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Document 32017D1213
Commission Implementing Decision (EU) 2017/1213 of 4 July 2017 on setting up the Integrated Structural Biology — European Research Infrastructure Consortium (Instruct-ERIC) (notified under document C(2017) 4507)
Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1213 der Kommission vom 4. Juli 2017 über die Einrichtung der Infrastruktur „Integrierte Strukturbiologie“ als Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (Instruct-ERIC) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 4507)
Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1213 der Kommission vom 4. Juli 2017 über die Einrichtung der Infrastruktur „Integrierte Strukturbiologie“ als Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (Instruct-ERIC) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 4507)
C/2017/4507
ABl. L 173 vom 6.7.2017, pp. 47–52
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force: This act has been changed. Current consolidated version:
15/05/2019
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6.7.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 173/47 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/1213 DER KOMMISSION
vom 4. Juli 2017
über die Einrichtung der Infrastruktur „Integrierte Strukturbiologie“ als Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (Instruct-ERIC)
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 4507)
(Nur der dänische, der englische, der französische, der italienische, der niederländische, der portugiesische, der slowakische und der tschechische Text sind verbindlich)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 723/2009 des Rates vom 25. Juni 2009 über den gemeinschaftlichen Rechtsrahmen für ein Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC) (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Belgien, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Israel, Italien, die Niederlande, Portugal, Schweden, die Slowakei, Spanien, die Tschechische Republik, das Vereinigte Königreich und das Europäische Laboratorium für Molekularbiologie (EMBL) haben bei der Kommission die Einrichtung der Infrastruktur „Integrierte Strukturbiologie“ als Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (Instruct-ERIC) beantragt. Griechenland, Spanien, Schweden und das Europäische Laboratorium für Molekularbiologie haben ihren Beschluss mitgeteilt, sich zunächst als Beobachter am INSTRUCT-ERIC zu beteiligen. Sie sind übereingekommen, dass das Instruct-ERIC seinen Sitz im Vereinigten Königreich haben wird. |
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(2) |
Da das Vereinigte Königreich am 29. März 2017 mitgeteilt hat, dass es aus der Europäischen Union auszutreten beabsichtigt, finden die Verträge gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union ab dem Tag des Inkrafttretens des Austrittsabkommens oder andernfalls zwei Jahre nach der Mitteilung der Austrittsabsicht keine Anwendung mehr, es sei denn, der Europäische Rat beschließt im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich, diese Frist zu verlängern. Infolgedessen und unbeschadet etwaiger Bestimmungen des Austrittsabkommens gilt dieser Durchführungsbeschluss für das Vereinigte Königreich lediglich, bis das Vereinigte Königreich seine Eigenschaft als Mitgliedstaat der Europäischen Union verliert. |
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(3) |
Verliert das Vereinigte Königreich seine Eigenschaft als Mitgliedstaat, wird der satzungsmäßige Sitz des INSTRUCT-ERIC unbeschadet der Bestimmungen eines möglichen Austrittsabkommens gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder eines assoziierten Landes verlegt. |
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(4) |
Die Kommission hat den Antrag nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 geprüft und ist zu dem Schluss gelangt, dass die Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. |
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(5) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Die Infrastruktur „Integrierte Strukturbiologie“ wird als Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (Instruct-ERIC) gegründet.
(2) Die wesentlichen Elemente der Satzung des Instruct-ERIC sind im Anhang beigefügt.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien, das Königreich Dänemark, die Französische Republik, den Staat Israel, die Italienische Republik, das Königreich der Niederlande, die Portugiesische Republik, die Slowakische Republik, die Tschechische Republik sowie das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.
Brüssel, den 4. Juli 2017
Für die Kommission
Carlos MOEDAS
Mitglied der Kommission
ANHANG
WESENTLICHE ELEMENTE DER SATZUNG DES INSTRUCT-ERIC
Bei den folgenden Artikeln und Absätzen von Artikeln handelt es sich um die wesentlichen Teile der Satzung des INSTRUCT-ERIC gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 723/2009.
1. Ziele und Tätigkeiten(Artikel 4 der Satzung des Instruct-ERIC)
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(1) |
Ziel des Instruct-ERIC ist es, eine „verteilte“ europaweite Forschungsinfrastruktur mit der Bezeichnung „Instruct“ aufzubauen und zu betreiben und insbesondere
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(2) |
Dazu soll das Instruct-ERIC vielfältige Tätigkeiten übernehmen und koordinieren, darunter u. a.:
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(3) |
Der Aufbau und die Tätigkeit des Instruct-ERIC sind nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet und sollen dazu dienen, Innovationen sowie Wissens- und Technologietransfer weiter zu fördern. Das Instruct-ERIC darf begrenzte wirtschaftliche Tätigkeiten durchführen, sofern diese in engem Zusammenhang mit seiner Hauptaufgabe stehen und deren Erfüllung nicht gefährden. |
(Artikel 2 der Satzung des Instruct-ERIC)
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(1) |
Es wird eine europäische Forschungsinfrastruktur mit der Bezeichnung „Integrierte Strukturbiologie“ (im Folgenden „Instruct“) gegründet. |
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(2) |
Die Instruct erhält die Rechtsform eines Konsortiums für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 723/2009, geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1261/2013 des Rates (1), mit der Bezeichnung „Instruct-ERIC“. |
(Artikel 3 der Satzung des Instruct-ERIC)
Das Instruct-ERIC hat seinen satzungsmäßigen Sitz in Oxford, Vereinigtes Königreich.
4. Dauer des Bestehens(Artikel 29 der Satzung des Instruct-ERIC)
Das Instruct-ERIC besteht für einen unbestimmten Zeitraum. Es kann gemäß Artikel 30 aufgelöst werden.
5. Auflösung(Artikel 30 der Satzung des Instruct-ERIC)
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(1) |
Die Auflösung des Instruct-ERIC erfolgt gemäß Artikel 13 auf Beschluss des Rates. |
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(2) |
Das Instruct-ERIC teilt der Kommission diesen Beschluss unverzüglich, spätestens jedoch 10 Tage nach Annahme des Auflösungsbeschlusses und noch einmal bei seiner Schließung mit. |
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(3) |
Vermögenswerte, die nach Begleichung aller Schulden des Instruct-ERIC verbleiben, werden unter den Mitgliedern im Verhältnis zu ihren aufsummierten jährlichen Geldbeiträgen zum Instruct-ERIC aufgeteilt. Verbindlichkeiten, einschließlich Vermögenswerte des Instruct-ERIC, die nach der Auflösung verbleiben, werden unter den Mitgliedern im Verhältnis zu ihren aufsummierten jährlichen Geldbeiträgen zum Instruct-ERIC aufgeteilt, wobei der übernommene Betrag je Mitglied einen Jahresbeitrag nicht überschreiten darf. |
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(4) |
Die Existenz des Instruct-ERIC endet an dem Tag, an dem die Europäische Kommission die entsprechende Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. |
(Artikel 21 der Satzung des Instruct-ERIC)
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(1) |
Das Instruct-ERIC haftet für seine Schulden. |
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(2) |
Die Mitglieder haften nicht gesamtschuldnerisch für die Schulden des Instruct-ERIC. |
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(3) |
Die finanzielle Haftung der einzelnen Mitglieder für die Schulden und Verbindlichkeiten des Instruct-ERIC ist auf ihre jeweiligen Beiträge zum Instruct-ERIC gemäß Anhang 2 beschränkt. |
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(4) |
Das Instruct-ERIC schließt geeignete Versicherungen zur Deckung der mit dem Aufbau und Betrieb des Instruct-ERIC verbundenen Risiken ab. |
(Artikel 25 der Satzung des Instruct-ERIC)
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(1) |
Nach Abschluss des Verfahrens zur Zugangsgenehmigung ermöglicht jedes Mitglied, das ein oder mehrere Instruct-Zentren beherbergt, erfolgreichen Antragstellern den Zugang zur Infrastruktur. Jedes Instruct-Zentrum muss angeben, welcher Teil seiner Infrastrukturkapazität für Projekte mit durch die Instruct genehmigtem Zugang zur Verfügung gestellt wird. Die Genehmigung von Vorschlägen auf Zugang zum Instruct-ERIC wird durch den Zugangsausschuss erteilt und erfolgt auf der Grundlage der Bewertung durch internationale Experten, wobei unter Berücksichtigung der technischen und operativen Durchführbarkeit die wissenschaftliche Exzellenz ausschlaggebend ist. |
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(2) |
Die Bereitstellung von Zugangsdienstleistungen wird vom Direktor überwacht, wobei Folgendem Rechnung getragen wird:
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(3) |
Das Instruct-ERIC nimmt Vorschläge auf Zugang zur Infrastruktur des Instruct-ERIC von allen Nutzern entgegen. |
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(4) |
Das Instruct-ERIC stellt den offenen Zugang für Forscher aus Einrichtungen der Mitglieder sicher, einschließlich Zugang zu den von den Instruct-Zentren angebotenen Daten, Instrumenten und Diensten. Zu Mitgliedern gehörende Nutzer können einen vom Instruct-ERIC finanzierten Zugang zu Infrastruktur, Schulungen, Workshops, zur Teilnahme an Konferenzen oder anderen vom Instruct-ERIC angebotenen und geförderten Tätigkeiten beantragen. Im Einklang mit Artikel 27 unterliegt der Zugang zu Daten und Instrumenten den Regelungen für die Datenverwaltung und für Biologika und bei kooperativen Projekten der Vereinbarung zwischen allen Nutzern. |
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(5) |
Nutzer, die nicht zu einem Mitglied gehören, können mithilfe des Vorschlagssystems Zugang beantragen. Bei akademischer oder vorwettbewerblicher Forschung wird für den Zugang eine akademische Gebühr erhoben. Akademische Gebühren können auch von nichtgewerblichen Nutzern erhoben werden, die über eine nicht in einem der Mitgliedsländer ansässige zwischenstaatliche Organisation Zugang beantragen. |
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(6) |
Nutzern, die für proprietäre Forschungsarbeiten Zugang zur Instruct-Infrastruktur beantragen, wird für den Zugang eine kommerzielle Gebühr in Rechnung gestellt. In diesem Fall gehören die aus dem Zugang gewonnenen Daten dem Nutzer, und es besteht keine Verpflichtung, diese Daten offenzulegen oder zu veröffentlichen. |
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(7) |
Mitglieder erhalten stets vorrangigen Zugang. |
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(8) |
Die Nutzer, die die Infrastruktur des Instruct-ERIC für nichtproprietäre Forschung verwenden, erklären sich damit einverstanden, die aus dem Zugang gewonnenen Daten zu veröffentlichen und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. |
(Artikel 17 der Satzung des Instruct-ERIC)
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(1) |
Der unabhängige wissenschaftliche Beirat wird eingesetzt, um den Rat in allen für das Instruct-ERIC relevanten wissenschaftlichen und strategischen Fragen zu beraten. Der unabhängige wissenschaftliche Beirat überprüft die Leistung der Instruct-Zentren, um dem Rat der Instruct Empfehlungen für die Anerkennung oder Entlassung von Forschungseinrichtungen als Instruct-Zentren zu geben und ihn unter Berücksichtigung des globalen Kontexts in Bezug auf Fortschritte sowie künftige strategische und wissenschaftlichen Ziele, Bedürfnisse und Möglichkeiten zu beraten. |
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(2) |
Der unabhängige wissenschaftliche Beirat setzt sich aus mindestens fünf und höchstens acht vom Rat ernannten wissenschaftlichen und technischen Experten zusammen. Der unabhängige wissenschaftliche Beirat wählt aus den Reihen seiner Mitglieder mit einfacher Mehrheit einen Vorsitzenden. Das Mandat des ernannten Vorsitzenden verlängert sich automatisch, um die Erfüllung seiner Amtszeit als Vorsitzender zu gewährleisten. Die Mitglieder des unabhängigen wissenschaftlichen Beirats sind nicht unmittelbar an der Verwaltung des Instruct-ERIC beteiligt und in der Regel Experten aus Ländern außerhalb Europas. Mitglieder des unabhängigen wissenschaftlichen Beirats können dem Rat vom Direktor vorgeschlagen werden. Potenzielle Interessenkonflikte sollten vor der Prüfung durch den Rat gemeldet werden. Die Mitglieder des unabhängigen wissenschaftlichen Beirats werden für eine Amtszeit von drei Jahren ernannt, die einmal um ein bis drei Jahre verlängert werden kann. Die Mitglieder des unabhängigen wissenschaftlichen Beirats müssen spätestens dreißig Tage nach ihrer Ernennung oder vor einem etwaigen Austausch vertraulicher Informationen — je nachdem welcher Zeitpunkt früher liegt — eine Geheimhaltungsvereinbarung unterzeichnen. |
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(3) |
Der unabhängige wissenschaftliche Beirat tritt mindestens einmal pro Jahr zusammen, um die vom Instruct-ERIC insgesamt erzielten wissenschaftlichen und strategischen Fortschritte entsprechend seiner wissenschaftlichen Vision und anderer Herausforderungen zu bewerten. |
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(4) |
Das Instruct-ERIC erstattet den Mitgliedern des unabhängigen wissenschaftlichen Beirats gemäß den Weisungen des Rates angemessene Reise- und Unterbringungskosten. |
(Artikel 26 der Satzung des Instruct-ERIC)
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(1) |
Das Instruct-ERIC fördert die Forschung und erleichtert im Allgemeinen einen möglichst freien Zugang zu Forschungsdaten. Ungeachtet dieses Grundsatzes fördert das Instruct-ERIC eine hochwertige Forschung und eine Kultur der „besten Praxis“ durch Schulungstätigkeiten. |
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(2) |
Das Instruct-ERIC ermuntert die Forscher im Allgemeinen, ihre Forschungsergebnisse öffentlich zugänglich zu machen, und verlangt von den Nutzern, auf den Beitrag des Instruct-ERIC entsprechend hinzuweisen. |
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(3) |
In der Verbreitungsstrategie werden die verschiedenen Zielgruppen dargelegt; dabei nutzt das Instruct-ERIC mehrere Kanäle, um sein Zielpublikum zu erreichen, z. B. Webportale, Newsletter, Workshops, Teilnahme an Konferenzen, Artikel in Zeitschriften, Tageszeitungen und soziale Medien. |
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(4) |
Bei Veröffentlichungen, die aus vom Instruct-ERIC geförderten Tätigkeiten hervorgehen, sollte auf die Unterstützung des Personals und die Verwendung experimenteller Ressourcen des Instruct-ERIC hingewiesen werden. |
(Artikel 27 der Satzung der Instruct-ERIC)
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(1) |
Im Allgemeinen werden die Grundsätze des offenen Quellcodes und des freien Zugangs gefördert. |
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(2) |
Alle Daten, die aus Tätigkeiten des Instruct-ERIC hervorgehen, sollten in erster Linie Eigentum des Wissenschaftlers oder der Einrichtung des Wissenschaftlers bleiben, der sie gewonnen hat. Vorbehaltlich bereits bestehender Verpflichtungen, u. a. gegenüber verschiedenen Einrichtungen, Finanzhilfeagenturen oder Dritten, können die Nutzer der Instruct-Infrastruktur verlangen, dass bereits vor Aufnahme der Arbeit Vereinbarungen über die Rechte des geistigen Eigentums getroffen werden. Der Schutz der Rechte des geistigen Eigentums der Nutzer liegt in der alleinigen Verantwortung der Nutzer. |
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(3) |
Wird der Zugang zur Infrastruktur des Instruct-ERIC für kooperative Projekte gewährt, vereinbaren die Nutzer bereits vor Aufnahme der Arbeit, für die der Zugang benötigt wird, das gemeinsame Eigentum an den experimentellen Daten oder Materialien. Der Schutz des gemeinsamen geistigen Eigentums aller Nutzer im Rahmen der kooperativen Arbeit liegt in der Verantwortung der Nutzer. |
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(4) |
Das Instruct-ERIC stellt den Nutzern der Infrastruktur des Instruct-ERIC Leitlinien (in Form ihrer Regelungen zur Datenverwaltung und zu Biologika) zur Verfügung, damit gewährleistet ist, dass bei Forschungsarbeiten, bei denen über das Instruct-ERIC zugänglich gemachtes Material verwendet wird, die Rechte der Dateneigentümer und die Privatsphäre von Personen — soweit nach den geltenden Rechtsvorschriften des Landes, in dem das Instruct-ERIC seinen Sitz hat, anwendbar — geachtet werden, und das Eigentum an Daten und Instrumenten, die aus einer Tätigkeit des Instruct-ERIC hervorgehen, klar definiert werden. |
(Artikel 28 der Satzung des Instruct-ERIC)
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(1) |
Das Instruct-ERIC kann Personal beschäftigen, das vom Direktor ernannt und entlassen wird. |
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(2) |
Der Rat genehmigt den vom Direktor erstellten Personalplan und den Arbeitsplan. |
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(3) |
Der Direktor unterrichtet den Rat im Voraus über freie Stellen und den Personalplan. Der Rat beschließt, bei welchen Stellen seine Zustimmung zu den ausgewählten Bewerbern erforderlich ist. |
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(4) |
Die Auswahlverfahren für Stellen des Instruct-ERIC müssen transparent und nichtdiskriminierend sein und im Hinblick auf berufliche Chancengleichheit und positive Maßnahmen im Einklang mit den geltenden arbeitsrechtlichen Vorschriften stehen. Für die angebotenen Arbeitsverträge gilt das nationale Recht des Landes, in dem die Mitarbeiter beschäftigt sind. |
(Artikel 24 Absatz 1 der Satzung des Instruct-ERIC)
Der Rat erlässt genaue Regeln für Beschaffungsverfahren und Kriterien, die für das Instruct-ERIC verbindlich sind. Die Beschaffungsregelungen entsprechen den Grundsätzen der Transparenz, der Verhältnismäßigkeit, der gegenseitigen Anerkennung, der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung.
(1) Verordnung (EU) Nr. 1261/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 über den gemeinschaftlichen Rechtsrahmen für ein Konsortium für eine Europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC) (ABl. L 326 vom 6.12.2013, S. 1).