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Document 32017R0140
Commission Regulation (EU) 2017/140 of 26 January 2017 designating the EU reference laboratory for diseases caused by capripox viruses (lumpy skin disease and sheep and goat pox), laying down additional responsibilities and tasks for this laboratory and amending Annex VII to Regulation (EC) No 882/2004 of the European Parliament and of the Council (Text with EEA relevance. )
Verordnung (EU) 2017/140 der Kommission vom 26. Januar 2017 zur Benennung des EU-Referenzlabors für durch Capripoxviren verursachte Erkrankungen (Lumpy-Skin-Krankheit und Pockenseuche der Schafe und Ziegen) mit zusätzlichen Zuständigkeiten und Aufgaben für dieses Labor und zur Änderung von Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR. )
Verordnung (EU) 2017/140 der Kommission vom 26. Januar 2017 zur Benennung des EU-Referenzlabors für durch Capripoxviren verursachte Erkrankungen (Lumpy-Skin-Krankheit und Pockenseuche der Schafe und Ziegen) mit zusätzlichen Zuständigkeiten und Aufgaben für dieses Labor und zur Änderung von Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR. )
C/2017/0282
ABl. L 22 vom 27.1.2017, p. 10–13
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
27.1.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 22/10 |
VERORDNUNG (EU) 2017/140 DER KOMMISSION
vom 26. Januar 2017
zur Benennung des EU-Referenzlabors für durch Capripoxviren verursachte Erkrankungen (Lumpy-Skin-Krankheit und Pockenseuche der Schafe und Ziegen) mit zusätzlichen Zuständigkeiten und Aufgaben für dieses Labor und zur Änderung von Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (1), insbesondere auf Artikel 32 Absätze 5 und 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 legt die allgemeinen Aufgaben, Pflichten und Anforderungen fest, die die Referenzlaboratorien der Europäischen Union (EU) für Lebens- und Futtermittel sowie Tiergesundheit erfüllen müssen. Die EU-Referenzlaboratorien für Tiergesundheit und lebende Tiere sind in Anhang VII Teil II der genannten Verordnung aufgeführt. |
(2) |
Bisher gibt es noch kein EU-Referenzlaboratorium für Capripoxvirus-Erkrankungen (Lumpy-Skin-Krankheit und Pockenseuche der Schafe und Ziegen). EU-Referenzlaboratorien sollten die Bereiche Futtermittel- und Lebensmittelrecht sowie Tiergesundheit abdecken, in denen präzise Untersuchungs- und Diagnoseergebnisse erforderlich sind. Bei Ausbrüchen von Capripoxvirus-Erkrankungen werden präzise Untersuchungs- und Diagnoseergebnisse benötigt. |
(3) |
Am 30. Juni 2016 rief die Kommission zur Einreichung von Bewerbungen auf, aus denen ein EU-Referenzlaboratorium für Capripoxvirus-Erkrankungen (Lumpy-Skin-Krankheit und Pockenseuche der Schafe und Ziegen) zur Benennung ausgewählt werden sollte. Das ausgewählte Labor „Veterinary and Agrochemical Research Centre — CODA-CERVA“ sollte als EU-Referenzlaboratorium für Capripoxvirus-Erkrankungen (Lumpy-Skin-Krankheit und Pockenseuche der Schafe und Ziegen) benannt werden. |
(4) |
Zusätzlich zu den in Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 genannten allgemeinen Funktionen und Aufgaben sollten dem ausgewählten Labor bestimmte besondere Zuständigkeiten zugewiesen werden. |
(5) |
Anhang VII Teil II der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(6) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Das Labor „Veterinary and Agrochemical Research Centre — CODA-CERVA“ in Brüssel, Belgien, wird hiermit als EU-Referenzlaboratorium für Capripoxvirus-Erkrankungen (Lumpy-Skin-Krankheit und Pockenseuche der Schafe und Ziegen) benannt.
Die zusätzlichen Zuständigkeiten und Aufgaben dieses Labors sind im Anhang erläutert.
Artikel 2
In Anhang VII Teil II der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 wird die folgende Nummer 19 angefügt:
„19. |
EU-Referenzlaboratorium für Capripoxvirus-Erkrankungen (Lumpy-Skin-Krankheit und Pockenseuche der Schafe und Ziegen)
|
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 26. Januar 2017
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.
ANHANG
Zuständigkeiten und Aufgaben des EU-Referenzlaboratoriums für Capripoxvirus-Erkrankungen (Lumpy-Skin-Krankheit und Pockenseuche der Schafe und Ziegen)
Zusätzlich zu den in Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 genannten allgemeinen Funktionen und Pflichten werden dem EU-Referenzlaboratorium für Capripoxvirus-Erkrankungen (Lumpy-Skin-Krankheit und Pockenseuche der Schafe und Ziegen) die folgenden Zuständigkeiten und Aufgaben zugewiesen:
1. |
Es fungiert als Verbindungsstelle zwischen den nationalen Labors der Mitgliedstaaten und stellt optimale Methoden für die Diagnose der durch das Capripoxvirus verursachten Erkrankungen (Lumpy-Skin-Krankheit und Pockenseuche der Schafe und Ziegen) in Viehbeständen bereit, insbesondere durch
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2. |
Es unterstützt die für die Diagnose von durch das Capripoxvirus verursachte Erkrankungen (Lumpy-Skin-Krankheit und Pockenseuche der Schafe und Ziegen) benannten nationalen Labors, insbesondere durch
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3. |
Es stellt Informationen bereit und veranstaltet Fortbildungsmaßnahmen, insbesondere durch
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