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Document 32017D0769

Beschluss (EU) 2017/769 des Rates vom 25. April 2017 über die Ratifizierung im Interesse der Europäischen Union des Protokolls von 2010 zu dem Internationalen Übereinkommen über Haftung und Entschädigung für Schäden bei der Beförderung schädlicher und gefährlicher Stoffe auf See durch die Mitgliedstaaten und ihren Beitritt zu diesem Protokoll im Interesse der Europäischen Union, mit Ausnahme der Aspekte im Zusammenhang mit der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen

ABl. L 115 vom 4.5.2017, pp. 15–17 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2017/769/oj

4.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 115/15


BESCHLUSS (EU) 2017/769 DES RATES

vom 25. April 2017

über die Ratifizierung im Interesse der Europäischen Union des Protokolls von 2010 zu dem Internationalen Übereinkommen über Haftung und Entschädigung für Schäden bei der Beförderung schädlicher und gefährlicher Stoffe auf See durch die Mitgliedstaaten und ihren Beitritt zu diesem Protokoll im Interesse der Europäischen Union, mit Ausnahme der Aspekte im Zusammenhang mit der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Internationale Übereinkommen über Haftung und Entschädigung für Schäden bei der Beförderung schädlicher und gefährlicher Stoffe auf See von 1996 (im Folgenden „HNS-Übereinkommen von 1996“) soll die angemessene, unverzügliche und wirksame Entschädigung von Personen gewährleisten, die durch die Freisetzung von gefährlichen oder schädlichen Stoffen bei deren Beförderung auf See geschädigt werden. Das HNS-Übereinkommen schließt eine bedeutende Lücke in der internationalen Regelung der Haftung im Zusammenhang mit dem Seeverkehr.

(2)

2002 erließ der Rat den Beschluss 2002/971/EG (2). Nach diesem Beschluss mussten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um innerhalb eines angemessenen Zeitraums und möglichst vor dem 30. Juni 2006 das HNS-Übereinkommen von 1996 zu ratifizieren oder diesem beizutreten. Vier Mitgliedstaaten haben in der Folge dieses Übereinkommen ratifiziert. Das HNS-Übereinkommen von 1996 ist nie in Kraft getreten.

(3)

Das HNS-Übereinkommen von 1996 wurde durch das Protokoll von 2010 zum HNS-Übereinkommen von 1996 (im Folgenden „Protokoll von 2010“) geändert. Gemäß Artikel 2 und Artikel 18 Absatz 1 des Protokolls von 2010 sind das HNS-Übereinkommen von 1996 und das Protokoll von 2010 von den Vertragsparteien des Protokolls als ein einziges Rechtsinstrument zu lesen, auszulegen und anzuwenden.

(4)

Das Sekretariat der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) hat eine konsolidierte Fassung des HNS-Übereinkommens von 1996 und des Protokolls von 2010 (im Folgenden „HNS-Übereinkommen von 2010“) ausgearbeitet, die vom Rechtsausschuss der IMO in seiner 98. Sitzung gebilligt wurde. Bei dem HNS-Übereinkommen von 2010 handelt es sich nicht um ein Rechtsinstrument, das zur Unterzeichnung oder Ratifizierung aufliegt. Das HNS-Übereinkommen von 2010 wird wirksam, sobald das Protokoll von 2010 in den Mitgliedstaaten in Kraft tritt.

(5)

Nach Artikel 20 Absatz 8 des Protokolls von 2010 wird durch die Erklärung der Zustimmung eines Staates, durch das Protokoll von 2010 gebunden zu sein, jede zuvor erklärte Zustimmung dieses Staates, durch das HNS-Übereinkommen von 1996 gebunden zu sein, nichtig. Folglich gehört ein Staat, der Vertragsstaat des HNS-Übereinkommens von 1996 ist, ab dem Zeitpunkt, an dem er nach Artikel 20 — insbesondere Absätze 2, 3 und 4 — des Protokolls von 2010 seine Zustimmung erklärt hat, durch dieses Protokoll gebunden zu sein, dem genannten Übereinkommen nicht mehr an.

(6)

Die Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) zielt auf die Vermeidung und Sanierung der Umweltschäden ab, die durch zahlreiche berufliche Tätigkeiten einschließlich der Beförderung gefährlicher Güter zur See verursacht werden. Sie gilt jedoch nicht für Personenschäden, Schäden an Privateigentum oder wirtschaftliche Verluste und lässt die Ansprüche auf Entschädigung für derartige Schäden unberührt. Der Gegenstand dieser Richtlinie und derjenige des HNS-Übereinkommens von 2010 überschneiden sich daher teilweise, aber nicht umfassend. Die Mitgliedstaaten behalten ihre Zuständigkeit für die Aspekte des HNS-Übereinkommens von 2010, die die gemeinsamen Regeln nicht berühren.

(7)

Wie auch sein Vorläufer ist das HNS-Übereinkommen von 2010 von besonderer Bedeutung für die Interessen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten, da es im Einklang mit dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen von 1982 einen besseren Schutz der Opfer von Schäden im Zusammenhang mit der Beförderung schädlicher und gefährlicher Stoffe (HNS) zur See, auch im Rahmen von Umweltschäden, gewährleistet.

(8)

Um dem Protokoll von 2010 und somit dem HNS-Übereinkommen von 2010 beizutreten, muss ein Staat dem Generalsekretär der IMO nach Artikel 20 Absatz 4 des Protokolls gleichzeitig mit der Erklärung seiner Zustimmung, durch das Protokoll gebunden zu sein, die einschlägigen Daten zur Gesamtmenge der beitragspflichtigen Ladungen im Rahmen des HNS-Übereinkommens von 2010 (im Folgenden „beitragspflichtige HNS-Ladung“) im vorausgegangenen Kalenderjahr hinterlegen. Zu diesem Zweck müssen die Staaten ein System für die Berichterstattung über beitragspflichtige HNS-Ladung einführen, bevor sie ihre Zustimmung erklären, durch das Protokoll von 2010 gebunden zu sein.

(9)

Auf seiner 100. Sitzung im Jahr 2013 hat der Rechtsausschuss der IMO Leitlinien für die Berichterstattung über beitragspflichtige HNS-Ladung gebilligt, die ausgearbeitet wurden, um den ratifizierenden Staaten die Annahme von Rechtsvorschriften über die Berichterstattung vor dem Inkrafttreten des Protokolls von 2010 zu erleichtern und zu einer weltweiten, einheitlichen und wirksamen Umsetzung der einschlägigen Auflagen des HNS-Übereinkommens von 2010 beizutragen.

(10)

Im Hinblick auf die Rechtssicherheit für alle einschlägigen Akteure sollten die Mitgliedstaaten einander sowie den Rat und die Kommission in geeigneter Weise über ihre Systeme zur Berichterstattung über beitragspflichtige HNS-Ladungen unterrichten. Diese Informationen könnten informell über bestehende Wege wie z. B. die Vorbereitungsgremien des Rates bereitgestellt werden.

(11)

Den Mitgliedstaaten könnte die Entwicklung eines derartigen Berichterstattungssystems dadurch erleichtert werden, dass sie sich über bewährte Vorgehensweisen für die Schaffung der Systeme zur Berichterstattung über beitragspflichtige HNS-Ladungen austauschen.

(12)

Wie beim HNS-Übereinkommen von 1996 können nur souveräne Staaten dem Protokoll von 2010 beitreten, da es keine Klausel für den Beitritt einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration enthält. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt kann die Union daher nicht das Protokoll von 2010 und somit auch nicht das HNS-Übereinkommen von 2010 ratifizieren oder ihm beitreten.

(13)

Die Ratifizierung des Protokolls von 2010 durch alle Mitgliedstaaten innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens sollte gleiche Ausgangsbedingungen für alle von der Anwendung des HNS-Übereinkommens von 2010 betroffenen Akteure in der Union gewährleisten.

(14)

In Anbetracht des internationalen Charakters der HNS-Regelung sind gleiche Ausgangsbedingungen für alle von der Anwendung des HNS-Übereinkommens von 2010 betroffenen Akteure anzustreben. Aus diesem Grund ist es notwendig, dass das Protokoll von 2010 weltweit gilt.

(15)

Die Mitgliedstaaten sollten daher für die in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallenden Teile ermächtigt werden, das Protokoll von 2010 für die in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallenden Teile zu ratifizieren oder ihm gegebenenfalls beizutreten, mit Ausnahme der Aspekte im Zusammenhang mit der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen. Die Bestimmungen des HNS-Übereinkommens von 2010, die in die Zuständigkeit der Union im Rahmen der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen fallen, sind Gegenstand eines weiteren Beschlusses, der parallel zum vorliegenden Beschluss angenommen wird —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten werden für die in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallenden Teile ermächtigt, im Interesse der Union das Protokoll von 2010 mit Ausnahme der Aspekte im Zusammenhang mit der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen und unter den in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen zu ratifizieren bzw. ihm beizutreten.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten bemühen sich, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um ihre Urkunden über die Ratifizierung des Protokolls von 2010 bzw. über den Beitritt zu diesem Protokoll innerhalb eines angemessenen Zeitraums und möglichst bis zum 6. Mai 2021 zu hinterlegen.

(2)   Die Mitgliedstaaten unterrichten einander sowie den Rat und die Kommission in geeigneter Weise, wenn das System zur Berichterstattung über beitragspflichtige HNS-Ladungen seinen Betrieb aufnimmt.

(3)   Die Mitgliedstaaten bemühen sich, sich über bewährte Vorgehensweisen, insbesondere über das System für die Berichterstattung über beitragspflichtige HNS-Ladung im Rahmen des Protokolls von 2010 auszutauschen.

Artikel 3

Wenn die Mitgliedstaaten das Protokoll von 2010 ratifizieren oder ihm beitreten, unterrichten sie den Generalsekretär der IMO schriftlich davon, dass sie das Protokoll von 2010 im Einklang mit diesem Beschluss und dem Beschluss (EU) 2017/770 des Rates (4) ratifiziert haben bzw. ihm beigetreten sind.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 5

Dieser Beschluss ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 25. April 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

I. BORG


(1)  Zustimmung erteilt am 5. April 2017 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Beschluss 2002/971/EG des Rates vom 18. November 2002 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, im Interesse der Gemeinschaft das Internationale Übereinkommen über Haftung und Entschädigung für Schäden bei der Beförderung schädlicher und gefährlicher Stoffe auf See von 1996 (HNS-Übereinkommen) zu ratifizieren oder diesem beizutreten (ABl. L 337 vom 13.12.2002, S. 55).

(3)  Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56).

(4)  Beschluss (EU) 2017/770 des Rates vom 25. April 2017 über die Ratifizierung im Interesse der Europäischen Union des Protokolls von 2010 zu dem Internationalen Übereinkommen über Haftung und Entschädigung für Schäden bei der Beförderung schädlicher und gefährlicher Stoffe auf See durch die Mitgliedstaaten und ihren Beitritt zu diesem Protokoll im Interesse der Europäischen Union, im Hinblick auf die Aspekte im Zusammenhang mit der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen (siehe Seite 18 dieses Amtsblatts).


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