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Document 32017R0054

    Durchführungsverordnung (EU) 2017/54 der Kommission vom 14. Dezember 2016 zur Zulassung von 2-Methylpropan-1-ol, Isopentanol, 3,7-Dimethyloctan-1-ol, 2-Ethylhexan-1-ol, 2-Methylpropanal, 3-Methylbutanal, 2-Methylbutyraldehyd, 3-Methylbuttersäure, 2-Methylvaleriansäure, 2-Ethylbuttersäure, 2-Methylbuttersäure, 2-Methylheptansäure, 4-Methylnonansäure, 4-Methyloctansäure, Isobutylacetat, Isobutylbutyrat, 3-Methylbutylhexanoat, 3-Methylbutyldodecanoat, 3-Methylbutyloctanoat, 3-Methylbutylpropionat, 3-Methylbutylformiat, Glyceryltributyrat, Isobutylisobutyrat, Isopentylisobutyrat, Isobutylisovalerat, Isopentyl-2-methylbutyrat, 2-Methylbutylisovalerat und 2-Methylbutylbutyrat als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten (Text von Bedeutung für den EWR. )

    C/2016/8198

    ABl. L 13 vom 17.1.2017, p. 80–111 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2017/54/oj

    17.1.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 13/80


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/54 DER KOMMISSION

    vom 14. Dezember 2016

    zur Zulassung von 2-Methylpropan-1-ol, Isopentanol, 3,7-Dimethyloctan-1-ol, 2-Ethylhexan-1-ol, 2-Methylpropanal, 3-Methylbutanal, 2-Methylbutyraldehyd, 3-Methylbuttersäure, 2-Methylvaleriansäure, 2-Ethylbuttersäure, 2-Methylbuttersäure, 2-Methylheptansäure, 4-Methylnonansäure, 4-Methyloctansäure, Isobutylacetat, Isobutylbutyrat, 3-Methylbutylhexanoat, 3-Methylbutyldodecanoat, 3-Methylbutyloctanoat, 3-Methylbutylpropionat, 3-Methylbutylformiat, Glyceryltributyrat, Isobutylisobutyrat, Isopentylisobutyrat, Isobutylisovalerat, Isopentyl-2-methylbutyrat, 2-Methylbutylisovalerat und 2-Methylbutylbutyrat als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Artikel 10 der genannten Verordnung sieht für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates (2) zugelassen wurden, eine Neubewertung vor.

    (2)

    2-Methylpropan-1-ol, Isopentanol, 3,7-Dimethyloctan-1-ol, 2-Ethylhexan-1-ol, 2-Methylpropanal, 3-Methylbutanal, 2-Methylbutyraldehyd, 3-Methylbuttersäure, 2-Methylvaleriansäure, 2-Ethylbuttersäure, 2-Methylbuttersäure, 2-Methylheptansäure, 4-Methylnonansäure, 4-Methyloctansäure, Isobutylacetat, Isobutylbutyrat, 3-Methylbutylhexanoat, 3-Methylbutyldodecanoat, 3-Methylbutyloctanoat, 3-Methylbutylpropionat, 3-Methylbutylformiat, Glyceryltributyrat, Isobutylisobutyrat, Isopentylisobutyrat, Isobutylisovalerat, Isopentyl-2-methylbutyrat, 2-Methylbutylisovalerat und 2-Methylbutylbutyrat (im Folgenden „die betreffenden Stoffe“) wurden gemäß der Richtlinie 70/524/EWG unbefristet als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten zugelassen. In der Folge wurden diese Produkte gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehende Produkte in das Register der Futtermittelzusatzstoffe eingetragen.

    (3)

    Nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 wurde ein Antrag auf Neubewertung der betreffenden Stoffe als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten gestellt. Der Antragsteller beantragte die Einordnung dieser Zusatzstoffe in die Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe“. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

    (4)

    Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) zog in ihrem Gutachten vom 17. Oktober 2012 (3) den Schluss, dass die betreffenden Stoffe unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt haben. Ferner kam die Behörde zu dem Schluss, dass es sich bei diesen Stoffen um in Lebensmitteln zulässige Aromastoffe handelt, für die die Wirksamkeit nachgewiesen ist, da die Funktionen des Zusatzstoffs bei einer Verwendung in Futtermitteln der in Lebensmitteln beschriebenen Verwendung ähnlich sind.

    (5)

    Die Behörde schloss, dass keine Sicherheitsbedenken für die Verwender bestehen, sofern geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat auch den Bericht über die Methode zur Analyse der Futtermittelzusatzstoffe in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

    (6)

    Die Bewertung der betreffenden Stoffe hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Stoffe gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden. Für diese Stoffe sollten empfohlene Höchstgehalte festgelegt werden. Die Stoffe dürfen in einem Mischfuttermittel, das über das Trinkwasser verabreicht wird, verwendet werden.

    (7)

    Da es nicht erforderlich ist, die Änderung der Zulassungsbedingungen für die betreffenden Stoffe aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, sollte den Beteiligten eine Übergangsfrist eingeräumt werden, damit sie sich auf die neuen Anforderungen vorbereiten können, die sich aus der Zulassung ergeben.

    (8)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Zulassung

    Die im Anhang genannten Stoffe, die in die Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Aromastoffe“ einzuordnen sind, werden als Futtermittelzusatzstoffe in der Tierernährung unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.

    Artikel 2

    Übergangsmaßnahmen

    (1)   Die im Anhang genannten Stoffe und die diese enthaltenden Vormischungen, die vor dem 6. August 2017 gemäß den vor dem 6. Februar 2017 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

    (2)   Misch- und Einzelfuttermittel, die die im Anhang genannten Stoffe enthalten und vor dem 6. Februar 2018 gemäß den vor dem 6. Februar 2017 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.

    (3)   Misch- und Einzelfuttermittel, die die im Anhang genannten Stoffe enthalten und vor dem 6. Februar 2019 gemäß den vor dem 6. Februar 2017 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.

    Artikel 3

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 14. Dezember 2016

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

    (2)  Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1).

    (3)  EFSA Journal 2012;10(10):2927.


    ANHANG

    Kennnummer des Zusatzstoffs

    Name des Zulassungsinhabers

    Zusatzstoff

    Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

    Tierart oder Tierkategorie

    Höchstalter

    Mindestgehalt

    Höchstgehalt

    Sonstige Bestimmungen

    Geltungsdauer der Zulassung

    mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

    (1)

    (2)

    (3)

    (4)

    (5)

    (6)

    (7)

    (8)

    (9)

    Kategorie: sensorische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aromastoffe

    2b02001

    2-Methylpropan-1-ol

    Zusammensetzung des Zusatzstoffs

    2-Methylpropan-1-ol

    Charakterisierung des Wirkstoffs

    2-Methylpropan-1-ol

    Hergestellt durch chemische Synthese

    Reinheit: mind. 98 %

    Chemische Formel: C4H10O

    CAS-Nummer: 78-83-1

    FLAVIS-Nummer: 02.001

    Analysemethode  (1)

    Zur Bestimmung von 2-Methylpropan-1-ol im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

    Gaschromatographie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

    Alle Tierarten

    1.

    Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

    2.

    In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

    3.

    Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

    4.

    Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel ist auf dem Etikett des Zusatzstoffs anzugeben.

    5.

    Wird der empfohlene Höchstgehalt überschritten, sind die Bezeichnung der Funktionsgruppe, die Bezeichnung des Zusatzstoffs, die Kennnummer und die zugesetzte Menge des Wirkstoffs auf dem Etikett der Vormischungen, der Einzelfuttermittel und der Mischfuttermittel anzugeben.

    6.

    Für Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen Futtermittelunternehmer operative Verfahren und geeignete organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Maßnahmen nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zu verwenden.

    6. Februar 2027

    2b02003

    Isopentanol

    Zusammensetzung des Zusatzstoffs

    Isopentanol

    Charakterisierung des Wirkstoffs

    Isopentanol

    Hergestellt durch chemische Synthese

    Reinheit: mind. 98 %

    Chemische Formel: C5H12O

    CAS-Nummer: 123-51-3

    FLAVIS-Nummer: 02.003

    Analysemethode  (1)

    Zur Bestimmung von Isopentanol im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

    Gaschromatographie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

    Alle Tierarten

    1.

    Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

    2.

    In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

    3.

    Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

    4.

    Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel ist auf dem Etikett des Zusatzstoffs anzugeben.

    5.

    Wird der empfohlene Höchstgehalt überschritten, sind die Bezeichnung der Funktionsgruppe, die Bezeichnung des Zusatzstoffs, die Kennnummer und die zugesetzte Menge des Wirkstoffs auf dem Etikett der Vormischungen, der Einzelfuttermittel und der Mischfuttermittel anzugeben.

    6.

    Für Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen Futtermittelunternehmer operative Verfahren und geeignete organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Maßnahmen nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zu verwenden.

    6. Februar 2027

    2b02026

    3,7-Dimethyloctan-1-ol

    Zusammensetzung des Zusatzstoffs

    3,7-Dimethyloctan-1-ol

    Charakterisierung des Wirkstoffs

    3,7-Dimethyloctan-1-ol

    Hergestellt durch chemische Synthese

    Reinheit: mind. 90 %

    Chemische Formel: C10H22O

    CAS-Nummer: 106-21-8

    FLAVIS-Nummer: 02.026

    Analysemethode  (1)

    Zur Bestimmung von 3,7-Dimethyloctan-1-ol im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

    Gaschromatographie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

    Alle Tierarten

    1.

    Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

    2.

    In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

    3.

    Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt

    für Schweine und Geflügel 1 mg/kg, für alle anderen Arten und Kategorien 1,5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

    4.

    Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel ist auf dem Etikett des Zusatzstoffs anzugeben.

    5.

    Wird der empfohlene Höchstgehalt überschritten, sind die Bezeichnung der Funktionsgruppe, die Bezeichnung des Zusatzstoffs, die Kennnummer und die zugesetzte Menge des Wirkstoffs auf dem Etikett der Vormischungen, der Einzelfuttermittel und der Mischfuttermittel anzugeben.

    6.

    Für Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen Futtermittelunternehmer operative Verfahren und geeignete organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Maßnahmen nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zu verwenden.

    6. Februar 2027

    2b02082

    2-Ethylhexan-1-ol

    Zusammensetzung des Zusatzstoffs

    2-Ethylhexan-1-ol

    Charakterisierung des Wirkstoffs

    2-Ethylhexan-1-ol

    Hergestellt durch chemische Synthese

    Reinheit: mind. 97 %

    Chemische Formel: C8H18O

    CAS-Nummer: 104-76-7

    FLAVIS-Nummer: 02.082

    Analysemethode  (1)

    Zur Bestimmung von 2-Ethylhexan-1-ol im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

    Gaschromatographie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

    Alle Tierarten

    1.

    Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

    2.

    In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

    3.

    Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

    4.

    Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel ist auf dem Etikett des Zusatzstoffs anzugeben.

    5.

    Wird der empfohlene Höchstgehalt überschritten, sind die Bezeichnung der Funktionsgruppe, die Bezeichnung des Zusatzstoffs, die Kennnummer und die zugesetzte Menge des Wirkstoffs auf dem Etikett der Vormischungen, der Einzelfuttermittel und der Mischfuttermittel anzugeben.

    6.

    Für Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen Futtermittelunternehmer operative Verfahren und geeignete organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Maßnahmen nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zu verwenden.

    6. Februar 2027

    2b05004

    2-Methylpropanal

    Zusammensetzung des Zusatzstoffs

    2-Methylpropanal

    Charakterisierung des Wirkstoffs

    2-Methylpropanal

    Hergestellt durch chemische Synthese

    Reinheit: mind. 98 %

    Chemische Formel: C4H8O

    CAS-Nummer: 78-84-2

    FLAVIS-Nummer: 05.004

    Analysemethode  (1)

    Zur Bestimmung von 2-Methylpropanal im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

    Gaschromatographie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

    Alle Tierarten

    1.

    Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

    2.

    In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

    3.

    Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

    4.

    Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel ist auf dem Etikett des Zusatzstoffs anzugeben.

    5.

    Wird der empfohlene Höchstgehalt überschritten, sind die Bezeichnung der Funktionsgruppe, die Bezeichnung des Zusatzstoffs, die Kennnummer und die zugesetzte Menge des Wirkstoffs auf dem Etikett der Vormischungen, der Einzelfuttermittel und der Mischfuttermittel anzugeben.

    6.

    Für Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen Futtermittelunternehmer operative Verfahren und geeignete organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Maßnahmen nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zu verwenden.

    6. Februar 2027

    2b05006

    3-Methylbutanal

    Zusammensetzung des Zusatzstoffs

    3-Methylbutanal

    Charakterisierung des Wirkstoffs

    3-Methylbutanal

    Hergestellt durch chemische Synthese

    Reinheit: mind. 95 %

    Chemische Formel: C5H10O

    CAS-Nummer: 590-86-3

    FLAVIS-Nummer: 05.006

    Analysemethode  (1)

    Zur Bestimmung von 3-Methylbutanal im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

    Gaschromatographie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

    Alle Tierarten

    1.

    Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

    2.

    In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

    3.

    Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

    4.

    Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel ist auf dem Etikett des Zusatzstoffs anzugeben.

    5.

    Wird der empfohlene Höchstgehalt überschritten, sind die Bezeichnung der Funktionsgruppe, die Bezeichnung des Zusatzstoffs, die Kennnummer und die zugesetzte Menge des Wirkstoffs auf dem Etikett der Vormischungen, der Einzelfuttermittel und der Mischfuttermittel anzugeben.

    6.

    Für Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen Futtermittelunternehmer operative Verfahren und geeignete organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Maßnahmen nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zu verwenden.

    6. Februar 2027

    2b05049

    2-Methylbutyraldehyd

    Zusammensetzung des Zusatzstoffs

    2-Methylbutyraldehyd

    Charakterisierung des Wirkstoffs

    2-Methylbutyraldehyd

    Hergestellt durch chemische Synthese

    Reinheit: mind. 97 %

    Chemische Formel: C5H10O

    CAS-Nummer: 96-17-3

    FLAVIS-Nummer: 05.049

    Analysemethode  (1)

    Zur Bestimmung von 2-Methylbutyraldehyd im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

    Gaschromatographie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

    Alle Tierarten

    1.

    Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

    2.

    In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

    3.

    Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

    4.

    Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel ist auf dem Etikett des Zusatzstoffs anzugeben.

    5.

    Wird der empfohlene Höchstgehalt überschritten, sind die Bezeichnung der Funktionsgruppe, die Bezeichnung des Zusatzstoffs, die Kennnummer und die zugesetzte Menge des Wirkstoffs auf dem Etikett der Vormischungen, der Einzelfuttermittel und der Mischfuttermittel anzugeben.

    6.

    Für Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen Futtermittelunternehmer operative Verfahren und geeignete organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Maßnahmen nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zu verwenden.

    6. Februar 2027

    2b08008

    3-Methylbuttersäure

    Zusammensetzung des Zusatzstoffs

    3-Methylbuttersäure

    Charakterisierung des Wirkstoffs

    3-Methylbuttersäure

    Hergestellt durch chemische Synthese

    Reinheit: mind. 99 %

    Chemische Formel: C5H10O2

    CAS-Nummer: 503-74-2

    FLAVIS-Nummer: 08.008

    Analysemethode  (1)

    Zur Bestimmung von 3-Methylbuttersäure im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

    Gaschromatographie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

    Alle Tierarten

    1.

    Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

    2.

    In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

    3.

    Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

    4.

    Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel ist auf dem Etikett des Zusatzstoffs anzugeben.

    5.

    Wird der empfohlene Höchstgehalt überschritten, sind die Bezeichnung der Funktionsgruppe, die Bezeichnung des Zusatzstoffs, die Kennnummer und die zugesetzte Menge des Wirkstoffs auf dem Etikett der Vormischungen, der Einzelfuttermittel und der Mischfuttermittel anzugeben.

    6.

    Für Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen Futtermittelunternehmer operative Verfahren und geeignete organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Maßnahmen nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zu verwenden.

    6. Februar 2027

    2b08031

    2-Methylvaleriansäure

    Zusammensetzung des Zusatzstoffs

    2-Methylvaleriansäure

    Charakterisierung des Wirkstoffs

    2-Methylvaleriansäure

    Hergestellt durch chemische Synthese

    Reinheit: mind. 98 %

    Chemische Formel: C6H12O2

    CAS-Nummer: 97-61-0

    FLAVIS-Nummer: 08.031

    Analysemethode  (1)

    Zur Bestimmung von 2-Methylvaleriansäure im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

    Gaschromatographie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

    Alle Tierarten

    1.

    Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

    2.

    In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

    3.

    Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

    4.

    Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel ist auf dem Etikett des Zusatzstoffs anzugeben.

    5.

    Wird der empfohlene Höchstgehalt überschritten, sind die Bezeichnung der Funktionsgruppe, die Bezeichnung des Zusatzstoffs, die Kennnummer und die zugesetzte Menge des Wirkstoffs auf dem Etikett der Vormischungen, der Einzelfuttermittel und der Mischfuttermittel anzugeben.

    6.

    Für Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen Futtermittelunternehmer operative Verfahren und geeignete organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Maßnahmen nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zu verwenden.

    6. Februar 2027

    2b08045

    2-Ethylbuttersäure

    Zusammensetzung des Zusatzstoffs

    2-Ethylbuttersäure

    Charakterisierung des Wirkstoffs

    2-Ethylbuttersäure

    Hergestellt durch chemische Synthese

    Reinheit: mind. 98 %

    Chemische Formel: C6H12O2

    CAS-Nummer: 88-09-5

    FLAVIS-Nummer: 08.045

    Analysemethode  (1)

    Zur Bestimmung von 2-Ethylbuttersäure im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

    Gaschromatographie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

    Alle Tierarten

    1.

    Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

    2.

    In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

    3.

    Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

    4.

    Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel ist auf dem Etikett des Zusatzstoffs anzugeben.

    5.

    Wird der empfohlene Höchstgehalt überschritten, sind die Bezeichnung der Funktionsgruppe, die Bezeichnung des Zusatzstoffs, die Kennnummer und die zugesetzte Menge des Wirkstoffs auf dem Etikett der Vormischungen, der Einzelfuttermittel und der Mischfuttermittel anzugeben.

    6.

    Für Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen Futtermittelunternehmer operative Verfahren und geeignete organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Maßnahmen nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zu verwenden.

    6. Februar 2027

    2b08046

    2-Methylbuttersäure

    Zusammensetzung des Zusatzstoffs

    2-Methylbuttersäure

    Charakterisierung des Wirkstoffs

    2-Methylbuttersäure

    Hergestellt durch chemische Synthese

    Reinheit: mind. 98 %

    Chemische Formel: C5H10O2

    CAS-Nummer: 116-53-0

    FLAVIS-Nummer: 08.046

    Analysemethode  (1)

    Zur Bestimmung von 2-Methylbuttersäure im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

    Gaschromatographie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

    Alle Tierarten

    1.

    Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

    2.

    In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

    3.

    Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

    4.

    Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel ist auf dem Etikett des Zusatzstoffs anzugeben.

    5.

    Wird der empfohlene Höchstgehalt überschritten, sind die Bezeichnung der Funktionsgruppe, die Bezeichnung des Zusatzstoffs, die Kennnummer und die zugesetzte Menge des Wirkstoffs auf dem Etikett der Vormischungen, der Einzelfuttermittel und der Mischfuttermittel anzugeben.

    6.

    Für Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen Futtermittelunternehmer operative Verfahren und geeignete organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Maßnahmen nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zu verwenden.

    6. Februar 2027

    2b08047

    2-Methylheptansäure

    Zusammensetzung des Zusatzstoffs

    2-Methylheptansäure

    Charakterisierung des Wirkstoffs

    2-Methylheptansäure

    Hergestellt durch chemische Synthese

    Reinheit: mind. 97 %

    Chemische Formel: C8H16O2

    CAS-Nummer: 1188-02-9

    FLAVIS-Nummer: 08.047

    Analysemethode  (1)

    Zur Bestimmung von 2-Methylheptansäure im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

    Gaschromatographie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

    Alle Tierarten

    1.

    Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

    2.

    In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

    3.

    Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

    4.

    Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel ist auf dem Etikett des Zusatzstoffs anzugeben.

    5.

    Wird der empfohlene Höchstgehalt überschritten, sind die Bezeichnung der Funktionsgruppe, die Bezeichnung des Zusatzstoffs, die Kennnummer und die zugesetzte Menge des Wirkstoffs auf dem Etikett der Vormischungen, der Einzelfuttermittel und der Mischfuttermittel anzugeben.

    6.

    Für Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen Futtermittelunternehmer operative Verfahren und geeignete organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Maßnahmen nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zu verwenden.

    6. Februar 2027

    2b08062

    4-Methylnonansäure

    Zusammensetzung des Zusatzstoffs

    4-Methylnonansäure

    Charakterisierung des Wirkstoffs

    4-Methylnonansäure

    Hergestellt durch chemische Synthese

    Reinheit: mind. 98 %

    Chemische Formel: C10H20O2

    CAS-Nummer: 45019-28-1

    FLAVIS-Nummer: 08.062

    Analysemethode  (1)

    Zur Bestimmung von 4-Methylnonansäure im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

    Gaschromatographie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

    Alle Tierarten

    1.

    Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

    2.

    In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

    3.

    Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt

    für Schweine und Geflügel 1 mg/kg, für alle anderen Arten und Kategorien 1,5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

    4.

    Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel ist auf dem Etikett des Zusatzstoffs anzugeben.

    5.

    Wird der empfohlene Höchstgehalt überschritten, sind die Bezeichnung der Funktionsgruppe, die Bezeichnung des Zusatzstoffs, die Kennnummer und die zugesetzte Menge des Wirkstoffs auf dem Etikett der Vormischungen, der Einzelfuttermittel und der Mischfuttermittel anzugeben.

    6.

    Für Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen Futtermittelunternehmer operative Verfahren und geeignete organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Maßnahmen nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zu verwenden.

    6. Februar 2027

    2b08063

    4-Methyloctansäure

    Zusammensetzung des Zusatzstoffs

    4-Methyloctansäure

    Charakterisierung des Wirkstoffs

    4-Methyloctansäure

    Hergestellt durch chemische Synthese

    Reinheit: mind. 97 %

    Chemische Formel: C9H18O2

    CAS-Nummer: 54947-74-9

    FLAVIS-Nummer: 08.063

    Analysemethode  (1)

    Zur Bestimmung von 4-Methyloctansäure im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

    Gaschromatographie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

    Alle Tierarten

    1.

    Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

    2.

    In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

    3.

    Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

    4.

    Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel ist auf dem Etikett des Zusatzstoffs anzugeben.

    5.

    Wird der empfohlene Höchstgehalt überschritten, sind die Bezeichnung der Funktionsgruppe, die Bezeichnung des Zusatzstoffs, die Kennnummer und die zugesetzte Menge des Wirkstoffs auf dem Etikett der Vormischungen, der Einzelfuttermittel und der Mischfuttermittel anzugeben.

    6.

    Für Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen Futtermittelunternehmer operative Verfahren und geeignete organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Maßnahmen nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zu verwenden.

    6. Februar 2027

    2b09005

    Isobutylacetat

    Zusammensetzung des Zusatzstoffs

    Isobutylacetat

    Charakterisierung des Wirkstoffs

    Isobutylacetat

    Hergestellt durch chemische Synthese

    Reinheit: mind. 95 %

    Chemische Formel: C6H12O2

    CAS-Nummer: 110-19-0

    FLAVIS-Nummer: 09.005

    Analysemethode  (1)

    Zur Bestimmung von Isobutylacetat im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

    Gaschromatographie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

    Alle Tierarten

    1.

    Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

    2.

    In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

    3.

    Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

    4.

    Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel ist auf dem Etikett des Zusatzstoffs anzugeben.

    5.

    Wird der empfohlene Höchstgehalt überschritten, sind die Bezeichnung der Funktionsgruppe, die Bezeichnung des Zusatzstoffs, die Kennnummer und die zugesetzte Menge des Wirkstoffs auf dem Etikett der Vormischungen, der Einzelfuttermittel und der Mischfuttermittel anzugeben.

    6.

    Für Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen Futtermittelunternehmer operative Verfahren und geeignete organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Maßnahmen nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zu verwenden.

    6. Februar 2027

    2b09043

    Isobutylbutyrat

    Zusammensetzung des Zusatzstoffs

    Isobutylbutyrat

    Charakterisierung des Wirkstoffs

    Isobutylbutyrat

    Hergestellt durch chemische Synthese

    Reinheit: mind. 98 %

    Chemische Formel: C8H16O2

    CAS-Nummer: 539-90-2

    FLAVIS-Nummer: 09.043

    Analysemethode  (1)

    Zur Bestimmung von Isobutylbutyrat im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

    Gaschromatographie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

    Alle Tierarten

    1.

    Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

    2.

    In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

    3.

    Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

    4.

    Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel ist auf dem Etikett des Zusatzstoffs anzugeben.

    5.

    Wird der empfohlene Höchstgehalt überschritten, sind die Bezeichnung der Funktionsgruppe, die Bezeichnung des Zusatzstoffs, die Kennnummer und die zugesetzte Menge des Wirkstoffs auf dem Etikett der Vormischungen, der Einzelfuttermittel und der Mischfuttermittel anzugeben.

    6.

    Für Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen Futtermittelunternehmer operative Verfahren und geeignete organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Maßnahmen nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zu verwenden.

    6. Februar 2027

    2b09070

    3-Methylbutylhexanoat

    Zusammensetzung des Zusatzstoffs

    3-Methylbutylhexanoat

    Charakterisierung des Wirkstoffs

    3-Methylbutylhexanoat

    Hergestellt durch chemische Synthese

    Reinheit: mind. 98 %

    Chemische Formel: C11H22O2

    CAS-Nummer: 2198-61-0

    FLAVIS-Nummer: 09.070

    Analysemethode  (1)

    Zur Bestimmung von 3-Methylbutylhexanoat im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

    Gaschromatographie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

    Alle Tierarten

    1.

    Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

    2.

    In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

    3.

    Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt

    für Schweine und Geflügel 1 mg/kg, für alle anderen Arten und Kategorien 1,5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

    4.

    Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel ist auf dem Etikett des Zusatzstoffs anzugeben.

    5.

    Wird der empfohlene Höchstgehalt überschritten, sind die Bezeichnung der Funktionsgruppe, die Bezeichnung des Zusatzstoffs, die Kennnummer und die zugesetzte Menge des Wirkstoffs auf dem Etikett der Vormischungen, der Einzelfuttermittel und der Mischfuttermittel anzugeben.

    6.

    Für Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen Futtermittelunternehmer operative Verfahren und geeignete organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Maßnahmen nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zu verwenden.

    6. Februar 2027

    2b09103

    3-Methylbutyldodecanoat

    Zusammensetzung des Zusatzstoffs

    3-Methylbutyldodecanoat

    Charakterisierung des Wirkstoffs

    3-Methylbutyldodecanoat

    Hergestellt durch chemische Synthese

    Reinheit: mind. 97 %

    Chemische Formel: C17H34O2

    CAS-Nummer: 6309-51-9

    FLAVIS-Nummer: 09.103

    Analysemethode  (1)

    Zur Bestimmung von 3-Methylbutyldodecanoat im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

    Gaschromatographie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

    Alle Tierarten

    1.

    Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

    2.

    In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

    3.

    Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt

    für Schweine und Geflügel 1 mg/kg, für alle anderen Arten und Kategorien 1,5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

    4.

    Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel ist auf dem Etikett des Zusatzstoffs anzugeben.

    5.

    Wird der empfohlene Höchstgehalt überschritten, sind die Bezeichnung der Funktionsgruppe, die Bezeichnung des Zusatzstoffs, die Kennnummer und die zugesetzte Menge des Wirkstoffs auf dem Etikett der Vormischungen, der Einzelfuttermittel und der Mischfuttermittel anzugeben.

    6.

    Für Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen Futtermittelunternehmer operative Verfahren und geeignete organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Maßnahmen nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zu verwenden.

    6. Februar 2027

    2b09120

    3-Methylbutyloctanoat

    Zusammensetzung des Zusatzstoffs

    3-Methylbutyloctanoat

    Charakterisierung des Wirkstoffs

    3-Methylbutyloctanoat

    Hergestellt durch chemische Synthese

    Reinheit: mind. 98 %

    Chemische Formel: C13H26O2

    CAS-Nummer: 2035-99-6

    FLAVIS-Nummer: 09.120

    Analysemethode  (1)

    Zur Bestimmung von 3-Methylbutyloctanoat im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

    Gaschromatographie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

    Alle Tierarten

    1.

    Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

    2.

    In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

    3.

    Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt

    für Schweine und Geflügel 1 mg/kg, für alle anderen Arten und Kategorien 1,5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

    4.

    Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel ist auf dem Etikett des Zusatzstoffs anzugeben.

    5.

    Wird der empfohlene Höchstgehalt überschritten, sind die Bezeichnung der Funktionsgruppe, die Bezeichnung des Zusatzstoffs, die Kennnummer und die zugesetzte Menge des Wirkstoffs auf dem Etikett der Vormischungen, der Einzelfuttermittel und der Mischfuttermittel anzugeben.

    6.

    Für Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen Futtermittelunternehmer operative Verfahren und geeignete organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Maßnahmen nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zu verwenden.

    6. Februar 2027

    2b09136

    3-Methylbutylpropionat

    Zusammensetzung des Zusatzstoffs

    3-Methylbutylpropionat

    Charakterisierung des Wirkstoffs

    3-Methylbutylpropionat

    Hergestellt durch chemische Synthese

    Reinheit: mind. 98 %

    Chemische Formel: C8H16O2

    CAS-Nummer: 105-68-0

    FLAVIS-Nummer: 09.136

    Analysemethode  (1)

    Zur Bestimmung von 3-Methylbutylpropionat im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

    Gaschromatographie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

    Alle Tierarten

    1.

    Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

    2.

    In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

    3.

    Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

    4.

    Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel ist auf dem Etikett des Zusatzstoffs anzugeben.

    5.

    Wird der empfohlene Höchstgehalt überschritten, sind die Bezeichnung der Funktionsgruppe, die Bezeichnung des Zusatzstoffs, die Kennnummer und die zugesetzte Menge des Wirkstoffs auf dem Etikett der Vormischungen, der Einzelfuttermittel und der Mischfuttermittel anzugeben.

    6.

    Für Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen Futtermittelunternehmer operative Verfahren und geeignete organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Maßnahmen nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zu verwenden.

    6. Februar 2027

    2b09162

    3-Methylbutylformiat

    Zusammensetzung des Zusatzstoffs

    3-Methylbutylformiat

    Charakterisierung des Wirkstoffs

    3-Methylbutylformiat

    Hergestellt durch chemische Synthese

    Reinheit: mind. 92 %

    Chemische Formel: C6H12O2

    CAS-Nummer: 110-45-2

    FLAVIS-Nummer: 09.162

    Analysemethode  (1)

    Zur Bestimmung von 3-Methylbutylformiat im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

    Gaschromatographie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

    Alle Tierarten

    1.

    Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

    2.

    In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

    3.

    Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

    4.

    Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel ist auf dem Etikett des Zusatzstoffs anzugeben.

    5.

    Wird der empfohlene Höchstgehalt überschritten, sind die Bezeichnung der Funktionsgruppe, die Bezeichnung des Zusatzstoffs, die Kennnummer und die zugesetzte Menge des Wirkstoffs auf dem Etikett der Vormischungen, der Einzelfuttermittel und der Mischfuttermittel anzugeben.

    6.

    Für Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen Futtermittelunternehmer operative Verfahren und geeignete organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Maßnahmen nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zu verwenden.

    6. Februar 2027

    2b09211

    Glyceryltributyrat

    Zusammensetzung des Zusatzstoffs

    Glyceryltributyrat

    Charakterisierung des Wirkstoffs

    Glyceryltributyrat

    Hergestellt durch chemische Synthese

    Reinheit: mind. 99 %

    Chemische Formel: C15H26O6

    CAS-Nummer: 60-01-5

    FLAVIS-Nummer: 09.211

    Analysemethode  (1)

    Zur Bestimmung von Glyceryltributyrat im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

    Gaschromatographie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

    Alle Tierarten

    1.

    Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

    2.

    In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

    3.

    Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

    4.

    Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel ist auf dem Etikett des Zusatzstoffs anzugeben.

    5.

    Wird der empfohlene Höchstgehalt überschritten, sind die Bezeichnung der Funktionsgruppe, die Bezeichnung des Zusatzstoffs, die Kennnummer und die zugesetzte Menge des Wirkstoffs auf dem Etikett der Vormischungen, der Einzelfuttermittel und der Mischfuttermittel anzugeben.

    6.

    Für Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen Futtermittelunternehmer operative Verfahren und geeignete organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Maßnahmen nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zu verwenden.

    6. Februar 2027

    2b09417

    Isobutylisobutyrat

    Zusammensetzung des Zusatzstoffs

    Isobutylisobutyrat

    Charakterisierung des Wirkstoffs

    Isobutylisobutyrat

    Hergestellt durch chemische Synthese

    Reinheit: mind. 98 %

    Chemische Formel: C8H16O2

    CAS-Nummer: 97-85-8

    FLAVIS-Nummer: 09.417

    Analysemethode  (1)

    Zur Bestimmung von Isobutylisobutyrat im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

    Gaschromatographie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

    Alle Tierarten

    1.

    Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

    2.

    In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

    3.

    Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

    4.

    Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel ist auf dem Etikett des Zusatzstoffs anzugeben.

    5.

    Wird der empfohlene Höchstgehalt überschritten, sind die Bezeichnung der Funktionsgruppe, die Bezeichnung des Zusatzstoffs, die Kennnummer und die zugesetzte Menge des Wirkstoffs auf dem Etikett der Vormischungen, der Einzelfuttermittel und der Mischfuttermittel anzugeben.

    6.

    Für Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen Futtermittelunternehmer operative Verfahren und geeignete organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Maßnahmen nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zu verwenden.

    6. Februar 2027

    2b09419

    Isopentylisobutyrat

    Zusammensetzung des Zusatzstoffs

    Isopentylisobutyrat

    Charakterisierung des Wirkstoffs

    Isopentylisobutyrat

    Hergestellt durch chemische Synthese

    Reinheit: mind. 98 %

    Chemische Formel: C9H18O2

    CAS-Nummer: 2050-01-3

    FLAVIS-Nummer: 09.419

    Analysemethode  (1)

    Zur Bestimmung von Isopentylisobutyrat im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

    Gaschromatographie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

    Alle Tierarten

    1.

    Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

    2.

    In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

    3.

    Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

    4.

    Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel ist auf dem Etikett des Zusatzstoffs anzugeben.

    5.

    Wird der empfohlene Höchstgehalt überschritten, sind die Bezeichnung der Funktionsgruppe, die Bezeichnung des Zusatzstoffs, die Kennnummer und die zugesetzte Menge des Wirkstoffs auf dem Etikett der Vormischungen, der Einzelfuttermittel und der Mischfuttermittel anzugeben.

    6.

    Für Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen Futtermittelunternehmer operative Verfahren und geeignete organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Maßnahmen nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zu verwenden.

    6. Februar 2027

    2b09472

    Isobutylisovalerat

    Zusammensetzung des Zusatzstoffs

    Isobutylisovalerat

    Charakterisierung des Wirkstoffs

    Isobutylisovalerat

    Hergestellt durch chemische Synthese

    Reinheit: mind. 98 %

    Chemische Formel: C9H18O2

    CAS-Nummer: 589-59-3

    FLAVIS-Nummer: 09.472

    Analysemethode  (1)

    Zur Bestimmung von Isobutylisovalerat im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

    Gaschromatographie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

    Alle Tierarten

    1.

    Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

    2.

    In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

    3.

    Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

    4.

    Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel ist auf dem Etikett des Zusatzstoffs anzugeben.

    5.

    Wird der empfohlene Höchstgehalt überschritten, sind die Bezeichnung der Funktionsgruppe, die Bezeichnung des Zusatzstoffs, die Kennnummer und die zugesetzte Menge des Wirkstoffs auf dem Etikett der Vormischungen, der Einzelfuttermittel und der Mischfuttermittel anzugeben.

    6.

    Für Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen Futtermittelunternehmer operative Verfahren und geeignete organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Maßnahmen nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zu verwenden.

    6. Februar 2027

    2b09530

    Isopentyl-2-methylbutyrat

    Zusammensetzung des Zusatzstoffs

    Isopentyl-2-methylbutyrat

    Charakterisierung des Wirkstoffs

    Isopentyl-2-methylbutyrat

    Hergestellt durch chemische Synthese

    Reinheit: mind. 95 %

    Chemische Formel: C10H20O2

    CAS-Nummer: 27625-35-0

    FLAVIS-Nummer: 09.530

    Analysemethode  (1)

    Zur Bestimmung von Isopentyl-2-methylbutyrat im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

    Gaschromatographie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

    Alle Tierarten

    1.

    Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

    2.

    In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

    3.

    Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

    4.

    Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel ist auf dem Etikett des Zusatzstoffs anzugeben.

    5.

    Wird der empfohlene Höchstgehalt überschritten, sind die Bezeichnung der Funktionsgruppe, die Bezeichnung des Zusatzstoffs, die Kennnummer und die zugesetzte Menge des Wirkstoffs auf dem Etikett der Vormischungen, der Einzelfuttermittel und der Mischfuttermittel anzugeben.

    6.

    Für Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen Futtermittelunternehmer operative Verfahren und geeignete organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Maßnahmen nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zu verwenden.

    6. Februar 2027

    2b09531

    2-Methylbutylisovalerat

    Zusammensetzung des Zusatzstoffs

    2-Methylbutylisovalerat

    Charakterisierung des Wirkstoffs

    2-Methylbutylisovalerat

    Hergestellt durch chemische Synthese

    Reinheit: mind. 98 %

    Chemische Formel: C10H20O2

    CAS-Nummer: 2445-77-4

    FLAVIS-Nummer: 09.531

    Analysemethode  (1)

    Zur Bestimmung von 2-Methylbutylisovalerat im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

    Gaschromatographie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

    Alle Tierarten

    1.

    Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

    2.

    In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

    3.

    Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

    4.

    Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel ist auf dem Etikett des Zusatzstoffs anzugeben.

    5.

    Wird der empfohlene Höchstgehalt überschritten, sind die Bezeichnung der Funktionsgruppe, die Bezeichnung des Zusatzstoffs, die Kennnummer und die zugesetzte Menge des Wirkstoffs auf dem Etikett der Vormischungen, der Einzelfuttermittel und der Mischfuttermittel anzugeben.

    6.

    Für Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen Futtermittelunternehmer operative Verfahren und geeignete organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Maßnahmen nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zu verwenden.

    6. Februar 2027

    2b09659

    2-Methylbutylbutyrat

    Zusammensetzung des Zusatzstoffs

    2-Methylbutylbutyrat

    Charakterisierung des Wirkstoffs

    2-Methylbutylbutyrat

    Hergestellt durch chemische Synthese

    Reinheit: mind. 95 %

    Chemische Formel: C9H18O2

    CAS-Nummer: 51115-64-1

    FLAVIS-Nummer: 09.659

    Analysemethode  (1)

    Zur Bestimmung von 2-Methylbutylbutyrat im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

    Gaschromatographie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

    Alle Tierarten

    1.

    Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

    2.

    In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

    3.

    Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

    4.

    Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel ist auf dem Etikett des Zusatzstoffs anzugeben.

    5.

    Wird der empfohlene Höchstgehalt überschritten, sind die Bezeichnung der Funktionsgruppe, die Bezeichnung des Zusatzstoffs, die Kennnummer und die zugesetzte Menge des Wirkstoffs auf dem Etikett der Vormischungen, der Einzelfuttermittel und der Mischfuttermittel anzugeben.

    6.

    Für Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen Futtermittelunternehmer operative Verfahren und geeignete organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Maßnahmen nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zu verwenden.

    6. Februar 2027


    (1)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports


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