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Document 32017R0140

    Verordnung (EU) 2017/140 der Kommission vom 26. Januar 2017 zur Benennung des EU-Referenzlabors für durch Capripoxviren verursachte Erkrankungen (Lumpy-Skin-Krankheit und Pockenseuche der Schafe und Ziegen) mit zusätzlichen Zuständigkeiten und Aufgaben für dieses Labor und zur Änderung von Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR. )

    C/2017/0282

    ABl. L 22 vom 27.1.2017, p. 10–13 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/140/oj

    27.1.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 22/10


    VERORDNUNG (EU) 2017/140 DER KOMMISSION

    vom 26. Januar 2017

    zur Benennung des EU-Referenzlabors für durch Capripoxviren verursachte Erkrankungen (Lumpy-Skin-Krankheit und Pockenseuche der Schafe und Ziegen) mit zusätzlichen Zuständigkeiten und Aufgaben für dieses Labor und zur Änderung von Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (1), insbesondere auf Artikel 32 Absätze 5 und 6,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 legt die allgemeinen Aufgaben, Pflichten und Anforderungen fest, die die Referenzlaboratorien der Europäischen Union (EU) für Lebens- und Futtermittel sowie Tiergesundheit erfüllen müssen. Die EU-Referenzlaboratorien für Tiergesundheit und lebende Tiere sind in Anhang VII Teil II der genannten Verordnung aufgeführt.

    (2)

    Bisher gibt es noch kein EU-Referenzlaboratorium für Capripoxvirus-Erkrankungen (Lumpy-Skin-Krankheit und Pockenseuche der Schafe und Ziegen). EU-Referenzlaboratorien sollten die Bereiche Futtermittel- und Lebensmittelrecht sowie Tiergesundheit abdecken, in denen präzise Untersuchungs- und Diagnoseergebnisse erforderlich sind. Bei Ausbrüchen von Capripoxvirus-Erkrankungen werden präzise Untersuchungs- und Diagnoseergebnisse benötigt.

    (3)

    Am 30. Juni 2016 rief die Kommission zur Einreichung von Bewerbungen auf, aus denen ein EU-Referenzlaboratorium für Capripoxvirus-Erkrankungen (Lumpy-Skin-Krankheit und Pockenseuche der Schafe und Ziegen) zur Benennung ausgewählt werden sollte. Das ausgewählte Labor „Veterinary and Agrochemical Research Centre — CODA-CERVA“ sollte als EU-Referenzlaboratorium für Capripoxvirus-Erkrankungen (Lumpy-Skin-Krankheit und Pockenseuche der Schafe und Ziegen) benannt werden.

    (4)

    Zusätzlich zu den in Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 genannten allgemeinen Funktionen und Aufgaben sollten dem ausgewählten Labor bestimmte besondere Zuständigkeiten zugewiesen werden.

    (5)

    Anhang VII Teil II der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (6)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Das Labor „Veterinary and Agrochemical Research Centre — CODA-CERVA“ in Brüssel, Belgien, wird hiermit als EU-Referenzlaboratorium für Capripoxvirus-Erkrankungen (Lumpy-Skin-Krankheit und Pockenseuche der Schafe und Ziegen) benannt.

    Die zusätzlichen Zuständigkeiten und Aufgaben dieses Labors sind im Anhang erläutert.

    Artikel 2

    In Anhang VII Teil II der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 wird die folgende Nummer 19 angefügt:

    „19.

    EU-Referenzlaboratorium für Capripoxvirus-Erkrankungen (Lumpy-Skin-Krankheit und Pockenseuche der Schafe und Ziegen)

    Veterinary and Agrochemical Research Centre — CODA-CERVA

    Operational Directorate Viral Diseases

    Unit Vesicular and Exotic Diseases

    Groeselenberg 99

    1180 Brüssel

    Belgien“.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 26. Januar 2017

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.


    ANHANG

    Zuständigkeiten und Aufgaben des EU-Referenzlaboratoriums für Capripoxvirus-Erkrankungen (Lumpy-Skin-Krankheit und Pockenseuche der Schafe und Ziegen)

    Zusätzlich zu den in Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 genannten allgemeinen Funktionen und Pflichten werden dem EU-Referenzlaboratorium für Capripoxvirus-Erkrankungen (Lumpy-Skin-Krankheit und Pockenseuche der Schafe und Ziegen) die folgenden Zuständigkeiten und Aufgaben zugewiesen:

    1.

    Es fungiert als Verbindungsstelle zwischen den nationalen Labors der Mitgliedstaaten und stellt optimale Methoden für die Diagnose der durch das Capripoxvirus verursachten Erkrankungen (Lumpy-Skin-Krankheit und Pockenseuche der Schafe und Ziegen) in Viehbeständen bereit, insbesondere durch

    a)

    Genomcharakterisierung, phylogenetische Untersuchung (Verwandtschaft mit anderen Stämmen desselben Virus) und Lagerung von Capripoxviren für diagnostische Dienste in der Union sowie gegebenen- und erforderlichenfalls für ein epidemiologisches Follow-up und die Verifizierung von Diagnosen;

    b)

    Aufbau und Pflege einer aktuellen Sammlung von Stämmen und Isolaten von Capripoxviren sowie von spezifischen Seren und sonstigen Reagenzien — sofern oder sobald verfügbar — für die Diagnose der Erkrankungen;

    c)

    Harmonisierung von Diagnosemethoden und Gewährleistung eines hohen Leistungsniveaus der Tests innerhalb der Union durch regelmäßige Organisation und Durchführung von Vergleichstests und externer Qualitätssicherung für die Diagnose dieser Erkrankungen auf Unionsebene sowie regelmäßige Übermittlung der Ergebnisse solcher Tests an die Kommission, die Mitgliedstaaten und die für die Diagnose dieser Erkrankungen benannten nationalen Labors;

    d)

    Sammlung von Kenntnissen über diese Erkrankungen, um rasche Differenzialdiagnosen zu ermöglichen, vor allem in Bezug auf andere relevante Viruserkrankungen;

    e)

    Durchführung von Forschungsarbeiten zur Entwicklung besserer Seuchenbekämpfungsmethoden in Zusammenarbeit mit den für die Diagnose dieser Erkrankungen benannten nationalen Labors und in Abstimmung mit der Kommission;

    f)

    Beratung der Kommission in allen Fragen im Zusammenhang mit Capripoxviren und insbesondere der Selektion und Verwendung von Impfstämmen für Capripoxvirus-Erkrankungen.

    2.

    Es unterstützt die für die Diagnose von durch das Capripoxvirus verursachte Erkrankungen (Lumpy-Skin-Krankheit und Pockenseuche der Schafe und Ziegen) benannten nationalen Labors, insbesondere durch

    a)

    Lagerung und Abgabe von standardisierten Seren und anderen Referenzreagenzien wie Virusmaterial, inaktivierten Antigenen oder Zelllinien an diese Labors, um die in den einzelnen Mitgliedstaaten verwendeten Diagnosetests und Reagenzien zu standardisieren, wenn Krankheitserreger identifiziert oder serologische Tests durchgeführt werden müssen;

    b)

    aktive Unterstützung bei der Diagnose der Erkrankungen bei Verdacht oder Bestätigung von Ausbrüchen in Mitgliedstaaten durch Entgegennahme von Isolaten von Capripoxviren zur Bestätigung der Diagnose, Viruscharakterisierung und Mithilfe bei epidemiologischen Ermittlungen und Untersuchungen. Es teilt der Kommission, den Mitgliedstaaten und den für die Diagnose der betreffenden Krankheiten benannten Labors unverzüglich die Ergebnisse dieser Tätigkeiten mit.

    3.

    Es stellt Informationen bereit und veranstaltet Fortbildungsmaßnahmen, insbesondere durch

    a)

    Angebot von Schulungen, Auffrischungskursen und Workshops für die nationalen Labors, die für die Diagnose der durch Capripoxviren verursachten Erkrankungen benannt wurden, und für Experten für Labordiagnostik, mit Blick auf die Harmonisierung der Diagnosetechniken für diese Krankheiten in der gesamten Union;

    b)

    Teilnahme an internationalen Foren, vor allem wenn sie die Standardisierung von Untersuchungsmethoden für diese Krankheiten und deren Anwendung betreffen;

    c)

    Zusammenarbeit mit den einschlägigen zuständigen Labors in Drittländern mit einer Prävalenz dieser Erkrankungen bei den Diagnosemethoden für Erkrankungen, die durch Capripoxviren verursacht werden;

    d)

    Prüfung der einschlägigen Anforderungen an Untersuchungen im Gesundheitskodex für Landtiere und im Handbuch mit Normenempfehlungen zu Untersuchungsmethoden und Vakzinen für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) anlässlich des Jahrestreffens der für die Diagnose der durch Capripoxviren verursachten Erkrankungen benannten nationalen Labors;

    e)

    Unterstützung der Kommission bei der Prüfung der im Gesundheitskodex für Landtiere und im Handbuch mit Normenempfehlungen zu Diagnosemethoden und Vakzinen für Landtiere enthaltenen Empfehlungen des OIE;

    f)

    Einholen der neuesten Informationen über Entwicklungen auf dem Gebiet der Epidemiologie der durch Capripoxviren verursachten Erkrankungen.


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