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Document 32017L2109

Richtlinie (EU) 2017/2109 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2017 zur Änderung der Richtlinie 98/41/EG des Rates über die Registrierung der an Bord von Fahrgastschiffen im Verkehr nach oder von einem Hafen eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft befindlichen Personen und zur Änderung der Richtlinie 2010/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Meldeformalitäten für Schiffe beim Einlaufen in und/oder Auslaufen aus Häfen der Mitgliedstaaten

ABl. L 315 vom 30.11.2017, p. 52–60 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2017/2109/oj

30.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 315/52


RICHTLINIE (EU) 2017/2109 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 15. November 2017

zur Änderung der Richtlinie 98/41/EG des Rates über die Registrierung der an Bord von Fahrgastschiffen im Verkehr nach oder von einem Hafen eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft befindlichen Personen und zur Änderung der Richtlinie 2010/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Meldeformalitäten für Schiffe beim Einlaufen in und/oder Auslaufen aus Häfen der Mitgliedstaaten

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Genaue und aktuelle Angaben zur Zahl oder Identität der an Bord eines Schiffes befindlichen Personen sind für die Vorbereitung und die Effektivität von Such- und Rettungseinsätzen von wesentlicher Bedeutung. Im Falle eines Unfalls auf See kann eine vollständige und lückenlose Zusammenarbeit zwischen den zuständigen nationalen Behörden des betroffenen Staates oder der betroffenen Staaten, dem Schiffsbetreiber und dessen Agenten erheblich zur Effektivität der Einsätze beitragen. Bestimmte Aspekte dieser Zusammenarbeit sind in der Richtlinie 98/41/EG des Rates (3) geregelt.

(2)

Die Ergebnisse der Eignungsprüfung im Rahmen des Programms zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT) und die Erfahrungen im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 98/41/EG haben gezeigt, dass die Angaben zu den an Bord befindlichen Personen den zuständigen Behörden nicht immer ohne Weiteres zur Verfügung stehen, wenn sie diese benötigen. Um dieses Problem zu lösen, sollten die derzeitigen Anforderungen der Richtlinie 98/41/EG zur Erzielung größerer Effizienz mit den Anforderungen an die elektronische Datenmeldung in Einklang gebracht werden. Durch die Digitalisierung lässt sich außerdem der Zugang zu Angaben, die eine erhebliche Anzahl von Fahrgästen betreffen, bei einem Notfall oder nach einem Unfall auf See erleichtern.

(3)

In den vergangenen 17 Jahren wurden bei den Mitteln zur Übermittlung und Speicherung von Daten über Schiffsbewegungen beträchtliche technische Fortschritte erzielt. An den europäischen Küsten wurden in Übereinstimmung mit den einschlägigen von der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) verabschiedeten Regeln mehrere verbindliche Schiffsmeldesysteme eingerichtet. Durch Unionsrecht und nationales Recht wird gewährleistet, dass die Schiffe den geltenden Meldepflichten im Rahmen dieser Systeme nachkommen. Es ist nunmehr angezeigt, Fortschritte mit Blick auf technische Innovation zu erzielen, wobei — auch auf internationaler Ebene — an die bislang erzielten Ergebnisse angeknüpft und dafür gesorgt werden sollte, dass die Technologieneutralität stets gewahrt bleibt.

(4)

Durch das nationale einzige Fenster im Sinne der Richtlinie 2010/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) und das System der Union für den Seeverkehrsinformationsaustausch (SafeSeaNet) im Sinne der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) wurden die Erhebung, die Übermittlung und der Austausch schiffsbezogener Daten ermöglicht, vereinfacht und harmonisiert. Die Angaben zu den an Bord befindlichen Personen gemäß der Richtlinie 98/41/EG sollten daher dem nationalen einzigen Fenstergemeldet werden, was es der zuständigen Behörde bei einem Notfall oder nach einem Unfall auf See ermöglicht, die Daten ohne Weiteres abzurufen. Die Anzahl der an Bord befindlichen Personen sollte dem nationalen einzigen Fenster mit geeigneten technischen Mitteln, die dem Ermessen der Mitgliedstaaten überlassen bleiben sollten, gemeldet werden. Alternativ sollte sie der benannten Behörde über das automatische Identifizierungssystem gemeldet werden.

(5)

Zur Erleichterung der Bereitstellung und des Austauschs der nach dieser Richtlinie gemeldeten Angaben und zur Verringerung des Verwaltungsaufwands sollten die Mitgliedstaaten von den mit der Richtlinie 2010/65/EU festgelegten harmonisierten Meldeformalitäten Gebrauch machen. Im Falle eines Unfalls, der mehr als einen Mitgliedstaat betrifft, sollten die Mitgliedstaaten diese Angaben den anderen Mitgliedstaaten über das SafeSeaNet-System zugänglich machen.

(6)

Um den Mitgliedstaaten eine ausreichende Frist für die Einführung neuer Funktionen für die nationalen einzigen Fenster zu lassen, ist es angezeigt, eine Übergangsfrist vorzusehen, während der die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, das derzeitige System für die Registrierung der an Bord von Fahrgastschiffen befindlichen Personen beizubehalten.

(7)

Die bei der Entwicklung der nationalen einzigen Fenster erzielten Fortschritte sollten als Ausgangspunkt für den Übergang zu einem zukünftigen Umfeld mit einem europäischen einzigen Fenster dienen.

(8)

Die Mitgliedstaaten sollten die Betreiber, insbesondere die kleineren Betreiber, ermutigen, das nationale einzige Fenster zu nutzen. Im Hinblick auf die Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sollten die Mitgliedstaaten jedoch die Möglichkeit haben, kleinere Betreiber, die noch nicht das nationale einzige Fenster nutzen und die hauptsächlich kurze Inlandfahrten mit einer Dauer von weniger als 60 Minuten durchführen, unter bestimmten Voraussetzungen von der Pflicht zur Meldung der Anzahl der an Bord befindlichen Personen an das nationale einzige Fenster freizustellen.

(9)

Zum Zweck der Berücksichtigung der besonderen geografischen Lage der Inseln Helgoland und Bornholm und der Art ihrer Verkehrsverbindungen mit dem Festland sollte Deutschland, Dänemark und Schweden mehr Zeit eingeräumt werden, um die Liste der an Bord befindlichen Personen zu erstellen und während eines Übergangszeitraums das derzeitige System zur Übermittlung dieser Angaben zu nutzen.

(10)

Die Mitgliedstaaten sollten weiterhin die Möglichkeit haben, die Schwelle von 20 Seemeilen für die Auslösung der Pflicht zur Registrierung und Meldung der Liste der an Bord befindlichen Personen zu senken. Dieses Recht umfasst Fahrten, bei denen Fahrgastschiffe, die eine große Zahl von Fahrgästen befördern, bei einer einzigen längeren Fahrt nacheinander mehrere Häfen in einer Entfernung von weniger als 20 Seemeilen anlaufen. In diesen Fällen sollte es den Mitgliedstaaten gestattet werden, die Schwelle von 20 Seemeilen zu senken, um es zu ermöglichen, dass die nach dieser Richtlinie vorgeschriebenen Angaben in Bezug auf an Bord befindliche Fahrgäste registriert werden, die im ersten angelaufenen Hafen oder in später angelaufenen Häfen zugestiegen sind.

(11)

Um Angehörigen bei einem Unfall zeitnah verlässliche Informationen bereitzustellen, unnötige Verzögerungen bei der konsularischen Hilfe und sonstigen Diensten zu verringern und die Identifizierungsverfahren zu erleichtern, sollten die übermittelten Daten auch Angaben zur Staatsangehörigkeit der Personen an Bord enthalten. Die Liste der erforderlichen Dateneinträge für Fahrten von mehr als 20 Seemeilen sollte vereinfacht, präzisiert und so weit wie möglich an die Meldepflichten für das nationale einzige Fenster angepasst werden.

(12)

Angesichts der Verbesserungen bei den elektronischen Mitteln zur Registrierung von Daten und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass personenbezogene Daten vor dem Auslaufen des Schiffes erhoben werden, sollte die derzeit mit der Richtlinie 98/41/EG eingeräumte Verzögerungsfrist von 30 Minuten auf 15 Minuten gesenkt werden.

(13)

Es ist wichtig, dass im Einklang mit den internationalen Vorschriften für jede an Bord befindliche Person klare Anweisungen für den Notfall bereitgestellt werden.

(14)

Im Interesse der rechtlichen Klarheit und der Kohärenz mit anderen damit zusammenhängenden Rechtsvorschriften der Union, insbesondere der Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6), sollten einige veraltete, mehrdeutige oder verwirrende Bezugnahmen aktualisiert oder gestrichen werden. Die Definition des Begriffs „Fahrgastschiff“ sollte unter Einhaltung des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie an andere Rechtsvorschriften der Union angeglichen werden. Die Definition des Begriffs „geschütztes Seegebiet“ sollte für die Zwecke der Ausnahmeregelungen nach dieser Richtlinie durch ein Konzept ersetzt werden, das an die Richtlinie 2009/45/EG angeglichen ist, wobei die Nähe von Such- und Rettungseinrichtungen gewährleistet werden sollte. Die Definition des Begriffs „Fahrgastregisterführer“ sollte geändert werden, um den neuen Aufgaben Rechnung zu tragen, die nicht mehr die Aufbewahrung der Angaben umfassen. Die Definition des Begriffs „benannte Behörde“ sollte die zuständigen Behörden umfassen, die direkten oder indirekten Zugang zu den nach dieser Richtlinie vorgeschriebenen Angaben haben. Die entsprechenden Anforderungen an die Fahrgastregistrierungssysteme der Gesellschaften sollten gestrichen werden.

(15)

Diese Richtlinie sollte nicht für Sport- oder Vergnügungsboote gelten. Sie sollte insbesondere dann nicht für Sportboote oder Sportfahrzeuge gelten, wenn diese ohne Besatzung („bareboat“) gechartert und nicht anschließend für die Zwecke der Beförderung von Fahrgästen für den Handel eingesetzt werden.

(16)

Die Mitgliedstaaten sollten weiterhin für die Einhaltung der Anforderungen der Richtlinie 98/41/EG an die Datenregistrierung, insbesondere in Bezug auf die Genauigkeit und rechtzeitige Erfassung der Daten, verantwortlich sein. Um die Kohärenz der Angaben sicherzustellen, sollten Stichprobenkontrollen durchgeführt werden können.

(17)

Soweit die in der Richtlinie 98/41/EG und der Richtlinie 2010/65/EU vorgesehenen Maßnahmen mit der Verarbeitung personenbezogener Daten verbunden sind, sollte diese Verarbeitung in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Union über den Schutz personenbezogener Daten, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (8), erfolgen. Unbeschadet anderer rechtlicher Verpflichtungen im Einklang mit dem Datenschutzrecht sollten insbesondere personenbezogene Daten, die gemäß der Richtlinie 98/41/EG erhoben werden, nicht für einen anderen Zweck verarbeitet oder verwendet und nicht länger gespeichert werden, als es für die Zwecke der Richtlinie 98/41/EG erforderlich ist. Personenbezogene Daten sollten daher nach dem sicheren Abschluss der Fahrt eines Schiffes oder gegebenenfalls nach dem Abschluss von Ermittlungen oder Gerichtsverfahren nach einem Unfall oder Notfall unverzüglich automatisch gelöscht werden.

(18)

Alle Gesellschaften sollten unter Berücksichtigung des Stands der Technik und der Umsetzungskosten geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ergreifen, um im Einklang mit den Datenschutzvorschriften des Unionsrechts und des nationalen Rechts nach dieser Richtlinie verarbeitete personenbezogene Daten vor unbeabsichtigter oder unrechtmäßiger Vernichtung oder unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Veränderung sowie unbefugter Offenlegung oder unbefugtem Zugang zu schützen.

(19)

Angesichts des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sowie des Umstands, dass es im Interesse des Fahrgastes liegt, wahrheitsgetreue Angaben zu machen, ist das derzeitige Mittel der Erhebung personenbezogener Daten auf der Grundlage einer Eigenerklärung der Fahrgäste für die Zwecke der Richtlinie 98/41/EG ausreichend. Gleichzeitig sollte durch elektronische Mittel der Datenregistrierung und -überprüfung sichergestellt werden, dass für jede an Bord befindliche Person einheitliche Angaben registriert werden.

(20)

Zur Erhöhung der Transparenz und mit Blick auf eine einfachere Meldung von Freistellungen und Anträgen auf Ausnahmeregelungen durch die Mitgliedstaaten sollte die Kommission für diesen Zweck eine Datenbank einrichten und betreiben. Darin sollten die gemeldeten Maßnahmen im Entwurf und in der angenommenen Form enthalten sein. Die angenommenen Maßnahmen sollten öffentlich zugänglich gemacht werden.

(21)

Daten zur Meldung von Freistellungen und von Anträgen auf Ausnahmeregelungen durch die Mitgliedstaaten sollten so weit harmonisiert und aufeinander abgestimmt werden, wie dies für die möglichst effektive Nutzung dieser Daten erforderlich ist.

(22)

In Anbetracht der durch den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) bewirkten Änderungen sollten die der Kommission übertragenen Befugnisse zur Durchführung der Richtlinie 98/41/EG entsprechend aktualisiert werden. Die Durchführungsrechtsakte sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) erlassen werden.

(23)

Um den Entwicklungen auf internationaler Ebene Rechnung zu tragen und die Transparenz zu erhöhen, sollte der Kommission gemäß Artikel 290 AEUV die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten übertragen werden, was die möglicherweise erforderliche Nichtanwendung von Änderungen an internationalen Übereinkommen für die Zwecke dieser Richtlinie angeht. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(24)

Unter Berücksichtigung der Dauer eines vollständigen Kontrollbesuchszyklus der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs sollte die Kommission die Durchführung der Richtlinie 98/41/EG bis zum 22. Dezember 2026 bewerten und dem Europäischen Parlament und dem Rat darüber Bericht erstatten. Die Mitgliedstaaten sollten mit der Kommission zusammenarbeiten, um alle für diese Bewertung erforderlichen Informationen zusammenzutragen.

(25)

Um den Änderungen an der Richtlinie 98/41/EG Rechnung zu tragen, sollten die Angaben zu den an Bord befindlichen Personen in die Aufstellung der Meldeformalitäten in Teil A des Anhangs der Richtlinie 2010/65/EU aufgenommen werden.

(26)

Um Binnenmitgliedstaaten, die nicht über Seehäfen und auch nicht über in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallende Fahrgastschiffe, die ihre Flagge führen, verfügen, keinen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand aufzuerlegen, sollte diesen Mitgliedstaaten gestattet werden, von den Bestimmungen dieser Richtlinie abzuweichen. Dies bedeutet, dass diese Mitgliedstaaten nicht zur Umsetzung dieser Richtlinie verpflichtet sind, solange diese Bedingung erfüllt ist.

(27)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 angehört und hat am 9. Dezember 2016 eine Stellungnahme abgegeben.

(28)

Die Richtlinien 98/41/EG und 2010/65/EU sollten daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen an der Richtlinie 98/41/EG

Die Richtlinie 98/41/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Der zweite Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„—

‚Fahrgastschiff‘ ein Schiff oder ein Hochgeschwindigkeitsfahrzeug, das mehr als zwölf Fahrgäste befördert;“;

b)

der sechste Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„—

‚Fahrgastregisterführer‘ die Person, die gegebenenfalls von einer Gesellschaft als verantwortlich für die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem ISM-Kodex benannt ist, oder eine Person, die von der Gesellschaft als verantwortlich für die Übermittlung von Angaben über die auf einem Fahrgastschiff der Gesellschaft befindlichen Personen benannt ist;“;

c)

der siebte Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„—

‚benannte Behörde‘ die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, die für die Such- und Rettungsmaßnahmen verantwortlich ist oder mit der Aufarbeitung eines Unfalls befasst ist und Zugang zu den nach dieser Richtlinie vorgeschriebenen Angaben hat;“;

d)

der neunte Gedankenstrich wird gestrichen;

e)

im zehnten Gedankenstrich erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„—

‚Linienverkehr‘ eine Abfolge von Schifffahrten, durch die dieselben beiden oder mehr Häfen miteinander verbunden werden, oder eine Abfolge von Fahrten von und nach ein und demselben Hafen ohne Zwischenstopp, und zwar“;

f)

folgender Gedankenstrich wird angefügt:

„—

‚Hafengebiet‘ ein Gebiet im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Buchstabe r der Richtlinie 2009/45/EG;“;

g)

folgender Gedankenstrich wird angefügt:

„—

‚Sport- oder Vergnügungsboot‘ ein nicht für den Handel eingesetztes Schiff, unabhängig von der Antriebsart.“.

2.

Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

(1)   ‚Diese Richtlinie gilt für Fahrgastschiffe mit Ausnahme von

Kriegsschiffen und Truppentransportschiffen,

Sport- und Vergnügungsbooten,

Schiffen, die ausschließlich in Hafengebieten oder auf Binnenwasserstraßen eingesetzt werden.

(2)   Mitgliedstaaten, die nicht über Seehäfen und auch nicht über in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallende Fahrgastschiffe, die ihre Flagge führen, verfügen, können von den Bestimmungen dieser Richtlinie abweichen, mit Ausnahme der Verpflichtung gemäß Unterabsatz 2.

Diejenigen Mitgliedstaaten, die diese Ausnahmeregelung in Anspruch nehmen möchten, teilen der Kommission bis spätestens 21. Dezember 2019 mit, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, und unterrichten die Kommission jährlich über alle etwaigen anschließend eingetretenen Änderungen. Die betreffenden Mitgliedstaaten dürfen Fahrgastschiffen, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, nicht gestatten, ihre Flagge zu führen, solange sie diese Richtlinie nicht umgesetzt und durchgeführt haben.“

3.

Artikel 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Zahl der Personen an Bord ist vor der Abfahrt dem Kapitän des Schiffes mitzuteilen und mit geeigneten technischen Mitteln dem gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2010/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) eingerichteten einzigen Fenster oder — falls der Mitgliedstaat sich dafür entscheidet — der benannten Behörde über das automatische Identifizierungssystem zu melden.

Für eine Übergangszeit von sechs Jahren ab dem 20. Dezember 2017 können die Mitgliedstaaten weiterhin gestatten, dass diese Angaben dem Fahrgastregisterführer der Gesellschaft oder dem landseitigen System der Gesellschaft, das demselben Zweck dient, mitgeteilt werden, anstatt vorzusehen, dass sie dem einzigen Fenster oder der benannten Behörde über das automatische Identifizierungssystem gemeldet werden.

(*1)  Richtlinie 2010/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über Meldeformalitäten für Schiffe beim Einlaufen in und/oder Auslaufen aus Häfen der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/6/EG (ABl. L 283 vom 29.10.2010, S. 1).“."

4.

Artikel 5 erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

(1)   Läuft ein Fahrgastschiff aus einem Hafen eines Mitgliedstaats aus, um eine Fahrt zu unternehmen, bei der die Entfernung vom Ausgangspunkt bis zum nächsten Anlaufhafen mehr als 20 Seemeilen beträgt, werden die folgenden Angaben registriert:

die Familiennamen der an Bord befindlichen Personen, ihre Vornamen, ihr Geschlecht, ihre Staatsangehörigkeit, ihre Geburtsdaten,

auf Wunsch des Fahrgastes: im Notfall möglicherweise benötigte besondere Betreuung oder Hilfe,

sofern sich der Mitgliedstaat dafür entscheidet, auf Wunsch des Fahrgastes: eine Kontaktnummer für den Notfall.

(2)   Die in Absatz 1 aufgeführten Angaben sind vor der Abfahrt des Fahrgastschiffes zu erheben und bei dessen Abfahrt — in jedem Fall spätestens 15 Minuten nach dessen Abfahrt — dem gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2010/65/EU eingerichteten einzigen Fenster zu melden.

(3)   Für eine Übergangszeit von sechs Jahren ab dem 20. Dezember 2017 können die Mitgliedstaaten weiterhin gestatten, dass diese Angaben dem Fahrgastregisterführer der Gesellschaft oder dem landseitigen System der Gesellschaft, das demselben Zweck dient, mitgeteilt werden, anstatt vorzusehen, dass sie dem einzigen Fenster gemeldet werden.

(4)   Unbeschadet anderer rechtlicher Verpflichtungen nach den Datenschutzvorschriften der Union und den nationalen Datenschutzvorschriften werden die für die Zwecke dieser Richtlinie erhobenen personenbezogenen Daten für keinen anderen Zweck verarbeitet und verwendet. Solche personenbezogenen Daten werden stets im Einklang mit dem Datenschutzrecht der Union und den Rechtsvorschriften der Union über den Schutz der Privatsphäre behandelt und unverzüglich automatisch gelöscht, sobald sie nicht mehr benötigt werden.“

5.

Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Jeder Mitgliedstaat verlangt bei Fahrgastschiffen, die die Flagge eines Drittlandes führen und die von einem Hafen außerhalb der Union aus einen Hafen in diesem Mitgliedstaat anlaufen sollen, von der Gesellschaft, dass die in Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 genannten Angaben entsprechend Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 5 Absatz 2 bereitgestellt werden.“

6.

Artikel 8 erhält folgende Fassung:

„Artikel 8

(1)   Alle Gesellschaften, die die Verantwortung für den Betrieb eines Fahrgastschiffes tragen, benennen, sofern dies nach den Artikeln 4 und 5 dieser Richtlinie vorgeschrieben ist, einen Fahrgastregisterführer, der dafür verantwortlich ist, die in diesen Bestimmungen genannten Angaben dem gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2010/65/EU eingerichteten einzigen Fenster oder der benannten Behörde über das automatische Identifizierungssystem zu melden.

(2)   Nach Artikel 5 dieser Richtlinie erhobene personenbezogene Daten werden von der Gesellschaft nicht länger als für die Zwecke dieser Richtlinie erforderlich und in jedem Fall nur bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die betreffende Fahrt erfolgreich abgeschlossen und die Daten dem gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2010/65/EU eingerichteten einzigen Fenster gemeldet wurden, aufbewahrt. Unbeschadet anderer spezifischer rechtlicher Pflichten nach dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht, etwa für statistische Zwecke, werden die Angaben, sobald sie nicht mehr für diesen Zweck benötigt werden, unverzüglich automatisch gelöscht.

(3)   Jede Gesellschaft sorgt dafür, dass die Angaben zu Fahrgästen, die Bedarf an besonderer Betreuung oder Hilfe im Notfall angemeldet haben, ordnungsgemäß registriert und dem Kapitän vor Abfahrt des Fahrgastschiffes übermittelt werden.“

7.

Artikel 9 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 wird wie folgt geändert:

Buchstabe a wird gestrichen.

Die Buchstaben b und c erhalten folgende Fassung:

„(2)   Ein Mitgliedstaat, aus dessen Hafen ein Fahrgastschiff ausläuft, kann das Fahrgastschiff von der Verpflichtung, dem gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2010/65/EU eingerichteten einzigen Fenster die Zahl der an Bord befindlichen Personen zu melden, befreien — vorausgesetzt, dass es sich bei dem betreffenden Schiff nicht um ein Hochgeschwindigkeitsfahrzeug handelt, es im Linienverkehr mit einer Fahrzeit von weniger als einer Stunde zwischen den Anlegehäfen und ausschließlich im gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2009/45/EG aufgelisteten Seegebiet D eingesetzt ist, und in diesem Seegebiet die Nähe von Such- und Rettungseinrichtungen gewährleistet ist.

Ein Mitgliedstaat kann Fahrgastschiffe im Verkehr zwischen zwei Häfen, bzw. im Verkehr von und zu ein und demselben Hafen ohne Zwischenstopps, von den Verpflichtungen des Artikels 5 dieser Richtlinie befreien — vorausgesetzt, das betreffende Schiff führt ausschließlich Fahrten im gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2009/45/EG aufgelisteten Seegebiet D durch und in diesem Seegebiet ist die Nähe von Such- und Rettungseinrichtungen gewährleistet.“;

folgender Unterabsatz wird angefügt:

„Abweichend von Artikel 5 Absatz 2 und unbeschadet des Übergangszeitraums gemäß Artikel 5 Absatz 3 haben die folgenden Mitgliedstaaten das Recht, die nachstehenden Ausnahmeregelungen anzuwenden:

i)

Deutschland kann für Fahrgastschiffe, die von der und zur Insel Helgoland verkehren, die Zeiträume für die Erhebung und Meldung der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Angaben auf bis zu eine Stunde nach der Abfahrt verlängern, und

ii)

Dänemark und Schweden können für Fahrgastschiffe, die von der und zur Insel Bornholm verkehren, die Zeiträume für die Erhebung und Meldung der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Angaben auf bis zu einer Stunde nach der Abfahrt verlängern.“;

b)

Absatz 3 Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:

„a)

Der Mitgliedstaat meldet der Kommission unverzüglich unter Angabe hinreichender Gründe seinen Beschluss, eine Freistellung von den in Artikel 5 genannten Verpflichtungen zu erteilen. Diese Meldung erfolgt mittels einer von der Kommission für diesen Zweck eingerichteten und betriebenen Datenbank, zu der die Kommission und die Mitgliedstaaten Zugang erhalten. Die Kommission stellt die angenommenen Maßnahmen auf einer öffentlich zugänglichen Website bereit.

b)

Gelangt die Kommission innerhalb von sechs Monaten nach der Meldung zu der Auffassung, dass die Freistellung nicht gerechtfertigt ist oder sich nachteilig auf den Wettbewerb auswirken könnte, so kann sie Durchführungsrechtsakte erlassen, mit denen sie den Mitgliedstaat verpflichtet, seinen Beschluss abzuändern oder zu widerrufen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 13 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“;

c)

Absatz 4 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Der Antrag wird der Kommission über die in Absatz 3 genannte Datenbank übermittelt. Gelangt die Kommission innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung zu der Auffassung, dass die Ausnahmeregelung nicht gerechtfertigt ist oder sich nachteilig auf den Wettbewerb auswirken könnte, so kann sie Durchführungsrechtsakte erlassen, mit denen sie den Mitgliedstaat verpflichtet, den vorgeschlagenen Beschluss abzuändern oder nicht zu erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 13 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“

8.

Artikel 10 erhält folgende Fassung:

„Artikel 10

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gesellschaften über ein Verfahren für die Datenregistrierung verfügen, mit dem gewährleistet wird, dass die nach dieser Richtlinie vorgeschriebenen Angaben genau und rechtzeitig gemeldet werden.

(2)   Jeder Mitgliedstaat benennt die Behörde, die Zugang zu den aufgrund dieser Richtlinie vorgeschriebenen Angaben haben wird. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass bei einem Notfall oder nach einem Unfall diese benannte Behörde sofortigen Zugang zu den aufgrund dieser Richtlinie vorgeschriebenen Angaben hat.

(3)   Nach Artikel 5 erhobene personenbezogene Daten werden von den Mitgliedstaaten nicht länger als für die Zwecke dieser Richtlinie erforderlich aufbewahrt, und in jedem Fall nicht länger als

a)

bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Fahrt des Schiffes erfolgreich abgeschlossen wurde, keinesfalls aber länger als 60 Tage ab der Abfahrt des Schiffes, oder

b)

— bei einem Notfall oder nach einem Unfall — bis etwaige Ermittlungen oder Gerichtsverfahren abgeschlossen sind.

(4)   Unbeschadet anderer spezifischer rechtlicher Pflichten nach dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht, etwa Verpflichtungen für statistische Zwecke, werden die Angaben, sobald sie nicht mehr für die Zwecke dieser Richtlinie benötigt werden, unverzüglich automatisch gelöscht.“.

9.

Artikel 11 erhält folgende Fassung:

„Artikel 11

(1)   Für die Zwecke dieser Richtlinie werden die erforderlichen Daten so erhoben und registriert, dass für die Fahrgäste beim Ein- oder Ausschiffen keine unnötigen Verzögerungen entstehen.

(2)   Es ist zu vermeiden, dass auf denselben oder ähnlichen Strecken mehrere Datenerhebungen erfolgen.“

10.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 11a

(1)   Die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß dieser Richtlinie erfolgt nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2).

(2)   Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Union gemäß dieser Richtlinie, etwa im Rahmen des einzigen Fensters und von SafeSeaNet, erfolgt nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (*3).

(*2)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1)."

(*3)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).“."

11.

Artikel 12 erhält folgende Fassung:

„Artikel 12

(1)   Unter außergewöhnlichen Umständen, wenn dies durch eine angemessene Analyse der Kommission hinreichend begründet ist und um eine ernste und inakzeptable Bedrohung der Seeverkehrssicherheit bzw. eine Unvereinbarkeit mit den Rechtsvorschriften der Union über den Seeverkehr zu vermeiden, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 12a delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Richtlinie zu erlassen, um für die Zwecke dieser Richtlinie eine Änderung an den in Artikel 2 genannten internationalen Übereinkommen nicht anzuwenden.

(2)   Diese delegierten Rechtsakte werden mindestens drei Monate vor Ablauf der Frist, die für die stillschweigende Zustimmung zu der betreffenden Änderung international festgelegt wurde, oder drei Monate vor dem geplanten Zeitpunkt für das Inkrafttreten der genannten Änderung erlassen. Bis zum Inkrafttreten solcher delegierten Rechtsakte verzichten die Mitgliedstaaten darauf, Initiativen zu ergreifen, die auf die Übernahme der Änderung in nationales Recht oder auf die Anwendung der Änderung des betreffenden internationalen Übereinkommens abzielen.“

12.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 12a

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 12 wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 12 wird der Kommission für einen Zeitraum von sieben Jahren ab dem 20. Dezember 2017 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von sieben Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 12 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 12 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“

13.

Artikel 13 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (*4).

(*4)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).“;"

b)

Absatz 3 wird gestrichen.

14.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 14a

Die Kommission bewertet die Durchführung dieser Richtlinie und legt die Ergebnisse der Bewertung dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 22. Dezember 2026 vor.

Spätestens am 22. Dezember 2022 unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Zwischenbericht über die Umsetzung dieser Richtlinie.“

Artikel 2

Änderungen am Anhang der Richtlinie 2010/65/EU

In Teil A des Anhangs der Richtlinie 2010/65/EU wird folgende Nummer angefügt:

„7.   Angaben zu den an Bord befindlichen Personen

Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 98/41/EG des Rates vom 18. Juni 1998 über die Registrierung der an Bord von Fahrgastschiffen im Verkehr nach oder von einem Hafen eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft befindlichen Personen (ABl. L 188 vom 2.7.1998, S. 35).“.

Artikel 3

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 21. Dezember 2019 die Vorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 21. Dezember 2019 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 4

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 5

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 15. November 2017.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

A. TAJANI

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. MAASIKAS


(1)  ABl. C 34 vom 2.2.2017, S. 172.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 4. Oktober 2017 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 23. Oktober 2017.

(3)  Richtlinie 98/41/EG des Rates vom 18. Juni 1998 über die Registrierung der an Bord von Fahrgastschiffen im Verkehr nach oder von einem Hafen eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft befindlichen Personen (ABl. L 188 vom 2.7.1998, S. 35).

(4)  Richtlinie 2010/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über Meldeformalitäten für Schiffe beim Einlaufen in und/oder Auslaufen aus Häfen der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/6/EG (ABl. L 283 vom 29.10.2010, S. 1).

(5)  Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 93/75/EWG des Rates (ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 10).

(6)  Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (ABl. L 163 vom 25.6.2009, S. 1).

(7)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

(9)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).


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