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Document 32017D0973

    Beschluss (GASP) 2017/973 des Rates vom 8. Juni 2017 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/124/GASP über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo (Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244 (1999) des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovo. ) (EULEX KOSOVO)

    ABl. L 146 vom 9.6.2017, p. 141–142 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2017/973/oj

    9.6.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 146/141


    BESCHLUSS (GASP) 2017/973 DES RATES

    vom 8. Juni 2017

    zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/124/GASP über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo (*1) (EULEX KOSOVO)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28, Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

    auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Am 4. Februar 2008 hat der Rat die Gemeinsame Aktion 2008/124/GASP (1) angenommen.

    (2)

    Am 14. Juni 2016 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2016/947 (2) zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/124/GASP angenommen, mit dem das Mandat der EULEX KOSOVO bis zum 14. Juni 2018 verlängert und ein als neuer finanzieller Bezugsrahmen dienender Betrag für die Ausführung des Mandats der Mission im Kosovo bis zum 14. Dezember 2016 und für die Unterstützung der in einen Mitgliedstaat verlagerten Gerichtsverfahren bis zum 14. Juni 2017 festgelegt wurde.

    (3)

    Am 14. November 2016 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2016/1990 (3) zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/124/GASP angenommen, in dem ein als finanzieller Bezugsrahmen dienender Betrag bis zum 14. Juni 2017 festgelegt ist.

    (4)

    Es sollte ein als neuer finanzieller Bezugsrahmen dienender Betrag für die Ausführung des Mandats der EULEX KOSOVO bis zum 14. Juni 2018 festgelegt werden.

    (5)

    Dieser Beschluss sollte nicht so verstanden werden, dass er die Unabhängigkeit und die Autonomie der Richter und Staatsanwälte berührt.

    (6)

    Aufgrund der Besonderheit der Tätigkeiten der EULEX KOSOVO zur Unterstützung der in einen Mitgliedstaat verlagerten Gerichtsverfahren ist es angebracht, in diesem Beschluss den Betrag festzulegen, der zur Deckung der Unterstützung der in einen Mitgliedstaat verlagerten Gerichtsverfahren vorgesehen ist, und die Ausführung des betreffenden Teils des Haushaltsplans in Form eines Zuschusses vorzusehen.

    (7)

    Die Gemeinsame Aktion 2008/124/GASP sollte entsprechend geändert werden.

    (8)

    Die EULEX KOSOVO wird in einer Lage durchgeführt, die sich möglicherweise verschlechtern und die Verwirklichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 11 der Gemeinsamen Aktion 2008/124/GASP erhält folgende Fassung:

    „Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Bestreitung der Ausgaben der EULEX KOSOVO vom 15. Juni 2017 bis zum 14. Juni 2018 beläuft sich auf 90 914 000 EUR.

    Von dem im Unterabsatz 11 genannten Betrag beläuft sich der zur Bestreitung der Ausgaben der EULEX KOSOVO für die Ausführung ihres Mandats im Kosovo dienende Betrag auf 49 600 000 EUR und der zur Bestreitung der Ausgaben für die Unterstützung der in einem Mitgliedstaat verlagerten Gerichtsverfahren dienende Betrag auf 41 314 000 EUR.

    Die Kommission unterzeichnet mit einem Registerführer, der im Auftrag eines Registers handelt, das für die Verwaltung der verlagerten Gerichtsverfahren zuständig ist, eine Finanzhilfevereinbarung für einen Betrag in Höhe von 41 314 000 EUR. Für diese Finanzhilfevereinbarung gelten die in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2) enthaltenen Vorschriften für Finanzhilfen.

    Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die EULEX KOSOVO für den darauf folgenden Zeitraum wird vom Rat festgelegt.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Luxemburg am 8. Juni 2017.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    U. REINSALU


    (*1)  Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244 (1999) des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovo.

    (1)  Gemeinsame Aktion 2008/124/GASP des Rates vom 4. Februar 2008 über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo, EULEX KOSOVO (ABl. L 42 vom 16.2.2008, S. 92).

    (2)  Beschluss (GASP) 2016/947 des Rates vom 14. Juni 2016 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/124/GASP über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo (EULEX KOSOVO) (ABl. L 157 vom 15.6.2016, S. 26).

    (3)  Beschluss (GASP) 2016/1990 des Rates vom 14. November 2016 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/124/GASP über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo (EULEX KOSOVO) (ABl. L 306 vom 15.11.2016, S. 16).


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