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Document 32017D2262
Council Decision (EU, Euratom) 2017/2262 of 4 December 2017 appointing the members of the panel provided for in Article 255 of the Treaty on the Functioning of the European Union
Beschluss (EU, Euratom) 2017/2262 des Rates vom 4. Dezember 2017 zur Ernennung der Mitglieder des in Artikel 255 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehenen Ausschusses
Beschluss (EU, Euratom) 2017/2262 des Rates vom 4. Dezember 2017 zur Ernennung der Mitglieder des in Artikel 255 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehenen Ausschusses
ABl. L 324 vom 8.12.2017, p. 50–50
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 28/02/2022
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8.12.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 324/50 |
BESCHLUSS (EU, Euratom) 2017/2262 DES RATES
vom 4. Dezember 2017
zur Ernennung der Mitglieder des in Artikel 255 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehenen Ausschusses
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 255 Absatz 2,
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a Absatz 1,
auf Initiative des Präsidenten des Gerichtshofs vom 10. Oktober 2017,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Nach Artikel 255 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union wird ein Ausschuss eingerichtet, der die Aufgabe hat, vor einer Ernennung durch die Regierungen der Mitgliedstaaten eine Stellungnahme zur Eignung der Bewerber für die Ausübung des Amts eines Richters oder Generalanwalts beim Gerichtshof oder beim Gericht abzugeben (im Folgenden „Ausschuss“). |
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(2) |
Der Ausschuss setzt sich aus sieben Persönlichkeiten zusammen, die aus dem Kreis ehemaliger Mitglieder des Gerichtshofs und des Gerichts, der Mitglieder der höchsten einzelstaatlichen Gerichte und der Juristen von anerkannt hervorragender Befähigung ausgewählt werden, von denen einer vom Europäischen Parlament vorgeschlagen wird. |
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(3) |
Es sollte darauf geachtet werden, dass die Zusammensetzung des Ausschusses in geografischer Hinsicht ausgewogen und zudem repräsentativ für die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten ist. |
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(4) |
Daher sollten die Mitglieder des Ausschusses sowie sein Vorsitzender ernannt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Zu Mitgliedern des in Artikel 255 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehenen Ausschusses werden für die Dauer von vier Jahren ab dem 1. März 2018 ernannt:
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Herr Christiaan TIMMERMANS zum Vorsitzenden |
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Herr Simon BUSUTTIL |
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Herr Frank CLARKE |
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Herr Carlos LESMES SERRANO |
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Frau Maria Eugénia MARTINS DE NAZARÉ RIBEIRO |
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Herr Andreas VOSSKUHLE |
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Herr Mirosław WYRZYKOWSKI |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am 1. März 2018 in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2017.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
U. PALO