die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Union und deren Durchfuhr durch die Union zugelassen ist. |
(8) |
Am 30. November 2016 bestätigte die Ukraine das Auftreten von HPAI des Subtyps H5N8 auf ihrem Hoheitsgebiet; daher ist es unter Umständen nicht mehr als frei von dieser Seuche zu betrachten. Die ukrainischen Veterinärbehörden können daher nicht länger Veterinärbescheinigungen für Sendungen von Geflügel und Geflügelerzeugnissen ausstellen, die zur Ausfuhr in die Union bestimmt sind. |
(9) |
In der Folge bestätigte die Ukraine am 4. Januar 2017 das Auftreten von HPAI des Subtyps H5N8 in Betrieben in zwei anderen Regionen ihres Hoheitsgebiets. Die ukrainischen Veterinärbehörden bestätigten, dass sie ein Tilgungsprogramm zur Bekämpfung der HPAI und zur Eindämmung ihrer Ausbreitung eingeführt haben. |
(10) |
Die Ukraine hat Informationen über die Seuchenlage auf ihrem Hoheitsgebiet und die getroffenen Maßnahmen zur Verhinderung einer weiteren Ausbreitung der HPAI vorgelegt; diese Informationen sind nun von der Kommission bewertet worden. Auf der Grundlage dieser Bewertung sowie der von der Ukraine vorgelegten Garantien lässt sich schließen, dass es ausreichen dürfte, die Beschränkungen der Einfuhr in die Union von Sendungen von Geflügel und Geflügelerzeugnissen auf die von der HPAI betroffenen Gebiete, für die die ukrainischen Veterinärbehörden aufgrund der aktuellen Ausbrüche Beschränkungen erlassen haben, zu begrenzen, um den mit der Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Union einhergehenden Risiken Rechnung zu tragen. |
(11) |
Darüber hinaus sollten Fleischerzeugnisse und behandelte Mägen, Blasen und Därme, die von Geflügel, Zuchtfederwild und Federwild aus dem von der HPAI betroffenen Gebiet in der Ukraine stammen, für das die ukrainischen Veterinärbehörden aufgrund der aktuellen Ausbrüche Beschränkungen erlassen hat, mindestens der „Behandlung D“ gemäß Anhang II Teil 4 der Entscheidung 2007/777/EG unterzogen werden, um eine Einschleppung des HPAI-Virus in die Union zu verhindern. |
(12) |
Die Verordnung (EG) Nr. 798/2008 und die Entscheidung 2007/777/EG sollten daher entsprechend geändert werden. |
(13) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang II Teile 1 und 2 der Entscheidung 2007/777/EG werden gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 3. Februar 2017
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.
(2) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 74.
(3) Entscheidung 2007/777/EG der Kommission vom 29. November 2007 zur Festlegung der Tiergesundheits- und Hygienebedingungen und der Musterveterinärbescheinigungen für die Einfuhr bestimmter Fleischerzeugnisse und behandelter Mägen, Blasen und Därme für den menschlichen Verzehr aus Drittländern sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2005/432/EG (ABl. L 312 vom 30.11.2007, S. 49).
(4) Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission vom 8. August 2008 zur Erstellung einer Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Gemeinschaft und ihre Durchfuhr durch die Gemeinschaft zugelassen ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. L 226 vom 23.8.2008, S. 1).
ANHANG I
1. |
In Anhang II Teil 1 der Entscheidung 2007/777/EG wird zwischen dem Eintrag für Russland und dem Eintrag für die Vereinigten Staaten folgender neuer Eintrag für die Ukraine eingefügt:
|
2. |
In Anhang II Teil 2 der Entscheidung 2007/777/EG erhält der Eintrag für die Ukraine folgende Fassung:
|
ANHANG II
In Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 erhält der Eintrag für die Ukraine folgende Fassung:
ISO-Code und Name des Drittlandes oder Gebiets |
Code des Drittlandes, des Gebiets, der Zone oder des Kompartiments |
Beschreibung des Drittlandes, des Gebiets, der Zone oder des Kompartiments |
Veterinärbescheinigung |
Besondere Bedingungen |
Besondere Bedingungen |
Status der Überwachung auf AI |
Status der Impfung gegen AI |
Status der Salmonellenbekämpfung (6) |
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Muster |
Zusätzliche Garantien |
Schlussdatum (1) |
Anfangsdatum (2) |
|||||||
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
6A |
6B |
7 |
8 |
9 |
„UA — Ukraine |
UA-0 |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
EP, E |
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UA-1 |
Gesamtes Hoheitsgebiet der Ukraine, ausgenommen das Gebiet UA-2 |
WGM |
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POU, RAT |
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|||
UA-2 |
Gebiet, das folgende Teile des ukrainischen Hoheitsgebiets umfasst: |
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UA-2.1 |
Kherson Oblast (Region) |
WGM |
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P2 |
30.11.2016 |
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POU, RAT |
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P2 |
30.11.2016 |
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|||
UA-2.2 |
Odessa Oblast (Region) |
WGM |
|
P2 |
4.1.2017 |
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|
|
POU, RAT |
|
P2 |
4.1.2017 |
|
|
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|
|||
UA-2.3 |
Chernivtsi Oblast (Region) |
WGM |
|
P2 |
4.1.2017 |
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|
POU, RAT |
|
P2 |
4.1.2017“ |
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