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Document 32017D0759

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/759 der Kommission vom 28. April 2017 über die gemeinsamen Protokolle und Datenformate, die von den Fluggesellschaften für die Übermittlung von Fluggastdatensätzen (PNR-Daten) an PNR-Zentralstellen zu verwenden sind

C/2017/2743

OJ L 113, 29.4.2017, p. 48–51 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2017/759/oj

29.4.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 113/48


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/759 DER KOMMISSION

vom 28. April 2017

über die gemeinsamen Protokolle und Datenformate, die von den Fluggesellschaften für die Übermittlung von Fluggastdatensätzen (PNR-Daten) an PNR-Zentralstellen zu verwenden sind

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2016/681 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 über die Verwendung von Fluggastdatensätzen (PNR-Daten) zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Richtlinie (EU) 2016/681 ist die Kommission verpflichtet, eine Liste der gemeinsamen Protokolle und unterstützten Datenformate zu erstellen, die von Fluggesellschaften für die Übermittlung von Fluggastdatensätzen (PNR-Daten) an die Mitgliedstaaten zu verwenden sind. Die Fluggesellschaften müssen aus dieser Liste das gemeinsame Protokoll und Datenformat auswählen, das sie zu verwenden gedenken, und dies den Mitgliedstaaten mitteilen.

(2)

Die Liste mit Optionen sollte die derzeitige Lage der Branche berücksichtigen, um eine rasche Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/681 zu ermöglichen und negative wirtschaftliche Auswirkungen für die Fluggesellschaften zu reduzieren. Zugleich sollten die Optionen eine sichere und verlässliche Übermittlung der PNR-Daten gewährleisten.

(3)

Kleine Fluggesellschaften, die keine Flüge nach einem bestimmten öffentlichen Flugplan durchführen und die nicht über die notwendige technische Infrastruktur verfügen, um die im Anhang genannten Datenformate und Übertragungsprotokolle zu verwenden, sollten von der Verpflichtung zur Verwendung dieser Formate und Protokolle befreit werden. Die Mitgliedstaaten sollten sich mit diesen Fluggesellschaften bilateral auf die zu verwendenden elektronischen Formate verständigen, die ein ausreichendes Maß an Sicherheit für die Übertragung von PNR-Daten durch diese Fluggesellschaften gewährleisten.

(4)

Gemäß Erwägungsgrund 17 der Richtlinie (EU) 2016/681 sollten die Richtlinien der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) für PNR-Daten die Grundlage für die Annahme der unterstützten Datenformate für die Übermittlung von PNR-Daten durch die Fluggesellschaften an die Mitgliedstaaten sein.

(5)

Das Datenformat PNRGOV ist als internationaler Standard für die Übertragung von PNR-Daten anerkannt und wurde unter der Federführung von Internationalem Luftverkehrsverband (IATA), ICAO und Weltzollorganisation (WZO) gemeinsam von Regierungen, Fluggesellschaften und Dienstleistern entwickelt. Das PNRGOV-Datenformat sollte den Fluggast- und Flughafendatenaustausch-Standards (PADIS) EDIFACT- und XML-Umsetzungsleitfäden für PNRGOV-Mitteilungen entsprechen, die vom WZO/IATA/ICAO-Kontaktausschuss zu API- und zu PNR-Daten gebilligt und veröffentlicht wurden.

(6)

UN/EDIFACT PAXLST ist das Datenformat für die Übertragung vorab übermittelter Fluggastdaten (API-Daten). Dieses Format sollte für die nach Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/681 erfolgende Übertragung von API-Daten verwendet werden, die Fluggesellschaften im Rahmen ihrer normalen Geschäftstätigkeit erheben, aber nicht auf die gleiche technische Weise wie andere PNR-Daten vorhalten.

(7)

Derzeit verwendet die Mehrzahl der Fluggesellschaften die beiden Übertragungsprotokolle IBM MQ und IATA Type B für die Übermittlung von Fluggastdaten an nationale Behörden.

(8)

IBM MQ, ein geschütztes Produkt der IBM Corporation, gewährleistet eine sichere, verlässliche Zustellung von Mitteilungen, bei der die Integrität der Mitteilungen gewahrt und das Risiko eines Informationsverlusts minimiert werden; es werden Mitteilungs-Warteschlangen genutzt, um den Informationsaustausch zwischen Anwendungen, Systemen, Diensten und Dateien zu erleichtern.

(9)

Type-B-Mitteilungen ist der Name, den die IATA dem Mitteilungssystem gegeben hat, das von der Luftverkehrs- und Reisebranche verwendet wird. In der Luftverkehrsbranche gilt es als sehr verlässlich und sicher und unterstützt daher geschäftskritische Anwendungen.

(10)

Nicht alle Fluggesellschaften sind in der Lage, binnen eines Zeitrahmens von weniger als vier bis fünf Jahren andere Übertragungsprotokolle als die bisher von ihnen verwendeten einzuführen und einzusetzen.

(11)

Gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/681 sollten Fluggesellschaften ein Jahr nach der Annahme des Durchführungsbeschlusses in der Lage sein, mindestens eines der darin festgelegten Datenformate und Übertragungsprotokolle zu verwenden.

(12)

Der Durchführungsbeschluss sollte daher den derzeitigen Gegebenheiten in der Branche Rechnung tragen und die Möglichkeit vorsehen, dass Fluggesellschaften — auch für die Zwecke der Richtlinie (EU) 2016/681 — die gleichen Datenformate und Übertragungsprotokolle weiter verwenden, die derzeit in der Branche Standard sind.

(13)

Andererseits sollte die Verwendung offener Standarddatenformate und -übertragungsprotokolle, einschließlich der Verwendung europäischer Standards, weitestgehend gefördert werden.

(14)

Die Kommission fördert derzeit vor allem im Rahmen der Infrastrukturfazilität „Connecting Europe“ die Verwendung des AS4-Protokolls. Dieses Protokoll sollte daher als Alternative zu den Protokollen IBM MQ und IATA Type B geführt werden.

(15)

Die Branche und die Mitgliedstaaten sollten dazu angehalten werden, zusammen mit den internationalen Partnern, der ICAO und der WZO die notwendigen Maßnahmen im Hinblick auf eine Aufnahme angemessener offener Standardprotokolle als Teil international akzeptierter Referenzprotokolle für die Übertragung von PNR-Daten durch Fluggesellschaften an die PNR-Zentralstellen der Mitgliedstaaten zu ergreifen.

(16)

Der vorliegende Durchführungsbeschluss sollte daher binnen vier Jahren nach seiner Annahme überprüft werden, um die Möglichkeit zu prüfen, geschützte Produkte durch offene Standardübertragungsprotokolle zu ersetzen. Des Weiteren wäre zu prüfen, ob die bestehenden EDIFACT- und XML-Versionen von PNRGOV und EDIFACT PAXLST überarbeitet und möglicherweise XML-Standards für API-Mitteilungen entwickelt werden sollten.

(17)

Die Mitgliedstaaten können auch erwägen, den Fluggesellschaften den Erhalt der übermittelten PNR-Daten zu bestätigen (unter Verwendung einer ACKRES-Mitteilung). Ein solcher Beschluss sollte, wie von der IATA empfohlen, auf einer bilateralen Vereinbarung zwischen der Fluggesellschaft und dem Mitgliedstaat basieren.

(18)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/681 genannten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Gemeinsame Protokolle und unterstützte Datenformate

(1)   Bei der Übermittlung von PNR-Daten an die PNR-Zentralstellen der Mitgliedstaaten gemäß Richtlinie (EU) 2016/681 verwenden die Fluggesellschaften eines der in den Punkten 1 und 2 des Anhangs dieses Beschlusses genannten Datenformate und Übertragungsprotokolle.

(2)   Fluggesellschaften verwenden für den Fall, dass sie die in Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/681 genannten API-Daten gesondert von den für denselben Flug übermittelten PNR-Daten übermitteln, das in Punkt 3 des Anhangs dieses Beschlusses genannte Datenformat.

(3)   Fluggesellschaften, die keine Drittstaatsflüge und EU-Flüge nach einem bestimmten öffentlichen Flugplan durchführen und nicht über die notwendige Infrastruktur verfügen, um die im Anhang genannten Datenformate und Übertragungsprotokolle zu unterstützen, übermitteln abweichend von den Absätzen 1 und 2 PNR-Daten in elektronischen Formaten, die die technische Sicherheit hinreichend gewährleisten und bilateral zwischen der Fluggesellschaft und dem betreffenden Mitgliedstaat zu vereinbaren sind.

Artikel 2

Überprüfung

(1)   Die Kommission überprüft diesen Durchführungsbeschluss bis zum 28. April 2021. Im Rahmen der Überprüfung wird insbesondere auf die Möglichkeit eingegangen, ausschließlich oder zusätzlich zu bestehenden Protokollen offene Standardübertragungsprotokolle vorzusehen und zugleich dafür zu sorgen, dass sie an internationale Standards und bewährte Praktiken angepasst sind.

(2)   Vor dem Hintergrund dieser Überprüfung kann die Kommission eine Änderung dieses Beschlusses annehmen.

Artikel 3

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 28. April 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 132.


ANHANG

1.   Datenformate für die Übermittlung von PNR-Daten

EDIFACT PNRGOV, wie in den EDIFACT-Umsetzungsleitlinien beschrieben; Push-Übermittlung von PNR-Daten an staatliche oder sonstige Behörden; PNRGOV-Mitteilungen, Version 11.1 oder eine spätere Version;

XML PNRGOV, wie in den XML-Umsetzungsleitlinien beschrieben; Push-Übermittlung von PNR-Daten an staatliche oder sonstige Behörden; PNRGOV-Mitteilungen, Version 13.1 oder eine spätere Version.

2.   Übertragungsprotokolle für die Übermittlung von PNR-Daten

IBM MQ;

IATA Type B;

AS4-Profil des ebMS 3.0, Version 1.0, OASIS-Standard, veröffentlicht am 23. Januar 2013. Umsetzung von AS4 gemäß dem vom e-SENS Large Scale Pilot entwickelten e-SENS-AS4-Profil, aktueller Identifikator und aktuelle Version: „PR — AS4 — 1.10“. Ab dem Jahr 2017 wird die Infrastrukturfazilität „Connecting Europe“ diese Umsetzungsleitlinien weiterführen und optimieren.

3.   Datenformate für die Übermittlung von API-Daten, wenn diese von der PNR-Nachricht getrennt übermittelt werden

EDIFACT PAXLST, wie in den Umsetzungsleitlinien zur WCO/IATA/ICAO-Fluggastlisten-Mitteilung (PAXLST), Version 2003 oder eine spätere Version, beschrieben.


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