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Document 32017D1512

    Beschluss (GASP) 2017/1512 des Rates vom 30. August 2017 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2016/849 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea

    ABl. L 224 vom 31.8.2017, p. 118–121 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2017/1512/oj

    31.8.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 224/118


    BESCHLUSS (GASP) 2017/1512 DES RATES

    vom 30. August 2017

    zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2016/849 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

    auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Am 22. April 2013 hat der Rat den Beschluss 2013/183/GASP (1) über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (im Folgenden „DVRK“) erlassen, mit dem der Beschluss 2010/800/GASP (2) ersetzt wurde und unter anderem die Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013) und 2094 (2013) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (im Folgenden „VN-Sicherheitsrat“) umgesetzt wurden.

    (2)

    Am 2. März 2016 hat der VN-Sicherheitsrat die Resolution 2270 (2016) mit neuen Maßnahmen gegen die DVRK verabschiedet.

    (3)

    Am 31. März 2016 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2016/476 (3) erlassen, mit dem diese Maßnahmen umgesetzt werden.

    (4)

    Am 27. Mai 2016 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2016/849 (4) über restriktive Maßnahmen gegen die DVRK erlassen, mit dem der Beschluss 2013/183/GASP ersetzt wurde und unter anderem die Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) und 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrates umgesetzt wurden.

    (5)

    Nach der Resolution 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrates findet das Einfrieren von Vermögenswerten auf Einrichtungen der Regierung der DVRK oder der Arbeiterpartei Koreas sowie in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handelnde Personen Anwendung, die nach Feststellung eines VN-Mitgliedstaats mit den Nuklearprogrammen oder den Programmen für ballistische Flugkörper der DVRK oder anderen nach den einschlägigen Resolutionen des VN-Sicherheitsrats verbotenen Aktivitäten verbunden sind. Darüber hinaus ist der Rat der Auffassung, dass Personen, die im Namen oder auf Anweisung von Stellen der Regierung der DVRK oder der Arbeiterpartei Koreas handeln, wenn der Rat feststellt, dass sie mit den Nuklearprogrammen oder den Programmen für ballistische Flugkörper der DVRK oder anderen nach den einschlägigen Resolutionen des VN-Sicherheitsrats verbotenen Aktivitäten verbunden sind, Reisebeschränkungen unterworfen werden sollten.

    (6)

    Der Rat erachtet es für notwendig, einen neuen Anhang hinzuzufügen, in dem diese Personen und Einrichtungen aufgeführt werden.

    (7)

    Ferner ist in der Resolution 2270 (2016) vorgesehen, dass die Bestimmungen über das Einfrieren von Vermögenswerten in Bezug auf Einrichtungen der Regierung der DVRK oder der Arbeiterpartei Koreas sowie in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handelnde Personen nicht für Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen gelten, die zur Wahrnehmung der Tätigkeit der Vertretungen der DVRK bei den VN und anderen Sonderorganisationen erforderlich sind.

    (8)

    Es ist weiteres Handeln der Union erforderlich, damit bestimmte in diesem Beschluss vorgesehene Maßnahmen durchgeführt werden können.

    (9)

    Der Beschluss (GASP) 2016/849 sollte daher entsprechend geändert werden —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Beschluss (GASP) 2016/849 wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 13 wird wie folgt geändert:

    a)

    Nummer 2 erhält folgende Fassung:

    „(2)

    Finanzinstitute, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen, unterlassen jedwede Transaktion oder beteiligen sich nicht länger an Transaktionen mit

    a)

    Banken mit Sitz in der DVRK, einschließlich der Zentralbank der DVRK;

    b)

    der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehenden Zweigstellen oder Tochterunternehmen von Banken mit Sitz in der DVRK;

    c)

    nicht der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehenden Zweigstellen oder Tochterunternehmen von Banken mit Sitz in der DVRK oder

    d)

    Finanzeinrichtungen, die nicht in der DVRK ansässig sind, der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen und von Personen, die in der DVRK ansässig sind, oder Einrichtungen mit Sitz in der DVRK kontrolliert werden,

    e)

    Finanzeinrichtungen, die nicht in der DVRK ansässig sind oder nicht der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen, aber von Personen, die in der DVRK ansässig sind, oder Einrichtungen mit Sitz in der DVRK kontrolliert werden,

    es sei denn, diese Transaktionen fallen unter Nummer 3 und wurden gemäß Nummer 4 genehmigt.“

    b)

    Nummer 5 erhält folgende Fassung:

    „(5)

    Die vorherige Genehmigung nach Nummer 4 wird nicht verlangt für Geldtransfers oder Transaktionen, die für die amtliche Tätigkeit einer diplomatischen oder konsularischen Mission eines Mitgliedstaats in der DVRK oder einer internationalen Organisation, die nach dem Völkerrecht Immunität in der DVRK genießt, erforderlich sind.“

    2.

    Artikel 18 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2)   Die Mitgliedstaaten verbieten Schiffen das Einlaufen in ihre Häfen, wenn sie über Informationen verfügen, die hinreichende Gründe für die Annahme liefern, dass diese Schiffe im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle einer in Anhang I, II, III oder V aufgeführten Person oder Einrichtung stehen oder Ladungen enthalten, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) oder 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrates oder nach dem vorliegenden Beschluss verboten ist.“

    3.

    Artikel 20 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)   Es ist untersagt, der DVRK, den in Anhang I, II, III oder V aufgeführten Personen oder Einrichtungen, anderen Einrichtungen der DVRK, anderen Personen oder Einrichtungen, die nach den Erkenntnissen des betreffenden Mitgliedstaats bei der Umgehung der Sanktionen oder bei Verstößen gegen die Bestimmungen der Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) oder 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrates oder des vorliegenden Beschlusses behilflich waren, oder in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handelnden Personen und Einrichtungen oder in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehenden Einrichtungen die Flagge der Mitgliedstaaten führende Schiffe oder Luftfahrzeuge zu leasen oder zu verchartern oder Besatzungsdienste bereitzustellen.“

    4.

    In Artikel 23 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

    „d)

    der Personen, die nicht von den Anhängen I, II oder III erfasst sind und im Namen oder auf Anweisung der Einrichtungen der Regierung der DVRK oder der Arbeiterpartei Koreas handeln, wenn der Rat feststellt, dass sie mit den Nuklearprogrammen oder den Programmen für ballistische Flugkörper der DVRK oder anderen nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) oder 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrates verbotenen Aktivitäten verbunden sind; diese Personen und Einrichtungen sind in Anhang V des vorliegenden Beschlusses aufgeführt.“

    5.

    Artikel 27 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

    „d)

    der nicht von den Anhängen I, II oder III erfassten Einrichtungen der Regierung der DVRK oder der Arbeiterpartei Koreas oder der in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handelnden Personen oder Einrichtungen oder der in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehenden Einrichtungen, wenn der Rat feststellt, dass sie mit den Nuklearprogrammen oder den Programmen für ballistische Flugkörper der DVRK oder anderen nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) oder 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrates verbotenen Aktivitäten verbunden sind; diese Personen und Einrichtungen sind in Anhang V des vorliegenden Beschlusses aufgeführt.“

    b)

    In Absatz 6 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:

    „(6)   Absatz 1 hindert eine in den Anhängen II, III oder V aufgeführte benannte Person oder Einrichtung nicht daran, eine Zahlung aufgrund eines Vertrags zu leisten, der vor der Aufnahme dieser Person oder Einrichtung in die Liste geschlossen wurde, sofern der jeweilige Mitgliedstaat festgestellt hat, dass:“

    6.

    Artikel 28 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 28

    Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 27 Absatz 2, insofern sie sich auf von Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe d erfasste Personen und Einrichtungen beziehen, gelten nicht für Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen, die zur Wahrnehmung der Tätigkeit der Vertretungen der DVRK bei den VN und ihren Sonderorganisationen und verwandten Organisationen oder anderer diplomatischer und konsularischer Vertretungen der DVRK erforderlich sind, oder für Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen, von denen der Sanktionsausschuss im Einzelfall im Voraus feststellt, dass sie für die Bereitstellung humanitärer Hilfe, die Entnuklearisierung oder einen anderen mit den Zielen der Resolution 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats zu vereinbarenden Zweck erforderlich sind.“

    7.

    Artikel 32 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

    „a)

    den bezeichneten Personen und Einrichtungen, die in den Anhängen I, II, III, IV oder V aufgeführt sind,“

    8.

    Artikel 33 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2)   Der Rat erstellt und ändert einstimmig auf Vorschlag der Mitgliedstaaten oder des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik die Listen in den Anhängen II, III oder V.“

    9.

    Artikel 34 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2)   Beschließt der Rat, die in Artikel 23 Absatz 1 Buchstaben b oder c oder in Artikel 27 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d genannten Maßnahmen auf eine Person oder Einrichtung anzuwenden, so ändert er die Anhänge II, III oder V entsprechend.“

    10.

    Artikel 35 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 35

    (1)   Die Anhänge I, II, III und V enthalten die Gründe für die Aufnahme der betreffenden Personen und Einrichtungen in die Liste, wie sie hinsichtlich des Anhangs I vom VN-Sicherheitsrat oder vom Sanktionsausschuss angegeben werden.

    (2)   Die Anhänge I, II, III und V enthalten, soweit verfügbar, auch Angaben, die zur Identifizierung der betreffenden Personen oder Einrichtungen erforderlich sind und die für Anhang I vom VN-Sicherheitsrat oder vom Sanktionsausschuss übermittelt werden. In Bezug auf Personen können diese Angaben Namen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift — soweit bekannt — sowie Funktion oder Beruf umfassen. In Bezug auf Einrichtungen können diese Informationen Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftssitz umfassen. Anhang I enthält ferner das Datum der Aufnahme in die Liste durch den VN-Sicherheitsrat oder den Sanktionsausschuss.“

    11.

    Artikel 36 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2)   Die in Artikel 23 Absatz 1 Buchstaben b und c und in Artikel 27 Absatz 1 Buchstaben b, c und d genannten Maßnahmen werden in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle 12 Monate, überprüft. Sie verlieren ihre Gültigkeit für die betreffenden Personen und Einrichtungen, wenn der Rat nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren bestimmt, dass die Bedingungen für ihre Anwendung nicht mehr gegeben sind.“

    12.

    Der im Anhang des vorliegenden Beschlusses enthaltene Anhang wird angefügt.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 30. August 2017.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    M. MAASIKAS


    (1)  Beschluss 2013/183/GASP des Rates vom 22. April 2013 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung des Beschlusses 2010/800/GASP (ABl. L 111 vom 23.4.2013, S. 52).

    (2)  Beschluss 2010/800/GASP des Rates vom 22. Dezember 2010 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2006/795/GASP (ABl. L 341 vom 23.12.2010, S. 32).

    (3)  Beschluss (GASP) 2016/476 des Rates vom 31. März 2016 zur Änderung des Beschlusses 2013/183/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (ABl. L 85 vom 1.4.2016, S. 38).

    (4)  Beschluss (GASP) 2016/849 des Rates vom 27. Mai 2016 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/183/GASP (ABl. L 141 vom 28.5.2016, S. 79).


    ANHANG

    ANHANG V

    Liste der Personen und Einrichtungen nach Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe d


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