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Document 32017D1967
Council Decision (EU) 2017/1967 of 23 October 2017 on the position to be adopted, on behalf of the European Union, within the EEA Joint Committee concerning an amendment to Protocol 31 to the EEA Agreement, on cooperation in specific fields outside the four freedoms (The Union's preparatory action on defence research)
Beschluss (EU) 2017/1967 des Rates vom 23. Oktober 2017 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten zu vertretenden Standpunkt (Die Vorbereitende Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung)
Beschluss (EU) 2017/1967 des Rates vom 23. Oktober 2017 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten zu vertretenden Standpunkt (Die Vorbereitende Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung)
ABl. L 279 vom 28.10.2017, pp. 50–54
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
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28.10.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 279/50 |
BESCHLUSS (EU) 2017/1967 DES RATES
vom 23. Oktober 2017
über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten zu vertretenden Standpunkt (Die Vorbereitende Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 218 Absatz 9,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,
gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (2), insbesondere auf Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 84 Absatz 2 und Artikel 124,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (3) (im Folgenden „EWR-Abkommen“) trat am 1. Januar 1994 in Kraft. |
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(2) |
Gemäß Artikel 98 des EWR-Abkommens kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss auch eine Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen beschließen. |
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(3) |
Protokoll 31 zum EWR-Abkommen enthält Bestimmungen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten. |
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(4) |
Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens auf die Beteiligung der EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union finanziert wird, auszuweiten. |
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(5) |
Es ist angezeigt, dass die Beteiligung der EFTA-Staaten an den Tätigkeiten, die aus der Haushaltslinie 02 04 77 03 finanziert wird, auch dann am 11. April 2017 beginnt, wenn der beigefügte Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses nach dem 10. Juli 2017 angenommen oder die Erfüllung von für diesen Beschluss bestehenden verfassungsrechtlichen Anforderungen nach dem 10. Juli 2017 mitgeteilt wird. |
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(6) |
Institutionen, Unternehmen, Organisationen und Staatsangehörigen der EFTA-Staaten sollte ein Recht auf Beteiligung an Tätigkeiten eingeräumt werden, die bereits vor Inkrafttreten dieses Beschlusses angelaufen sind. Die Kosten ihrer Beteiligung an solchen Tätigkeiten, die nach dem 11. April 2017 angelaufen sind, sollten unter den gleichen Bedingungen als förderfähig eingestuft werden wie die Kosten, die Institutionen, Unternehmen, Organisationen und Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten entstehen, sofern der beigefügte Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vor Ablauf der betreffenden Vorbereitenden Maßnahme in Kraft getreten ist. |
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(7) |
Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 11. April 2017 zu ermöglichen. |
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(8) |
Daher sollte der von der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur vorgeschlagenen Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 23.Oktober 2017.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
K. IVA
(1) ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6.
ENTWURF
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2017
vom …
zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens auf die Beteiligung der EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union finanziert wird, auszuweiten. |
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(2) |
Es ist angezeigt, dass die Beteiligung der EFTA-Staaten an den Tätigkeiten, die aus der Haushaltslinie 02 04 77 03 finanziert wird, auch dann am 11. April 2017 beginnt, wenn dieser Beschluss nach dem 10. Juli 2017 angenommen oder die Erfüllung von für diesen Beschluss bestehenden verfassungsrechtlichen Anforderungen nach dem 10. Juli 2017 mitgeteilt wird. |
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(3) |
Institutionen, Unternehmen, Organisationen und Staatsangehörigen der EFTA-Staaten sollte ein Recht auf Beteiligung an Tätigkeiten eingeräumt werden, die bereits vor Inkrafttreten dieses Beschlusses angelaufen sind. Die Kosten ihrer Beteiligung an solchen Tätigkeiten, die nach dem 11. April 2017 angelaufen sind, sollten unter den gleichen Bedingungen als förderfähig eingestuft werden wie die Kosten, die Institutionen, Unternehmen, Organisationen und Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten entstehen, sofern dieser Beschluss vor Ablauf der betreffenden Vorbereitenden Maßnahme in Kraft getreten ist. |
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(4) |
Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 11. April 2017 zu ermöglichen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Artikel 1 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen wird folgender Absatz angefügt:
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„(13) |
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Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft (*1).
Er gilt mit Wirkung vom 11. April 2017.
Artikel 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Die Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
(*1) [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]
ANHANG
Erklärung der EFTA-Staaten zu Beschluss Nr. …/2017 zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen zur Ausweitung der Zusammenarbeit der Vertragsparteien auf die Beteiligung der EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung
Mit diesem Beschluss wird die Zusammenarbeit der Vertragsparteien auf die Beteiligung der EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung ausgeweitet. Die EFTA-Staaten sind der Auffassung, dass Verteidigungsangelegenheiten nicht in den Geltungsbereich des EWR-Abkommens fallen und die Annahme dieses Beschlusses daher den Geltungsbereich des EWR-Abkommens nicht über die Beteiligung der EFTA-Staaten an dieser Vorbereitenden Maßnahme hinaus auf Verteidigungsangelegenheiten ausweitet. Die EFTA-Staaten betonen zudem, dass Island und Liechtenstein sich nicht an dieser Vorbereitenden Maßnahme beteiligen und keinen finanziellen Beitrag dazu leisten.