Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32017D0876

    Beschluss (EU) 2017/876 des Rates vom 18. Mai 2017 über den Beitritt der Europäischen Union zum Internationalen Beratenden Baumwollausschuss (ICAC)

    ABl. L 134 vom 23.5.2017, p. 23–37 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2017/876/oj

    23.5.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 134/23


    BESCHLUSS (EU) 2017/876 DES RATES

    vom 18. Mai 2017

    über den Beitritt der Europäischen Union zum Internationalen Beratenden Baumwollausschuss (ICAC)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absätze 3 und 4 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Union ist Mitglied einer Reihe internationaler Rohstoffgremien, nicht jedoch des Internationalen Beratenden Baumwollausschusses (International Cotton Advisory Committee — ICAC).

    (2)

    In seinen Schlussfolgerungen vom 27. April 2004, 27. Mai 2008 und 10. Mai 2010 zum EU-Aktionsplan betreffend Agrarrohstoffproduktionsketten, Abhängigkeit vom Agrarrohstoffhandel und Armut und zur EU-Afrika-Partnerschaft zur Förderung der Entwicklung des Baumwollsektors bzw. zur Verstärkung der Unionsmaßnahmen im Bereich der Rohstoffe hat der Rat die Kommission aufgefordert, die Mitgliedschaft der Union im ICAC in Betracht zu ziehen.

    (3)

    Am 16. September 2013 hat der Rat die Kommission ermächtigt, im Namen der Union Verhandlungen über den Beitritt der Union zum ICAC gemäß Artikel II Abschnitte 1 und 2 der Geschäftsordnung des ICAC aufzunehmen, und erklärt, dass die Mitgliedschaft im ICAC aufgrund der Bedeutung von Baumwolle für die Landwirtschaft und Industrie und die Handelsunternehmen der Union im Interesse der Union liegt. Die Union ist Baumwollerzeuger und hat sich von einem Nettoeinführer zu einem Nettoausführer von Baumwolle (seit 2009) entwickelt. Darüber hinaus ist die Textil- und Bekleidungsindustrie der Union ein wichtiger Verwender von Baumwollgeweben. Baumwolle ist außerdem ein wichtiger Bereich der europäischen Entwicklungszusammenarbeit, da die Union nach wie vor einer der wichtigsten Geber für den afrikanischen Baumwollsektor ist.

    (4)

    Die Union wird einen Mitgliedsbeitrag gemäß Artikel II Abschnitt 2 Buchstabe a Absatz 2 Buchstabe c der Geschäftsordnung des ICAC entrichten. Die Union haftet nicht für die derzeitigen und künftigen finanziellen Zahlungsrückstände von Mitgliedern des ICAC.

    (5)

    Es ist erforderlich, dass das Protokoll Nr. 4 betreffend Baumwolle (2), das der Beitrittsakte von 1979 beigefügt ist, nach dem Beitritt der Union zum ICAC weiterhin berücksichtigt wird.

    (6)

    Die Union sollte daher dem ICAC beitreten —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Beitritt der Europäischen Union zum Internationalen Beratenden Baumwollausschuss wird im Namen der Union genehmigt.

    Die Geschäftsordnung des ICAC ist diesem Beschluss beigefügt.

    Artikel 2

    Der Präsident des Rates bestellt die Person(en), die befugt ist (sind), die Mitteilung nach Artikel II Abschnitt 2 Buchstabe a der Geschäftsordnung des ICAC im Namen der Union vorzunehmen.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 18. Mai 2017.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    C. ABELA


    (1)  Zustimmung vom 16. Mai 2017 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (2)  ABl. L 291 vom 19.11.1979, S. 174.


     

    Inhaltsverzeichnis

    ARTIKEL I —

    AUFGABENSTELLUNG 26

    ARTIKEL II —

    MITGLIEDSCHAFT 26

    ARTIKEL III —

    BERATENDER AUSSCHUSS 28

    ARTIKEL IV —

    STÄNDIGER AUSSCHUSS 28

    ARTIKEL V —

    MANDATSTRÄGER DES STÄNDIGEN AUSSCHUSSES 30

    ARTIKEL VI —

    UNTERAUSSCHÜSSE DES STÄNDIGEN AUSSCHUSSES 31

    ARTIKEL VII —

    SEKRETARIAT 32

    ARTIKEL VIII —

    HAUSHALTSVERFAHREN 33

    ARTIKEL IX —

    BEREITSTELLUNG VON ANGABEN 34

    ARTIKEL X —

    SPRACHEN 35

    ARTIKEL XI —

    ABSTIMMUNGSVERFAHREN 36

    ARTIKEL XII —

    ZUSAMMENARBEIT MIT ANDEREN ORGANISATIONEN 36

    ARTIKEL XIII —

    ÄNDERUNGEN 36

    ARTIKEL XIV —

    ERSETZUNG 36

    Büro des Sekretariats

    1629 K Street NW Suite 702

    Washington DC 20006 USA

    Telefon: (202) 463-6660

    Fax: (202) 463-6950

    E-Mail: secretariat@icac.org


    GESCHÄFTSORDNUNG

    des

    INTERNATIONALEN BERATENDEN BAUMWOLLAUSSCHUSSES

    Angenommen auf der 31. Plenarsitzung — 16. Juni 1972

    (mit letzten Änderungen auf der 74. Plenarsitzung vom 11. Dezember 2015)

    ARTIKEL I — AUFGABENSTELLUNG

    Der Internationale Beratende Baumwollausschuss (nachstehend ICAC):

    a.

    beobachtet und begleitet die Entwicklungen, die globale Auswirkungen auf die Baumwolle haben;

    b.

    erhebt, verbreitet und führt vollständige, zuverlässige und zeitnahe Statistiken und sonstige Angaben zu Produktion, Handel, Verbrauch, Lagerbeständen und Preisen von Baumwolle und anderen Textilfasern oder Textilien weltweit, sofern sie sich auf die Baumwollwirtschaft auswirken und sich nicht mit den Aufgaben überschneiden, die die Mitglieder anderen internationalen Gremien übertragen haben;

    c.

    unterbreiten den Mitgliedern des ICAC gegebenenfalls Vorschläge für nach Ansicht des ICAC zur Weiterentwicklung der internationalen Zusammenarbeit und zur Aufrechterhaltung einer gesunden Weltbaumwollwirtschaft geeigneten und praktikablen Maßnahmen;

    d.

    ist internationales Diskussionsforum für Fragen in Zusammenhang mit den Baumwollpreisen, ohne jedoch Debatten vorzugreifen, die derzeit in anderen Gremien, beispielsweise im Rahmen der UNCTAD, geführt werden. Diese Diskussionen sollten regelmäßig sowohl im Ständigen Ausschuss als auch bei den jährlichen Plenarsitzungen stattfinden.

    ARTIKEL II — MITGLIEDSCHAFT

    Abschnitt 1 — Beitrittsfähigkeit

    a.

    Die Mitgliedschaft im ICAC steht allen Mitgliedern der Vereinten Nationen oder der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen, die Interesse an Baumwolle haben, offen.

    b.

    Andere Staaten, die Interesse an Baumwolle haben, können die Mitgliedschaft beantragen.

    Abschnitt 2 — Beitritt: Verpflichtungen der beitretenden Staaten

    Der Beitritt zum ICAC erfolgt nach folgenden Verfahren:

    a.

    Ein Antragsteller richtet eine Mitteilung an den Exekutivdirektor, in der er erklärt, dass:

    (1)

    er Interesse an Baumwolle hat,

    (2)

    bereit ist, die mit der Mitgliedschaft verbundenen Pflichten zu erfüllen in Bezug auf:

    (a)

    die Annahme der zu diesem Zeitpunkt geltenden Geschäftsordnung des ICAC,

    (b)

    die Vorlage von Informationen zur innerstaatlichen Lage betreffend die Baumwolle und damit zusammenhängenden Fragestellungen gemäß den Anforderungen des ICAC und sonstiger Arbeitsprogramme, die von Zeit zu Zeit verabschiedet werden können, und

    (c)

    die Zahlung seines Mitgliedsbeitrags.

    b.

    Der Ständige Ausschuss oder gegebenenfalls der Beratende Ausschuss prüft daraufhin die Mitteilung des Antragstellers.

    c.

    In der Regel wird der Beitritt eines Antragstellers, der die notwendigen Voraussetzungen für die Mitgliedschaft nach Abschnitt 1 Buchstabe a erfüllt, auf der nächsten Sitzung des Ständigen Ausschusses bestätigt. Sollte die Frage des Beitritts jedoch auf einer Plenarsitzung angesprochen werden, so bestätigt der Beratende Ausschuss den Beitritt.

    d.

    Antrag auf Mitgliedschaft im Rahmen der Bestimmungen von Abschnitt 1 Buchstabe b dieses Artikels werden vom Beratenden Ausschuss geprüft.

    e.

    Bestätigt oder billigt dieser Ausschuss die Aufnahme eines Staates in den ICAC, so bestätigt der Ständige Ausschuss oder der Beratende Ausschuss gleichzeitig die Höhe des Finanzbeitrags, den dieser Staat nach den Bestimmungen von Abschnitt 4 Buchstabe c im Beitrittsjahr zu zahlen hat.

    f.

    Der Exekutivdirektor teilt dem betreffenden Staat die Entscheidung schriftlich mit.

    Abschnitt 3 — Beendigung der Mitgliedschaft

    Die Mitgliedschaft im ICAC wird nach folgendem Verfahren beendet:

    a.

    Mitglieder, die ihre Mitgliedschaft beenden wollen, richten eine entsprechende Mitteilung an den Exekutivdirektor, in der das Datum genannt wird, zu dem die Beendigung der Mitgliedschaft in Kraft treten soll, d. h. mindestens 30 Tage nach Eingang der Notifikation beim Exekutivdirektor.

    b.

    Der Exekutivdirektor unterrichtet den Beratenden Ausschuss oder gegebenenfalls den Ständigen Ausschuss von der Beendigung der Mitgliedschaft und notifiziert gleichzeitig mit der Bestätigung der Beendigung der Mitgliedschaft des betreffenden Staates seinen finanziellen Status beim ICAC.

    Abschnitt 4 — Finanzielle Verpflichtungen der Mitglieder

    a.

    Der Mitgliedsbeitrag jedes Mitglieds ist die auf die nächsten 100 USD gerundete Summe aus:

    (1)

    einem Grundbeitrag: 40 Prozent der gesamten Mitgliedsbeiträge werden zu gleichen Teilen von allen Mitgliedsstaaten getragen und

    (2)

    einem anteiligen Beitrag: der Gesamtbetrag der anteiligen Beiträge entspricht dem Mittelbedarf abzüglich der Summe der zu gleichen Teilen geleisteten Beiträge. Der anteilige Beitrag wird festgelegt auf der Grundlage des durchschnittlichen Rohbaumwollhandels (Ausfuhren plus Einfuhren) in den letzten vier abgelaufenen Baumwolljahren (August-Juli) vor dem ICAC-Haushaltsjahr, für das die Beiträge gelten.

    b.

    Die Beiträge sind zum 1. Juli jeden Jahres fällig und innerhalb der folgenden drei Monate des ICAC-Haushaltsjahres zahlbar. Jede eingegangene Zahlung eines Mitglieds wird mit der am längsten ausstehenden Schuld dieses Landes beim ICAC verrechnet.

    c.

    Der erste Mitgliedsbeitrag eines ICAC-Mitglieds wird nach Abschnitt 4 Buchstabe a berechnet. Dieser erste Mitgliedsbeitrag ist anteilig entsprechend den verbleibenden vollständigen Quartalen des ICAC-Haushaltsjahres zu entrichten. Der anteilige Beitrag ergibt sich aus dem Verhältnis der durchschnittlichen Handelszahlen, das zur Festlegung der zuletzt für die Mitglieder festgelegten anteiligen Beiträge herangezogen wurde.

    d.

    Der erste Mitgliedsbeitrag eines Staates ist an dem Tag fällig, an dem der Beitritt wirksam wird, und zahlbar innerhalb der folgenden drei Monate.

    e.

    Bei Beendigung oder Aussetzung der Mitgliedschaft wird kein Teil des Mitgliedsbeitrags für das ICAC-Haushaltsjahr, in dem die Mitgliedschaft beendet wird, erlassen oder erstattet. Nicht entrichtete Mitgliedsbeiträge sind an dem Tag zahlbar, an dem die Mitteilung nach Abschnitt 3 Buchstabe a beim Exekutivdirektor eingeht.

    f.

    Ist ein Mitglied mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags für zwölf Monate im Rückstand (mit Ausnahme eines geringen Betrags, der 15 Prozent seines aktuellen Jahresbeitrags nicht überschreitet), so teilt der Exekutivdirektor der betreffenden Regierung mit, dass die Bereitstellung von Unterlagen und sonstigen Dienstleistungen nach Ablauf von sechs Monaten nach dieser Mitteilung eingestellt wird, wenn bis dahin keine Zahlung eingegangen ist. Geht auch in den darauf folgenden sechs Monaten keine Zahlung ein, so wird die Mitgliedschaft dieses Mitglieds ausgesetzt.

    g.

    Ein Mitglied, das seine Mitgliedschaft gemäß Abschnitt 3 beendet hat, oder dessen Mitgliedschaft gemäß Abschnitt 4 Buchstabe f ausgesetzt wurde, wird erst wieder zur Mitgliedschaft zugelassen, wenn dieser Staat mindestens ein Fünftel seiner Gesamtschulden beim ICAC beglichen hat. Die Mitgliedschaft des Staates läuft nur weiter, wenn keine weiteren Rückstände auflaufen, während seine Schulden beim Ausschuss vollständig beglichen werden, und nur, wenn der Staat weiterhin seine Schulden beim Ausschuss in Raten begleicht, deren Höhe mindestens ein Viertel der Restschuld pro Jahr beträgt.

    ARTIKEL III — BERATENDER AUSSCHUSS

    Abschnitt 1 — Begriffsbestimmungen

    In dieser Geschäftsordnung bezeichnet der Begriff „Beratender Ausschuss“ die Plenarsitzung des ICAC.

    Abschnitt 2 — Häufigkeit und Ort der Sitzungen

    Sitzungen des Beratenden Ausschusses finden auf Ersuchen der Mitglieder statt. In der Regel finden ordentliche Sitzungen mindestens einmal pro Kalenderjahr statt. Zusätzliche Sitzungen können vom Ständigen Ausschuss einberufen werden. Ersuchen um die Ausrichtung der Plenarsitzung von Ländern, die mit der Entrichtung ihrer Mitgliedsbeiträge zum ICAC über ein Jahr im Rückstand sind, kann nicht entsprochen werden.

    Die Sitzungen finden soweit möglich abwechselnd in einem Baumwollausfuhr- und in einem Baumwolleinfuhrland statt. Da die Organisation ihren Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika hat, sollten die Sitzungen dort häufiger als in anderen Mitgliedstaaten stattfinden, mindestens jedoch alle fünf Jahre.

    Abschnitt 3 — Teilnahme an Sitzungen

    Das an den ICAC gerichtete Angebot eines Mitgliedstaats, Gastgeber einer Sitzung des Beratenden Ausschusses zu sein, ist dahingehend auszuweiten, dass Delegationen aus allen Mitgliedstaaten zur Teilnahme an der Sitzung berechtigt sind, sofern sie dies wünschen. Der Ausschuss kann selbst Einladungen an die Mitgliedstaaten aussprechen.

    Abschnitt 4 — Ablauf der Sitzungen

    a.

    Bei jeder Sitzung des Beratenden Ausschusses benennt das Gastgeberland den Vorsitz. Der Vorsitzende des Ständigen Ausschusses übernimmt den Ersten Stellvertretenden Vorsitz. Das Gastgeberland kann einen oder mehrere andere Stellvertretende Vorsitzende benennen. Der Vorsitzende führt in der Regel bei Sitzungen des Ständigen Ausschusses und bei Plenarsitzungen den Vorsitz. Andere Ausschüsse benennen ihre eigenen Vorsitzenden und Stellvertretenden Vorsitzenden.

    b.

    Der Exekutivdirektor des ICAC fungiert als Generalsekretär und kann einen oder mehrere Stellvertretende Generalsekretäre ernennen. In Abwesenheit des Exekutivdirektors benennt das Gastgeberland den Generalsekretär.

    c.

    Die Mitglieder teilen dem Exekutivdirektor so rasch wie möglich die Namen ihrer Vertreter und von deren Stellvertretern sowie die Namen der Berater der Regierung und sonstige für die Registrierung erforderliche Angaben mit.

    d.

    Jede Regierung kann während einer Debatte Anträge zur Geschäftsordnung oder auf Beendigung oder Vertagung der Aussprache stellen. In solchen Fällen gibt der Vorsitzende unverzüglich seine Entscheidung bekannt, die maßgeblich ist, soweit sie nicht von den Sitzungsteilnehmern überstimmt wird.

    Abschnitt 5 — Aufgabenstellung

    a.

    Ernennung eines Exekutivdirektors und Festlegung seines Vertrags und seiner Einkünfte.

    b.

    Behandlung aller Fragen im Rahmen der Aufgabenstellung des ICAC.

    ARTIKEL IV — STÄNDIGER AUSSCHUSS

    Abschnitt 1 — Verhältnis zum Beratenden Ausschuss

    a.

    Zwischen den Plenarsitzungen wird der Beratende Ausschuss in Washington D.C durch einen ihm untergeordneten Ständigen Ausschuss vertreten.

    b.

    Der Beratende Ausschuss kann Befugnisse zu bestimmten Fragen an den Ständigen Ausschuss übertragen. Der Beratende Ausschuss kann diese Befugnisübertragung ändern oder zurücknehmen.

    c.

    Sämtliche vom Ständigen Ausschuss getroffenen Maßnahmen können vom Beratenden Ausschuss überprüft werden.

    d.

    Der Vorsitz des Ständigen Ausschusses erstattet bei jeder Sitzung des Beratenden Ausschusses Bericht über die Tätigkeit des Ständigen Ausschusses seit der letzten Sitzung.

    Abschnitt 2 — Mitgliedschaft

    Alle Mitglieder des ICAC kommen für die Mitgliedschaft im Ständigen Ausschuss in Betracht.

    Abschnitt 3 — Zuständigkeiten, Pflichten und Verantwortlichkeiten

    a.   Der Ständige Ausschuss übernimmt folgende grundlegende Aufgaben:

    (1)

    Er dient als Forum für den Meinungsaustausch über derzeitige und künftige Entwicklungen der internationalen Lage am Baumwollmarkt.

    (2)

    Er setzt alle Anweisungen, Beschlüsse und Empfehlungen des Beratenden Ausschusses in die Praxis um.

    (3)

    Er arbeitet die Arbeitsprogramme aus.

    (4)

    Er trägt für die Durchführung der Arbeitsprogramme Sorge, soweit die Finanzen des ICAC die Durchführung erlauben. Dazu zählen (nicht erschöpfende Aufzählung):

    (a)

    Festlegung von Anzahl, Art und Verbreitung der herauszugebenden Berichte und Veröffentlichungen.

    (b)

    Zuweisung derjenigen Punkte des gebilligten Arbeitsprogramms, die der Ausschuss nicht sich selbst vorbehält, an das Sekretariat oder den geeigneten Unterausschuss.

    (c)

    Verbesserung der Statistiken.

    (d)

    Öffentlichkeitsarbeit.

    (5)

    Vorbereitung einer Agenda und eines Zeitplans für den Beratenden Ausschuss und Abgabe von Empfehlungen, die dieser Ausschuss erörtern soll. Die Agenda sollte Datum und Ort der nächsten Sitzung des Beratenden Ausschusses enthalten.

    (6)

    Aufbau einer praktikablen Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen, der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen, dem International Institute for Cotton und anderen internationalen Organisationen, die sich mit Angelegenheiten befassen, die für den ICAC von Interesse sind.

    b.   Finanzen

    Überwachung der Finanzen des ICAC. Dazu zählen unter anderem die Annahme eines Haushalts und eines Schlüssels für die Beiträge der Mitgliedsländer für das nächste Haushaltsjahr des ICAC.

    c.   Verwaltung

    (1)

    Einrichtung und Führung eines Sekretariats in Washington D.C, das sich aus dem Exekutivdirektor und seinen Mitarbeitern zusammensetzt. (Siehe Artikel VII).

    (2)

    Einstellung des erforderlichen Personals, unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es wünschenswert ist, qualifiziertes Personal aus möglichst vielen Mitgliedsländern zu gewinnen.

    (3)

    Ernennung eines neuen Exekutivdirektors und Festlegung seiner Beschäftigungsbedingungen, falls im Interimszeitraum zwischen den Sitzungen des Beratenden Ausschusses erforderlich ist.

    (4)

    Festlegung der Pflichten und Verantwortlichkeiten seiner Mandatsträger oder des Sekretariats, die zur wirksamen Durchführung der Amtsgeschäfte für erforderlich gehalten werden.

    (5)

    Abgabe von Empfehlungen zu Änderungen dieser Geschäftsordnung.

    Abschnitt 4 — Zuweisung der Arbeit

    Der Ständige Ausschuss kann jedem Unterausschuss Arbeit zu Bereichen übertragen, die in die Zuständigkeit dieses Unterausschusses fallen.

    Abschnitt 5 — Verfahren des Ständigen Ausschusses

    a.   Allgemeines

    (1)

    Sitzungen finden nach Aufforderung durch den Vorsitz oder den Exekutivdirektor, auf Antrag eines Mitgliedslandes oder auf Beschluss des Ständigen Ausschusses statt.

    (2)

    In der Regel wird die Sitzung mindestens zehn Tage im Voraus angekündigt.

    (3)

    Sitzungen sind nicht öffentlich, sofern der Ständige Ausschuss nichts anderes beschließt.

    b.   Beschlussfähigkeit

    (1)

    Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn Vertreter eines Drittels der Mitglieder anwesend sind.

    (2)

    Ist keine Beschlussfähigkeit gegeben, wird die Sitzung fortgesetzt, wenn mindestens acht Länder vertreten sind. Im Protokoll wird jedoch festgehalten, welche Beschlüsse gegebenenfalls ohne Beschlussfähigkeit angenommen wurden und welche Mitglieder sich gegebenenfalls enthalten haben.

    (3)

    Diese Beschlüsse sind in der Regel verbindlich. Mitglieder, die entweder abwesend waren oder sich ihren Standpunkt vorbehalten haben, können jedoch binnen zehn Tagen nach dem Datum des Protokollentwurfs Widerspruch einlegen. Wenn die Zahl derjenigen, die den Beschluss ablehnen, größer ist als die Zahl derjenigen, die den Beschluss bei der Sitzung befürwortet haben, wird der Beschluss aufgehoben und dies im Protokoll vermerkt.

    c.   Tagesordnung

    (1)

    Erster Tagesordnungspunkt bei jeder Sitzung ist die Annahme der Tagesordnung.

    (2)

    Der Exekutivdirektor erstellt eine vorläufige Tagesordnung, die allen Mitgliedern zusammen mit der Ankündigung der Sitzung übermittelt wird. Jedes Mitglied kann einen Tagesordnungspunkt auf die Tagesordnung setzen lassen. Die entsprechende Mitteilung an den Exekutivdirektor hat mindestens eine Woche vor der Sitzung zu erfolgen.

    (3)

    Während der Sitzung kann ein Tagesordnungspunkt zur Tagesordnung hinzugefügt werden, sofern dies nicht von der Mehrheit der anwesenden Mitglieder abgelehnt wird. Jede Maßnahme in Zusammenhang mit diesem Tagesordnungspunkt muss jedoch einstimmig auf dieser Sitzung beschlossen werden.

    (4)

    Während der Sitzung neu eingebrachte Vorschläge müssen einstimmig auf dieser Sitzung angenommen werden.

    d.   Protokoll

    (1)

    Als vorläufiges Protokoll der Sitzungen wird eine Kurzniederschrift erstellt. Ein Wortprotokoll wird nur erstellt, wenn dies vom Exekutivdirektor, von einem Mandatsträger oder einem Mitglied gefordert wird.

    (2)

    Alle bei einer Sitzung Anwesenden sind berechtigt, die sie betreffenden oder ihnen zugewiesenen Unterlagen zu prüfen. Etwaige Änderungen sind dem Sekretariat binnen zehn Tagen nach der Sitzung mitzuteilen.

    (3)

    Danach wird das Protokoll allen Mitgliedern zugeleitet.

    ARTIKEL V — MANDATSTRÄGER DES STÄNDIGEN AUSSCHUSSES

    Abschnitt 1

    a.

    Mandatsträger des Ständigen Ausschusses sind der Vorsitzende, der Erste Stellvertretende Vorsitzende und der Zweite Stellvertretende Vorsitzende.

    b.

    Die Mandatsträger des Ständigen Ausschusses werden bei jeder ordentlichen Sitzung des Beratenden Ausschusses gewählt. Sie üben ihr Amt bis zur Wahl ihrer Nachfolger aus.

    c.

    Bei der Wahl der Mandatsträger des Ständigen Ausschusses berücksichtigt der Beratende Ausschuss:

    (i)

    eine Rotation auf möglichst breiter geografischer Grundlage

    (ii)

    eine angemessene Vertretung sowohl der Baumwolleinfuhr- als auch der Baumwollausfuhrländer

    (iii)

    Fähigkeit, Interesse und Beteiligung an der Arbeit des Ausschusses.

    d.

    Die Mandatsträger üben ihr Amt ohne Vergütung durch den ICAC aus. Die Ausgaben der Mandatsträger werden nicht vom ICAC getragen, sofern der Ständige Ausschuss für besondere Aufträge, bei denen Reisekosten anfallen, nichts anderes bestimmt.

    Abschnitt 2 — Dauer des Mandats

    Die Mandatsträger des Ständigen Ausschusses werden für ein Jahr gewählt. Unter außergewöhnlichen Umständen können sie für eine weitere Amtszeit gewählt werden. Nach Möglichkeit wird der Erste Stellvertretende Vorsitzende für die Nachfolge des scheidenden Vorsitzenden und der Zweite Stellvertretende Vorsitzende für die Nachfolge des Ersten Stellvertretenden Vorsitzenden nominiert.

    Abschnitt 3 — Wahlverfahren

    Ein allen Mitgliedern offen stehender Nominierungsausschuss wird spätestens vier Monate vor der Plenarsitzung einberufen. Der Nominierungsausschuss wählt seinen Vorsitzenden. Der Nominierungsausschuss erstattet dem Ständigen Ausschuss Bericht, wonach dieser gegenüber dem Beratenden Ausschuss geeignete Empfehlungen abgibt. Delegierte im Ständigen Ausschuss, die Mitglieder vertreten, die zum Zeitpunkt der Sitzung des Nominierungsausschusses mit der Entrichtung ihrer Mitgliedsbeiträge zum ICAC über ein Jahr im Rückstand sind, kommen für die Nominierung von Mandatsträgern für den Ständigen Ausschuss nicht in Betracht.

    Abschnitt 4 — Vorsitz

    a.

    Der Vorsitzende führt den Vorsitz und ist von Amts wegen Mitglied aller Unterausschüsse und Arbeitsgruppen.

    b.

    Kann der Vorsitzende das Amt nicht bis zum Ablauf seiner Amtszeit ausüben, so übernimmt der Erste Stellvertretende Vorsitzende interimsmäßig den Vorsitz bis zur Wahl eines neuen Vorsitzenden.

    Abschnitt 5 — Stellvertretender Vorsitz

    a.

    Der Erste Stellvertretende Vorsitzende führt bei Sitzungen des Ständigen Ausschusses bei Abwesenheit oder auf Ersuchen des Vorsitzenden den Vorsitz.

    b.

    Der Zweite Stellvertretende Vorsitzende führt bei Sitzungen des Ständigen Ausschusses bei Abwesenheit oder auf Ersuchen des Vorsitzenden und/oder des Ersten Stellvertretenden Vorsitzenden den Vorsitz.

    c.

    Kann der Erste Stellvertretende Vorsitzende das Amt nicht bis zum Ablauf seiner Amtszeit ausüben oder wird der Posten frei, weil er interimsmäßig nach Abschnitt 4 Buchstabe b den Vorsitz übernimmt, so übernimmt der Zweite Stellvertretende Vorsitzende automatisch interimsmäßig den Vorsitz bis zur Wahl eines neuen Stellvertretenden Vorsitzenden.

    ARTIKEL VI — UNTERAUSSCHÜSSE DES STÄNDIGEN AUSSCHUSSES

    Abschnitt 1 — Der Ständige Ausschuss

    Der Ständige Ausschuss kann Unterausschüsse oder Arbeitsgruppen einsetzen, ihr Mandat festlegen und sie wieder von ihren Aufgaben entbinden oder auflösen.

    Abschnitt 2 — Unterausschüsse

    Die Mitgliedschaft in einem Unterausschuss oder einer Arbeitsgruppe steht allen Mitgliedern des Ständigen Ausschusses offen.

    Abschnitt 3 — Zuständigkeiten, Pflichten und Verantwortlichkeiten der Unterausschüsse

    a.

    Jeder Unterausschuss

    (1)

    ist gegenüber dem Ständigen Ausschuss für die Arbeit verantwortlich, die ihm vom Beratenden Ausschuss oder vom Ständigen Ausschuss übertragen wurde;

    (2)

    kann dem Ständigen Ausschuss jede sonstige in seine Zuständigkeit fallende Angelegenheit zur Kenntnis bringen;

    (3)

    wählt seinen eigenen Vorsitzenden und Stellvertretenden Vorsitzenden. Kann der Vorsitzende eines Unterausschusses das Amt nicht mehr ausüben, so übernimmt der Stellvertretende Vorsitzende dieses Unterausschusses den Vorsitz und der Unterausschuss wählt einen neuen Stellvertretenden Vorsitzenden;

    (4)

    kann seine eigene Geschäftsordnung formell oder informell festlegen.

    ARTIKEL VII — SEKRETARIAT

    Abschnitt 1

    Das Sekretariat wird von einem Exekutivdirektor geleitet, bei dem es sich um einen bezahlten Vollzeitbeschäftigten handelt, der sein Amt für die Laufzeit seines Vertrags oder Beschäftigungsverhältnisses ausübt.

    a.

    Seine Beschäftigung erfolgt unter der Voraussetzung, dass er keine wesentlichen finanziellen Interessen hat, die seine Führung der Geschäfte des ICAC beeinträchtigen könnten, und dass er nicht um Anweisungen von einer Behörde außerhalb des ICAC nachsucht bzw. solche Anweisungen erhält.

    b.

    Der Exekutivdirektor wird in allen Dingen mit den übrigen Mitgliedern des Sekretariats gleichbehandelt, mit Ausnahme der Festlegung und Durchführung der Anpassungen des Gehalts und der Versorgungsbeiträge an die Lebenshaltungskosten, die für den Exekutivdirektor nach dem UN-System festgelegt werden.

    c.

    Der Exekutivdirektor

    (1)

    ist

    (a)

    Schatzmeister des ICAC, aber ohne persönliche finanzielle Haftung im Rahmen der normalen Erfüllung seiner Pflichten,

    (b)

    Generalsekretär des Beratenden Ausschusses,

    (c)

    Sekretär des Ständigen Ausschusses und seiner nachgeordneten Stellen, sofern er nicht seine Zuständigkeiten auf einen seiner Mitarbeiter überträgt,

    (d)

    Verwahrer aller Aufzeichnungen des ICAC,

    (e)

    verantwortlich für das Personal des Sekretariats,

    (2)

    ist

    (a)

    in vollem Umfang für das dem Sekretariat zugewiesene Arbeitsprogramm verantwortlich,

    (b)

    verantwortlich für die Vorbereitung von Tagesordnung, Zeitpläne, technischen Unterlagen, Ablauf, Einberufungen und Protokoll der Sitzungen;

    (c)

    verantwortlich für Angelegenheiten des Protokolls und die Kommunikation mit Mitgliedern, anderen internationalen Gremien und mit nationalen Gremien, die an der Arbeit des ICAC interessiert sind,

    (3)

    muss:

    (a)

    den Ständigen Ausschuss bei Vereinbarungen mit dem Gastgeberland im Hinblick auf Sitzungen des Beratenden Ausschusses vertreten,

    (b)

    den Ausschüssen bei Sitzungen des Beratenden Ausschusses in Abstimmung mit den Gastgeberländern technische Unterstützung leisten,

    (c)

    einen ausführlichen Jahreshaushalt zur Erörterung durch den Ständigen Ausschuss vorbereiten, der folgende Rubriken umfasst: Gehälter, Versorgungsbeiträge, Reise- und Aufenthaltskosten, Büroausrüstung, Mietkosten und Steuern sowie einen Überblick darüber, welche Personalressourcen für die administrativen, technischen und sonstigen Tätigkeiten benötigt werden,

    (d)

    einen Vorschlag für den Beitragsschlüssel zur Erörterung durch den Ständigen Ausschuss vorbereiten,

    (e)

    vierteljährlich Einzelheiten zu den bislang aus dem genehmigten Haushalt getätigten Ausgaben vorlegen,

    (4)

    und ist zuständig für sonstige Pflichten oder Verantwortlichkeiten, die ihm von Zeit zu Zeit vom Beratenden Ausschuss oder vom Ständigen Ausschuss übertragen werden.

    Abschnitt 2

    Das Sekretariat ist dafür zuständig,

    a.

    von den Mitgliedern die Angaben nach Artikel IX sowie besondere Angaben anzufordern, um die der Beratende Ausschuss oder der Ständige Ausschuss ersuchen,

    b.

    Vereinbarungen über den Informationsaustausch über die Arbeit des ICAC mit Regierungen von Nicht-Mitgliedstaaten, anderen internationalen Organisationen und privaten Stellen auszuarbeiten und aufrechtzuerhalten,

    c.

    in Einklang mit den vom Beratenden Ausschuss oder vom Ständigen Ausschuss festgelegten Regeln ein Quarterly Statistical Bulletin [diese Publikation erscheint auf Beschluss der 43. Plenarsitzung nun zweimal jährlich], ein Monthly Review of the World Situation [diese Publikation erscheint auf Beschluss der 43. Plenarsitzung nun alle zwei Monate] und eine Presseerklärung auszuarbeiten, zu veröffentlichen und zu verbreiten,

    d.

    sonstige vom Beratenden Ausschuss, vom Ständigen Ausschuss, von den Unterausschüssen oder Arbeitsgruppen nach Artikel VI Abschnitt 1 angeforderte Berichte und Analysen zu erstellen,

    e.

    die Mitglieder über Sitzungen des Beratenden Ausschusses, des Ständigen Ausschusses und der Unterausschüsse zu unterrichten. Der Exekutivdirektor entscheidet darüber, wer von sonstigen Sitzungen zu unterrichten ist.

    Abschnitt 3

    a.

    Presseerklärungen oder andere Unterlagen, die den Eindruck erwecken, dass sie Ansichten oder Standpunkte des ICAC zum Ausdruck bringen, dürfen nur mit Zustimmung des Beratenden Ausschusses oder gegebenenfalls des Ständigen Ausschusses herausgegeben werden.

    b.

    Erklärungen oder Artikel, die das Sekretariat aus eigener Initiative veröffentlicht, müssen eine Erklärung über den Haftungsausschluss des ICAC enthalten.

    Abschnitt 4

    Es obliegt den Mitgliedern, eine Koordinierungsagentur als Hauptansprechpartner für das Sekretariat zu benennen.

    ARTIKEL VIII — HAUSHALTSVERFAHREN

    Abschnitt 1

    Das Haushaltsjahr des ICAC beginnt am 1. Juli.

    Abschnitt 2

    Für jedes Haushaltsjahr legt der Exekutivdirektor dem Ständigen Ausschuss einen Ausgabenhaushalt und den Beitragsschlüssel der Mitglieder vor. Der Ständige Ausschuss ist befugt, diese ganz oder in Teilen zu ändern, und seine diesbezüglichen Maßnahmen sind endgültig, sofern sie nicht vom Beratenden Ausschuss geändert werden.

    Abschnitt 3 — Konten

    a.

    Die Ausgaben werden zu Lasten der Konten in dem Haushaltsjahr verbucht, in dem die Zahlungen tatsächlich erfolgen.

    b.

    Die Einnahmen werden zugunsten der Konten in dem Haushaltsjahr verbucht, in dem die Mittel tatsächlich eingehen.

    c.

    Das Sekretariat erstellt und unterbreitet dem Ständigen Ausschuss zum 30. September, 31. Dezember, 31. März und 30. Juni einen aktuellen Quartalsabschluss des ICAC.

    Abschnitt 4 — Audits

    a.

    Der Ständige Ausschuss bestellt einen anerkannten Rechnungsprüfer, der die Konten des ICAC mindestens einmal jährlich überprüft.

    b.

    Nach jedem Wechsel im Amt des Exekutivdirektors kann der Ständige Ausschuss eine Sonderprüfung veranlassen.

    c.

    Jeder Bericht des Rechnungsprüfers wird bei der nächsten Sitzung des Ständigen Ausschusses nach Eingang des Berichts beim Sekretariat dem Ständigen Ausschuss und den Koordinierungsagenturen zur Genehmigung vorgelegt.

    Abschnitt 5 — Mittel

    a.

    Sofern der Ständige Ausschuss nichts anderes bestimmt, fließen die beim ICAC eingehenden Mittel in einen Betriebsmittelfonds. Der Ständige Ausschuss legt von Zeit zu Zeit einen Schwellenwert in Dollar fest, ab dessen Erreichen das Sekretariat Schecks für Abhebungen aus dem Betriebsmittelfonds nur nach schriftlicher Genehmigung durch den Vorsitz des Ständigen Ausschusses ausstellen darf. Keine Einzelperson, einschließlich des Exekutivdirektors, kann einen auf sich selbst lautenden Scheck für Abhebungen von einem der Konten des Ausschusses ausstellen.

    b.

    Die Bildung eines Reservefonds in der vom Ständigen Ausschuss von Zeit zu Zeit festzulegenden Höhe ist zulässig. Entnahmen aus dem Reservefonds können vom Ständigen Ausschuss genehmigt werden, jedoch nur, wenn die im Betriebsmittelfonds verfügbaren Mittel nicht ausreichen, um den Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten des ICAC nachzukommen. Für jede Entnahme aus dem Reservefonds sind der genaue Betrag und Zeitpunkt zu genehmigen.

    Abschnitt 6 — Anlagen

    Überschüssige Mittel können auf Anweisung des Ständigen Ausschusses in erstklassigen, kurzfristigen, auf Dollar lautenden Wertpapieren angelegt oder auf zinstragenden Konten, die durch eine staatliche Ausfallbürgschaft gesichert sind, hinterlegt werden.

    Abschnitt 7 — Veräußerung der Vermögenswerte

    a.

    Vom ICAC nicht länger benötigte Büromöbel und –geräte können nach den vom Ständigen Ausschuss genehmigten Verfahren veräußert werden.

    b.

    Steht die Auflösung des ICAC unmittelbar bevor, so entscheidet der Ständige Ausschuss darüber, wie den ausstehenden finanziellen Verpflichtungen des ICAC am besten nachgekommen werden kann und verbleibende Vermögenswerte am besten veräußert werden können.

    c.

    Nach Erfüllung aller finanziellen Verpflichtungen verbleibende Vermögenswerte werden den Mitgliedern, die ihren Mitgliedsbeitrag in voller Höhe entrichtet haben, anteilig in Bezug auf den jeweils im laufenden Haushaltsjahr und in den drei vorhergehenden Haushaltsjahren tatsächlich gezahlten Beitrag erstattet.

    Abschnitt 8 — Altersversorgung

    a.

    Der Ständige Ausschuss ist befugt, eine Altersversorgung für Vollzeitmitglieder des Sekretariats aufzubauen.

    b.

    Wird eine solche Altersversorgung aufgebaut,

    (1)

    so leistet der ICAC jährliche Beiträge zu der Altersversorgung, die mindestens der Höhe des Jahresbeitrags und höchstens dem doppelten des Jahresbeitrags der beteiligten Beschäftigten entsprechen.

    (2)

    Die Altersversorgung kann vom Ständigen Ausschuss geändert oder eingestellt werden. Wird die Altersversorgung eingestellt oder der ICAC aufgelöst, so werden jedem teilnehmenden Beschäftigten seine Beiträge und die vom ICAC in seinem Namen geleisteten Beiträge zuzüglich Zinsen erstattet.

    ARTIKEL IX — BEREITSTELLUNG VON ANGABEN

    Abschnitt 1

    Die Mitglieder übermitteln über ihre Koordinierungsagenturen die verfügbaren Angaben, die zur Durchführung des Arbeitsprogramms erforderlich sind. Diese Angaben werden auf schnellstem Wege unmittelbar dem Sekretariat zugeleitet, sobald sie verfügbar sind.

    Abschnitt 2

    Folgende Angaben sind, soweit nichts anderes angegeben ist, monatlich zu übermitteln (mit Ausnahme der Daten zu Regelungen, die nur nach einer Regelungsänderung oder auf Anfrage des Sekretariats zu übermitteln sind).

    a.

    Lint-Mengen in den örtlichen Mengeneinheiten, soweit durchführbar aufgeschlüsselt nach folgenden Stapellängen: unter 3/4″, 3/4″ bis 1-3/8″, 1-3/8″ und darüber, oder ihren metrischen Äquivalenten.

    (1)

    Lagerbestände nach Anbauland an jedem Monatsende:

    (a)

    in Spinnereien und anderen baumwollverwendenden Unternehmen,

    (b)

    in öffentlichen oder privaten Lagerhäusern, im Transit innerhalb des Landes und an allen übrigen Orten.

    (2)

    Egrenierte (oder gepresste) Baumwolle,

    (3)

    Einfuhren, klassifiziert nach Anbauland oder, wenn diese Angaben nicht verfügbar sind, nach Ursprungsland,

    (4)

    Verbrauch, wenn möglich nach Anbauland:

    (a)

    in Spinnereien und anderen Fabriken,

    (b)

    in Haushalten (jährliche Schätzung).

    (5)

    Verbrannt oder anderweitig zerstört (jährliche Schätzung),

    (6)

    Ausfuhren, nach Bestimmungsland und wenn möglich Sorte klassifiziert,

    (7)

    Wiederausfuhren, nach Bestimmungsland klassifiziert.

    b.

    Angaben zur erwarteten Produktion, beispielsweise zu bepflanzende Fläche, Verkäufe von Düngemitteln, Vertrieb von Saatgut, Planungen der Landwirte in Bezug auf den Baumwollanbau, Kontrollen und Ziele der Regierung.

    c.

    Prognosen und Schätzungen der bepflanzten und abgeernteten Flächen, Erträge und Produktion nach Sorten, so früh wie möglich und mindestens einmal zur Pflanzzeit und einmal, wenn die Baumwolle reif für die Ernte ist. Die Angaben zur Ernte sollte vorzugsweise für Lint gemacht werden. Liegen nur Daten zu nicht egrenierter Baumwolle vor, so sollten dennoch Angaben zum Lintertrag gemacht werden.

    d.

    Fallweise monatliche, vierteljährliche oder jährliche Statistiken zu Produktion, Einfuhren nach Ursprungsländern und Ausfuhren nach Bestimmungsländern, vorzugsweise in Mengeneinheiten für Baumwollgarn und Gewebe aus Baumwolle.

    e.

    Die Koordinierungsagenturen sind aufgefordert, unabhängig vom monatlichen Bericht alle die Baumwolle betreffenden Änderungen von Rechtsvorschriften unverzüglich zu melden.

    Abschnitt 3

    Die Mitglieder arbeiten mit dem Sekretariat zusammen, indem sie verfügbare Angaben zu Produktion, Einfuhren, Ausfuhren und Preisen von Zellulosekunstfasern, anderen Kunstfasern und Gewebe aus Baumwolle bereitstellen, wenn dies gemäß dem Arbeitsprogramm erforderlich ist.

    ARTIKEL X — SPRACHEN

    Abschnitt 1

    Die Amts- und Arbeitssprachen des ICAC sind Englisch, Französisch, Spanisch, Russisch und Arabisch.

    Abschnitt 2

    Für Sitzungen des Beratenden Ausschusses:

    a.

    Der Ständige Ausschuss entscheidet, welche Dolmetscherdienste der ICAC bereitstellt. Der ICAC tätigt in diesem Zusammenhang nur im Haushalt veranschlagte Ausgaben.

    b.

    Förmliche Erklärungen der Mitglieder werden in mindestens einer Amtssprache abgegeben.

    Abschnitt 3

    Aus praktischen Gründen wird in der Regel bei Sitzungen des Ständigen Ausschusses und der nachgeordneten Stellen die englische Sprache verwendet.

    Abschnitt 4

    a.

    Folgendes wird auf Englisch, Französisch und Spanisch veröffentlicht:

    Kurzniederschriften der Debatten bei Sitzungen des Beratenden Ausschusses

    ein Monthly Review of the World Cotton Situation [diese Publikation erscheint auf Beschluss der 43. Plenarsitzung nun alle zwei Monate]

    Protokolle des Ständigen Ausschusses [die Übersetzung in Französisch und Spanisch wurde von der 43. Plenarsitzung ausgesetzt]

    b.

    Folgendes wird in allen Amtssprachen veröffentlicht:

    Annual Review of the World Cotton Situation

    Bericht des Vorsitzes des Ständigen Ausschusses

    Bericht des Exekutivdirektors

    Abschlusserklärung der Plenarsitzung

    c.

    Der Ständige Ausschuss legt fest, welche wichtigen Unterlagen unter Berücksichtigung ihres Nutzens für die Mitglieder und der Auswirkungen auf den Haushalt in den verschiedenen Sprachen zu drucken sind.

    ARTIKEL XI — ABSTIMMUNGSVERFAHREN

    Abschnitt 1

    a.

    Bei der Beschlussfassung sind der Beratende Ausschuss und der Ständige Ausschuss bestrebt, Einstimmigkeit zu erzielen.

    b.

    Kann im Ständigen Ausschuss kein Einvernehmen erzielt werden, so kann die betreffende Angelegenheit an den Beratenden Ausschuss weiterverwiesen werden, sofern diese Geschäftsordnung oder andere Regelungen des ICAC nicht besagen, dass der Ständige Ausschuss über die Angelegenheit abstimmen muss. Der Beratende Ausschuss entscheidet einvernehmlich. Wird im Beratenden Ausschuss kein Einvernehmen erzielt, so kann auf Antrag jedes Mitglieds über die Angelegenheit abgestimmt werden; in diesem Fall ist für die Annahme einer Empfehlung oder eines Vorschlags die Zustimmung einer Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden und an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder erforderlich.

    c.

    Jedes Mitglied hat eine Stimme.

    d.

    Eine Enthaltung gilt nicht als Stimme.

    e.

    In der Regel erfolgt die Abstimmung durch Handzeichen, es sei denn, die Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder spricht sich für eine namentliche Abstimmung aus. Auf Antrag jedes Mitglieds kann eine geheime Abstimmung durchgeführt werden.

    ARTIKEL XII — ZUSAMMENARBEIT MIT ANDEREN ORGANISATIONEN

    Abschnitt 1

    a.

    Der ICAC arbeitet mit anderen öffentlichen oder privaten bzw. nationalen oder internationalen Organisationen zusammen. Der Ständige Ausschuss legt die Organisationen sowie Art und Umfang dieser Zusammenarbeit fest.

    b.

    Diese Organisationen sowie Nicht-Mitgliedstaaten und die Öffentlichkeit können mit Zustimmung des Gastgeberlandes zu den Sitzungen des Beratenden Ausschusses eingeladen werden. Die Bedingungen für die Teilnahme an den Sitzungen werden vom Beratenden Ausschuss oder vom Ständigen Ausschuss festgelegt.

    ARTIKEL XIII — ÄNDERUNGEN

    Diese Geschäftsordnung kann nur vom Beratenden Ausschuss geändert werden, sofern sie zur Änderung nicht ausdrücklich an den Ständigen Ausschuss weiterverwiesen wird.

    ARTIKEL XIV — ERSETZUNG

    Diese am 16. Juni 1972 angenommene Geschäftsordnung ersetzt alle nicht mit ihr zu vereinbarenden früheren Rechtsakte, Entschließungen oder Geschäftsordnungen.

    Index

    Ausschussverfahren

    1-9, 12-13

    Tagesordnung

    5-6, 8

    Bewertung

    2-3, 5, 7-10

    Haushalt

    2, 5, 8-9, 12

    Vorsitz

    3-5, 7, 10, 12

    Zusammenarbeit

    5, 13

    Koordinierungsagentur

    9

    Exekutivdirektor

    1-6, 8-10, 12

    Finanzen

    4-5

    Mittel

    9-10

    Angaben

    1-2, 4, 9, 11

    Sprachen

    12

    Mitgliedschaft

    1-4, 7

    Protokoll

    5-6, 8, 12

    Plenarsitzung

    1-4, 7, 9, 12

    Beschlussfähigkeit

    5

    Sekretariat

    4-6, 8-11

    Generalsekretariat

    3, 8

    Ständiger Ausschuss

    1-10, 12-13

    Lenkungsausschuss

    3

    Stellvertretender Vorsitz

    3, 6-7

    Abstimmung

    12-13

    Arbeitsprogramm

    2, 4, 8, 11


    Top