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Document 32017D1562

Beschluss (GASP) 2017/1562 des Rates vom 14. September 2017 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2016/849 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea

ABl. L 237 vom 15.9.2017, p. 86–88 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2017/1562/oj

15.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 237/86


BESCHLUSS (GASP) 2017/1562 DES RATES

vom 14. September 2017

zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2016/849 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2016/849 des Rates vom 27. Mai 2016 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/183/GASP (1),

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 27. Mai 2016 den Beschluss (GASP) 2016/849 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (DVRK) erlassen.

(2)

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (im Folgenden „VN-Sicherheitsrat“) hat am 5. August 2017 die Resolution 2371 (2017) verabschiedet, in der er seine tiefste Besorgnis über die am 3. und 28. Juli 2017 von der DVRK durchgeführten Tests ballistischer Flugkörper äußerte und feststellte, dass alle derartigen Aktivitäten zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen durch die DVRK beitragen und die Spannungen in der Region und darüber hinaus verstärken.

(3)

Durch die Resolution 2371 (2017) des VN-Sicherheitsrats werden das Einfuhrverbot für bestimmte Waren aus der DVRK sowie die Beschränkungen für Finanztransaktionen und für Schiffe aus der DVRK ausgeweitet.

(4)

Durch die Resolution 2371 (2017) des VN-Sicherheitsrats wird außerdem die Zahl der Arbeitsgenehmigungen, die für Staatsangehörige der DVRK ausgestellt werden können, eingeschränkt.

(5)

Ein weiteres Tätigwerden der Union ist notwendig, um bestimmte in diesem Beschluss festgelegte Maßnahmen durchzuführen.

(6)

Der Beschluss (GASP) 2016/849 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss (GASP) 2016/849 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 7 erhält folgende Fassung:

„Artikel 7

(1)   Die Beschaffung von Kohle, Eisen und Eisenerz durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von die Flagge der Mitgliedstaaten führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen und unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der DVRK haben oder nicht, aus der DVRK ist untersagt.

(2)   Die Union ergreift die notwendigen Maßnahmen, um festzulegen, welche Artikel von diesem Absatz erfasst werden.

(3)   Absatz 1 gilt nicht für Kohle, für die der beschaffende Mitgliedstaat auf der Grundlage glaubwürdiger Informationen bestätigt, dass sie ihren Ursprung außerhalb der DVRK hat und ausschließlich zur Ausfuhr vom Hafen von Rajin (Rason) durch die DVRK befördert wurde, sofern dieser Mitgliedstaat den Sanktionsausschuss im Voraus benachrichtigt und diese Transaktionen nicht mit der Erzielung von Einnahmen für die Nuklearprogramme oder die Programme für ballistische Flugkörper der DVRK oder andere nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016) oder 2356 (2017) des VN-Sicherheitsrats oder nach dem vorliegenden Beschluss verbotene Aktivitäten verbunden sind.

(4)   Die Beschaffung von Blei und Bleierz durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von die Flagge der Mitgliedstaaten führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen und unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der DVRK haben oder nicht, aus der DVRK ist untersagt.

(5)   Die Union ergreift die notwendigen Maßnahmen, um festzulegen, welche Artikel von Absatz 4 erfasst werden.“

2.

Folgender Artikel wird angefügt:

„Artikel 9a

(1)   Die Beschaffung von Fisch und Meeresfrüchten durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von die Flagge der Mitgliedstaaten führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen und unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der DVRK haben oder nicht, aus der DVRK ist untersagt.

(2)   Die Union ergreift die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der Artikel, die von Absatz 1 erfasst werden und die Fisch, Schalen- und Weichtiere und andere wirbellose Meerestiere in allen Formen einschließen.“

3.

Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

die Schaffung neuer Gemeinschaftsunternehmen oder Kooperativeinrichtungen mit Einrichtungen oder Personen der DVRK oder die Erweiterung bestehender Gemeinschaftsunternehmen durch zusätzliche Investitionen unabhängig davon, ob diese Einrichtungen oder Personen für die Regierung der DVRK oder in deren Namen handeln, es sei denn, diese Gemeinschaftsunternehmen oder Kooperativeinrichtungen wurden vom Sanktionsausschuss im Einzelfall im Voraus genehmigt;“

4.

Artikel 13 Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„1.

Es finden keine Geldtransfers oder Clearings von und nach der DVRK statt, ausgenommen Transaktionen, die unter Nummer 3 fallen und gemäß Nummer 4 genehmigt wurden.“

5.

Folgender Artikel wird angefügt:

„Artikel 13a

Die Mitgliedstaaten betrachten Unternehmen, die Finanzdienstleistungen erbringen, die denen von Banken gleichkommen, für die Durchführung der Artikel 13, 14 und 24a als Finanzinstitutionen.“

6.

Artikel 16 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um bei Überprüfungen entdeckte Artikel, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016) oder 2371 (2017) des VN-Sicherheitsrates verboten ist, auf eine Weise zu beschlagnahmen und zu entsorgen (sei es durch Vernichtung, Betriebsunfähig- oder Unbrauchbarmachung, Lagerung oder Weitergabe an einen anderen Staat als den Herkunfts- oder Zielstaat zum Zwecke der Entsorgung), die ihren Verpflichtungen nach Völkerrecht entspricht.“

7.

In Artikel 18a werden die folgenden Absätze angefügt:

„(6)   Die Mitgliedstaaten verbieten einem durch den Sanktionsausschuss benannten Schiff, ihre Häfen anzulaufen, wenn dies in der Benennung durch den Sanktionsausschuss festgelegt ist, es sei denn, es handelt sich um einen Notfall oder das Schiff kehrt in seinen Ausgangshafen zurück oder der Sanktionsausschuss bestimmt im Voraus, dass das Einlaufen für humanitäre Zwecke oder für andere mit den Zielen der Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016), 2356 (2017) oder 2371 (2017) vereinbare Zwecke erforderlich ist.

(7)   In Anhang VI werden die Schiffe aufgeführt, auf die in Absatz 6 des vorliegenden Artikels Bezug genommen wird und die durch den Sanktionsausschuss gemäß Nummer 6 der Resolution 2371 (2017) des VN-Sicherheitsrates benannt wurden.“

8.

Artikel 22 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Es ist untersagt, Schiffe in der DVRK zu registrieren, für ein Schiff die Genehmigung zur Führung der Flagge der DVRK einzuholen, Eigner, Leasingnehmer oder Betreiber eines die Flagge der DVRK führenden Schiffs zu sein oder für ein solches Schiff Klassifikations-, Zertifizierungs- oder damit verbundene Dienstleistungen bereitzustellen oder es zu versichern, einschließlich des Charterns solcher Schiffe.“

9.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 26a

(1)   Die Mitgliedstaaten dürfen an keinem Tag nach dem 5. August 2017 die Gesamtzahl der in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet am 5. August 2017 bestehenden und gültigen Arbeitsgenehmigungen für Staatsangehörige der DVRK überschreiten.

(2)   Absatz 1 gilt nicht, wenn der Sanktionsausschuss im Einzelfall im Voraus bestätigt hat, dass die Beschäftigung zusätzlicher Staatsangehöriger der DVRK über die Zahl der im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats am 5. August 2017 bestehenden Arbeitsgenehmigungen hinaus für die Erbringung humanitärer Hilfe, die Entnuklearisierung oder für sonstige mit den Zielen der Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016), 2356 (2017) oder 2371 (2017) vereinbare Zwecke erforderlich ist.“

10.

Artikel 33 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Der Rat ändert die Anhänge I, IV und VI entsprechend den Feststellungen des VN-Sicherheitsrats oder des Sanktionsausschusses.“

11.

Der Titel von Anhang IV erhält folgende Fassung:

„Liste der Schiffe gemäß Artikel 18a Absatz 5“.

12.

Folgender Anhang wird angefügt:

ANHANG VI

Liste der Schiffe gemäß Artikel 18a Absatz 7

“.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 14. September 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. ANVELT


(1)  ABl. L 141 vom 28.5.2016, S. 79.


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