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Document 32017D0801

    Durchführungsbeschluss (EU) 2017/801 der Kommission vom 8. Mai 2017 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/715 über Maßnahmen hinsichtlich bestimmter Früchte mit Ursprung in bestimmten Drittländern zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung des Schadorganismus Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 2894)

    C/2017/2894

    ABl. L 120 vom 11.5.2017, p. 26–28 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/03/2022

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2017/801/oj

    11.5.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 120/26


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/801 DER KOMMISSION

    vom 8. Mai 2017

    zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/715 über Maßnahmen hinsichtlich bestimmter Früchte mit Ursprung in bestimmten Drittländern zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung des Schadorganismus Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 2894)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3 Satz 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Bei Guignardia citricarpa Kiely (alle für Citrus pathogenen Stämme), der nach der Genehmigung eines neuen Codes für die Pilznomenklatur durch den Internationalen Botanischen Kongress unter der Bezeichnung Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa (im Folgenden „Phyllosticta citricarpa“) geführt wird, handelt es sich um einen Schadorganismus, der in Anhang II Teil A Kapitel I Buchstabe c Nummer 11 der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt ist. Von ihm ist nicht bekannt, dass er in der Union vorkommt. Er ist der Erreger der Zitrus-Schwarzfleckenkrankheit und stellt eine große Gefahr für den Anbau von Zitrusfrüchten in der Union dar.

    (2)

    In dem Durchführungsbeschluss (EU) 2016/715 der Kommission (2) sind Maßnahmen hinsichtlich der Früchte von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihrer Hybriden, außer Früchte von Citrus aurantium L. und Citrus latifolia Tanaka (im Folgenden „spezifizierte Früchte“), mit Ursprung in Brasilien, Südafrika oder Uruguay zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Phyllosticta citricarpa festgelegt.

    (3)

    Seit der Annahme des genannten Beschlusses haben die Mitgliedstaaten zwischen Mai und Oktober 2016 aufgrund ihrer Einfuhrkontrollen der spezifizierten Früchte mit Ursprung in Argentinien wiederholt Beanstandungen wegen Phyllosticta citricarpa gemeldet.

    (4)

    Die Kommission hat diese wiederholten Beanstandungen untersucht und ist zu dem Schluss gelangt, dass durch die Pflanzengesundheitszeugnisse aus Argentinien nicht in ausreichendem Maße sichergestellt werden konnte, dass Phyllosticta citricarpa nicht auftritt. Demzufolge sind die derzeit in Argentinien bestehenden Pflanzenschutzmaßnahmen nicht ausreichend, um die Einschleppung von Phyllosticta citricarpa in die Union zu verhindern.

    (5)

    Folglich sollte die Verbringung dieser Früchte in die Union bestimmten Anforderungen unterliegen. Diese Anforderungen sollten dieselben sein wie die Anforderungen für spezifizierte Früchte mit Ursprung in Südafrika und Uruguay und sollten sowohl für spezifizierte Früchte, die für andere Zwecke als die industrielle Verarbeitung zu Saft vorgesehen sind, als auch für spezifizierte Früchte, die ausschließlich für die industrielle Verarbeitung zu Saft vorgesehen sind, gelten.

    (6)

    In Anbetracht der Tatsache, dass sich die Beanstandungen der spezifizierten Früchte mit Ursprung in Argentinien auf verschiedene Arten und Sorten beziehen, ist keine zusätzliche Untersuchung auf eine latente Infektion erforderlich, wie dies bei spezifizierten Früchten von Citrus sinensis (L.) Osbeck „Valencia“ mit Ursprung in Südafrika und Uruguay der Fall ist.

    (7)

    Der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/715 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (8)

    Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen sollten ab dem 5. Juni 2017 gelten, damit die nationalen Pflanzenschutzorganisationen, die zuständigen amtlichen Stellen und die betroffenen Unternehmer genug Zeit zur Anpassung an die neuen Anforderungen haben.

    (9)

    Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/715 wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 1 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 1

    Gegenstand

    In diesem Beschluss werden Maßnahmen für bestimmte Früchte mit Ursprung in Argentinien, Brasilien, Südafrika und Uruguay festgelegt, die dem Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Phyllosticta citricarpa dienen.“

    2.

    Artikel 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

    „b)

    ‚spezifizierte Früchte‘ bezeichnet die Früchte von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihre Hybriden, außer Früchte von Citrus aurantium L. und Citrus latifolia Tanaka.“

    3.

    Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „1.   Abweichend von Anhang IV Teil A Abschnitt I Nummer 16.4 Buchstaben c und d der Richtlinie 2000/29/EG dürfen spezifizierte Früchte mit Ursprung in Argentinien, Brasilien, Südafrika oder Uruguay, ausgenommen Früchte, die ausschließlich für die industrielle Verarbeitung zu Saft vorgesehen sind, gemäß den Artikeln 4 bis 7 dieses Beschlusses in die Union eingeführt werden.“

    4.

    Folgender Artikel 5a wird eingefügt:

    „Artikel 5a

    Einfuhr in die Union von spezifizierten Früchten mit Ursprung in Argentinien

    Mit den spezifizierten Früchten mit Ursprung in Argentinien ist ein Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii Unterabsatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG mitzuführen, das unter der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ folgende Elemente enthält:

    a)

    eine Erklärung, dass die spezifizierten Früchte von einem Erzeugungsfeld stammen, das zum richtigen Zeitpunkt seit Beginn des letzten Vegetationszyklus gegen Phyllosticta citricarpa behandelt wurde;

    b)

    eine Erklärung, dass in dem Erzeugungsfeld während der Anbausaison eine geeignete amtliche Kontrolle durchgeführt wurde, bei der seit Beginn des letzten Vegetationszyklus keine Symptome von Phyllosticta citricarpa bei der spezifizierten Frucht festgestellt wurden;

    c)

    eine Erklärung, dass zwischen dem Eintreffen und der Verpackung in den Verpackungseinrichtungen eine Probe von mindestens 600 Früchten jeder Art je 30 Tonnen oder eines Teils davon entnommen wurde, und zwar nach Möglichkeit ausgewählt nach eventuellen Symptomen von Phyllosticta citricarpa, und dass alle beprobten Früchte mit Symptomen untersucht und als frei von dem betreffenden Schadorganismus eingestuft wurden.“

    5.

    In Artikel 6 erhalten die Überschrift und Absatz 1 folgende Fassung:

    „Artikel 6

    Anforderungen an Kontrollen der spezifizierten Früchte mit Ursprung in Argentinien, Südafrika und Uruguay innerhalb der Union

    1.   Spezifizierte Früchte mit Ursprung in Argentinien, Südafrika und Uruguay sind am Eingangsort oder am Bestimmungsort, der gemäß der Richtlinie 2004/103/EG der Kommission (*1) festgelegt wurde, einer Sichtkontrolle zu unterziehen. Diese Kontrollen sind an Proben von mindestens 200 Früchten jeder Art der spezifizierten Früchte je Partie von 30 Tonnen oder eines Teils davon durchzuführen, und zwar ausgewählt nach eventuellen Symptomen von Phyllosticta citricarpa.

    (*1)  Richtlinie 2004/103/EG der Kommission vom 7. Oktober 2004 zur Regelung der Nämlichkeitskontrollen und Gesundheitsuntersuchungen von in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG des Rates genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die an einem anderen Ort als dem Ort des Eingangs in das Gebiet der Gemeinschaft oder an einem nahe gelegenen Ort durchgeführt werden können (ABl. L 313 vom 12.10.2004, S. 16).“"

    6.

    Artikel 7 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

    „c)

    für spezifizierte Früchte mit Ursprung in Argentinien, Südafrika und Uruguay wurden zusätzlich zu den Anforderungen gemäß den Buchstaben a und b ausführliche Informationen über die Behandlungen vor und nach der Ernte aufbewahrt.“

    7.

    Artikel 8 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „1.   Abweichend von Anhang IV Teil A Abschnitt I Nummer 16.4 Buchstabe d der Richtlinie 2000/29/EG dürfen spezifizierte Früchte mit Ursprung in Argentinien, Brasilien, Südafrika oder Uruguay, die ausschließlich für die industrielle Verarbeitung zu Saft vorgesehen sind, nur gemäß den Artikeln 9 bis 17 dieses Beschlusses in die Union eingeführt und innerhalb der Union verbracht werden.“

    Artikel 2

    Dieser Beschluss gilt ab dem 5. Juni 2017.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 8. Mai 2017

    Für die Kommission

    Vytenis ANDRIUKAITIS

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.

    (2)  Durchführungsbeschluss (EU) 2016/715 der Kommission vom 11. Mai 2016 über Maßnahmen hinsichtlich bestimmter Früchte mit Ursprung in bestimmten Drittländern zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung des Schadorganismus Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa (ABl. L 125 vom 13.5.2016, S. 16).


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